Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 6. August 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 10. Oktober 2006 ihre Leistungen aus dem Unfallereignis vom 4. Dezember 2004 per 31. Oktober 2006 eingestellt (Urk. 10/I/116) und mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. März 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung weiterer Leistungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass die Unfallversicherung Leistungen für Unfallfolgen erbringt (Art. 6 UVG), weshalb die Leistungspflicht des Unfallversicherers durch einen Unfall verursachte Beschwerden voraussetzt,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nach wie vor Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder, gegebenenfalls auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, da er aufgrund des Unfalls vom 4. Dezember 2004 immer noch massiv an schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und der Extremitäten sowie an psychischen Nebenfolgen des Unfalls leide (Urk. 1 S. 2 ff.),
dass die blosse Behauptung von Beschwerden nicht genügt, sondern - was das Bundesgericht in BGE 134 V 109 Erw. 9.5 für die sogenannten typischen Schleudertrauma-Beschwerden festhielt, aber grundsätzlich für alle Beschwerden gilt, aus denen ein sozialversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch abgeleitet wird - überzeugende ärztliche Aussagen dazu erforderlich sind, ob die geklagten Beschwerden überhaupt glaubhaft sind,
dass trotz vielfältigen und umfangreichen medizinischen Abklärungen beim Beschwerdeführer - abgesehen von einer Diskushernie L3/4 - keine kooperationsunabhängigen (d.h. durch das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Befunderhebung nicht manipulierbaren) Befunde erhoben werden konnten, welche es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass über den Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin (31. Oktober 2006) Beschwerden bestanden und weiterbestehen, welche einen Anspruch auf Versicherungsleitungen auslösen könnten,
dass im Gegenteil im Rahmen der medizinischen Erstversorgung nach dem Unfall vom 4. Dezember 2004 ernsthafte Hinweise auf Aggravation oder Simulation aktenkundig wurden (Telefonnotiz von Dr. med. A.___ vom 17. Dezember 2004, Urk. 10/I/4),
dass sodann der - damalige - Hausarzt des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2006 Feststellungen machte (und Fremdauskünfte einholte), welche ihn an den Beschwerdeschilderungen und -demonstrationen des Beschwerdeführers - insbesondere daran, dass die Diskushernie des Beschwerdeführers symptomatisch war - zweifeln liessen, weshalb er dem SUVA-Kreisarzt mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 mitteilte, dass entgegen seinen früheren Beurteilungen weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Brief von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Urk. 10/I/118),
dass Dr. med. D.___, welcher vom Beschwerdeführer Ende des Jahres 2006 und zu Beginn des Jahres 2008 aufgesucht worden war, anlässlich der Konsultation vom 15. Januar 2008 ebenso feststellte, dass der Beschwerdeführer sich trotz der Demonstration von massiven Beweglichkeitseinschränkungen uneingeschränkt bewegen konnte, wenn er sich unbeobachtet wähnte (Urk. 23),
dass schliesslich auch der vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten gereichte Bericht des Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juni 2008 die vorerwähnten ärztlichen Beobachtungen bestätigt und gleichzeitig eine psychiatrische Störung von Krankheitswert als Ursache des beschwerdeführerischen Verhaltens ausschliesst (Urk. 29),
dass diese ärztlichen Beurteilungen, gemäss denen der Beschwerdeführer weder behandlungsbedürftig noch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, durch die übrigen vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte (Urk. 3/3-5 und Urk. 27/31-34) nicht in Frage gestellt werden, da alle anderslautenden Beurteilungen sich nur auf die Beschwerdeschilderungen und -demonstrationen des Beschwerdeführers (in den klinischen Untersuchungen) abstützen, aber keine objektiven neuen Anhaltspunkte für tatsächlich bestehende Beschwerden liefern,
dass unter diesen Umständen auch von den vom Beschwerdeführer beantragten (Urk. 28) - und teilweise von ärztlicher Seite empfohlenen (Urk. 29) - zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse über tatsächlich bestehende Beschwerden zu erwarten sind, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung),
dass somit über den Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin (31. Oktober 2006) hinaus glaubhafte Beschwerden, welche geeignet wären, gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung auszulösen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 28 und einer Kopie von Urk. 29
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).