Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, arbeitete seit dem 16. Mai 2001 als Galvaniseur bei der Y.___ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 15. Juni 2002 beteiligte er sich anlässlich eines Diskothekenbesuchs an einer Schlägerei (Unfallmeldung vom 21. Juni 2002, Urk. 11/1), wobei er sich nebst einer Commotio cerebri verschiedene Frakturen (Sinus maxillaris rechts, Orbitawand, Nasenbein) und eine Rissquetschwunde infraorbital rechts und supraorbital links zuzog. Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, führten nach der Wundversorgung eine neurologische und klinische Überwachung durch und attestierten bis am 18. Juni 2002 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Austrittsbericht vom 17. Juni 2002, Urk. 11/2). Die SUVA trat auf den Schaden als Unfall ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2
1.2.1 In der Folge attestierte Dr. med. A.___ am 9. August 2002 (Urk. 11/5) unter Verweis auf starke Kopfschmerzen sowie die laufende Kieferchirurgie-Behandlung eine fortdauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Vom 20. November 2002 bis 29. Januar 2003 wurde X.___ in der Rehaklinik I.___ hospitalisiert, wobei die Ärzte unter Verweis auf eine mittelgradig eingeschränkte Aufmerksamkeit, reduzierte Lern- und Gedächtnisfunktionen, eingeschränkte exekutive Funktionen, eine starke Lärmempfindlichkeit, eine leichte Störung des Gleichgewichts sowie Vermeidungsverhalten und Antriebsarmut bei leicht depressiver Stimmungslage eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne kontinuierliche grosse Lärmbelastung und ohne konzentrative Leistungen attestierten (Austrittsbericht vom 18. Februar 2003, Urk. 11/14). Anlässlich der zweiten Hospitalisation vom 26. Mai bis 25. Juni 2003 in I.___ erwähnten die Ärzte eine reduzierte psychische und physische Belastbarkeit, eine gedrückte Stimmung, eine Antriebsminderung sowie eine gewisse Perspektivelosigkeit und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit. Für eine maximal mittelschwere Tätigkeit gingen sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und empfahlen eine langsame Steigerung des Pensums bis 100 % (Bericht vom 1. Juli 2003, Urk. 11/36). Hierauf reduzierte die SUVA ihre Taggeldleistungen auf 50 % (Telefonnotiz vom 30. Juni 2003, Urk. 11/33).
1.2.2 Am 13. August 2003 (Urk. 11/38) informierte X.___ die SUVA über einen Unfall während der Ferien in Mazedonien, wobei er aufgrund eines Schwindels gestürzt sei und den Kopf angeschlagen habe sowie auf die Knie gefallen sei. Aufgrund des aufgelegten Arztberichtes vom 20. Juli 2003 (Urk. 11/39) richtete die SUVA ab diesem Tag wieder 100%ige Taggelder aus.
Am 26. September 2003 (Urk. 11/41) teilte X.___ der SUVA telefonisch mit, er habe am 21. September 2003 morgens um 5.00 Uhr in der Disco B.___ einen weiteren Unfall erlitten; er sei die Treppe hinuntergefallen und habe sich am linken Fuss, Kopf sowie den Lippen verletzt. Am 19. Dezember 2003 (Urk. 11/43) ergänzte er, die Lippenverletzung rühre von einer Auseinandersetzung mit einem Sicherheitsmitarbeiter der Disco her. Der behandelnde Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hatte am 27. November 2003 (Urk. 11/42) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Am 29. März 2004 (Urk. 11/45) meldete X.___ einen weiteren Unfall vom 23. Februar 2004; er sei beim Spazieren in K.___ gestolpert und auf das recht Knie gefallen. Er habe - da er auf Besserung gehofft habe - erst am 3. und 5. März 2004 eine ärztliche Konsultation in Anspruch genommen.
Am 9. September 2004 (Urk. 11/56) berichtete X.___ von einem neuen Unfall vom 16. August 2004 in Mazedonien, wobei er vom Velo gestürzt sei und sich das linke Knie, den linken Ellbogen und den Kopf angeschlagen habe.
1.2.3 In der Folge veranlasste die SUVA eine Begutachtung des Versicherten an der Klinik D.___, wobei die Ärzte aus organischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Galvaniseur (sowie in jeder leichten bis mässig körperlichen Arbeit) attestierten, indes aus psychischen Gründen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bestätigten (Gutachten vom 25. April 2005 [Urk. 11/70 S. 19-20] sowie Ergänzung vom 4. Oktober 2005 [Urk. 11/84]). Die SUVA holte schliesslich einen Bericht bei Dr. med. E.___, Augenarzt FMH, vom 24. Januar 2006 (Urk. 11/89) wegen Sehstörungen sowie eine diesbezügliche Kausalitätsbeurteilung von SUVA-Versicherungsmedizinier Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, vom 14. März 2006 (Urk. 11/93) ein. Ferner nahm Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. G.___ vom 8. Juni 2006 (Urk. 11/99) betreffend Integritätsschaden aufgrund einer verbliebenen Hyposensibilität im Gesicht Stellung.
1.3 Mit Verfügung vom 8. August 2006 (Urk. 11/104) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. August 2006 ein mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen für weitere Geldleistungen (Invalidenrente/Integritätsentschädigung) nicht gegeben seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. August 2006 (Urk. 11/107) und 16. Oktober 2006 (Urk. 11/113) wurde mit Entscheid vom 6. Dezember 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi am 8. März 2007 Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihm die gemäss UVG zustehenden Leistungen zuzusprechen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi zu bestellen (Urk. 1 S. 1). Nachdem die SUVA durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf am 30. April 2007 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2007 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
Am 10. Mai 2007 (Urk. 13) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 26. März 2007 (Urk. 14) auf, zu welchem sich die Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2007 (Urk. 16) - weiter mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde - vernehmen liess. Am 6. September 2007 (Urk. 18) teilte der Beschwerdeführer mit, er mache seit kurzem einen Arbeitsversuch, und stellte einen Bericht seines Hausarztes in Aussicht, welcher in der Folge jedoch nicht eingereicht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bzw. ab BGE 134 V 109: fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen bzw. ab BGE 134 V 109: erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. ab BGE 134 V 109: erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4
1.4.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
1.4.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___, wo der Beschwerdeführer nach der Schlägerei vom 15. Juni 2002 bis am folgenden Tag hospitalisiert war, schilderten im Austrittsbericht vom 17. Juni 2002 (Urk. 11/2) einen Glasgow Coma Scale (GCS)-Wert von 15 beim Eintritt mit zwischenzeitlichem Absinken auf 13. Aufgrund zahlreicher Röntgenbilder und einer Computertomographie des Schädels konnten sie intrakranielle Läsionen ausschliessen und diagnostizierten nebst einer Commotio cerebri eine Fraktur Sinus maxillaris rechts, eine Orbitawandfraktur medial rechts, eine fragliche Orbitadachfraktur links, eine Nasenbeinfraktur, eine Rissquetschwunde infraorbital rechts und supraorbital links sowie einen Verdacht auf eine Contusio bulbi. Nach der Wundversorgung sowie einer neurologischen und klinischen Überwachung wurde er - nach rascher Erholung - in gebessertem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde bis am 18. Juni 2002 attestiert.
2.2 Dr. A.___ verwies mit Bericht vom 9. August 2002 (Urk. 11/5) auf starke Kopfschmerzen des Beschwerdeführers sowie eine laufende Kiefer-Behandlung und attestierte eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit.
2.3 Vom 30. Juni bis 1. August 2002 war der Beschwerdeführer erneut im Z.___, Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, hospitalisiert gewesen zwecks Neurolyse des Hirnnervs V2 (unter Intubationsnarkose) aufgrund der bekannten wenig dislozierten Kieferhöhlenvorderwandfraktur. Die Ärzte attestierten im Austrittsbericht vom 2. August 2002 (Urk. 11/4) aufgrund der Operation eine Arbeitsunfähigkeit bis am 17. August 2002.
Am 27. September 2002 (Urk. 11/8) schilderten die Ärzte noch anhaltende Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte, gingen aber unterdessen wieder von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus.
2.4 Dr. H.___ berichtete am 21. Oktober 2002 (Urk. 11/9) über eine residuelle Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des 2. Trigeminusastes rechts. Weitere neurologische Ausfälle hätten sich bei der Untersuchung nicht gefunden, so dass eine wesentliche Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Gleichwohl attestierte er eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter Verweis auf einen Ende September 2002 durchgeführten Arbeitsversuch, welcher wegen sofortiger Zunahme der Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel) habe abgebrochen werden müssen.
2.5
2.5.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik I.___ vom 18. Februar 2003 (Urk. 11/14) über den Aufenthalt vom 20. November 2002 bis 29. Januar 2003 verwiesen die Ärzte auf die geklagten Kopfschmerzen im Bereich der verletzten rechten Gesichtshälfte, welche neurologisch durch Quetschung der lokalen Areale erklärbar seien. Möglicherweise liege aber zusätzlich eine Schmerzverstärkung durch die psychische Reaktion auf den Unfall vor. Der Beschwerdeführer verhalte sich vorsichtig und reagiere sehr empfindlich mit Schmerzzunahme und sofortigem Rückzug, welches Verhalten durch die ängstlich-depressive Grundstimmung im Sinne einer Anpassungsstörung teilweise erklärt werden könne. Die Ärzte gingen weiter von einer hirnorganischen Einschränkung im Sinne einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung mit Schwerpunkt bei den Aufmerksamkeitsfunktionen sowie den Exekutivfunktionen aus. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne kontinuierliche grosse Lärmbelastung und ohne erhöhte konzentrative Leistungen unter dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz wegen des Lärms nicht vorstellen könne.
2.5.2 Im Bericht vom 1. Juli 2003 (Urk. 11/36) über den Aufenthalt vom 26. Mai bis 25. Juni 2003 schilderten die Ärzte ein noch bestehendes zephales Schmerzsyndrom, Hypästhesien im Wangenbereich rechts sowie eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung. Hinzu trete eine Anpassungsstörung, welche im Vordergrund des Symptomenkomplexes stehe. Der Beschwerdeführer zeige sich wenig motiviert, häufig habe er an den Therapien gar nicht teilgenommen. Schon bei geringen Belastungen habe er sich über eine massive Schmerzzunahme, Müdigkeit sowie ein Gefühl der Überforderung beklagt. Bei ausgeprägter Selbstlimitierung sei im psychosomatischen Konsil eine regelmässige Einnahme von Saroten empfohlen worden. Die Ärzte gingen bloss noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und empfahlen eine schrittweise Steigerung.
2.6 Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 25. April 2005 (Urk. 11/70) eine posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörung (1) bei Status nach Commotio cerebri, Fraktur der Sinus maxillaris rechts, Orbitawandfraktur medial rechts, fraglicher Orbitadachfraktur links, Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunde infraorbital rechts und supraorbital links, Contusio bulbi rechts, (2) bei Revision des 2. Trigeminusastes rechts am 30. Juli 2002 mit persistierender Hypästhesie und Allodynie im entsprechenden Innervationsgebiet sowie (3) mit chronischen Spannungskopfschmerzen posttraumatisch (S. 13).
Die Gutachter berichteten von geklagten konstanten holozephalen Kopfschmerzen seit dem Unfall, die dem Beschwerdeführer bereits initial die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit verunmöglicht hätten. Zusätzlich seien im Verlauf eine Hyperapathie im 2. Trigeminusastgebiet rechts sowie eine zunehmende Dekonditionierung mit gelegentlichen Trümmelepisoden und Schwarzwerden vor Augen hinzugekommen. Der Beschwerdeführer habe sich inzwischen völlig zurückgezogen, seine sozialen Kontakte minimiert und lebe, nach seinen eigenen Angaben, praktisch nur noch in der Wohnung seiner Eltern vor dem Fernseher und habe knapp 30 kg an Gewicht zugenommen. Er könne sich nicht vorstellen, wie es weiter gehen soll. Er gebe an, jedes Mal beim Schliessen der Augen den Unfall aufs Neue zu durchleben und grosse Angst zu haben. Er bezeichne sich selber als stark depressiv und habe das Gefühl, durch den Unfall alles verloren zu haben, was ihm im Leben etwas bedeutet habe (Freundin, eigene Wohnung, Auto, Arbeitsstelle, körperliche Fitness, S. 14).
Die Ärzte bestätigten die in der Rehaklinik I.___ erkannten neuropsychologischen Defizite und verwiesen auf eine Tendenz zur weiteren Verschlechterung. Es sei jedoch zu beachten, dass die erhobenen Resultate im Gesamtzusammenhang mit dem psychisch dominierten Krankheitsbild und dem subjektiven Schmerzerleben interpretiert werden müssten. Mithin seien die gefundenen neuropsychologischen Defizite eher auf eine verminderte Kooperationsfähigkeit bei der Testung zurückzuführen, und nicht Ausdruck einer primären, eigentlichen neuropsychologischen Störung. In körperlicher Hinsicht verwiesen die Ärzte sodann auf die neurologische Ausfalls- und Reizsymptomatik im rechten Trigeminusbereich sowie eine Visusminderung nebst einer Gesichtsfeldeinschränkung rechts (S. 15).
Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, insgesamt sei das Bild durch eine starke psychogene Überlagerung geprägt, die am ehesten im Rahmen einer posttraumatischen Anpassungs- und Belastungsstörung zu sehen sei. Hierdurch liessen sich sowohl die neuropsychologischen Defizite, die depressive Grundstimmung, die weiter zunehmende Motivationslosigkeit, das Immer-wieder-an-den-Unfall-denken-Müssen sowie auch die Kopfschmerzen und die körperliche Dekonditionierung erklären. Sie empfahlen, den Beschwerdeführer aus seiner jetzigen Umgebung bei den Eltern, wo sein derzeitiges Verhalten toleriert werde, herauszuführen und im Rahmen eines auf den Wiedereinstieg ins Berufsleben vorbereitendes Programm zu schulen. Dies habe indes nur im Zusammenhang mit einer intensiven psychosomatischen oder psychiatrischen Betreuung einen Sinn (S. 15 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, diese sei im bisherigen Beruf als Galvaniseur sowie in jeder leichten bis mässig körperlichen Arbeit mit Wechselbelastung (aufgrund der Dekonditionierung) unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden organischer Genese vollumfänglich gegeben, indessen bestehe auf Grund der psychischen Störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jedem Beruf (S. 19 f. und Urk. 11/84).
2.7
2.7.1 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 24. Januar 2006 (Urk. 11/89) betreffend die Sehproblematik aus, am rechten Auge liege mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Amblyopie ex Anisometropie vor. Eine periphere Gesichtsfeldeinschränkung sei nicht nachweisbar, indes eine reduzierte Lichtunterschiedsempfindlichkeit. Zusammen mit dem Befund am Autorefraktometer (reduzierte Transparenz) könnte dies auf eine reduzierte Transparenz der Linse am rechten Auge hinweisen. Dies sei allerdings unspezifisch, könnte allerdings auf einen beginnenden Kontusionskatarakt hindeuten. Eine sichere Aussage sei allerdings erst nach Jahren möglich.
2.7.2 Gestützt auf diese Angabe folgerte SUVA-Arzt Dr. F.___ am 14. März 2006 (Urk. 11/93), die aktuelle Sehstörung rechts sei durch einen angeborenen Sehfehler verursacht und damit nicht unfallbedingt. Die diskrete Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes stehe wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall.
2.8 In seinem Bericht vom 26. März 2007 (Urk. 14) diagnostizierte Dr. H.___ einen dringenden Verdacht auf eine posttraumatische Epilepsie bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma im Jahre 2002. Er verwies auf fünf Bewusstlosigkeiten innert der letzten fünf Monate, wobei sich der Beschwerdeführer an nichts erinnern könne. Er führte aus, dass EEG habe Störungen temporal beidseits gezeigt, jedoch ohne Nachweis von Epilepsiepotentialen, eine ergänzend durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels sei unauffällig gewesen.
3.
3.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Folge der Schlägerei vom 15. Juni 2002 verschiedene Frakturverletzungen im Gesichtsbereich (Sinus maxillaris, Orbitawand, Nasenbein) sowie Rissquetschwunden erlitt (Urk. 11/2). Nach der Wundversorgung heilten die Verletzungen dann zeitgerecht ab, wobei eine Neurolyse des Hirnnervs 2 wegen der dislozierten Kieferhöhlenvorderwandfraktur vorgenommen werden musste. Als einstweilen bleibende Folge verblieb eine Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des 2. Trigeminusastes im Gesicht.
Aufgrund dieser Unfallfolgen beurteilten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht als eingeschränkt. Nachdem die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit bloss für wenige Tage attestiert hatten (Urk. 11/2), folgte aufgrund der Kieferbehandlung im Z.___ ein entsprechendes Attest bis am 17. August 2002 (Urk. 11/4), wobei die Ärzte am 27. September 2002 explizit von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgingen (Urk. 11/8). Auch die Ärzte der Rehaklinik I.___ attestierten am 18. Februar 2003 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 11/14). Die Gutachter der Klinik D.___ hielten sodann am 25. April 2005 fest, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als Galvaniseur sowie in jeder leichten bis mässig körperlichen Arbeit (aufgrund der Dekonditionierung) vollumfänglich arbeitsfähig sei.
3.2 In Bezug auf allfällig erlittene Hirnverletzungen steht fest, dass die erstbehandelnden Ärzte keine solche diagnostizierten, sondern von einer Commotio cererbri ausgingen. Dabei verwiesen sie auf einen GCS-Wert von 15 mit einem bloss zwischenzeitlichen Absinken auf 13. Aufgrund einer Computertomographie des Schädels konnten intrakranielle Läsionen ausgeschlossen werden (Urk. 11/2). Auch Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, verneinte am 12. September 2002 (Urk. 11/6) eine erlittene Hirnkontusion. Die Ärzte der Rehklinik I.___ gingen wohl von einer milden traumatischen Hirnverletzung aus, dies aber bloss unter Verweis auf die geschilderte Bewusstlosigkeit (Urk. 11/14 S. 3). Die Gutachter der Klinik D.___ hielten sodann eine milde traumatische Hirnverletzung als möglich, erachteten indes eine einfache Commotio cerebri aufgrund der Angaben in den Akten über den Zeitverlauf am Unfalltag, des Fehlens einer erheblichen retro- und anterograden Amnesie und fehlenden bildgebenden Hinweisen auf eine Hirnläsion als wahrscheinlicher (Urk. 11/70 S. 17).
Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Hirnverletzung erlitten hat, was auch mit der bundesgerichtlichten Rechtsprechung korreliert, wonach bei einem GCS-Wert von 13 bis 15 nach einer halben Stunde eine milde traumatische Hirnverletzung nicht gegeben ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 29. März 2006, U 197/04, Erw. 3.1). In diesem Zusammenhang erscheint auch der von Dr. H.___ geschilderte Verdacht auf eine posttraumatische Epilepsie als blosse Vermutung, zumal er selber keine Epilepsiepotentiale in der EEG-Untersuchung schilderte (bei Störungen temporal beidseits) und auch eine ergänzend durchgeführte MRI-Untersuchung unauffällig geblieben war (Urk. 14).
3.3 Die vom Beschwerdeführer immer wieder thematisierten Kopfschmerzen wurden sodann von den Ärzten nicht derart gefasst, dass deswegen eine besondere Behandlungsbedürftigkeit bestehe oder gar eine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Jedenfalls hatte er zehn Monate nach dem Unfall nur noch sporadische Schmerzen und konnte er seine Freizeit mit Schwimmen und Bodybuilding ausfüllen (Gesprächsprotokoll vom 15. April 2003, Urk. 11/24).
3.4 Das Augenleiden des Beschwerdeführers wurde von den Ärzten nicht als überwiegend wahrscheinlich mit dem Umfall in Zusammenhang stehend beurteilt. So konnte die ursprünglich thematisierte Contusio bulbi nicht bestätigt werden, wurde die Visusminderung als angeboren und die Einschränkung des Sehfeldes als unspezifisch interpretiert (Urk. 11/89 und Urk. 11/93).
3.5 Aufgrund dieser ärztlichen Angaben steht fest, dass der Beschwerdeführer - in organischer Hinsicht - bereits kurze Zeit nach der Schlägerei wieder vollumfänglich arbeitsfähig wurde. Verbleibende körperliche Schäden, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränken, erlitt der Beschwerdeführer nicht. Die Aktenlage ist diesbezüglich insofern eindeutig, als sich keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine körperliche Schädigung erheblichen Ausmasses ergeben. Die Gutachter der Klinik D.___ beantworteten diese Frage eindeutig und schlüssig. Demgemäss ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus organischer Sicht wieder vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Was die psychischen Störungen betrifft, gingen sämtliche beteiligten Ärzte davon aus, dass diese im Vordergrund stehen und für die subjektiv empfundenen Einschränkungen verantwortlich sind. So berichteten die Ärzte der Rehaklinik I.___ bereits am 18. Februar 2003 über eine Schmerzverstärkung durch die psychische Reaktion bei ängstlich-depressiver Grundstimmung im Sinne einer Anpassungsstörung (Urk. 11/14). Am 1. Juli 2003 wurde die psychische Symptomatik bestätigt und die Einnahme von Psychopharmaka empfohlen (Urk. 11/36). Die Gutachter der Klinik D.___ schilderten am 25. April 2005 (Urk. 11/70) eine starke psychogene Überlagerung im Rahmen einer posttraumatischen Anpassungs- und Belastungsstörung und schlossen hieraus auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Indessen schlugen sie den Wiedereinstieg ins Berufsleben unter psychotherapeutischer Begleitung vor. Demgemäss steht fest, dass der Beschwerdeführer durchaus Kapazitäten hat und eine Überwindbarkeit des Schmerzempfindens als möglich erscheint.
4.2 Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend offen bleiben. Denn die psychische Beeinträchtigung kann bloss dann eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen, wenn diese in einer natürlichen und adäquaten Kausalität zum Unfall vom 15. Juni 2002 steht.
Die natürliche Kausalität kann ohne weiteres bejaht werden, nachdem sowohl die Ärzte der Rehaklinik I.___ als auch die Gutachter der Klinik D.___ die psychische Problematik als Folge des Unfalls interpretierten und insbesondere von einer posttraumatischen Störung bzw. einer Anpassungsstörung ausgingen.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das strittige Ereignis als mittelschweren Unfall im mittleren Bereich (Urk. 2 S. 10), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 4) und auch nicht zu beanstanden ist.
4.3.2 Währenddem die Beschwerdegegnerin eine besondere Eindrücklichkeit verneinte, schloss der Beschwerdeführer auf eine solche angesichts der erlebten Brutalität anlässlich des Unfalls vom 15. Juni 2002 sowie der Eindrücke der erlittenen Schläge am 21. September 2003 (Urk. 1 S. 5 f.).
Hierzu ist zu bemerken, dass die beschwerdeführerische Darstellung des Erlebten zu erheblichen Zweifeln Anlass gibt. Seinen Aussagen zufolge soll er als unbeteiligter Besucher in einer Disco morgens um 3 Uhr in eine Schlägerei von ihm völlig unbekannten Personen verwickelt worden sein. Dabei soll sich die Schlägerei immer mehr auf ihn zubewegt und ihn bereits erreicht haben, bevor er das Lokal habe verlassen können (Urk. 11/1 und Urk. 11/6). Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 31. März 2006 (Urk. 11/97) geht indes hervor, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Angriff ermittelt und von Zeugen ausgesagt wurde, er selber sei als Aggressor aufgetreten, habe sich der Zugangskontrolle entzogen und sei gegen das Sicherheitspersonal gewalttätig geworden. Die Ermittlungen wurden in der Folge eingestellt, weil die Zeugen widersprüchliche Angaben machten, der Sachverhalt nicht korrekt erstellt werden konnte und die Opfer ihre Strafanträge zurückzogen.
Bei dieser Sachlage ist zum vornherein auf die Einvernahme von Zeugen zu verzichten, ist doch nicht einzusehen, weshalb den vom Beschwerdeführer genannten Zeugen mehr Glauben zu schenken sein soll als denjenigen, welche den Beschwerdeführer als Täter identifizierten. Fest steht, dass der Beschwerdeführer selber eine Zeitspanne schilderte, während der sich die Schlägerei auf ihn zubewegt haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er, der regelmässig Bodybuilding betreibt (Urk. 11/24), den Raum nicht umgehend verlassen hat, sondern daselbst verblieb und wartete, bis auch er darin verwickelt wurde. Dass sodann ein Sicherheitsmitarbeiter der Disco in dieser Situation ohne Grund auf den - anfänglich abseits stehenden - Beschwerdeführer eingeschlagen haben soll, ist unwahrscheinlich. Schliesslich erscheint es als wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer just bei seinem ersten Discobesuch nach diesem Ereignis wiederum als völlig Unbeteiligter grundlos von einem Sicherheitsmitarbeiter attackiert wurde. Auf diese Sachverhaltsdarstellung kann nicht abgestellt werden, woran auch allfällige Zeugenaussagen der Kollegen des Beschwerdeführers nichts ändern könnten, weshalb auf eine Einvernahme zu verzichten ist.
Für die Beurteilung der Eindrücklichkeit des Ereignisses kann indes offen bleiben, wie sich die Schlägereien genau abgespielt haben. Denn das Bundesgericht verlangt für die Bejahung dieses Kriteriums besondere Umstände, welche sich negativ auf die psychische Verfassung des Opfers auswirken. Im Entscheid i.S. D.J. vom 28. August 2001 (U 9/00), publiziert in RKUV 2001 S. 350 ff., schloss das höchste Gericht namentlich aufgrund des Umstandes, dass der Angreifer zum Bekanntenkreis des Opfers gehörte, auf eine besondere Eindrücklichkeit. Dies ist vorliegend ebenso wenig der Fall wie der Umstand im erwähnten Entscheid, dass der Angriff unvorhergesehen war. Im Gegenteil sah der Beschwerdeführer sehr wohl die Entwicklung der Schlägerei und wurde davon nicht überrascht. Auch wenn aus den Verletzungen des Beschwerdeführers auf eine erhebliche Brutalität des Angriffs zu schliessen ist, so ist doch vor Augen zu halten, dass die Sicherheitsverantwortlichen mit einer Massenschlägerei in der Disco konfrontiert waren und zur Wiederherstellung der Ordnung zu drastischen Massnahmen greifen mussten. Der zweite Vorfall in der Disco vom 21. September 2003 erfüllt das Kriterium sodann selbstredend nicht. Der Beschwerdeführer verschwieg denn bei seiner ersten Unfallmeldung vom 26. September 2003 (Urk. 11/41) den Umstand, dass er wieder in eine Schlägerei verwickelt wurde, und gab vor, durch einen Treppensturz Fuss-, Kopf- und Lippenverletzungen davongetragen zu haben. Diese Schilderung korrigierte er erst am 19. Dezember 2003 (Urk. 11/43).
Nach dem Gesagten sind die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Annahme besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit klar nicht gegeben.
4.3.3 Die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind allesamt ebenfalls nicht gegeben. So erscheinen die erlittenen Verletzungen nicht schwer oder von besonderer Art, handelt es sich doch dabei um einfache Frakturen, welche zeitgerecht abheilten.
Sodann dauerte die ärztliche Behandlung - die organischen Schäden betreffend - nicht ungewöhnlich lang und kann auch nicht von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztliche Behandlung gesprochen werden. Die immer wiederkehrenden Abklärungen hatten ihren Ursprung in der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers.
Von körperlichen Dauerschmerzen oder erheblichen Beschwerden kann keine Rede sein: Der Beschwerdeführer betrieb nach dem Unfall Schwimmsport und Bodybuilding, was bei einer erheblichen Intensität und Dauer der geklagten Kopfschmerzen nicht möglich gewesen wäre. Zudem erklärte der Beschwerdeführer selber, bloss sporadisch an Kopfweh zu leiden (Urk. 11/24). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung oder einem schwierigen Heilverlauf (in somatischer Hinsicht) kann sodann nicht gesprochen werden.
Schliesslich ergab sich wegen des Unfalls keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Die behandelnden Ärzte gingen vorerst von einer Arbeitsunfähigkeit von bloss drei Tagen aus (Urk. 11/2) und attestierten, nach der Neurolyse des Hirnnervs 2, eine Arbeitsunfähigkeit bis am 17. August 2002 (Urk. 11/4). Die weitere Arbeitsunfähigkeit war psychisch bedingt. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kann sodann nicht auf ein besonderes Interesse an seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geschlossen werden. So gab er doch beispielsweise gegenüber den Ärzten der Rehaklinik I.___ wahrheitswidrig an, sein angestammter Arbeitsplatz als Galvaniseur sei lärmig und eine Rückkehr deshalb nicht möglich (Urk. 11/14 S. 4 und Urk. 11/16). Weiter liess seine Leistungsbereitschaft im Rahmen der Rehabilitationsbehandlungen zu wünschen übrig, erschien er teilweise nicht zu den Therapien und meldete sich manchmal nicht einmal ab (Urk. 11/15 S. 1 f. und Urk. 11/37). Sodann sistierte der Beschwerdeführer wegen Unwohlsein die entsprechende Behandlung bei der Psychiaterin (Urk. 11/43).
4.3.4 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien kein einziges gegeben ist. Demgemäss stehen die nach 31. August 2006 geklagten Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. Juni 2002 und klarerweise auch nicht zu den weiteren gemeldeten Unfällen, weshalb sich die Leistungseinstellung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuches vom 8. März 2007 (Urk. 1 S. 1) Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Diese ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Unter Berücksichtigung, dass sie bereits im Einspracheverfahren als Vertreterin beteiligt war und hierfür entschädigt wurde (Urk. 11/125), damit im vorliegenden Verfahren bereits Aktenkenntnis hatte und die Beschwerdeschrift vom 8. März 2007 (Urk. 1) in weiten Teilen der Einsprache vom 19. Oktober 2006 (Urk. 11/113) entspricht sowie in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 92 der Zivilprozessordnung hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 8. März 2007 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, Zürich, wird mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).