UV.2007.00134

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 11. Februar 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1947, ist seit August 1999 als Lingeriemitarbeiterin und stellvertretende Leiterin der Hotellerie im Altersheim Stampfenbach in Z.___ angestellt (Urk. 8/G1 Ziff. 3, Urk. 9/G1 Ziff. 3) und damit bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch gegen Unfall versichert (Urk. 8/G40a). Am 3. Dezember 2004 machte sie beim Aussteigen aus dem Auto an ihrem Wohnort eine falsche Bewegung (Urk. 8/G2 Ziff. 1-2, Urk. 8/G1 Ziff. 6).
1.2     Da kein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliege beziehungsweise die in der Folge des Ereignisses vom 3. Dezember 2004 festgestellte Diskushernie nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen sei, lehnte die UVZ die Übernahme von Leistungen mit Verfügung vom 12. Mai 2005 ab (Urk. 8/G5, Urk. 8/G3).
1.3     Am 27. Mai 2005 erhob die CSS Krankenversicherung als Krankenversicherer vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/G9). Am 2. Juni 2005 zog sie ihre Einsprache zurück und teilte der UVZ mit, dass sie für die Behandlungen im Rahmen der versicherten Leistungen aufkomme (Urk. 8/G10). Die Einsprache der Versicherten vom 5. Juni 2005 (Urk. 8/G11) wies die UVZ mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 ab (Urk. 8/G46 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. März 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei die UVZ zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2007 beantragte die UVZ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).

3.       Bereits am 23. Juli 2003 war die Versicherte beim Treppenlaufen mit dem linken Knie eingeknickt und hingefallen (Urk. 9/G1 Ziff. 6, Urk. 8/M3 oben). Mit Verfügung vom 15. November 2004 stellte die UVZ ihre Leistungen für das Ereignis vom 23. Juli 2003 per 31. Dezember 2003 ein (Urk. 9/G7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.   
         Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
1.3     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin beim Aussteigen aus dem Fahrzeug gestürzt sei und sie sich auf dem Garagenboden angeschlagen habe (Urk. 2 S. 3 Mitte). Dass es sich bei dem Geschehen vom 3. Dezember 2004 um einen Unfall im Rechtssinne handle, sei daher zumindest fraglich (Urk. 2 S. 4 unten).
         Selbst wenn man einen Unfall annehmen wollte, sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. Dezember 2004 und den vorgefundenen gesundheitlichen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die für die Schmerzen der Beschwerdeführerin verantwortlich seien, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 2 S. 4 unten).
2.2         Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, die plötzlich aufgetretenen Schmerzen und die Art der Verletzung liessen einzig den Schluss zu, dass die programmwidrige, unkoordinierte Bewegung einen Sturz zur Folge gehabt habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 oben). Dies bestätige auch Dr. I.___ (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 1).
         Fest stehe, dass das fragliche Ereignis die Beschwerden zumindest ausgelöst habe. Die Beschwerdeführerin leide bis heute an den Folgen des Unfalls (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2). Dass der Vorunfallzustand erreicht sei, stehe nicht fest (Urk. 1 S. 4).
2.3     In der Beschwerdeantwort vom 2. April 2007 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass in den medizinischen Akten nicht von einem Sturz die Rede sei. Im Sinne der Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde könne nicht auf den anderthalb Jahre nach dem Ereignis verfassten Bericht von Dr. I.___ abgestellt werden (Urk. 7 S. 3 Ziff. 1).
2.4     Strittig ist vorab, ob es sich bei dem Ereignis vom 3. Dezember 2004 überhaupt um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Ist von einem Unfall auszugehen, ist zu prüfen, ob die aufgetretenen Beschwerden eine natürliche und adäquate Folge des Ereignisses vom 3. Dezember 2004 sind.

3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin gab in der Unfallmeldung an, sie habe am 3. Dezember 2004 beim Aussteigen aus dem Auto eine falsche Bewegung gemacht (Urk. 8/G1 Ziff. 6). Die Unfallmeldung ging bei der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2004 ein (Urk. 8/G1 oben).
         Auf einem Frageblatt vom 24. Dezember 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin schilderte die Beschwerdeführerin den Hergang wie folgt: Als das ganze Gewicht während des Aussteigens auf dem linken Bein gelastet habe, sei sie mit dem linken Fuss weggerutscht oder weggeknickt. Dabei sei sie auf die Lenden und das Gesäss gestürzt. Das rechte Bein habe sich noch im Fahrzeug befunden. Um den Oberkörper und den Kopf nicht zu verletzen, habe sie sich an der Autotüre festgehalten (Urk. 8/G2 Ziff. 2).
3.2     Die Beschwerdeführerin war vom 6. bis 14. Dezember 2004 im Stadtspital C.___ hospitalisiert (Urk. 8/M10 S. 1 oben).
         In einem Bericht vom 22. Dezember 2004 stellten Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und Dr. med. E.___, Oberarzt, Stadtspital C.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/M10 S. 1):
intraforaminale Hernie links im Bereich L3/L4 mit Kompression der Wurzel L3
- sensorischer Ausfall im Bereich L3/L4 links
- motorischer Ausfall im Bereich L4 links (Kraftgrad M3-4)
- vorbestehende Hypästhesien bei L5/S1 links nach Kniearthroskopie im August 2003
arterielle Hypertonie
Status nach linksseitiger Pleuritis tuberculosa 1992
- Status nach Lebertuberkulose vor 40 Jahren mit Teilresektion
         Die Beschwerdeführerin habe am 3. Dezember 2004 beim Aussteigen aus dem Auto einen einschiessenden Schmerz in die linke Flanke und in den Rücken mit Ausstrahlung in das linke Bein erlitten. Davor habe sie keine Rückenbeschwerden gehabt (Urk. 8/M10 S. 1 Mitte).
3.3     Vom 14. bis 22. Dezember 2004 war die Beschwerdeführerin in der Uniklinik F.___ hospitalisiert (Urk. 8/M5 S. 1 oben).
         In einem Bericht vom 23. Dezember 2004 erwähnte Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Uniklinik F.___, die Beschwerdeführerin sei für eine initial konservative Therapie in die Uniklinik F.___ überwiesen worden (Urk. 8/M5 S. 1).
         Am 15. Dezember 2004 wurde in der Uniklinik F.___ eine Dekompression bei L3/4, eine Hemilaminektomie bei L4 durchgeführt und es wurde das Luxat entfernt. Als Austrittsdiagnose nannte Dr. G.___ eine grosse foraminale Diskushernie bei L3/4 links (Urk. 8/M5 S. 1 Mitte).
         Im Operationsbericht vom 22. Dezember 2004 erwähnte Dr. med. H.___, stellvertretender Oberarzt, Uniklinik F.___, bei der Beschwerdeführerin bestehe anlagebedingt ein enger Spinalkanal (Urk. 8/M2).
3.4     In einem Bericht vom 16. Januar 2005 führte Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass die Schmerzen im linken Knie, unter denen sie nach dem 23. Juli 2003 als Folge eines Treppensturzes mehr als ein Jahr gelitten habe, auf die festgestellten Diskushernien zurückzuführen seien. Da die Kniebeschwerden seit der Operation vom 15. Dezember 2004 verschwunden seien, müsse dieser Befund als Ursache der Schmerzen angenommen werden. Zum Ereignis vom 3. Dezember 2004 äusserte sich Dr. I.___ im Bericht nicht (Urk. 8/M3).
3.5     PD Dr. med. J.___, Leitender Arzt Radiologie, Uniklinik F.___, stellte in einem Bericht vom 20. Mai 2005 gestützt auf eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule eine leichte zentrale Spinalkanalstenose bei L3/4 fest, die auf eine ausgeprägte Fazettengelenksarthrose mit Anterolisthesis zurückzuführen sei. Zu erkennen seien zudem multisegmentale discogene Raumforderungen (Diskusprotrusionen), ohne Nervenwurzelkompressionen (Urk. 8/M7a).
3.6     Am 4. Dezember 2005 erstattete Dr. I.___ über den Verlauf der Behandlung Bericht. Zum Ereignis vom 3. Dezember 2004 bemerkte er, er habe die Beschwerdeführerin an besagtem Tag wegen massivster vom Gesäss ins linke Bein ausstrahlender Schmerzen zu Hause untersucht. Wenige Stunden zuvor sei sie beim Aussteigen aus dem Auto ausgerutscht, wobei sie einen heftigen Schmerz im linken Gesäss mit Ausstrahlung ins Bein verspürt habe (Urk. 8/M7 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an therapieresistenten lumbalen in die Beine ausstrahlenden Schmerzen (Urk. 8/M7 S. 1 unten).
         Am 5. April 2006 reichte Dr. I.___ der Beschwerdegegnerin die handschriftlichen Notizen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ein (Urk. 8/M11). Den Notizen zum 3. Dezember 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug zwar ausgerutscht, aber nicht hingefallen sei. Dabei habe sie einen heftigen Schmerz im linken Gesäss mit Ausstrahlung ins linke Bein hinunter verspürt (Urk. 8/M11 S. 2a).
3.7     In einem Nachtrag zum Bericht vom 4. Dezember 2005 führte Dr. I.___ am 9. Juni 2006 aus, die Beschwerdeführerin sei an besagtem Tag beim Aussteigen aus dem Auto auf dem nassen Garagenboden ausgerutscht. Dabei sei sie auf das Gesäss gefallen, wobei sie sofort starke Rückenschmerzen verspürt habe. Als die Schmerzen trotz Einnahme von Ponstan angehalten hätten, habe ihn die Beschwerdeführerin gegen Mitternacht benachrichtigt (Urk. 3).
3.8     Die Beschwerdegegnerin verwies im Einspracheentscheid auf einen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Oberarzt und Leiter des Ambulatoriums Paraplegikerzentrum, Universitätsklinik F.___, vom 12. September 2006 (Urk. 2 S. 4 Mitte).
         Wie Dr. K.___ im genannten Bericht ausführte, könnten die Beschwerden dem Ereignis vom 3. Dezember 2004 eher nicht zugeordnet werden. Der Vorfall stelle keine adäquate Ursache für die Entstehung einer Diskushernie dar (Urk. 8/M14 Ziff. 1).
         Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob prä- oder posttraumatische unfallfremde Faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Rolle für den heutigen Gesundheitszustand spielen würden, verwies Dr. K.___ auf die ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin (Urk. 8/M14 Ziff. 2). Auf die Frage, ob das Ereignis vom 3. Dezember 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Vorzustand (z. B. eine Krankheit oder eine durch frühere Unfälle bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung u.ä.) verschlimmert habe, antworte Dr. K.___: “Nein. Trauma nicht adäquat“ (Urk. 8/M14 Ziff. 3).
4.      
4.1     Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der festgestellten Diskushernie unstreitig nicht um eine der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erwähnten Körperschädigungen handelt, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung einem Unfall gleichgestellt sind.
4.2     Zu prüfen ist somit, ob es sich bei dem Ereignis vom 3. Dezember 2004 um einen Unfall im Rechtssinne handelt.
         Wie eingangs erwähnt (Erw. 1.2), ist das Erfordernis der äusseren Einwirkung bei Körperbewegungen lediglich dann erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat. Als solcher kommt ein Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen gegen S. vom 29. Oktober 2007, U 528/06, Erw. 3, BGE 130 V 118 E. 2.1, RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 Erw. 2b).
4.3     In der Unfallmeldung ist zunächst nur die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin beim Aussteigen aus dem Auto eine falsche Bewegung gemacht habe (Urk. 8/G1 Ziff. 6). In dem am 24. Dezember 2004 von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Frageblatt präzisierte diese, dass, als sie das linke Bein während des Aussteigens mit vollem Gewicht belastet habe, das Bein weggeknickt oder weggerutscht sei. Dabei sei sie auf die Lenden und auf das Gesäss gefallen (Urk. 8/G2 Ziff. 2). Am 4. Dezember 2005 bemerkte der behandelnde Arzt Dr. I.___, die Beschwerdeführerin sei nach dem Aussteigen aus ihrem Auto ausgerutscht (Urk. 8/M7 S. 1 Mitte). Nach den handschriftlichen Notizen von Dr. I.___ zum 3. Dezember 2004 ist die Beschwerdeführerin ausgerutscht, aber nicht hingefallen (Urk. 8/M11 S. 2a). In einem Nachtrag vom 9. Juni 2006 bemerkte dieser, die Beschwerdeführerin sei beim Aussteigen auf dem nassen Garagenboden ausgerutscht und auf das Gesäss gefallen (Urk. 3).
4.4         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         In diesem Sinne ist schwergewichtig auf die Beschreibung in der Unfallmeldung und auf die Schilderung der Beschwerdeführerin im Frageblatt vom 24. Dezember 2004 abzustellen. Da die Unfallmeldung zeitlich nur wenig vor der Aussage vom 24. Dezember 2004 erfolgte, sind beide Schilderungen gleichermassen zu berücksichtigen. Der Schilderung vom 24. Dezember 2004 schloss sich im Wesentlichen auch die Beschwerdegegnerin an (Urk. 2 S. 3 Mitte). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich gestürzt ist, wie sie im Frageblatt angab (Urk. 8/G2 Ziff. 2) oder ob sie den Hergang gegenüber Dr. I.___ als Ausrutschen ohne Hinfallen beschrieb, worauf die Notizen von Dr. I.___ schliessen lassen (Urk. 8/M11 S. 2a), kann nicht ausschlaggebend sein. Massgebend ist vielmehr, dass der im Frageblatt erwähnte Hergang (Verbleib des rechten Beines im Fahrzeug bei gleichzeitigem Festhalten an der Autotüre zur Vermeidung weiterer Verletzungen, Urk. 8/G2 Ziff. 2) als den natürlichen Bewegungsablauf programmwidrig beeinträchtigender Umstand verstanden werden muss. Es ginge zu weit, eine Programmwidrigkeit allein deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdeführer einen Sturz und ein Anschlagen auf dem Boden gegebenenfalls verhindern konnte. Bei dem Vorfall vom 3. Dezember 2004 handelte es sich daher um einen Unfall.

5.
5.1     Damit ist weiter zu prüfen, ob zwischen dem Unfall und den aufgetretenen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
         Aufgrund der medizinischen Akten ist in keiner Weise erstellt, dass die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin (Urk. 8/M7 S. 1 unten) durch das Ereignis vom 3. Dezember 2004 verursacht worden wären. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall ist daher zu verneinen.
         Dr. I.___ erwähnte in seinem Bericht vom 16. Januar 2005 den Unfall vom 3. Dezember 2004 nicht (Urk. 8/M3). Dies spricht mit der Beschwerdegegnerin dafür, dass es sich bei dem Unfall um ein eher geringfügiges Ereignis handelte, welches nicht geeignet war, einen Bandscheibenvorfall zu bewirken. Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es zudem ohnehin einer Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall dann betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Nach Gesagtem ist nicht davon auszugehen, dass der Unfall vom 3. Dezember 2004 einen Schweregrad aufweist, welcher ausnahmsweise geeignet wäre, eine Schädigung der Bandscheibe hervorzurufen.
5.2
5.2.1   Die Beschwerdeführerin verwies in der Beschwerde auf die Rechtsprechung bei Vorliegen eines krankhaften Vorzustandes (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Nach dieser fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
5.2.2   Nach Dr. I.___ ist in den festgestellten Diskushernien die Ursache für die früheren Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin zu sehen (Urk. 8/M7 S. 1 unten). Diese Einschätzung und der Operationsbericht von Dr. H.___ vom 22. Dezember 2004, worin ein anlagebedingt enger Spinalkanal der Beschwerdeführerin erwähnt wird (Urk. 8/M2), sprechen dafür, dass die degenerativen Veränderungen bereits vor dem Unfall vom Dezember 2004 bestanden.
        
         Nachdem Dr. K.___ eine Verschlimmerung oder eine Manifestation der degenerativen Veränderungen durch das Unfallereignis gestützt auf die medizinischen Akten verneint hatte (Urk. 8/M14 Ziff. 3), ist nicht erstellt, dass die Beschwerden durch den Unfall auch nur ausgelöst worden wären. Auch in den übrigen Arztberichten findet sich kein solcher Hinweis.
5.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden beziehungsweise den gesundheitlichen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und dem Unfallereignis vom 3. Dezember 2004 fehlt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).