Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 29. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 23. September 1986 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG, ___, und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. November 2004 stolperte X.___, fiel nach vorn auf eine Betondecke und schlug mit den Knien auf (Unfallmeldung vom 8. November 2004, Urk. 11/1).
1.2 Im Spital Zimmerberg, wo X.___ gleichentags untersucht wurde, fand sich ein stark geschwollenes rechtes Knie mit Gelenkserguss. Das Röntgenbild zeigte eine dislozierte Querfraktur der Patella mit Retrahierung des proximalen Fragments um ca. 3 cm (Arztzeugnis UVG vom 26. November 2004, Urk. 11/4), weshalb noch gleichentags eine partielle Patellektomie mit Schrauben- und Zuggurtungsosteosynthese sowie zusätzlicher PDS-Kordel vorgenommen wurde (Operationsbericht vom 2. November 2004, Urk. 11/6/1). Am 10. November 2004 wurde X.___ mit einer Mecronschiene in Streckstellung für 6 Wochen mit Abrollbelastung, aber ohne erlaubte aktive oder passive Flexion entlassen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde vom 2. November bis 13. Dezember 2004 auf 100 % festgelegt (Austrittsbericht vom 15. November 2004, Urk. 11/7).
1.3 In der Folge absolvierte X.___ Physiotherapie zur Mobilisation des Kniegelenkes. In den Nachkontrollen zur Operation bei Dr. Z.___, Leitender Arzt Chirurgie am Spital Zimmerberg, fand sich eine wahrscheinlich pseudoarthrotische Einheilung eines kleinen medialen Fragments bei ansonsten guter Durchbauung der Fraktur. Wegen anhaltender retropatellärer Schmerzen, vor allem medial, beim Treppauf- und Treppabgehen wurde weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom 31. Januar 2005, Urk. 11/14, und Bericht vom 22. März 2005, Urk. 11/16).
1.4 Mit Brief vom 20. April 2005 empfahl die SUVA X.___, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden, da er seit dem 2. November 2004 wegen des Unfalles arbeitsunfähig sei (Urk. 11/17). Eine geplante persönliche Besprechung mit X.___ an dessen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG am 19. Mai 2005 (vgl. Urk. 11/20) kam nicht zustande, da X.___ in der Zwischenzeit einen Hirninfarkt erlitten hatte (vgl. Urk. 11/21).
1.5 Nachdem sich abzeichnete, dass die Folgen des Infarktes wohl längere, wenn nicht bleibende Zeit eine Arbeitsfähigkeit ausschliessen würden, liess die SUVA durch ihren Kreisarzt Dr. A.___ eine theoretische Arbeitsfähigkeits-Beurteilung vornehmen. Dieser kam zum Schluss, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit würde nach der Osteosynthesematerialentfernung im Knie 14 Tage andauern. Bis dahin sei er gemäss den Verlaufsberichten arbeitsunfähig (Urk. 11/33). Aus diesem Grund fragte die SUVA in der Rehaklinik Bellikon, wo X.___ sich zur Neuro-Rehabilitation aufhielt, nach, ob und wann eine Entfernung des Osteosynthesematerials am rechten Knie geplant sei und ab welchem Zeitpunkt aufgrund der Unfallfolgen in der angestammten sowie der vom Arbeitgeber offerierten angepassten Tätigkeit z.B. als Magaziner von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte (Urk. 11/34). Die Rehaklinik Bellikon beantwortete die Frage mit Schreiben vom 21. Juni 2005. Dabei hielt sie fest, die Folgen des Infarktes seien derart gravierend, dass sie für sich alleine zur vollen Arbeitsunfähigkeit in allen kommerziell verwertbaren Tätigkeiten führten. Die Metallentfernung am Knie könne aufgrund der unfallfremden Hirnverletzung nicht durchgeführt werden. Den Berichten von Dr. Z.___ könne man aber entnehmen, dass eine Metallentfernung 6 Monate postoperativ, also im Mai 2005 vorgesehen gewesen und von dieser Operation das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit erwartet worden sei. Nach allgemeiner medizinischer Erfahrung könne 4 Wochen nach einer solchen Operation von einer Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter auf Baustellen von 50 % (ganztägige Präsenz mit reduzierter Leistung) erwartet werden. Eine Steigerung auf 100 % erfolge nach weiteren 6-8 Wochen, allenfalls mit einem Zwischenschritt bei 75 % nach 4 Wochen. In der angepassten Tätigkeit als Magaziner wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ebenfalls 4 Wochen nach der Operation zu erwarten. Die Steigerung auf 100 % wäre rascher, nach 2-4 Wochen, zu erwarten (Urk. 11/36).
1.6 Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 informierte die SUVA X.___ darüber, dass sie gestützt auf diese Einschätzung der behandelnden Ärzte ihre Taggeldleistungen ab 1. Juli 2005 zu 50 % erbringen und per 31. August 2005 vollständig einstellen werde. Für weitere Leistungen verwies sie den Versicherten an die Krankentaggeldversicherung seines Arbeitgebers (Urk. 11/37).
1.7 Am 11. August 2005 teilte die SVA Zürich, IV-Stelle, X.___ mit, die Wartezeit von einem Jahr für den Anspruch auf Invalidenleistungen bei langdauernder Krankheit laufe erst am 2. November 2005 ab, weshalb zur Zeit noch kein Anspruch auf Leistungen bestehe (Urk. 11/42). Mit Wirkung ab 1. November 2005 sprach die Invalidenversicherung X.___ schliesslich eine Rente basierend auf einem IV-Grad von 100 % zu (Verfügung vom 24. April 2006, Urk. 11/48).
1.8 Gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ___, vom 12. Juli 2006, welcher den Integritätsschaden von X.___ unter Berücksichtigung der wegen dem Insult eingeschränkten Mobilität im oberen Bereich einer schweren Femoropatellar-Arthrose auf 25 % schätzte (Urk. 11/49/2), liess der in der Zwischenzeit durch die Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic, vertretene Versicherte die Ausrichtung einer Unfallrente sowie einer entsprechenden Integritätsentschädigung beantragen (Schreiben vom 17. Juli 2006, Urk. 11/49/1).
1.9 Die SUVA holte die Akten der Invalidenversicherung ein (Urk. 11/50 in Verbindung mit Urk. 12/1-42) und bat ihren Kreisarzt um Beurteilung des Integritätsschadens. Dr. A.___ schätzte diesen gestützt auf den orthopädischen Bericht von Dr. B.___ und die Röntgenuntersuchung vom 15. November 2005 auf 7,5 % (Urk. 11/51).
1.10 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 sprach die SUVA X.___ eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'010.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu, lehnte aber die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Zur Begründung führte sie an, sie habe bis 31. August 2005 Taggeldleistungen erbracht. Am 1. September 2005, im Zeitpunkt der Rentenprüfung, sei X.___ infolge eines krankheitsbedingten Geschehens im April 2005 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Eine Verbesserung des krankheitsbedingten Zustandes sei gemäss ärztlicher Beurteilung nicht zu erwarten. Da im fraglichen Zeitpunkt bereits eine 100%ige Invalidität bestanden habe, bestehe kein Raum für eine allfällige zusätzliche unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit (Urk. 11/54).
1.11 Hiergegen liess X.___ am 10. November 2006 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine Unfallrente von mindestens 33 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten. Er machte geltend, der Unfall sei vor der Erkrankung passiert, sei erheblich gewesen und habe Folgen hinterlassen. Die ganze IV-Rente sei gerade auch wegen des erlittenen Unfalles zugesprochen worden (Urk. 11/55).
1.12 Mit Entscheid vom 13. Februar 2007 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ durch M. Milovanovic mit Eingabe vom 14. März 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm eine Unfallrente von 33 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten (Urk. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass er sich vor dem Gehirnschlag, den er am 11. April 2005 erlitten habe, wesentlich erholt habe und mittelschwere bis schwere Tätigkeiten habe ausüben können. Bezüglich der Integritätsentschädigung verwies er auf den Bericht von Dr. B.___ vom 12. Juli 2006.
2.2 Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, Luzern, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Sie machte insbesondere geltend, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe in der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2005 eine Ersatztätigkeit im Werkhof als Magaziner angeboten, welche trotz der durch den Unfall eingeschränkten Belastbarkeit des Knies möglich gewesen wäre, und bei welcher der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erlitten hätte. Aufgrund der theoretischen Arbeitsfähigkeits-Beurteilung durch Kreisarzt Dr. A.___ vom 3. Juni 2005 wäre der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2005 ohne Hirninfarkt wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine unfallbedingte Invalidität mehr bestanden habe. Bezüglich der Beurteilung des Integritätsschadens sei anzumerken, dass Dr. B.___ nicht nur die unfallbedingte Schädigung, sondern auch die infolge des Infarkts eingeschränkte Mobilität berücksichtigt habe, was nicht zulässig sei. Hingegen erweise sich die Einschätzung des Kreisarztes als korrekt, weshalb die Integritätseinbusse mit 7,5 % richtig festgelegt worden sei.
2.3 Mit Verfügung vom 27. August 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
2.
2.1 Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. November 2005 für die Folgen des am 11. April 2005 erlittenen Hirninfarktes und nicht wegen der Unfallfolgen zugesprochen wurde, auch wenn für den Beginn des Wartejahrs auf den Zeitpunkt des Unfalls abgestellt wurde (vgl. Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 16. Dezember 2005, Urk. 12/34, in Verbindung mit dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 15. August 2005, Urk. 12/28 S. 3 "Arbeitsfähigkeit..."). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer daneben (auch) Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung für bleibende Folgen des Unfalles vom 2. November 2004 hat, bei welchem er sich eine Trümmerfraktur der rechten Patella zuzog.
2.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht vorbringt, hatte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2005 ausdrücklich erklärt, sie hätte dem Beschwerdeführer, welcher seit fast 20 Jahren zur grossen Zufriedenheit im Betrieb arbeite, wenn er nur aufgrund der Unfallfolgen, d.h. des rechten Knies, eingeschränkt gewesen wäre, eine behinderungsangepasste Ersatztätigkeit als Magaziner anbieten können. Diese Stelle hätte man ihm auch langfristig offeriert, und zwar ohne Lohneinbusse (Urk. 11/23.2).
Dass nach erfolgter Behandlung der Unfallfolgen am Knie (ohne Infarkt) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen. Dabei kamen die Ärzte vorliegend nicht darum herum, die Arbeitsfähigkeit theoretisch zu schätzen, da sich durch den Hirninfarkt der gesamte Gesundheitszustand derart verschlechtert hat, dass die Folgen des Unfalles sich in der Praxis nicht mehr klar von den Folgen des Infarktes (u.a. Geh- und Gleichgewichtsstörungen, Lähmungen) trennen lassen. Zudem hat sich der Schwerpunkt der Heilungsbemühungen vom Knie weg zu den Folgen des Infarkts verlagert. Und schliesslich erwies sich die geplante Metallentfernung am Knie, von welcher die Ärzte eine bleibende Besserung der Beschwerden erwartet hatten, als zu riskant, weshalb diese - zumal sie nicht dringend war - auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde (vgl. Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 21. Juni 2005, Urk. 11/36, mit Verweis auf die Berichte von Dr. Z.___, leitender Arzt Chirurgie am Spital Zimmerberg, vom 22. März 2005, Urk. 11/16, und vom 31. Januar 2005, Urk. 11/14).
Selbst wenn man diese Einschätzung anzweifeln wollte, so wäre doch jedenfalls die von der Arbeitgeberin angebotene Tätigkeit als Magaziner sicher möglich, würde doch dort das bei der angestammten Tätigkeit anfallende Heben schwerer Gewichte sowie das viele Gehen, teilweise in Gruben hinab oder auf Gerüste, wegfallen (vgl. Bericht über die Besprechung mit der Arbeitgeberin, Urk. 11/23).
2.3 Nachdem die Materialentfernung 6 Monate postoperativ geplant war und gemäss medizinischer Erfahrung danach mit einer Heilungsdauer mit langsamer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % während maximal 12 Wochen gerechnet werden muss, wäre der Beschwerdeführer 9 Monate nach dem Unfall, d.h. ab Anfang August 2005, wieder voll arbeitsfähig gewesen, wenn er nicht vor diesem Zeitpunkt einen Hirninfarkt erlitten hätte.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, welche bis Ende August 2005 Taggeldleistungen erbrachte, die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. September 2005 abgelehnt hat.
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
3.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
3.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalles vom 2. November 2004 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Dabei ging sie von einer mässigen Femoropatellar-Arthrose aus, welche gemäss der SUVA-Tabelle 5 einer Einbusse von 5-10 % entspricht. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kann nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 12. Juli 2006 abgestützt werden, da dieser - was für die Festsetzung der Integritätsentschädigung nach UVG unzulässig ist - nicht nur die unfallbedingten Schäden betrachtet, sondern ausdrücklich angibt, die Auswirkungen der festgestellten Arthrose seien bei der hauptsächlich wegen dem Insult eingeschränkten Mobilität zusätzlich verstärkt. Damit liege der Integritätsschaden sicher im oberen Bereich einer schweren Femoropatellar-Arthrose (Urk. 11/49.4). Dies, obwohl er selbst im Röntgenbild keine wesentlichen degenerativen Veränderungen im Femorotibialgelenk findet (Urk. 11/49.3).
4.2 Die Festsetzung der Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2007 sowohl die Integritätsentschädigung richtig festgelegt als auch die Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).