Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00140
UV.2007.00140

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



In der Erwägung,
         dass S.___, welcher seit 1975 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog (vgl. Urk. 7/54), für die Folgen eines am 7. Juni 2001 erlittenen Unfalls von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) rückwirkend ab 1. Mai 2003 unter anderem eine Invalidenrente von Fr. 197.-- (Monatsrente von Fr. 196.-- zuzüglich Teuerungszulage von Fr. 1.--) auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 16'264.-- zugesprochen erhalten hatte (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 27. Mai 2003, Urk. 7/57),
         dass die SUVA die Vollendung des 65. Altersjahres des am 27. Mai 1941 geborenen Versicherten (vgl. Urk. 7/1) und den damit per 1. Juni 2006 entstandenen Anspruch auf eine ordentlichen Altersrente der AHV (Urk. 7/68) zum Anlass nahm, ab diesem Zeitpunkt eine als Komplementärrente berechnete Invalidenrente im Betrag von Fr. 0.-- zuzusprechen, dies mit der Begründung, 90 % des monatlichen Verdienstes (Fr. 1'243.--) unterschritten die "Rente der AHV/IV" von Fr. 2'150.-- (Verfügung vom 30. Juni 2006, Urk. 7/69),
         dass die SUVA die hiegegen eingereichte Einsprache (Urk. 7/70) mit Entscheid vom 15. Dezember 2006 abwies (Urk. 2),
         dass der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2007 Beschwerde führt mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2006 sei ihm die mit Verfügung vom 27. Mai 2003 zugesprochene Invalidenrente weiterhin auszubezahlen (Urk. 1),
         dass die SUVA in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 auf Abweisung der Beschwerde schliesst (Urk. 6),
         dass die Frage zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht den Eintritt des Beschwerdeführers in das Rentenalter (65 Jahre; Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) zum Anlass nahm, die Invalidenrente von Fr. 197.-- monatlich, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % und einem versicherten Verdienst von (angepasst) Fr. 16'573.-- (Urk. 7/69, vgl. auch Urk. 7/67), neu und diesmal in Form einer Komplementärrente zuzusprechen,
         dass nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes beträgt, und sie bei Teilinvalidität entsprechend gekürzt wird,
        
         dass nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 UVG der versicherten Person eine Komplementärrente gewährt wird, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat, wobei die Komplementärrente - in Abweichung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag entspricht,
         dass nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmte Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst wird,
         dass der Übergang von der seit 1975 bezogenen ganzen Invalidenrente zur Altersrente ab 1. Juni 2006 nach der Rechtsprechung einen neuen Versicherungsfall darstellt (BGE 117 V 124 Erw. 3),
         dass es somit auf 1. Juni 2006 zu einem erstmaligen Zusammentreffen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz UVG kam, wobei die ab diesem Datum laufende ordentliche Altersrente nach dem klaren Wortlaut von Satz 1 dieser Bestimmung eindeutig erfasst wird,
         dass daher der Beschwerdeführer mit seiner Invalidenrente der Unfallversicherung einer Festsetzung als Komplementärrente nur entginge, wenn er sich hiefür auf eine einschlägige vom Bundesrat gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG erlassene Verordnungsnorm stützen könnte, was für die vorher bezogene Invalidenrente, die für gänzlich unfallfremde Beeinträchtigungen ausgerichtet worden war, der Fall war (Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV),
         dass hiefür einzig Art. 32 Abs. 3 UVV in Betracht fiele, wonach für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Art. 20 Abs. 2 UVG neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird, wenn der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen hat,
         dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit BGE 130 V 39 eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf erst nach versicherten Unfällen entstehende Altersrentenberechtigungen in einem dem vorliegenden im Wesentlichen gleich gelagerten Fall mit einlässlicher Begründung abgelehnt hat (BGE 130 V 45 ff. Erw. 4.3) und diese Rechtsprechung in der Folge bestätigt hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 1. Juli 2005, U 50/05),
         dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die gleichen Einwände vorbringt wie in der Einsprache (Urk. 1, Urk. 7/70),
         dass unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der SUVA (Urk. 2) nochmals festzuhalten ist, dass erst die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV zu einer Ausrichtung der Komplementärrente führte, weshalb sich die Frage der Komplementärrente bei Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2003 noch gar nicht stellte,
         dass es sich bei den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die Rente der SUVA habe im Vergleich zur vollen Erwerbstätigkeit bereits grosse Einschränkungen mit sich gebracht, der Wegfall der SUVA-Rente bedeute für ihn einen sozialen Abstieg und er sei infolge des Unfalls in regelmässiger ärztlicher Behandlung und sei auf Medikamenteneinnahme angewiesen, um Argumente handelt, die bei der vorliegenden Streitfrage nicht berücksichtigt werden können, wobei wenn man letzteres Vorbringen als Antrag auf Gewährung von Heilbehandlung verstehen wollte, darauf mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 Erw. 2.1) nicht einzutreten wäre,
         dass es zwar als unbefriedigend erscheinen mag, wenn versicherte Rentenbezüger der IV, deren Invalidität ausschliesslich krankheitsbedingt ist und die vor Eintritt des AHV-Rentenalters verunfallen, mit dem Eintritt ins AHV-Rentenalter eine Reduktion der Gesamtleistungen gewärtigen müssen, dass dies jedoch dem Willen des Gesetzgebers entspricht,
         dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).