Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00143
UV.2007.00143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger
Hefti Wenger Rechtsanwälte
Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24,  6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1950 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1992 als Werbeassistentin bei der W.___ angestellt (vgl. Urk. 9/1, Urk. 10/1, Urk. 10/37, Urk. 10/57, Urk. 10/63 S. 5) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert.
         Am 1. Januar 2002 stolperte sie im Badzimmer über den Sockel einer Statue, stürzte und verdrehte sich dabei den rechten Fuss (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/2 S. 1). Im Zusammenhang mit einem am linken Fuss festgestellten Morton'schen Neurom intermetatarsal II/III und III/IV unterzog sie sich am 21. Januar 2002 einer partiellen Neurektomie (vgl. Operationsbericht, Urk. 10/4). Die wegen Residualbeschwerden plantar rechts am 25. Juni 2002 durchgeführte Sonographie des rechten Fusses ergab eine aufgetriebene Plantaraponeurose; der Befund wurde als Partialruptur oder plantare Fasziitis interpretiert (vgl. Urk. 10/2). Im Rahmen eines weiteren operativen Eingriffs am linken Fuss erfolgten am 20. August 2002 eine Revision sowie eine Neurom- und Bursaentfernung intermetatarsal I/II und IV/V (vgl. Urk. 10/6, Urk. 10/7).
         Am 17. Februar 2003 teilte die SUVA der Versicherten - unter Hinweis einerseits darauf, dass sich diese gemäss eigenen Angaben im Zusammenhang mit dem rechten Fuss keiner ärztlichen Behandlung mehr unterziehe und andererseits darauf, dass die über den 5. Januar 2003 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit auf das krankheitsbedingte Leiden am linken Fuss zurückzuführen sei - die Einstellung ihrer Leistungen mit, wobei sie sich bereit erklärte, für allfällige den rechten Fuss betreffende Schuhanpassungen auch weiterhin aufzukommen (vgl. Urk. 10/16). Auf mündliches Opponieren der Versicherten hin (vgl. Urk. 10/17, Urk. 10/20) traf die SUVA weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 10/18, Urk. 10/21), liess X.___ am 12. Mai 2003 kreisärztlich untersuchen (vgl. Urk. 10/22) und erteilte am 10. April 2003 Kostengutsprache für orthopädischen Serienschuhe (vgl. Urk. 10/16).
         Zwischenzeitlich war die Versicherte am 22. März 2003 - und damit noch während der Dauer ihrer Anstellung bei der W.___ - erneut gestürzt, wobei sie sich im Bereich von Kopf, Genick und Rücken verletzt hatte (vgl. Urk. 9/1). In der Folge waren eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Schädelkontusion diagnostiziert worden (vgl. Urk. 9/3).
         Vom 16. Juli bis 27. August 2003 wurde X.___ stationär in der Rehaklinik Y.___ behandelt (vgl. Urk. 10/44). Nachdem sie die Versicherte am 23. November 2004 (vgl. Urk. 10/96) beziehungsweise am 3. Februar 2005 (vgl. Urk. 10/101) erneut hatte - orthopädisch respektive psychiatrisch - kreisärztlich untersuchen lassen und eine am 24. März 2005 gestützt auf die Akten verfasste Beurteilung ihres Orthopädischen Chirurgen (Urk. 10/106) eingeholt hatte, teilte die SUVA X.___ am 12. Juli 2005 - unter Hinweis darauf, dass den noch geklagten Beschwerden im rechten Fuss kein organisches Substrat zugrunde liege und die psychische Symptomatik in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. Januar 2002 stehe - die diesbezügliche Leistungseinstellung per 31. August 2005 mit (vgl. Urk. 10/109). Auf Opponieren der Versicherten hin (vgl. Urk. 10/112 S. 1) tätigte die SUVA weitere medizinische Abklärungen und verfügte schliesslich am 18. August 2006 per 31. August 2006 die Einstellung der Leistungen betreffend das Ereignis vom 1. Januar 2002 (vgl. Urk. 10/145). Dagegen erhob die Versicherte am 20. September 2006 Einsprache (Urk. 10/149).
         In Bezug auf das persistierende zervikozephale Schmerzsyndrom war die Versicherte am 3. April 2003 neurologisch begutachtet worden (vgl. Urk. 9/111 S. 6). Am 21. respektive 28. November 2005 erfolgte die Implantation zweier subkutaner Elektroden subokzipital links (vgl. Urk. 9/87 S. 8 f., Urk. 9/69); am 1. Dezember 2005 erfolgte eine Neuplatzierung der subkutanen Elektrode subokzipital links (vgl. Operationsbericht, Urk. 9/87 S. 10). Im Rahmen eines weiteren operativen Eingriffs wurden am 10. Januar 2006 ein Elektrodenwechsel subokzipital links sowie die Ventralverlagerung der Kabel vorgenommen (vgl. Urk. 9/87 S. 2, Urk. 9/87 S. 7). Im Juni 2006 wurde die untere Elektrode okzipital links wegen Hautperforation wieder entfernt (vgl. Urk. 9/121 S. 12); am 9. Oktober 2006 wurden die untere Elektrode okzipital links ersetzt und die Batterie wegen drohender Hautperforation von abdominal links nach rechts umplatziert (vgl. Urk. 9/121 S. 13).
         Nach einer erneuten neurologischen Begutachtung am 10. April 2006 (vgl. Urk. 9/91, Urk. 9/111 S. 1-4), stellte die SUVA ihre Leistungen betreffend den Sturz vom 22. März 2003 unter Hinweis auf das Fehlen adäquat kausaler Unfallfolgen mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 9/116) per 31. Dezember 2006 ein. Der Krankenversicherer von X.___ zog seine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 9/118) am 26. Januar 2007 wieder zurück (vgl. Urk. 9/122). Die dagegen (Urk. 9/121) und gegen die Leistungseinstellung betreffend den Unfall vom 1. Januar 2002 (Urk. 10/149) gerichteten Einsprachen der Versicherten wies die SUVA - nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme ihres Chirurgen (vgl. Urk. 10/153) - am 23. Februar 2007 ab (vgl. Urk. 2).
1.2     Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 (Urk. 9/128) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die im Zusammenhang mit der Implantation der subkutanen Elektroden stehenden Kosten nicht übernehmen werde, da es sich beim fraglichen Eingriff um keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode handle. Daran hielt sie auf Opponieren der Versicherten hin (vgl. Urk. 9/132) mit Verfügung vom 19. März 2007 (Urk. 9/133) fest. Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 12/8/138, Urk. 12/8/143) wies sie, nachdem sie am 29. August 2007 eine neurologische Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes eingeholt hatte (vgl. Urk. 12/8/146), am 7. September 2007 ab (vgl. Urk. 12/2).
1.3     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte X.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2003 wegen langdauernder Krankheit eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente zugesprochen (vgl. Urk. 10/46, Urk. 10/78, Urk. 10/84). Am 26. März 2007 sprach die Pensionskasse der Versicherten dieser - bereits ab dem 11. Oktober 2002 - eine ebenfalls auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Rente zu (vgl. Urk. 12/135).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Februar 2007 (Urk. 2) liess die Versicherte am 17. März 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     Es sei der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2007 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
              2.     Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein interdisziplinäres Gutachten von unabhängigen Sachverständigen einzuholen.
              3.     Es sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
         Nachdem die SUVA am 15. Mai 2007 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Mai 2007 (Urk. 11) geschlossen.
2.2     Am 10. Oktober 2007 liess die Versicherte im Prozess Nr. UV.2007.00439 mit nachstehenden Anträgen auch gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. September 2007 (Urk. 12/2) Beschwerde erheben (vgl. Urk. 12/1 S. 2):
              1.     Es sei der Einspracheentscheid vom 7. September 2007 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die seit November 2005 im Spital V.___ durchgeführte subkutane Stimulationstherapie zu übernehmen.
              2.     Es sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
         Nachdem die SUVA am 19. November 2007 auf Beschwerdeabweisung geschlossen hatte (vgl. Urk. 12/7), wurde der Prozess Nr. UV.2007.00439 - unter Abschluss des Schriftenwechsels - mit Verfügungen vom 29. November 2007 (Urk. 12/12, Urk. 13) mit dem vorliegenden vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, wobei die Akten des mit dem vorliegenden Verfahren vereinigten Prozesses in diesem Verfahren unter Urk. 12/0-12 weitergeführt wurden. Am 7. Januar 2008 bezog die SUVA innert der ihr am 19. November 2007 gewährten Frist (vgl. Urk. 13, Urk. 15) Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2007 (Urk. 12/10) und den Beilagen (Urk. 11/1-3) dazu (vgl. Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob die SUVA ihre Leistungen betreffend die Unfälle vom 1. Januar 2002 beziehungsweise vom 22. März 2003 zu Recht per 31. August 2006 respektive 31. Dezember 2006 einstellte (vgl. Urk. 10/145, Urk. 9/116, Urk. 2), und andererseits, ob ihre Leistungsverweigerung im Zusammenhang mit der Implantation der subkutanen Elektroden (vgl. Urk. 9/133, Urk. 12/2) rechtens war.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.6     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.7     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.8     Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.9     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Unter Umständen ist eine Adäquanzbeurteilung jedoch auch bei leichten Unfällen vorzunehmen, wie die Rechtsprechung schon wiederholt entschieden hat: Ergeben sich aus einem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit), ist die Adäquanzfrage als Ausnahme der Regel auch bei solchen Unfällen zu prüfen; dabei sind die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen. Dies hat sinngemäss auch bei als leicht einzustufenden Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu gelten (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b).
1.10   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.11   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.12   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.13   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.14   Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs insbesondere dann, wenn diese Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu völlig unterschiedlichen Verletzungen führen, grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu beurteilen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b)

2.
2.1         Betreffend das Ereignis vom 1. Januar 2002 begründete die SUVA ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass am rechten Fuss zwar objektivierbare Unfallfolgen in Form einer Fasziitis plantaris vorlägen, diese sich aber mittels therapeutischer Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern liessen, in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auf ebenem Boden keine Einschränkung zeitigten und überdies auch keine erhebliche Integritätseinbusse bedingten (vgl. Urk. 2 S. 9, S. 7). Soweit noch über den 17. Januar 2003, als die Beschwerdeführerin über einen stark verbesserten Zustand des rechten Fusses und die Einstellung der diesbezüglichen Behandlung berichtet habe, eine Schmerzsymptomatik bestanden habe, sei diese mit der durch persönliche Schicksalsschläge (Tod der Mutter, Stellenverlust) ausgelösten psychischen Gesundheitsstörung zu erklären (vgl. Urk. 2 S. 9).
         Was den Vorfall vom 22. März 2003 anbelange, seien die in der Folge geklagten Beschwerden, denen kein organisches Substrat zugrunde liege, vordergründig mit der psychischen Fehlentwicklung, die vor dem Hintergrund einerseits der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und andererseits ungünstiger sozialer Umstände zu sehen sei, zu erklären, und der adäquate Kausalzusammenhang zum genannten Unfall daher zu verneinen (vgl. Urk. 2 S. 9 f.).
         Die Verweigerung der Übernahme der im Zusammenhang mit der Implantation der subkutanen Elektroden stehenden Kosten begründete die SUVA schliesslich - unter Hinweis auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2007 (Urk. 12/8/146) - im Wesentlichen damit, dass es sich beim fraglichen Eingriff, der keine von der medizinischen Wissenschaft anerkannte Behandlungsmethode darstelle, um keine geeignete Massnahme zur Behandlung der Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin gehandelt habe, wobei die fehlende Zweckmässigkeit bereits vor der Elektrodenimplantation festgestanden habe (vgl. Urk. 12/2 S. 2 f., Urk. 15). Überdies sei der Eingriff schon aufgrund der bereits damals bestehenden psychischen Symptomatik und des noch nicht abgeschlossenen medico-legalen Prozesses kontraindiziert gewesen (vgl. Urk. 12/2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihren über den 31. August 2006 hinaus persistierenden, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Schmerzen im rechten Fuss liege gemäss dem behandelnden Facharzt durchaus ein - auf den Unfall vom 1. Januar 2002 zurückzuführendes - organisches Substrat zugrunde (vgl. Urk. 1 S. 7 f.).
         Auch in Bezug auf das Ereignis vom 22. März 2003, bei dem sie sich ein Schädeltrauma, eine HWS-Distorsion sowie eine Schulterkontusion zugezogen habe, treffe die SUVA weiterhin eine Leistungspflicht, bestehe doch zwischen dem als mittelschwer bis schwer zu qualifizierenden Unfall und den über den 31. Dezember 2006 hinaus anhaltenden Beschwerden ein - mangels einer ausgewiesenen psychischen Fehlverarbeitung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 zu prüfender - adäquater Kausalzusammenhang (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.).
         Was schliesslich die Implantation der subkutanen Elektroden betreffe, ergebe sich aus der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur und der Stellungnahme des behandelnden Neurochirurgen vom 12. November 2007 (Urk. 12/11/1), dass es sich bei der subkutanen Neurostimulationsbehandlung um eine wirksame und sichere Behandlungsmethode bei schweren chronischen Schmerzuständen handle. Angesichts der Tatsache, dass der Eingriff tatsächlich zu einem sich in einer 50%igen Reduktion der zervikozephalen Schmerzen manifestierenden Erfolg geführt habe, sei die Wirksamkeit der fraglichen Behandlungsmethode ausgewiesen und dementsprechend auch die Leistungspflicht der SUVA dafür gegeben (vgl. Urk. 12/1 S. 5, Urk. 12/10 S. 2).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         In ihrem Bericht vom 7. Januar 2002 (Urk. 9/111 S. 5 f.) hielt Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, im November [richtig wohl: 2001], als sie während einer Phase mit starken Rückenschmerzen in analgetischer Behandlung mit Tramal und Vioxx gestanden habe, eines Nachmittags über mehrere Minuten schleppend, möglicherweise auch durcheinander, mit ihrer Nachbarin gesprochen zu haben. Vor und seit diesem Zwischenfall sei es zu keinen auf eine transientischämische Attacke hinweisenden Ereignissen gekommen; die Schmerzmedikation habe die Patientin zwischenzeitlich abgesetzt.
         Gemäss eigenen Angaben leide die Beschwerdeführerin seit Sommer letzten Jahres unter chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine und den Hinterkopf, wobei ein spondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert worden sei. Zudem sei es vor zwei Monaten zu einer Verstärkung der seit vielen Jahren bestehenden belastungsabhängigen, einschiessenden Schmerzen und einer Missempfindung an der III. und IV. Zehe des linken Fusses gekommen. Die Beschwerdeführerin habe einfühlsam über ihre verschiedenen Beschwerden, insbesondere Schmerzen, eine reaktive Depression und eine Schlafstörung, geklagt (vgl. Urk. 9/111 S. 5).
         Die einmalige Episode mit einer - für die Beschwerdeführerin schwierig zu beschreibenden - Sprechstörung, eher im Sinne einer Dysarthrie, bei allgemeinem Unwohlsein unter für die Patientin hochdosierter Schmerzmedikation lasse sich retrospektiv nicht eindeutig zuordnen. Differentialdiagnostisch sei an eine medikamentöse Nebenwirkung oder an eine transientischämische Attacke bei bekannten multiplen vaskulären Risikofaktoren zu denken. Aktuell habe weder die klinische Untersuchung noch die Dopplersonographie der grossen hirnzuführenden Arterien einen abnormen Befund ergeben (vgl. Urk. 9/111 S. 5/2).
3.2         Nachdem sie sich beim Unfall vom 1. Januar 2002 am rechten Fuss verletzt hatte (vgl. Urk. 9/1), wurde die Beschwerdeführerin wegen eines mittels MRI festgestellten Morton'schen Neuroms intermetatarsal II/III und III/IV links vom 20. bis 26. Januar 2002 stationär in der Klinik B.___ behandelt, wo am 21. Januar 2002 eine partielle Neurektomie intermetatarsal II/III und III/IV durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht, Urk. 10/4). Im Austrittsbericht vom 30. Januar 2002 (Urk. 10/3) hielt Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, fest, die Wundheilung verlaufe komplikationslos; der Patientin sei empfohlen worden, den linken Vorfuss während drei Wochen im vorfussentlastenden Schuh zu entlasten.
3.3     In seinem Bericht vom 1. Juli 2002 (Urk. 10/2) diagnostizierte Prof. Dr. C.___ eine Partialruptur beziehungsweise eine Fasziitis plantar rechts. Die Patientin sei am 1. Januar 2002 über einen Statuensockel gestolpert und gestürzt; dabei habe sie sich ein schmerzhaftes Hämatom im Bereich des rechten Rückfusses zugezogen. Zwischenzeitlich sei am 21. Januar 2002 eine partielle Neurektomie intermetatarsal II-IV [links] durchgeführt worden. Nachdem die Patientin wiederholt über Beschwerden im linken Rückfuss geklagt habe, sei eine Versorgung mit einem Innostep erfolgt und daraufhin, da die Beschwerdeführerin eine Persistenz der Schmerzen plantar angegeben habe, eine Sonografie beider Füsse veranlasst worden, welche betreffend den rechten Fuss die obgenannte Diagnose ergeben habe.
3.4         Anlässlich eines stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Klinik T.___ vom 19. bis 26. August 2002 führte Prof. Dr. C.___, nachdem im Bereich der Intermetatarsalräume I/II und IV/V des linken Fusses Schmerzen aufgetreten waren, am 26. August 2008 im Rahmen eines erneuten operativen Eingriffs eine Revision sowie eine Neurom- und Bursaentfernung intermetatarsal I/II und IV/V links durch. Die Mobilisation sei aufgrund persistierender Schmerzen, ausgeprägter Blähungen und möglicherweise auch des Umstands, dass die Mutter der Patientin während des Spitalaufenthalts in der nämlichen Klinik verstorben sei, protrahiert verlaufen. Geplant sei, dass die Beschwerdeführerin den Vorfuss während dreier Wochen in einem entsprechenden Schuh entlaste und dann wieder belaste (vgl. Austrittsbericht vom 27. August 2002 [Urk. 10/7], Operationsbericht vom 26. August 2002 [Urk. 10/6]).
3.5     Am 21. November 2002 stellte Prof. Dr. C.___ folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/8 S. 1):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom linker Unterschenkel und Fuss nach
- Morton'scher Neuralgie intermetatarsal I/II, IV/V links
         Nach dem letzten operativen Eingriff sei es rasch zu einer generalisierten Schmerzhaftigkeit im linken Fuss gekommen. Die Patientin klage auch über vermehrtes Schwitzen am linken Fuss; zudem habe sich in den letzten Tagen auch eine diffuse periostale Schmerzhaftigkeit am linken Schienbein herausgebildet.
         Während die rechtsseitig bestehende schmerzhafte Plantaraponeurose derzeit mit einem geeigneten orthopädischen Serienschuh zufriedenstellend versorgt sei und sich der rechte Fuss zumindest für kürzere Strecken beschwerdearm zeige, bestehe die Schmerzhaftigkeit im linken Fuss und Schienbein fort. Möglicherweise sei der aktuelle Verlauf mit einer Komplikation durch eine Sudeck'sche Dystrophie zu erklären (vgl. Urk. 10/8 S. 1).
         Gegenüber der SUVA gab Prof. Dr. C.___ am 17. Dezember 2002 an, das aktuelle Beschwerdebild sei zu etwa einem Drittel auf die Symptomatik betreffend den rechten Fuss zurückzuführen und zu etwa zwei Dritteln krankheitsbedingt (vgl. Urk. 10/11).
3.6     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, Manuelle Medizin (SAMM), hielt in seinem Schreiben vom 10. Februar 2003 an Prof. Dr. C.___ (Urk. 10/21C) fest, das betreffend die als Ursache des Schmerzsyndroms des linken Unterschenkels und Fusses vermutete Sudeckdystrophie durchgeführte Skelettszintigramm habe keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gebracht. Mittels MRI hätten Weichteilveränderungen plantar unter dem MP III-Gelenk festgestellt werden können, die vom untersuchenden Arzt am ehesten als Überlastungsschäden interpretiert worden seien. Insofern sei eine weitere orthopädische Anpassung des Schuhwerks erforderlich (vgl. Urk. 10/21C S. 1).
         Allerdings vermöge die Vorfussüberlastung vor allem im Bereich von MTP III rechts das Schmerzsyndrom im ganzen linken Fuss und Unterschenkel nicht zu erklären. Als sich die Beschwerdeführerin im Herbst 2001 erstmals bei ihm - Dr. D.___ - in Behandlung begeben habe, habe sie über eine vom Hausarzt festgestellte Fibromyalgie berichtet. Während er diese Diagnose zwar damals nicht habe bestätigen können, habe er ein myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter- und Beckengürtelbereich festgestellt, das sich unter Physiotherapie etwas gebessert habe (vgl. Urk. 10/21C S. 1). Ungünstig auf die gesundheitliche Situation hätten sich überdies die schwere und schliesslich tödlich verlaufende Erkrankung (metastasierendes Blasenkarzinom) der Mutter, die der Patientin sehr nahe gestanden habe, die im Frühjahr angedrohte Kündigung der Arbeitsstelle sowie der Stellenverlust des Ehemanns ausgewirkt (vgl. Urk. 10/21C S. 2).
         Zur Behandlung des Schmerzsyndroms würden neu analgetische wie auch schmerzmodulierende Medikamente (Treuphadol plus, Tryptizol 75 und Seropram 20 mg) eingesetzt; das seit Monaten verabreichte Miacalcic sei dagegen abgesetzt worden (vgl. Urk. 10/21C S. 2).
3.7     Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, gab am 7. März 2003 an, die Patientin habe über einen im Vergleich zum letzten Konsilium vom 5. November 2002 leicht verbesserten Gesundheitszustand berichtet. Die Schuhversorgung lasse sich noch etwas präzisieren. Nicht zu übersehen seien die psychischen Probleme. Die Patientin, die gemäss eigenen Angaben während maximal 30 Minuten gehen könne, sei von der langen Heilungsdauer zermürbt; zudem bestünden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle (vgl. Urk. 10/31).
3.8     Der nach dem Sturz vom 22. März 2003 notfallmässig herbeigerufene Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 18. November 2003 (Urk. 9/9) fest, die Patientin habe, als sie vom Bett aufgestanden sei, eine Synkope erlitten, sei etwa 20 Sekunden bewusstlos gewesen und habe Urin verloren. Daraufhin habe sie über Müdigkeit, Schwindel und Schmerzen in beiden Füssen geklagt. Bei Verdacht auf einen epileptischen Anfall habe er sie ins Spital S.___ eingewiesen.
         Nachdem sie die Beschwerdeführerin noch am 22. März 2003 ambulant behandelt hatten, stellten die Ärzte des Spitals S.___, Medizinische Klinik, Notfallstation, im gleichentags verfassten Austrittsbericht (Urk. 10/21A = Urk. 9/10) nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 10/21A S. 1):
- Erstmaliger, generalisierter Grand-mal-Anfall
- postiktales Zustandsbild
- am ehesten im Rahmen von Schlafentzug
- leichte Hypomagnesiämie
- Grenzwertiges Kalzium
         Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe berichtet, dass diese morgens zu Boden gefallen sei und am ganzen Körper gezittert habe; nachdem sie vorerst nicht ansprechbar gewesen sei, die Augen verdreht und spontan Urin gelassen habe, sei die Patientin gemäss den Angaben ihres Ehegatten nur langsam zu Bewusstsein gekommen, habe noch während einiger Zeit nur eintönige Antworten gegeben und später über starke Kopfschmerzen geklagt (vgl. Urk. 10/21A S. 1). Die vom Ehemann geschilderte Klinik sei am ehesten im Sinne eines erstmaligen, generalisierten Grand-mal-Anfalls bei vorgängigem Schlafentzug zu interpretieren, fänden sich doch keine Hinweise auf eine sekundäre Ursache. Angesichts der schon länger unveränderten Medikation falle auch diese als Auslöser der Symptomatik ausser Betracht. Computertomographisch habe eine akute zerebrale Pathologie ausgeschlossen werden können. Die Überwachung auf der Notfallstation sei unauffällig verlaufen, und die Patientin habe in gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden können (vgl. Urk. 10/21A S. 2).
3.9     In seinem Bericht vom 27. März 2003 (Urk. 10/21 = Urk. 9/11) stellte Prof. Dr. C.___ folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/21 S. 1):
- Morton'sche Neurome intermetatarsal I-V links (MRI dokumentiert), reseziert am 21. Januar und am 20. August 2002
- Schmerzzustand rechter Fuss nach Distorsion/Kontusionsverletzung am 1. Januar 2002
- Intermittierend Verdacht auf Sudeck'sche Dystrophie linker Fuss
         Bezüglich des rechten Fusses sei es in den letzten Wochen zu einer Zunahme der plantaren Schmerzen mit Hauptlokalisation in der Längswölbung links (krankheitsbedingt) gekommen. Die Patientin klage über eine diffuse Schmerzhaftigkeit mit Dysästhesien im Vorfuss; die rechts- und linksseitigen Schmerzen seien derzeit etwa vergleichbar.
         Vor drei Tagen sei die Beschwerdeführerin gestürzt und in der Folge kurzzeitig - mit der Verdachtsdiagnose eines erstmaligen generalisierten Grand-mal-Anfalls - im Spital S.___ hospitalisiert worden. Dieser Sturz sei im Zusammenhang mit einer beinahe schlaflosen Nacht infolge von Krämpfen im linken Fuss und Unterschenkel zu interpretieren (vgl. Urk. 10/21 S. 1).
         Die Verschlechterung hinsichtlich des rechten Fusses sei bei der am 17. Dezember 2002 getroffenen Zuordnung der Fussbeschwerden auf unfall- beziehungsweise krankheitsbedingte Ursachen (vgl. Urk. 10/11) noch nicht berücksichtigt worden. Angesichts der Komplexität der medizinischen Situation sei eine Beurteilung der Frage, inwieweit die Gesundheitsstörung unfall- respektive krankheitsbedingt sei, durch den Kreisarzt angezeigt (vgl. Urk. 10/21 S. 2).
3.10   Die Neurologin Dr. med. A.___ hielt gestützt auf die Resultate der am 3. April 2003 erfolgten Untersuchung in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 9/111 S. 6 f.) fest, die aktuell erhobenen EEG-Befunde wiesen nicht auf eine aktive Epilepsie als Ursache des einmaligen Bewusstseinsverlusts vom 22. März 2003 hin. Dessen Genese lasse sich retrospektiv nicht mehr zuverlässig eruieren. Aus neurologischer Sicht seien derzeit - mit Ausnahme der Auferlegung einer dreimonatigen Fahrkarenz - keine weiteren Abklärungen oder Massnahmen indiziert (vgl. Urk. 9/111 S. 7).
         Betreffend die therapieresistenten invalidisierenden Schmerzen am linken Bein bei Status nach Morton-Neuromexzision fänden sich keine neuen klinischen Aspekte und insbesondere keine Hinweise für eine zusätzlich radikuläre oder periphernervöse Ausfallsymptomatik (vgl. Urk. 9/111 S. 7).
3.11         Nachdem er die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2003 untersucht hatte, hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem tags darauf verfassten Bericht (Urk. 10/22 = Urk. 9/12) fest, der Unfall vom 1. Januar 2002 habe zu einer Partialruptur oder einer plantaren Fasziitis rechts geführt; die Morton-Neurome im linken Fuss seien dagegen unfallfremd (vgl. Urk. 10/22 S. 3, S. 4). Da weder am linken noch - soweit trotz des Scotchcasts erkennbar - am rechten, voll belasteten Fuss eine massive Pathologie, welche die geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte, festgestellt werden könne, erscheine ein psychosomatisches Konsilium als indiziert (vgl. Urk. 10/22 S. 3 f.). Weil sich in Bezug auf die Füsse keine klare Diagnose stellen lasse und entsprechend auch keine Therapie verordnet werden könne, erscheine es als sinnvoll, die Stockentlastung als fakultativ zu erklären und den weiteren Verlauf zu beobachten. Die massive Gehbehinderung ergebe sich nur aufgrund der Kombination der Affektionen; bei voll belastbarer Gegenseite bestünde rechts- beziehungsweise linksseitig höchstens eine mässige Gehbehinderung. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands insgesamt bestehe derzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Betreffend die Fussbeschwerden erscheine die von Prof. Dr. C.___ vorgeschlagene Kostenübernahme zu einem Drittel durch den Unfallversicherer als angemessen (vgl. Urk. 10/22 S. 4).
         Betreffend das Ereignis vom 22. März 2003 seien die beim Sturz zugezogenen Prellungen im Nacken- und Schulterbereich unfallversichert, das dem fraglichen Unfall zugrunde liegende Leiden, wohl ein epileptischer Gelegenheitsanfall, falle dagegen in den Leistungsbereich des Krankenversicherers (vgl. Urk. 10/22 S. 4).
3.12   Dr. D.___ gab am 26. Mai 2003 an, es sei weder eine genaue Diagnose noch ein klarer Behandlungsansatz vorhanden. Bereits vor der Resektion der Morton'schen Neurome links hätten ein chronisches Zervikalsyndrom und ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bestanden, wobei diese Beeinträchtigungen anfänglich physiotherapeutisch erfolgreich hätten behandelt werden können. Erst seit der Neurektomie mit fraglichem Sudeck und insbesondere einer Distorsion mit einer Partialruptur der plantaren Fasziitis rechts bestehe ein Schmerzsyndrom der Unterschenkel und der Füsse beidseits. Auch habe sich seit dem Kollaps vom 22. März 2003 mit Kontusion von Nacken und Schulter die Schmerzproblematik in diesem Bereich noch weiter verstärkt. Ein chronisches Schmerzsyndrom sei bereits etabliert, wobei vor Monaten eine medikamentöse Behandlung begonnen worden sei. Die Problematik erweise sich als derart komplex, dass ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik Y.___ als sehr sinnvoll erscheine, wobei die Kosten mindestens zur Hälfte dem Krankenversicherer zu verrechnen seien (vgl. Urk. 10/32 = Urk. 9/14).
3.13   Die Sonographie der Fusssohlen beidseits vom 3. Juni 2003 ergab eine erhebliche, wahrscheinlich entzündlich aufgetriebene Fasziitis plantaris vor allem im mittleren und dort medial betonten Bereich rechts, wobei gar von einer partiellen Faserruptur auszugehen sei. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf teilweise entzündliche Verklebungen mit den umgebenden Fettschichtanteilen, vor allem auch im proximalen Bereich rechts (vgl. Urk. 10/112 S. 5).
3.14   Prof. Dr. C.___ hielt am 12. Juni 2003 fest, aktuell sei die Schmerzproblematik im rechten Fuss deutlich ausgeprägter als im linken. Die Ultraschall-Untersuchung habe eine aufgetriebene Fasziitis plantaris im Schmerzbereich, möglicherweise mit partiellen Faserrupturen, ergeben. Eine stationäre - somatische wie auch psychosomatische - Behandlung in der Rehaklinik Y.___ sei dringend indiziert (vgl. Urk. 10/28).
3.15   In seiner Notiz betreffend das am 15. Juli 2003 mit Dr. D.___ geführte Telefongespräch gab SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ an, dass er mit Letzterem einig sei, dass es sich um eine ausserordentlich vielschichtige Problematik handle und versucht werden müsse, zu einem Abschluss zu kommen, wobei bezüglich der Prognose wenig Optimismus bestehe (vgl. Urk. 10/39).
3.16   Das MRI des rechten Rückfusses vom 20. August 2003 ergab eine plantare Fasziitis des zentralen Bündels (Differentialdiagnose: Partialruptur) sowie leichte peritendinöse ödematöse Veränderungen um die distalen Abschnitte der Achillessehne und der Tibialis-anterior-Sehne (vgl. Bericht Universitätsklinik H.___ vom 20. August 2003, vgl. Urk. 10/41 = Urk. 10/149 S. 10).
3.17   Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 16. Juli bis 27. August 2003 stationär behandelt hatten, im Austrittsbericht vom 4. September 2003 (Urk. 10/44 = Urk. 9/18) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/44 S. 1):
- Unfall vom 1. Januar 2002: Misstritt mit Distorsion Fussgelenk rechts
- Partialruptur/Fasziitis plantaris rechts
- HWS-Distorsion mit Schulterkontusion links, Kopfkontusion frontal im Rahmen eines möglichen Krampfanfalls am 22. März 2003
- Morton'sches Neurom intermetatarsal II/III und III/IV links
- 21. Januar 2002: partielle Neurektomie intermetatarsal II/III und III/IV links
- 20. August 2002: Revision Neurom und Bursaentfernung intermetatarsal I/II und IV/V links
         Aktuell bestünden nachstehende Probleme (vgl. Urk. 10/44 S. 1):
- Zervikobrachiales Schmerzsyndrom links
- Brennend-stechende Schmerzen Planta pedis beidseits bei Status nach Fussdistorsion rechts und zweimaliger Neurektomie bei Morton-Neurom Fuss links, aktuell plantare Fasziitis rechts
- Mittelschwere depressive Symptomatik
- Verdacht auf neuropsychologische Funktionsstörung
- Spannungskopfschmerzen
         Aufgrund der Beschwerden im Bereich der HWS bestehe eine Einschränkung betreffend Arbeiten in HWS-Extension und auf Kopfhöhe mit erhobenen Armen sowie bezüglich längerer monotoner Haltungsbelastungen. Ohne Unterbruch könne die Patientin maximal 30 Minuten lang sitzen, dann sei ein kurzer Positionswechsel erforderlich. Auch in Bezug auf Arbeiten in vorgeneigter Körperposition liege die zeitliche Limite bei 30 Minuten. Ungeeignet erwiesen sich sodann Arbeiten mit häufigen HWS-Rotationen, Tätigkeiten, die das Heben von Lasten über 5 kg (repetitiv) beziehungsweise über 10 kg (vereinzelt) erforderten. In Kombination mit den neuropsychologischen Defiziten und unter Berücksichtigung der zusätzlichen psychiatrischen Befunde bestehe derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerden am rechten Fuss liessen an sich eine wechselbelastende Arbeit ganztags zu (vgl. Urk. 10/44 S. 1).
3.18   Am 4. November 2003 diagnostizierte Dr. D.___ ein chronisches zervikozephales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion und Kopfkontusion. Es persistierten Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen mit unverändertem klinischem Bild. Gegenwärtig erfolge eine Behandlung mit analgetischer und schmerzmodulierender Medikation. Die Konsultationen fänden alle zwei bis drei Wochen statt. Es sei wohl ein bleibender Nachteil zu erwarten (vgl. Urk. 9/20).
3.19   In seinem Überweisungsschreiben an Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie (vgl. Urk. 10/92), vom 12. Januar 2004 (Urk. 10/69 = Urk. 9/18) bezeichnete Dr. D.___ ein zervikozephales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion und Kopfkontusion im März 2003 sowie brennende und stechende Schmerzen in beiden Füssen nach Fussdistorsion rechts mit Partialruptur der Fascia plantaris und einem Status nach Neurektomie bei Morton'schem Neurom II/III und III/IV links als bei der Patientin bestehende Hauptprobleme (vgl. Urk. 10/69).
3.20   Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 26. August 2004 (Urk. 10/92 = Urk. 9/47) fest, die klinische Symptomatik habe sich - zumindest inspektorisch beziehungsweise palpatorisch - als nicht sehr eindrücklich erwiesen, weshalb zwischen dem 19. Januar und dem 29. März 2004 eine relativ sanfte Therapie mit Laser und Iontophorese im Bereich des Fussgewölbes rechts, wo angesichts der Schwellung und der teilweisen Überwärmung eine sympathische Komponente vorhanden sein könnte, durchgeführt worden sei. Anlässlich der letzten Konsultation Ende März 2004 habe die Patientin angegeben, dass die Symptomatik in den Füssen wieder zugenommen habe. Die Schwellungen seien aber eindeutig zurückgegangen. Die persistierenden Schmerzen im Zervikalbereich seien allenfalls als Facettensyndrom zu interpretieren (vgl. Urk. 10/92 S. 2).

3.21   In seiner Beurteilung vom 6. September 2004 (Urk. 10/54 = Urk. 9/45 = Urk. 9/50) stellte Dr. D.___ nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 10/54 S. 1):
- Chronisches zervikozephales und zervikovertebrales Syndrom nach HWS-Distorsion und Kopfkontusion im März 2003
- Restbeschwerden nach Fuss-Distorsion mit Partialruptur der Faszia plantaris rechts
         Nach mehreren Infiltrationen an der HWS, vermutlich in die Facettengelenke, bestünden derzeit massive Nacken- und Kopfschmerzen. Überdies klage die Beschwerdeführerin über Ruhe- und Belastungsschmerzen des rechten Fusses mit einem sich bis in den mittleren Unterschenkel erstreckenden Brennen (vgl. Urk. 10/54 S. 1). Das weitere therapeutische Vorgehen sei unklar; eine kreisärztliche Beurteilung scheine indiziert zu sein (vgl. Urk. 10/54 S. 2).
3.22   Prof. Dr. C.___ berichtete am 18. Oktober 2004, die Schmerztherapie im Bereich der HWS und der beiden Füsse habe keine wesentliche Besserung gebracht. Zurzeit erfolge eine medikamentöse Behandlung bei Dr. D.___. Die Schuhe der Beschwerdeführerin, die durch Einlagen gut angepasst seien, zeigten nur geringe Gebrauchsspuren. Nachdem sich im Sommer während eines Aufenthalts im Tessin eine deutliche Besserung aller Beschwerden eingestellt habe, seien unmittelbar nach der Rückkehr wieder sämtliche bekannten Schmerzprobleme aufgetreten. Aktuell werde eine lokale Steroidinfiltration im Bereich der HWS durchgeführt. Betreffend die Füsse sei eine Behandlung in einem schmerzspezialisierten Zentrum am Anlaufen; eine entsprechende Weiterbetreuung erscheine auch in Bezug auf die übrigen Schmerzprobleme als sinnvoll (vgl. Urk. 10/95 = Urk. 9/46 = Urk. 9/51).
3.23         Nachdem Dr. G.___ die Beschwerdeführerin am 23. November 2004 erneut kreisärztlich untersucht hatte, hielt er in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 10/96 = Urk. 9/52) fest, die Patientin leide in erster Linie unter Schmerzen in der linken Seite des Kopfes und im Nacken, die sie in ihren Aktivitäten wesentlich einschränkten. Die HWS-Beweglichkeit sei gut, wobei die Beschwerdeführerin spontan eine bessere Mobilität gezeigt habe als im Rahmen der entsprechenden Untersuchung. Das Zervikalsyndrom sei Folge des Sturzes vom 22. März 2003 (vgl. Urk. 10/96 S. 4).
         Die Schmerzen in den Füssen stünden derzeit im Hintergrund. Die klinische Untersuchung habe Narben und einen Schmerzpunkt in der Wölbung des rechten Fusses gezeigt. Allerdings habe sich die Gehfähigkeit auch barfuss als gut erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Einbeinstand halten können und weise eine kräftige Sohlenbeschwielung auf; wesentliche Einschränkungen der Gelenke an den unteren Extremitäten bestünden keine. Ein organisches Substrat, das eine massive Einschränkung der Gehfähigkeit erklärte, sei nicht vorhanden (vgl. Urk. 10/96 S. 4).
         In psychischer Hinsicht bestehe eine komplexe Situation. Die bis zum Stellenverlust Ende 2001 beruflich wie privat sehr aktive Patientin sei bis anhin nicht in der Lage gewesen, die Kündigung hinreichend zu verarbeiten. Ungünstig ausgewirkt hätten sich zudem die zahlreichen chirurgischen Behandlungen am linken Fuss, die Traumatisierung des rechten Fusses am 1. Januar 2002, der epileptische Anfall am 22. März 2003 und der Tod der Mutter. Überdies sei es während des fraglichen Zeitraums im Leben der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Veränderungen gekommen, die zu einer starken Verunsicherung geführt hätten. So lebe nun der über achtzigjährige Vater der Patientin in deren Haushalt und stelle, da der Ehegatte häufig auf Geschäftsreise sei, die wichtigste Bezugsperson dar. Schliesslich sei der über 25igjährige Sohn aus der elterlichen Wohnung ausgezogen (vgl. Urk. 10/96 S. 4 f.). Angesichts dieser Umstände müsse, bevor die Leistungsfähigkeit der derzeit als zu 100 % arbeitsunfähig geltenden Beschwerdeführerin abschliessend beurteilt werden könne, vorab eine psychiatrische Einschätzung erfolgen (vgl. Urk. 10/96 S. 5).
         Auf entsprechende telefonische Anfrage der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2005 hin erklärte Dr. G.___ sein Einverständnis mit der - Ersterer in der Schmerzsprechstunde dringend nahegelegten - Durchführung einer Psychotherapie (vgl. Urk. 10/99 = Urk. 9/53).
3.24   Die Ärzte der J.___, bei denen sich die Beschwerdeführerin ab dem 13. April 2004 im Zusammenhang mit der linksseitigen Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie sowie starken Schmerzen im Bereich der linken Schulter einer Schmerztherapie unterzog, berichteten am 25. Januar 2005 (vgl. Urk. 10/100 = Urk. 9/54) über folgende durchgeführte Behandlungen:
- Facettengelenksinfiltration C2/3 - C4/5 links am 13. April 2004
- Gepulste Radiofrequenztherapie C2 links am 6. Mai 2004
- Perkutane Facettendenervation C2-C5 links am 29. Juni 2004
- Facettengelenksinfiltration C2/3 und periradikuläre Therapie C3 links am 23. August 2004
- HWS- und Schultergürtelmobilisation in Narkose am 5. November sowie 10. und 17. Dezember 2004
- Facettengelenksinfiltration C6 bis Th1 links am 20. Januar 2005
         Nachdem sich nach der ersten Behandlung vorübergehend eine Schmerzfreiheit eingestellt habe, hätten die Nackenbeschwerden allmählich wieder zugenommen. Eine Besserung der Schmerzsymptomatik habe nicht erzielt werden können (vgl. Urk. 10/100 S. 1). Auf den Vorschlag, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, habe die Patientin sehr positiv reagiert (vgl. Urk. 10/100 S. 2).
3.25   Am 3. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemanns von SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (vgl. Urk. 10/101 S. 2). Dieser gelangte in seiner gleichentags verfassten Beurteilung (Urk. 10/101 = Urk. 9/55) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelschweren depressiven Episode leide. Die Störung sei vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin einerseits ihrer bisherigen Quelle des Selbstvertrauens (beruflicher Erfolg dank überaus grosser persönlicher Leistungsbereitschaft, persönliche Attraktivität dank jugendlicher, aktiver und umgänglicher Wesensart) beraubt fühle, und sich andererseits betreffend die Schmerzsymptomatik insofern in einem Teufelskreis befinde, als die empfohlene Bewegung die Fussbeschwerden und Ruhe die Nackenschmerzen verstärke, zu sehen. Ungünstig wirkten sich überdies die aufgrund des Ausbleibens eines Behandlungserfolgs empfundene Hilf- und Hoffnungslosigkeit aus (vgl. Urk. 10/101 S. 3). Ob auch noch lebensgeschichtliche Belastungen pathogenetisch zur Entwicklung der depressiven Symptomatik beigetragen hätten, lasse sich derzeit nicht schlüssig beurteilen und müsste im Fall, dass eine Schmerzlinderung keine deutliche Besserung der psychischen Beeinträchtigung nach sich zöge, noch evaluiert werden (vgl. Urk. 10/101 S. 4).
         Die Schmerzsymptomatik sei wohl teilweise auch im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren, zumal in den medizinischen Akten immer wieder betont werde, dass im Laufe der Schmerzentwicklung immer wieder erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden hätten und die somatischen Befunde - insbesondere im Bereich des Nackens - die geklagten Beschwerden nicht schlüssig zu erklären vermöchten. Dieser Aspekt sei insbesondere relevant, wenn aus der somatischen und der psychiatrischen Behandlung kein wesentlicher Erfolg resultiere (vgl. Urk. 10/101 S. 4).
        
         Inwieweit die beiden Unfälle ursächlich seien für die psychische Symptomatik beziehungsweise welchen Anteil die Pathologie am linken Fuss an der psychischen Fehlentwicklung habe, könne angesichts des nahen zeitlichen Zusammenliegens der zwei Vorfälle und des Eintritts der Belastungssituation betreffend den linken Fuss nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 10/101 S. 4).
         Die psychischen Beschwerden seien insofern von Krankheitswert, als sie in Kombination mit der Schmerzproblematik derzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zeitigten. Im Zusammenhang mit der beeinträchtigten Hirnleistungsfähigkeit sei für einen Wiedereinstieg in eine Arbeitstätigkeit eine therapeutische Unterstützung unabdingbar. Etwa drei Monate nach Beginn der fachärztlichen Behandlung sei ein erster Verlaufsbericht einzuholen (vgl. Urk. 10/101 S. 4).
3.26   Die Ärzte der J.___ gaben am 18. Februar 2005 Dr. G.___ gegenüber an, die Behandlung der Beschwerdeführerin gestalte sich äusserst schwierig und werde kaum mehr einen Erfolg bringen. Angesichts der Tatsache, dass bis dahin kein MRI der HWS durchgeführt worden sei, sei zur abschliessenden Abklärung noch eine entsprechende Untersuchung indiziert. Betreffend die psychiatrische Behandlung habe die Patientin den Wunsch geäussert, sich bei Dr. K.___ in Therapie zu begeben (vgl. Urk. 10/105 = Urk. 9/57).
3.27         Gestützt auf das MRI der HWS vom 15. März 2005 wurde ein unauffälliges Halsmark und eine leichte bis höchstens mässige rechtsbetonte Degeneration C4 bis C7 festgestellt. Hinweise für eine zervikoradikuläre Kompression ergaben sich keine (vgl. Urk. 10/112 S. 3).
3.28   Ohne die Beschwerdeführerin erneut untersucht zu haben, hielt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 24. März 2005 (Urk. 10/106 = Urk. 9/58) fest, aus medizinischer Sicht sei eine gesonderte Beurteilung von rein unfallbedingten Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen krankhafter Genese unzulässig. Im Vordergrund stehe bei der Beschwerdeführerin die mittelschwere depressive Episode, die das Schmerzerleben beeinflusse und das ganze Verhalten determiniere (vgl. Urk. 10/106 S. 1).
         Betreffend die unfallbedingte Verletzung des rechten Fusses könne gestützt auf den Befund der kreisärztlichen Untersuchungen vom 23. November 2004 (kräftige Sohlenbeschwielung, Druckdolenz in der Mitte der Fusswölbung bei guter Funktion der Sprung- und Fussgelenke) weder von einer wesentlichen Einschränkung der Gehfähigkeit noch von einer Integritätseinbusse ausgegangen werden (vgl. Urk. 10/106 S. 1).
         Als Folge des Kollapses vom 22. März 2003 bestehe ein Zervikalsyndrom mit Ausstrahlung in die linke Schulter und in den linken Arm, wobei die Beeinträchtigung der Schulterfunktion marginal und vernachlässigbar sei. Auch die HWS-Funktion sei nur mässig eingeschränkt. Die radiologische Untersuchung vom 19. August 2003 habe - altersentsprechende - degenerative Veränderungen mit Betonung der Etage C4/5 ergeben, was die geklagten massiven Beschwerden keineswegs zu erklären vermöge (vgl. Urk. 10/106 S. 1). Die Erfolglosigkeit der Facettengelenksinfiltrationen bestätige, dass die Ursache der angegebenen Schmerzen nicht im skelettären Anteil des Halses zu suchen sei. Insofern handle es sich höchstens um eine myotendinotische Problematik, die, bestünde die übergeordnete psychische Störung nicht, an sich behandelbar wäre. Das muskuloskelettale Befinden werde auch durch die psychische und damit einhergehende muskuläre Anspannung beeinflusst. Eine "mechanisch begründbare" Invalidität oder Integritätseinbusse resultiere aus den Befunden im Bereich der HWS nicht (vgl. Urk. 10/106 S. 2).
3.29   Das im Zusammenhang mit einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) beziehungsweise einer zerebralen Durchblutungsstörung erfolgte MRI des Gehirns vom 15. Juli 2005 zeigte vereinzelte kleine chronische vaskuläre Läsionen supratentoriell bifrontal, die differentialdiagnostisch als Mikroangiopathie interpretiert und in einen möglichen Zusammenhang mit allenfalls bestehenden vaskulären Risikofaktoren, beispielsweise einer Hypertonie, gebracht wurden. Eine akute oder subakute Ischämie konnte nicht festgestellt werden (vgl. Urk. 10/112 S. 4).
3.30   Die wegen weiterhin geklagter Schmerzen im Bereich der rupturierten Plantaraponeurose rechts von Prof. Dr. C.___ initiierte (vgl. Urk. 10/114) Sonographie des rechten Fusses vom 21. September 2005 ergab eine - bis auf einen schmerzhaften, der ehemaligen Partialrupturstelle entsprechenden knotig-aufgetriebenen Bereich - insgesamt etwas ausgedünnte Plantarfaszie rechts (vgl. Urk. 10/115 S. 4 = Urk. 10/149 S. 6 = Urk. 9/70). In seinem Bericht vom 24. Oktober 2005 (Urk. 10/115 S. 7 = Urk. 10/114 = Urk. 9/68) hielt Prof. Dr. C.___ fest, angesichts des gegenüber dem ein Jahr zuvor erhobenen Untersuchungsresultat unveränderten morphologischen Befundes bestehe - vorab für gehende beziehungsweise stehende Tätigkeiten - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die im Rahmen einer Gesamtevaluation zu quantifizieren sei.
3.31   Die Ärzte des Spitals V.___, Klinik für Neurochirurgie, diagnostizierten am 21. Oktober 2005 ein invalidisierendes, zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom links bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 22. März 2003 (vgl. Urk. 10/115 S. 5 = Urk. 9/69 S. 1) und hielten fest, eine Ursache für die Schmerzen der Patientin lasse sich mittels CT nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin sei bereit, jegliche Behandlung durchführen zu lassen, die zu einer Beschwerdelinderung führen könnte. Angesichts des Heilverlaufs erscheine ein Therapieversuch mit einer subkutanen Elektrode okzipital als durchaus gerechtfertigt (vgl. Urk. 10/115 S. 6 = Urk. 9/69 S. 2 = Urk. 9/87 S. 3).
3.32   Dr. D.___ stellte am 14. November 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/115 S. 10 = Urk. 9/66 S. 1):
- Chronisches therapierefraktäres zervikozephales, zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom links bei Status nach HWS-Distorsion am 22. März 2003
- Restbeschwerden nach traumatischer Partialruptur der Plantaraponeurose rechts am 1. Januar 2002
- Depressive Episode
         Die Patientin leide weiterhin unter invalidisierenden Kopf-, Nacken- und Armschmerzen, deretwegen am 22. November 2005 im Spital V.___ eine probatorische subkutane okzipitale Implantation einer Stimulationselektrode erfolgen werde. Zwar könnten keine die persistierenden Beschwerden erklärende posttraumatischen Läsionen nachgewiesen werden, es lägen aber eindeutige klinische Befunde (ausgeprägte linksseitige muskuläre Dysbalance, Tendomyosen subokzipital und im Schultergürtelbereich, stark druckschmerzhafte Intervertebralgelenke links, insbesondere auf Höhe C2/3) vor, wobei einseitig vorliegende vertebrale Syndrome sich erfahrungsgemäss nicht im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzverarbeitungsstörung interpretieren liessen (vgl. Urk. 10/115 S. 10). Die zusätzliche Entwicklung einer schweren depressiven Episode sei ausschliesslich auf die invalidisierenden Kopf- und Nackenschmerzen zurückzuführen (vgl. Urk. 10/115 S. 11).
         Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2002 erlittenen Distorsion des rechten Fusses bestünden weiterhin belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Plantaraponeurose. Den geschilderten Kopf-, Nacken- und rechtsseitigen Fussbeschwerden lägen eindeutige klinische beziehungsweise organische Befunde zugrunde, aus denen eine Erwerbsunfähigkeit resultiere (vgl. Urk. 10/115 S. 11).
3.33   Die Ärzte der J.___ stellten in ihrem abschliessenden Bericht über den Therapieverlauf am 2. November 2005 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 10/115 S. 8 = Urk. 9/67 S. 1):
- Invalidisierende Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie links bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 22. März 2003
- Therapieresistente Schmerzen im rechten Fuss nach Distorsion/Kontusionstrauma am 1. Januar 2005 [richtig: 1. Januar 2002]
- Morton'sches Neurom intermetatarsal II/III und III/IV links
- Status nach zweimaliger Operation
         Auch wenn radiologisch kein organisches Korrelat für die geklagten Schmerzen im Zervikalbereich nachgewiesen werden könne, seien diese absolut glaubhaft. Eine primär psychogene Komponente oder eine Schmerzverarbeitungsstörung könnten ausgeschlossen werden, habe die Patientin in der Hoffnung auf Schmerzlinderung doch wiederholt teilweise sehr schmerzhafte minimal-invasive Eingriffe auf sich genommen, was sie bei lediglich vorgetäuschten Beschwerden kaum getan hätte. Es sei zu hoffen, dass die Beschwerdeführerin von der okzipitalen Elektrostimulation profitieren werde (vgl. Urk. 10/115 S. 9 = Urk. 9/67 S. 2).
3.34   In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 25. November 2005 (Urk. 10/117 = Urk. 9/74) hielt Kreisarzt Dr. G.___ - unter Hinweis auf die seit seiner letztmaligen Untersuchung im November 2004 unveränderten Befunde (vgl. Urk. 10/96) - fest, die These, dass die mittels Ultraschall nochmals dargestellte Plantaraponeurose des rechten Fusses ursächlich sei für die geklagten Beschwerden, sei gewagt (vgl. Urk. 10/117 S. 1).
         Was das Zervikalsyndrom anbelange, mute die geplante probatorische Stimulatorimplantation als medizinischer Aktivismus an. Die Patientin stehe in einem sehr schwierigen Umfeld und leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode, deren Auswirkung auf das Schmerzerleben unklar sei. Der Lebensentwurf der Beschwerdeführerin lasse sich aus diversen Gründen nicht mehr weiterentwickeln, wobei deren Situation nun "medizinalisiert" werde. Bei derartigen Konstellationen willigten Patienten häufig in recht abenteuerliche Behandlungen ein; in diesem Sinne sei auch das Verhalten der Beschwerdeführerin zu interpretieren (vgl. Urk. 10/117 S. 1). Betreffend die Aussichten des - offenbar bereits erfolgten - Therapieversuchs mit einer subkutanen Elektrode okzipital sei er sehr pessimistisch; trete der zu erwartende Misserfolg ein, seien sämtliche denkbaren und auch experimentellen Behandlungsmethoden zum Einsatz gelangt (vgl. Urk. 10/117 S. 2).
3.35         Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 18. November bis 3. Dezember 2005 stationär behandelt hatten, diagnostizierten die Ärzte des Spitals V.___, Neurochirurgische Klinik, im Austrittsbericht vom 5. Dezember 2005 (Urk. 10/123 S. 2 = Urk. 9/87 S. 7) ein chronisches und invalidisierendes zervikozephales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma nach Sturz. Folgende therapeutische Massnahmen seien durchgeführt worden:
- Implantation zweier subkutaner Elektroden okzipital links am 21. November 2005
- Internalisierung des Stimulationssystems mit Implantation einer wiederaufladbaren Batterie unterhalb des linken Rippenbogens am 28. November 2005
- Repositionierung der dislozierten Elektroden am 1. Dezember 2005
         Die Beschwerdeführerin sei am 3. Dezember 2005 bei korrekter Elektrodenlage in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, fieberfrei, bei reizlosen Wundverhältnisse, ohne neurologische Defizite und bei im Vergleich zum präoperativen Zustand unveränderter HWS-Beweglichkeit nach Hause entlassen worden. Bis zur klinischen Nachkontrolle am 20. Dezember 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/123 S. 2).
3.36   Am 3. Januar 2006 berichteten die Neurochirurgen des Spitals V.___ bei guter Funktion der einen Elektrode sei die zweite - wohl wegen eines Abknickens im Bereich der Implantationsstelle - leider ausgefallen. Letztere müsse daher ausgewechselt werden. Es sei damit zu rechnen, dass sich der im Rahmen der Teststimulation erreichte gute Effekt erneut werde erzielen lassen. Für die Schmerzentstehung über dem Schulterblatt sei allenfalls auch die marginale Länge der Kabel (längere Kabel seien nicht erhältlich) von Bedeutung, weshalb die Kabel über der Brust anlässlich der operativen Korrektur tunneliert werden sollten (vgl. Urk. 9/87 S. 6).
         Im Rahmen eines stationären Klinikaufenhalts im Spital V.___ vom 10. bis 14. Januar 2006 wurden am 10. Januar 2006 der Elektrodenwechsel subokzipital links und die Ventralverlagerung der Kabel vorgenommen. In ihrem Bericht vom 9. Februar 2006 (Urk. 9/87 S. 7) hielten die dortigen Neurochirurgen fest, der Eingriff sei erfolgt, nachdem sich die untere Elektrode nicht habe stimulieren lassen und zudem eine durch die Konnektionsstellen über dem linken Schulterblatt verursachte lokale Druckdolenz bestanden habe.
3.37   Auf entsprechende Anfrage der SUVA (Urk. 10/133, Urk. 10/134) hin hielt Prof. Dr. C.___ am 17. Februar 2006 fest, unter Berücksichtigung ausschliesslich der organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen bezüglich des rechten Fusses sei der Beschwerdeführerin das Heben von Lasten weiterhin zumutbar. Schmerzbedingt bestünden dagegen Einschränkungen betreffend das Gehen über 10 Minuten beziehungsweise einen Kilometer und auf unebenem Gelände, das Treppensteigen (maximal zwei Stockwerke), das Leitersteigen (unmöglich), das Sitzen (maximal 5 Stunden pro Tag, mit Unterbrüchen), das Stehen (nur während Phasen von einer halben bis maximal einer ganzen Stunde). Die genannten Beschwerden würden selbstredend noch verstärkt durch die HWS-Symptomatik. Bedingt durch die teilweise intensiven Schmerzen, die daraus resultierende Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und die Notwendigkeit, zahlreiche Medikamente einzunehmen, sei es - verständlicherweise - auch zu einer psychischen Reaktion gekommen (vgl. Urk. 10/136 S. 1). Die rechtsseitige Fussverletzung bedinge eine Integritätseinbusse von 15 % (vgl. Urk. 10/136 S. 2).
3.38   Am 20. Februar 2006 berichteten die Ärzte des Spitals V.___, Klinik für Neurochirurgie, die Wundheilung schreite gut voran. Die Polarisation der beiden Elektroden am Hinterkopf, die suffizient stimuliert würden, sei nochmals geändert worden, womit ungefähr die anlässlich der Teststimulation erreichte Abdeckung habe reproduziert werden können. In den nächsten Wochen werde sich nun zeigen, wie stark die Stimulation die Schmerzen der Patientin zu lindern vermöge. Die starken, links retroaurikulären Schmerzen seien seit der Einlage der Elektroden völlig verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, weiterhin unter frontalbetonten Kopfschmerzen und Schmerzen in der Schulterpartie zu leiden, wo wegen der ungenügenden Stimulation bisweilen ein Brennen auftrete (vgl. Urk. 9/87 S. 2).
3.39   Nach Kenntnisnahme der Beurteilung Prof. Dr. C.___s vom 17. Februar 2006 (Urk. 10/136) hielt Dr. G.___ am 13. März 2006 fest, die Einschätzung des erstgenannten Arztes sei insofern nicht nachvollziehbar, als die darin erwähnten organisch nachweisbaren Einschränkungen - mit Ausnahme einer Schwellungszunahme des Fusses - nicht beschrieben worden seien (vgl. Urk. 10/138).
3.40         Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. April 2006 von Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersucht worden war, hielt dieser in seinem Gutachten vom 10. Mai 2006 (Urk. 9/91) fest, betreffend die im rechten Fuss geklagten Beschwerden lasse sich keine überzeugende organische Erklärung eruieren (vgl. Urk. 9/91 S. 11) und insofern auch keine Diagnose stellen (vgl. Urk. 9/91 S. 13). Die hartnäckigen Kopfschmerzen seien vor dem Hintergrund eines Status nach Schädeltrauma nach Sturz bei epileptischem Anfall am 22. März 2003 zu sehen (vgl. Urk. 9/91 S. 13, S. 14). Die neurologische Untersuchung habe einen - abgesehen von einer durch die Morton-Operation verursachten Sensibilitätsstörung an der Seite der Zehen des linken Fusses und einer Druckempfindlichkeit im Bereich von Hals- und Nackenregion sowie der Fusssohle - normalen Befund ergeben (vgl. Urk. 9/91 S. 13). Die im Zusammenhang mit dem Schädeltrauma stehenden Kopfschmerzen seien insofern als unfallfremd anzusehen, als am 22. März 2003 kein primäres Unfallereignis stattgefunden habe. Epileptische Anfälle führten nicht selten zu sturzbedingten Schädeltraumata, in deren Folge dann Kopfschmerzen aufträten (vgl. Urk. 9/91 S. 14).
         Angesichts des erheblichen Leidensdrucks der Explorandin und der schon seit Jahren andauernden Therapie lasse sich die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung nicht negieren. Diese gehe jedoch nicht zu Lasten des Unfallversicherers. In ihrem derzeitigen Zustand sei die Beschwerdeführerin weder als Werbeassistentin noch in einer anderen Tätigkeit arbeitsfähig. Aus den Kopfschmerzen resultiere eine Integritätseinbusse von rund 20 %; betreffend die Fussbeschwerden sei eine orthopädische Beurteilung der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität erforderlich. Die geistige Integrität sei nicht dauerhaft beeinträchtigt (vgl. Urk. 9/91 S. 15).
3.41   Nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Prof. Dr. L.___ vom 10. Mai 2006 (Urk. 9/91) hielten die Ärzte des Spitals V.___, Klinik für Neurochirurgie, am 26. Mai 2006 fest, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin am 22. März 2003 infolge eines epileptischen Grand-Mal-Anfalls gestürzt sei und sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen habe. Dies sei aber eher nicht anzunehmen. Viel wahrscheinlicher erscheine es, dass die Patientin sich ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer Commotio cerebri mit konsekutiver Amnesie zugezogen habe, als sie nach einem nächtlichen Krampf im linken Bein habe aufstehen wollen und dabei zu Sturz gekommen sei (vgl. Urk. 9/99 S. 2 = Urk. 9/102 S. 2).
         Die Stimulation habe eine deutliche Linderung der Schmerzen im Bereich des zervikozephalen Übergangs gebracht; die Erreichung einer vollständigen Schmerzfreiheit sei nie ein realistisches Ziel des fraglichen Eingriffs gewesen. Im Bereich der Batterieimplantationsstelle bestehe - wohl aufgrund einer mechanischen Irritation - noch ein ausgeprägter Schmerzpunkt, der sich durch Berührung triggern lasse. Diesbezüglich sei eine operative Korrektur geplant, die im Erfolgsfall eine erhebliche Reduktion der Opiatmedikation ermöglichen könne. Vorgängig werde - bei Verdacht auf ein Inguinalhernien-Rezidiv - noch eine spezialärztliche Beurteilung eingeholt (vgl. Urk. 9/99 S. 3).
3.42   Prof. Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 25. August 2006 (Urk. 10/148) - fussbezogen - nachstehende Diagnose (vgl. Urk. 10/148 S. 1):
- Restbeschwerden am linken Fuss nach partieller Neurektomie intermetatarsal II-IV links am 21. Januar 2002 und partieller Neurektomie intermetatarsal I, II und IV/V links am 20. August 2002
         Die Patientin habe über verschiedene Folgeeingriffe im Zusammenhang mit der im November 2005 erfolgten Implantation subkutaner Elektroden okzipzital links berichtet. So sei es zwischenzeitlich etwa zu Infektionen okzipital und tiefzervikal links gekommen. Durch die nötig gewordene Entfernung der Elektroden hätten sich die Schmerzen im Hinterkopf wieder deutlich verstärkt, was eine massive Erhöhung der Analgetika-Dosis erforderlich gemacht habe. Die Schmerzen in den Füssen würden zwar nicht durch die Elektroden, wohl aber durch die begleitende Analgetika-Einnahme mitbeeinflusst.
         Am linken Fuss wirke sich insbesondere das Taubheitsgefühl im Bereich der kleinen Zehe störend aus. Nach einer Gehdauer von 45 Minuten komme es zu stärkeren Schmerzen, auch träten linksseitig immer wieder Wadenkrämpfe auf. Eine sitzende Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin diesbezüglich zumutbar. Im rechten Fuss träten bereits nach einer Stehdauer von 15 bis 20 Minuten starke Schmerzen, die mit einem brennenden Gefühl in der Tiefe der Fusslängswölbung einhergingen, auf. Die Planta pedis sei im mittleren Abschnitt stark druckempfindlich (vgl. Urk. 10/148 S. 1).
         Hinsichtlich der seitens der SUVA zwischenzeitlich verfügten Leistungseinstellung sei festzuhalten, dass die Kontrollsonographie vom 21. September 2005 immer noch einen knotig aufgetriebenen Bereich in der rupturierten und ausgedünnten Plantarfaszie ergeben habe, welcher der klinischen Schmerzlokalisation im Bereich der ehemaligen Rupturstelle entspreche. Wenn er es auch nicht nachweisen könne, so sei gut vorstellbar, dass im Bereich der schmerzhaften Stelle ein Nervenast eingewachsen sei, der die brennenden Sensationen und das Persistieren der Schmerzen im - aufgrund der auch linksseitig bestehenden Beschwerden immer wieder überbelasteten - rechten Fuss erklärte. Zur Beurteilung der Situation sei wohl der Beizug eines neutralen Experten erforderlich (vgl. Urk. 10/148 S. 2).
3.43         Nachdem die SUVA Prof. Dr. L.___ darauf hingewiesen hatte, dass sie grundsätzlich auch für die Folgen krankheitsbedingter Stürze leistungspflichtig sei, und ergänzende Fragen zum Gutachten vom 10. Mai 2006 (Urk. 9/91) gestellt hatte (vgl. Urk. 9/107), hielt dieser am 31. August 2006 fest, dass die von der Ärzten des Spital V.___, Neurochirurgische Klinik, gestellte Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas angesichts des Umstands, dass ein direktes Schädeltrauma stattgefunden habe, nicht zutreffen könne (vgl. Urk. 9/111 S. 1).
         Die persistierenden Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 22. März 2003 zurückzuführen (vgl. Urk. 9/111 S. 2, S. 3). Weitere, insbesondere psychiatrische Begutachtungen, erschienen insofern nicht als indiziert, als davon keine erheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. In psychischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin über ein schlechteres Gedächtnis und reduzierte Initiative geklagt. Die Untersuchung habe vereinzelte Gedächtnislücken sowie eine gewisse Verlangsamung ergeben. Angesichts der chronischen Schmerzen und der recht hoch dosierten Medikation mit dem Opium-Derivat MST seien derartige Veränderungen nicht erstaunlich. Eine neuropsychologische oder psychiatrische Exploration erübrige sich insofern, als sie wohl keine anderen Resultate und insofern auch keinen Nachweis für eine organische Hirnschädigung ergäbe (vgl. Urk. 9/111 S. 2). Aufgrund der klaren anamnestischen Angaben sei nicht anzunehmen, dass den seit dem Schädeltrauma bestehenden Kopfschmerzen eine unfallfremde Ursache zugrunde liege. Die Unfallkausalität der rechtsseitigen Fussschmerzen könne aus neurologischer Sicht nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 9/111 S. 3).
         In Anbetracht der langen Dauer der Beschwerden und der dadurch bedingten sozialen Situation der Beschwerdeführerin sei nicht damit zu rechnen, dass andere als die bisher durchgeführten Behandlungsmassnahmen noch einen Erfolg brächten (vgl. Urk. 9/111 S. 4).
3.44   Dr. D.___ gab am 25. September 2006 an, es sei im Juni 2006 zum Durchbruch der implantierten Elektrode eines Stimulators durch die Haut und - damit verbunden - einem lokalem Infekt gekommen. In der Folge sei umgehend eine antibiotische Behandlung mit Zinat eingeleitet und die betreffende Elektrode entfernt worden. Im August 2006 habe sich daraufhin ein ähnlicher Vorfall ereignet, der ebenfalls eine antibiotische Behandlung nach sich gezogen habe (Urk. 9/114).
3.45   Vom 4. bis 14. Oktober 2006 liess sich die Beschwerdeführerin stationär im Spital U.___, Chirurgische Klinik, behandeln. Im Austrittsbericht vom 13. Oktober 2006 (Urk. 9/121 S. 12-14) stellten die Ärzte nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 9/121 S. 12):
- Bauchwandhernie mit/bei:
- Bauchwandsonographie vom 10. März 2004:    Bauchwandschwäche im linken Unterbauch, ohne Nachweis einer kleineren Hernie. Generelle Ausdünnung mit entsprechender Vorwölbung bei erhöhten Druckverhältnissen. Subkutane Lipomatose mit groben Fettwülsten.
- Status nach Netzplastik nach Stoppa und Adhäsiolyse am 30. August 2005 bei Femoralhernie links und intraperitonealen Adhäsionen
- CT unter Valsalva (November 2005) zeigt aktenanamnestisch keinen Hinweis für eine Bauchwandhernie
- Status nach multiplen Abdominaleingriffen (Bauchdeckenplastik, Salpingektomie, Chromopertubation, Appendektomie, abdominale totale Hysterektomie, Ovarektomie beidseits, mehrfachen Adhäsiolysen)
- Chronisches und invalidisierendes zervikozephales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma nach Sturz mit/bei:
- Status nach Implantation zweier subkutaner Elektroden okzipital links im November 2005
- Status nach Entfernung der unteren Elektrode okzipital links bei Hautperforation im Juni 2006
- aktuell drohende Hautperforation im Bereich des Batterielagers abdominal links
- unter MST
- 100 % IV-Berentung
         Im Rahmen eines operativen Eingriffs seien folgende Massnahmen durchgeführt worden (vgl. Urk. 9/121 S. 13):
- Bauchwandhernien-Repair mit Netzplastik am 5. Oktober 2006
- Ersetzen der unteren Elektrode okzipital links, Umplatzierung Batterie von abdominal links nach rechts bei drohender Hautperforation am 9. Oktober 2006
3.46   In seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 12/8/153) hielt Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin SUVA, fest, die mehrfach bildgebend verifizierte Fasziitis plantaris am rechten Fuss sei auf den Unfall vom 1. Januar 2002 zurückzuführen. Von weiteren Behandlungen sei diesbezüglich, wie der ungewöhnliche bisherige Verlauf klar gezeigt habe, keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten. Für Erhaltungsmassnahmen in Form von Schuheinlagen könne die SUVA allerdings weiterhin aufkommen (vgl. Urk. 12/8/153 S. 1).
         Die Beurteilung Prof. Dr. C.___s vom 17. Februar 2006 (Urk. 10/136) vermöge nicht zu überzeugen, basiere diese doch einerseits zu stark auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und berücksichtige andererseits die massive psychogene Überlagerung nur ungenügend. Insbesondere lasse sich die von Prof. Dr. C.___ bescheinigte Integritätseinbusse von 15 % angesichts des lediglich bestehenden druckdolenten Punktes an der Sohle bei ansonsten klinisch und radiologisch intaktem Fuss und in Anbetracht des Fehlens einer Arthrose nicht rechtfertigen. Die Symptomatik am rechten Fuss sei nicht erheblich genug, um einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden zu begründen. Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffe, sei dieser aus somatischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit auf ebenem Boden ganztags und mit normaler Leistung durchaus zumutbar (vgl. Urk. 12/8/153 S. 2).
3.47   Dr. D.___ berichtete am 3. Januar 2007, seit dem Sturz vom 22. März 2003 mit Schädelkontusion (Riss-Quetschwunde am Nasenrücken) und HWS-Distorsionstrauma persistierten therapierefraktäre linksseitige Kopf- und Nackenschmerzen im Sinne eines invalidisierenden zervikozephalen und zervikovertebralen Syndroms. Nachdem physikalische und osteopathische Massnahmen wirkungslos geblieben seien, im Juli/August 2003 im Rahmen einer sechswöchigen stationären Behandlung ebenso wenig ein Erfolg habe erzielt werden können wie mittels der in der Folge wiederholt durchgeführten Facettengelenksinfiltrationen und der chiropraktischen Manipulation in Kurznarkose, sei die - damals unter hochdosierter Opiat-Medikation stehende - Patientin im Oktober 2006 den Ärzten des Spitals V.___, Klinik für Neurochirurgie, überwiesen worden, wo am 29. November 2005 zwei subkutane Elektroden okzipital links implantiert worden seien (vgl. Urk. 9/121 S. 6).
         Trotz der genannten Massnahmen leide die Patientin weiterhin unter invalidisierenden, vom Hinterkopf bis nach temporal ausstrahlenden Nackenschmerzen links. Überdies liege eine unbestimmte Visusstörung in Form eines Flackerns vor, das es der Beschwerdeführerin verunmögliche, zu lesen. Während sie vor dem fraglichen Unfall temperamentvoll und initiativ gewesen sei, weise die Patientin nun eine deutliche Verlangsamung und eine depressive Wesensveränderung auf und leide überdies unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Unklar sei, ob die im Weiteren bestehende Übelkeit und die rasche Ermüdbarkeit krankheitsbedingt seien oder im Zusammenhang mit der weiterhin notwendigen Opiatmedikation stünden (vgl. Urk. 9/121 S. 6).
3.48   In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2007 (Urk. 9/121 S. 7 f.) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin  gaben die Ärzte des Spitals V.___, Klinik für Neurochirurgie, an, beim Sturz vom 22. März 2003, dessen Ursache sich nicht habe eruieren lassen, habe die Patientin ein HWS-Distorsionstrauma erlitten. In der Folge habe sie chronische und schliesslich invalidisierende Schmerzen im Bereich des zervikozephalen Übergangs entwickelt (vgl. Urk. 9/121 S. 8). Nachdem es trotz mannigfaltiger medikamentöser und infiltrativer Therapieansätze nicht gelungen sei, die Beschwerden auf ein erträgliches Mass zu reduzieren, sei am 21. November 2005 - bei Schmerzen der Stärke 9/10 auf der VAS-Skala - operativ eine Testelektrode zur Stimulation der Nervi occipitales links eingelegt worden. Da dadurch eine 50%ige Schmerzreduktion habe erzielt werden können, sei das System eine Woche später internalisiert worden (vgl. Urk. 9/121 S. 8).
        
         Im weiteren Verlauf sei es zu diversen Komplikationen technischer und infektiöser Art und - dadurch bedingt - zu mehreren Reoperationen gekommen. Dennoch sei der Erfolg der Stimulation bis anhin erhalten geblieben. So taxiere die Beschwerdeführerin die Schmerzen derzeit unter gleichbleibender analgetischer Therapie auf einen Wert von 4,9/10 auf der VAS-Skala (vgl. Urk. 9/121 S. 8).
         Die Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS ergebe sich einerseits aus dem Unfallhergang und andererseits aus dem Heilverlauf. Die Beschwerden seien eindeutig unfallkausal. Wenn die Patientin gemäss ihrem Hausarzt Dr. D.___ auch bereits vor dem fraglichen Sturz unter Nackenschmerzen gelitten habe, so hätten diese im Hintergrund gestanden. Das Trauma habe eine schwerwiegende Beeinträchtigung zur Folge gehabt. So sei die Patientin arbeitsunfähig und im Sommer 2002 arbeitslos geworden. Die Opiatmedikation habe zu vermehrter Vergesslichkeit (Kurzzeitgedächtnisstörungen) und vermehrter Müdigkeit mit Konzentrationsstörungen geführt, sodass sie heute nicht mehr in der Lage sei, ein Buch zu lesen (vgl. Urk. 9/121 S. 8).
         Aufgrund der Chronizität des Verlaufs müsse mit einer Persistenz der Beschwerden gerechnet werden, womit eine berufliche Reintegration auch langfristig als unrealistisch erscheine. Inwieweit sich die Opiatmedikation wieder senken lasse, werde sich zeigen; von einer derartigen Reduktion sei allerdings bestenfalls eine Verminderung der Nebenwirkungen, nicht aber eine Steigerung der Belastbarkeit zu erwarten (vgl. Urk. 9/121 S. 8).
3.49   In ihrem Schreiben vom 22. Mai 2007 an die Beschwerdeführerin (Anhang 2 zu Urk. 12/8/143) hielten die Ärzte des Spitals V.___ fest, dass Erstere am 22. März 2003 einen epileptischen Anfall erlitten habe, erscheine eher unwahrscheinlich (vgl. Anhang 2 zu Urk. 12/8/143 S. 1); ursächlich für den Sturz sei wohl vielmehr ein Stolpern bei vorbestehendem Schmerzsyndrom im linken Fuss gewesen. Angesichts des dabei zugezogenen Distorsionstraumas der HWS, der Kontusion der linken Schulter sowie der Rissquetschwunde über dem Nasenrücken sei von einem erheblichen Aufprall auszugehen. Das zervikozephale Schmerzsyndrom bestehe erst seit dem Unfall. Da die in der Folge durchgeführten konservativen Massnahmen zu keinem befriedigenden Resultat geführt hätten, habe man sich zu einem invasiven Vorgehen entschlossen (vgl. Anhang 2 zu Urk. 12/8/143 S. 2).
         Die Patientin sei vor der Elektrodenimplantation darauf hingewiesen worden, dass im Erfolgsfall lediglich eine etwa 50%ige Reduktion und nicht etwa ein Verschwinden der Schmerzen zu erwarten sei und sich die Belastungsfähigkeit (hinsichtlich einer beruflichen Integration) erfahrungsgemäss selten steigern lasse. Die in der Folge durchgeführte subkutane Teststimulation okzipital gelange bei Schmerzproblemen unterschiedlicher Genese zur Anwendung. Nachdem die Therapie bei der Beschwerdeführerin die angestrebte Linderung gezeitigt habe, sei es im Verlauf zu diversen Komplikationen gekommen, die Reoperationen erforderlich gemacht hätten. Das Behandlungsresultat habe dabei aber Bestand gehabt. Die Reduktion der Schmerzen auf ein erträgliches Niveau bedeute in erster Linie eine - nicht ohne Weiteres mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit einhergehende - Verbesserung der Lebensqualität (vgl. Anhang 2 zu Urk. 12/8/143 S. 2).
         Problematisch erscheine es, dass versucht werde, bei einer Patientin mit vorbestehendem Schmerzsyndrom die Entstehung einer weiteren Schmerzproblematik - gar nach einem Trauma - auf eine psychische Überlastungssituation abzuschieben. Erfahrungsgemäss werde jeder Mensch mit chronischen und starken Schmerzen im Laufe der Zeit depressiv. Entscheidend sei in derartigen Situationen oftmals, dass man den Betroffenen noch eine Perspektive - allenfalls chirurgischer Natur - geben könne (vgl. Anhang 2 zu Urk. 12/8/143 S. 3).
3.50   In seiner gestützt auf die Akten verfassten neurologischen Beurteilung vom 29. August 2007 (Urk. 12/8/146) hielt SUVA-Versicherungsmediziner Dr. Z.___ im Wesentlichen fest, die zeitnahen Dokumente betreffend den Unfall vom 22. März 2003 liessen nicht auf eine dabei zugezogene HWS-Distorsion schliessen. Aktenkundig sei allerdings, dass die Beschwerdeführerin - bei degenerativen HWS-Veränderungen - bereits vor dem fraglichen Ereignis unter chronischen Beschwerden im Bereich der HWS gelitten habe. Nach dem Sturz habe sie erstmals zwei Tage später über - als vorbekannt zu interpretierende - Kopf- und Nackenbeschwerden geklagt (vgl. Urk. 12/8/146 S. 4 f.).
         Von einer vorbestehenden Epilepsie sei nicht auszugehen. Die zum Unfall zeitnahen anamnestischen Angaben und Arztberichte wiesen vielmehr auf eine am 22. März 2003 erlittene konklusive Synkope (kreislaufbedingte Ohnmacht) hin, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin gestürzt sei, wobei sie sich die Nase angeschlagen und dadurch eine Rissquetschwunde zugezogen habe. Die Bewusstlosigkeit sei demnach nicht die Folge des Kopfanpralls, sondern dessen Ursache gewesen. Das Kopftrauma der Beschwerdeführerin sei als Schädelprellung beziehungsweise leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) der klinischen Kategorie 0 zu qualifizieren, bei der in aller Regel bei unauffälligen Befunden der bildgebenden Untersuchungen des Kopfes keine dauerhaften subjektiven Beschwerden aufträten (vgl. Urk. 12/8/146 S. 5). Die Patientin habe gemäss eigenen Angaben bereits im 16. Lebensjahr und zwei Jahre vor dem Unfall vom 22. März 2003 unter behandlungsbedürftigen Kopfschmerzen und seit längerer Zeit unter bis in den Kopf ausstrahlenden Rückenschmerzen gelitten. Demnach habe der fragliche Sturz zu keinem akuten und folglich auch zu keinem chronischen posttraumatischen Kopfschmerz geführt (vgl. Urk. 12/8/146 S. 6).
         Aus neurologischer Sicht ergebe sich nach dem Gesagten - entgegen dem Gutachten Prof. Dr. L.___s (Urk. 9/91, Urk. 9/111) - kein Hinweis auf eine relevante und/oder dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Bereich des peripheren oder zentralen Nervensystems als Folge des Unfalls vom 22. März 2003. Diese Einschätzung sei vereinbar mit derjenigen des Kreisarztes Dr. G.___, der anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 24. März 2005 keine mechanisch begründbare Invalidität oder Integritätseinbusse habe feststellen können (vgl. Urk. 12/8/146 S. 6).
         Was die okzipitale Neurostimulation anbelange, stelle diese - gerade im Fall der Beschwerdeführerin - eine experimentelle und keine in der medizinischen Wissenschaft anerkannte Therapie dar. Überdies handle es sich bei der Behandlung von chronischen Nackenschmerzen, wie sie vorliegend bezweckt worden sei, um keine in der entsprechenden Fachliteratur vorgeschlagene Indikation der zur Diskussion stehenden Massnahme (vgl. Urk. 12/8/146 S. 6). Kontraindiziert gewesen sei die fragliche Behandlungsmethode insbesondere auch deshalb, weil nebst dem organisch nicht erklärbaren Schmerzsyndrom eine erhebliche psychische Symptomatik bestehe. Gegen die Durchführung der okzipitalen Neurostimulation spreche gemäss der medizinischen Fachliteratur schliesslich auch ein noch nicht abgeschlossener "medico-legaler Prozess", wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Anzumerken sei schliesslich, dass aus der nach der Elektrodenimplantation und der Behandlung der damit in Zusammenhang stehenden Komplikationen die angegebene Reduktion der subjektiven Beschwerden nicht nachträglich als Argument für die tatsächlich fehlende Indikation zu dieser Massnahme herangezogen werden könne, entspreche es doch der versicherungsmedizinischen Erfahrung, dass subjektive Beschwerden solange angegeben würden, bis eine finanzielle Entschädigung erreicht worden sei (vgl. Urk. 12/8/146 S. 7).

4.
4.1
4.1.1         Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 1. Januar 2002 am rechten Fuss eine Fasziitis plantaris beziehungsweise eine Partialruptur zuzog (vgl. Urk. 10/2, Urk. 10/22, Urk. 10/32, Urk. 10/41, Urk. 10/44 S. 1, Urk. 12/8/153 S. 1). Betreffend die Auswirkung der genannten Verletzung auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA per 31. August 2006 (vgl. Urk. 10/145, Urk. 2) und die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des fraglichen Geschehnisses dauernd in ihrer physischen Integrität geschädigt worden sei, divergieren die ärztlichen Beurteilungen.
4.1.2   Dr. G.___ konnte bereits anlässlich der Untersuchung vom 12. Mai 2003 keine erheblichen pathologischen Befunde am rechten, gemäss seiner Erkenntnis voll belasteten Fuss mehr erheben, welche die geklagten Beschwerden zu erklären vermocht hätten, und hielt - wie in der Folge am 12. Juni 2003 auch Prof. Dr. C.___ (vgl. Urk. 10/28) - ein psychosomatisches Konsilium für indiziert (vgl. Urk. 10/22 S. 3 f.). Auch die Ärzte der Rehaklinik Y.___ berichteten am 4. September 2003 über sich klinisch unauffällig präsentierende Füsse sowie eine - beidseitig - ausgeprägte Fussbeschwielung (vgl. Urk. 10/44 S. 2). Während sie zwar unter Einbezug sämtlicher - somatischer wie psychischer - Beeinträchtigung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, gingen sie - ausschliesslich unter Berücksichtigung der Beschwerden am rechten Fuss - von der Zumutbarkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung aus (vgl. Urk. 1/44 S. 1). Die erneute Untersuchung durch Dr. G.___ am 23. November 2004 ergab daraufhin nebst einer kräftigen Sohlenbeschwielung - selbst barfuss - eine gute Gehfähigkeit ohne wesentliche Einschränkungen der Gelenksfunktionen im Bereich der unteren Extremitäten. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte massive Beeinträchtigung der Gehfähigkeit liess sich gemäss dem genannten Arzt, der eine psychiatrische Einschätzung als indiziert erachtete (vgl. Urk. 10/96 S. 5) und der Beschwerdeführerin auf deren kurz darauf erfolgte entsprechende Anfrage hin auch sein Einverständnis mit der Durchführung einer Psychotherapie erklärte (vgl. Telefonnotiz vom 12. Januar 2005, Urk. 10/99), wiederum kein organisches Substrat eruieren (vgl. Urk. 10/96 S. 4). Die in der Folge am 3. Februar 2005 durchgeführte psychiatrische Untersuchung durch Dr. K.___ ergab denn auch - nebst einer mittelschweren depressiven Episode - einen Verdacht darauf, dass psychische beziehungsweise erhebliche psychosoziale Faktoren teilursächlich seien für die bestehende Schmerzsymptomatik (vgl. Urk. 10/101 S. 4).
4.1.3   Dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Januar 2002 aus somatischer Sicht - jedenfalls in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auf ebenem Boden (vgl. Urk. 10/153 S. 2) und damit auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Werbeassistentin - zu 100 % arbeitsfähig sei, bestätigten in der Folge unter Hinweis auf das Fehlen einer organischen Erklärung für die geltend gemachten Beschwerden sowohl Dr. L.___ in seinem neurologischen Gutachten vom 10. Mai 2006 (vgl. Urk. 9/91 S. 11, S. 13) als auch der Chirurg Dr. M.___ in seiner Beurteilung vom 14. Dezember 2006 (vgl. Urk. 10/153 S. 2).
4.1.4   Nicht nachvollziehbar ist, dass der behandelnde orthopädische Chirurg Prof. Dr. C.___ abweichend von den Beurteilungen den genannten Ärzten im Zusammenhang mit dem rechten Fuss noch von erheblichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (maximale Gehdauer beziehungsweise -strecke von 10 Minuten respektive einem Kilometer, Einschränkungen betreffend das Gehen auf unebenem Gelände, maximales Treppensteigen über zwei Stockwerke, Unmöglichkeit des Leitersteigens, maximales und nur mit Unterbrüchen mögliches Sitzen von fünf Stunden täglich, maximale Stehdauer von einer halben bis einer Stunde ohne Unterbruch, vgl. Urk. 10/136 S. 2) sowie einer Integritätseinbusse im Umfang von 15 % ausging (vgl. Urk. 10/136 S. 2). Während Dr. G.___, Dr. M.___ und Prof. Dr. L.___ einleuchtend darlegten, dass aus organischer Sicht keine Befunde erhoben werden konnten, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben, sprach Prof. Dr. C.___ zwar von organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen, beschrieb diese - wie Dr. G.___ am 13. März 2006 zu Recht bemängelte (vgl. Urk. 10/138) - aber nicht näher und gab schliesslich als Grund für die attestierten Limitierungen lediglich Schmerzen an (vgl. Urk. 10/136 S. 1), wobei er sich - nachdem er am 12. Juni 2003 eine psychosomatische Behandlung als indiziert erachtet hatte (vgl. Urk. 10/28) und auch am 17. Februar 2006 über eine psychische Reaktion berichtete (vgl. Urk. 10/136 S. 1) - nicht zu allfälligen psychischen Ursachen der geklagten Schmerzen äusserte.
         Dass die Beschwerdeführerin wegen der Beschwerden am rechten Fuss noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, ist auch aufgrund der Beurteilung Dr. D.___s vom 14. November 2005 (Urk. 10/115 S. 10 f.) nicht anzunehmen, hielt dieser doch - ohne die konkreten Untersuchungsergebnisse zu nennen und ohne zwischen den Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen auf die Leistungsfähigkeit zu differenzieren - lediglich fest, den geklagten Kopf-, Nacken- und rechtsseitigen Fussbeschwerden lägen klinische respektive organische Befunde zugrunde, aus denen eine - nicht näher umschriebene - Erwerbsunfähigkeit resultiere (vgl. Urk. 10/115 S. 11).
        
         Es ist daher gestützt auf die überzeugend begründeten Beurteilungen von Dr. G.___, Prof. Dr. L.___ und Dr. M.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich unter Berücksichtigung der somatischen Folgen des Unfalls vom 1. Januar 2002 spätestens am 1. September 2006 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war und am rechten Fuss keine einen Anspruch auf Integritätsentschädigung begründende Beeinträchtigung aufweist.
4.2
4.2.1         Betreffend das Ereignis vom 22. März 2003 ist gestützt auf die Angaben des notfallmässig herbeigerufenen Dr. F.___ und der ebenfalls noch am Unfalltag behandelnden Ärzte des Spitals S.___ sowie die Ergebnisse der am 3. April 2003 erfolgten Untersuchung durch die Neurologin Dr. A.___ (vgl. Urk. 9/111 S. 6) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin stürzte, nachdem sie das Bewusstsein verloren hatte und der Bewusstseinsverlust nicht etwa Folge des Sturzes war, wie dies die Ärzte des Spitals V.___ annahmen (vgl. Bericht vom 26. Mai 2006, Urk. 9/99 S. 2). Dass sich die Beschwerdeführerin dabei eine - erstmals über fünf Monate nach dem fraglichen Geschehnis von den Ärzten der Rehaklinik Y.___ diagnostizierte (vgl. Austrittsbericht vom 4. September 2003, Urk. 10/44 S. 1) - HWS-Distorsion oder eine - mehr als drei Jahre nach dem Unfall von den Ärzten des Spitals V.___ vermutete (vgl. Bericht vom 26. Mai 2006, Urk. 9/99 S. 2) - Commotio cerebri zugezogen habe, erscheint wenig wahrscheinlich.
4.2.2         Anzunehmen ist vielmehr, dass es - wie Dr. D.___ kurz nach dem Unfall vom 22. März 2003 am 26. Mai 2003 bestätigte - infolge des Sturzes zu einer (weiteren; vgl. Urk. 10/32) Verstärkung des vorbestehenden und bereits chronifizierten Zervikalsyndroms mit Ausstrahlung in den Kopf kam, wobei die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Hausarzt deswegen schon vor dem 22. März 2003 in - nur anfangs eine Besserung zeitigender - physiotherapeutischer und - hochdosierter (vgl. Urk. 9/111 S. 5) - medikamentöser Behandlung gestanden hatte (vgl. Bericht Dr. D.___ vom 26. Mai 2003, Urk. 10/32). Dass Dr. D.___, der am 10. Februar 2003 noch über ein seit Herbst 2001 von ihm behandeltes myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter- und Beckengürtelbereich und eine zuvor diagnostizierte Fibromyalgie berichtet hatte (vgl. Urk. 10/21C S. 1), am 3. Januar 2007 von einem (erst) seit dem 22. März 2003 persistierenden zervikozephalen und zervikovertebralen Syndrom sprach (vgl. Urk. 9/121 S. 6), steht daher im Widerspruch zu seinen früheren - glaubhaften - Ausführungen (vgl. Urk. 10/32, Urk. 10/21C S. 1) und auch zu den ursprünglichen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin selbst (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 7. Januar 2002, Urk. 9/111 S. 5). Insofern kann auch auf die Beurteilungen der Ärzte des Spitals V.___ vom 14. Januar 2007 (Urk. 9/121 S. 7 f.) und vom 22. Mai 2007 (Anhang zu Urk. 12/8/143) nicht abgestellt werden, gingen diese doch - wie dargelegt zu Unrecht - davon aus, dass die zervikozephalen Beschwerden erst seit dem Sturz vom 22. März 2003 bestanden.
4.2.3   Was die nach dem Unfall vom 22. März 2003 angegebenen Beeinträchtigungen betrifft, klagte die Beschwerdeführerin, die degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (C4 bis C7) aufweist (vgl. Urk. 10/112 S. 3), über Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen (vgl. Urk. 9/20), mithin im Wesentlichen über dieselben Gesundheitsstörungen, die bereits vor dem fraglichen Unfall bestanden hatten. Das Vorliegen des für eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung typischen Beschwerdebilds mit einer Häufung von Beschwerden (vgl. dazu Erw. 1.4) erscheint damit zumindest fraglich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin - auch gemäss eigenen Angaben - bereits vor dem Geschehnis vom 22. März 2003 unter einer psychischen Symptomatik und einer Schlafstörung gelitten hatte (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 7. Januar 2002 [Urk. 9/111 S. 5], Bericht Prof. Dr. E.___ vom 7. März 2003 [Urk. 10/31]), die Verlangsamung, die Gedächtnis- beziehungsweise Konzentrations- sowie Visusstörungen in Zusammenhang mit der Medikation respektive den Schmerzen gebracht wurden (vgl. Urk. 9/111 S. 2, Urk. 9/121 S. 6) und dass Dr. G.___ am 23. November 2004 die HWS-Beweglichkeit als gut bezeichnete (vgl. Urk. 10/96 S. 4).
         Betreffend die von den Neurochirurgen des Spitals V.___ diagnostizierte Commotio cerebri bleibt anzumerken, dass die genannten - fälschlicherweise eine erst nach dem Sturz eingetretene Bewusstlosigkeit annehmenden - Ärzte dabei von einem leichten Schädel-Hirn-Trauma ausgingen (vgl. Bericht vom 26. Mai 2006). Zudem hätte eine derartige Verletzung - hätte sich die Beschwerdeführerin tatsächlich eine solche zugezogen - die während längerer Zeit persistierenden Gesundheitsstörungen nicht zu erklären vermocht (vgl. Beurteilung Dr. Z.___ vom 29. August 2007, Urk. 12/8/146 S. 5).
4.2.4   Für die seit dem Unfall vom 22. März 2003 persistierenden Beschwerden konnten keine hinreichend nachweisbaren organischen Ursachen eruiert werden (vgl. MRI vom 15. März 2005 [vgl. Urk. 10/112 S. 3] und vom 15. Juli 2005 [vgl. Urk. 10/112 S. 4], Bericht Dr. G.___ vom 24. März 2005 [vgl. Urk. 10/106 S. 2], Bericht Spital V.___ vom 21. Oktober 2005 [vgl. Urk. 10/115 S. 6.], Bericht Dr. D.___ vom 14. November 2005 [Urk. 10/115 S. 10], Bericht J.___ vom 2. November 2005 [vgl. Urk. 10/115 S. 9], Berichte Prof. Dr. L.___ vom 10. Mai 2006 [vgl. Urk. 9/91 S. 13] und vom 31. August 2006 [vgl. Urk. 9/111 S. 2]). Zur Beurteilung der nach Abschluss der Heilbehandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG in Betracht fallenden Heilbehandlung weiteren Leistungspflicht der SUVA ist daher eine spezielle Adäquanzprüfung erforderlich (vgl. Erw. 1.5 ff.).
4.3
4.3.1   Sowohl betreffend die am 1. Januar 2002 erlittene Fussverletzung als auch bezüglich der infolge des Sturzes vom 22. März 2003 zugezogenen Läsionen brachte die Behandlung der somatischen Unfallfolgen - wenn nicht von Anfang an, so zumindest schon bald nach den genannten Ereignissen - keinen wesentlichen Erfolg mehr.
         Was die rechtsseitigen Fussbeschwerden anbelangt, konnten sich die Ärzte, nachdem der Fuss mit einem orthopädischen Schuh zufriedenstellend (vgl. Bericht Prof. Dr. C.___ vom 21. November 2002) versorgt worden war, die weiterhin geklagten erheblichen Beschwerden - zumindest in der angegebenen Intensität - schon bald nicht mehr mit den wenig erheblichen Befunden erklären und wiesen diesbezüglich auf das Fehlen weiterer erfolgsversprechender therapeutischer Optionen und wiederholt auch auf das Bestehen einer psychischen Symptomatik (vgl. Bericht Prof. Dr. E.___ vom 7. März 2003 [Urk. 10/31], Berichte Dr. G.___ vom 13. Mai 2003 [Urk. 10/22 S. 3 f.], vom 15. Juli 2003 [Urk. 10/39], vom 23. November 2004 [Urk. 10/96 S. 4 f.] und vom 24. März 2005 [Urk. 10/106], Berichte Dr. D.___ vom 26. Mai 2003 [Urk. 10/32] und vom 6. September 2004 [Urk. 10/54 S. 2], Bericht Prof. Dr. C.___ vom 12. Juni 2003 [Urk. 10/28], Austrittsbericht Rehaklinik Y.___ vom 4. September 2003 [Urk. 10/44 S. 1], Bericht Dr. I.___ vom 26. August 2004 [Urk. 10/92], Berichte J.___ vom 25. Januar 2005 [Urk. 10/100 S. 2] und vom 18. Februar 2005 [Urk. 10/105], Bericht Dr. K.___ vom 3. Februar 2005 [Urk. 10/101 S. 3 f.], Bericht Dr. M.___ vom 14. Dezember 2006 [Urk. 12/8/153 S. 2]) beziehungsweise das Vorhandensein ungünstiger psychosozialer Faktoren (vgl. Bericht Dr. D.___ vom 10. Februar 2003 [Urk. 10/21C S. 1], Bericht Prof. Dr. E.___ vom 7. März 2003 [Urk. 10/31], Bericht Dr. G.___ vom 23. November 2004 [Urk. 10/96 S. 4 f.], Bericht Dr. K.___ vom 3. Februar 2005 [Urk. 10/101 S. 3 f.], Bericht Prof. Dr. L.___ vom 31. August 2006 [Urk. 9/111 S. 4]) hin.
         Angesichts der Tatsache, dass Dr. D.___ und Dr. G.___ am 15. Juli 2003 den Fallabschluss diskutierten (vgl. Urk. 10/39) und Ersterer am 6. September 2004 erneut Ratlosigkeit betreffend das weitere therapeutische Vorgehen bekundete (vgl. Urk. 10/54 S. 2), erfolgte der Fallabschluss der SUVA betreffend den Unfall vom 1. Januar 2002 per 31. August 2006 (vgl. Urk. 10/145, Urk. 2) jedenfalls nicht verfrüht. Daran vermag auch der Umstand, dass Prof. Dr. L.___ eine medizinische Behandlung am 10. Mai 2006 weiterhin als notwendig erachtete (vgl. Urk. 9/91 S. 15), nichts zu ändern, begründete der genannte Arzt diese Einschätzung doch einzig mit dem erheblichen Leidensdruck der Patientin und nicht etwa mit einem noch zu erwartenden Therapieerfolg (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 6. September 2007, U 575/06 Erw. 3.2 in fine).
4.3.2         Betreffend die in Zusammenhang mit dem Sturz vom 22. März 2003 gebrachten Beschwerden bestand von Anfang an einerseits eine Therapieresistenz und andererseits eine erhebliche psychische Überlagerung (vgl. Berichte Dr. D.___ vom 26. Mai 2003 [Urk. 10/32], vom 4. November 2003 [Urk. 9/20], vom 6. September 2004 [Urk. 10/54], Berichte Dr. G.___ vom 15. Juli 2003 [Urk. 10/39], vom 23. November 2004 [Urk. 10/96 S. 5] und vom 24. März 2005 [Urk. 10/106 S. 1, S. 2], Austrittsbericht Rehaklinik Y.___ vom 4. September 2003, Urk. 10/44 S. 1], Bericht Dr. I.___ vom 26. August 2004 [Urk. 10/92], Berichte J.___ vom 25. Januar 2005 [Urk. 10/100 S. 1, S. 2] und vom 18. Februar 2005 [Urk. 10/105], Bericht Dr. K.___ vom 3. Februar 2005 [Urk. 10/101], Bericht Dr. M.___ vom 14. Dezember 2006 [Urk. 12/8/153 S. 1, S. 2]), wobei sich Letztere auch darin zeigte, dass die - vor der Elektrodenimplantation einzig berichtete - Besserung (sämtlicher Beschwerden, einschliesslich der unbestrittenermassen unfallfremden linksseitigen Fussschmerzen) auf den positiven Effekt eines Aufenthalts im Tessin zurückgeführt wurde und nicht etwa das Resultat der medizinischen Behandlung war (vgl. Bericht Prof. Dr. C.___ vom 18. Oktober 2004, Urk. 10/95).
         Dass die psychische Symptomatik (ausschliesslich) als im Laufe der Zeit eingetretene Reaktion auf die durch den Sturz vom 22. März 2003 ausgelösten und daraufhin persistierenden Kopf- und Nackenschmerzen (vgl. Bericht Dr. D.___ vom 14. November 2005 [Urk. 10/115]) zu interpretieren sei, ist insofern auszuschliessen, als aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin nicht nur bereits vor dem Unfall vom 22. März 2003, sondern gar vor demjenigen vom 1. Januar 2002 unter erheblichen psychischen Beschwerden gelitten hatte (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 7. Januar 2002, Urk. 9/111 S. 5), betreffend welche aufgrund der medizinischen Beurteilungen im Verlauf eher von einer Verschlechterung als von einer Verbesserung auszugehen ist.
         Dass das Bestehen einer psychischen Störung nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 1 S. 9), ist klar aktenwidrig und steht im Übrigen auch im Widerspruch zur Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich - schliesslich aus eigener Initiative (vgl. Urk. 10/99, Urk. 10/105) - der ihr verschiedentlich nahe gelegten Psychotherapie (vgl. Bericht Prof. Dr. C.___ vom 12. Juni 2003 [Urk. 10/28], Bericht J.___ vom 25. Januar 2005 [Urk. 10/100 S. 1], Bericht Dr. K.___ vom 3. Februar 2005 [Urk. 10/101 S. 4) unterzog. Anzumerken ist, dass eine psychogene Komponente der sich somatisch manifestierenden Beschwerden beziehungsweise eine Schmerzverarbeitungsstörung - entgegen den Ärzten der J.___ (vgl. Urk. 10/115 S. 9) - nicht gleichzusetzen ist mit einer Simulation und dass sich psychische Ursachen für die geklagten körperlichen Beschwerden aufgrund des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin teilweise sehr schmerzhaften therapeutischen Massnahmen unterzog, nicht a priori ausschliessen lassen. Überdies wird das Vorliegen einer psychischen Symptomatik auch durch den Umstand, dass die ausschliesslich mit der Elektrodenimplantation befassten Neurochirurgen des Spitals V.___  keine Beschwerden psychischer Natur erwähnten (vgl. Urk. 10/115 S. 5 f., Urk. 12/8/123 S. 2, Urk. 9/87 S. 6 f., Urk. 9/87 S. 2, Urk. 9/91, Urk. 9/121 S. 7 f.), nicht widerlegt. Angesichts der zahlreichen aktenkundigen Hinweise auf eine erhebliche psychische Überlagerung der Beschwerden und des Umstands, dass rechtsprechungsgemäss eine Adäquanzprüfung nach der in BGE 115 V 133 begründeten Praxis grundsätzlich selbst bei Fehlen einer psychiatrischen Diagnose zulässig ist (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 22. März 2006, U 285/05 Erw. 3.2.1 in fine, mit Hinweisen), erübrigt sich vorliegend eine psychiatrische Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 9).
         Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 22. März 2003 unter einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung litt, die sich wohl infolge des Sturzes noch verschlimmerte (vgl. etwa Urk. 9/16 S. 4) und in der Folge bis zum Fallabschluss per 31. Dezember 2006 beziehungsweise dem Erlass des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2007 (Urk. 2) in ausgeprägter Form persistierte. Damit ist davon auszugehen, dass ihre Beschwerden ein eigenständiges psychisches Leiden darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 17. Oktober 2008, 8C_124/2008 Erw. 7.2, und in Sachen R. vom 28. Juli 2008, 8C_28/2008 Erw. 4.2). Demnach hat die Adäquanzprüfung, selbst bei Annahme einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung, nach der für psychische Unfallfolgen zur Anwendung gelangenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu erfolgen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts in Sachen D. vom 22. August 2007, U 466/06 Erw. 4.4.2 und in Sachen M. vom 3. Juli 2007, U 419/06 Erw. 4.2, mit Hinweisen).
         Die für die Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien lassen sich grundsätzlich nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses beurteilen. Da die in Zusammenhang mit dem Sturz vom 22. März 2003 gebrachten somatischen Beeinträchtigungen, soweit dieser angesichts der vorbestehenden, im Wesentlichen identischen Beschwerden im Nacken- und Kopfbereich (vgl. Urk. 9/111 S. 5) überhaupt (teil-)ursächlich dafür war, schon bald weitgehend abgeklungen waren und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2006 (vgl. Urk. 9/116, Urk. 2) schon seit längerer Zeit jedenfalls keine organischen Unfallfolgen mehr zu behandeln waren, erfolgte der Fallabschluss und die damit verbundene Beurteilung der Adäquanz nicht verfrüht (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 22. März 2006, U 285/05 Erw. 3.2.3, mit Hinweisen, und in Sachen S. vom 7. Juni 2006, U 414/05 Erw. 4.6). Dies gilt umso mehr, als die über den 31. Dezember 2006 hinaus erfolgten Behandlungsmassnahmen jedenfalls zu einem weit überwiegenden Teil im Zusammenhang mit aufgrund unfallfremder Faktoren (vorbestehende Beschwerden im Nackenbereich, krankheitsbedingte Fussbeschwerden, vorbestehende und teilweise durch ungünstige psychosoziale Gegebenheiten [vgl. Urk. 9/12 S. 3, Urk. 9/16 S. 1, Urk. 9/52 S. 4 f., Urk. 10/21C S. 2, Urk. 10/31] verursachte psychische Beeinträchtigungen) bestehenden Gesundheitsstörungen zu sehen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 18. August 2008, 8C_332/2008 Erw. 3.2.2). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der von den die entsprechende Therapie durchführenden Ärzten (vgl. Urk. 9/87 S. 6, Urk. 9/121 S. 8, Anhang 2 zu Urk. 12/8/143 S. 2) und der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/1 S. 3, S. 5, Urk. 9/121 S. 8) berichtete Erfolg der Elektrodenimplantation nicht als bedeutende Besserung der somatischen Beschwerden zu werten ist. Einerseits waren die damit behandelten ausstrahlenden Nacken- und Schulterbeschwerden, soweit nicht ohnehin unfallfremder Natur, jedenfalls zu einem weit überwiegenden Teil mit psychischen und nicht mit physischen Ursachen zu erklären, und andererseits führte die Massnahme zu keinerlei Steigerung der Leistungsfähigkeit, wobei die Ärzte von vornherein nicht mit der Wiedererlangung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit gerechnet hatten (vgl. Anhang 2 zu Urk. 12/8/143 S. 2). Wenn die Beschwerdeführerin auch eine 50%ige Schmerzreduktion angab (vgl. Urk. 12/1 S. 3, S. 5), so kann angesichts der im Wesentlichen unverändert persistierenden Beschwerden (vgl. etwa Bericht Dr. D.___ vom 3. Januar 2007, Urk. 9/121 S. 6) und mangels jeglicher Steigerung der Belastbarkeit von einer namhaften positiven Auswirkung des durchgeführten Eingriffs nicht die Rede sein.
4.4
4.4.1   Beim Ereignis vom 1. Januar 2002, bei dem die Beschwerdeführerin im Badezimmer über den Sockel einer Statue stolperte, stürzte und sich dabei am rechten Fuss verletzte (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/2, Urk. 10/3 S. 1), handelt es sich um einen Bagatellunfall. Da der Vorfall - gerade angesichts der im Vergleich zu den beidseitig, insbesondere aber linksseitig vorbestandenen krankhaften Fussbeschwerden (vgl. etwa Bericht Prof. Dr. C.___ vom 17. Dezember 2002 [Urk. 10/11], Bericht Dr. G.___ vom 13. Mai 2003 [Urk. 10/22 S. 4]) wenig erheblichen unfallbedingten somatischen Befunde - keine unmittelbaren Folgen von einer gewissen Schwere verursacht hat, fällt eine ausnahmsweise Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Vorfall und den weiterhin geklagten, mit den organischen Befunden nicht erklärbaren Beschwerden nach den in BGE 115 V 133 statuierten Kriterien (vgl. dazu Erw. 1.9) ausser Betracht. Die diesbezügliche Leistungseinstellung der SUVA per 31. August 2006 ist demnach nicht zu beanstanden.
4.4.2   Das Geschehnis vom 22. März 2003, bei dem die Beschwerdeführerin ohnmächtig wurde, stürzte und dabei mit dem Gesicht gegen die Wand schlug (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/9, Urk. 9/10, Urk. 9/52 S. 1, Urk. 10/55 S. 1, Urk. 10/69 S. 1, Urk. 9/121 S. 6) ist im Rahmen der bei der Adäquanzprüfung vorzunehmenden Einteilung höchstens als mittelschwerer, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liegender Unfall einzustufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen M. vom 22. Februar 2008, 8C_649/2007 Erw. 5.1.2 und in Sachen I. vom 29. Januar 2008, 8C_6/2007 Erw. 5.2).
         Besonders dramatische Begleitumstände lagen beim fraglichen Vorfall keine vor, und der Sturz, der bei Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin erfolgte, war auch nicht von besonderer Eindrücklichkeit. Eine (allenfalls) erlittene schleudertraumaähnliche Verletzung fällt bei der Adäquanzbeurteilung einer psychischen Fehlentwicklung im Rahmen des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der Verletzung ausser Betracht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 17. Oktober 2008, 8C_124/2008 Erw. 10.2, mit Hinweisen). Auch eine allenfalls durch den Unfall ausgelöste Verschlimmerung der degenerativen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule führte nicht zur Bejahung dieses Kriteriums, liessen sich die nach dem Sturz vom 22. März 2003 geklagten, bereits vor dem Unfall erheblichen und behandlungsbedürftigen Schmerzen (vgl. Urk. 9/111 S. 5, 10/21C S. 1, Urk. 10/32) doch mit den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen kaum erklären (vgl. Urk. 10/112 S. 3, Urk. 10/106 S. 1 und S. 2, Urk. 10/115 S. 6, Urk. 10/115 S. 9).
         Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 22. März 2003 nebst der - in den medizinischen Berichten kaum erwähnten und offenbar schon bald wieder folgenlos verheilten - Verletzung im Gesicht (vgl. Urk. 9/121 S. 6, Urk. 12/8/146 S. 5), einer allfälligen HWS-Distorsion beziehungsweise einer möglichen Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule keine weiteren Läsionen zugezogen hat, und mangels hinreichend objektivierbarer (unfallbedingter) organischer Ursachen, welche die geklagten Beschwerden zu erklären vermöchten, sind die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen sowie des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ebenso zu verneinen wie das unfallbezogene Merkmal des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Dem Sturz vom 22. März 2003 kommt demnach keine massgebende Bedeutung für die noch über das Jahr 2006 hinaus anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu.
4.5     Was die Verweigerung der Kostenübernahme betreffend die Elektrodenimplantation anbelangt (vgl. Urk. 12/2), erfolgte der im November 2005 durchgeführte Eingriff (vgl. Urk. 9/121 S. 7 f.) noch vor der - wie dargelegt zu Recht erfolgten - Einstellung der im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. März 2003 von der SUVA erbrachten Leistungen per 31. Dezember 2006. Während die Behandlung der somatischen Unfallfolgen schon von Anfang an im Wesentlichen wirkungslos geblieben war und jedenfalls im Zeitpunkt des fraglichen operativen Eingriffs schon lange keinen Erfolg mehr gezeitigt hatte und gemäss den medizinischen Akten auch nicht mehr erwarten liess (vgl. etwa Bericht Dr. D.___ vom 4. November 2003 [Urk. 9/20]), dienten die weiteren medizinischen Massnahmen im Wesentlichen noch der Therapie der chronifizierten Schmerzproblematik (vgl. etwa Urk. 10/32, Urk. 9/20, Urk. 10/54 S. 1, Urk. 10/115 S. 10, Urk. 9/121 S. 8). Insofern wäre der Fallabschluss und die damit verbundene Adäquanzprüfung ohne Weiteres auch schon geraume Zeit vor der Elektrodenimplantation Ende 2005 zulässig gewesen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 6. September 2007, U 575/06 Erw. 3.2). Die Leistungspflicht der SUVA betreffend die zur Diskussion stehende therapeutische Massnahmen kann daher schon aufgrund des - aufgezeigten (vgl. Erw. 4.4) - Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Sturz vom 22. März 2003 und der behandelten Gesundheitsstörung verneint werden. Zu prüfen, ob es sich beim fraglichen Eingriff tatsächlich um eine zweckmässige und wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geklagten Symptomatik handelte (vgl. Urk. 12/1, Urk. 12/10, Urk. 12/2, Urk. 12/15), erübrigt sich daher vorliegend.
4.6         Zusammenfassend ergibt sich, dass die SUVA ihre Leistungen betreffend den Unfall vom 1. Januar 2002 und denjenigen vom 22. März 2003 zu Recht unter Ablehnung der Übernahme der im Zusammenhang mit der Implantation der subkutanen Elektroden stehenden Kosten - wenn nicht bereits mangels eines natürlichen, so jedenfalls infolge Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den genannten Geschehnissen und den anhaltenden Beschwerden - per 31. August beziehungsweise 31. Dezember 2006 eingestellt hat.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Wenger, unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Helsana Versicherungen AG,  8081 Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).