UV.2007.00145
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 20. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier
MMA Monika Meier Anwaltsbüro
Gossauerstrasse 14, Postfach 244, 8340 Hinwil
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war ab dem 3. April 2001 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ ZH angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 3. April 2004 einen Verkehrsunfall (Frontalkollision zwischen zwei Automobilen) erlitt (Urk. 10/1).
Die medizinische Erstversorgung fand im Spital A.___ statt; es wurden eine Commotio cerebri, ein stumpfes Thorax- und Bauchtrauma, eine Mikrohämaturie sowie diverse Kontusionen an der linken Körperseite diagnostiziert (Urk. 10/6). Am 29. April 2004 wurde von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Medizinische Radiologie, eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Urk. 10/12). Kreisarzt Dr. med. C.___ untersuchte den Versicherten am 21. Juni 2004 (Urk. 10/13). Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, speziell Forensische Biomechanik, Assistenzarzt Dr. med. E.___ und Dr. sc. techn. F.___ reichten am 21. Juli 2004 ihre biomechanische Kurzbeurteilung ins Recht (Urk. 10/20). Vom 11. August bis 29. September 2004 war der Versicherte in der Rehaklinik G.___ hospitalisiert (Urk. 10/28). Am 6. April 2005 erstatteten Assistenzarzt Dr. med. H.___ und Oberärztin Dr. med. I.___ vom J.___ ihren Bericht (Urk. 10/56). Vom 7. Juni bis 21. Juli 2005 war der Versicherte in der K.___ hospitalisiert (Urk. 10/72a). Vom 10. bis 26. November 2005 sowie vom 16. bis 27. Januar 2006 fanden weitere stationäre Aufenthalte in dieser Klinik statt (Urk. 10/93). Am 28. März 2006 erstatteten die Neuropsychologin lic. phil. L.___ und der Leitende Arzt Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der Rehaklinik G.___ Bericht (Urk. 10/103).
Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 (Urk. 10/113) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. August 2006 ein. Zur Begründung führte die SUVA im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr auf das Unfallereignis vom 3. April 2004 zurückzuführen seien. Aus medizinischer Sicht hinterlasse der Unfall vom 3. April 2004 keine Folgen, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen würde. Ebenso resultiere keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl der Versicherte als auch seine Krankenversicherung, die SWICA Gesundheitsorganisation, Einsprache (Urk. 10/116 und 10/124). Die SUVA wies die Einsprachen mit Entscheid vom 30. November 2006 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 16. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Die Verfügung [richtig: Der Einspracheentscheid] sei aufzuheben und dem Versicherten seien weiterhin die UVG-Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, allenfalls Rente und Integritätsentschädigung nach Eintritt des definitiven Zustandes) zu gewähren;
2. eventualiter sei eine umfassende technische Unfallanalyse in Auftrag zu geben;
3. eventualiter sei eine neutrale und polydisziplinäre Beurteilung der noch persistierenden Beschwerden des Versicherten in Auftrag zu geben.“
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2007 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 21 und 25). Mit Verfügung vom 30. November 2007 (Urk. 26) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungsleistungen per Ende August 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass zwischen den vom Beschwerdeführer noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen, denen kein organisches Substrat zugrunde liege und bei denen fraglich sei, ob sie im Sinne der natürlichen Kausalität unfallbedingt seien, und dem Unfallereignis vom 3. April 2004 auf jeden Fall kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Beim Unfallereignis vom 3. April 2004 habe es sich um einen mittelschweren Unfall gehandelt, der weder besonders eindrücklich noch dramatisch gewesen sei. Die erlittenen Verletzungen seien weder schwer noch von besonderer Art gewesen. Die ärztliche Behandlung habe nicht ungewöhnlich lange gedauert. Eine ärztliche Fehlbehandlung liege nicht vor. Es habe keine Komplikationen gegeben. Der Heilungsverlauf sei nicht schwierig gewesen. Ob die Kriterien der Arbeitsunfähigkeit und der Dauerschmerzen erfüllt seien, könne offen bleiben, denn selbst wenn dem so wäre, würde dies nicht genügen, um einen adäquaten Kausalzusammenhang zu begründen (Urk. 2).
Im vorliegenden Prozess führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass aufgrund der von der involvierten Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebenen Observierung des Beschwerdeführers (vgl. die Observierungsberichte [Urk. 11 und 12] und die Video-DVDs [Urk. 13/1-2]) davon auszugehen sei, dass er im alltäglichen Leben absolut normal funktioniere. Bewegungsmuster, Mimik und Gestik liessen überhaupt keine Behinderung erkennen. Dies ganz im Gegenteil zum Bild, das die behandelnden Ärzte vom Beschwerdeführer zeichneten. Die Beschwerdegegnerin erlaube sich vorerst keine abschliessende Beurteilung, ob eine Aggravation oder gar eine Simulation vorliege. Es sei aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem persönlichen Umfeld völlig normal funktioniere. Die Beschwerdegegnerin frage sich, weshalb dies nicht auch in einem beruflichen Umfeld möglich sein sollte, in dem die körperlichen und geistigen Anforderungen nicht allzu hoch seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte dauerhafte und vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei jedenfalls weder unter faktischen noch rechtlichen Gesichtspunkten ausgewiesen (Urk. 9; vgl. auch Urk. 25).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, er habe beim Unfall vom 3. April 2004 unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Schon bald nach dem Unfall sei seine Belastbarkeit deutlich eingeschränkt gewesen. Er habe eine vermehrte Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwächen festgestellt, was ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verunmöglicht habe. Im Weiteren leide er seit dem Unfall an Kopfschmerzen, einem Druck im Kopf, Schwindel, Nackenschmerzen, einem Klopfen im Kopf, Sehstörungen, Einschlafstörungen und einem Tinnitus. Die Beschwerdebilder seien für den ganzen Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis praktischer Sicherheit auf den Unfall vom 3. April 2004 zurückzuführen. Diese Einschätzung werde denn auch nirgends in Frage gestellt. Betreffend Adäquanzprüfung sei festzuhalten, dass diese nicht unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Überlagerung durchzuführen sei. Es sei nicht so, dass vorliegend die typischen Beschwerden des Schädel-Hirn-Traumas im Vergleich zu der psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten seien. Der erlittene Unfall sei mittelschwer (im oberen Bereich). Die Frontalkollision sei eindrücklich gewesen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer eingeklemmt worden sei. Das erlittene Trauma gehöre eher zu den schwer ausgeprägten. Zwar liege keine ärztliche Fehlbehandlung vor, aber es bestünden Dauerbeschwerden. Auch dauere die ärztliche Behandlung bereits lange. Der Heilungsverlauf sei angesichts der persistierenden Beschwerden als schwierig zu bezeichnen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig, und zwar sowohl für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für alle weiteren denkbaren Tätigkeiten. Die Adäquanz sei unter Berücksichtigung dieser Umstände zu bejahen (Urk. 1).
In der Replik liess der Beschwerdeführer in Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Observationsmaterial ausführen, dass dieses nicht aussagekräftig sei. Zum einen nehme er Schmerzmittel und zum anderen könne er sich seine häuslichen und ausserhäuslichen Beschäftigungen selber einteilen. Er könne sie an Tagen ausführen, an denen es ihm besser gehe. Ferner könne er immer wieder Pausen machen und sich Zeit lassen. Er stehe somit nicht unter Leistungsdruck. An den Tagen, an denen es ihm schlecht gehe, verlasse er hingegen seine Wohnung gar nicht. Bei den Observierungen sei er bei keinen aussergewöhnlichen Tätigkeiten beobachtet worden, insbesondere nicht bei Tätigkeiten, die eine Simulation nahe legen würden. Der Beschwerdeführer leide unter Hinterhaupt- und HWS-Beschwerden sowie unter gravierenden neuropsychologischen Funktionsdefiziten. Weiter sei daran zu erinnern, dass er sich stets sehr kooperativ gezeigt habe. So habe er jede Therapie und jeden Klinikaufenthalt auf sich genommen und sich stets bemüht, seinen Zustand zu verbessern. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Observierungsberichte überhaupt keinen Aufschluss über eine mögliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zuliessen (Urk. 21; vgl. auch Urk. 22/4).
3.
3.1 Es wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und in den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch Behandlungen zur Diskussion standen, von denen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten waren. Der per 31. August 2006 erfolgte Fallabschluss ist daher nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGE 134 V 109 S. 113 Erw. 3.2). Ob danach ein Anspruch auf Dauerleistungen wie Invalidenrente und Integritätsentschädigung entstand, hängt davon ab, ob die noch vorhandenen Beschwerden adäquat-kausale Unfallfolgen darstellen oder nicht.
3.2 Oberärztin Dr. N.___ und Assistenzärztin prakt. med. O.___ vom Spital A.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. April 2004 (Urk. 10/6) fest, dass der Beschwerdeführer durch die erlittene Kollision im Auto eingeklemmt worden sei und durch die Feuerwehr habe geborgen werden müssen. Er sei nicht bewusstlos gewesen und habe nicht erbrechen müssen. Kurzzeitig habe eine retro- und anterograde Amnesie für das Ereignis bestanden. Die GCS-Überwachung sei unauffällig und die Mobilisation problemlos gewesen. Die Schmerzen im Bereich des Thorax und der rechten Flanke seien im Verlauf deutlich regredient gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 4. April 2004 in gutem Allgemeinzustand und mit unauffälligem neurologischen Status nach Hause entlassen werden können.
Dr. B.___ beurteilte die Ergebnisse der am 29. April 2004 durchgeführte MRI-Untersuchung folgendermassen (Urk. 10/12): „Normale cerebrale und cervicale MRI, insbesondere kein Nachweis einer posttraumatischen cerebralen oder cervicalen Läsion.“
Kreisarzt Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 21. Juni 2004 (Urk. 10/13) aus, dass es sich um einen Zustand nach einer Frontalkollision am 3. April 2004 handle. Der Beschwerdeführer sei im Spital A.___ hospitalisiert gewesen. Er habe eine Commotio cerebri, ein stumpfes Thorax- und Bauchtrauma sowie diverse Kontusionen an der linken Körperseite erlitten. Am Becken und an den unteren Extremitäten lägen keine Unfallfolgen mehr vor. Am Rippenbogen basal ventral rechts bestehe noch eine leichte Druckdolenz. Der Beschwerdeführer fühle sich dadurch jedoch nicht besonders beeinträchtigt. Im Vordergrund stünden die Kopf- und Nackenbeschwerden, welche die Ursache für die gescheiterten Arbeitsversuche seien. Zudem schildere der Beschwerdeführer, dass seine Konzentrationsfähigkeit nach wie vor beeinträchtigt sei. An der Halswirbelsäule bestünden noch unterschiedliche Druckdolenzen an den Dornfortsätzen, an der paravertebralen nuchalen Muskulatur sowie an den nuchalen Ansätzen. Schmerzbedingt liege noch eine Rotationseinschränkung vor. Die diffuse verminderte Sensibilität an der gesamten linken oberen Extremität könne er keinem Dermatom zuordnen. Bildgebend habe eine posttraumatische Läsion an der Halswirbelsäule und am Kopf ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
Prof. Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ äusserten sich am 21. Juli 2004 dahingehend, dass aus biomechanischer Sicht aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen festgehalten werden könne, dass die anschliessend an das Ereignis vom 3. April 2004 beim Beschwerdeführer festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollision erklärbar seien. Die sekundären Kollisionen, die der Beschwerdeführer erlitten habe (Kollisionen des Unfallwagens mit der Steintreppe und Wand eines Hauses), könnten weiter zur Erklärbarkeit beitragen (Urk. 10/20).
Dr. M.___ führte in seinem Bericht vom 16. August 2004 (Urk. 10/27) aus, der Beschwerdeführer habe am 3. April 2004 mindestens eine leichte traumatische Hirnverletzung durchgemacht mit kurzer retrograder und längerer anterograder Amnesie und möglicherweise unfallbedingt persistierenden Konzentrationsstörungen bei geringem Schmerzpegel. Der heutige Neurostatus sei im klassischen Bereich bland. Zu bemerken sei, dass bereits vor zehn Jahren eine leichte traumatische Hirnverletzung durchgemacht worden sei. Eine neuropsychologische Kontrolluntersuchung sei hier indiziert und auch verwertbar, da bei geringem Schmerzpegel eine wesentliche Beeinträchtigung der neuropsychologischen Funktionen eher unwahrscheinlich sei.
Lic. phil. L.___ und Dr. M.___ hielten in ihrem Bericht vom 17. August 2004 (Urk. 10/26) fest, dass eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung nach zweimaliger leichter traumatischer Hirnverletzung (am 3. April 2004 und anamnestisch vor etwa zehn Jahren) vorliege, und zwar mit Störungen der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen und deutlich limitierter Dauerbelastbarkeit und damit assoziierten Störungen der Merkfähigkeit, des Arbeitsgedächtnisses, der Umstellfähigkeit und der komplexeren Bildverarbeitung.
Assistenzarzt Dr. med. P.___ und die Leitende Ärztin Dr. med. Q.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der Rehaklinik G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2004 (Urk. 10/28) ein zervikocephales Schmerzsyndrom sowie eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung. Aktuell klage der Beschwerdeführer über Hinterhaupt- und Nackenbeschwerden sowie über eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Reaktionsfähigkeit. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, der Beschwerdeführer habe aber ab 4. Oktober 2004 zu therapeutischen Zwecken seine frühere Arbeit wieder aufgenommen.
Lic. phil. L.___ und Dr. M.___ berichteten am 15. November 2004 darüber, dass der Arbeitsversuch zur Angewöhnung und Anpassung zwischenzeitlich bezüglich der zeitlichen Anforderungen nochmals an das reduzierte Leistungsvermögen des Beschwerdeführers habe angepasst werden müssen. Er benötige weiter psychotherapeutische Behandlung (Urk. 10/46).
Dr. H.___ und Dr. I.___ führten in ihrem Bericht vom 6. April 2005 (Urk. 10/56) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Januar 2005 bei ihnen in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Es habe keine depressive Symptomatik festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer schildere in adäquater Art und Weise seine Leiden und Einschränkungen. Seinen Angaben zufolge stünden Konzentrationsschwierigkeiten, eine verminderte Belastbarkeit und eine bei Belastung schnell zutage tretende Müdigkeit im Vordergrund. Im familiären Umfeld sei er stressintoleranter und ebenfalls in der Belastbarkeit eingeschränkt. Eine Aggravierung der Symptomatik habe anlässlich des Explorationsgesprächs nicht festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Diplom-Psychologe R.___, Chefärztin Dr. med. S.___ und Assistenzärztin Dr. med. T.___ von der K.___ hielten in ihrem Bericht vom 29. Juli 2005 (Urk. 10/72a) fest, dass der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen (ziehend, stechend und drückend), einen Druck im Kopf, Schwindel, Nackenschmerzen, ein Klopfen im Kopf, Sehstörungen, Einschlafstörungen und einen beidseitigen Tinnitus klage. Es hätten sich Defizite in seiner Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Beim Lesen eines Planes und dessen praktischer Umsetzung habe der Beschwerdeführer erheblich mehr Zeit als vorgesehen gebraucht. Ausserdem sei er sehr geräuschempfindlich. Schon das Geräusch einer Bohrmaschine habe ihn veranlasst, die Arbeit zu unterbrechen. Ein Weiterarbeiten sei nur mit Gehörschutz möglich gewesen. Er sei nicht in der Lage, länger als 10 bis 15 Minuten konzentriert zu arbeiten. Danach habe er Kopfschmerzen und starke Verspannungen im Nackenbereich bekommen. Alle Arbeiten habe er sitzend ausgeführt, da er wegen auftretendem Schwindel stehend noch weniger belastbar gewesen sei. Für die einzelnen Arbeitsschritte habe der Beschwerdeführer zwar sehr viel Zeit benötigt, habe sie aber handwerklich überaus genau und sorgfältig ausgeführt. Eine Belastungssteigerung sei während des Therapieaufenthaltes nicht möglich gewesen. Aus arbeitstherapeutischer Sicht sei eine stufenweise Wiedereingliederung ins Berufsleben zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich. Der Beschwerdekomplex sei am ehesten auf die Folgen eines sogenannten Minor-head-Trauma zurückzuführen. Es könnte eine sogenannte diffuse axonale Schädigung (DAI) stattgefunden haben. Die DAI könne mit Mikroblutungen im Marklager einhergehen. Da die Kernspintomographie fast vier Wochen nach dem Unfall veranlasst worden sei, könne es durchaus sein, dass sich Mikroblutungen zurückgebildet hätten, ohne sichtbare Narben zu hinterlassen. Der neurologische Befund sei unauffällig. Neuropsychologisch zeigten sich vor allem Einschränkungen im Bereich der Informationsverarbeitung. Die depressive Verstimmung habe sich unter der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung sehr deutlich verbessert. Bei Entlassung sei der Beschwerdeführer emotional stabil und affektiv ausgeglichen gewesen.
Lic. phil. L.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2005 (Urk. 10/85) dahingehend, dass sie anlässlich der aktuellen Sitzung zusammen mit dem Beschwerdeführer festgehalten habe, dass das Ziel, den Alltag mit den vorhandenen Beschwerden mehr oder weniger eigenständig zu bewältigen, erreicht sei.
Diplom-Psychologe R.___, Assistenzarzt Dr. med. U.___ und Prof. Dr. med. V.___, Ärztlicher Direktor der K.___, führten in ihrem Bericht vom 1. Februar 2006 (Urk. 10/93) aus, dass der Beschwerdeführer nur wenige personale Ressourcen besitze, um mit den eher minimalen Einschränkungen umzugehen. Die Kopfschmerzsymptomatik erscheine nicht primär als Folge des Schädel-Hirn-Traumas, sondern als eher sekundär über operante Faktoren aufrecht erhalten („der Kopfdruck schützt vor Überlastung und Konflikten“). So habe der Kopfdruck mit dem zeitlichen Herannahen der Belastungserprobung zugenommen. Der Beschwerdeführer habe erhebliche Ängste geäussert, wieder arbeiten zu gehen. Er habe Angst vor den Sozialkontakten, vor dem Scheitern und davor keine Leistung erbringen zu können. Ein therapeutischer Zugang sei nicht gelungen, da er sehr stark auf seine körperlichen Symptome fixiert sei und für sich selbst ausser Ruhe und Vermeidung von Belastung, keine Bewältigungsmöglichkeiten gesehen habe.
Lic. phil L.___ und Dr. M.___ erklärten am 28. März 2006, dass sie - soweit die aktuelle Situation des Beschwerdeführers nicht aus den Berichten der K.___ hervorgehe - die Einholung einer polydisziplinären Einschätzung empfehlen würden (Urk. 10/103).
Dr. med. W.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, äusserte sich am 1. Juni 2006 dahingehend, dass beim Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielten; es liege ein psychiatrischer Fall vor (Urk. 10/111; vgl. auch Urk. 10/121-122).
3.3 Aufgrund der oben wiedergegebenen Arztberichte ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2004 unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt, das in der Folge zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen führte, denen aber schon seit geraumer Zeit kein organisches Substrat mehr zugrunde liegt. Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ist davon auszugehen, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im Sinne der natürlichen Kausalität auf das genannte Unfallereignis zurückzuführen sind, sich inzwischen zwar etwas gebessert haben, aber nach wie vor vorhanden sind (vgl. etwa den Bericht der K.___ vom 1. Februar 2006; Urk. 10/93). Es kann jedenfalls festgehalten werden, dass gestützt auf die medizinischen Akten der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 3. April 2004 an sich zu bejahen ist.
Dieses Zwischenergebnis wird nun aber durch die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Prozesses eingereichten Observierungsberichte (Urk. 11 und 12) sowie insbesondere durch die beiliegenden Videos (Urk. 13/1-2 [DVDs]) erheblich relativiert. Die Videos zeigen den Beschwerdeführer nämlich bei der Ausführung von Tätigkeiten und Verrichtungen, die grundsätzlich Zweifel hervorrufen, ob die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen tatsächlich noch vorliegen. Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich - wie bereits ausgeführt - im Wesentlichen vorbringen, dass er auf den Videos nur an Tagen beziehungsweise Momenten zu sehen sei, an denen es ihm ausnahmsweise gut gegangen sei. An den anderen Tagen verlasse er seine Wohnung gar nicht erst, so dass auch keine entsprechenden Aufnahmen gemacht worden seien. Ausserdem sei nicht berücksichtigt worden, dass er zu den fraglichen Tätigkeiten nur nach Einnahme von Schmerzmitteln in der Lage gewesen sei. Diese Einwände des Beschwerdeführers sind beim derzeitigen Aktenstand nicht ohne Weiteres zu entkräften, denn dafür wäre eine ärztliche Stellungnahme zur Frage notwendig, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer „an guten Tagen“ wie auf den eingereichten Videos agieren kann, aber trotzdem an den geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet, die ihn an der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit hindern.
Auf diese weitere medizinische Abklärung kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - die Adäquanz nicht ohne Weiteres verneint werden kann. Der Unfall war nämlich - entgegen der im angefochtenen Einspracheentscheid zum Ausdruck kommenden Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 9) - keinesfalls banal oder leicht. Immerhin handelte es sich um eine Frontalkollision mit bereits erheblichen Geschwindigkeiten (etwa 50 km/h) und einer Sekundärkollision an einer Hausmauer und einer Haustreppe (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 3. April 2004 [Urk. 10/5]). Wie ebenfalls aus diesem Polizeiprotokoll hervorgeht, kann dem Unfall auch eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von der Feuerwehr aus seinem Auto befreit werden musste (vgl. Urk. 10/6).
Sollte die natürliche Unfallkausalität der Beschwerden ärztlicherseits nach wie vor bejaht werden, würde sich bei der Adäquanzprüfung jedoch die Frage beim Beschwerdeführer noch stellen, inwieweit die Folgen eines Schädelhirntraumas vorhanden sind oder ob eine psychische Fehlentwicklung im Vordergrund steht. Die Ärzte der K.___ und Dr. W.___ hatten nämlich angedeutet, dass beim Beschwerdeführer eine solche psychische Fehlentwicklung vorliegen könnte (vgl. Urk. 10/93 und 10/111). Da diese Frage bei einer allfälligen Adäquanzprüfung entscheiderhebliche Bedeutung zukommen könnte, sind auch diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungspflicht ab 1. September 2006 neu verfüge. Das einzuholende Gutachten wird sich (neben der Behandlung der üblichen Punkte und Fragestellungen) insbesondere auch über die medizinische Relevanz der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Überwachungsvideos beziehungsweise zum Vorliegen einer Simulation oder Aggravation auszusprechen haben.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht ab 1. September 2006 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Meier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- SWICA Gesundheitsorganisation
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).