Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00148
UV.2007.00148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1958 geborene X.___ erlitt am 24. Mai 2000 anlässlich eines Auffahrunfalls eine HWS-Distorsion, eine Commotio cerebri sowie eine Thoraxprellung (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/7). Über ihren damaligen Arbeitgeber, die Y.___ AG, wo sie als Unterhalts-Reinigerin arbeitete, war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 11/3, Urk. 11/11-13), richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. Urk. 11/42 S. 4). Aufgrund anhaltender Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/5, Urk. 11/18, Urk. 11/30) gab sie eine biomechanische Kurzbeurteilung des Unfallereignisses in Auftrag (vgl. Urk. 11/15) und liess die Versicherte am 7. Dezember 2000 durch Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchen (vgl. Urk. 11/36). Dieser veranlasste eine stationäre Rehabilitation in der A.___ (vgl. Urk. 11/37), welche vom 18. Dezember 2000 bis 31. Januar 2001 stattfand (vgl. Urk. 11/41).
1.2     Am 26. Mai 2001 wurde die Versicherte erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt (mit seitlicher Autokollision: vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/5 = Urk. 11/57, Urk. 10/7 = Urk. 11/62, Urk. 10/12, Urk. 11/74; vgl. auch die biomechanische Kurzbeurteilung vom 11. April 2002 [Urk. 10/28]). Da die Beschwerden nach diesem Unfall wieder zunahmen (vgl. Urk. 10/2, Urk. 11/67, Urk. 11/73), ordnete Dr. Z.___ erneut eine stationäre Rehabilitation in der A.___ an (vgl. Urk. 11/68). Im Anschluss an den Rehabilitationsaufenthalt vom 9. Januar bis zum 6. Februar 2002 erfolgte wegen der von den Ärzten diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik (vgl. Urk. 11/71) eine kurzzeitige ambulante Abklärung und Behandlung in der psychiatrischen Poliklinik des B.___ (vgl. Urk. 10/37 = Urk. 11/84, Urk. 11/76).
         Mit Verfügung vom 6. November 2002 wurde der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 11/101-102).
1.3     Da die Beschwerden auch noch im Jahr 2004 anhielten, veranlasste die SUVA eine fachärztlich-psychiatrische sowie -chirurgische Untersuchung der Versicherten durch ihren versicherungsmedizinischen Dienst (Berichte vom 18. August 2004 [Urk. 11/97] sowie vom 9. September 2004 [Urk. 11/96]). Nachdem auf Veranlassung des versicherungsmedizinischen Dienstes weitere Abklärungen (MRI-Untersuchung des Neurocraniums und der Halswirbelsäule [Urk. 11/106], neuropsychologische Untersuchung [Urk. 11/112]) durchgeführt und ein Bericht der Frauenärztin (Urk. 11/109) eingeholt worden waren, stellte die SUVA ihre Leistungen gestützt auf die abschliessende Beurteilung des Falles durch den versicherungsmedizinischen Dienst (vgl. Urk. 11/120, Urk. 11/126) mit Verfügung vom 27. Juli 2006 per 31. Juli 2006 ein (Urk. 10/39 = Urk. 11/132). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 11/135) mit Entscheid vom 13. Februar 2007 fest (Urk. 2).
2.         Dagegen lässt die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 81 % eine Rente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % eine Rente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 2). Die SUVA schliesst in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. Urk. 17, Urk. 21).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2007 zutreffend dargestellt hat, haftet der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 sowie die detaillierten Ausführungen in Urk. 2 S. 3 ff.).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94).
1.3    
1.3.1   Bei Unfällen mit Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule, einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma (vgl. BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 134 V 122 Erw. 9.1 ff.; BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
         Dabei geht die Praxis davon aus, dass bei Diagnosestellung eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas und Vorliegen eines für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist. Es ist zu betonen, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 122 Erw. 6.2.1; BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3.2   Bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma spielt bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfol-gen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine Rolle. Sie ist bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne Weiteres zu bejahen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hin-reichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden muss bei Ereignissen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma dagegen zunächst geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 109 ff. für das Schleudertrauma festgelegten Kriterien (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 22. August 2008, 8C_266/2008, Erw. 3.1.2 mit Hinweisen).
1.4    
1.4.1   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.2   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be-urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.2.2). Auch in Fällen, in welchen die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten hat, ist die Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 Erw. 3.2.2 und 3.3.2). Nicht generell ausgeschlossen ist, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können. Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien Rechnung getragen werden (zum Ganzen: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 Erw. 3.3.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die SUVA die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Juli 2006. Zur Begründung führte sie im Einspracheentscheid sowie in der Beschwerdeantwort an, es sei zwar ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert worden, aus den medizinischen Akten ergebe sich aber, dass die Beschwerdeführerin nie an dem für Schleudertraumaverletzungen typischen bunten Beschwerdebild gelitten habe. Da weder ein klar fassbares organisches Korrelat noch ein typisches buntes Beschwerdebild vorliege, bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schleudertrauma und der von der Beschwerdeführerin im Anschluss daran gezeigten vielfältigen Symptomatik. Bei den bildgebend sichtbar gewordenen Befunden im Bereich der Halswirbelsäule, beim Bluthochdruck, bei der Nebennierenrinden-Vergrösserung sowie beim Uterus myomatosus handle es sich um vorbestehende krankhafte Befunde. Hinsichtlich der fachärztlich diagnostizierten psychischen Störung könne zwar ein natürlicher Kausalzusammenhang mit den Unfällen bejaht werden, es fehle hier aber an der Unfalladäquanz. Deshalb sei die Leistungseinstellung zu recht erfolgt (vgl. Urk. 2, Urk. 9; vgl. auch Urk. 21).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf die medizinischen Akten müsse davon ausgegangen werden, dass das für ein HWS-Distorsionstrauma typische Beschwerdebild bei ihr nach dem ersten Unfall vom 24. Mai 2000 immer vorhanden gewesen sei. Auch ergebe sich aus den medizinischen Berichten, dass weder unmittelbar nach dem ersten Unfall noch über einen längeren Zeitraum nach den beiden Unfällen eine selbständige psychische Erkrankung die typischen Beschwerden nach Schleudertrauma überlagert habe. Deshalb müsse die Unfalladäquanz anhand der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung beurteilt werden. Eine Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen Adäquanzkriterien ergebe, dass den beiden Unfällen eine massgebende Bedeutung für die über den 31. Juli 2007 hinaus fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zukomme, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang dieser Beschwerden zu den erlittenen Unfällen bejaht werden müsse (vgl. Urk. 1, Urk. 17).

3.
3.1     Dem Bericht der erstbehandelnden Ärzte des B.___, zu welchen die Beschwerdeführerin am Unfalltag überführt worden war, ist zu entnehmen, dass sie nach dem Auffahrunfall vom 24. Mai 2000 über Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes ohne Schwindelgefühl geklagt und über eine anterograde Amnesie von rund 10-15 Sekunden berichtet hatte. Die Ärzte erhoben eine Druckschmerzhaftigkeit okzipital sowie über dem linken Hemithorax und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und diagnostizierten eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Commotio cerebri sowie eine Thoraxprellung. Die Röntgenbildgebung des Schädels und der Halswirbelsäule ergab keine ossären Läsionen, jedoch degenerativ bedingte Veränderungen der Halswirbelsäule (ossäre Ausziehung der unteren Vorderkante von C5 [vgl. Urk. 11/34]). Die 24stündige Commotio-Überwachung sei unauffällig verlaufen, und die Beschwerdeführerin sei während der Hospitalisation bis auf regrediente Kopfschmerzen beschwerdefrei gewesen. Am 26. Mai 2000 sei sie weitgehend schmerzfrei nach Hause entlassen worden (Urk. 11/7; vgl. auch Urk. 11/24 S. 5 ff. sowie Urk. 11/34).
         Am 17. September 2000 berichtete der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, über eine vorerst deutliche Besserung der Beschwerden unter Physiotherapie. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 15. August 2000 eine Zehenfraktur zugezogen habe und den betroffenen Fuss mit Krückstöcken entlastet habe, sei es aufgrund der veränderten Körperhaltung zu einer Belastung des Nackens und deshalb in der Folge zu einer Schmerzexazerbation gekommen (vgl. Urk. 11/18).
         Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2000. Ihm gegenüber berichtete sie über durchgehende starke Schmerzen im Bereich des rechten Armes, welche vom Nacken ausgingen, sowie über Beschwerden im Bereich der oberen Brustwirbelsäule. Weiter erwähnte sie, gelegentlich unter Schwindel zu leiden, welcher jedoch auch schon vor dem Unfall aufgetreten sei. Dr. Z.___ bemerkte eine depressive Stimmung. Er erhob diffuse Druckdolenzen im Bereich des Kopfes sowie der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule und der Scapula rechts, fand jedoch keine deutlichen Myogelosen vor. Laut Dr. Z.___ war einzig der Trapezius rechts etwas verspannt. Die Zehenfraktur sei inzwischen folgenlos verheilt. Dr. Z.___ gelangte zur Auffassung, dass das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule geführt habe. Trotz intensiver Physiotherpie sei nun aber keine deutliche Besserung eingetreten. Die Schwindelanfälle seien bereits vor dem Unfall bekannt gewesen, die Beschwerdeführerin sei wegen Bluthochdrucks in Behandlung gewesen. Sodann seien keine deutlichen Symptome, welche typischerweise nach einer Commotio cerebri auftreten würden, erhoben worden. Er gehe von einer Symptomausweitung sowie einer erheblichen Verdeutlichungstendenz aus, es bestehe eine Chronifizierungstendenz. Es sei zu erwarten, dass die Beschwerden nach einer intensiven stationären physiotherapeutischen Betreuung zurückgehen würden (vgl. Urk. 11/36).
         Vom 18. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2001 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der A.___ auf. Als therapeutische Massnahmen wurden Einzeltherapie, physiotherapeutische Kleingruppenbehandlung sowie lokale Wärmeapplikationen eingesetzt. Die Ärzte erwähnten als vordergründige Problematik Nackenbeschwerden mit intermittierender Ausstrahlung in den rechten Arm, welche als zervikospondylogenes Schmerzsyndrom zu interpretieren seien. Das anatomische Korrelat für die seit dem Unfall vom 24. Mai 2000 bestehenden Nackenbeschwerden bildeten vorbestehende degenerative Veränderungen mit Spondylarthrose und Spondylose C5-C7. Zudem bestünden Myogelosen im Bereich des Musculus trapezius und levator scapulae rechts. Aufgrund der von den erstbehandelnden Ärzten des B.___ erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2000 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitt. Zusätzlich bestehe ein Thorakovertebralsyndrom mit Bewegungs- und Belastungsbeschwerden (vgl. Urk. 11/41 S. 2 ff.).
        
         Das psychosomatische Konsilium vom 9. Januar 2001 ergab keine Anhaltspunkte für eine vor dem Unfall bestehende psychische Problematik. Die Psychiater stellten aber fest, dass sich der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin nach der ersten Therapiephase in der A.___ verschlechtert hatte und es zu Rückzug, Ängstlichkeit und Schlafstörungen gekommen war. Im Bericht vom 9. Januar 2001 hielten sie fest, die Beschwerdeführerin, welche in ihrem Heimatland während 16 Jahren als Mathematiklehrerin tätig gewesen sei, habe schmerzgeplagt und subdepressiv gewirkt. Weiter sei eine Schonhaltung des rechten Armes aufgefallen. Aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten sei das Ausmass einer möglichen depressiven Entwicklung nur schwer zu beurteilen, in diagnostischer Hinsicht sei am ehesten von einer Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen (ICD-10: F43.22) auszugehen (vgl. Urk. 11/40).
         Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Januar 2001 wurde eine schwere Störung aller neuropsychologischen Funktionen erhoben, wobei mangels kontinuierlicher Leistungsfähigkeit nicht alle Tests durchgeführt werden konnten. Das diffuse Störungsbild mit extrem tiefem Leistungsniveau sei untypisch für einen Zustand nach milder traumatischer Hirnverletzung. Ursächlich dafür seien sehr wahrscheinlich andere Faktoren wie die Schmerzproblematik und die ängstlich-depressive Anpassungsstörung. Zusammen mit dem passiv-vermeidenden Copingverhalten der Beschwerdeführerin werde die Problematik wohl im Sinne eines Teufelskreises aufrechterhalten. Es bestünden auch verschiedene Zeichen für eine Symptomausweitung (vgl. Urk. 11/38 S. 2).
         Während des Klinikaufenthaltes konnte bei der eher passiv eingestellten und mässig leistungsbereiten Beschwerdeführerin keine Verbesserung der Kopf- und Nackenschmerzen erreicht werden, es stellte sich aber eine Besserung der Schmerzausstrahlung in den rechten Arm ein. Aufgrund der festgestellten starken Irritierbarkeit der Halswirbelsäule und der Schmerzproblematik, welche nach Auffassung der Ärzte ein Arbeiten über Brusthöhe sowie in vorgeneigter körperlicher Zwangshaltung behindern würden, hielten sie die Beschwerdeführerin bei Klinikaustritt für nicht arbeitsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, empfahlen aber einen Arbeitsversuch zur beruflichen Eingliederung in etwa 4-6 Wochen. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei auf absehbare Zeit nicht zumutbar (vgl. Urk. 11/41).
         In seinem Verlaufsbericht vom 11. Oktober 2001 diagnostizierte Dr. C.___ im Wesentlichen ein zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, welches zunehmend in ein Fibromyalgiesyndrom übergehe, ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Anpassungsstörung mit zunehmend depressiven und ängstlichen Symptomen. Im Verlauf sei keinerlei Beschwerdebesserung eingetreten, vielmehr seien zunehmend depressive und ängstliche Symptome aufgetreten. Dr. C.___ hielt fest, bei diesem Verlauf sei an einen Arbeitsversuch nicht zu denken gewesen, er mache sich nun nach eineinhalb Jahren praktisch keine Hoffnung mehr auf eine Besserung (vgl. Urk. 11/65).
3.2     Nach dem zweiten Unfall vom 26. Mai 2001 ordnete Dr. Z.___ erneut eine stationäre Rehabilitation zur Verbesserung der HWS-Probleme sowie zur psychosomatischen Abklärung an (vgl. Urk. 11/68), welche vom 9. Januar bis zum 6. Februar 2002 in der A.___ stattfand. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab den Ärzten an, ein paar Stunden nach dem zweiten Unfall sei die Beschwerdesituation ungefähr wie vor dem Unfall gewesen. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin selbst hatte der erneute Unfall vor allem eine erhöhte Ängstlichkeit zur Folge, ein zusätzlicher körperlichen Schaden sei nicht eingetreten. Die Ärzte bemerkten bei ihr erneut eine passive Grundeinstellung und mässige Leistungsbereitschaft während der diversen Therapien sowie Inkonsistenzen im Verhalten. Die psychosomatische Untersuchung ergab eine weiterhin bestehende Anpassungsstörung mit depressiver und nun vermehrt ängstlicher Symptomatik. Die festgestellten normo- bis hypotonen Blutdruckwerte - der bereits vor den Unfällen bekannte Hypertonus war nach Angaben der Beschwerdeführerin seit September 2001 schlechter - wurden medikamentös behandelt, worauf es zu einer Senkung des Blutdruckes kam. Die Ärzte ordneten die nach wie vor anhaltenden Nackenbeschwerden mit intermittierender Schmerzausstrahlung in den rechten Arm erneut einem zervikospondylogenen Schmerzsyndrom zu und wiesen diesbezüglich auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule hin. Hinsichtlich der Kopfschmerzen gingen sie von einem zervikozephalen Schmerzsyndrom aus. Als Zusatzdiagnosen erwähnten sie eine Adipositas 2. Grades, eine arterielle Hypertonie sowie den Verdacht auf eine Gastritis/Ulcus ventriculi. In ihrer abschliessenden Beurteilung führten sie aus, nach dem Unfall vom 26. Mai 2001 sei es zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen. Im Vordergrund stehe nunmehr die Anpassungsstörung mit depressiver und vermehrt ängstlicher Symptomatik. Aufgrund der diversen gesundheitlichen Probleme bestehe eine reduzierte Geh- und Stehfähigkeit, ein reduzierter Armeinsatz hauptsächlich rechts, ein Initiativverlust, eine eingeschränkte Merkfähigkeit sowie eine reduzierte psychophysische Belastbarkeit. Unter diesen Umständen seien kontinuierliche Arbeiten nicht möglich, und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Abschliessend empfahlen sie die Weiterbetreuung durch den Hausarzt sowie die Einleitung einer Familientherapie, da das familiäre Setting zu einer Aufrechterhaltung der Problematik beizutragen scheine (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 11/71, Urk. 10/22a).
         Dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik am D.___ vom 24. Juni 2002 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort am 27. März und am 19. April 2002 zusammen mit ihrem Ehemann und am 12. Juni 2002 allein psychiatrisch abgeklärt wurde. Die Psychiater hielten in ihrem Bericht zunächst fest, nach zweimaliger stationärer Rehabilitation zeige sich eher eine Verschlechterung des Beschwerdebildes mit Nacken-, Schulter- und Armschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei auch zunehmend depressiv geworden und leide auch an häufigem, nach eigenen Angaben hypertoniebedingtem Schwindel. Die Psychiater gingen in diagnostischer Hinsicht von chronischen Schmerzen und einer Anpassungsstörung mit depressiver Angstsymptomatik bei Status nach zweimaliger HWS-Distorsion aus und erklärten sich die anhaltende Problematik damit, dass es zu einer angstneurotischen Entwicklung mit Rückzug und depressiver Verstimmung gekommen sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Ehemann sähen keinen Sinn in einer psychotherapeutischen Behandlung, weshalb sie die hausärztliche Weiterbetreuung und das Weiterführen einer antidepressiven Therapie empfehlen würden (vgl. Urk. 11/76).
         Vom 8. September bis zum 20. September 2003 war die Beschwerdeführerin im D.___ hospitalisiert. Die Zuweisung erfolgte aufgrund des Verdachts auf eine Pyelonephritis beidseits, welcher von den Ärzten des B.___ bestätigt werden konnte. Während der Hospitalisation wurde der Infekt mit Escherichia coli behandelt. Zusätzlich wurde auch eine Nebennierenhyperplasie unklarer Ätiologie erhoben, wobei eine maligne Entartung der Nebennierenvergrösserung aufgrund der Untersuchungsergebnisse eher unwahrscheinlich erschien (vgl. Urk. 11/94/1-2).
         Eine Verlaufs-Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule vom 17. Oktober 2003 ergab nach wie vor keinen Hinweis für direkte Traumafolgen. Sichtbar wurden degenerative Veränderungen im Sinne einer leichten Atlantodentalarthrose, von Retrophyten und einem Spondylophyt in den Segmenten C3-C5 sowie einer deformierenden Unkovertebralarthrose rechts in den Segmenten C4/-C5 und C5/C6 (vgl. Urk. 11/91).
         Am 9. August 2004 untersuchte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie vom versicherungsmedizinischen Dienst der SUVA, die Beschwerdeführerin. Dabei fielen ihm Perseverationen sowie eine ausserordentliche Verlangsamung der Beschwerdeführerin im Denken auf. Als Hauptbeschwerden habe die Beschwerdeführerin Nacken-Kopf- sowie Nacken-Schulter-Armschmerzen beidseits erwähnt. Dr. E.___ fand klinisch keine Anhaltspunkte zur Erklärung des persistierenden Zervikozephal- und Zervikobrachialsyndroms. Die parazervikale Muskulatur sei weich und die Beweglichkeit nur geringfügig eingeschränkt gewesen. Die auf den Röntgenbildern ersichtlichen geringfügigen bis mittelmässigen degenerativen Veränderungen seien nicht geeignet, die Schwere des Beschwerdebildes zu erklären. Auch habe er während der Untersuchung nicht den Eindruck gehabt, dass bei der Beschwerdeführerin ein enormer Leidensdruck bestehe. Die anlässlich des ersten Unfalls erlittene Thoraxkontusion könne inzwischen als verheilt und abgeschlossen betrachtet werden. Der zweite Unfall mit der erneuten leichten HWS-Distorsion habe zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt und könne nun auch als abgeschlossen betrachtet werden. Abschliessend hielt Dr. E.___ fest, für ihn sei nach wie vor nicht ganz ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin so wenig belastbar sei. In somatischer Hinsicht sei nun noch eine MRI-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule durchzuführen. Aufgrund von Beschwerden im Unterleibsbereich sei ein Bericht der behandelnden Gynäkologin beizuziehen. Allenfalls sei auch eine neuropsychologische Kontrolluntersuchung angezeigt (vgl. Urk. 11/96).
         Im Anschluss an eine Untersuchung vom 11. August 2004 gelangte Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom versicherungsmedizinischen Dienst der SUVA, zur Einschätzung, dass bereits frühere biografische Ereignisse wie die Einreise in die Schweiz und der damit verbundene Verlust des bisherigen sozialen Status und Netzes für die Beschwerdeführerin belastende Faktoren dargestellt hätten, welche dann zusammen mit den Folgen des Unfalls vom 24. Mai 2000 dazu geführt hätten, dass sie sich von allen früheren (unter anderem beruflichen) Aktivitäten deutlich zurückgezogen habe. Die Beschwerdeführerin selbst erkläre den Rückzug mit der Schmerzproblematik und der Angst, aufgrund des Schwindels erneut zu stürzen. Dr. F.___ erhob bei der Untersuchung eine leicht depressive Symptomatik mit Bedrücktheit, vermindertem Antrieb und Interesselosigkeit. Besonders fiel ihr eine grosse Hilflosigkeit auf. Die Beschwerdeführerin fühle sich der Schmerzproblematik ausgeliefert und sehe keine Möglichkeit, diese zu beeinflussen. Die Psychiaterin konnte bei ihr aber keine Hinweise für eine spezielle Verlangsamung im Denken oder für Perseverationen feststellen. In diagnostischer Hinsicht ging sie von einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) aus, welche sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 24. Mai 2000 zurückführte (vgl. Urk. 11/97).
         Eine am 30. September 2004 durchgeführte MRI-Untersuchung des Neurocraniums und der Halswirbelsäule ergab einen normalen Befund im Bereich des Neurocraniums sowie eine leichtgradige Fehlhaltung des zervikothorakalen Überganges und mittelgradige degenerative Diskopathie C5/C6 mit Protrusion ohne neurale Beeinträchtigung (vgl. Urk. 11/106).
         Die Gynäkologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, erstattete am 29. Januar 2005 einen gynäkologischen Bericht für die Zeit vom Juni 2000 bis Dezember 2004. Daraus ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1997 ein Uterus myomatosus mit Dyspareunie und Dysmenorrhoe bekannt war. Nach dem Unfall vom 24. Mai 2000 hätten Blutungsstörungen eingesetzt, welche zum einen möglicherweise durch den Schock oder eine leichte Traumatisierung der Hypophyse aufgrund des Schleudertraumas ausgelöst worden seien, im Verlauf aber wohl vor allem auf perimenopausale Tempoanomalien bei Uterus myomatosus und zusätzlicher NSAR-Therapie zurückzuführen seien (vgl. Urk. 11/109).
         Eine weitere neuropsychologische Untersuchung vom 4. Mai 2005 in der A.___ ergab - im Vergleich zur früheren Untersuchung vom 15. Januar 2001 unverändert - eine schwere Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit. Das von der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation gezeigte Verhalten entspreche nicht dem in der Literatur beschriebenen Störungsbild nach einer traumatischen Hirnverletzung und schon gar nicht demjenigen nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung oder HWS-Distorsion. Ein direkter Zusammenhang mit der erlittenen leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI) beziehungsweise HWS-Distorsion sei höchst unwahrscheinlich. Massgeblich aufrechterhalten und verstärkt werde die Symptomatik durch das passiv-vermeidende, selbstlimitierende und durch die Umgebung unterstützte Bewältigungsverhalten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/112).
         Am 14. Juni 2005 untersuchte Dr. F.___ die Beschwerdeführerin erneut. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11. August 2004 präsentierte sich das psychiatrische Bild dabei - bis auf eine verstärkte Hoffnungslosigkeit - nicht wesentlich verändert. Die Psychiaterin konnte keine Anzeichen für Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen feststellen. Die Beschwerdeführerin erlebe vor allem die Schmerzen als limitierenden Faktor, welcher sie am Arbeiten hindere. Ihren Angaben zufolge wäre eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich, sobald sie wieder schmerzfrei wäre. Die nach wie vor vorhandene Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion habe einen Einfluss auf das Schmerzerleben und damit auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (vgl. Urk. 11/120).
         In einem Bericht vom 18. Mai 2006 nahm Dr. E.___ unter Würdigung der seit seiner letzten Untersuchung getätigten medizinischen Abklärungen abschliessend zur Beschwerdesituation und Unfallkausalität Stellung. Zu den Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule hielt er fest, dass die auf den MRI-Bildern vom 30. September 2004 sichtbar gewordenen mittelgradigen degenerativen Veränderungen sicher nicht unfallbedingt seien, wobei diesbezüglich radiologisch auch eine stattgehabte richtungsgebende Verschlechterung ausgeschlossen werden könne. Es könnten somit keine organischen Unfallfolgen im Bereich des Halswirbelsäulen-Skelettes nachgewiesen werden. Weiter bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine muskuläre Genese der Beschwerden bei fast voller Beweglichkeit der Halswirbelsäule und weicher parazervikaler Muskulatur. Die sonst üblichen Begleitsymptome wie Hartspann der Zervikal-Muskulatur und Beweglichkeitseinschränkung würden bei der Beschwerdeführerin fehlen. Es sei daher von einem subjektiven zervikozephalen und zervikobrachialen Syndrom auszugehen. Zweifellos habe die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2000 auch eine MTBI mit kurzem Bewusstseinsverlust durchgemacht. Kennzeichnend hinsichtlich neuropsychologischer Störungen im Anschluss an eine MTBI sei aber, dass die Störungen sich bereits nach einem Jahr bessern beziehungsweise ganz zurückbilden würden. Es sei deswegen nicht von einer organischen Ursache der bei der Beschwerdeführerin nun seit fast fünf Jahren anhaltenden schweren neuropsychologischen Beeinträchtigungen auszugehen, zumal die MRI-Untersuchung des Schädels vom 30. September 2004 einen normalen Befund ergeben habe und von ihm klinisch ein normaler Neurostatus erhoben worden sei. Vielmehr müsse eine übergeordnete psychische Störung vorliegen, welche die Störung unterhalte und den grössten Teil der Symptome ausmache. Die Folgen der MTBI seien daher ausgeheilt und das aktuell noch präsentierte Beschwerdebild habe keinen kausalen Zusammenhang zur MTBI oder zur HWS-Distorsion. An unfallunabhängigen, krankhaften Beschwerden bestehe bei der Beschwerdeführerin eine primäre Hypertonie, eine klinisch insignifikante Nebennierenrinden-Vergrösserung und ein Uterus myomatosus mit entsprechenden Beschwerden vor der Menopause, wobei die Beschwerdeführerin inzwischen menopausiert sei. Dr. E.___ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich seiner Untersuchungen nicht einen schwer leidenden Eindruck gemacht habe. Es sei daher zusätzlich davon auszugehen, dass eine zwar unbewusste, aber doch eindeutige starke Verdeutlichungstendenz bestehe. Zusätzlich fördere das familiäre Klima die Situation. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb ihrer Familie eine Opferrolle eingenommen und werde rührend umsorgt. Unter alleiniger Berücksichtigung der organischen Beschwerden seien der Beschwerdeführerin theoretisch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zu prüfen bleibe unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemässen Adäquanzkriterien, ob die Unfallversicherung für die Folgen der psychischen Beschwerden aufzukommen habe (vgl. Urk. 11/126).

4.
4.1     Durch die medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2000 eine HWS-Distorsion sowie eine milde traumatische Hirnverletzung/MTBI (vgl. Urk. 11/7, Urk. 11/15, Urk. 11/24 S. 5 f., Urk. 11/41) und anlässlich des zweiten Autounfalls vom 26. Mai 2001 nochmals eine (leichte) HWS-Distorsion (vgl. Urk. 10/2, Urk. 10/13 = Urk. 11/ 65, Urk. 10/16, Urk. 10/27 = Urk. 11/73, Urk. 10/28) erlitt. Weiter ist aktenmässig belegt, dass mittels bildgebender Diagnostik keine organischen Unfallfolgen im Bereich Schädel/Hirn sowie Halswirbelsäule nachgewiesen werden konnten (vgl. Urk. 11/34, Urk. 11/106, Urk. 11/126).
         Ob die Beschwerdeführerin infolge der beiden Autounfälle unter einem für Schleudertraumaverletzungen der Halswirbelsäule und/oder Verletzungen infolge eines Schädel-Hirn-Traumas typischen Symtomenkomplex litt, was rechtsprechungemäss zur Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Schleudertrauma/Schädel-Hirn-Trauma und der danach fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit führt und bei der Adäquanzbeurteilung die Anwendung der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 130 Erw. 10.3 präzisierten Rechtsprechung für Unfälle mit Schleudertrauma, Schädel-Hirntrauma oder ähnlichen Verletzungen nach sich zieht, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
4.2    
4.2.1         Unmittelbar nach dem ersten Unfall vom 24. Mai 2000 litt die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen sowie einer eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule, wobei ein Schwindelgefühl ausdrücklich verneint wurde (vgl. Urk. 11/7). Rund sechs Monate später weiteten sich diese Beschwerden - nach einer zwischenzeitlichen Besserung - zu starken Schmerzen im Bereich des rechten Armes, vom Nacken ausgehend, sowie Beschwerden im Bereich der oberen Brustwirbelsäule aus. Auch erwähnte die Beschwerdeführerin, in diesem Zeitraum gelegentlich unter Schwindel gelitten zu haben (vgl. Urk. 11/18, Urk. 11/36). Die Kopf-/Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm gingen in der Folge nie wesentlich zurück beziehungsweise verschlechterten sich sogar (vgl. etwa Urk. 11/41, Urk. 10/22 = Urk. 11/71).
4.2.2   Als mögliche Beschwerdeursache führten die Ärzte in erster Linie die bildgebend sichtbar gewordenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule an, welche durch den Unfall vom 24. Mai 2000 möglicherweise kurzzeitig verschlimmert worden seien, welche aber das gesamte Ausmass des Beschwerdebildes nicht zu erklären vermöchten (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 11/71, Urk. 11/36, Urk. 11/41, Urk. 11/96). Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass die leicht- bis mittelgradigen degenerativen Veränderungen nach Ansicht der Ärzte nicht die Schwere der von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden erklären können und dass die degenerativen Wirbelsäulenbefunde - soweit sie über eine mögliche kurzzeitige Verschlimmerung der Situation durch die unfallbedingte Traumatisierung der Halswirbelsäule hinausgehen - nicht unfallkausal sind.
         Als weitere Ursache des Zervikozephal- und Zervikobrachialsyndroms kommt eine lediglich mittels klinischer Untersuchungen fassbare Traumatisierung der Halswirbelsäule beziehungsweise Schädigung von Gehirnstrukturen durch die erlittene MTBI in Frage. Diesbezüglich fällt aber auf, dass die klinisch fassbaren Befunde über den gesamten zu beurteilenden Zeitraum hinaus äusserst spärlich waren (wobei eine Druckdolenz für sich allein keinen solchen Befund bildet). Kurze Zeit nach dem Unfall vom 24. Mai 2000 bestand eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 11/7). Kreisarzt Dr. Z.___ konnte am 7. Dezember 2000, mithin rund sechseinhalb Monate nach dem ersten Unfall, lediglich eine leichte Verspannung des Trapezius rechts feststellen (vgl. Urk. 11/36). Die Ärzte der A.___ fanden im Zeitraum Dezember 2000/Januar 2001 ebenfalls eine leichte Verspannung beziehungsweise Myogelosen im rechten Schulter-/Nackenbereich im Bereich des Musculus trapezius sowie Musculus levator scapulae (vgl. Urk. 11/41 S. 7 f.). Während der zweiten stationären Rehabilitation in der A.___ vom 9. Januar bis zum 6. Februar 2002 war der Tonus der Schulter- und Nackenmuskulatur unauffällig (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 11/71 S. 7). Am 9. August 2004 erhob Dr. E.___ - bei subjektiv unveränderter Beschwerdesituation - eine weiche parazervikale Muskulatur und eine nur geringfügige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 11/96). Gemäss Dr. E.___ bei Schleudertraumaverletzungen der Halswirbelsäule übliche Begleitsymptome wie ein Hartspann der Zervikal-Muskulatur sowie eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit (vgl. Urk. 11/126 S. 5) traten im Verlauf damit höchstens in geringem Mass auf.
         Der hin und wieder verspürte Schwindel sowie zumindest ein wesentlicher Teil der Kopfschmerzen ist - auch nach Einschätzung der Beschwerdeführerin - auf den vom Unfallversicherer nicht zu berücksichtigenden und bereits vor den Unfällen bekannten Bluthochdruck zurückzuführen (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 11/71 S. 3 und 7, Urk. 11/36 S. 2, Urk. 11/40 S. 2, Urk. 11/67 S. 2, Urk. 11/76 S. 1, Urk. 11/120 S. 2). Die in den medizinischen Berichten zusätzlich gestellten Diagnosen Adipositas, Gastritis, Pyelonephritis, Nebennierenrinden-Vergrösserung sowie Uterus myomatosus (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 11/71 S. 1, Urk. 11/94/1-2, Urk. 11/109, Urk. 11/126 S. 4) und die darauf zurückgehenden Beschwerden sind klarerweise ebenfalls unfallfremd. Die (geringfügigen) Folgen der am 24. Mai 2000 zusätzlich erlittenen Thoraxprellung schliesslich waren bei Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SUVA ausgeheilt (vgl. Urk. 11/96).
         Mehrere neuropsychologische Untersuchungen ergaben eine durchgehend schwere Störung aller neuropsychologischen Funktionen. Allerdings wiesen die Neuropsychologen bereits nach der ersten Untersuchung vom 15. Januar 2001 darauf hin, dass das vorgefundene diffuse Störungsbild mit extrem tiefem Leistungsniveau untypisch für einen Zustand nach MTBI sei (vgl. Urk. 11/38). Nach einer weiteren Untersuchung vom 4. Mai 2005 bestätigten sie diese Einschätzung und hielten fest, dass ein direkter Zusammenhang des vorgefundenen Störungsbildes mit der erlittenen MTBI beziehungsweise den beiden HWS-Distorsionen höchst unwahrscheinlich sei (vgl. Urk. 11/112). Auch Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 18. Mai 2006 aus, dass sich neuropsychologische Störungen nach einer MTBI in der Regel bereits nach einem Jahr wieder wesentlich bessern respektive ganz zurückbilden, weshalb die von der Beschwerdeführerin gezeigten Einschränkungen nicht mehr auf die MTBI zurückgeführt werden könnten (vgl. Urk. 11/126 S.3).
         Auffallend ist, dass Kreisarzt Dr. Z.___ bereits anlässlich seiner ersten Untersuchung vom 7. Dezember 2000 - mithin rund sechseinhalb Monate nach dem Unfall vom 24. Mai 2000 - bei der Beschwerdeführerin eine depressive Stimmung mit Antriebslosigkeit bemerkte (vgl. Urk. 11/36 S. 2). Im Rahmen der ersten stationären Rehabilitation in der A.___ wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Rückzug, Ängstlichkeit und Schlafstörungen beobachtet, und die psychosomatische Untersuchung ergab die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen, wobei das Ausmass der depressiven Entwicklung für die Ärzte wegen Verständigungsschwierigkeiten mit der Beschwerdeführerin schwer zu beurteilen war (vgl. Urk. 11/40). In der Folge, insbesondere nach dem zweiten Unfall vom 26. Mai 2001, nahmen die psychischen Symptome zu, wie auch der Hausarzt Dr. C.___ feststellte (vgl. Urk. 11/65). Dementsprechend hielten die Ärzte der A.___ im Anschluss an die zweite stationäre Rehabilitation vom 9. Januar bis zum 6. Februar 2002 fest, die Anpassungsstörung mit depressiver und vermehrt ängstlicher Symptomatik stehe im Vordergrund (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 11/71 S. 3). Auch die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ gingen von einer Anpassungsstörung mit einer angstneurotischen Entwicklung und depressiven Verstimmung aus (vgl. Urk. 11/76). Bestätigt wurde diese Diagnose in der Folge auch von Dr. F.___, welche zudem davon ausging, dass die Anpassungsstörung einen Einfluss auf das Schmerzerleben habe. Auch beobachtete sie einen problematischen Umgang der Beschwerdeführerin mit den Unfallfolgen (Gefühl, die Schmerzproblematik selbst nicht beeinflussen zu können; vgl. Urk. 11/97, Urk. 11/120).
         Zusätzlich wurde das Ausmass der geklagten Beschwerden auf die bereits von Dr. Z.___ anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Dezember 2000 beobachteten und später von den Ärzten und Neuropsychologen der A.___ sowie Dr. E.___ festgestellten problematischen Verhaltensweisen im Sinne einer erheblichen Verdeutlichungstendenz, einer Symptomausweitung sowie eines vom familiären Umfeld gestützten passiv-vermeidenden Copingverhaltens (Selbstlimitierung) zurückgeführt (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 11/71, Urk. 11/36 S. 2, Urk. 11/38 S. 2, Urk. 11/41 S. 3, Urk. 11/112, Urk. 11/126).
4.2.3   Bei gesamthafter Betrachtung des Beschwerdeverlaufs - und unter Ausscheidung der unfallfremden Befunde - ergibt sich, dass das verselbständigte psychische Leiden in Form der diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen zusammen mit der von den Ärzten beobachteten Verdeutlichungstendenz, Symptomausweitung und Selbstlimitierung das gesamte Beschwerdebild bereits nach wenigen Monaten dominierte. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die psychische Problematik die Beschwerdesymptomatik nicht unmittelbar nach dem ersten Unfall beherrschte (vgl. Urk. 1 S. 12). Allerdings wurden diese Symptome ärztlicherseits erstmals rund sechseinhalb Monate nach dem ersten Unfall bemerkt, und die Ärzte der A.___, welche nach der ersten stationären Rehabilitation zunächst Mühe bekundeten, das Ausmass der psychischen Problematik klar einzuschätzen, stellten bereits Anfang 2002 fest, dass die psychischen Störungen im Vordergrund stünden. Im Verlauf der ganzen Entwicklung von den beiden Unfällen bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Juli 2006 spielten die klinisch feststellbaren physischen Beschwerden nur eine untergeordnete Rolle. Praxisgemäss hat die Adäquanzbeurteilung daher nach den für Unfälle mit psychischen Folgeschäden geltenden Grundsätzen zu erfolgen.
5.
5.1         Einfache Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Bei Heckkollisionen bildet praxisgemäss eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10-15 km/h die Harmlosigkeitsgrenze für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden. Bei Frontalkollisionen ist zu beachten, dass sich die kollisionsbedingten Kräfte nicht in gleicher Weise auf den Körper auswirken wie bei einem eigentlichen Schleudertrauma der HWS, wo der Kopf zunächst nach hinten flektiert wird; die Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden liegt in einem Bereich von 20-30 km/h (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen M. vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, Erw. 6.2 sowie in Sachen Z. vom 29. April 2008, 8C_ 582/2007, Erw. 4.1).
         Aufgrund der Akten und dabei insbesondere mit Blick auf die biomechanischen Kurzbeurteilungen der beiden Unfallereignisse vom 18. September 2000 (Urk. 11/15: Geschwindigkeitsänderung bei Heckkollision möglicherweise knapp oberhalb 15 km/h) sowie vom 11. April 2002 (Urk. 10/28: Geschwindigkeitsänderung bei Frontalkollision deutlich unterhalb eines Bereiches von 20-30 km/h) steht fest, dass die Unfälle vom 24. Mai 2000 sowie vom 26. Mai 2001 höchstens den leichteren Fällen im mittelschweren Bereich zuzuordnen sind. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, soweit sie das erste Unfallereignis bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einordnen möchte (vgl. Urk. 1 S. 13), da sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte für erschwerende Umstände entnehmen lassen (vgl. insbesondere Urk. 11/15 S. 2 f.). Insbesondere genügt die Tatsache, dass sie am 25. Mai 2000 nebst einer HWS-Distorsion auch noch eine MTBI erlitten hatte (vgl. Urk. 1 S. 14), nicht zur Einordnung des ersten Unfalls bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen. Die Frage, ob das zweite Unfallereignis vom 26. Mai 2001 wie von der SUVA angenommen nicht einmal in den mittelschweren Bereich fällt (vgl. Urk. 2 S. 5), kann aufgrund des Verfahrensausgangs offen bleiben.
5.2     Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen die in Erw. 1.4.2 aufgeführten unfallbezogenen Merkmale in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein oder es muss eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegen, damit die Adäquanz bejaht werden kann.
         Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 14) haben sich die beiden Unfälle vom 24. Mai 2000 sowie vom 26. Mai 2001 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch waren sie - objektiv betrachtet - besonders eindrücklich.
         Die Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer MTBI genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet erscheinen, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, Erw. 7.2.1 mit Hinweisen). Die im Anschluss an die Unfälle klinisch fassbaren typischen Beschwerden nach Schleudertrauma waren nicht besonders schwer. Ebenfalls steht das erhebliche, anhaltende neuropsychologische Störungsbild nach Auffassung der Ärzte höchstwahrscheinlich nicht in direktem Zusammenhang mit den Unfällen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.2). Hinsichtlich des zweiten Unfalls trifft zwar zu, dass eine HWS-Distorsion, welche wie vorliegend hauptsächlich aufgrund der früheren HWS-Distorsion auf eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, erfahrungsgemäss speziell geeignet ist, die "typischen Symptome" nach Schleudertrauma hervorzurufen. Indes gingen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann und der Hausarzt Dr. C.___ davon aus, dass der zweite Unfall einzig zu einer Verstärkung der psychischen Problematik beitrug beziehungsweise dass die als somatisch imponierenden Beschwerden hauptsächlich aus dem ersten Unfall herrühren (vgl. Urk. 10/2, Urk. 10/22 = Urk. 11/71 S. 6, Urk. 10/22a S. 2). Auch der Umstand, dass sowohl die anlässlich des ersten Unfalls im Auto mitanwesende Tochter der Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann, der bei beiden Unfällen dabei war, nie in wesentlichem Ausmass arbeitsunfähig waren (vgl. Urk. 10/16 S. 3, Urk. 11/8 S. 3, Urk. 11/97 S. 3), spricht dagegen, dass die Unfallfolgen besonders schwer waren. Dieses Kriterium ist daher ebenfalls nicht gegeben.
         Es kann auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Beschwerden - vor allem der geringfügigen Muskelverspannungen - die Rede sein. Wie bereits zuvor in Erw. 4.2.2 ausgeführt waren diese Beschwerden nie besonders ausgeprägt. Die Ärzte der A.___ fanden im Zeitraum Dezember 2000/Januar 2001 lediglich leichte Verspannungen im Bereich des Musculus trapezius sowie Musculus levator scapulae, und während der zweiten stationären Rehabilitation vom 9. Januar bis zum 6. Februar 2002 war der Tonus der Schulter- und Nackenmuskulatur unauffällig. Die stationären Aufenthalte in der A.___ wurden sodann hauptsächlich zur Behandlung und Abklärung der das Beschwerdebild dominierenden, mit organischen Befunden nicht erklärbaren Symptome veranlasst.
         Auch die Adäquanzkriterien (körperliche) Dauerbeschwerden sowie schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen sind nicht erfüllt, da die vorwiegend psychisch begründeten Beschwerden als solche bei der Adäquanzprüfung nicht zu berücksichtigen sind und allfällige komplizierte Abklärungen im Zusammenhang mit internmedizinischen (Nebennierenrinden-Vergrösserung und Pyelonephritis, arterielle Hypertonie; vgl. Urk. 11/94/1-2) und gynäkologischen Problemen (Uterus myomatosus; vgl. Urk. 11/109) nicht beachtet werden können, da diese Beschwerden klarerweise nicht unfallkausal sind.
         Zwar war die Beschwerdeführerin ab dem ersten Unfall jahrelang zu 100 % arbeitsunfähig. Das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist aber höchstens in mittelschwerer Ausprägung erfüllt, da den Ärzten und Neuropsychologen der A.___ jeweils eine mässige Leistungsbereitschaft beziehungsweise Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin auffiel (vgl. Urk. 10/22 = Urk. 11/71 S. 3, Urk. 11/38, Urk. 11/41 S. 3, Urk. 11/112 S. 3). Auch hat sie den nach der ersten stationären Rehabilitation empfohlenen Arbeitsversuch (vgl. Urk. 11/41 S. 4) nie in Angriff genommen (vgl. Urk. 11/65, Urk. 11/67). Es fehlen daher Hinweise dafür, dass sie ernsthafte Versuche zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit unternommen hätte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, Erw. 7.7.1).
         Für eine ärztliche Fehlbehandlung schliesslich fehlen in den Akten Hinweise.
         Abschliessend ergibt sich, dass ein einziges Adäquanzkriterium in höchstens mittlerem Ausmass erfüllt ist. Dies reicht zur Adäquanzbejahung nicht aus.

6.         Zusammenfassend ergibt sich, dass die physischen Beschwerden seit den beiden Unfällen im Verlauf nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben, weshalb die Adäquanzprüfung nach den für Unfälle mit psychischen Folgeschäden geltenden Grundsätzen zu erfolgen hat. Von den zu prüfenden Adäquanzkriterien ist nur eines teilweise erfüllt, was bei der Einordnung der Unfälle als leichtere Fälle mittelschwerer Unfälle zur Adäquanzbejahung nicht ausreicht. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den nach der Leistungseinstellung per 31. Juli 2006 fortbestehenden Beschwerden und den beiden Unfällen vom 24. Mai 2000 sowie vom 26. Mai 2001 demnach zu Recht verneint. Bei diesem Ausgang besteht auch kein Anspruch auf die beantragten weiteren Versicherungsleistungen (Rente und Integritätsentschädigung). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).