UV.2007.00149
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 11. März 2008
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1950, war seit 1. Januar 2002 bei A.___ als Bauleiter tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als er sich am 3. Juli 2002 bei einem Sturz auf einer Baustelle aus zirka drei Metern Höhe ein Schädel-Hirntrauma zuzog (Urk. 8/3, Urk. 8/7, Urk. 8/84).
Mit Verfügung vom 3. März 2005 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100 % und vorläufig eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 70 % zu (Urk. 8/97). Nach Eingang einer weiteren medizinischen Beurteilung vom 31. März 2006 (Urk. 8/113) und gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 24. Mai 2006 (Urk. 8/118) bestätigte die SUVA mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 die Höhe der Integritätsentschädigung von 70 % (Urk. 8/121). Die dagegen vom Versicherten am 6. November 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/122) wies sie mit Entscheid vom 13. Februar 2007 ab (Urk. 8/125 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. März 2007 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Integritätsentschädigung von 100 %, enventualiter 95 %, auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2007 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 24. Mai 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In-tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.4 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.5 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).
2. Strittig und zu beurteilen ist einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Integritätsentschädigung. Während die Beschwerdegegnerin die Integritätseinbusse mit 70 % bemessen hat (Urk. 2, Urk. 7), machte der Beschwerdeführer einen Integritätsschaden von 100 %, eventualiter 95 %, geltend (Urk. 1).
3.
3.1 Am 20. September 2004 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, über die am 15. September 2004 durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/80) und hielt in seiner Beurteilung fest, es bestehe eine leichte Bewegungseinschränkung in Extensionsrichtung am rechten Ellbogen von 10° Streckausfall bei reizloser Narbe und tastbarem Osteosynthesematerial im Mittelbereich zwischen den Epicondylen. Der Nervus ulnaris sei druckdolent im Sulcus, aber nicht besonders gereizt, und die umgebenden Weichteile seien frei und indolent. Beim Schulter- und Handgelenk bestehe eine volle Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit, hingegen bestehe eine leichte feinmotorische subjektive Einschränkung im Bereich der rechten Hand. Diese Restfolgen erreichten die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht (Urk. 8/80 S. 3 Mitte).
Der Beschwerdeführer werde spezialärztlich betreut, wobei keine neuen Er-kenntnisse der neurologischen Behandlung vorhanden seien. In der letzten neuropsychologischen Untersuchung sei eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung mit einem dazugehörigen Integritätsschaden von 70 % festgelegt worden. Nach 2 ½-jährigem Verlauf sei keine wesentliche Veränderung mehr zu erwarten (Urk. 8/80 S. 3 unten).
Dr. B.___ empfahl, die vorhandene linksseitige Innenohrschwerhörigkeit noch einmal spezialärztlich beurteilen zu lassen (Urk. 8/80 S. 3 unten).
Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, setze sich die Integritätsentschädigung aus den unerheblichen somatischen Restfolgen (0 %), einer durch die Spezialisten noch zu bestimmenden Höhe der Integritätsentschädigung wegen posttraumatischer linksseitiger Innenohrschwerhörigkeit und den neuropsychologischen Beeinträchtigungen mit mittelschweren bis schweren Störungen (70 %) zusammen (Urk. 8/80 S. 4).
3.2 Prof. Dr. med. C.___, Klinik für Ohren-, Nasen Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital D.___, führte in seinem Bericht vom 31. März 2006 (Urk. 8/113 = Urk. 3/1) aus, das Resultat des Geschmacktestes entspreche bei morphologisch unauffällig konfigurierter Zunge sowie intakter Hirnnervenfunktionen einem praktisch vollständigen Verlust des Geschmacksinnes (Ageusie). Aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde müsse eine zentrale Geschmacksstörung postuliert werden. Eine solche sei mit einem Status nach Schädel-Hirntrauma mit insbesondere frontaler Kontusionsblutung rechts sowie Subarachnoidalblutung und Subduralhämatom frontal rechts vereinbar (Urk. 8/113 S. 3 unten).
Das Resultat des Geruchstestes entspreche einer beidseitigen Hyposmie. Auch hier sei am ehesten eine zentrale Genese, allenfalls auch ein partieller Abriss der Fila olfactoria im Rahmen des Schädel-Hirntraumas zu postulieren (Urk. 8/113 S. 3 unten).
Vor allem aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sei das linksseitige Tinnitusleiden als schwer bis sehr schwer zu beurteilen. Die residuelle posttraumatische Hörstörung am linken Ohr sei zwar subjektiv sehr erheblich störend, ergebe jedoch sowohl reintonaudiometrisch als auch sprachaudiometrisch keinen Integritätsschaden (Urk. 8/113 S. 4 oben).
Der vollständige Verlust des Geschmackssinnes (Ageusie) ergeben einen Integritätsschaden von 15 %. Bei nur partiellem Ausfall des Geruchssinnes (Hyposmie) sei ein Integritätsschaden von 5 bis 10 % anzunehmen (eine beidseitige Anosmie ergebe einen Integritätsschaden von 15 %). Der als schwer bis sehr schwer zu beurteilende Tinnitus sei mit einem Integritätsschaden von 5 bis 10 % zu bewerten (Urk. 8/113 S. 4).
Zusammenfassend hielt Prof. Dr. C.___ fest, leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Ageusie sowie Hyposmie. Im weiteren bestehe ein posttraumatischer Tinnitus auris bei zusätzlicher, eher geringgradiger Schallempfindungsschwerhörigkeit links. Kumulativ resultiere ein Gesamtintegritätsschaden von 25 bis 35 % (Urk. 8/113 S. 4).
3.3 Dr. B.___ führte im Rahmen seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 24. Mai 2006 (Urk. 8/118) aus, die spezialärztliche ORL-Untersuchung ergebe eine Geschmacks- und Geruchsstörung sowie einen Tinnitus, wobei die Geschmacks- und Geruchsstörung separat beurteilt werde. Es sei aufgrund der Tabellen „Integritätsentschädigung” aber nicht vorgesehen, diese kumulativ zu bewerten. Wenn ein Ausfall bestehe, so sei ein Integritätsschaden von 15 % festzulegen. Die Einschätzung des Tinnitus bei 10 % inklusive Schallempfindungsschwerhörigkeit links sei nachvollziehbar (Urk. 8/118 S. 1 unten).
Die Summe des Integritätsschadens erreiche zusammen 95 % (Neuropsychologische Störung: 70 % und ORL-Beeinträchtigung: 25 %). Dieser Wert sei im Vergleich zu schweren somatischen und psychischen Schädigungen unverhältnismässig hoch (Urk. 8/118 S. 1 unten). Die verschiedenen ausgeführten Ausfälle seien überkreuzend in der Beeinträchtigung zu beurteilen, sodass unter Berücksichtigung der effektiven Einschränkungen eine Einordnung bei maximal 70 % gerechtfertigt sei (Urk. 8/118 S. 2 oben).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, an einer mittelschweren bis schweren kognitiven Funktionsstörung zu leiden, deren Auswirkungen im Vergleich mit den Verletzungen eines Paraplegikers genauso schlimm oder noch schlimmer seien (Urk. 1 S. 4 f.). Zudem leide er an einem schweren Tinnitus, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er für diese zusätzliche Beeinträchtigung keine zusätzliche Integritätsentschädigung erhalten sollte (Urk. 1 5 f.). Schliesslich seien auch die kulinarischen Genüsse nicht mehr möglich. Es rechtfertige sich daher, ihm eine Integritätsentschädigung von 100 % zuzusprechen.
4.2 Aufgrund der medizinischen Berichte von Dr. B.___ vom 20. September 2004 (Urk. 8/80) sowie Prof. Dr. C.___ vom 31. März 2006 (Urk. 8/113) steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Folge seines Unfalls vom 3. Juli 2002 unter einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung, einem vollständigen Verlust des Geschmacksinnes (Ageusie), einer beidseitigen Hyposmie und einem schweren bis sehr schweren Tinnitus leidet.
Den Integritätsschaden für die mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung legte Dr. B.___ auf 70 % fest (Urk. 8/76, Urk. 8/80, Urk. 8/118). Diese Beurteilung blieb von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten (Urk. 1) und ist nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenfalls für die von Dr. B.___ gestützt auf die Beurteilung durch PD Dr. C.___ geschätzte Integritätsentschädigung von 15 % für den vollständigen Verlust des Geschmacksinnes.
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als zusätzlich zur Integritätsentschädigung für den vollständigen Verlust des Geschmacksinnes eine solche für die beidseitige Hyposmie zuzusprechen ist, zumal einerseits Ausfälle zweier verschiedener Sinne zu beklagen sind und Anhang 3 zur UVV eine 15%ige Integritätsentschädigung bei einem Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes vorsieht. Laut Prof. Dr. C.___ liegt jedoch kein vollständiger, sondern lediglich ein zu entschädigender partieller Ausfall des Geruchsinnes in der Höhe von 5 bis 10 % vor. Eine Integritätsentschädigung von 15 %, wie sie gemäss Anhang 3 zur UVV für einen Verlust des Geruchssinnes vorgesehen ist, ist deshalb nicht gerechtfertigt. Angesichts der beidseitigen Hyposmie erscheint somit eine auf 5 % reduzierte Integritätsentschädigung, die überdies im Rahmen der Einschätzung durch Prof. Dr. C.___ liegt, angemessen.
Des Weiteren ging Prof. Dr. C.___ von einem schweren bis sehr schweren Tinnitus aus und legte den Integritätsschaden in Anwendung der SUVA-Tabelle 13 (Integritätsschaden bei Tinnitus) in nachvollziehbarer Weise auf 5 bis 10 % fest (Urk. 8/113 S. 4). Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung durch Prof. Dr. C.___ besteht in seinem linken Ohr ein permanentes hohes Surren, welches Tag und Nacht vorhanden sei. Zwar bestünden keine Einschlafstörungen, jedoch erhebliche Durchschlafstörungen mit stundenlangem Wachliegen. Das Geräusch behindere ihn auch tagsüber beim konzentrierten Arbeiten; zeitweise könnte er fast wahnsinnig werden (Urk. 8/113 S. 2). In diesem Lichte gesehen ist die Integritätsentschädigung für den schweren bis sehr schweren Tinnitus auf 10 % anzusetzen, zumal diese Angaben eher auf einen sehr schweren Tinnitus gemäss Bewertungsskala der SUVA-Tabelle 13 schliessen lassen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Restfolgen in Form einer leichten Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Ellenbogens und einer leichten feinmotorischen subjektiven Einschränkung im Bereich der rechten Hand die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden laut Dr. B.___ nicht erreichen.
4.3
4.3.1 Gemäss Ziff. 1 Absatz 2 des Anhangs 3 zur UVV ist bei einer Mehrheit von Integritätsschäden die Entschädigung ebenfalls nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abzuleiten. In der Praxis wird empfohlen, zunächst die einzelnen Schäden gesondert zu beurteilen. Anschliessend ist anhand dieser Einzelwerte der Gesamtwert zu ermitteln. Dieser Vorgang stellt nicht immer eine einfache Addition der Einzelwerte dar. Um zu einem sachgerechten Resultat zu kommen, kann sich aber eine solche aufdrängen, insbesondere wenn es sich um voneinander völlig unabhängige Schäden ohne gegenseitigen Einfluss handelt. In anderen Fällen kann der Gesamtwert weniger als die Summe betragen, so wenn sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überlagern, so dass ein Teil der Beeinträchtigung doppelt entschädigt würde, wenn die Leistung nach der Summe berechnet würde (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 45).
Nach der Addition ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 UVV ein gerechtes und verhältnismässiges sei (RKUV 1998 S. 236).
4.3.2 Nebst der mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung leidet der Beschwerdeführer an einem vollständigen Verlust des Geschmacksinnes, einer beidseitigen Hyposmie und einem schweren bis sehr schweren Tinnitus. Diese erlittenen Körperschädigungen sind in dem Sinne voneinander unabhängig, als sie nicht denselben enggefassten Körperteil sowie verschiedene Sinne wie das Geschmacks- und das Geruchsempfinden sowie das Gehör betreffen. Diese voneinander unabhängigen Gesundheitsschäden würden in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung an sich eine gesonderte Entschädigung im Sinne einer Addition der Teilbeeinträchtigungen zulassen. Obwohl auch bei mehrfachen Gesundheitsschäden eine Gesamtwürdigung im Sinne eines Quervergleichs zu den verordnungsweise festgehaltenen Integritätsschäden vorzunehmen ist, zeigt eine Durchsicht der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG), dass bei effektiv unabhängigen Gesundheitsschäden eine Kürzung in der Regel nicht erfolgt, auch wenn ein vergleichsweise hohes Summentotal vorliegt.
So erfolgte beispielsweise im Entscheid des EVG in Sachen H. vom 4. September 2001 (U 40/01), eine ungekürzte Zusprache einer Integritätsentschädigung in der Höhe von 70 % bei einem Versicherten, welcher den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (40 %), eine Einschränkung der Gehleistung (20 %) und eine leichte Hirnfunktionsstörung (10 %) zu beklagen hatte. Werden - wie im erwänten Entscheid des EVG - die Werte für die neuropsychologische Störung (70 %), den vollständigen Verlust des Geschmacksinnes (15 %), die beidseitige Hyposmie (5 %) sowie den schweren bis sehr schweren Tinnitus (10 %) addiert, ergibt dies einen Integritätsschaden von insgesamt 100 %. Dies erscheint insofern richtig, als der ebenfalls zu entschädigende Verlust des Geschmacksinnes, die Hyposmie sowie der Tinnitus in keinem Zusammenhang mit der neuropsychologischen Störung stehen und deshalb nicht als „kompensiert” gelten können.
4.3.3 Nimmt man - ausgehend von der Rechtsprechung, dass die Werte von unabhängigen Körperschäden grundsätzlich addiert werden - mit Dr. B.___ den Quervergleich zu einem Paraplegiker vor (Urk. 8/118 S. 1 unten), so liegt der errechnete Wert über jenem für eine auf den Rollstuhl angewiesene Person. Während Paraplegiker über uneingeschränkte Armfunktionen, wie der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch, verfügen, bleiben sie jedoch in der Regel von neuropsychologischen Störungen, einem vollständigen Verlust des Geschmacksinnes, einer Hyposmie und einem Tinnitus verschont. Im Vergleich mit einem Paraplegiker kann der Beschwerdeführer nicht mit einer deutlich besseren Lebensqualität rechnen. Die in Sekundenbruchteilen erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen an verschiedenen Stellen des Körpers wiegen objektiv schwer, so dass die Summe der Integritätsschäden nicht ermessensweise auf 70 % gekürzt werden darf.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Summe der einzelnen Integri-tätsentschäden des Beschwerdeführers 100 % ergibt und sich auch im Vergleich mit anderen Geschädigtengruppen keine Kürzung dieses Wertes rechtfertigt. Demnach ist die dem Beschwerdeführer zustehende Integritätsentschädigung in Gutheissung der Beschwerde auf 100 % festzulegen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 13. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 100 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).