UV.2007.00152

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 5. Dezember 2008
in Sachen
X.___


Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1946 geborene X.___ war bei der Y.___ beschäftigt und war aufgrund dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als am 25. September 1986 Augenbeschwerden auftraten, die er der SUVA melden liess. Mit Schreiben vom 5. November 1986 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass gemäss Angaben des Arbeitgebers und der behandelnden Ärztin, Dr. med. Z.___, FMH Ophthalmologie, Krankheitsfolgen vorlägen, welche die Unfallversicherung nicht berührten, weshalb die Unfallmeldung als irrtümlich und hinfällig betrachtet werde (Urk. 11/8).
         Am 22. September 1987 stürzte X.___ im Rahmen seiner Tätigkeit bei der A.___, aufgrund welcher er ebenfalls bei der SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert war, von einem Gerüst rückwärts auf eine Betonplatte (vgl. Angaben des Versicherten gegenüber den MEDAS-Gutachtern, Urk. 12/103 S. 2). Dem Versicherten wurden in der Folge bis zum 3. Dezember 1987 wechselnde Arbeitsunfähigkeiten attestiert.
1.2     Am 18. Dezember 1996 stellte der Versicherte einen Antrag auf Invalidenrente (Urk. 12/1). Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland, (IV-Stelle) holte in der Folge verschiedene Berichte ein. Mit Vorbescheid vom 25. September 2001 (Urk. 12/69) setzte sie den Beschwerdeführer von ihrer Absicht in Kenntnis, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nachdem der Versicherte sich zum Vorbescheid am 23. Oktober 2001 geäussert hatte, wies sie mit Verfügung vom 30. November 2001 das Leistungsbegehren ab. Hiergegen rekurrierte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2002 (Urk. 12/75). Am 10. April 2002 hiess die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück (Urk. 12/83). Vom 18. bis zum 20. November 2002 hielt sich der Versicherte stationär in der MEDAS Ostschweiz auf, wo er im Auftrag der IV-Stelle polydisziplinär begutachtet wurde (Gutachten vom 11. April 2003, Urk. 12/103). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/109) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. August 2003 ab (Urk. 12/112), woran sie mit Einspracheentscheid vom 29. August 2003 (Urk. 12/112) festhielt. Mit Urteil vom 18. März 2005 wies die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde des Versicherten gegen diesen Einspracheentscheid ab (Urk. 12).
1.3     Am 28. April 2006 (Urk. 11/1) reichte der Versicherte bei der SUVA ein Gesuch um Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung, Übernahme von Heilbehandlungskosten, Hilfsmitteln, Sachschaden und Hilflosenentschädigung ein. Die SUVA versuchte in der Folge die Unfallakten zu rekonstruieren und zog die Akten der IV-Stelle (Urk. 12) bei. Am 16. August 2006 unterbreitete die SUVA die Akten inklusive MEDAS-Gutachten ihrem Kreisarzt zur Beurteilung. Dieser gab seine Stellungnahme am 21. August 2006 ab (Urk. 11/9). Mit Verfügung vom 23. August 2006 lehnte die SUVA den Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung ab (Urk. 11/10).
         Nachdem der Versicherte am 16. September 2006 Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/11), wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2007 die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 11/15).
1.4     Gegen diesen Entscheid erhob der im Kosovo wohnhafte Versicherte am 12. März 2007 Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. April 2007 (Urk. 4) wurde ihm Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz und zur Stellung eines Rechtsbegehrens und Einreichen einer Begründung angesetzt. Mit Eingabe vom 12. April 2007 (Urk. 6) ergänzte der Versicherte die Beschwerde, bezeichnete jedoch keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10), und reichte Akten zu den beiden Ereignissen ein (Urk. 11/1-15, 12). Dabei wies sie darauf hin, dass diese nicht komplett seien, da die Dokumente infolge Zeitablauf und Geringfügigkeit der initialen Befunde vernichtet worden seien. Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13). Zusammen mit einem Schreiben vom 5. Juni 2007 (Urk. 14) reichte der Versicherte ein in albanischer Sprache verfasstes Dokument ein (Urk. 15). Mit Verfügung vom 13. August 2007 gab ihm das Gericht Gelegenheit, seine Eingabe in deutscher Sprache einzureichen unter der Androhung, dass diese andernfalls aus dem Recht gewiesen werde, und forderte ihn erneut auf, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen oder mit gleicher Wirkung unterbleiben könnten (Urk. 16). Der Beschwerdeführer fasste in der Folge am 7. September 2007 seine Eingabe zusammen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Vorab sind einige Bemerkungen zur Frage des Streitgegenstandes angebracht:
1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.3     Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin am 28. April 2006 (Urk. 11/1) um Prüfung seines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung, Übernahme von Heilbehandlungskosten, Hilfsmitteln, Sachschaden und Hilflosenentschädigung. In seiner Eingabe vom 26. Juli 2006 (Urk. 11/8) an die Beschwerdegegnerin verwies er auf das Gesuch um Integritätsentschädigung vom 28. April 2006 (Urk. 11/1). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 23. August 2006 das Bestehen eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung (Urk. 11/10). Auch der Einspracheentscheid äussert sich nur zum Anspruch auf Integritätsentschädigung. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Heilbehandlung, Hilflosenentschädigung, Rente und Sachschaden wurde nicht beurteilt und ist daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Ausdehnung des Verfahrens drängt sich nicht auf.
1.4         Insoweit als der Beschwerdeführer eine Prüfung der Frage der Zusprechung einer Rente, Übernahme von Heilbehandlungskosten, Ersatz von Sachschaden und einer Hilflosenentschädigung beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

2.
2.1 Streitig und zu prüfen bleibt somit die Frage, ob der Beschwerdeführer aus den Ereignissen vom 26. September 1986 und vom 22. September 1987 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Einspracheentscheid auf die Stellungnahme des Kreisarztes vom 21. August 2006 und vertrat die Auffassung, ein unfallbedingter Integritätsschaden könne nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urk. 11/15 S. 4). In der Beschwerdeantwort machte sie geltend, beim Ereignis vom 26. September 1986 handle es sich nicht um einen Unfall. Zumindest habe der Vorfall sicher keinen dauerhaften unfallbedingten Schaden am linken Auge bewirkt (Urk. 10 S. 1 f). Nach dem zweiten Ereignis vom 22. September 1987 habe der Beschwerdeführer nach Abschluss der Behandlung und Attestierung der vollen Arbeitsfähigkeit wegen seinem Ausländerstatus im Dezember 1987 wieder in seine Heimat zurückkehren müssen. Der Unfallschein erwähne eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Dezember 1987. Die radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule könnten gemäss MEDAS-Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall im Jahre 1987 zurückgeführt werden (Urk. 10 S. 2). Die vom Versicherten geltend gemachten Beeinträchtigungen jeglicher Art seien offensichtlich nicht auf die beiden Ereignisse zurückzuführen (Urk. 10 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe wegen zwei schweren Arbeitsunfällen bei der SUVA den Antrag auf eine Integritätsentschädigung beziehungsweise eine Invalidenrente gestellt, welcher jedoch abgelehnt worden sei. Er sei seit dem Unfall vollumfänglich arbeitsunfähig, weshalb er seine damalige Arbeit in der Schweiz verloren habe und in Ex-Jugoslawien eine Invalidenrente beziehe. Aufgrund der medizinischen Akten und den gesetzlichen Vorschriften habe er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung beziehungsweise eine Invalidenrente. Seit dem Unfall sei sein Gesundheitszustand sehr eingeschränkt.

3.      
3.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).3.3         Nach Art. 24 Abs. 1 UVG des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
3.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte ihre Leistungspflicht für das erste geltend gemachte Ereignis vom 26. September 1986, infolge dessen Augenbeschwerden aufgetreten seien, vollumfänglich formlos ab, indem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 1986 mitteilte, dass sie vom Vorliegen von Krankheitsfolgen ausgehe, welche die Unfallversicherung nicht berührten (Urk. 11/8).
4.2 Gemäss Art. 99 Abs. 1 UVG hat der Versicherer über erhebliche Leistungen und Forderungen schriftliche Verfügungen zu erlassen, wobei er gemäss Art. 124 lit. b UVV insbesondere bei Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen eine solche zu erlassen hat. Der Ablehnungsentscheid der Beschwerdegegnerin hätte demgemäss in Verfügungsform ergehen müssen. Indem die Beschwerdegegnerin die Leistungsablehnung formlos mitteilte, verletzte sie die gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung entfaltet jedoch auch ein fälschlicherweise in einem formlosen Verfahren ergangener Entscheid Rechtswirkung, wenn die betroffene Person nicht innerhalb eines Jahres seit der erfolgten formlosen Mitteilung an den Unfallversicherer gelangt (BGE 134 V 145, insbesondere Erw. 5).
4.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer erst am 28. April 2006 mit seinem Leistungsbegehren an die Beschwerdegegnerin gelangt (Urk. 11/1). In diesem Zeitpunkt war der Ablehnungsentscheid, mit welchem eine Leistungspflicht gänzlich, das heisst auch in Bezug auf eine Integritätsentschädigung, verneint worden war, jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen.
         Ein Zurückkommen auf den Leistungsablehnungsentscheid ist daher nur noch möglich, falls dieser offensichtlich unrichtig ist und dessen Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung) oder wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sind, welche geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (Revision).
4.4     Aus den Akten gehen weder Anhaltspunkte für das Vorliegen von Revisions- noch von Wiedererwägungsgründen hervor. Zu Recht lehnte es die Beschwerdegegnerin daher ab, auf den Entscheid vom 5. November 1986 zurückzukommen.
         Diesbezüglich ist die Beschwerde daher, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

5.
5.1 Zum zweiten Ereignis vom 22. September 1987 ist aufgrund der Akten Folgendes bekannt:
5.2 Gegenüber den MEDAS-Gutachtern schilderte der Beschwerdeführer das Unfallereignis wie folgt: Er sei bei der Arbeit aus einer Höhe von etwa 1 ½ bis 2 Metern vom Gerüst rückwärts auf eine Betonplatte (Garagendach) gefallen. (Urk. 12/103 S. 2).
5.3 Gemäss dem Unfallschein UVG (Urk. 12/89) wurde dem Beschwerdeführer ab Unfalldatum bis zum 15. Oktober 1987, vom 19. bis zum 23. Oktober 1987 und vom 9. November bis zum 1. Dezember 1987 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom 23. Oktober bis zum 8. November 1987 und ab dem 2. Dezember 1987 wurde der Beschwerdeführer als wieder voll arbeitsfähig qualifiziert.
5.4 Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung wurde der Beschwerdeführer orthopädisch und psychiatrisch begutachtet.
         Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, kam zum Schluss, die radiologisch nachgewiesenen diskreten degenerativen Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule seien in ihrem Ausmass altersentsprechend und hielt fest, diese stünden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit dem Sturzereignis von 1987 in Zusammenhang. Bei sehr guter Beweglichkeit der Wirbelsäule finde sich keine Erklärung für die geklagten Beschwerden (Urk. 12/103 S. 12).
         Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kam zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine psychogene Überlagerung (ICD-10 F54) seines zugrunde liegenden chronischen Schmerzsyndroms vor. Es gehe dabei um unspezifische und lang anhaltende psychische Störungen wie Sorgen, ängstliche Erwartungen und depressive Verstimmungen, die sowohl von seinen körperlichen Beschwerden, aber auch und insbesondere von seiner aussichtslosen sozio-familiären Lage beziehungsweise von seiner finanziellen Notlage herrührten. Die psychogene Überlagerung sei allmählich seit dem Unfall 1987 aufgetreten und stehe eindeutig in Verbindung mit der Akzentuierung seiner sozio-familiären Probleme, nicht zuletzt auch als Folge des Krieges in Kosovo. Der Beschwerdeführer habe all seine Hoffnung auf eine mögliche Rente gesetzt, worin er im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns die Lösung vieler seiner Probleme sehe (Urk. 12/103 S. 14).
         Zusammenfassend stellten die Gutachter im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 12/103 S. 14):
- Chronisches cerviko-cephales und lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom nach Sturz am 22. September 1987
o Osteochondrose C6/7 und L5/S1
- Psychogene Überlagerung seines zugrunde liegenden chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F54)
5.5     Der Kreisarzt Dr. med. D.___ konnte gemäss Stellungnahme vom 21. August 2006 (Urk. 11/9) aufgrund der Akten (inklusive MEDAS-Gutachten) keine Wahrscheinlichkeiten für einen unfallbedingten Integritätsschaden finden.
5.6     Das MEDAS-Gutachten äussert sich zwar nicht explizit zum Thema Integritätsschaden, genügt aber im Übrigen den genannten Beweisanforderungen (Erw. 3.4) und lässt insgesamt eine Beurteilung der Frage der natürlichen Kausalität - und damit im Zusammenhang auch des Integritätsschadens - zu.
         Die gestellten Befunde und die Schlussfolgerungen der Gutachter führen zum Schluss, dass organisch keine unfallbedingte Schädigung nachweisbar ist. Gestützt darauf und angesichts des langen Zeitablaufs seit dem Unfallereignis ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die körperlichen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. September 1987 stehen. Selbst wenn die natürliche Kausalität bejaht würde, wäre aufgrund der bekannten Befunde das Bestehen eines relevanten Integritätsschadens zu verneinen.
         Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers stehen gemäss dem psychiatrischen Teilgutachter eindeutig in Verbindung mit der Akzentuierung seiner psychosozialen Probleme, weshalb auch diesbezüglich das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zum Unfallereignis zu verneinen ist.
         Mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen sämtlichen geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis ist somit keine Integritätsentschädigung geschuldet.

6.         Zusammenfassend ist die Beschwerde gemäss dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7.         Nachdem der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung (Urk. 4 und Urk. 16) keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet hat, unterbleibt androhungsgemäss eine Zustellung des vorliegenden Entscheides an diesen. Das für ihn bestimmte Exemplar wird zu den Akten genommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist beginnt für den Beschwerdeführer ab 12. Dezember 2008 zu laufen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
           Das Urteil für den Beschwerdeführer liegt bei den Gerichtsakten zur Abholung bereit.
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).