Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00154
UV.2007.00154

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 25. Juli 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357,
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Staiger, Schwald & Partner, Rechtsanwälte
Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1987, prallte am 7. Februar 2004 während eines Fussballturniers kopfüber gegen eine Glaswand. Die Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG), bei welcher S.___ als Arbeitnehmerin der A.___ obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert ist, trat auf den Schaden ein und gewährte die versicherten Leistungen. Der erstbehandelnde Arzt des Kantonalen Spitals B.___ diagnostizierte eine Commotio cerebri und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 14. Februar 2004 (Urk. 12/M1). Am 19. Februar 2004 nahm die Versicherte ihre Arbeit teilweise wieder auf (vgl. Urk. 12/1) und meldete sich am 26. Februar 2004 bei der nachbehandelnden Hausärztin, Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, von der Behandlung ab (vgl. Urk. 12/M2).
1.2         Nachdem die Arbeitgeberin der Versicherten am 22. April 2005 der AXA Versicherungen AG einen Rückfall gemeldet hatte (Urk. 12/2), holte diese den Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. Mai 2005 (Urk. 12/M2; unter Beilage der Berichte von Dr. med. D.___, Neurologie FMH, vom 18. März 2005, Urk. 12/B2/1, und des W.___, Interdisziplinärer Notfall/Medizinische Klinik, vom 25. April 2005, Urk. 12/B2/2) ein, worin Spannungskopfschmerzen, z.T. ev. postcommotionell bedingt, sowie ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar bis 18. Februar 2005 attestiert wurde. Darauf liess sie die Sache von ihrem beratenden Arzt, Dr. med. F.___, am 21. Juli 2005 beurteilen (Urk. 12/M3). Mit Schreiben vom 16. August 2005 teilte die AXA Versicherungen AG S.___ mit, dass die geltend gemachten Beschwerden nur noch möglicherweise auf das Unfallereignis vom 7. Februar 2004 zurückzuführen seien, weshalb keine weiteren Leistungen mehr aus der obligatorischen Unfallversicherung erbracht werden könnten (Urk. 12/4). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2005 dagegen opponiert hatte (Urk. 12/7), holte die AXA Versicherungen AG die ergänzende Stellungnahme von Dr. F.___ vom 9. September 2005 (Urk. 12/M4) sowie den Arztbericht von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Oktober 2005 (Urk. 12/M6) ein. Ferner ersuchte sie ihren beratenden Arzt Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, um die Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 (Urk. 12/M5) und liess von Dr. C.___ ergänzende Fragen beantworten (Bericht vom 16. November 2005, Urk. 12/M7). Hierauf holte sie erneut eine Stellungnahme beim beratenden Arzt Dr. med. I.___ vom 29. November 2005 (Urk. 12/M8) ein und liess die Versicherte von Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 20. September 2006, Urk. 12/M9). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 wurden die Leistungen per 30. Januar 2005 eingestellt (Urk. 12/20).
         Gegen diese Verfügung erhob die Swica Gesundheitsorganisation als Krankenversicherer mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 Einsprache (Urk. 12/23), zog diese aber am 23. Oktober 2006 wieder zurück (Urk. 12/26). S.___ selber liess mit Eingabe vom 2. November 2006 Einsprache erheben (Urk. 12/28), und Dr. G.___ äusserte sich am 7. November 2006 zum psychiatrischen Gutachten (Urk. 12/M11). Die AXA Versicherungen AG legte die Sache den beratenden Ärzten Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, zur Stellungnahme vor (Berichte vom 31. Januar 2007, Urk. 12/M12, und vom 8. Februar 2007, Urk. 12/M13). Mit Entscheid vom 15. Februar 2007 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 erhob S.___ mit Eingabe vom 20. März 2007 durch Rechtsanwalt Dr. D. Richter Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 30. Januar 2005 hinaus, eventuell die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung auf Kosten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Der Beschwerde lag der Bericht von Dr. G.___ vom 7. März 2007 (Urk. 3/3) bei. In der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2007 schloss die Beschwerdegegnerin durch Fürsprecher Martin Bürkle auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien mit Replik vom 3. Oktober 2007 (Urk. 16) und Duplik vom 7. November 2007 (Urk. 21) an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. November 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 22).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 Ingress).
         Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Sachen Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02, Erw. 4.2, und in Sachen B. vom 17. Mai 2002, U 293/01, Erw. 1 in fine, je mit Hinweisen).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig ist, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden, wie sie im Zeitraum von der am 31. Januar 2005 neu aufgenommenen ärztlichen Behandlung bis zum Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 verzeichnet wurden, und dem Unfall vom 7. Februar 2004 besteht. Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, erhält sich die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Insoweit entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig, nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit geherrscht hat. Beschwerdefreiheit allein ist freilich nicht grundsätzlich mit dem Erreichen des Status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon rein begrifflich ausgeschlossen wären (Urteil des EVG vom 6. Juni 2006 in Sachen P., U 12/06, Erw. 4.2).
2.1.1   Gemäss Bericht des Kantonalen Spitals B.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 12/M1) diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt eine Commotio cerebri. Die Beschwerdeführerin sei bei einem Fussballturnier gegen eine Glaswand geprallt und anschliessend zu Boden gefallen. Fremdanamnestisch hätten eine kurze Bewusstlosigkeit sowie eine zwei- bis dreiminütige Benommenheit vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe über starke frontale Kopfschmerzen geklagt, und es habe eine retrograde Amnesie vorgelegen. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Der Röntgenbefund habe keinen Hinweis auf eine knöcherne Läsion ergeben. Es sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7.  bis voraussichtlich 14. Februar 2004 attestiert worden.
2.1.2         Nachdem sich die Beschwerdeführerin bei ihrer nachbehandelnden Hausärztin Dr. med. C.___ am 26. Februar 2004 aus der Behandlung abgemeldet hatte, gelangte die Beschwerdeführerin erstmals am 31. Januar 2005 wieder an sie und klagte über sehr viel Kopfweh (Urk. 12/M2).
         Dr. D.___, an welchen die Beschwerdeführerin darauf von Dr. C.___ überwiesen worden war, diagnostizierte im Bericht an diese vom 18. März 2005 (Urk. 12/B2/1) einen Spannungstyp-Kopfschmerz, zum Teil postcontusionell, sowie eine subjektive Konzentrationsstörung beziehungsweise Leistungsverminderung, bei psychosozialer Überlastungssituation beziehungsweise erschwerter Persönlichkeitsentwicklung. Bei isolierter neurologischer/neuropsychologischer Betrachtung bestehe bei der 18-jährigen kaufmännischen Lehrtochter als Folge des Sturzes beim Fussball im Februar 2004 ein wahrscheinlich vorwiegend contusionell bedingter Kopfschmerz, manifest als Spannungstyp-Kopfschmerz. Somatisch könnte sich ein mässiges muskuläres cervicales Überlastungssyndrom bei Haltungsinsuffizienz verstärkend auswirken. Sonst ergäben weder der normale klinisch-neurologische Befund noch die internistische Anamnese Hinweise für eine symptomatische Kopfschmerzform.
         Die von der eher jünger wirkenden Frau beschriebenen intellektuellen Leistungseinbussen fänden in der neuropsychologischen Untersuchung kein genügendes Korrelat. Zwar bestehe eine leicht bis mässig verminderte Konzentrationsfähigkeit und leichte Ablenkbarkeit, die aber gut mit den (auch während der Untersuchung störenden) Kopfschmerzen erklärt seien. Es gebe keinen Hinweis für eine fokale cerebrale Beeinträchtigung oder mnestische oder Lernfähigkeitsstörungen (was die Beschwerdeführerin als Beschwerde in den Vordergrund stelle). Vielmehr wirke sie bei der Untersuchung erstaunlich uninteressiert, und es sei sehr wahrscheinlich, dass sie der Untersuchung nicht die Aufmerksamkeit schenke, zu der sie eigentlich in der Lage wäre. Es bestünden Hinweise für ein Malingering. Diese Diskrepanz dürfte eher einen psychosozialen Hintergrund haben. Dafür sei die Beschwerdeführerin, die während der kurzen Untersuchung ein sehr auffälliges Verhalten gezeigt habe, jedoch nicht zugänglich. Sie habe auch mögliche Konflikte, denen sie ausgesetzt sei, verneint. Auffällig sei jedoch unter anderem die Beschreibung ihrer Arbeitsplatzsituation, über welche sie einerseits von einer massiven Unterforderung gesprochen und andererseits die geklagten Leistungseinbussen hervorgehoben habe. Es scheine ihr schwer zu fallen, ihr Engagement in Beziehungen als auch in beruflichen oder sportlichen Leistungen zu dosieren. Somatische (traumatische oder beispielsweise congenitale) Ursachen seien unwahrscheinlich.
2.1.3   Die Ärzte des W.____ berichteten Dr. C.___ nach der ambulanten Notfallbehandlung vom 24. April 2005 (Urk. 12/B2/2), es liege ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (R42) vor. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit dem Nachmittag unter einem plötzlich aufgetretenen Drehschwindel zu leiden. Der Schwindel drehe im Gegenuhrzeigersinn. Konsekutiv seien Übelkeit und einmaliges Erbrechen aufgetreten. Der Schwindel sei bei Bewegung oder Lagenwechsel verstärkt. Es habe vorgängig kein Fieber gegeben. In der Klinik habe mittels Frenzelbrille ein Lagerungsschwindel nachgewiesen werden können. Ein Epleymanöver sei durchgeführt worden, jedoch ohne wesentliche Besserung. Nach Abgabe von Metoclopramid sei die Übelkeit deutlich regredient gewesen und die Beschwerdeführerin habe nach Hause entlassen werden können.
2.1.4   Dr. C.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 5. Mai 2005 (Urk. 12/M2) Spannungskopfschmerzen, zum Teil eventuell postcommotionell bedingt, sowie einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Bei der erstmaligen Behandlung vom 7. bis 18. Februar 2004 sei ein regelrechter Verlauf zu beobachten gewesen. Allenfalls spielten nunmehr Belastungen im Rahmen der beruflichen und schulischen Entwicklung im Heilungsverlauf als unfallfremde Faktoren mit. Nach der neurolgischen Untersuchung sei eine Therapie vorgesehen gewesen, die Beschwerdeführerin habe sich aber seit dem 18. April 2005 nicht mehr gemeldet. Es sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 31. Januar und 4. Februar 2005 sowie dem 8. und 18. Februar 2005 attestiert worden.
2.1.5   In der internen Stellungnahme vom 21. Juli 2005 stellte Dr. F.___ fest (Urk. 12/M3), die initiale Behandlung sei nach wenigen Wochen abgebrochen worden. Die erneuten Beschwerden korrelierten zumindest zeitlich mit Belastungen beruflicher und schulischer Art. Erst in diesem Zusammenhang habe sich die Beschwerdeführerin wieder gemeldet. Da schon früher im Anschluss an verschiedene Traumata ähnliche Beschwerden bestanden hätten, stünden die heutigen Beschwerden nur noch in einem möglichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Februar 2004. Es seien schon Kopfschmerzen nach einem Sturz im Alter von 15 Jahren sowie nach einer fraglichen Commotio im Februar 2003 beschrieben worden. Der Neurologe Dr. D.___ beschreibe eine auffallende Persönlichkeit und vermute tiefer liegende Konflikte, die wohl kaum im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Februar 2004 stehen könnten. Sie habe sich nicht zugänglich gezeigt, und es hätten sogar Hinweise für ein Malingering bestanden.
2.1.6   Dr. G.___ berichtete am 5. Oktober 2005 (Urk. 12/M6), die Beschwerdeführerin klage über fast ständig vorhandene Kopfschmerzen vor allem bei Anstrengungen beim Lernen. Bei Kopfbewegungen habe sie ein Gefühl der Instabilität im Nacken. Sie nehme selten Analgetika ein, vor allem dann, wenn die Kopfschmerzen zu stark seien. Die Ermüdbarkeit sei erhöht, nach einer Stunde Konzentration seien bereits Müdigkeitserscheinungen zu beobachten. Abends sei die Müdigkeit so stark, dass die Beschwerdeführerin deutlich früher zu Bett gehen müsse als vor dem Unfall.
         Die Befunde hätten massive Triggerpunkte der Linea nuchae, des Trapezius, des Sternocleidomastoideus, des Temporalis, des Masseter und der paravertebralen Halswirbelmuskulatur, somit der gesamten Halsmuskulatur ergeben. Die Inklination sei mit Schmerzangabe C7 eingeschränkt, die Rotation nach links sei um 20 bis 30 Grad eingeschränkt, wobei im Trapezius Schmerzen provoziert würden. Bei der Rotation komme ein Instabilitätsgefühl auf.
2.1.7   Dr. H.___ stellte sich in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 (Urk. 12/M5) auf den Standpunkt, es sei unklar, ob die Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. Februar 2004 stünden. Möglicherweise wirkten auch Krankheiten, krankhafte Vorzustände oder andere unfallfremde Zustände oder Folgen früherer Unfälle mit. Die Anhaltspunkte in den Akten dazu seien aber zu spärlich. Deshalb riet er, die frühere Ärztin zu befragen.
2.1.8   Mit Zusatzbericht vom 16. November 2005 teilte Dr. C.___ mit (Urk. 12/M7), die Beschwerdeführerin sei seit 1995 in ihrer Praxis bekannt. Damals habe sie sie wegen zweier Attacken plötzlicher Atemnot, deren Genese trotz lungenfunktioneller und radiologischer Abklärung negativ geblieben sei (Affektkrämpfe), aufgesucht. Im selben Jahr habe eine Konsultation wegen harmloser Pfropfbildung an den Tonsilien stattgefunden. 1995 habe die Beschwerdeführerin eine geringgradige Augenbulbuskontusion im Zusammenhang mit Federballspielen erlitten. Im Jahre 2001 habe sie sich an einer Tischkante den Kopf angeschlagen und danach über Übelkeit und Schwindel bei leichter Commotio geklagt. Innert Monatsfrist sei sie asymptomatisch geworden. Im Jahre 2002 habe eine Konsultation wegen Schluckbeschwerden mit Detritusbildung an den Tonsilien und eine Konsultation beim ORL-Spezialisten stattgefunden, der weiterhin Hygienemassnahmen, aber keine Tonsillektomie empfohlen habe. Am 22. Februar 2003 habe die Beschwerdeführerin einen Skiunfall erlitten, bei welchem sie mit einem anderen Fahrer zusammenprallte. Sie habe Symptome mit Nackenkopfschmerzen und Übelkeit von zwei Tagen Dauer ohne Erbrechen gezeigt. Das sportliche Training habe sie nur während einer Woche ausgesetzt. Am 1. März 2003 sei es besser gegangen und bereits nach 10 Tagen habe sie das sportliche Training wieder voll aufgenommen. Am 7. Februar 2004 habe sie beim Fussball eine Verletzung erlitten. Diesbezüglich sei sie am 11. Februar 2004 erstmals in die Sprechstunde gekommen und habe über Druckschmerzen an der Stirn und schmerzhafte Rippen links geklagt. Der Blutdruck sei eher hypoton, aber gut reguliert gewesen, die gesamte Neurologie habe keine Ausfälle gezeigt. Im Zusammenhang mit einer Kontrolle am 14. Februar 2002 gebe es die Anmerkung, dass die Schülerin sich mit BMS-Besuch und normaler KV-Lehre und intensivem Sport überlastet fühle. Am 17. Februar 2002 habe sie gemeldet, dass sie eine Klausurarbeit wegen Kopfschmerzen nicht schreiben könne. Am 26. Februar 2002 habe sie telefonisch gemeldet, es gehe ihr gut und sie arbeite wieder. Sie sei auch ab dem 19. Februar 2004 arbeitsfähig geschrieben worden. Erst am 31. Januar 2005 sei die Beschwerdeführerin in der Praxis wieder erschienen mit der Meldung, dass sie seit dem 7. Februar 2004 immer Kopfschmerzen habe. Objektiv habe sie einen febrilen Effekt gehabt und habe zwei Tage lang das Bett hüten müssen. Am 3. Februar 2005 sei sie erneut, zusammen mit der Mutter, in die Sprechstunde gekommen. Bei dieser Konsultation sei es zu einem offenen, verbal unschönen Streit wegen unterschiedlicher Ansicht über die Symptomatik und die Interpretation der Beschwerden zwischen Mutter und Tochter gekommen. Hierauf sei die Überweisung an Dr. D.___ erfolgt.
         Die junge Patientin habe in den verschiedenen kurzen Konsultationen im Verlaufe der Pubertät in zunehmendem Masse verunsichert, aggressiv und Schuld zuweisend an Dritte gewirkt. Ursprünglich Sport begeistert und sich eher männlich identifizierend, habe sie sich aus dem Sportlermilieu vollständig zurückgezogen. Sie sei in steigendem Masse dekonditioniert und habe sich nur noch den Hausaufgaben und dem Rückzug gewidmet. Trotz dieser unglücklichen Entwicklung habe sie dann die Lehrabschlussprüfung auf insistierendes Mahnen ihrer Mutter bestanden. Wie vom Neurologen empfohlen, sei eine Physiotherapiebehandlung durchgeführt worden, die sich relativ rasch als erfolgreich erwiesen habe. Nach Besprechung mit dem Physiotherapeuten sei die Behandlung nach genügender Länge sistiert worden. Dies sei jedoch offenbar ganz gegen den Willen der Beschwerdeführerin geschehen, die darauf hin die Behandlung abgebrochen und den Arzt gewechselt habe.
2.1.9   In der Stellungnahme vom 29. November 2005 (Urk. 12/M8) führte Dr. I.___ aus, die Beschwerdeführerin mache Kopfschmerzen geltend, wobei die Behandlung bei der Hausärztin am 26. Februar 2004 habe abgeschlossen werden können, jedoch am 31. Januar 2005 nach rund 11 Monaten wieder habe aufgenommen werden müssen. Der Neurologe Dr. D.___ schreibe zwar, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall unter Kopfschmerzen. Angesichts der Akten sowie der erfolgten Arztbesuche sei dies aber klar zu bezweifeln, insbesondere bestehe wahrscheinlich ein beschwerdefreies Intervall über einige Monate. Damit kämen als Kopfschmerzen verursachende Faktoren auch unfallfremde Faktoren in Betracht. Sicher könne kein posttraumatischer Kopfschmerz diagnostiziert werden, nachdem die Kopfschmerzen gemäss Aussage der Beschwerdeführerin im Februar 2004 abgeklungen seien. In den Röntgenaufnahmen vom 11. April 2001 bzw. 25. Februar 2003 des Schädels und der Halswirbelsäule fänden sich jedenfalls keine Erklärungen, weshalb die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen leiden sollte.
2.1.10 Dr. J.___ legte in der Expertise vom 20. September 2006 (Urk. 12/M9) dar, bei der Begutachtung habe er eine etwas verunsichert in Erscheinung tretende Frau mit Aknepusteln gefunden. Insgesamt ergebe sich der Befund einer emotionalen und psycho-sexuellen Retardierung bei einer im Übrigen geistig voll präsenten und überdurchschnittlich intelligenten, aber etwas burschikos sich darstellenden jungen Frau. Ein anderer, aus versicherungspsychiatrischer Sicht krankheits- beziehungsweise störungsrelevanter Befund habe nicht erhoben werden können.
         Die Beschwerdeführerin leide nicht an einer ICD-10 kodierbaren psychischen Störung, die geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zu reduzieren oder gänzlich in Frage zu stellen. Gewisse "Auffälligkeiten" oder vielmehr spezielle Eigenheiten (hohe Identifizierung mit Fussball etc.) seien nicht als psychiatrisch störungsrelevant zu erachten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall an psychischen Störungen gelitten habe. Adoleszentäre Probleme (Selbstwertproblematik, Identitätsfindung etc.), wie sie in dieser Altergruppe häufig seien, entsprächen nicht "psychischen Störungen".
         Das Unfallereignis vom 7. Februar 2004 habe die typischen Symptome einer leichten bis höchstens mittelschweren Hirnerschütterung verursacht. Der Heilungsverlauf sei gemäss Akten regulär beziehungsweise unauffällig verlaufen, so dass die primäre Behandlung am 26. Februar 2004 habe abgeschlossen werden können. Die geltend gemachten psychischen beziehungsweise neuropsychologischen Einschränkungen seien erst mit einer erheblichen Latenz aufgetreten, und die Behandlung sei erst am 31. Januar 2005 wieder initiiert worden. Es bestünden keine Hinweise auf eine hirnorganische oder endogene Genese. Die geklagten und zurzeit deutlich degressiven Beschwerden hätten überwiegend eine psychogene Ursache gehabt. Möglicherweise habe ein Analgetikaabusus mitgespielt. Es liege zumindest ab 31. Januar 2005 eine dysfunktionale beziehungsweise maladaptive innerseelische Unfallverarbeitung vor. Mit eine Rolle spielen dürften auch iatrogene Faktoren. Das Festhalten der Beschwerdeführerin am privaten Kausalitätsbedürfnis hätte früher psychotherapeutisch angegangen werden müssen. Unfallfremde Belastungsfaktoren dürften massgeblich mitgewirkt haben.
         Es lasse sich heute keine störungsrelevante psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 stellen. Der chronologische Ablauf der Dinge zeige auf, dass die initialen Beschwerden somatischer Art für die Dauer von höchstens sechs Monaten möglicherweise (allenfalls in den ersten paar Wochen wahrscheinlich) auf den Unfall zurückzuführen seien. Die ab Wiederaufnahme der Behandlung Ende Januar 2005 geltend gemachten Beschwerden seien kaum noch auf das Unfallereignis zurückzuführen.
2.1.11 Im Arztbericht an den Krankenversicherer vom 6. Oktober 2006 schrieb Dr. G.___ (Urk. 12/M10), die Beschwerdeführerin habe sich am 7. Februar 2004 eine HWS-Distorsion und Schädelkontusion zugezogen. Seither bestünden typische ausgeprägte Distorsionsbeschwerden. Man finde massivste Triggerpunkte in diversen Halsmuskeln, eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie kognitive Störungen. Es handle sich hierbei um Unfallfolgen.
2.1.12 Dr. K.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2007 fest (Urk. 12/M12), das Gutachten von Dr. J.___ sei sorgfältig und in einer klaren Sprache abgefasst. Es sei klar gegliedert und berücksichtige sowohl die Vorakten als auch eigene Befunde. Die Schlussfolgerungen seien klar und einleuchtend und stimmten mit denjenigen von Dr. C.___ und Dr. D.___ überein. Ein interdisziplinäres Gutachten sei nicht nötig, da alle für die Beurteilung notwendigen Informationen vorlägen. Der jetzige behandelnde Arzt spreche vom Vorliegen einer Distorsionsverletzung der HWS. Das sei unwahrscheinlich, denn Klagen über Nackenschmerzen hätten nie im Vordergrund gestanden, sondern nur Kopfschmerzen.
2.1.13Dr. L.___ erachtete es in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2007 (Urk. 12/M13) als möglich, dass beim Kopfaufprall gleichzeitig eine Abknickbewegung der Halswirbelsäule stattfinde und dadurch eine distorsionelle Verletzung der Halswirbelsäule nicht ausgeschlossen werden könne. Trete gleichzeitig eine Distorsion der Halswirbelsäule auf, komme es sofort oder innert Stunden zu entsprechenden zervikalen Beschwerden mit Muskelhartspann. Dies sei im vorliegenden Fall klar nicht so gewesen. Mindestens über ein Jahr, eher aber länger, seien keine diesbezüglichen Beschwerden angegeben worden, so dass die heutigen Beschwerden nicht als unfallkausal ausgewiesen seien. Wenn eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule vorliege, sei es meist diese, die im Vordergrund stehe und indirekt durch die resultierende Muskelverspannung zu Kopfschmerzen führe. Im vorliegenden Fall seien kurzfristige Kopfschmerzen aufgrund der erlittenen Commotio cerebri ausgewiesen, wobei allerdings ca. sechs Monate nach dem Ereignis von einem Status quo sine auszugehen sei.
2.1.14 Dr. G.___ äusserte sich schliesslich im Bericht vom 7. März 2007 (Urk. 3/3) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, es seien aufgrund der ausreichend dokumentierten Anamnese seit dem Unfall vom 7. Februar 2004 ein Leistungsknick sowie der Beginn einer Leidenszeit mit massiven Einschränkungen im alltäglichen Leben offensichtlich. Es sei keine Rede davon, dass erstmals im Oktober 2005 über Nackenschmerzen geklagt worden sei. Und die Kopfschmerzen seien keineswegs nach sechs Monaten verschwunden gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei allerdings auffällig und schwierig zu interpretieren. Es handle sich möglicherweise um eine starke Zurückhaltung und Bescheidenheit, welche es hervorgebracht hätten, dass sie sich nur ungenügend für eine geeignete Behandlung eingesetzt habe. So könne die Behandlungslücke eventuell erklärt werden.
2.2
2.2.1   Aus den medizinischen Akten geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall am 7. Februar 2004 eine Commotio cerebri erlitten hat. Anlässlich der Erstbehandlung im Kantonalen Spital B.___, in welchem die Beschwerdeführerin während 24 Stunden überwacht worden war, gab sie starke frontale Kopfschmerzen und eine retrograde Amnesie an. Die neurologische Untersuchung fiel unauffällig aus, und das Röntgen des Schädels ergab keinen Hinweis auf eine knöcherne Läsion. Die Ärzte empfahlen eine körperliche Schonung für eine Woche (Urk. 12/M1). Gemäss Zusatzbericht von Dr. C.___ vom 16. November 2005 (Urk. 12/M7) meldete sich die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2004 zur Nachbehandlung bei der Hausärztin und klagte über Druckschmerzen an der Stirn und schmerzhafte Rippen links. Der Blutdruck sei eher hypoton, aber gut reguliert gewesen, die gesamte Neurologie sei ohne Ausfälle gewesen. Am 17. Februar 2004 meldete die Beschwerdeführerin, sie habe eine Klausurarbeit wegen Kopfschmerzen nicht schreiben können. Den vorgesehenen Behandlungstermin vom 26. Februar 2004 sagte die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es gehe ihr gut und sie arbeite wieder, ab. Erst elf Monate später sind wieder ärztliche Behandlungen aktenkundig, nachdem sich die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2005 bei der Hausärztin vorgestellt und über sehr häufige Kopfschmerzen geklagt hatte (Urk. 12/M2).
         Nach einem Intervall von elf Monaten ohne ärztlich dokumentierte Beschwerden können die von der Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemachten Kopf- und Nackenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Zwar erachtete Dr. C.___, nachdem sie die Beschwerdeführerin von einem Neurologen hatte untersuchen lassen, die Kopfschmerzen als allenfalls postcontusionell bedingt, wies aber ebenfalls darauf hin, dass die Beschwerden auch durch Belastungen im Rahmen der beruflichen und schulischen Entwicklung hervorgerufen sein könnten.
2.2.2   Die Einschätzung von Dr. C.___ wird gestützt durch die Beurteilung von Dr. D.___, obwohl dieser im Arztbericht vom 18. März 2005 (Urk. 12/M2/B2/1) bei isolierter neurologischer/neuropsychologischer Betrachtung davon ausging, dass ein wahrscheinlich vorwiegend contusionell bedingter Kopfschmerz, manifest als Spannungstyp-Kopfschmerz, als Folge des Sturzes beim Fussball im Februar 2004 mit damals mindestens Commotio cerebri vorliege. Denn die von der Beschwerdeführerin beschriebenen intellektuellen Leistungseinbussen fanden in der neuropsychologischen Untersuchung kein genügendes Korrelat. Dr. D.___ erhob zwar eine leicht bis mässig verminderte Konzentrationsfähigkeit und leichte Ablenkbarkeit, die er mit den auch während der Untersuchung vorhandenen Kopfschmerzen als erklärbar erachtete, er wies aber auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung erstaunlich uninteressiert gewirkt habe und es sehr wahrscheinlich sei, dass sie der Untersuchung nicht die Aufmerksamkeit geschenkt habe, zu der sie eigentlich in der Lage gewesen wäre. Die Diskrepanz führte er eher auf einen psychosozialen Hintergrund zurück, und er erwähnte in diesem Zusammenhang auch Hinweise für ein Malingering. Dem Bericht kann überdies entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin das regelmässige Fussballtraining - NLA-Fussball - im Sommer 2004 nicht etwa wegen der geltend gemachten Beschwerden, sondern um die Schulleistungen nicht zu gefährden, aufgegeben hat. Wenn Dr. D.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall unter ständig anhaltenden Kopfschmerzen gelitten hatte, stützte er sich hierbei allein auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die durch nichts, insbesondere nicht über echtzeitliche ärztliche Bestätigungen belegt sind.
2.2.3   Auch Dr. G.___ stützte sich in seiner Beurteilung auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. In seiner Stellungnahme vom 7. November 2006 zum psychiatrischen Gutachten (Urk. 12/M11) räumte er ein, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung erst anfangs 2005 wieder aufgenommen hatte. Aufgrund der Anamnese sei jedoch klar, dass die Beschwerden zwischenzeitlich fortbestanden hätten. Dass die Beschwerdeführerin während elf Monaten keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen hatte, begründet er damit, dass diese aufgrund ihrer Bescheidenheit den Anspruch auf eine weitere Behandlung negiert habe und die Behandlung bei der Hausärztin aufgrund eines Vertrauensverlustes sistiert habe. Hierbei übersah Dr. G.___ wohl, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei Dr. C.___ erst nach der Wiederaufnahme der Behandlung im April 2005 abgebrochen hatte.
2.2.4   Was die von der Beschwerdeführerin geklagten Nackenbeschwerden betrifft, wurden solche erstmals in der Untersuchung bei Dr. D.___ im März 2005, mithin mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis, geklagt. Dr. D.___ fand eine diffus leicht druckdolente cervicale Muskulatur mit vereinzelten Myogelosen in oberflächlicher Schicht und eine freie Halswirbelsäulenbeweglichkeit. Er wertete diesen Befund als mässiges muskuläres cervicales Überlastungssyndrom bei Haltungsinsuffizienz. Eine eingeschränkte Rotation nach links um 20 bis 30 Grad mit Schmerzprovokation im Trapezius als auch ein Instabilitätsgefühl bei Reklination wurde erstmals im Bericht von Dr. G.___ vom 5. Oktober 2005 (Urk. 12/M6) beschrieben. Somit standen die Nackenbeschwerden nie im Vordergrund, sondern lediglich die Kopfschmerzen. Die bei einer Distorsion der Halswirbelsäule üblicherweise innert Stunden auftretenden zervikalen Beschwerden mit entsprechendem Muskelhartspann (vgl. Urk. 12/M13) traten bei der Beschwerdeführerin nie auf, weshalb auch die geltend gemachten Nackenbeschwerden nicht mit einer Halswirbelsäulendistorsion, welche als Folge des Unfallereignisses vom 7. Februar 2004 geltend gemacht wird, in Zusammenhang gebracht werden können.
2.2.5   Das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ (Urk. 12/M9) stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen und psychiatrischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb in psychiatrischer Hinsicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Dr. J.___ kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass einzig ein somatisch unterhaltenes Beschwerdebild vorliegt, welches auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, geht Dr. J.___ doch davon aus, dass die geklagten und zurzeit deutlich degressiven Beschwerden überwiegend eine psychogene Ursache gehabt hätten. Er stellte eine dysfunktionale beziehungsweise maladaptive innerseelische Unfallverarbeitung fest und führte diese auch auf mitspielende iatrogene Faktoren zurück. Die Beschwerdeführerin halte an einem privaten Kausalitätsbedürfnis fest, welches früher psychotherapeutisch hätte angegangen werden müssen. Wenn hierin auch keine psychische Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gesehen werden kann, wirkt en sich diese dennoch ungünstig auf den Heilungsverlauf aus.

3.         Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass die seit Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung am 31. Januar 2005 von der Beschwerdegegnerin geklagten Beschwerden natürlich kausal zum Unfallereignis vom 7. Februar 2004 sind. Daran vermögen sämtliche übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Leistungen zu Recht per 30. Januar 2005 eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Fürsprecher Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).