Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 2. Mai 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht in
die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 19. Januar 2007, mit dem diese ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem am 18. Januar 2002 von ihrem Versicherten S.___ angemeldeten Rückfall zum Auffahrunfall vom 3. Februar 2001 per 31. Januar 2007 eingestellt, den Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung abgelehnt und darauf hingewiesen hat, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Einsprache von Gesetzes wegen als aufgehoben gelte (Urk. 6/95; vgl. Urk. 6/1, 6/10),
die Einsprache des Versicherten vom 24. Januar beziehungsweise 19. Februar 2007 (Urk. 6/98), mit der dieser unter anderem die umgehende Inkraftsetzung der aufschiebenden Wirkung für die auf die Dauer des Einspracheverfahrens bis zum Vorhandensein eines rechtskräftigen Urteils verlangte (Urk. 6/107 S. 5),
den auch dem Krankenversicherer Helsana Versicherungen AG eröffneten Zwischenentscheid der SUVA vom 19. März 2007, mit dem eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt worden ist (Urk. 2 = Urk. 6/111),
die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 21. März 2007 mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die umgehende Inkraftsetzung der aufschiebenden Wirkung für die vom Versicherer zu erbringenden Leistungen auf die Dauer des Einspracheverfahrens bis zum Vorhandensein eines rechtskräftigen Urteils durch die SUVA zu gewährleisten.
2. Der Entscheid auf die vorliegende Einsprache der zugrundelegenden Zwischenverfügung des Versicherers vom 19.03.07 sei gemäss ATSV Art. 11 prioritär und unverzüglich zu beurteilen.
die Beschwerdeantwort der SUVA vom 4. April 2007 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 5);
unter dem Hinweis darauf, dass
der Krankenversicherer Helsana Versicherungen AG seine vorsorgliche Einsprache vom 24. Januar 2007 (Urk. 6/100) am 13. März 2007 wieder zurückgezogen hat (Urk. 6/114);
in Erwägung, dass
aufgrund von Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Satzteil 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung einzutreten ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz 9),
nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) die Einsprache unter anderem dann keine aufschiebende Wirkung hat, wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (lit. a), der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat (lit. b), die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist (lit. c),
der Versicherer nach Art. 11 Abs. 2 ATSV die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung auf Antrag oder von sich aus wiederherstellen kann und über einen entsprechenden Antrag unverzüglich zu entscheiden hat,
nach Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; anwendbar nach Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. Februar 2004, I 46/04) auch die Beschwerdeinstanz ohne Verzug über das Begehren um aufschiebende Wirkung entscheidet, wobei diese gemäss dem ebenfalls im kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbaren Art. 56 VwVG (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 19) nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen ergreifen kann, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten,
Gegenstand der aufschiebenden Wirkung nur positive Verfügungen, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 409 Erw. 3b, 124 V 84 Erw. 1a), sein können; hingegen negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sind (vgl. BGE 126 V 409 Erw. 3b, 123 V 41 Erw. 3, 117 V 188 Erw. 1b mit Hinweisen),
es bei negativen Verfügungen zur Erwirkung des Vollstreckungsaufschubs der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme bedarf, die nach Art. 56 VwVG dazu bestimmt ist, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 11. Dezember 2002, U 21/02 Erw. 5.1,
sich die Frage, ob der Suspensiveffekt zu erteilen ist, nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Art. 55 VwVG aufgrund einer Interessenabwägung beurteilt, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können,
diese Interessenabwägung unabhängig davon zum Zuge kommt, ob eine positive Verfügung vorliegt oder eine negative, die der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist und bei der nur vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG in Frage kommen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, I 426/05, Erw. 2.2),
der über den Suspensiveffekt befindenden Behörde oder Gerichtsinstanz bei der Interessenabwägung ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht und diese im Allgemeinen ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen wird, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen; bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (vgl. BGE 124 V 88 f. Erw. 6a, 117 V 191 Erw. 2b,; SVR 2001 KV Nr. 12 S. 31),
die gemäss Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG für die Wiederherstellung beziehungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung zuständige Beschwerdeinstanz in den der Verwaltung bei der Interessenabwägung zustehenden Ermessensspielraum nur einzugreifen hat, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung (vgl. BGE 105 V 268 Erw. 2 mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
vorliegend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen hätte und damit unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen käme, welche er gegebenenfalls zurückzuerstatten hätte,
das vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachte Argument, aufgrund seiner Vermögens- und Einkommenssituation wäre ihm eine allfällige Rückerstattung der doch eher geringfügigen, sich pro Jahr auf Fr. 500.-- bis Fr. 600.-- belaufenden Kosten der Heilbehandlung problemlos möglich (Urk. 1 S. 3), höchstens gegen die Gefahr der Uneinbringlichkeit spricht, jedoch nichts daran ändert, dass die Geltendmachung und Vollstreckung einer allfälligen Rückforderung für die Beschwerdegegnerin mit einem zusätzlichen administrativen Aufwand und allenfalls auch Inkassoaufwand verbunden ist, zumal die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, dass sich die Heilkosten in den Jahren 2005 und 2006 immerhin auf jeweils über Fr. 3'000.-- belaufen hätten (Urk. 5 S. 2),
andererseits der Beschwerdeführer ein Interesse an der weiteren Ausrichtung der Heilbehandlungsleistungen nicht geltend macht und ein solches auch nicht ersichtlich ist, da nach Art. 70 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 14 ATSG die Krankenversicherung für - namentlich die Heilbehandlung umfassende - Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch sie, die Unfall-, die Militär- oder die Invalidenversicherung umstritten ist, ohnehin vorleistungspflichtig ist, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer durch die auf ihn entfallende Kostenbeteiligung in eine finanzielle Notlage geraten würde, wobei selbst dies angesichts der Ungewissheit über die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte (vgl. BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen, unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. Februar 2004, I 46/04, Erw. 4.1),
demnach die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ohne weitere Abklärungen abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).