Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00156
[8C_796/2009]
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UV.2007.00156
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro Caliezi & Stern
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___ war seit dem 14. März 1977 als Bauarbeiter/Maschinist bei der W.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 10/1).
Nachdem er sich am 31. August 1976 infolge eines wegen des Seilrisses eines Plattenvibrators erfolgten Sturzes eine Kontusion des Rückens zugezogen hatte (vgl. Anhang zu Urk. 10/111, Urk. 11/73 S. 1), liess der Versicherte der SUVA mit Unfall-Anzeige vom 24. März 1977 mitteilen, dass er am 23. März 1977 bei Arbeiten mit dem Presslufthammer mit dem Meissel eine 11'000-Volt Leitung getroffen und sich dabei Verbrennungen am Gesicht und an den Händen zugezogen habe (vgl. Urk. 10/1 S. 1). Nach einer stationären Behandlung im Universitätsspital V.___ (vgl. Urk. 10/1 S. 2) nahm X.___ seine Arbeit wieder auf (vgl. Urk. 3/2 S. 2). Am 26. Januar 1987 stürzte er auf den Rücken (vgl. Urk. 11/73, Urk. 11/10, Urk. 11/12 S. 1, Urk. 11/40 S. 3); nach einer stationären Rehabilitation übte er seine damalige Tätigkeit als Magaziner wieder in gewohntem Umfang aus (vgl. Urk. 11/9 S. 1, Urk. 11/10, Urk. 11/21 S. 2).
Ab dem 20. Oktober 1992 war der Versicherte bei der T.___ als Taxichauffeur angestellt und auch im Rahmen dieser Tätigkeit bei der SUVA versichert. Am 4. Juli 1993 rutschte er im Freibad aus und verletzte sich dabei am linken Arm und am Rücken (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/2). Am 1. September 1993 teilte er der SUVA die vollumfängliche Wiederaufnahme der Arbeit per 11. August 1993 und den Behandlungsabschluss mit (vgl. Urk. 11/3). Am 16. November 1993 liess X.___ der SUVA einen am 1. November 1993 eingetretenen Rückfall zum Unfall vom 4. Juli 1993 melden (vgl. Urk. 11/4). Nachdem er am 9. Dezember 2003 kreisärztlich untersucht worden war, wurde ihm ab dem 10. Dezember 1993 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/8). Vom 16. Februar bis 16. März 1994 liess sich der Versicherte stationär in der Klinik S.___ behandeln (vgl. Urk. 11/13). Nach weiteren kreisärztlichen Untersuchungen (Urk. 11/14, Urk. 11/17, Urk. 11/19, Urk. 11/24) unterzog er sich vom 16. November bis 9. Dezember 1994 im Universitätsspital V.___ (vgl. Urk. 11/25) und - nach einer erneuten Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA am 28. Februar 1995 (vgl. Urk. 11/29) - vom 5. April bis 10. Mai 1995 in der Rehabilitationsklinik Y.___ (vgl. Urk. 11/31) abermals stationären Behandlungen. Nachdem sie den Versicherten am 15. Juni 1995 (vgl. Urk. 11/34), am 30. Juni 1995 (vgl. Urk. 11/36), am 30. August 1995 (vgl. Urk. 11/39) und am 11. Oktober 1995 (vgl. Urk. 11/40) wiederum von ihrem Kreisarzt hatte untersuchen lassen, verfügte die SUVA am 18. Oktober 1995 - unter Hinweis darauf, dass unfallbedingt wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe und die weiterhin erforderliche ärztliche Behandlung wie auch eine allenfalls persistierende Arbeitsunfähigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Krankenversicherers falle - per 11. Oktober 1995 die Einstellung ihrer Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Juli 1993 (vgl. Urk. 11/41). Nachdem sie die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/45) am 7. Dezember 1995 abgewiesen hatte (vgl. Urk. 11/47) und Letzterem mit Wirkung ab Juli 1994 eine auf einem Invaliditätsgrad von 77 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen worden war (vgl. Urk. 11/47g), verrechnete die SUVA - unter Hinweis auf eine Überentschädigung im Umfang von Fr. 36'955.50 - mit Verfügung vom 17. Dezember 1997 (Urk. 11/47m) den Betrag von Fr. 36'753.-- mit Rentennachzahlungen der IV.
Die vom Versicherten im Prozess Nr. UV.96.00045 gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Dezember 1995 (Urk. 11/47) erhobene Beschwerde (Anhang zu Urk. 11/59) wies das hiesige Gericht - im Wesentlichen mit der Begründung, die chronischen Rückenbeschwerden seien weder auf den Sturz vom 4. Juli 1993 noch auf die im Jahr 1976 beziehungsweise 1987 erlittenen Unfälle zurückzuführen und eine allfällige psychische Symptomatik stehe jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Juli 1993 - mit Urteil vom 8. April 1999 (Urk. 11/59) ab. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nachdem die SUVA dem Versicherten - auf dessen entsprechendes Akteneinsichtsgesuch vom 25. November 2002 hin (vgl. Urk. 11/64) - am 12. Dezember 2002 mitgeteilt hatte, dass sie über keine Dokumente betreffend den Unfall vom 23. März 1977 mehr verfüge (vgl. Urk. 11/65), beantragte X.___ am 16. September 2005 mit der Begründung, die anhaltenden Rückenbeschwerden seien als Spätfolgen des Unfalls vom 23. März 1977 oder allenfalls des am 4. Juli 1993 erlittenen Sturzes zu interpretieren, die Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung (vgl. Urk. 11/74). Im Rahmen ihrer in der Folge bezüglich des Unfalls vom 23. März 1977 getätigten Abklärungen zog die SUVA die Akten der IV bei (vgl. Urk. 11/87, Urk. 12/2-29); das Universitätsspital V.___, Notfallstation, wo der Versicherte nach dem fraglichen Ereignis behandelt worden war (vgl. Urk. 10/1 S. 2, Urk. 3/2), hielt auf entsprechendes Aktengesuch (Urk. 10/86) hin fest, X.___ erstmals am 20. Oktober 1994 in der Rheumaklinik behandelt zu haben und entsprechend über keine Dokumente betreffend einen Fall aus dem Jahr 1977 zu verfügen (vgl. Urk. 10/90). Am 1. Mai 2006 gab das Universitätsspital V.___, Rheumaklinik, der SUVA gegenüber an, den Versicherten im Jahr 1995 und schon davor behandelt, die entsprechenden Akten jedoch vernichtet zu haben (vgl. Urk. 10/95).
Nachdem die SUVA eine gestützt auf die Akten verfasste versicherungsmedizinische Beurteilung eingeholt hatte (vgl. Urk. 10/97), verneinte sie unter Hinweis darauf, dass es sich beim Rückenleiden des Versicherten um veranlagungs- und krankheitsbedingte Beschwerden handle - mit Schreiben vom 12. Juni 2006 (Urk. 10/98) und - auf Opponieren des Versicherten hin (vgl. Urk. 10/101) - mit Verfügung vom 31. August 2006 (Urk. 10/102) ihre diesbezügliche Leistungspflicht. Der Krankenversicherer von X.___ zog seine dagegen vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 10/108), nachdem er die medizinischen Akten durch seinen Vertrauensarzt hatte überprüfen lassen, am 1. Februar 2007 wieder zurück (vgl. Urk. 10/112). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 10/103) wies die SUVA am 16. Februar 2007 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Februar 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 21. März 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 6):
"Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem mittellosen Beschwerdeführer das Armenrecht (Unentgeltlichkeit der Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren."
Nachdem die SUVA am 11. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9 S. 2), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 13) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.
2.1 Die SUVA verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Wesentlichen unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 8. Juni 2006 (Urk. 10/97) und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. April [richtig: 8. April] 1999 (Urk. 11/59) mit der Begründung, die im Jahr 2005 gemeldeten Rückenbeschwerden seien weder Folge des Vorfalls vom 23. März 1977 noch eines anderen vom Beschwerdeführer erlittenen Unfalls, sondern das Resultat altersbedingter degenerativer Veränderungen der - eine angeborene oder früh erworbene Skoliose aufweisenden - Wirbelsäule (vgl. Urk. 2 S. 4 f., Urk. 9 S. 2 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe sich beim Unfall vom 23. März 1977 nicht nur erhebliche Verbrennungen zugezogen, sondern in dessen Folge auch unter akuten Rückenschmerzen gelitten (vgl. Urk. 1 S. 3), worauf er denn die Ärzte im Universitätsspital V.___ auch unmittelbar nach dem genannten Geschehnis hingewiesen habe (vgl. Urk. 1 S. 6). Eine gravierende unfallbedingte Wirbelsäulenverletzung lasse sich - entgegen der Beurteilung Dr. Z.___s - aufgrund der (fotografisch dokumentierten) Sitzhaltung, die er nach dem fraglichen Unfall einzunehmen in der Lage gewesen sei, keineswegs ausschliessen. Zwar habe er nach dem Vorfall vom 23. März 1977 die Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen wieder aufgenommen, allerdings habe er dabei unter anhaltenden Schmerzen gelitten (vgl. Urk. 1 S. 6). Ob und gegebenenfalls welche Untersuchungen betreffend den Rücken im Anschluss an das Unfallereignis durchgeführt worden seien, lasse sich angesichts der Tatsache, dass die entsprechenden Akten nicht mehr vorhanden seien und er sich, weil er wiederholt ins Koma gefallen sei, nicht mehr genau an die damaligen medizinischen Abklärungen zu erinnern vermöge (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), nicht mehr eruieren. Zur Klärung der Frage, ob ein Starkstromunfall wie der am 23. März 1977 erlittene an sich geeignet sei, Rückenbeschwerden von der Art, unter denen er leide, zu zeitigen, sei eine Begutachtung durch unabhängige Ärzte erforderlich (vgl. Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Aus den noch vorhandenen medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Nach dem Unfall vom 4. Juli 1993 stellte der tags darauf konsultierte erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___ eine verspannte Rückenmuskulatur fest und diagnostizierte eine Rückenkontusion sowie eine Kontusion des linken Arms. Seit dem Unfalltag bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; in zwei bis drei Wochen könne der Patient die Arbeit voraussichtlich wieder vollumfänglich aufnehmen und der Behandlungsabschluss erfolgen (vgl. Bericht vom 5. Juli 1993, Urk. 11/2).
3.2 Am 25. November 1993 diagnostizierte Dr. A.___ einen Status nach Rückenkontusion. Der Beschwerdeführer klage über an der gleichen Stelle wie nach dem Unfall vom 4. Juli 1993 lokalisierte starke Schmerzen. Folgen von Krankheiten und (anderen) Unfällen verneinte der genannte Arzt ebenso wie das Bestehen von Körperanomalien. Aufgrund des Röntgenbefundes sei davon auszugehen, dass die Arbeit als Taxifahrer ungeeignet sei für den Patienten. Bis anhin seien eine Laser-Behandlung sowie Heilmassagen durchgeführt worden. Eine kreisärztliche Untersuchung sei indiziert. Seit dem 25. Oktober 1993 und noch für ein bis zwei Wochen bestehe erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; in vierzehn Tagen könne die Behandlung wohl abgeschlossen werden (vgl. Urk. 11/5).
3.3 In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1993 von Dr. med. B.___ kreisärztlich untersucht. Diesem gegenüber gab er an, bereits Jahre vor dem Sturz vom 4. Juli 1993 einen ähnlichen Unfall erlitten zu haben, für den die SUVA damals Leistungen erbracht habe. Im Rahmen eines einmonatigen stationären Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik S.___ sei er - mit sehr gutem Erfolg - mit Fangopackungen behandelt worden und in der Folge völlig beschwerdefrei gewesen (vgl. Urk. 11/9 S. 1). Nach dem Sturz auf das Gesäss im Juli 1993 hätten leichte, teilweise wetterabhängige Beschwerden persistiert. Erst vor kurzem sei es allerdings zu einer deutlichen, wohl durch das ständige Sitzen im Taxi bedingten, Verschlimmerung der Schmerzen gekommen (vgl. Urk. 11/9 S. 1).
Dr. B.___ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich am 4. Juli 1993 eine Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) zugezogen habe. Die Untersuchung ergab eine Teilsteife der Lendenwirbelsäule, wobei die geklagten Beschwerden vom genannten Arzt nicht als eindeutig radikulär qualifiziert wurden. Als Ursache für die angegebene Symptomatik zog Dr. B.___ ein lumbospondylogenes Syndrom oder eine kleine linksseitige Diskushernie in Betracht. Aufgrund der Beschwerdeintensität erachtete der SUVA-Kreisarzt den Beschwerdeführer als durchaus in der Lage, ab dem 10. Dezember 1993 wieder halbtags zu arbeiten (vgl. Urk. 11/9 S. 2, Urk. 11/8).
3.4 Das CT der LWS vom 17. Dezember 1993 ergab folgende Befunde (vgl. Urk. 11/11):
-
Linkskonvexe Torsionsskoliose der LWS mit Drehgleiten von L2-L4
-
Im Segment L4/5 breitbasige, linksbetonte Protrusion der Bandscheibe mit leichter Einengung des Foramen intervertebrale links und des Recessus lateralis links
-
Im Segment L5/S1 kleine Diskushernie rechts im Recessus lateralis möglich
-
Im Übrigen in allen Segmenten keine Einengung des Spinalkanals und der Foramina
-
In allen Segmenten Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose
-
Hypotrophie bis Atrophie des linken Psoas-Muskels
3.5 Nach einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung am 21. Januar 1994 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer leide schon seit längerer Zeit unter Rückenproblemen. So sei bereits 1976 ein erster entsprechender Unfall gemeldet worden, und 1987 sei es erneut zu einer Kontusion der - im damaligen Röntgenbild deutlich ersichtliche degenerative Veränderungen aufweisenden - Wirbelsäule gekommen. Der Sturz auf das Gesäss im Jahr 1993 habe erneut Rückenschmerzen ausgelöst, die derzeit eindeutig radikulärer Natur zu sein schienen. Die CT-Untersuchung habe denn auch eine kleine rechtsseitige Diskushernie L5/S1 und - von vordergründiger Bedeutung - eine breitbasige linksbetonte Protrusion der Bandscheibe L4/L5 ergeben (vgl. Urk. 11/12 S. 1). Die schon seit längerer Zeit bestehenden Veränderungen manifestierten sich auch in einer massiven Atrophie des linken Psoas-Muskels (vgl. Urk. 11/12 S. 2).
Angesichts der wirklich akuten Beschwerden sei eine baldige stationäre Behandlung in der Klinik S.___ indiziert. Sollten die radikulären Erscheinungen nicht zurückgehen, müssten eine weitere Abklärung und allenfalls eine neurochirurgische Behandlung erfolgen (vgl. Urk. 11/12 S. 2).
3.6 In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom 16. Februar bis 16. März 1994 in der Klinik S.___ stationär behandelt. In ihrem Austrittsbericht vom 16. März 1994 (Urk. 11/13) stellten die Ärzte daraufhin folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/13 S. 1):
-
Lumbovertebrales und linksseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei:
-
erheblicher Wirbelsäulenfehlform (Torsionsskoliose, abgeflachte BWS-Kyphose, Sacrum acutum)
-
degenerativen Veränderungen (ausgeprägte Osteochondrose/Spondylose L2/3, Spondylarthrosen und leichtere Osteochondrosen praktisch aller LWS-Segmente)
-
Status nach Kontusion Juli 1993
Anamnestisch bestünden seit vielen Jahren rezidivierende Rückenbeschwerden. 1976 und 1977 sei es zu Kontusionen der LWS gekommen, wobei degenerative Veränderungen beschrieben worden seien (vgl. Urk. 11/13 S. 1).
Der Patient weise eine erhebliche Wirbelsäulenfehlform mit Torsionsskoliose, abgeflachter Brustwirbelsäulen-Kyphose und flachgestelltem Sacrum mit ungünstiger lumbosakraler Statik auf. Aufgrund der Fehlstatik hätten sich - insbesondere auf Höhe L2/3 - eine starke Osteochondrose und eine Spondylose gebildet. Auch in den übrigen Segmenten bestünden leichtere Chondrosen und teilweise deutliche Spondylarthrosen. Nach dem Sturz auf das Gesäss im Juli 1993 sei es zu einem erneuten Rezidiv der schon seit Jahren bekannten Rückenbeschwerden gekommen. Aufgrund der Ergebnisse eines im Dezember 1993 durchgeführten CT habe man eine kleine rechtsseitige Diskushernie auf Höhe L5/S1 nicht sicher ausschliessen können (vgl. Urk. 11/13 S. 2).
Bei Klinikeintritt habe der Patient über - vor allem im Bereich der unteren LWS lokalisierte, teilweise ins linke Bein ausstrahlende, witterungsabhängige und bei langem Sitzen oder langem Stehen an Intensität deutlich zunehmende - wechselhafte Schmerzen geklagt. Anlässlich der Eintrittsuntersuchung sei ein deutliches lumbovertebrales Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule von zirka zwei Dritteln in alle Richtungen, mit verspannter paravertebraler Muskulatur lumbal und mehreren Beckenkammmyogelosen festgestellt worden. Die neurologische Abklärung habe keine Hinweise für eine radikuläre Kompression ergeben (vgl. Urk. 11/13 S. 2).
Die durchgeführten Therapien hätten subjektiv zu einer deutlichen Beschwerdelinderung geführt, fast gänzlich verschwunden seien dabei die ins linke Bein ausstrahlenden spondylogenen Beschwerden. Während Schönwetterperioden habe sich der Patient fast beschwerdefrei präsentiert. Aus objektiver Sicht hätten sich die Wirbelsäulenbeweglichkeit leicht verbessert und der paravertebrale Muskeltonus weitgehend normalisiert. Bei Austritt habe ein völlig unauffälliger neurologischer Befund erhoben werden können (vgl. Urk. 11/13 S. 2).
Da die Prognose vordergründig vom muskulären Zustand abhange, erscheine die Weiterführung der muskelkräftigenden Therapie als dringend indiziert (vgl. Urk. 11/13 S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, seine Arbeit als Taxifahrer am 21. März 1994 wieder im Umfang von 50 % beziehungsweise einem Pensum von zirka fünf Stunden täglich aufzunehmen. Die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit hänge vom Verlauf ab (vgl. Urk. 11/13 S. 3).
3.7 Am 11. April 1994 fand abermals eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. B.___ statt. Diesem gegenüber gab der Beschwerdeführer an, zwar schon früher unter Rückenbeschwerden gelitten zu haben, vor dem Unfall vom 4. Juli 1993 aber während sechs bis sieben Jahren völlig beschwerdefrei gewesen zu sein. Derzeit sei er wegen starker Rückenschmerzen erneut vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/14 S. 1).
Dr. B.___ gelangte zum Schluss, dass - nach einem beschwerdefreien Intervall zwischen den der SUVA 1976 und 1987 gemeldeten Rückenbeschwerden und dem Sturz im Jahr 1993 - wiederum ein lumbovertebrales und ein linksseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei erheblichen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bestehe (vgl. Urk. 11/14 S. 1 f.). Es sei anzunehmen, dass der Sturz im Juli 1993 während eines Jahres - und damit noch bis Juli 1994 - Beschwerden verursacht habe beziehungsweise verursache. Während eine passive Therapie, wie sie auch die derzeit durchgeführte Elektrotherapie darstelle, wenig erfolgsversprechend erscheine, sei eine Selbstbehandlung im Fitnesscenter oder im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) indiziert (vgl. Urk. 11/14 S. 2).
3.8 Dr. A.___ diagnostizierte am 28. Juni 1994 einen Status nach Rückenkontusion und gab an, der Patient klage über permanente Schmerzen im Bereich der unteren LWS, die es ihm verunmöglichten, während einer Dauer von mehr als 10 Minuten zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Die vom Kreisarzt der SUVA initiierte Trainingstherapie sei erfolglos verlaufen; gegenwärtig fänden daher - in zweiwöchentlichen Abständen - lediglich ärztliche Kontrollen statt. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei schwer zu bestimmen; mit einem bleibenden Nachteil sei nicht zu rechnen (vgl. Urk. 11/15).
3.9 Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 4. Juli 1994 (vgl. Urk. 11/17 S. 1) hielt Dr. B.___ fest, der Sturz auf das Gesäss im Jahr 1993 habe beim Beschwerdeführer, bei dem Rückenschmerzen bereits seit 1976 bekannt seien, wiederum Rückenbeschwerden ausgelöst, die nun radikulärer Natur zu sein schienen. Die anfänglich über die Rückseite des linken Oberschenkels ausstrahlenden linksseitigen Beschwerden seien nach einer Badebehandlung vollständig verschwunden und seither nicht mehr aufgetreten. Auch auf der rechten Seite bestünden derzeit keine ausstrahlenden Schmerzen. Nach wie vor sei eine - wechselnde - muskuläre Verspannung feststellbar, deretwegen eine - in der Folge ohne wesentlichen Nutzen gebliebene - MTT eingeleitet worden sei. Als Taxifahrer führe der Beschwerdeführer in der Regel relativ kurze, von Wartezeiten unterbrochene Fahrten aus. Damit könne er eine fast ideale - teils sitzende, teils stehende, teils gehende - Tätigkeit ausüben, die ihm aufgrund des aktuellen Befundes ab dem 5. Juli 1994 wieder im Pensum von 50 % zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich gewillt gezeigt, einen Arbeitsversuch zu unternehmen (vgl. Urk. 11/17 S. 2).
3.10 Am 25. August 1994 gab Dr. B.___ an, bei gegenüber der letzten Untersuchung vom 4. Juli 1994 im Wesentlichen unveränderten Befunden bestehe als Taxifahrer nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine konsiliarische Abklärung im Universitätsspital V.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie, indiziert (vgl. Urk. 11/19).
3.11 Nachdem sie den Beschwerdeführer am 20. Oktober 1994 ambulant untersucht hatten, stellten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie, am 7. November 1994 (Urk. 11/21 = Urk. 12/4 S. 7-11) nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/21 S. 1):
-
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei
-
Wirbelsäulenfehlform (schwere linkskonvexe Torsionsskoliose der LWS mit thorakalem Gegenschwung)
-
degenerativen LWS-Veränderungen (ausgeprägte, progrediente Osteochondrose, vor allem L2/3)
-
muskulärer Dysbalance
-
Status nach dreimaliger Kontusion der LWS, letztmals am 4. Juli 1993
-
Nikotinabusus
Beim Patienten bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, das im Anschluss an einen Sturz auf den Rücken am 4. Juli 1993 aufgetreten sei. Bereits frühere Kontusionen hätten in den Jahren 1976 und 1987 zu einem schmerzhaften lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndrom geführt, allerdings sei in der Folge wieder eine Beschwerdefreiheit eingetreten (vgl. Urk. 11/21 S. 1 f.).
Dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom liege eine schwere Torsionsskoliose der LWS mit thorakalem Gegenschwung zugrunde. Im Rahmen dieser Torsionsskoliose sei es zu ausgeprägten degenerativen Veränderungen, insbesondere zu einer schweren Osteochondrose LWK2/3 gekommen, die seit 1987 deutlich progredient sei. Überdies bestehe eine gewisse muskuläre Dysbalance. Der Sturz auf den Rücken im Juli 1993 habe zu einer erneuten Exazerbation bei vorbestehenden strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule geführt (vgl. Urk. 11/21 S. 2).
Im Rahmen ihrer Ausführungen zur persönlichen Anamnese hielten die Ärzte des Universitätsspitals V.___ fest, der Patient sei im Jahr 1977 wegen Stromverbrennungen im Bereich von Bauch, Gesicht und Hand während zweier Monate stationär auf der Verbrennungsstation der Klinik behandelt worden (vgl. Urk. 11/21 S. 2).
Eine Beschwerdebesserung lasse sich wohl mit der nochmaligen Durchführung einer ambulanten Physiotherapie erzielen, wobei diese auf eine Verbesserung der muskulären Dysbalance und insbesondere eine Kräftigung der Muskulatur ausgerichtet sein sollte. Als Taxifahrer sei der Patient weiterhin zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/21 S. 2).
Am 1. September 1976 sei der Patient bei der Arbeit auf den Rücken gestürzt und habe sich dabei eine Kontusion der LWS zugezogen. Während Frakturen aufgrund der radiologischen Untersuchung ausgeschlossen hätten werden können, sei eine schwere Torsionsskoliose festgestellt worden. In der Folge habe - bis es wegen eines Sturzes auf Glatteis am 26. Januar 1987 zur nächsten Rückenkontusion gekommen sei - eine Beschwerdefreiheit bestanden. Die radiologische Abklärung vom 3. März 1987 habe minime degenerative Veränderungen bei im Übrigen stationärer schwerer Torsionsskoliose ergeben. Nach dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Y.___ im Juni 1987 sei der Patient wieder in der Lage gewesen, seine Arbeit als Magaziner - unter Ausschluss des Tragens schwerer Kisten - in vollem Pensum auszuüben. In der Folge habe sich seitens des Rückens eine Beschwerdefreiheit eingestellt (vgl. Urk. 11/21 S. 3).
Am 4. Juli 1993 sei der Patient auf den linken Arm und den Rücken gestürzt, was erneut eine Kontusion im Bereich der LWS - und eine damit einhergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 10. August 1993 - zur Folge gehabt habe. Daraufhin sei es wegen einer Beschwerdezunahme abermals zu einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit gekommen. Nachdem der Beschwerdeführer - nach einer weiteren stationären Rehabilitation - am 5. Juli 1994 seine Tätigkeit als Taxifahrer wieder im Umfang von 50 % aufgenommen habe, habe keine Verbesserung der Symptomatik mehr erzielt werden können (vgl. Urk. 11/21 S. 3):
3.12 Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung am 21. Dezember 1994 hielt Dr. B.___ fest, es bestehe nach wie vor ein linksseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform. Ursächlich dafür seien wohl doch die radiologisch nachgewiesenen Veränderungen, insbesondere die im CT ersichtliche breitbasige linksbetonte Protrusion der Bandscheibe. Aktuell liege vermutlich ein Facettensyndrom vor (vgl. Urk. 11/24 S. 2); sollte diese Diagnose von den Ärzten des Universitätsspitals V.___ bestätigt werden, falle eine Kryo-Neurolyse in Betracht. Derzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/24 S. 3).
3.13 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 16. November bis 19. Dezember 1994 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, am 30. Dezember 1994 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/25 S. 1 = Urk. 12/4 S. 13):
-
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei
-
Wirbelsäulenfehlform (schwere linkskonvexe Torsionsskoliose der LWS mit thorakalem Gegenschwung)
-
degenerativen LWS-Veränderungen (ausgeprägte progrediente Osteochondrose L2/3)
-
muskulärer Dysbalance
-
Status nach dreimaliger Kontusion der LWS, letztmals am 4. Juli 1993
-
Nikotinabusus
-
Pityriasis versicolor
Der Patient, der unter einem im Anschluss an den Sturz auf den Rücken am 4. Juli 1993 aufgetretenen chronischen lumbospondylogenen Syndrom leide, habe nach einer Intensivierung des Muskeltrainings wieder über eine Verstärkung der - vorübergehend leicht gebesserten - Schmerzen geklagt. Dennoch sei davon auszugehen, dass sich ein langfristiger Erfolg ausschliesslich mittels einer Kräftigung der Muskulatur erzielen lasse. Bis am 26. Dezember 1994 bestehe noch eine 50%ige und dann eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/25 S. 1).
3.14 Am 6. Februar 1995 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand und gaben an, auf den Heilungsverlauf wirkten sich - in Form einer schweren linkskonvexen Torsionsskoliose der LWS mit degenerativen Veränderungen der LWS - unfallfremde Faktoren aus (vgl. Urk. 11/26 S. 1).
Die Problematik sei komplex. Es bestehe eine ausgeprägte Torsionsskoliose der LWS bei lumbalem Morbus Scheuermann, was zu degenerativen LWS-Veränderungen (ausgeprägte Osteochondrose, insbesondere auf Höhe L2/3, aber auch in den übrigen Segmenten) geführt habe. Zusätzlich habe eine Intervertebralgelenksarthrose L5/S1 radiologisch nachgewiesen werden können. Ursächlich für die Schmerzen seien wohl einerseits die Osteochondrose L5/S1 und andererseits eine Störung im Intervertebralgelenk L5/S1 links (vgl. Urk. 11/26 S. 2).
3.15 Am 23. Februar 1995 stellten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/30 S. 1):
-
Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links bei
-
schwerer Wirbelsäulenfehlform (linkskonvexe Torsionsskoliose der LWS bei lumbalem Morbus Scheuermann mit thorakalem Gegenschwung)
-
Intervertebralgelenksarthrose L5/S1 links
-
degenerativen Veränderungen mit ausgeprägter progredienter Osteochondrose L2/3
-
muskulärer Dysbalance
-
Status nach dreimaliger Kontusion der LWS, letztmals am 4. Juli 1993
-
Schmerzverarbeitungsstörung
-
Nikotinabusus
Aus rheumatologischer Sicht bestehe als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit; diese werde durch den Patienten allerdings nicht realisiert (vgl. Urk. 11/30 S. 2).
3.16 Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Februar 1995 hielt Dr. B.___ fest, die chronifizierten lumbospondylogenen Beschwerden seien wohl nicht nur auf die Wirbelsäulenfehlform und die Intervertebralarthrose, sondern teilweise auch auf eine deutliche Fehlverarbeitung zurückzuführen (vgl. Urk. 11/29 S. 1). Im Hinblick auf die Erzielung einer Schmerzreduktion und auf eine Wiederintegration in den Arbeitsprozess sei eine stationäre Behandlung in der Rehaklinik Y.___ indiziert (vgl. Urk. 11/29 S. 2).
3.17 In ihrem zusammenfassenden Bericht vom 10. März 1995 (Urk. 12/4 S. 3 ff.) zuhanden der IV-Stelle gaben die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Therapie, an, in der Tätigkeit als Taxifahrer bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dass es nach der Wiederaufnahme der Arbeit zu einer gewissen Schmerzzunahme kommen würde, sei zu erwarten gewesen; allerdings wäre im Verlauf bei Gewöhnung an die Belastungssteigerung mit einer Abnahme der Beschwerden zu rechnen gewesen. Insofern sei es eindeutig verfrüht gewesen, den Arbeitsversuch nach zwei Tagen abzubrechen (vgl. Urk. 12/4 S. 3). Es sei eine weitere Steigerung der derzeit 50%igen Arbeitsfähigkeit zu erwarten (vgl. Urk. 12/4 S. 5).
3.18 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 5. April bis 10. Mai 1995 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Rehaklinik Y.___ in ihrem Bericht vom 17. Mai 1995 (Urk. 11/31 = Urk. 12/5 S. 2-6) folgende funktionellen Diagnosen (Urk. 11/31 S. 2):
-
Lumbospondylogenes Syndrom links
-
Schmerzverarbeitungsstörung
Therapeutisch habe keine Erhöhung der Belastbarkeit erzielt werden können; es lägen Hinweise auf eine Symptomausweitung vor. Aufgrund der aus objektiver Sicht vorhandenen Leistungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in der Lage, die Arbeit als Taxifahrer am 11. Mai 1995 wieder im Umfang von 50 % aufzunehmen (vgl. Urk. 11/31 S. 3, S. 4).
3.19 Nachdem er einen Arbeitsversuch nach vier Tagen wieder abgebrochen hatte (vgl. Urk. 11/32, Urk. 11/33, Urk. 11/34 S. 1), wurde der Beschwerdeführer am 15. Juni 1995 erneut von Dr. B.___ untersucht. Dieser hielt fest, nebst der breitbasigen, linksbetonten Diskusprotrusion L4/L5 mit Einengung des Neuroforamens und der linksseitigen Intervertebralgelenksarthrose L5/S1 bestehe - eine mit entsprechenden Tests objektivierbare - Fehlverarbeitung (vgl. Urk. 11/34 S. 1 f.). Derzeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig; in einer Woche sei eine weitere Kontrolle angezeigt (vgl. Urk. 11/34 S. 2).
3.20 Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung am 30. August 1995 hielt Dr. B.___ fest, schon aufgrund der nach einer Prellung der Wirbelsäule im Jahr 1956 [richtig wohl: 1976 (vgl. Urk. 11/40 S. 2, Urk. 11/40 S. 3, Anhang zu Urk. 11/111)] im Spital U.___ angefertigten Röntgenbilder sei bekannt, dass eine schwere linkskonvexe Torsionsskoliose mit den Zeichen eines durchgemachten Morbus Scheuermann und insbesondere nach dorsal gerichteten Osteophyten der unteren LWS vorliege. Was die Unfallkausalität der aktuellen Gesundheitsstörungen angehe, gebe der Beschwerdeführer nun an, dass er 1977 einen Verbrennungsunfall erlitten habe, bei dem er weggeschleudert worden sei und der während ungefähr eines halben Jahres eine Arbeitsunfähigkeit gezeitigt habe (vgl. Urk. 11/39 S. 2).
3.21 Am 11. Oktober 1995 gab Dr. B.___ an, beim Beschwerdeführer seien schon seit 1976 - auf einer schweren Torsionsskoliose beruhende - Rückenbeschwerden bekannt. Bei einem 1987 erlittenen Sturz auf Glatteis sei es wieder zu einer Prellung des Rückens gekommen. Beim aktuell zur Diskussion stehenden Unfall vom 4. Juli 1993 sei der Beschwerdeführer im Schwimmbad rücklings gestürzt; in der Folge habe man eine Kontusion der Lendenwirbelsäule angenommen. Das daraufhin immer wieder bestandene lumbospondylogene Syndrom habe sich mittlerweile chronifiziert. Radiologisch hätten ossäre Läsionen ausgeschlossen werden können. Im Verlaufe des Jahres 1994 habe sich herausgestellt, dass am Zustandekommen der Beschwerden die Wirbelsäulenfehlform, eine unfallfremde Intervertebralarthrose und schliesslich - zu einem nicht unerheblichen Teil - eine Fehlverarbeitung beteiligt seien (vgl. Urk. 11/40 S. 2).
Während bei der SUVA eine Kontusion der LWS im Jahr 1976 und eine Rückenprellung im Jahr 1987 dokumentiert seien, seien die Akten betreffend die im Jahr 1977 beziehungsweise 1978 erlittenen Unfälle bereits vernichtet worden. Aufgrund der damals ausgerichteten Taggeldzahlungen sei davon auszugehen, dass das Ereignis im Jahr 1977 eine knapp zweimonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Der Vorfall im Jahr 1978 sei bagatellär gewesen. Wahrscheinlich seien die beiden genannten Geschehnisse nicht geeignet gewesen, eine strukturelle Veränderung an der - aktenkundig bereits im Jahr 1976 erhebliche Veränderungen aufweisenden - Wirbelsäule zu bewirken (vgl. Urk. 11/40 S. 3).
Die chronifizierten Rückenbeschwerden könnten - angesichts der zugezogenen Verletzung, des Heilungsverlaufs und der objektivierbaren Befunde - aufgrund der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr als Unfallfolgen qualifiziert werden, sondern stellten vielmehr ein eigenständiges Krankheitsbild dar (vgl. Urk. 11/40 S. 3 f.).
3.22 Dr. A.___ bezeichnete am 18. Dezember 1995 den Unfall vom 4. Juli 1993 beziehungsweise die Skoliose mit lumbovertebralem Syndrom als ursächlich für die bestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/4 S. 19).
3.23 PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt am 13. Dezember 1995 fest, der Patient weise einen Zustand nach Kontusionstrauma der LWS am 4. Juli 1993 bei vorbestehender lumbaler Torsionsskoliose auf. Aufgrund der Aktenlage könne die Beurteilung Dr. B.___s vom 10. Oktober 1995 [richtig: 11. Oktober 1995; vgl. Urk. 11/40], aufgrund derer die SUVA ihre Leistungen eingestellt habe, nicht widerlegt werden, hätten die degenerativen Veränderungen doch nachweislich bereits vor dem fraglichen Unfall bestanden (vgl. Urk. 12/4 S. 20). Die geklagten Beschwerden erschienen angesichts der fortgeschrittenen lumbalen Torsionsskoliose als glaubhaft. Eine Unfallkausalität des derzeitigen Gesundheitszustand lasse sich nicht nachweisen. Die therapeutischen Optionen seien beschränkt; eine Anmeldung bei der IV sei angezeigt. Während dem Patienten eine körperlich mittelschwer belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, sei hinsichtlich einer IV-Berufserprobung - versuchsweise - von einer Belastbarkeit im Umfang von 30- bis 50 % auszugehen (vgl. Urk. 12/4 S. 21).
3.24 Im Auftrag der IV wurde der Beschwerdeführer vom 12. bis 14. Mai 1997 von den Ärzten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) interdisziplinär untersucht. Diese stellten in ihrem Gutachten vom 17. Juni 1997 (Urk. 12/11) folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/11 S. 10):
-
Linkskonvexe Lumbalskoliose mit Spondylose und Osteochondrose Th12-L3
-
Chronisches Lumbovertebralsyndrom
-
Neurotische, gegenwärtig situationsbedingt depressiv dekompensierte Persönlichkeit
Keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 12/11 S. 10):
-
Adipositas
-
Hypercholesterinämie
-
Erhöhter Blutdruck
Der Beschwerdeführer habe bei vorbestehender Skoliose der lumbalen Wirbelsäule mehrere Rückenkontusionen erlitten. Aufgrund der aktuellen Befunde sei zu schliessen, dass schon seit längerem degenerative Veränderungen bestünden. Den aktenkundigen medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass der Explorand im November 1976 im Zusammenhang mit einer Kontusion der LWS bei linkskonvexer Skoliose und Status nach Morbus Scheuermann Dr. med. D.___ konsultiert habe (vgl. Urk. 12/11 S. 11).
Aus orthopädischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Taxifahrer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % und in einer den physischen Einschränkungen angemessen Rechnung tragenden körperlich leichten Arbeit eine solche von 70 %. Unter Einbezug der psychisch bedingten Defizite sei der Beschwerdeführer als Taxifahrer noch zu 40 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 12/11 S. 12).
3.25 In seinem Bericht vom 6. März 1998 (Urk. 11/48) hielt PD Dr. C.___ fest, der Patient, der erstmals im Jahr 1995 bei ihm in Behandlung gestanden habe, habe ihn nun wegen bis anhin unbekannter Beschwerden im Bereich der LWS mit Ausstrahlungen sowie intermittierend auftretenden Dysästhesien mit Einschränkung der Kraftverhältnisse im Bereich des rechten Beins aufgesucht (vgl. Urk. 11/48 S. 1). Die Untersuchung habe ergeben, dass seit der letzten Kontrolle im Jahr 1995 eine Extinktion des ASR aufgetreten sei mit derzeit deutlichem Lasègue-Phänomen mit Verdacht auf S1-Reizung (vgl. Urk. 11/48 S. 2).
3.26 Am 1. April 1998 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, konsiliarisch untersucht. Dieser hielt in seiner tags darauf verfassten Beurteilung (Urk. 11/49) fest, der Patient habe berichtet, seit 1975 viermal gestürzt zu sein und in der Folge unter Rückenbeschwerden gelitten zu haben. Anamnestisch sei es im Jahr 1977 zu einem - eine Hospitalisation im Universitätsspital V.___ nach sich ziehenden - Stromunfall mit Verbrennungen zweiten bis dritten Grades am Arm und Rumpf sowie im Kopfbereich gekommen. 1997 habe sich der Beschwerdeführer schliesslich einer Mittelohr-Operation links unterzogen (vgl. Urk. 11/49 S. 1). Der Patient weise eine ausgeprägte lumbale Fehlhaltung mit Torsionsskoliose auf. Aufgrund der erhobenen Befunde könne kaum beurteilt werden, ob eine radikuläre Komponente an der Schmerzsymptomatik beteiligt sei (vgl. Urk. 11/49 S. 2).
3.27 In seinem Bericht vom 19. Juni 1998 erachtete PD Dr. C.___ eine operative Dekompression als indiziert (vgl. Urk. 11/50a).
3.28 Die Ärzte der Klinik R.___, Schmerzzentrum, gaben am 16. Mai 2001 an, der Patient leide zwar unter - gemäss dessen Angaben nach einem im Jahr 1993 erlittenen Unfall aufgetretenen - chronischen lumbovertebralen und lumboradikulären Beschwerden, diese seien allerdings laut dem Patienten von - im Vergleich zur deutlichen Nervosität - eindeutig hintergründiger Bedeutung (vgl. Urk. 12/27 S. 6). Diagnostisch bestehe eine rezidivierende effektive [richtig: affektive] Störung (unspezifisch) mit deutlicher Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F34.8; vgl. Urk. 12/27 S. 7).
3.29 Nachdem er den Beschwerdeführer am 20. Januar 2003 untersucht hatte, diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 22. Januar 2003 (Urk. 12/27 S. 8-10) eine - wahrscheinlich im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms bei Status nach Starkstromunfall 1977 und Status nach Sturz auf den Rücken 1993 zu interpretierende - depressive Entwicklung (vgl. Urk. 12/27 S. 8).
Der Patient habe angegeben, 1977 bei einem Starkstromunfall Verbrennungen an den Händen und am Kopf erlitten zu haben und seither - auch wenn er nach etwa einem halben Jahr die Arbeit wieder zu 100 % habe aufnehmen können - unter einer allgemeinen Nervosität sowie Rücken- und Kopfschmerzen zu leiden. Seit dem Sturz im Jahr 1993 bestünden gemäss dem Beschwerdeführer ständige Kreuzschmerzen, und auch die weiteren Beschwerden hätten zugenommen (vgl. Urk. 12/27 S. 8).
Das seit dem Starkstromunfall bestehende Schmerzsyndrom, das durch den 1993 erlittenen Sturz verschlimmert worden sei, sei - angesichts des Fehlens von Hinweisen für eine Schädigung am Nervensystem - wohl weitgehend weichteil- beziehungsweise arthrogen bedingt. Der auffallendste erhobene Befund sei die deutlich depressive Stimmungslage, der vermutlich eine längere Entwicklung zugrunde liege. So habe sich im Gespräch gezeigt, dass der Patient das Geschehnis vom Jahr 1977 kaum verarbeitet habe und die Art und Weise, wie er nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz von seinen Vorgesetzten behandelt worden sei, als unerträglich empfinde (vgl. Urk. 12/27 S. 9).
3.30 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 19. November 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/27 S. 1):
-
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit 1993, bei
-
degenerativen LWS-Veränderungen (medio-lateral, Diskushernie L5/S1 rechts)
-
Status nach LWS-Kontusion 1993
-
Chronische Depression, bestehend seit Jahren, bei
-
Status nach Starkstromunfall 1977
Seit Juni 1995 bestehe als Taxichauffeur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; die Depression habe sich noch verschlimmert (vgl. Urk. 12/27 S. 1).
3.31 Gestützt auf die Akten beurteilte am 8. Juni 2006 der orthopädische Chirurg Dr. Z.___ den Zusammenhang zwischen den chronischen Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 23. März 1977 (Urk. 10/97). Dabei gelangte er zum Schluss, dass es unwahrscheinlich sei, dass der fragliche oder ein anderer vom Beschwerdeführer erlittener Unfall einen erheblichen Einfluss auf die Alterungsvorgänge der Wirbelsäule gehabt habe. So seien die Fehlform der Lumbalwirbelsäule und der Zustand nach Morbus Scheuermann bereits 1976 dokumentiert worden. Ein einmaliges Ereignis, wie das Weggeschleudert-Werden bei einem Starkstrom-Unfall, könne zwar allenfalls akute strukturelle Pathologien an der Wirbelsäule hervorrufen, diese würden sich indes - gegebenenfalls - unmittelbar nach dem entsprechenden Vorfall manifestieren und denn auch eine Wirbelsäulenabklärung nach sich ziehen. Beim Beschwerdeführer erscheine es sehr viel wahrscheinlicher, dass die festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule auf die normalen Alterungsprozesse in Kombination mit der angeborenen oder früh erworbenen Skoliose zurückzuführen seien. Anzumerken sei, dass diese Beurteilung auch vereinbar sei mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. April 1999, wenn der Unfall im Jahr 1977 darin auch keine explizite Erwähnung gefunden habe (vgl. Urk. 10/97 S. 2).
4.
4.1 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. April 1999 (Urk. 11/59) wurde die Ursächlichkeit des Unfalls vom 4. Juli 1993 und - explizit - auch der beiden im Jahr 1976 beziehungsweise 1987 erlittenen Stürze (vgl. Anhang 2 zu Urk. 10/111, Urk. 11/73) für die über den 11. Oktober 1995 hinaus persistierenden Rückenbeschwerden verneint. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage besteht kein Anlass, diesen Entscheid in Revision zu ziehen (vgl. dazu Art. 61 lit. i ATSG). Etwas Gegenteiliges wurde denn vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht, hielt dieser doch vielmehr explizit fest, dass der nun strittige Anspruch in keinem Zusammenhang zum Geschehnis vom 26. Oktober 1993 stehe und er keinen Grund sehe, betreffend das Urteil vom 8. April 1999 (Urk. 11/59) beim hiesigen Gericht einen Rückkommensantrag zu stellen (vgl. Urk. 10/96).
Zu prüfen ist daher vorliegend einzig die natürliche Kausalität des Unfalls vom 23. März 1977 für die Rückenbeschwerden, aufgrund derer der Beschwerdeführer am 16. September 2005 ein Rentengesuch bei der SUVA stellte (vgl. Urk. 10/74).
4.2
4.2.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem vorliegend relevanten Ereignis vom 23. März 1977 eine (unfallfremde) erhebliche Wirbelsäulenfehlform im Sinne einer schweren linkskonvexen Torsionsskoliose der LWS mit thorakalem Gegenschwung bei lumbalem Morbus Scheuermann aufgewiesen hat (vgl. Berichte Universitätsspital V.___ vom 7. November 1994 [Urk. 11/21], vom 30. Dezember 1994 [Urk. 11/25 S. 1], vom 6. Februar 1995 [Urk. 11/26], vom 23. Februar 1995 [Urk. 11/30 S. 1], Berichte Dr. B.___ vom 30. August 1995 [Urk. 11/39 S. 2] und vom 11. Oktober 1995 [Urk. 11/40 S. 3], Beurteilung PD Dr. C.___ vom 13. Dezember 1995 [Urk. 12/4 S. 20 f.], Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 1997 [Urk. 12/11 S. 11], Beurteilung Dr. Z.___ vom 8. Juni 2006 [Urk. 10/97 S. 2]).
4.2.2 Betreffend den Starkstromunfall vom 23. März 1977 existieren zwar keine echtzeitlichen Arztberichte mehr; dokumentiert ist aber immerhin die damalige Unfallmeldung, in der auf die Frage nach dem verletzten Körperteil und der Art der Verletzung ausschliesslich Verbrennungen im Gesicht und an den Händen angeführt wurden (vgl. Unfall-Anzeige vom 24. März 1977, Urk. 10/1 S. 1). Wenn aufgrund der aktenkundigen Fotos (vgl. Anhang zu Urk. 10/85) eine unfallbedingte Rückenläsion auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, so wies Dr. Z.___ jedenfalls zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch während des - zweimonatigen (vgl. Bericht Universitätsspital V.___ vom 7. November 1994, Urk. 11/21 S. 2) - Klinikaufenthalts offensichtlich ohne Weiteres in der Lage war, eine normale Sitzposition einzunehmen (vgl. Beurteilung vom 8. Juni 2006, Urk. 10/97 S. 2), was ihm, wäre es am 23. März 1977 zu einer schweren Rückenschädigung gekommen, wohl kaum möglich gewesen wäre. Gegen eine gravierende Rückenverletzung spricht überdies, dass die entsprechenden Recherchen der SUVA eine infolge des fraglichen Unfalls während lediglich knapp zweier Monate (und nicht während eines halben Jahrs [vgl. Urk. 11/39 S. 2]) bestehende Arbeitsunfähigkeit ergeben haben (vgl. Urk. 11/40 S. 3). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang im Weiteren darauf, dass der Beschwerdeführer in der Folge wieder imstande war, die angestammte, mit einer massiven Rückenbelastung einhergehende Tätigkeit als Bauarbeiter/Maschinist auszuüben (vgl. Urk. 3/2 S. 2).
Hätte der Unfall vom 23. März 1977 tatsächlich einen erheblichen Rückenschaden gezeitigt, so hätte der Beschwerdeführer dies den - gerade seine späteren Rückenbeschwerden behandelnden - Ärzten gegenüber wohl kaum während einer derart langen Zeit verschwiegen. Der unmittelbar nach dem Sturz vom 4. Juli 1993 konsultierte (vgl. Urk. 11/2) Dr. A.___ hatte nämlich noch am 25. November 1993 keine Kenntnis von einem zuvor erlittenen Unfall (vgl. Urk. 11/5), und Dr. B.___ gegenüber erwähnte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1993 zwar, schon früher einen "ähnlichen Unfall" erlitten zu haben, dabei handelte es sich aber nicht etwa um den Starkstromunfall, sondern um den Sturz im Jahr 1987, der den vom Beschwerdeführer erwähnten Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik S.___ nach sich gezogen hatte (vgl. Urk. 11/9 S. 1). Trotz zahlreichen zwischenzeitlichen kreisärztlichen Untersuchungen erwähnte der Beschwerdeführer den Unfall im Jahr 1977 Dr. B.___ gegenüber erst - nach über anderthalb Jahren - anlässlich der Untersuchung vom 30. August 1995 (vgl. Urk. 11/39 S. 2). Im Austrittsbericht der Klinik S.___ fand zwar eine im Jahr 1977 zugezogene Kontusion bereits am 16. März 1994 Erwähnung (vgl. Urk. 11/13 S. 1), einerseits wurde dieser aber offensichtlich keine wesentliche Bedeutung zugemessen, und andererseits ist auch denkbar, dass es sich dabei richtigerweise um die im Jahr 1987 erlittene - im Gegensatz zu den weiteren medizinischen Akten (vgl. etwa Urk. 11/9 S. 1, Urk. 11/12 S. 1, Urk. 11/14, Urk. 11/21, Urk. 11/40 S. 2) - im fraglichen Bericht keinen Niederschlag findende, den Ärzten der fraglichen Klinik aber aufgrund des damaligen stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/9 S. 1) zweifellos bekannte Rückenkontusion handelte.
Auch den Ärzten des Universitätsspitals V.___ gegenüber gab der Beschwerdeführer lediglich die in den Jahren 1976, 1987 und 1993 erlittenen Rückenkontusionen an (vgl. Urk. 11/21, Urk. 11/25 S. 1, Urk. 11/26 S. 2, Urk. 12/4 S. 3). Zwar hatten die genannten Ärzte Kenntnis des Ereignisses vom 23. März 1977, indes gingen sie davon aus, dass die damalige Behandlung in der nämlichen Klinik ausschliesslich wegen Verbrennungen im Bereich des Bauchs, des Gesichts und der Hand erfolgt war (vgl. Urk. 11/21 S. 2). So hielten sie denn auch explizit fest, dass es nach dem Sturz im Jahr 1976 - bei zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit - erst anlässlich des Sturzes vom 26. Januar 1987 zur nächsten Rückenkontusion gekommen sei (vgl. Urk. 11/21 S. 3).
Gegenüber den Experten der MEDAS erwähnte der Beschwerdeführer den Unfall vom 23. März 1977 zwar und gab auch an, dabei weggeschleudert und auf dem Rücken gelandet zu sein (vgl. Urk. 12/11 S. 16). Allerdings hielt er fest, damals ausschliesslich wegen - daraufhin folgenlos abgeheilter - Verbrennungen zweiten und dritten Grades im Gesicht, am Kopf, an den Händen und am Magen [richtig wohl: Bauch (vgl. Urk. 11/21 S. 2)] behandelt worden zu sein, und wies explizit darauf hin, dass betreffend den Rücken keinerlei Untersuchungen oder Therapien erfolgt seien (vgl. Gutachten vom 17. Juni 1997, Urk. 12/11 S. 3). Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus dem Fehlen der Akten betreffend das fraglich Ereignis ein Nachteil erwächst (vgl. Urk. 1 S. 3), enthielten diese nach dem Gesagten doch kaum Hinweise auf eine nennenswerte Rückenläsion. Anlässlich der Untersuchung durch Prof. Dr. E.___ berichtete der Beschwerdeführer am 1. April 1998 zwar über vier seit dem Jahr 1975 erlittene - Rückenbeschwerden auslösende - Stürze, gab jedoch im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. März 1977 lediglich an, sich Verbrennungen an Arm und Rumpf sowie im Kopfbereich zugezogen zu haben (vgl. Bericht vom 2. April 1998, Urk. 11/49 S. 1).
Gegen einen beim Unfall vom 23. März 1977 erlittenen erheblichen Rückenschaden spricht schliesslich einerseits auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der nun geltend macht, die Ärzte schon unmittelbar nach dem genannten Ereignis auf starke Rückenschmerzen hingewiesen zu haben und nach Klinikaustritt seine Arbeit nur unter anhaltenden Schmerzen weiterhin auszuüben in der Lage gewesen zu sein (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 3/2 S. 2), im Rahmen des Prozess Nr. UV.96.00045, bei dem ebenfalls die Leistungspflicht der SUVA im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden strittig war, den fraglichen Starkstromunfall mit keinem Wort erwähnte (vgl. Urk. 1 im Prozess Nr. UV.96.00045), und andererseits der Umstand, dass er im Laufe der Zeit immer wieder angegeben hatte, vor dem Unfall vom 4. Juli 1993 völlig beschwerdefrei gewesen zu sein (vgl. etwa Urk. 11/99 S. 1, Urk. 11/10, Urk. 11/14 S. 1 f., Urk. 11/21 S. 1 f. und S. 3).
4.2.3 Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass sich die Ärzte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, soweit diese nicht auf psychische Ursachen zurückgeführt wurden, durchaus mit objektivierbaren somatischen Befunden in Form einer ausgeprägten Torsionsskoliose der LWS bei lumbalem Morbus Scheuermann und damit im Zusammenhang stehenden degenerativen LWS-Veränderungen zu erklären vermochten, die strukturellen Veränderungen an der Wirbelsäule aber - mit überzeugender Begründung - klarerweise als unfallfremd taxierten (vgl. etwa Urk. 11/13, Urk. 11/14, Urk. 11/21, Urk. 11/25, Urk. 11/26, Urk. 11/30, Urk. 11/39, Urk. 11/40, Urk. 12/4 S. 20 ff., Urk. 12/11 S.11, Urk. 10/97).
4.3 Nach dem Gesagten erscheint - sowohl aufgrund der medizinischen Akten als auch angesichts der Angaben des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit - eine (Teil-)Kausalität des Unfalls vom 23. März 1977 für die weiterhin geklagten Rückenbeschwerden als wenig wahrscheinlich. Dass weitere medizinische Abklärungen daran etwas änderten (vgl. Urk. 1), ist angesichts der zahlreichen sich mit der Rückensymptomatik befassenden aktenkundigen Arztberichte nicht anzunehmen.
4.4 Was schliesslich die - erstmals am 23. Februar 1995 von den Ärzten des Universitätsspitals V.___ konstatierte (vgl. Urk. 11/30 S. 1) und in der Folge in verschiedenen weiteren medizinischen Berichten erwähnte (vgl. Urk. 11/29 S. 1, Urk. 11/31 S. 2, Urk. 11/34 S. 1 f., Urk. 11/40 S. 2, Urk. 12/11 S. 10, Urk. 12/27 S. 1 und S. 6 f., Urk. 12/27 S. 8 f.) - psychische Störung anbetrifft, fällt die Ursächlichkeit des Unfalls vom 23. März 1977 dafür schon aufgrund der zeitlichen Verhältnisse ausser Betracht. Eine entsprechende Leistungspflicht der SUVA wurde denn vom Beschwerdeführer auch zu Recht gar nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1).
4.5 Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten jedenfalls als unbegründet erweist, erübrigen sich Erörterungen dazu, ob mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. April 1999 (Urk. 11/59) die Unfallkausalität der über den 11. Oktober 1995 hinaus persistierenden und mit den vorliegend geltend gemachten im Wesentlichen identischen (vgl. Urk. 11/74 S. 1) Rückenbeschwerden nicht in genereller Weise - und damit implizite auch in Bezug auf den damals an sich nicht ausdrücklich zur Diskussion stehenden Unfall vom 23. März 1977 - verneint worden war (vgl. Urk. 2 S. 4 f.; res iudicata, vgl. hiezu etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 11. Dezember 2006, U 388/06).
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Mit Eingabe vom 26. April 2007 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung" (Urk. 7) und verschiedene Belege dazu (Urk. 8/1-32) ein. Daraus geht hervor, dass er - nach Wegfall der Rente für die Ehegattin und die beiden Kinder, die ihre Ausbildung mittlerweile abgeschlossen haben (vgl. Urk. 7 S. 4, Urk. 8/30) - über ein Renteneinkommen von Fr. 1'714.-- verfügt. Seine Ehefrau erzielt - ohne Berücksichtigung eines allfälligen 13. Monatslohns - ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'278.-- (vgl. Urk. 8/28). Bringt man von diesen Einkünften von insgesamt Fr. 5'992.-- den Grundbetrag für Ehepaare von Fr. 1'550.-- sowie monatliche Auslagen für die Miete von Fr. 1'758.-- (vgl. Urk. 8/27), für die Krankenkassenprämie von rund Fr. 700.-- (Prämie Beschwerdeführer von Fr. 351.20 [Urk. 8/26], angenommene Prämie der Ehefrau in nämlicher Höhe; Ausserachtlassung einer allfälligen Prämienverbilligung), für Kosten von Heizung, Telefon und TV von Fr. 200.-- (nicht belegte Telefonkosten im Betrag von Fr. 300.-- [vgl. Urk. 7 S. 4] können nicht in dieser Höhe berücksichtigt werden), für nicht geltend gemachte Kosten für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung von mutmasslich rund Fr. 25.--, für von der Versicherung nicht gedeckte (und nicht belegte) Krankheitskosten im Betrag von Fr. 80.-- (vgl. Urk. 7 S. 6) sowie Steuern von (nach Wegfall von Ehegatten und Kinderrenten im Betrag von Fr. 1'886.-- monatlich respektive Fr. 22'632.-- jährlich; vgl. Urk. 8/31) mutmasslich rund Fr. 400.-- in Abzug, so resultiert - unter Berücksichtigung des für Ehepaare geltenden Freibetrags von Fr. 500.-- - ein monatlicher Überschuss von mindestens Fr. 779.--. Zwar weist der Beschwerdeführer Schulden in erheblicher Höhe auf (vgl. Urk. 8), deretwegen sein BVG-Guthaben gepfändet wurde (vgl. Urk. 8/19); weil er keine Abzahlungen leistet (vgl. Urk. 7 S. 6), sind diese Verbindlichkeiten indes vorliegend nicht von Bedeutung. Da er in der Lage ist, mit dem ihm monatlich verbleibenden Betrag von knapp Fr. 800.-- (allenfalls zuzüglich eines Beitrags allfällig noch im gleichen Haushalt wohnender Kinder an die Haushaltskosten [vgl. Urk. 7 S. 3]) für seine Anwaltskosten selbst aufzukommen, ist das - im Übrigen unzureichend substantiierte - Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für dieses Verfahren mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich Ausführungen betreffend die Frage, ob dieses Verfahren nicht aussichtslos war.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, vom 21. März 2007 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).