UV.2007.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 24. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1951, arbeitete seit 1983 als Chauffeur bei der B.___ GmbH (Urk. 10/1 Ziff. 3) und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert (Urk. 10/1). Am 17. April 2003 erlitt er gemäss Unfallmeldung vom 22. April 2003 einen Auffahrunfall, bei dem er sich gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes Prellungen des Oberschenkels (Femurkontusion) zuzog (Urk. 10/2).
1.2     In der am 25. September 2003 erfolgten Rückfallmeldung (Urk. 10/9) und in dem dazu eingeholten Arztzeugnis (10/12) wurden Nackenschmerzen mit Kopfweh und Ausstrahlungen in den linken Arm aufgeführt, welche aufgrund des Unfallereignisses vom 17. April 2003 bestünden (Urk. 10/12 Ziff. 2). Ferner habe der Versicherte am 2. September 2003 beim Verkabeln eines Monitors den Hinterkopf an einem Schreibtisch angeschlagen (Urk. 10/24 S. 2 oben).
1.3     Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 verneinte die SUVA den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 17. April und 2. September 2003 und den Hals- und Nackenschmerzen des Versicherten (Urk. 12/40). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2004 Einsprache (Urk. 10/48), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2007 abwies (Urk. 10/169 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. März 2007 Beschwerde und beantragte, es seien für die Folgen der Unfälle vom 17. April und 2. September 2003 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Ziff. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Am 20. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere bezüglich Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG), Rückfall (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung) und des Erfordernisses des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Erw. 1, S. 7 Erw. 4a, S. 8 Erw. 5b-c). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Hat die versicherte Person eine HWS-Distorsion (oder eine von der Rechtsprechung analog behandelte Verletzung) erlitten, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind, sofern ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb).
         Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft treten Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule erfahrungsgemäss kurze Zeit nach dem Unfallereignis auf. Gemäss vorherrschender Lehrmeinung müssen sich die Nackenschmerzen nach einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen bejaht werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2007 in Sachen W.; U 299/05, Erw. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen der Unfallereignisse vom 17. April und 2. September 2003.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass keine unfallbedingten strukturellen Läsionen gegeben seien (Urk. 2 S. 5 Erw. 2e). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchungen vom 8. und 12. Januar 2004 bei Dr. med. C.___, Neurologie FMH, angegeben, unmittelbar nach dem Unfall nur Schmerzen am rechten Bein gehabt zu haben. Diese erste Aussage des Beschwerdeführers sei rechtsprechungsgemäss zuverlässiger als eine abweichende Sachdarstellung im Rahmen eines streitigen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass es vorliegend an einem organischen Korrelat fehle (Urk. 2 S. 6 Erw. 3b). Daher seien die Nackenschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Unfälle vom 17. April und 2. September 2003 zurückzuführen (Urk. 2 S. 6 Erw. 4b). Auch bei Annahme einer HWS-Distorsion wäre die Adäquanz zwischen den Unfallereignissen und den geklagten Beschwerden zu verneinen, da weder ein einzelnes von der Rechtsprechung aufgestelltes Kriterium in ausgeprägter Form noch mehrere Kriterien in gehäufter Weise gegeben seien (Urk. 2. S 9 f. Ziff. 5c und Ziff. 6).
2.3     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, im Kantonsspital L.___ sei er nie richtig untersucht worden. Er habe bereits dort auf die Nackenschmerzen hingewiesen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1.1). Auch am Arbeitsplatz habe er unmittelbar über Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, Tinitus, Übelkeit und Schwindel geklagt (Urk. 1 S. 6 Ziff. II. 1.4). Er habe versucht, die Beschwerden zu ignorieren; dies sei nach dem Unfall vom 2. September 2003 nicht mehr möglich gewesen; seit diesem Zeitpunkt sei er auch zu 100 % arbeitsunfähig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe sich somit unmittelbar nach dem Unfall vom 17. April 2003 das typische „bunte“ Beschwerdebild nach erlittener HWS-Verletzung gezeigt (Urk. 1 S. 6 Ziff. II. 1.5). Weiter seien auch die epileptischen Anfälle auf das schwere Unfallereignis vom 17. April 2003 zurückzuführen (Urk. 1 S. 9).

3.
3.1     Anlässlich der Erstbehandlung am 17. April 2003 diagnostizierte med. pract. D.___, Assistenzärztin, Kantonsspital L.___, in ihrem gleichentags erstellen Bericht eine Femurkontusion. Der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos gewesen und es habe keine Amnesie bestanden; er habe einzig Schmerzen am rechten Oberschenkel gehabt. Dr. D.___ stellte fest, dass keine Klopf- oder Druckdolenz der Hals-, Brust- oder Lendenwirbelsäule sowie eine volle Beweglichkeit aktiv bestehe (Urk. 10/2 S. 1).
3.2     Auf Zuweisung durch Dr. med. E.___, Physikalische Medizin FMH, führte Dr. med. F.___, Radiologie FMH, G.___, am 10. Oktober 2003 eine Magnetresonanztomographie (MR) der HWS durch und hielt fest, es bestünden deutliche - einzeln genannte -  degenerative HWS-Veränderungen im Bereich C3 bis C7 (Urk. 10/11/2).
3.3     In der Rückfallmeldung vom 25. September 2003 (Urk. 10/9) und insbesondere im darauf von Dr. E.___ ausgestellten Zeugnis vom 28. Oktober 2003 wurden Nackenschmerzen mit Kopfweh und Ausstrahlungen in den linken Oberarm genannt (Urk. 10/12 Ziff. 2) und festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab 25. September 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/12).
3.4     Im Bericht vom 10. November 2003 hielt Kreisarzt Dr. med. H.___, Chirurgie FMH, fest, es handle sich bei den durch die MR der HWS vom 10. November 2003 festgestellten Veränderungen (vgl. Urk. 10/11/2) um vorbestehende, degenerative Veränderungen, die durchaus zu den geklagten Beschwerden führen könnten. Diese seien erst im September 2003 und nicht durch das Unfallereignis ausgelöst worden. Ein Zusammenhang mit dem Unfall könne daher nur als möglich bezeichnet werden. Derartige degenerative Veränderungen würden früher oder später zu einer Symptomatik führen (Urk. 10/14).
3.5     Auf Zuweisung durch Dr. E.___ untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer am 8. und 12. Januar 2004 und diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Januar 2004 ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach zwei HWS-Traumen am 17. April und am 25. (richtig: 2.) September 2003 (Urk. 10/17 S. 1). In seiner Beurteilung führte er aus, das erste HWS-Trauma vom 17. April 2003 habe, trotz ausgesprochener Heftigkeit, lediglich zu einem mässigen cervico-cephalen Beschwerdebild bei voll erhaltener Arbeitsfähigkeit geführt. Das zweite HWS-Trauma vom 25. (richtig: 2.) September 2003 scheine das vorbestehende Beschwerdebild völlig dekompensiert zu haben. Seither leide der Beschwerdeführer an intensiven Nacken- und Kopfschmerzen mit zusätzlichen Schmerzausstrahlungen in den Schulter- und Armbereich links (Urk. 10/17 S. 3).
3.6     Dr. med. I.___, Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, führte in seinem Bericht vom 8. April 2004 (Urk. 10/35) aus, nach dem Studium der Akten und Röntgenbilder könne die kreisärztliche Beurteilung vom 10. November 2003 bestätigt werden. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Bagatellunfall vom 17. April 2003 und den erst am 17. September 2003 behandelten Nackenbeschwerden sei unwahrscheinlich. Es würden keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche HWS-Verletzung bestehen. Eine sekundäre Verschlimmerung ohne posttraumatisches Substrat widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Weder die vorliegenden Röntgenaufnahmen noch die klinische Untersuchung erlaubten zuverlässige Rückschlüsse auf Unfallfolgen. Die nachträgliche Hypothese eines Schleudertraumas sei bloss eine Pseudo-Diagnose. Auch der Neurologe Dr. C.___ habe in seinem Fachgebiet nichts Pathologisches objektivieren können. Die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen würden die Beschwerden auch ohne Unfall ausreichend erklären (Urk. 10/35).
3.7     Am 8. Juli 2007 erstatteten PD Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, Z.___, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 10/145). Darin stellten sie die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten, Diagnosen (Urk. 10/145 S. 12 Mitte):
- linksbetontes zerviko-zephales Schmerzsyndrom
- Status nach rezidivierenden generalisierten epileptischen Anfällen und komplex-partiellen epileptischen Anfällen (seit September 2004) ungeklärter Ätiologie
- Migräne ohne Aura
- sensibles Hemisyndrom links, am ehesten funktioneller Genese
- Status nach rezidivierenden Synkopen, am ehesten vasovagal (schmerzbedingt)
- posttraumatischer, beidseitiger Tinnitus
- chronische Durchschlafinsomnie
- posttraumatische AC-Arthrose bei Status nach Tossy II-Luxation Schulter links
         PD Dr. J.___ und Dr. K.___ hielten in ihrer Beurteilung fest, die Diagnose einer posttraumatischen Epilepsie sei angesichts der fehlenden Angabe von epileptischen Anfällen vor dem Unfallereignis als möglich anzusehen (Urk. 10/145 S. 11 Ziff. 5). Allerdings würden der wahrscheinlich fehlende Bewusstseinsverlust während des Unfallereignisses (keine retrograde Amnesie), die fehlenden Hinweise für eine Schädelverletzung nach dem Unfallereignis vom 17. April 2003, die fehlende Anamnese einer entsprechenden fokalen neurologischen Symptomatik nach dem Unfallereignis sowie die fehlenden Hämosiderin-Ablagerungen im Schädel-MRI gegen die Hypothese einer posttraumatischen Epilepsie sprechen (Urk. 10/145 S. 11 f. Ziff. 5). Der Kausalzusammenhang zwischen den epileptischen Anfällen und dem Unfallereignis vom 17. April 2003 sei deshalb allenfalls möglich, nicht aber wahrscheinlich. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit spielten die epileptischen Anfälle keine vordergründige Rolle. Für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % seien primär das zervico-zephale Schmerzsyndrom sowie möglicherweise unfallfremde Faktoren verantwortlich (Urk. 10/145 S. 12 Ziff. 5).
3.8     In den weiteren bei den Akten liegenden Arztberichten (Urk. 10/32, Urk. 10/62, Urk. 10/70, Urk. 10/72, Urk. 10/86, Urk. 10/90/3, Urk. 10/94, Urk. 10/103-104, Urk. 10/106, Urk. 10/111, Urk. 10/113, Urk. 10/119-120, Urk. 10/123/3 ff., Urk. 10/133, Urk. 10/144, Urk. 10/148-149, Urk. 10/151-152, Urk. 10/154) finden sich keine weiterführenden Angaben bezüglich der im vorliegenden Fall strittigen Fragen.

4.
4.1     Die erstbehandelnde Ärztin, med. pract. D.___, diagnostizierte anlässlich der Untersuchung am Tag des Unfalls nur eine Femurkontusion. Sie stellte fest, dass keine Klopf- oder Druckdolenz der Hals-, Brust- oder Lendenwirbelsäule bestünde; ferner sei die Beweglichkeit nicht eingeschränkt (Urk. 10/2 S. 1). Rund ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom 17. April 2003 stellte Dr. E.___ erstmals die Diagnose des Status nach Schleudertrauma der HWS (Urk. 10/10), ohne dass ersichtlich ist, worauf sie sich dabei stützte. Dies erstaunt umsomehr, als in dem halben Jahr zwischen dem Unfall und der genannten Diagnose keine Kopf- oder Nackenschmerzen medizinisch ausgewiesen sind. Damit ist auch die Voraussetzung, dass sich Kopf- oder Nackenschmerzen spätestens 72 Stunden nach dem Unfall bemerkbar machen müssen, offensichtlich nicht gegeben. Daran ändert auch die MR vom 3. Oktober 2003 nichts. Diese erfolgte auf Anmeldung durch Dr. E.___ mit der Diagnose „Status nach Schleudertrauma der HWS“. Die MR der HWS ergab massive degenerative Veränderungen im Bereich der Zwischenwirbelsegmente C3 bis C7 und eine Streckhaltung der HWS nach Schleudertrauma (Urk. 10/11/2). Worauf die Streckhaltung zurückzuführen ist, ist ungeklärt und es bestehen auch keine Anzeichen, dass sie mit dem Unfall vom 17. April 2003 in Verbindung steht. Einzig der Umstand, dass Dr. E.___ einen solchen Zusammenhang postulierte, genügt dafür nicht.
         Jedoch selbst wenn die Streckhaltung der HWS als unfallbedingt zu gelten hätte, was insbesondere im Hinblick darauf, dass sie erst geraume Zeit nach dem Unfall festgestellt wurde, als wenig wahrscheinlich erscheint, ist ihr im Hinblick auf die Schwere des Vorzustandes unfallkausal keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Ferner hielt Dr. Sartoretti nicht affirmativ fest, die Streckhaltung der HWS stünde im Zusammenhang mit den Unfällen vom 17. April und 2. September 2003. Daher dürfte die Streckhaltung der HWS mit dem massiven Vorzustand zusammenhängen.
         Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 17. April und 2. November 2003 keine Verletzung der HWS erlitten hat. Eine Anwendung der speziellen Kausalitätspraxis im Sinne von BGE 117 V 359 und 134 V 109 scheidet daher aus, so dass die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs anhand der normalen Praxis zu beantworten ist.
4.2     Dr. H.___ hielt fest, es handle sich bei den Veränderungen, die durch die radiologische Abklärung vom 3. Oktober 2003 festgestellt wurden, um vorbestehende, degenerative Veränderungen, die durchaus zu den geklagten Beschwerden führen könnten. Diese Beschwerden seien nicht durch das Unfallereignis vom 17. April 2003 ausgelöst worden. Die vorliegenden degenerativen Veränderungen würden früher oder später zu einer Symptomatik führen (Urk. 10/14). Dr. I.___ bestätigte die Ausführungen von Dr. H.___ und führte aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. April 2003 und den Nackenschmerzen unwahrscheinlich sei (Urk. 10/35). Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern. Er stützte sich anamnestisch ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers, während er neurologisch weitgehend unauffällige Befunde erhob. Dem ersten angenommenen HWS-Trauma schrieb er ein mässiges Beschwerdebild, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit zu. Ausserdem hielt er fest, das HWS-Trauma vom 25. (richtig: 2.) September 2003 scheine das vorbestehende Beschwerdebild dekompensiert zu haben (Urk. 10/17 S. 3); dies stellt eine blosse Möglichkeit dar, vermag jedoch keinen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
4.3     Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, seit dem Unfall vom 17. April 2003 leide er an epileptischen Anfällen. Gemäss dem neurologischen Gutachten von PD Dr. J.___ und Dr. K.___, das den praxisgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.7) zu entsprechen vermag, ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den epileptischen Anfällen und dem Unfall vom 17. April 2003 möglich, aber nicht wahrscheinlich (Urk. 10/149 S. 12 f. Ziff. 4). Damit sind die epileptischen Anfälle nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17. April 2003 zurückzuführen.
4.4     Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach dem Unfall vom 17. April 2003 nicht richtig untersucht worden. Er habe bereits im Kantonsspital L.___ auf die Nackenschmerzen hingewiesen. Ferner sei auch ein Bruch der Nase nicht erwähnt worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1.1). Als erstbehandelnde Ärztin stellte med. pract. D.___ fest, dass keine Klopf- oder Druckdolenz der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bestünde; ferner sei auch die Beweglichkeit nicht eingeschränkt (Urk. 10/2 S. 1). Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich Kopfschmerzen zweifellos richtig untersucht wurde. Ferner wurde ein Bruch der Nase einzig in der Unfallmeldung des Arbeitgebers (Urk. 10/1 Ziff. 8), welche sich einzig auf Aussagen des Beschwerdeführers stützt, aufgeführt. Das Nichterwähnen eines Nasenbruchs ist nicht Folge einer schlechten beziehungsweise oberflächlichen Untersuchung, sondern offensichtlich Folge des Nichtvorhandenseins eines solchen.
4.5     Zusammenfassend ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen den Unfällen vom 17. April und 2. September 2003 und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, sondern dass diese auf den massiven Vorzustand zurückzuführen sind.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als zutreffend und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).