Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00158
UV.2007.00158

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 25. Juni 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene S.___ war als Hauswart bei der Firma A.___ AG in "___" angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am Morgen des 24. November 2005 beim Schneeschaufeln auf einer Treppe ausrutschte und stürzte (Urk. 9/1-2). Gleichentags suchte er die Hausärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeinmedizin FMH, "___", auf und klagte vor allem über thorakale Schmerzen sowie über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) und im Beckenring. Wegen zunehmender Beschwerden veranlasste Dr. B.___ rund zwei Monate später eine Magnetresonanztomographie (MRT), welche eine Diskushernie L5/S1 mit wahrscheinlicher Irritation der Nervenwurzel S1 zeigte (Bericht vom 17. Juli 2006, Urk. 9/17). Ein stationärer Aufenthalt in der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 13. Juni bis 4. Juli 2006 mit intensiven Therapien brachte keine Reduktion der Schmerzen (Bericht vom 12. Juli 2006, Urk. 9/9). Nachdem Kreisarzt Dr. med. D.___ eine traumatische Ursache der Diskushernie verneint hatte, teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie werde ihre Leistungen für Heilungskosten und konservative Therapien spätestens am 23. November 2006, d.h. ein Jahr nach dem Unfall, einstellen (Verfügung vom 28. September 2006, Urk. 9/26). Gestützt auf die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. Februar 2007 (Urk. 9/42) hielt die SUVA an ihrer Beurteilung fest und wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. Februar 2007 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob S.___ mit Eingabe vom 21. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei weiterhin das volle Taggeld zu entrichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1), zum Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges und damit der Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn bei einem krankhaften Vorzustand der status quo ante oder quo sine erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen), sowie die Grundsätze zur freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a) richtig dargestellt (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Strittig ist, ob zwischen dem Unfall vom 24. November 2005 und der im Anschluss daran festgestellten Diskushernie ein Kausalzusammenhang besteht.
2.1     Nach der Rechtsprechung kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen würden, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden
         Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
2.2     Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einige Monate vor dem Unfall zur Abklärung unklarer chronischer, sensibler Missempfindungen untersucht wurde. Auch wenn sich im konventionellen Röntgenbild der Lendenwirbelsäule (LWS) keine Auffälligkeiten zeigten, wies der Arzt damals doch auf mögliche Fehlbelastungen in der früheren körperlichen Schwerarbeit hin und empfahl zur Besserung der Beschwerden u.a. physikalische Massnahmen mit Rückenschulung (vgl. Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 1. Juli 2005, Urk. 9/30). Von einem unproblematischen Vorzustand, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 6), kann somit keine Rede sein.
2.3     Über den Unfallhergang selber liegt einzig die Aussage des Beschwerdeführers vor, wonach er beim Schneeschaufeln ausgerutscht und eine Treppe hinunter gestürzt sei (Urk. 9/2). Nach der Konsultation bei Dr. B.___ nahm er die Arbeit trotz Schmerzen wieder auf. Immerhin dauerte es dann bis am 27. Januar 2006, also über zwei Monate, bis er sich wieder bei der Ärztin meldete. Eine Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeit bestand offensichtlich nicht. Aufgrund dieser Angaben kann davon ausgegangen werden, dass der Treppensturz vom 24. November 2005 in seinem Schweregrad weit davon entfernt war, eine gesunde Bandscheibe zu schädigen (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Damit fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Ereignis vom 24. November 2005 und der nachfolgend festgestellten Diskushernie, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich die - durch den Sturz begünstigte - radikuläre Symptomatik als mögliche direkte Unfallfolge anerkannt und hierfür während eines Jahres die Heilungskosten übernommen hat.
2.4     Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Fachärzte der Beschwerdegegnerin (Kreisarzt Dr. D.___ und der Versicherungsmediziner Dr. E.___) es im Sinne der erwähnten Rechtsprechung als praktisch unmöglich erachteten, dass die im MRI nachgewiesene Protrusion vom Sturz auf der Treppe stammt (vgl. Urk. 9/42 S. 4 und Urk. 9/18). Auch den Ärzten des Rheumazentrums des Spitals C.___ schien es nach den eingehenden Abklärungen wenig wahrscheinlich, dass die Diskushernie durch den Sturz verursacht wurde. Sie sahen den Sturz ebenfalls als begünstigenden Faktor für die Auslösung bzw. Exacerbation der radikulären Symptomatik (Bericht vom 12. Juli 2006, Urk. 9/9 S. 1).
         Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, ist es letztlich einzig der zeitliche Zusammenhang der Rückenschmerzen mit dem Unfall, welcher als Begründung für die traumatische Entstehung der Diskushernie angeführt werden kann (vgl. Urk. 2 S. 3 und Urk. 8 S. 3). Diese beweisrechtlich unzureichende Überlegung nach der Formel "post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 341 unten) vermag keinen Ausnahmefall im Sinne der in Erw. 2.1 dargestellten Rechtsprechung zu begründen.

3.         Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).