UV.2007.00159
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 23. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
Kaufmann Rüdi & Partner
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war ab 18. Juni 2001 beim Temporärbüro Z.___ AG in Zürich angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 21. Juni 2006 im Rahmen eines Arbeitseinsatzes bei der A.___ AG beim Heben eines Betonelements abrutschte und sich den zweiten und dritten Finger der rechten Hand einklemmte (Urk. 9/1-2).
Die medizinische Erstversorgung fand im B.___ statt. Es wurde eine traumatische Amputation der Endgliedkuppen II und III rechts diagnostiziert. Der Versicherte musste sich am 21. Juni und 11. Juli 2001 operativen Eingriffen unterziehen (Urk. 9/2-3). Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 29. November 2001 (Urk. 9/13). In der Folge wurde der Versicherte vom Leitenden Arzt Prof. Dr. med. D.___ von der E.___ betreut (vgl. etwa Urk. 9/20, 9/29, 9/34, 9/38 und 9/42). Am 25. Februar 2003 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 9/39).
Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 (Urk. 9/100) sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % basierende Invalidenrente ab 1. April 2006 sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die dagegen mit Eingabe vom 4. September 2006 (Urk. 9/104) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 23. Februar 2007 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
2. Es sei dem Versicherten eine höhere Rente auszurichten.“
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2007 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen und darüber hinaus eine Reformatio in peius beantragen (Herabsetzung der Invalidenrente auf 20 % [Urk. 8 S. 8 Ziffer 10.3]). Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13 und 16). Mit Verfügung vom 15. August 2007 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, dass die medizinische Aktenlage klar und widerspruchsfrei sei, weshalb keine weiteren Abklärungen notwendig seien. Der medizinische Endzustand sei eingetreten; mit einer weiteren Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht mehr zu rechnen. Des Weiteren könne auf das überzeugende Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer seine dominante rechte Hand nur noch als Hilfshand (keine grösseren Belastungen über 1 kg) einsetzen könne, wobei nur der Arm und die Hand bis und mit Thenar und Hypothenar mitbetroffen und die Finger ausgeschlossen seien. So könne etwa auch ein Blatt Papier zwischen den Fingern II und III und dem Daumen nicht gehalten werden. Darüber hinaus seien aber keine weiteren Minderungen der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Auch Prof. Dr. D.___ habe dieser Einschätzung zugestimmt. Ausgehend von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung sowie von einem Valideneinkommen von Fr. 58'800.-- für das Jahr 2006 und einem statistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 43'807.-- (worin bereits ein leidensbedingter Abzug von 25 % eingerechnet ist) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 25 % (Urk. 2). Im Rahmen des vorliegenden Prozesses liess die Beschwerdegegnerin ausführen, dass der leidensbedingte Abzug auf 20 % zu reduzieren sei, was zur Folge hätte, dass der Invaliditätsgrad auf rund 20 % sinken würde (Urk. 8 S. 8).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass er sich mit der Berechnung des Invalideneinkommens nicht einverstanden erklären könne. Die Beschwerdegegnerin nehme nämlich an, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss Prof. Dr. D.___ bestehe aber keine „unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit“. Die Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine rechte, dominante Hand nur noch als Hilfshand gebrauchen könne, entspreche der Beurteilung des Arztes. Es werde beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen getroffen habe und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen sei. Der Abzug von 25 % aufgrund einer leidensbedingten Einschränkung entspreche nicht den medizinischen Grundlagen und sei dementsprechend nicht fundiert. Es sei abzuklären, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund seines unfallbedingten Leidens effektiv zumutbar seien und wie sich diese Einschränkungen spezifisch auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkten (Urk. 1 und 13).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente von mehr als 25 % hat beziehungsweise ob diese Rente (im Sinne der beantragten Reformatio in peius) zu reduzieren ist. Weiter ist umstritten, ob die vorliegenden Akten einen Entscheid in der Sache selbst zulassen oder ob weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen sind.
3.2 Kreisarzt Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 29. November 2001 (Urk. 9/13) aus, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2001 eine Handverletzung rechts mit Fingerkuppenamputation am Zeige- und Mittelfinger erlitten habe. Am Zeigefinger sei knapp die Hälfte des Processus unguicularis amputiert worden. Am Mittelfinger sei der Knochen intakt; allerdings ist der Processus unguicularis fissuriert. Klinisch liege heute ein sehr schönes Resultat mit reizlosen Wundverhältnissen im Bereich der Fingerkuppen II und III der dominanten rechten Hand vor. Die stark erhöhte Berührungsempfindlichkeit der Endglieder der beiden Finger liege zum Teil im erhöhten Schmerzempfinden des Beschwerdeführers begründet. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Desensibilisierung noch nicht abgeschlossen sei. Die unterbrochene Desensibilisierung sollte wieder aufgenommen werden.
Prof. Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 5. Juli 2002 (Urk. 9/20) fest, dass der Beschwerdeführer über geradezu unerträgliche Schmerzen an den Fingerkuppen klage. Jegliche Berührung in diesem Bereich führe zu sehr grossen Schmerzen und zu in ihrer Art besonders unangenehmen schmerzhaften Empfindungen. Auch Kälte führe zu Schmerzen. Wenn der Beschwerdeführer die Fingerkuppen durch besondere Utensilien schütze, gehe es besser. Auch das Wachsen der Nägel führe zu einer massiven Schmerzhaftigkeit; das Nagelschneiden sei geradezu unerträglich. Der Beschwerdeführer sei sehr kooperativ und in keiner Weise auffällig. Es sei keine Psychopathologie nachweisbar. Er habe den Beschwerdeführer auch noch dem Leitenden Arzt der Neurologie der E.___, Dr. med. G.___, vorgestellt. Sie würden beide darüber übereinstimmen, dass es sich vorliegend um einen neuropathischen Schmerz im verletzten Bereich handle. Es sei darauf hinzuweisen, dass bei Quetschungstraumen (insbesondere bei Quetschungen der feinen Nervenenden) derartige Schmerzen häufig auftreten würden.
Am 2. September 2002 berichtete Prof. Dr. D.___ von einem im Wesentlichen unveränderten Zustandsbild. Nach wie vor bestehe eine deutliche Empfindlichkeit der Finger II und III bei Berührung. Hinzu kämen attackenweise auftretende Schmerzen. Somit bestünden klare Anzeichen dafür, dass die Schmerzen neuropathisch und eindeutig durch den Unfall ausgelöst worden seien (Urk. 9/27; vgl. auch Urk. 9/22-23, 9/28-29 und 9/32).
Prof. Dr. D.___ äusserte sich am 20. Dezember 2002 dahingehend, dass eine gewisse Stabilisierung eingetreten sei. Allerdings scheine ihm dafür nicht die Besserung der Symptomatik, sondern eher die Beruhigung im Umfeld (keine Auseinandersetzung mit Versicherungen) verantwortlich zu sein (Urk. 9/34; vgl. auch Urk. 9/38).
Kreisarzt Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 27. Februar 2003 (Urk. 39) aus, dass trotz adäquater Behandlung mit Physiotherapie, Ergotherapie, Desensibilisierungen, der Behandlung in der spezialisierten Schmerzsprechstunde der E.___ und medikamentöser Behandlung mit Neurontin und Codicontin keine Beschwerdeverminderung erreicht worden sei. Auch die Erhöhung der Belastbarkeit sei nicht möglich gewesen. Eine wesentliche Verbesserung des Befundes sei nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem Unfall nicht mehr. In seiner bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit (Betonbohrer) sei er bis heute gerechtfertigterweise nicht mehr arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder und habe sogar Mühe, einen Schreibstift zu halten, so dass für die rechte Hand nur sehr leichte Arbeiten vorstellbar seien. Dr. F.___ formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: „Rechte Hand: Vollständige Berührungsintoleranz der Fingerkuppen II und III bei erhaltener sonstiger Beweglichkeit und Funktion der Hand und Finger I, IV und V. Die rechte Hand kann nur noch für Hilfsfunktionen eingesetzt werden und die Finger II und III können nur ohne Kontakt mit der Umgebung gebraucht werden. Die Finger II und III müssen ständig gegen Berührung und Druck geschützt sein. Vorstellbar seien Tätigkeiten mit dem rechten Arm ohne grössere Belastungen über 1 Kilogramm, wobei der Arm und die Hand bis und mit Thenar und Hypothenar mitbetroffen und die Finger ausgeschlossen sind. (Z.B. kann auch ein Blatt Papier zwischen den Fingern II und III und dem Daumen nicht gehalten werden.) Ausserhalb dieser spezifischen Einschränkung sind keine weiteren Minderungen der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die Tätigkeiten sind vollschichtig und ganztägig zumutbar.“
Prof. Dr. D.___ erklärte am 14. März 2003, dass er den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung erhalten habe und der sehr differenzierten Beurteilung von Dr. F.___ nichts hinzuzufügen habe. Die eigentliche Problematik entstehe dadurch, dass mit den durchaus glaubhaften Beschwerden an der rechten Hand eine Arbeit nur sehr schwer zu finden sei (Urk. 9/41).
Am 27. März 2003 führte Prof. Dr. D.___ aus, er hoffe, dass man für den Beschwerdeführer eine leidensangepasste Umschulung finden werde. Falls die zuständigen Behörden dies nicht in Erwägung ziehen sollten, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass neuropathische Schmerzen mit zu den am delikatesten zu behandelnden Störungen gehörten und somit eine Chronifizierung bis zu einem Dauerzustand gar nicht selten zu beobachten sei (Urk. 9/42).
Prof. Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 17. August 2004 (Urk. 9/66) fest, dass die medikamentöse Therapie zu einer Stabilisierung der Schmerzsituation geführt habe, wobei allerdings nach wie vor deutliche neuropathische Beschwerden vorhanden seien. Sämtliche, insbesondere sanfte Berührungen der verletzten Finger führten zu sehr unangenehmen schmerzhaften Erscheinungen, wie das für neuropathische Schmerzsyndrome bekannt sei. Da die Symptomatik längere Zeit bestehe, seien keine Aussichten auf eine vollständige Heilung oder eine relevante Abnahme der Beschwerden mehr vorhanden. Somit seien die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf des Beschwerdeführers unverändert.
Am 28. August 2006 äusserte sich Prof. Dr. D.___ dahingehend, dass sich an seiner Beurteilung, wonach eine Behinderung infolge der neuropathischen Schmerzen der rechten Finger II und III bestehe und trotzdem eine Reintegration in eine angepasste Tätigkeit (allenfalls mit Umschulung) sinnvoll sei, nichts geändert habe (Urk. 9/103).
3.3
3.3.1 Aus den wiedergegebenen Arztberichten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen an den Fingern II und III der rechten Hand vorhanden sind. Dass diese Beeinträchtigungen auf den Unfall vom 21. Juni 2001 zurückzuführen sind, geht ebenfalls aus den medizinischen Akten hervor und ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten.
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von Kreisarzt Dr. F.___ erstellte und oben in Erw. 3.2 wiedergegebene Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 9/39). Danach ist der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Betonbohrer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der er seine rechte Hand (höchstens) als Hilfshand einsetzen muss, ist der Beschwerdeführer allerdings vollschichtig und ganztägig arbeitsfähig. Prof. Dr. D.___ stimmte dieser Einschätzung des Kreisarztes ausdrücklich zu (vgl. Urk. 9/41). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik (Urk. 13) hat sich Prof. Dr. D.___ auch in seinem Bericht vom 27. März 2003 (Urk. 9/42) nicht davon distanziert. Vielmehr führte er lediglich nochmals aus, dass der Beschwerdeführer - sollte er nicht eine leidensangepasste Tätigkeit finden beziehungsweise entsprechend umgeschult werden - (in seinem angestammten Beruf) zu 100 % arbeitsunfähig sei beziehungsweise bleiben werde. Dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf nicht mehr einsetzbar ist, wird angesichts der Aktenlage von niemandem bestritten.
Kreisarzt Dr. F.___ erstellte das Zumutbarkeitsprofil aufgrund einer umfassenden persönlichen Untersuchung, seiner direkten Beobachtungen und unter Berücksichtigung der Akten. Prof. Dr. D.___, der den Beschwerdeführer intensiv und über längere Zeit betreute, stimmte diesem Zumutbarkeitsprofil - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich zu und bezeichnete es als sehr differenziert (Urk. 9/41). Die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf das überzeugende kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden sollte. Insbesondere leuchtet auch die kreisärztliche Beurteilung ein, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jede Tätigkeit ausüben kann, solange er diese ohne Einsatz seiner rechten Hand ausführen kann beziehungsweise seine rechte Hand dabei lediglich als Hilfshand einsetzen muss.
Angesichts der klaren und widerspruchsfreien Aktenlage ist von weiteren Abklärungsmassnahmen abzusehen. Es ist nicht ersichtlich, welche für das vorliegende Verfahren massgeblichen Punkte noch einer weiteren Abklärung bedürften.
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Invaliditätsgradbemessung ein Valideneinkommen von Fr. 58'800.-- zugrunde. Dabei handelt es sich um die Lohnangaben der A.___ AG für das Jahr 2006 (Urk. 9/98). Der Beschwerdeführer liess das ermittelte Valideneinkommen zu Recht nicht in Zweifel ziehen.
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdeführerin mittels der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE): Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahre 2004 Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Neuenburg 2006, S. 53, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer (Stand 2004: 1975; Stand 2006: 2014) ergibt sich für das Jahr 2006 ein Monatseinkommen von Fr. 4'877.45 (Die Volkswirtschaft, 12-2008, S. 94 f., Tabellen B9.2 und B10.3), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 58'529.40 entspricht.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Angesichts des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Behinderung an seiner dominanten Hand vorliegt, die es ihm im Ergebnis verunmöglich, eine manuelle Tätigkeit auszuüben (und demzufolge sein Tätigkeitsbereich auf Überwachungstätigkeiten oder dergleichen beschränkt ist), erscheint es gerechtfertigt, den maximal zulässigen Abzug vom statistisch ermittelten Invalidenlohn vorzunehmen, mithin einen Abzug von 25 %.
Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beträgt somit Fr. 43'897.05 (= 75 % von Fr. 58'529.40). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 58'800.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'897.05 errechnet sich ein Invaliditätsgrad von rund 25 %. Somit ist die Invaliditätsgradbemessung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Nach dem Ausgeführten aber bleibt für die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Prozesses beantragte Reformatio in peius kein Raum.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).