Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00161[8C_648/2008]
UV.2007.00161

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 16. Juli 2008

in Sachen

K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


Sachverhalt:

1.
1.1     K.___ arbeitete seit dem 14. Juni 1993 beim A.___ als Hausangestellte im Reinigungsdienst und war damit bei der AXA Versicherungen AG (früher: Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft) obligatorisch unfallversichert. Am 24. Januar 2000 glitt sie auf Glatteis aus und schlug mit dem linken Arm auf der Strasse auf (Unfallmeldung vom 8. Februar 2000, Urk. 11/A69). Dabei erlitt sie eine Kontusion des linken Ellbogens mit einer Verletzung des Kollateralbandes (Urk. 11/M3). Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Nachdem Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, den linken Arm der Versicherten für die Dauer von einer Woche in einen Gips gelegt hatte (Urk. 11/M1) und physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden waren (Urk. 11/M3), nahm K.___ die Erwerbstätigkeit am 1. Juli 2000 versuchsweise wieder auf. Wegen persistierenden Schmerzen konnte sie aber den linken Arm überhaupt nicht einsetzen, weshalb der Arbeitsversuch abgebrochen und die Versicherte zur weiteren Benhandlung in die Klinik C.___ überwiesen wurde (Urk. 11/M7). Die Ärzte dieser Klinik stellten in ihrer Untersuchung vom 23. August 2000 fest, dass die ulnaren Seitenbänder klinisch wieder stabil und die jetzigen Beschwerden vermutlich auf eine sekundär entwickelte Epicondylopathie zurückzuführen seien. Es sei deshalb eine Infiltration durchgeführt worden, auf die die Versicherte gut angesprochen habe. Einstweilen bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 28. August 2000, Urk. 11/M8). Weil in der Folge aber keine wesentliche Besserung des Zustands erreicht wurde, führten die Ärzte der Klinik C.___ am 18. Januar 2001 eine ulnare Seitenbandrekonstruktion am linken Ellbogen durch (Urk. 11/M11).
         Nach einer tätlichen Auseinandersetzung am 18. März 2001, bei welcher die Versicherte am linken Arm gezogen worden war, meldete sie sich wegen verstärkter Schmerzen am linken Ellbogen am 21. März 2001 notfallmässig in der Klinik C.___ (Urk. 11/M13), wo anlässlich einer am 29. März 2001 durchgeführten Untersuchung klinisch-neurologisch und myographisch kein peripheres Defizit objektiviert werden konnte und auch der neurographische Befund normal war, so dass die Ärzte zum Ergebnis kamen, dass die Minderinnervation aller untersuchten Muskeln des linken Armes und die atypisch geschilderte Gefühlsstörung auf eine erhebliche funktionelle Komponente hinwiesen (Urk. 11/M15). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 11. April 2001 konnten die Ärzte der Klinik C.___ eine deutliche Besserung des Zustands feststellen. Die Versicherte habe nur noch mässige Beschwerden, trage aber noch die Oberarmschiene, weshalb weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/M16).
1.3     Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, führte für die E.___ eine vertrauensärztliche Untersuchung durch und kam in seinem Gutachten vom 15. Juni 2001 zum Ergebnis, dass eine Invalidität bei K.___ nicht ausgewiesen sei (Urk. 11/M17). Die Ärzte der Klinik C.___ bestätigten am 18. Juni 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Juli 2001. Danach sei die Versicherte einen Monat zu 50 % und anschliessend voll arbeitsfähig (Urk. 11/M18). In der Folge nahm K.___ die Erwerbstätigkeit im Reinigungsdienst des A.___ wieder zu 60 % auf, klagte aber weiterhin über Schmerzen, obwohl ihr anlässlich einer weiteren Kontrolle in der Klinik C.___ am 21. Januar 2002 bezüglich des Ellbogens an sich eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 11/M22).
1.4     Die AXA liess das Gutachten von Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 13. März 2002 erstellen, laut dem bei entsprechend angepasster Tätigkeit, d.h. nicht belastend für die oberen Extremitäten, eine volle Arbeitsfähigkeit zu realisieren wäre (Urk. 11/M23). Die Klinik C.___ hielt im Bericht vom 25. März 2002 fest, die Versicherte habe eher zunehmende Schmerzen, v.a. bei Anstrengung und Druck auf den Ellbogen. Sie arbeite zu 60 % im Reinigungsdienst im Operationssaal. Diese Arbeiten könne sie soweit gut erledigen. Für weitere zwei Monate sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu attestieren (Urk. 11/M25). Im weiteren vertrauensärztlichen Gutachten vom 11. April 2002 hielt Dr. D.___ gestützt auf die Beurteilung der Klinik C.___ fest, zur Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Über eine Teilinvalidisierung sollte erst nach Abschluss der Behandlung entschieden werden (Urk. 11/M26). Die AXA beauftragte die G.___ GmbH mit der Stellenvermittlung für die Versicherte. Deren Abklärungen ergaben, dass K.___ weiterhin im A.___ zu arbeiten wünsche, bis zur vollständigen Genesung zu 60 % im Reinigungsdienst und anschliessend ab Januar 2003 zu 100 % in der Wäscherei (vgl. Bericht vom 11. November 2003, Urk. 11/A37). Am 22. Mai 2002 (Urk. 11/M27) und am 16. Juli 2002 (Urk. 11/M28) bestätigten die Ärzte der Klinik C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Im Bericht vom 4. Februar 2003 hielten sie fest, es sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten gegeben. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft, wo schwere Geräte gebraucht würden, sei nicht möglich. Die Behandlung sei abgeschlossen (Urk. 11/M30). Dr. D.___ kam im vertrauensärztlichen Gutachten vom 31. Januar 2003 zum Schluss, es bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 11/M31). In der Folge wurde dementsprechend der Beschäftigungsgrad von K.___ beim A.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2003 auf 60 % reduziert (Urk. 11/A31).
1.5     Auf telefonische Nachfrage seitens der AXA gab der Arbeitgeber am 17. November 2003 an, der Versicherten sei angeboten worden, per 1. Januar 2003 entweder in der Bettenreinigung oder in der Wäscherei zu arbeiten. Diese habe jedoch abgelehnt, da sie die bisherige Arbeit zu den gewohnten Arbeitszeiten im selben Team habe verrichten wollen. Man habe deshalb eigens für die Versicherte eine Stelle kreiert, welche sie nun zu 60 % ausübe (Urk. 11/A38).
         Am 5. April 2004 teilte der Hausarzt med. pract. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, dem Arbeitgeber mit, seit Ende Dezember 2003 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche sich in absehbarer Zeit nicht steigern lasse (Urk. 11/M34).
1.6     Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 stellte die AXA ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2003 ein und wies den Anspruch von K.___ auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie auf eine Übergangsrente im Sinne von Art. 30 Abs. 1 UVV ab (Urk. 11/A64). Die dagegen am 3. November 2005 (Urk. 11/A65) erhobene Einsprache wies die AXA am 20. Februar 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob K.___ am 23. März 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
         "1.     Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
         2.       Es sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Rente zuzusprechen.
         3.       Es sei die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
         4.       Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2007 liess die AXA durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti, die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 9). Am 8. August 2007 wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Urk. 11). Mit Replik vom 15. Oktober 2007 (Urk. 14) und Duplik vom 31. Oktober 2007 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 1. November 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung erbringen und damit nahezu einen identischen Lohn erzielen könnte, wie mit der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit. Ihr Arbeitgeber habe ihr mehrere Möglichkeiten zur optimalen Verwertung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit angeboten, die Beschwerdeführerin habe diese jedoch allesamt abgelehnt und es stattdessen vorgezogen, ihre bisherige Tätigkeit in einem Teilzeitpensum von 60 % weiterhin auszuüben (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sie habe sich bei ihrem Sturz auf Glatteis Verletzungen zugezogen, welche zu einer eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der oberen linken Extremität geführt hätten. Die überaus lange erfolglose Behandlung und die Dauerschmerzen hätten zu psychischen Problemen geführt. Wegen der Schmerzproblematik befinde sich die Beschwerdeführerin aktenkundigerweise bei Dr. M.___ in psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem zu Unrecht die Arztberichte unberücksichtigt gelassen, welche der Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten. Wie sich schliesslich gezeigt habe, sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, in der Verweisungstätigkeit überhaupt eine Leistung zu erbringen, weshalb ihr Arbeitsverhältnis unterdessen vom Arbeitgeber aufgelöst worden sei (Urk. 1).

3.
3.1     Gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ vom 13. März 2002 (Urk. 11/M23 S. 9) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Epicondylopathie Ellbogen links ulnar bei Status nach Kapselbandläsion ulnar, Status nach Prozessus coronoideus-Fraktur Typ II sowie Status nach ulnarer Seitenbandrekonstruktion mit Grazilissehne Ellbogen links vom 18. Januar 2001. Die feststellbaren Befunde stünden überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfallereignis vom Januar 2000 in Zusammenhang. Die Tätigkeit als Hausangestellte des A.___ könne die Beschwerdeführerin jetzt wiederum zu 60 % ausüben. Angesichts der körperlich doch belastenden Arbeit sei fraglich, ob jemals wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Eine gewisse Anpassung sei möglicherweise noch zu erwarten. Bei angepasster Arbeit, ohne Belastung der oberen Extremitäten, sei dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit durchaus zu realisieren. Die Prognose sei angesichts des bisherigen Verlaufs zurückhaltend zu beurteilen. Subjektiv habe die bisher durchgeführte operative Behandlung keine Verbesserung der Situation gebracht.
3.2
3.2.1   Dr. I.___ von der Klinik C.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2002 (Urk. 11/M28) ein persistierendes Schmerzsyndrom Ellbogen links bei leichter ulnarer Instabilität sowie Epicondylopathia ulnaris links bei Status nach Coronoidfraktur Typ II mit Läsion des ulnaren Seitenbandes sowie Status nach ulnarer Seitenbandrekonstruktion mit Gracilissehne Ellbogen links am 18. Januar 2001. Die Beschwerdeführerin habe wieder mehr Schmerzen. Es handle sich um Dauerschmerzen, welche bei Belastung unterschiedlich zunähmen, zum Teil seien sie mässig, zum Teil seien sie stark. Nachts erwache sie und könne nur mit Stilnox durchschlafen. Sie wünsche ein neues Rezept. Sie arbeite zu 60 % im Reinigungsdienst und könne diese 60 % nur in der Gruppe wahrnehmen. Die Schmerzen stammten wahrscheinlich vom Gelenk und seien auf die Gelenksschädigung zurückzuführen. Chirurgisch gebe es keine Optionen mehr zur Verbesserung der Situation. Der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass sie diesen Zustand wahrscheinlich so akzeptieren müsse. Eine Teilarbeitsfähigkeit sei zur Zeit möglich. Es könne weiterhin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Schwere Arbeit werde wohl nicht mehr möglich sein. Eine Teilberentung durch die IV erscheine sinnvoll.
3.2.2   Im ebenfalls am 16. Juli 2002 (Urk. 11/IV13/5) zuhanden der IV-Stelle verfassten Bericht stellte Dr. I.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im jetzigen Zustand etwa 60 % arbeitsfähig sei. Im Laufe der Jahre werde es wahrscheinlich zu einer Verschlechterung kommen; es sei nicht möglich, genau zu sagen, wann diese eintreten werde. Es bestehe ein Zustand nach Coronoidfraktur; eine Ellbogenfrüharthrose sei durchaus möglich. Schwere Arbeiten seien in diesem Zustand nicht mehr zumutbar. Heben von Gewichten von über 10 Kilogramm körpernah und über 3 Kilogramm körperfern seien ebenfalls nicht mehr möglich. Gemäss seinen Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit sind der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von bis zu 10 Kilogramm bis Lendenhöhe sowie von bis zu 5 Kilogramm über Brusthöhe noch beschränkt möglich. Das Hantieren mit leichten Werkzeugen könne ihr zugemutet werden. Haltung und Beweglichkeit seien nur bezüglich der Arbeiten über Kopfhöhe und bezüglich der Rotation, die Fortbewegung nur bezüglich des Besteigens von Leitern eingeschränkt. Im Reinigungsdienst könnten aktuell leichte Arbeiten zu 60 % durchgeführt werden. Ideal wäre eine Umschulung auf einen körperlich leichten Beruf. Ohne Umschulung scheine eine besser geeignete Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin wohl schwer vorstellbar zu sein. Im Reinigungsdienst allgemein bestehe wohl eine 50%ige, für leichte Reinigungstätigkeiten etwa eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/IV13/4).
3.3     Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2003 (Urk. 11/M31 S. 3) ein persistierendes Schmerzsyndrom Ellbogen links bei leichter ulnarer Instabiliät sowie Epicondylopathia ulnaris links bei Status nach Coronoid-Fraktur Typ II mit Läsion des ulnaren Seitenbandes und Status nach ulnarer Seitenbandrekonstruktion mit Grazilissehne Ellbogen links am 18. Januar 2001. Die Beschwerdeführerin sei am 23. Januar 2000 auf den linken Ellbogen gestürzt. Es hätten eine schmerzhafte Schwellung sowie eine Bewegungseinschränkung im Ellbogenbereich persistiert. Im Januar 2001 habe in der Klinik C.___ die ulnare Seitenbandrekonstruktion mit Grazilissehne stattgefunden, welche subjektiv für die Beschwerdeführerin keine wesentliche Verbesserung der Situation gebracht habe. Die Beschwerdeführerin arbeite als Spetterin im A.___ und sei an ihrer jetzigen Arbeitsstelle gut integriert. Unfallbedingt habe vom 24. Januar 2000 bis zum 2. Juli 2000 eine 100%ige und seither eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine 40%ige Invalidität.
3.4
3.4.1   Laut dem Bericht von Hausarzt H.___ vom 24. Mai 2003 (Urk. 11/M33) leidet die Beschwerdeführerin unter einem persistierenden Schmerzsyndrom am Ellbogen links bei Status nach Coronoidfraktur und Läsion des ulnaren Seitenbandes sowie Status nach Rekonstruktion des ulnaren Seitenbandes am 18. Januar 2001. Der Schmerzzustand im Ellbogen sei bei Belastung persistierend. Die Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft und es sei zu erwarten, dass die Schmerzen bei Ellbogenbelastung bleiben würden. Die Beschwerdeführerin habe am 1. November 2001 ihre Erwerbstätigkeit wieder zu 60 % aufgenommen.
3.4.2   Am 5. April 2004 (Urk. 11/M34) hielt H.___ fest, seit Ende Dezember 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es sei nicht möglich, diese Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu verbessern.
3.5     Laut dem zu Händen der Invalidenversicherung erstellten Gutachten von Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 15. Februar 2006 (Urk. 11/IV4) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Status nach ulnarer Kapselbandläsion am linken Ellbogen bei Status nach Fraktur Processus coronoideus, einem Status nach operativer ulnarer Seitenbandrekonstruktion bei einem protrahierten Verlauf und einem chronifizierten Zustand mit schwerer somatoformer Schmerzstörung. Bei der Beschwerdeführerin, einer Rechtshänderin, sei am 18. Januar 2001 eine leichte Ellbogenfraktur links mit Kapselbandläsion operiert worden. Die Indikation sowie die technische Durchführung der Operation seien korrekt gewesen, aber der weitere Verlauf habe sich unverhältnismässig protrahiert und chronifiziert gestaltet. Nachdem der Beschwerdeführerin von verschiedenen Stellen in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, habe sie seit ca. November 2003 nur noch zu 50 % gearbeitet. Die Beschwerdeführerin klage über eine massive Schmerzausweitung mit Beschwerden im linken Ellbogen, übergreifend auf Kopf, HWS und beide Schultern. Der Ellbogen sei sowohl klinisch als auch radiologisch praktisch verheilt, es bestehe eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung. Inwieweit dies bewusstseinsnahe oder unbewusst geschehe, könne aus orthopädischer Sicht nicht beurteilt werden. Es finde sich lediglich eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv vorgetragenen Beschwerden und objektivem Befund. Medizinisch/theoretisch bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit mit Wechselbelastung und unter Vermeiden von Tragen und Heben von schweren Gegenständen. Selbst in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin könne bei einigermassen gutem Willen eine volle Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Eine zumutbare therapeutische Option aus orthopädischer Sicht bestehe heute nicht mehr.

4.
4.1     Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2005 (Urk. 11/IV60/1-17) betreffend die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung festgehalten, es stehe aufgrund der medizinischen Akten fest, dass die Beschwerdeführerin an einem persistierenden Schmerzsyndrom Ellbogen links bei leichter ulnarer Instabilität sowie an einer Epicondylopathia ulnaris links bei Status nach Coronoid-Fraktur Typ II mit Läsion des ulnaren Seitenbandes und Status nach ulnarer Seitenbandrekonstruktion mit Grazilissehne Ellbogen links am 18. Januar 2001 leide. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin zusätzlich ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bestehe, lägen dagegen - entgegen ihrer Auffassung - nicht vor. Gestützt auf die ärztlichen Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien, für leichte manuelle Tätigkeiten aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
4.2     An dieser Beurteilung ist vollumfänglich festzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat wohl geltend gemacht, sie befinde sich mittlerweile bei Dr. med. M.___ in psychiatrischer Behandlung, entgegen ihrer Behauptung ist von diesem Arzt aber kein Bericht aktenkundig. Mithin ist kein psychischer Befund mit einschränkender Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, und die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwiefern ein solcher besteht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat (Urk. 9 S. 6), wäre im Übrigen selbst im Falle des Vorliegens einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Gesundheitsschädigung der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall zu verneinen. Beim von der Beschwerdeführerin erlittenen Sturz auf Glatteis handelt es sich um einen leichten Unfall, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu verneinen ist, da er nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ebenso verhält es sich mit der später stattgefundenen tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher die Beschwerdeführerin von ihrem Kontrahenten am linken Arm gezerrt wurde.
4.3     Soweit sich die Beschwerdeführerin bezüglich des somatischen Gesundheitszustands auf Beurteilungen von Dr. L.___ beruft, ist festzuhalten, dass von diesem ebenfalls keine Berichte aktenkundig sind, sondern lediglich solche von seinem Praxiskollegen H.___. Bei dessen Beurteilungen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), womit ihnen weniger Gewicht beizumessen ist. Bezüglich des Gutachtens von Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig ist, ist festzuhalten, dass sich diese Beurteilung lediglich auf die angestammte Tätigkeit bezieht, während sich Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gar nicht äussert. Die Beschwerdeführerin kann mithin auch aus diesem Gutachten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr wird die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, durch das von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten von Dr. J.___ noch einmal eindeutig bestätigt, wobei Dr. J.___ sogar davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin bei Aufbringung des ihr zumutbaren Willens auch die angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst nahezu uneingeschränkt ausüben könnte.
4.4     Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Zu beachten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin lediglich beim Gebrauch des linken Armes Einschränkungen (Heben von Gewichten, Arbeiten über Kopfhöhe) erleidet, ihr hingegen der Gebrauch des rechten Armes und damit der dominanten Hand uneingeschränkt möglich ist. Ebenso wenig bestehen irgendwelche Einschränkungen bei der Fortbewegung.

5.
5.1     In der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 (Urk. 2) bestätigten Verfügung vom 3. Oktober 2005 (Urk. 11/A64) ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr. 62'559.-- erzielen könnte. Von ihrem Arbeitgeber, dem A.___, sei ihr angeboten worden, statt an der bisherigen Stelle an der Behinderung vollumfänglich angepassten Stellen, z.B. in der Bettenreinigung, zu arbeiten, was die Beschwerdeführerin jedoch aus persönlichen Gründen abgelehnt habe. Dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung solcher Tätigkeiten zumutbar sei, weshalb beim Invalideneinkommen das damit erzielbare Einkommen von Fr. 60'958.-- anzurechnen sei. Die jährliche Einkommenseinbusse betrage damit lediglich Fr. 1'601.--, was einen nicht rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von 2,5 % ergebe.
         In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2007 (Urk. 9 S. 8) liess die Beschwerdegegnerin geltend machen, bei der Festlegung des Valideneinkommens sei sie noch von den provisorischen Lohnangaben des Arbeitgebers ausgegangen. Unterdessen stehe jedoch fest, wie viel die Beschwerdeführerin mit dem ausgeübten Pensum von 60 % im Jahr 2004 in der angestammten Tätigkeit effektiv verdient habe. Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum seien dies lediglich Fr. 55'457.--. Das in der angefochtenen Verfügung angenommene Valideneinkommen sei entsprechend zu reduzieren. Demgegenüber sei daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von Fr. 60'958.-- hätte erzielen können, womit sie gar keine Einkommenseinbusse erlitten hätte.
5.2     Wie sich aus den Abklärungen der Beschwerdegegnerin beim Arbeitgeber ergibt (vgl. Bericht vom 17. Februar 2005, Urk. 11/A56), arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Unfall mit einem Pensum von 90 % (39 Stunden/Woche) und hat selbstständig die Operations- und Gebärsäle gereinigt, zu 60 % im Nacht- und zu 30 % im Tagesdienst. Da sie nach dem Unfall laut den ärztlichen Bescheinigungen nur noch leichte Tätigkeit habe ausüben können, habe man für die Beschwerdeführerin speziell eine neue Stelle geschaffen, bei der nur noch leichte Arbeiten zu verrichten gewesen seien. Diese neue Tätigkeit habe sie allerdings nur zu einem reduzierten Pensum von 48 % ausgeübt. Auf ihren Wunsch habe sie sich für eine Stelle als Hilfsschwester vorstellen können. Dabei habe die Beschwerdeführerin aber sofort bekannt gegeben, welche Tätigkeiten sie nicht ausüben könne, dass ihr aus familiären Gründen kein Schichtbetrieb möglich sei und dass auch ihre Ferien bereits gebucht seien. Die Beschwerdeführerin habe keine Flexibilität erkennen lassen und sei unfreundlich und fordernd gewesen. Unter diesen Umständen habe man ihr keine Stelle als Hilfsschwester geben können. In der Bettenzentrale, wo ebenfalls eine leichte Tätigkeit möglich gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin probeweise gearbeitet, die Stelle habe sie aber aus familiären Gründen abgelehnt. Sie müsse die Kinder über Mittag betreuen und wolle zudem nicht aus dem bestehenden Team weggehen. Aus den gleichen Gründen habe die Beschwerdeführerin auch nicht in der Wäscherei arbeiten wollen. Als Spitalgehilfin Anästhesie sei die Beschwerdeführerin nicht in Frage gekommen, weil sie nicht über die entsprechende Ausbildung verfügt habe. Es seien ihr jedoch Weiterbildungskurse angeboten worden, an denen sie kein Interesse gezeigt habe. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin diverse ihr angebotene Stellen aus persönlichen Gründen abgelehnt (Familie/fehlende Kinderbetreuung). Mit keinem Wort habe sie unfallbedingt gesundheitliche Probleme/Einschränkungen angegeben. Zudem habe sie immer wieder betont, dass sie nicht aus dem angestammten Team gehen wolle, wobei anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin jahrelang in der Nacht und immer alleine gearbeitet habe.
5.3     Insgesamt ergibt sich damit aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitgeber mehrere zumutbare Arbeitsstellen angeboten worden sind, bei denen sie unter den gleichen Lohnbedingungen weiter hätte arbeiten können wie vor dem Unfall. Im Rahmen der auch ihr obliegenden Schadenminderungspflicht wäre sie gehalten gewesen, diese Angebote - da allesamt zumutbar - anzunehmen. Im Übrigen ist ihr laut dem Gutachten von Dr. J.___ sogar die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst bei Aufbringung des zumutbaren Willens nahezu vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerdeführerin erleidet damit keine unfallbedingte Einkommenseinbusse, weshalb ihr die Beschwerdeführerin zu Recht keine Rente zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).