Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00163
UV.2007.00163

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 4. Februar 2008
in Sachen
R.___
 

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1965, war seit dem 1. Mai 2003 bei der A.___, ___, angestellt (Urk. 11/2) und durch seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2     Am 29. August 2003 erlitt R.___ in Mazedonien einen Motorradunfall, wobei er in ein Auto prallte, welches unerlaubterweise die Fahrbahn überquerte. Der Sohn des Versicherten kam bei diesem Unfall ums Leben, und R.___ selbst verletzte sich mehrfach (vgl. Unfallmeldung vom 2. September 2003, Urk. 11/2).
1.3     Nach der Erstversorgung im Spital in Skopje wurde R.___ mit der REGA ins Universitätsspital Zürich überführt, wo er vom 2. September bis zum 6. November 2003 verblieb und sich mehreren Operationen unterziehen musste. Als Diagnosen wurden angegeben: Commotio cerebri, Floating shoulder rechts mit Skapulatrümmerfraktur und klinisch Verdacht auf traumatische globale Armplexusläsion rechts, Galeazzi-Fraktur rechter Vorderarm, drittgradige offene Vorfussverletzung mit traumatischer Zehenamputation, mehrfragmentäre offene Mandibulafraktur, multiple oberflächliche Schürfwunden am Unterarm links, Ellbogen rechts und präpatellär beidseits, zwei Rissquetschwunden am Unterschenkel rechts (Austrittsbericht vom 5. November 2003, Urk. 11/10).
1.4     In der Folge wurde R.___ in die Rehaklinik Bellikon verlegt zur intensiven Physiotherapie insbesondere bei globaler Armplexuslähmung rechts sowie Gangschule und Abklärung bezüglich beruflicher und sozialer Wiedereingliederung. Er hielt sich dort vom 6. November 2003 bis zum 28. Januar 2004 auf (Austrittsbericht vom 30. Januar 2004, Urk. 11/21). In der dort vorgenommenen neuropsychologischen Untersuchung konnten minimale bis leichte Störungen nach leichter traumatischer Hirnverletzung objektiviert werden. Betroffen waren die Aufmerksamkeit, das Frischgedächtnis und die (sprachbezogene) Umstellfähigkeit (neuropsychologischer Bericht vom 5. Dezember 2003, Urk. 11/22). Nach Austritt aus der Rehaklinik wurden Ergotherapien durchgeführt (vgl. Urk. 11/37).
1.5     Da die Ärzte der Rehaklinik davon ausgingen, dass R.___ voraussichtlich auch nach Abschluss des Heilungsprozesses nur noch die linke, nicht dominante Hand werde einsetzen können, meldete er sich mit Hilfe der Case Managerin der Unfallversicherung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen bzw. mit der Bitte um Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur an (vgl. Schreiben der SUVA vom 7. April 2004, Urk. 11/39).
1.6     Am 3. Mai 2004 erfolgte eine weitere Operation im Universitätsspital Zürich.
1.7     Zwecks medizinischer Standortbestimmung und Erarbeitung eines Zumutbarkeitsprofils fand am 26. Juli 2004 eine kreisärztliche Untersuchung von R.___ bei Dr. med. B.___ statt. Dieser kam zum Schluss, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Es bestehe eine funktionelle Einarmigkeit links adominant bei sehr kraftvollem linkem Arm und ausgeprägter Geschicklichkeit. Rechtsseitig sei lediglich eine leichte passive Gegenhaltemöglichkeit gegeben. Aktive Bewegungen seien hingegen nicht möglich. Bezüglich des rechten Fusses sei eine wechselbelastete Tätigkeit vorwiegend sitzend, aber mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen, möglich (Bericht vom 27. Juli 2004, Urk. 11/58).
1.8     In der Folge zog sich die Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit hin. Schliesslich fand im Auftrag der IV-Stelle Zürich vom 17. Januar bis 11. Februar 2005 eine berufliche Abklärung in der Rehaklinik Bellikon statt (Urk. 11/120). Man kam überein, mit dem Strassenverkehrsamt die Möglichkeit einer Eingliederung als Taxifahrer zu überprüfen, was sich jedoch in die Länge zog (vgl. Urk. 11/125). In der Zwischenzeit nahm R.___ bei seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Tätigkeit im Umfang von ca. 10 % auf (vgl. Telefonnotiz der Case Managerin vom 30. Juni 2005, Urk. 11/134), welche sich aber gemäss den Angaben des Versicherten als zu streng erwies (vgl. Urk. 11/149).
1.9     Am 8. Dezember 2005 fand eine zweite kreisärztliche Untersuchung bei Dr. B.___ statt (Urk. 11/162). Für die Arbeitsunfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil verwies der Kreisarzt vollumfänglich auf seine Stellungnahme vom 27. Juli 2004. Die Integritätseinbusse bezifferte Dr. B.___ mit insgesamt 57,5 % (Urk. 11/161).
1.10   Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da der Versicherte bereits im Auftrag der SUVA seit einiger Zeit durch die C.___ bei der Arbeitsvermittlung unterstützt werde (Urk. 11/186). Hingegen sah sie vor, ihm ab August 2004 eine ganze und ab August 2006 eine halbe Invalidenrente zu gewähren (Vorbescheid vom 16. Oktober 2006, Urk. 11/202).
1.11   Die SUVA sprach R.___ mit Verfügung vom 13. Juli 2006 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Rahmen einer Erwerbsunfähigkeit von 57 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 80'858.-- sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 57,5 % zu (Urk. 11/191).
1.12   Die vorsorglich erhobene Einsprache der vom Entscheid mitbetroffenen Krankenkasse des Versicherten, der CSS Versicherung (Urk. 11/194), wurde am 4. August 2006 wieder zurückgezogen (Urk. 11/197).
1.13   Mit Schreiben vom 4. September 2006 legitimierte sich Dr. Roland Ilg, Zürich, als Anwalt von R.___ (Urk. 11/198) und erhob nach Einsichtnahme in die Akten am 13. September 2006 Einsprache (Urk. 11/206 und Ergänzung zur Einsprache vom 23. November 2006, Urk. 11/208 ). Er rügte im Wesentlichen, die psychischen Probleme von R.___ seien ungenügend berücksichtigt worden.
1.14   Mit Entscheid vom 19. Februar 2007 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.
2.1         Hiergegen liess R.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ilg am 23. März 2007 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

 "       1.       Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben .
         2.       Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente entsprechend einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit, auch unter gleichzeitiger Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (IE) von 80%, zuzusprechen.
         3.       Eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein Obergutachten einzuholen, welches auch eine psychiatrische Begutachtung zu enthalten hat.
         4.       Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
         5.       Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegnerin."

         Zur Begründung machte er geltend, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfalltag zu 100 % arbeitsunfähig. Die Unfallfolgen hätten zu unerträglichen posttraumatischen Schmerzen, einer Hirnverletzung, einer nicht mehr gross funktionsfähigen oberen rechten Extremität inkl. Schultergürtel, sozusagen gebrauchsunfähigen unteren Extremitäten sowie einer psychischen Störung geführt. Heute gehe es ihm sehr schlecht, er sei körperlich und psychisch ein Wrack. Dass sein Sohn bei diesem Unfall ums Leben gekommen sei, werde er sich - auch wenn ihn keine Schuld treffe - ein Leben lang vorwerfen. Das Verhalten und die Argumentation der Beschwerdegegnerin seien geradezu zynisch, wenn sie behaupte, der Beschwerdeführer würde an keinen psychischen Beschwerden leiden und werde ausserdem im Kollegenkreis unterstützt. Auch die Kausalität dieser Beschwerden sei angesichts der Schwere des Unfalles ohne weiteres zu bejahen. Auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer zwar eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten habe, sich die Schädigung im Verlauf der Zeit aber wieder zurückgebildet habe, sei unglaublich anmassend.
         Die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf 57,5 % sei angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner 100%-igen Erwerbsunfähigkeit auch in einer Verweisungstätigkeit eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei, eindeutig zu tief und werde den tatsächlichen physischen und psychischen Leiden nicht gerecht, zumal er schon aus rein psychiatrischer Sicht massiv in seiner Integrität beeinträchtigt sei. Allein aufgrund des Todes des Beschwerdeführers (richtig wohl: dessen Sohnes) sei von einer psychischen Beeinträchtigung von 35 % auszugehen. Für den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (Impotenz) sei eine IE von 40 % vorgesehen, für die Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit eine solche von 20 %. In casu sei daher - unter Berücksichtigung der nicht mehr vorhandenen Lebensfreude - eine IE von 80 % gerechtfertigt. Dass der Invaliditätsgrad tiefer sei als die IE, sei doch sehr aussergewöhnlich, zumal dieser normalerweise etwa 30 bis 40 % höher liege (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.2     Mit Verfügung vom 27. März 2007 setzte das hiesige Gericht den Parteien Frist an, der Beschwerdegegnerin zur Erstattung der Beschwerdeantwort und dem Beschwerdeführer, um seine Bedürftigkeit nachzuweisen, dies unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde (Urk. 5). Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen (Urk. 8).
2.3     Am 25. Mai 2007 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort, mit welcher sie auf Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10).
         Sie machte in formeller Hinsicht geltend, der Beschwerdeführer habe die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachzuweisen (Urk. 10 S. 2).
         Materiell verwies sie auf die Akten und den Einspracheentscheid. Weiter führte sie aus, im Rahmen der Berentung sei nicht mehr der Grad der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern derjenige der Erwerbsunfähigkeit. Entgegen seiner Auffassung sei der Beschwerdeführer auch kein "körperliches oder psychisches Wrack". Dass sein Sohn beim fraglichen Umfall ums Leben gekommen sei, sei tragisch, aber begründe an sich noch keine Erwerbsunfähigkeit. Massgeblich seien allein die erlittenen Unfallfolgen. Auch habe der Kreisarzt keine psychischen Beeinträchtigungen festgestellt, und solche würden sich auch nicht aus den übrigen medizinischen Akten ergeben. Allerdings werde auch nicht gesagt, der Beschwerdeführer sei absolut gesund. Weiter verwechsle der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit mit der Erwerbsunfähigkeit. Neu werde geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter Konzentrationsstörungen, was klar den Akten widerspreche, wo z.B. im Rahmen der Berufsabklärung in Bellikon festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer eine gute Konzentrationsleistung und Ausdauer gezeigt habe. Ebenfalls neu und aktenwidrig sei die Behauptung, dass er keine Lebensfreude mehr habe und eine Perspektivelosigkeit vorliege. Vielmehr gehe aus dem vorgenannten Bericht der Rehaklinik hervor, dass er eine gute Motivation aufweise, um eine erfolgreiche Wiedereingliederung verwirklichen zu können. Die behauptete, "seit Jahren anhaltende chronifizierte Schmerzstörung" finde sich in den Akten nicht (Urk. 10 S. 3 ff.).
2.4     Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um eine postalische Bescheinigung einzureichen, aus welcher hervorgehe, wann der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2007 dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden ist (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin legte daraufhin den "Track & Trace"-Auszug der Post ins Recht (Eingabe vom 4. Juli 2007, Urk. 14, und Beilage dazu, Urk. 15). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2007 Frist angesetzt, um zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 16). Dieser machte mit Schreiben vom 3. August 2007 (Urk. 18 und Beilage dazu, Urk. 19) geltend, er habe die fragliche Sendung am 21. Februar 2007 in Empfang genommen, was aus dem beigelegten Unterschriftenbogen hervorgehe. Da den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu entnehmen war, dass Rechtsanwalt Dr. Ilg sowohl am 20. als auch am 21. Februar 2007 eine Sendung der Beschwerdegegnerin entgegengenommen hatte, setzte das Gericht dieser mit Verfügung vom 14. August 2007 erneut Frist an, um die Frage zu klären, welche postalische Zustellnummer der fragliche Einspracheentscheid gehabt hatte (Urk. 21). Mit Schreiben vom 30. August 2007 teilte die Beschwerdegegnerin schliesslich mit, sie könne keinen Beweis dafür erbringen, welches Schreiben dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Februar 2007 und welches am 20. Februar 2007 zugestellt worden sei (Urk. 23).
2.5     Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
         Eine Postsendung mit Zustellungsnachweis gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 65 Erw. 2a, 99 Ib 359 Erw. 2; ZAK 1987, 50, Erw. 3). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 113 Erw. bb mit Hinweisen).
1.2         Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Einspracheentscheid sei dem Beschwerdeführer gemäss "Track & Trace"-Auszug der Post am 20. Februar 2007 zugestellt worden. Der letzte Tag für die Aufgabe der Beschwerdeschrift sei daher der 22. März 2007 gewesen (Urk. 14).
1.3         Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2007 am 21. Februar 2007 in Empfang genommen, weshalb die Beschwerdeerhebung fristgerecht erfolgt sei (Urk. 18).
1.4     Aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterschriftenbogen geht hervor, dass er die Sendung der Beschwerdegegnerin mit der postalischen Zustellnummer 98.38.112029.00036462, deren Umschlag-Kopie er ins Recht gelegt hat (Urk. 19/3), am 21. Februar 2007 in Empfang genommen hat (Urk. 19/1). Nun lässt sich den eingereichten Unterlagen (Urk. 19/2) sowie dem entsprechenden Track & Trace-Auszug der Post (Urk. 20) entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. Ilg bereits am 20. Februar 2007 eine Sendung aus Luzern, allerdings mit der Sendenummer 98.38.112029.00036419, in Empfang genommen hatte, welche am 19. Februar 2007 - also am Tag der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Postaufgabe des Einspracheentscheids (vgl. Urk. 23) - der Post übergeben worden war. Diese Sendenummer hatte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2007 als Nummer des angefochtenen Entscheids genannt (Urk. 14 und Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin konnte den ihr mit Verfügung vom 14. August 2007 (Urk. 21) auferlegten Beweis dafür, welche Schreiben mit welcher postalischen Sendenummer im strittigen Zeitraum an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gesandt wurden, nicht erbringen (vgl. Urk. 23). Sie verwies lediglich darauf, dass üblicherweise Einspracheentscheide noch gleichentags der Post übergeben würden.
1.5     Damit konnte der von der Beschwerdegegnerin zu erbringende Nachweis, in welchem Zeitpunkt der angefochtene Einspracheentscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden ist, nicht erbracht werden, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass dies - wie von ihm behauptet - am 21. Februar 2007 der Fall war. Damit wurde die am 23. März 2007 der Post übergebene Beschwerde (Urk. 1) rechtzeitig eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.       In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungszusprache noch an gesundheitlichen Folgen des bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfalles vom 29. August 2003 litt und daher im angestammten Beruf nicht mehr tätig sein konnte, weshalb die Beschwerdegegnerin ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 57 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 57,5 % zusprach. Strittig und zu prüfen ist hingegen, welches die Folgen dieses Unfalles sind und die Auswirkungen derselben auf die Erwerbsfähigkeit. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2006 - wie von ihm geltend gemacht - Anspruch auf ganze Invalidenrente basierend auf einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 80 % hat.

3.       Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden Bestimmungen (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; Unfallbegriff], Art. 18 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 8 ATSG; Anspruch auf Invalidenrente], Art. 24 f. UVG [in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, und Anhang 3 zur UVV; Anspruch auf Integritätsentschädigung]) und Grundsätze (zum Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden [BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen], zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs [Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zutreffend sind auch die im ATSG enthaltenen Definitionen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und für die Beantwortung der Frage, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar und in welchem Ausmass dies der Fall sei, schwergewichtig auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. B.___. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer ein erstes Mal am 26. Juli 2004 (Bericht vom 27. Juli 2004, Urk. 11/58) und ein zweites Mal am 8. Dezember 2005 (Bericht vom 9. Dezember 2005, Urk. 11/162). Nach der zweiten Untersuchung kam er zum Schluss, die von ihm im Juli 2004 festgelegte Arbeitsfähigkeit bzw. das Zumutbarkeitsprofil seien nach wie vor gültig. Leider sei es allerdings bis dato nicht gelungen, den Versicherten wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren (Urk. 11/162 S. 5).
         Im Bericht vom 27. Juli 2004 hatte Dr. B.___ ausgeführt, es bestehe beim Versicherten als Folge des am 29. August 2003 in Mazedonien erlittenen Unfalles eine praktische Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes ausser für leichteste Gegenhaltebewegungen passiv und minimale Fingerflexionsbewegungen bei subtotaler Suprascapularisparese, vollständiger Radialis-, Axillaris- und Ulnarislähmung des rechten Armes, wobei die passive Beweglichkeit von Handgelenk und Fingern neben der aktiven kraftvollen Beugebewegung der Fingermittel- und Endglieder geübt und erhalten sei. Am rechten Vorfuss bestehe eine Teilamputation vor allem der Zehen II-V und Teilamputation der Zehe I bei sauberer, belastbarer Stumpfversorgung. Es bestehe eine funktionelle Einarmigkeit links adominant bei sehr kraftvollem linkem Arm und ausgeprägter Geschicklichkeit. Rechtsseitig (dominant) sei eine leichte Gegenhaltemöglichkeit passiv, z.B. Anschieben eines Gegenstandes auf tischhoher Oberfläche von links nach rechts gegen die rechte obere Extremität, welche auf dem Tisch liege, möglich. Aktive Bewegungen und Tätigkeiten seien wegen der Kraftlosigkeit, den fehlenden Abspreizbewegungen und der fehlenden Beweglichkeit in Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenken nicht möglich. Es gehe um eine einarmige Eingliederung links adominant. Bezüglich des rechten Fusses sei eine wechselbelastete Tätigkeit stehend, gehend, sitzend, vorwiegend sitzende, aber mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen, freie Arbeitsposition, mehrere Male pro Arbeitszeit 500 Meter Gehstrecke möglich. Kraftvolle Dreh-, Zug- und Stossbewegungen mit dem rechten Fuss und Bein seien nicht möglich, ebenso wenig Zwangshaltungen. Das Gehen sollte vorwiegend auf ebener Oberfläche passieren (Urk. 11/58 S. 4). Eine solche, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ohne zeitliche Einschränkung (d.h. ein ganzes Arbeitspensum während der normalen Arbeitszeit) verrichten (Urk. 11/167).
         Diese Beurteilung des Kreisarztes ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Zudem sind die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet (vgl. zum Beweiswert eines Gutachtens: BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.2     Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich aus den gesamten medizinischen Akten kein Hinweis darauf ergibt, dass der Beschwerdeführer an psychischen Gesundheitsbeschwerden leidet. Vielmehr hat er das traumatische Erlebnis des Unfalles mit Verlust des eigenen Sohnes mit bewundernswerter psychischer Kraft bewältigt. Erstmals im Bericht der Rehaklinik Bellikon, drei Monate nach dem Unfall, wurde das Vorhandensein psychopathologischer Symptome ausdrücklich verneint (Urk. 11/22 S. 2). Dr. D.___ gab im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2004 sogar an, es gehe dem Beschwerdeführer nach wie vor besser, als man dies nach dem Unfall und dem Tod des Sohnes erwarten würde (Urk. 11/45). Der Versicherte selbst verneinte gegenüber der Case Managerin der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2004 ausdrücklich, bisher psychische Probleme gehabt zu haben (Urk. 11/51). Auch gegenüber dem Kreisarzt erwähnte der Beschwerdeführer weder im Juli 2004 noch im Dezember 2005 psychische Probleme. Am 27. April 2005 gab er in der Besprechung auf der Agentur der Beschwerdegegnerin in Zürich an, der Unfall sei schon sehr schlimm gewesen und es habe für ihn einiges bedeutet, das verarbeiten zu können, aber er denke, er habe es im Grossen und Ganzen geschafft (Urk. 11/125). Einen Psychiater oder Psychologen suchte der Beschwerdeführer nie auf. Damit erweist sich die Behauptung, der Beschwerdeführer sei ein psychisches Wrack, klar als aktenwidrig.
4.3     Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hirnverletzung. Dass die nach dem Unfall diagnostizierte Gehirnerschütterung (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 5. November 2003, Urk. 11/10) auch noch im Mai 2006 gesundheitliche Folgen haben soll, lässt sich aufgrund der Akten nicht bestätigen. Bereits bei einem ersten Gespräch in der Rehaklinik Bellikon wurde festgestellt, dass die leichte traumatische Hirnverletzung nur  sehr leichte bis minimale neuropsychologische Störungen bewirkt habe und zu keinen (bleibenden) Einschränkungen führen sollte (Urk. 11/14; vgl. auch Austrittsbericht der Rehaklinik vom 20. Januar 2004, Urk. 11/21 S. 1 und 3; neuropsychologischer Bericht vom 5. Dezember 2003, Urk. 11/22). Gegenüber dem Kreisarzt beklagte der Beschwerdeführer keine neuropsychologischen Störungen (vgl. Urk. 11/58 und Urk. 11/162). In der beruflichen Abklärung durch die Rehaklinik Bellikon zeigte der Beschwerdeführer eine gute Konzentrationsleistung und Ausdauer. Auch Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe wurden als gut beurteilt. Er erfasste die Aufgabenstellung sowohl mündlich wie schriftlich schnell (Bericht vom 1. März 2005, Urk. 11/120, Anhang II).
4.4         Schliesslich wird die Kausalität der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Beschwerden (insbesondere die funktionelle Einarmigkeit sowie die Behinderungen in Folge der Fussverletzung) von der Beschwerdegegnerin mit keinem Wort in Abrede gestellt.
4.5     Damit kann auf das durch den Kreisarzt ermittelte Zumutbarkeitsprofil abgestützt werden, zumal sich bei den Akten keine medizinischen Unterlagen befinden, welche andere Schlüsse zulassen.
4.6     Die von der Beschwerdegegnerin anhand statistischer Werte gemäss LSE und unter Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Leidensabzuges von 25 % vorgenommene Einkommensfestsetzung nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) ist nicht zu beanstanden. Ebenso ist das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand des zuletzt erzielten Verdienstes bestimmt worden. In der Beschwerdeantwort werden diese beiden Einkommen denn auch nicht bestritten. Somit ist der von der Beschwerdegegnerin auf 57 % festgelegte Invaliditätsgrad zu bestätigen.
4.7     Die Bemessung der Invalidenrente in masslicher Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

5.
5.1     Die Ausführungen in Erwägung 4.2 zu den geltend gemachten psychischen Unfallfolgen haben auch in Bezug auf die Festsetzung der Integritätsentschädigung zu gelten. In Ermangelung von Anhaltspunkten für das Vorliegen psychischer Beschwerden erübrigt sich auch die Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung. Weder eine (unfallbedingte) Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit noch der geltend gemachte "Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (Impotenz)" (vgl. 1 S. 10) lassen sich aufgrund der Akten belegen. Die Beschwerdegegnerin hat diese daher zu Recht bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung unberücksichtig gelassen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der Lebensfreude oder "Perspektivelosigkeit der Zukunft". Neu ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizierten Schmerzstörung leiden soll. Auch dass es nach seiner Darstellung "ein Wunder ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt noch lebt", begründet keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
5.2     Was der Beschwerdeführer weiter geltend macht, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung. Insbesondere ist unerheblich, wie hoch eine allfällige Rente der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung ist, zumal die Integritätsentschädigung unabhängig von der Erwerbsfähigkeit festgesetzt wird (vgl. Art. 36 Abs. 1 UVV).
5.3     Die Festsetzung des Integritätsschadens, welche die Beschwerdegegnerin gestützt auf die sorgfältige und detaillierte Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ vom 8. Dezember 2005 (Urk. 11/161) vorgenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden.

6.         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aus dem Unfall vom 29. August 2003 mit der Zusprechung einer Invalidenrente ab dem 1. Mai 2006 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 57 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 80'858.-- sowie einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 57,5 % und einem Jahresverdienst von Fr. 106'800.-- angemessen Rechnung getragen.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.
7.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
7.2     Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, innert der ihm mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 5) angesetzten und bis 14. Juni 2007 erstreckten (vgl. Urk. 8) Frist Belege zu seiner finanziellen Situation einzureichen, um seine Bedürftigkeit zu belegen. Das am 23. März 2007 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Ilg zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2) ist daher androhungsgemäss abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:
         Das Gesuch vom 23. März 2007 um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).