UV.2007.00164
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war in einem Heim für cerebral Gelähmte tätig und damit bei der Winterthur Versicherung (heute: AXA) unfallversichert, als er am 23. Juni 1996 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/A1).
Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 hielt die Winterhur fest, die Voraussetzungen für die Erbringung von Versicherungsleistungen seien spätestens ab 1. Mai 2006 nicht mehr gegeben (Urk. 8/A87 S. 5 unten Ziff. 3).
Dagegen erhob der Versicherte am 11. September 2006 Einsprache (Urk. 8/A97), welcher sich sein Krankenversicherer am 31. Januar 2007 anschloss (Urk. 8/A101).
Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2007 (Urk. 8/A104 = Urk. 2) wies die Winterthur die Einsprachen ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. März 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine volle Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 30 % auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 beantragte die Winterthur die Ab-weisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 5. Oktober 2007 wurde die Replik (Urk. 13) und am 12. November 2007 die Duplik (Urk. 16) erstattet, worauf am 16. November 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den für eine Leistungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorausgesetzten rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden und Unfall, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2.3, S. 3 f. Ziff. 2.5). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss dem von ihr eingeholten Gutachten vom 1. Juni 2006 stünden noch vorhandene somatische Beschwerden lediglich in einem möglichen Kausalzusammenhang mit dem 1996 erlittenen Unfall; die psychischen Befunde seien teils überwiegend wahrscheinlich, teils möglicherweise auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1); die psychischen Unfallfolgen seien gemäss BGE 115 V 133 zu beurteilen (Urk. 7 S. 8 Ziff. 3.5), dies mit dem Ergebnis, dass es am adäquaten Kausalzu-sammenhang fehle (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2.5; Urk. 7 S. 9 f. Ziff. 3.7). Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bestehe nicht (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2.7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, im fraglichen Gutachten sei zu Unrecht angenommen worden, die somatischen Folgen der erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) seien nach zirka sechs Monaten relevant gebessert gewesen (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 3), seien doch in einem neurologischen Gutachten vom 11. September 2000 somatische Beschwerden festgestellt worden (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 5). Bei einem HWS-Distorsionstrauma könne unter Umständen, so BGE 117 V 359, auch ohne organisch nachweisbare Schädigungen eine Leistungspflicht gegeben sein (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 4). Sollte, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, eine Aggravation vorliegen, so wäre diese kein vorwerfbares Verhalten; es wären lediglich die zugehörigen Leistungseinschränkungen nicht zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 6). Das Gutachten leide ferner an weiteren - einzeln genannten - Mängeln und es komme ihm keine volle Beweiskraft zu (Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 10). Die entsprechend BGE 117 V 359 zu prüfende Adäquanz sei zu bejahen (Urk. 1 S. 19 f. Ziff. 14 f.; Urk. 13 S. 8 Ziff. 3.7). Gemäss dem neurologischen Gutachten vom 11. September 2000 belaufe sich der Integritätsschaden auf 30 % (Urk. 1 S. 20 f. Ziff. 16).
3.
3.1 Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer am 23. Juni 1996 auf der Fahrt zum Flughafen, um in die Ferien zu fliegen, und hielt an einem Rotlicht, worauf ein anderes Fahrzeug von hinten auf seines auffuhr (Urk. 8/A1 Ziff. 6, Urk. 8/A9 S. 1 Mitte). Im unfallanalytischen Gutachten vom 21. November 1997 (Urk. 8/M12 = Urk. 3/3) wurde die durch den Aufprall bewirkte Geschwindigkeitsänderung mit 10-12 km/h angegeben, dies gestützt auf die aus Versuchen mit baugleichen Fahrzeugen bekannten Werte (Urk. 8/M12 S. 3 ff.); dazu äusserte ein vom Beschwerdeführer angefragter Sachverständiger eine abweichende Meinung (Urk. 8/A28 = Urk. 3/4).
3.2 Die Erstbehandlung fand gemäss Zeugnis vom 3. Oktober 1996 von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin, am 16. Juli 1996 statt (Urk. 8/M1 = Urk. 3/17, je Ziff. 1). Dr. Y.___ diagnostizierte einen Status nach Schleudertrauma der HWS mit cervicovertebralem und cevicocephalem Syndrom und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. bis 25. Juli und von 50 % ab 26. Juli 1996 (Urk. 8/M1 Ziff. 5 und 8).
Im ebenfalls am 3. Oktober 1996 ausgefüllten Fragebogen nannte Dr. Y.___ als Diagnose eine HWS-Distorsion und als Begleitdiagnose eine Depression (Urk. 8/M4 Ziff. 5).
Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 16. Oktober 1996, worüber er am 22. Oktober 1996 an Dr. Y.___ berichtete (Urk. 8/M5). Er hielt einen Status nach Auffahrkollision mit Cervicocephalsyndrom, Cervicobrachialgie rechts, neurovegetativer Symptomatik und ohne neurologische Ausfälle fest (Urk. 8/M5 S. 2 oben).
Dr. Y.___ bestätigte in seinem Bericht vom 18. November 1996 (Urk. 8/M6 = Urk. 3/15) eine seit 23. Juni 1996 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/M6 Ziff. 4). Er nannte als mitwirkende unfallfremde Faktoren vorbestehende leichte degenerative Veränderungen der HWS, einen Status nach rezidivierenden Rückenschmerzen sowie eine depressive Verstimmung (Urk. 8/M6 Ziff. 2b).
3.3 Vom 27. Mai bis 22. Juli 1997 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik A.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 30. Juli 1997 folgende Diagnose gestellt wurde (Urk. 8/M9 S. 1):
Status nach Verkehrsunfall mit Heckauffahrkollision am 23. Juni 1996 mit:
- leichter traumatischer Hirnverletzung
- HWS-Distorsion Grad II nach Quebec-Klassifikation
- cervico-cephalem Syndrom
- rotatorischer Fehlstellungen von C3 und C4, diskreter Retroposition von C3, diskreter paradoxer Rotation C2/3 nach links
- thorakalem und lumbovertebralem Syndrom mit Fehlhaltung und mus-kulärer Dysbalance
- neuropsychologischen Funktionsstörungen
- posttraumatischer Anpassungsstörung
Bei Austritt wurde eine verminderte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit attestiert. Es sollte dem Beschwerdeführer baldmöglichst ein Wiedereinstieg bei einer Arbeitsfähigkeit von vorerst 50 % ermöglicht werden (Urk. 8/M9 S. 6 unten). Mittelfristig sei mit einer weiteren Besserung der Beschwerden zu rechnen (Urk. 8/M9 S. 7 oben).
3.4 Gestützt auf Untersuchungen im März, April und Juni 1999 erstattete Dr. med. B.___, FMH Neurologie, am 11. September 2000 ein Gutachten (Urk. 8/M24 = Urk. 3/12). An radiologischen Befunden nannte Dr. B.___ konventionelle Aufnahmen, welche diskrete degenerative Veränderungen zeigten, sowie die von Dr. Z.___ mittels Funktions-CT erhobenen (vgl. 8/M5/2) und in die Diagnoseliste der Rehaklinik A.___ übernommenen Befunde (Urk. 8/M24 S. 5 unten). Als Unfall-Diagnose nannte er ein HWS-Distorsionstrauma am 23. Juni 1996 und als aktuelle funktionelle Diagnosen (Urk. 8/M24 S. 6 oben Ziff. 4):
- mittelschweres Cervicalsyndrom
- wahrscheinlich leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung
- chronifiziertes Schmerzsyndrom
- Depression
Aktuell könne neurologisch keine Ausfallsymptomatik festgestellt werden. Die angegebene Sensibilitätsstörung sei diffus und unklar, funktionell sich nicht an organische Grenzen haltend, was eher als Symptomausweitung zu interpretieren sei. Im Bereich der Nackenstrukturen bestehe noch immer ein ‚hochakuter’ Zustand, der einem mittelschwer bis schweren Cervicalsyndrom entspreche. Im Vordergrund stehe ein depressives Zustandsbild mit starker Verzweiflung und Suizidandeutungen (Urk. 8/M24 S. 6 Mitte).
Der Auffahrunfall sei als Ursache der HWS-Distorsion sicher zu akzeptieren. Der heutige Zustand lasse sich aber nicht allein auf eine derartige HWS-Verletzung zurückführen (Urk. 8/M24 S. 6 unten). Aufgrund der erhobenen Befunde sei eine depressive Entwicklung auf den Unfall und die Unfallfolgen als zusätzlicher krankmachender Faktor anzunehmen (Urk. 8/M24 S. 7 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, aufgrund der Cervicalsyndroms und der neuropsychologischen Funktionsstörungen würde er eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % schätzen; der psychische Zustand verunmögliche aber eine Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M24 S. 8 Ziff. 6.1).
Eine weitere Behandlung erachtete Dr. B.___ als nicht mehr erfolgversprechend. Eine Psychotherapie wäre theoretisch vorstellbar, ob ein Zugang gefunden werden könne, sei aber höchst fraglich (Urk. 8/M24 S. 9 Ziff. 7).
Betreffend Integritätsschädigung nannte Dr. B.___ eine solche von 10 % aufgrund des Cervicalsyndroms und eine solche von 20 % aufgrund der neuropsychologischen Funktionsstörung und der depressiven Entwicklung (Urk. 8/M24 S. 9 Ziff. 8).
3.5 Gemäss Bericht vom 1. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen seit 3 Monaten zunehmender innerer Unruhe an die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals C.___ (C.___) überwiesen, wo er am 15. April und 6. Mai 1999 untersucht wurde (Urk. 8/M23 S. 1 Mitte). Es wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (DD: histrionische Verarbeitung organisch verursachter Schmerzen) diagnostiziert und die Behandlung mit einem Antidepressivum aufgenommen (Urk. 8/M23 S. 2 Mitte).
3.6 Vom 17. April bis 13. Juli 2000 befand sich der Beschwerdeführer im Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programm (AISP) der Rheumaklinik C.___ (Urk. 8/M26). Im Bericht vom 17. Juli 2000 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 8/M26 S. 1 Mitte):
chronisches Schmerzsyndrom bei cervicocephalem-cervicobrachialem Syndrom bei:
- Status nach HWS-Distorsionstrauma (Juni 1996)
- neuropsychologischer Funktionsstörung (Diagnose Juli 1997)
- depressiver Störung
- Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform
- muskulärer Dysbalance
Gemäss der (unvollständig aktenkundigen) Beurteilung stand aus ärztlicher Sicht die Angststörung im Vordergrund (Urk. 8/M24 S. 2 unten).
3.7 Dr. Y.___ schloss seine Behandlung am 31. Oktober 2000 infolge Umzugs des Beschwerdeführers ab (Urk. 8/M28). Am 10. April 2001 berichtete Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, es habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt, und nannte die gleiche Diagnose wie der Bericht der Rheumaklinik C.___ (Urk. 8/M27).
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2002 (Urk. 8/M29 = Urk. 3/13) als zusätzliche Diagnosen erosive Veränderungen im Magenkorpus und ein gastrooesophageales Refluxleiden auf (Urk. 8/M29 S. 1 Ziff. 2-3) und berichtete, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär schlecht Urk. 8/M29 S. 2 oben).
Am 28. Januar 2004 berichtete Dr. D.___, nach erneuten Auffahrunfällen am 22. Oktober und 26. November 2003 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers erneut verschlechtert (Urk. 8/M30).
3.8 Am 1. Juni 2006 erstatteten Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie, Dr. med. F.___, FMH Neurologie und Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie, Zentrum I.___ (I.___), ein Gutachten (Urk. 8/M31 = Urk. 3/7).
Dieses basierte auf den Untersuchungen während des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 24. bis 28. April 2006 (Urk. 8/M31 S. 1) und den vorhandenen Akten (Urk. 8/M31 S. 1-11), den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 8/M31 S. 11-15), einer allgemeinmedizinischen (Urk. 8/M31 S. 15 f.), einer rheumatologischen (Urk. 8/M31 S. 17-21), einer neurologischen (Urk. 8/M31 S. 21-25) und einer psychiatrischen (Urk. 8/M31 S. 26-31) Untersuchung und Beurteilung.
Zu den aktuellen Beschwerden wurde ausgeführt, Hauptproblem seien die dauernden Kopf- und Nackenschmerzen, die sich auf den ganzen Rücken ausgeweitet hätten. Der Beschwerdeführer könne kaum ausgehen, müsse viel liegen und sei nie schmerzfrei, höchstens für kurze Zeit bei Einnahme von mehreren Schmerzmitteln. Er trage einen Halskragen, obwohl er wisse, dass dies für seine Muskulatur nicht gut sei. Er leide auch unter der Vorstellung, seinen Kindern (geboren 1995, 1997 und 2001; Urk. 8/M31 S. 13 oben) und seiner Ehefrau nicht mehr gerecht zu werden, unter einer zunehmenden Depressivität (Urk. 8/M31 S. 15 Ziff. 2.6).
Zu den erhobenen Befunden wurde ausgeführt, im somatischen Bereich hätten sich muskuläre Verspannungen mit erheblicher lokaler Schmerzhaftigkeit gefunden. In den funktionellen Untersuchungen sowie rheumatologisch und neurologisch seien auffällige Diskrepanzen zwischen den Befunden unter Untersuchungsbedingungen und den beobachtbaren Spontanbewegungen vorhanden gewesen. Aus diesem Grund würden die erheblichen funktionellen Einschränkungen in ihrer Wertigkeit deutlich relativiert beziehungsweise eingeschränkt. Eine zuverlässige Untersuchung der HWS-Region sei auch wegen den vorhandenen Gegeninnervationen nicht möglich gewesen. Deshalb habe auf eine radiologische Verlaufskontrolle abgestellt werden müssen. Im aktuellen konventionellen Röntgenbild hätten die von Dr. B.___ 1998 dokumentierte Knickbildung und die von ihm erwähnten Osteochondrosen nicht mehr nachgewiesen werden können (Urk. 8/M31 S. 32 f. Ziff. 5.3).
Als Diagnosen wurden genannt (Urk. 8/M31 S. 33 Ziff. 5.4):
- chronisches cervico-cephales und linksseitig cervico-brachiales Schmerzsyndrom
- muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich beidseits
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in das rechte Bein
- muskuläre Dysbalance im Bereich des M. quadratus lumborum beidseits
- ansatztendinotische Beschwerden (Beckenkamm beidseits, Tennis- und Golf-ellbogen beidseits)
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 23. Juni 1996
- anamnestisch Status nach Auffahrunfällen 22. Oktober und 26. November 2003 ohne Verstärkung vorhandener Schmerzsyndrome
Zur Kausalität wurde ausgeführt, die in der klinischen Untersuchung noch vor-handenen muskulären Dysbalancen im Schultergürtel- und Nackenbereich seien posttraumatisch aufgetreten, fänden sich aber häufig auch bei Personen ohne Unfallanamnese. Erfahrungsgemäss bildeten sich posttraumatische Weichteil-reaktionen innert Wochen bis weniger Monate wieder zurück. Die Befunde stünden insofern in einem möglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 23. Juni 1996 (Urk. 8/M31 S. 34 Ziff. 5.1). Aus somatischer Sicht seien aktuell keine objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 23. Juni 1996 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar und erklärten insbesondere nicht die Intensität der angegebenen Beschwerden und die Funktionseinschränkungen (Urk. 8/M31 S. 34 Ziff. 5.2). Muskuläre Dysbalancen fänden sich auch bei vielen Personen ohne Unfälle in der Anamnese. In diesem Sinne könne aus somatischer Sicht von einem Status quo sine ausgegangen werden (Urk. 8/M31 S. 34 Ziff. 5.3).
Aus rein somatischer Sicht könne aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Erfahrungsgemäss wäre nach einem HWS-Distorsionstrauma ohne nachweisbare Schädigungen zu erwarten, dass sich die somatischen Befunde innerhalb von etwa sechs Monaten relevant bessern würden. In diesem Sinne müsse retrospektiv eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während etwa sechs Monaten nach dem Unfall bestätigt werden. Dr. Y.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. bis 23. Juli 1996 und anschliessend eine solche von 50 % attestiert (Urk. 8/M31 S. 35 Ziff. 6.1).
Aus somatischer Sicht sei keine weitere Heilbehandlung angezeigt und es liege kein Integritätsschaden vor (Urk. 8/M31 S. 37 Ziff. 7.1 und 8).
Eine Zusatzfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers lautete, ob typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstraumen vorlägen. Dabei wurde präzisiert, gemäss BGE 119 V 335 Erw. 1 umfasse das sogenannt ‚typische Beschwer-debild’ eine Häufung von Beschwerden, von denen anschliessend dreizehn auf-gelistet wurden, gefolgt von „usw.“ als letztem Punkt der Liste. Dazu führten die Gutachter aus (Urk. 8/M31 S. 38 Ziff. 4.1):
„Ja. Vom Versicherten werden alle aufgeführten Symptome bejaht.“
Als psychiatrische Befunde wurden genannt, der Beschwerdeführer zeige heute ein affektives Syndrom im Sinne einer erheblichen Befindlichkeitsstörung, einer gewissen Affektlabilität, depressiver Affekte, deutlich verminderten Selbstwertgefühlen, narzisstischer Kränkung/Enttäuschung, vegetativer Übererregbarkeit (Urk. 8/M31 S. 39 Ziff. 6.2). Es wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/M31 S. 42 Ziff. 6):
- Status nach Auffahrunfall am 23. Juni 1996 mit HWS-Distorsion
- protrahiert verlaufende Anpassungsstörung, heute symptomatisch im Sinne einer
- anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (muskuloskelettaler Apparat, urogenitaler Apparat)
- Zeichen der dissoziativen Störung
- depressive Entwicklung
Zur Kausalität wurde ausgeführt, die heute vorhandenen psychiatrischen Befunde seien teilweise überwiegend wahrscheinlich, teilweise möglicherweise auf das Unfallereignis vom 23. Juni 1996 zurückzuführen. Die Schmerzsyndrome im Bereiche des Nackens, des Kopfes und der Schultern seien heute psychogen überlagert, aber überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Unfallereignisses. Bei den übrigen Beschwerden handle es sich um Manifestationen des Grundleidens, die nicht direkt mit dem Unfallereignis zusammenhingen (Urk. 8/M31 S. 42 f. Ziff. 7.1).
Eine - prinzipiell indizierte - psychotherapeutische Behandlung wäre heute aufgrund der mangelhaften Motivation und der fehlenden Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers wohl kaum erfolgversprechend (Urk. 8/M31 S. 44 Ziff. 10).
Insgesamt handle es sich um eine komplexe psychogene Entwicklung. Darüber hinaus müsse noch einmal auf die in den verschiedenen Untersuchungen gefundene Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiven Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen werden. Wie weit sich diese Diskrepanzen als bewusstseinsnahe Aggravation erklären liessen und wie weit als dem Beschwerdeführer weitgehend unbewusste Verdeutlichungstendenz, sei schwierig abzuschätzen gewesen; insgesamt dürften beim heutigen gezeigten klinischen Bild bewusstseinsnahe Faktoren involviert gewesen sein (Urk. 8/M31 S. 44 f. Ziff. 11).
Obwohl das psychische Leiden des Beschwerdeführers heute erheblich überwiege, seien die Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma gegenüber allfällig vorhandenen ausgeprägten psychischen Beschwerden nicht ganz in den Hintergrund getreten, dies in dem Sinne, dass gewisse (unspezifische) Symptome, wie sie das sogenannte typische Beschwerdebild beinhalte, heute noch vorhanden seien (Urk. 8/M31 S. 45 Ziff. 5.6).
3.9 Am 11. Oktober 2006 fand eine neuropsychologische Untersuchung statt, über die gleichentags berichtet wurde (Urk. 8/A110/5 = Urk. 8/A110/10): Eine frühere, am 2. Dezember 1996 erfolgte Untersuchung habe eine ätiologisch unspezifische Konzentrationsschwäche und verminderte Belastbarkeit mit rascher Erschöpfung ergeben (Urk. 8/A110/5 S. 1 unten). Aktuell lasse sich eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und eine eingeschränkte Flexibilität nachweisen. Im Vordergrund der Befunde sei jedoch das Schmerzsyndrom mit Verstimmung und leichter Aggravation (Urk. 8/A110/5 S. 2 oben).
3.10 Gemäss Bericht vom 17. November 2006 wurde der Beschwerdeführer am 13. November 2006 an der Rheumaklinik C.___ untersucht (Urk. 8/A110/8 = Urk. 8/A110/12). Dabei wurden die folgenden, hier leicht verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen gestellt (Urk. 8/A110/8 S. 1 Mitte):
- chronisches Panvertebralsyndrom
- zervikocephales und -spondylogenes Syndrom linksbetont
- HWS-Distorsionstrauma Juni 1996
- lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont
- Status nach Auffahrunfall am 22. Oktober 2003
- thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit Verstärkung des zerviko-zephalen Schmerzsyndroms
- gastrooesophagiale Refluxkrankheit
- exazerbierte chronische Prostatitis
- grenzwertig erniedrigtes Tetrahydro-11-desoxycorticosteron (THS)
Klinisch zeige der Beschwerdeführer das Bild einer chronischen Schmerzerkrankung mit progredienter Schmerzausweitung, neuropathischen Schmerzen sowie Dauerschmerzen; zudem finde sich ein Allodynie-Areal im Schulterbereich beidseits und eine depressive Symptomatik (Urk. 8/A110/8 S. 2 Mitte).
Gemäss Bericht vom 30. November 2006 erfüllte der Beschwerdeführer die Kriterien für die Teilnahme am AISP nicht. Er zeige ein ausgeprägtes Angst-Vermeidungsverhalten und erscheine insgesamt wenig motiviert, sich voll und ganz bei den intensiven verschiedenen Therapiemodalitäten einzusetzen. Aus psychischer Sicht scheine er aktuell nicht in der Lage, an Gruppentherapien teilzunehmen. Dies sei auf seine schwierige psychosoziale Lebenssituation sowie depressive Symptomatologie zurückzuführen (Urk. 8/A110/7 = Urk. 8/A110/11).
3.11 Am 11. Dezember 2006 äusserte sich Dr. D.___ gegenüber der Invalidenver-sicherung (Urk. 8/A110/6 = Urk. 8/A110/9) und machte unter anderem geltend, im ‚neutraleren’ Umfeld des C.___ sei das Verhalten des Beschwerdeführers adäquater gewesen als bei der Begutachtung am I.___, und es seien denn auch verwertbare somatische Befunde erhoben worden (Urk. 8/A110/6 S. 1 unten). Auch erwähnte er, der Beschwerdeführer habe im Februar 2005 einen weiteren Auffahrunfall erlitten (Urk. 8/A110/6 S. 2 oben).
3.12 Am 16. Februar 2007 erstattete Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 8/M34 = Urk. 3/14), das auf den ihm überlassenen Akten, Explorationen vom 26. Januar und 1. Februar 2007 und eingeholten fremdanamnestischen Auskünften basiert (Urk. 8/M34 S. 1).
Dr. H.___ stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 8/M34 S. 7 Ziff. 5.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- chronisch verlaufende mittelgradige depressive Episode
Betreffend somatische Diagnosen gab Dr. H.___ die im I.___-Gutachten genannten wieder (Urk. 8/M34 S. 7 Ziff. 5.2).
Aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der chronifizierten Depressivität sei der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten, wobei diese Problematik bereits seit rund 10 Jahren bestehe (Urk. 8/M34 S. 9 oben). Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei dies auch für die anlässlich der I.___-Begutachtung erhobenen auffälligen Befunde verantwortlich (Urk. 8/M34 S. 9 Mitte).
4.
4.1 Die Adäquanz des Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden ohne organisches Korrelat und einem Unfall ist entweder - wenn zusätzliche Bedingungen erfüllt sind - gemäss BGE 117 V 369 (und BGE 134 V 109) oder gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen, dies, wenn es sich um rein psychische Beschwerden oder wenn eine psychische Problematik ganz ausgeprägt im Vordergrund steht (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Adäquanz des Kau-salzusammenhangs zwischen noch bestehenden Beschwerden und dem erlit-tenen Unfall sei entsprechend der Praxis von BGE 117 V 359 zu prüfen.
Die Anwendung dieser Praxis setzt unter anderem voraus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Somit geht auch der Beschwerdeführer - richtigerweise - davon aus, dass im massgebenden Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung (April 2006) ausschliesslich Beschwerden ohne objektivierbares organisches Korrelat im Sinne einer strukturellen Läsion zu beurteilen waren; denn andernfalls käme eine spezielle Adäquanzprüfung (sei es nach BGE 117 V 359 oder nach BGE 115 V 133) gar nicht in Frage. Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers, Dr. B.___ habe in seinem Gutachten somatische Beschwerden festgestellt, nichts. Denn einerseits wäre zwischen somatischen Beschwerden und der Frage, ob dafür ein organisches Korrelat besteht, zu unterscheiden, und andererseits sagt die entsprechende Feststellung, die gestützt auf Untersuchungen im Jahre 1999 erfolgte, nichts über die Situation im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt (April 2006) aus.
Die Frage der Dominanz der psychischen Problematik ist vorab zu prüfen, da bejahendenfalls die Praxis nach BGE 115 V 133 zur Anwendung kommt.
4.3 Dr. Y.___ nannte bereits im Oktober 1996 im von ihm ausgefüllten HWS-Fragebogen als Begleitdiagnose eine Depression und bezeichnete im November 1996 eine depressive Verstimmung als mitwirkenden unfallfremden Faktor (vorstehend Erw. 3.2).
Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ wurde im Juli 1997 unter anderem eine posttraumatische Anpassungsstörung diagnostiziert (vorstehend Erw. 3.3).
Dr. B.___ hielt, gestützt auf seine Untersuchungen im Frühjahr 1999, im Sep-tember 2000 fest, im Vordergrund stehe ein depressives Zustandsbild (vorstehend Erw. 3.4).
Im Oktober 1999 fand eine fachärztliche psychiatrische Abklärung statt, welche als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ergab (vorstehend Erw. 3.5).
Nachdem der Beschwerdeführer im Frühjahr 2000 am AISP teilgenommen hatte, wurde im Juli 2000 festgehalten, dass eine Angststörung im Vordergrund gestanden habe (vorstehend Erw. 3.6).
Im I.___-Gutachten wurde nach im April 2006 erfolgter Untersuchung im Juni 2006 festgehalten, in somatischer Hinsicht sei seit längerer Zeit der Status quo sine erreicht gewesen. Aus psychiatrischer Sicht wurden eine Anpassungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, Zeichen einer dissoziativen Störung und eine depressive Entwicklung festgehalten (vorstehend Erw. 3.8).
Auch in später erstellten Beurteilungen wurden, im November 2006, eine chronische Schmerzerkrankung und eine depressive Symptomatik festgehalten (vorstehend Erw. 3.10). Der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ schliesslich erachtete im Februar 2007 den Beschwerdeführer als aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der chronifizierten Depressivität als 100 % arbeitsunfähig und führte aus, dass diese Problematik bereits seit rund 10 Jahren - mithin seit ungefähr Anfang 1997 - bestehe (vorstehend Erw. 3.11).
4.4 Die genannten Beurteilungen zeigen übereinstimmend und eindrücklich, dass das Beschwerdebild bereits relativ früh eine psychische Akzentuierung erfahren hat, welche sich im Verlauf der Zeit immer stärker zur dominierenden und schliesslich - sieht man von klar unfallfremden Leiden wie dem lumbalen Schmerzsyndrom, den ansatztendinotischen Beschwerden und der Prostatitis ab - ausschliesslichen Komponente entwickelt hat.
Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass die Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat.
Damit braucht auch nicht näher untersucht zu werden, wie es sich vorliegend mit dem sogenannt typischen „bunten“ Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen verhält. Immerhin fällt auf, dass die entsprechende Frage im I.___-Gutachten zwar bejaht wurde, dies allerdings in einer nachgerade paradoxen Weise: Die Antwort lautete einerseits, ohne nähere Ausführungen, „ja“, andererseits wurde sie um den Satz ergänzt, vom Beschwerdeführer würden „alle aufgeführten Symptome bejaht“. Angesichts des Umstands, dass die Liste der aufgeführten Symptome beziehungsweise Beschwerden - ersichtlich am Punkt „usw.“ - keine abschliessende gewesen ist, ist es bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer diese „alle“ bejaht haben sollte. Dies ist rein logisch eigentlich nicht möglich und kontrastiert überdies damit, dass in den erhobenen Befunden die genannten Beschwerden so gut wie gar nicht existent sind. Somit muss der angebrachte Zusatz wohl so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Angaben weniger spontan als auf Befragen hin gemacht hat. Weiter ist zu bedenken, dass die Liste der von der Rechtsprechung als typisch erachteten Beschwerden häufig medizinischen Gutachtern unterbreitet wird, welche in der Regel dann darauf hinweisen, dass die genannten Beschwerden aus medizinischer Sicht keineswegs typisch für erlittene HWS-Verletzungen, sondern ausgesprochen unspezifisch seien. Offenbar haben vorliegend die Gutachter, statt dies einmal mehr geduldig darzulegen, die vordergründig paradox erscheinende Antwort vorgezogen.
4.5 Im Rahmen der Anwendung von BGE 115 V 133 ist zuerst die Schwere des Unfallereignisses zu bestimmen. Ausweislich der Akten handelt es sich vorliegend um eine gewöhnliche Auffahrkollision, bei welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers sich im Stillstand befunden hat. Ein solcher Unfall gilt praxisgemäss (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen) als mittelschwer im Grenzbereich zu einem leichten Unfall.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist folglich zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit; BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
4.6. Im I.___-Gutachten wurde festgehalten, in somatischer Hinsicht sei der Status quo sine etwa sechs Monate nach dem Unfall - mithin gegen Ende 1996 - erreicht gewesen. Dies wurde damit begründet, dass sich posttraumatische Weichteilverletzungen erfahrungsgemäss innert Wochen bis weniger Monate zurückbildeten und sich nach einem HWS-Distorsionstrauma ohne nachweisbare Schädigungen die somatischen Befunde innerhalb von etwa sechs Monaten relevant bessern würden (Urk. 8/M31 S. 34 Ziff. 5.1, S. 35 Ziff. 6.1).
Vom Beschwerdeführer wurde dies als „apodiktisch“ kritisiert und als Ausdruck einer mangelnden Unbefangenheit bezeichnet (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 3). Nun ist es gerade die Aufgabe medizinischer Gutachter, das Gutachten unter Einsatz ihrer persönlichen Fachkunde und des allgemeinen, wissenschaftlich gesicherten medizinischen Erfahrungswissens zu erstellen. Inwieweit sie dabei ein jedes Mal die zugehörigen Fundstellen in Literatur und Forschung angeben, lässt sich nicht allgemein gültig umschreiben (und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht spezifisch beanstandet). Dass HWS-Distorsionen bei der überwiegenden Mehrheit der davon Betroffenen folgenlos ausheilen und nur in einem Bruchteil der Fälle eine Chronifizierung eintritt, ist jedenfalls eine medizinische Erfahrungstatsache, die keiner zusätzlichen Autorisierung bedarf. Damit ist den Gutachtern auch das Fachwissen zu attestieren, den Zeitraum zu bestimmen, innert dessen in der Regel ein Status quo sine anzunehmen ist.
Somit ist gestützt auf das I.___-Gutachten (und zudem in Übereinstimmung mit den Angaben im psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___) davon auszugehen, dass Ende 1996 in somatischer Hinsicht der Status quo sine erreicht gewesen ist, so dass ab Anfang 2007 die psychische Problematik massgebend gewesen ist.
4.7 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht ersichtlich.
Ebensowenig hat sich der Beschwerdeführer beim fraglichen Unfall Verletzungen zugezogen, deren Schwere oder besondere Art sie erfahrungsgemäss geeignet erschienen liessen, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Sodann sind weder eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, noch ein schwieriger und komplikationsbehafteter Heilungsverlauf zu erkennen.
Was die Dauer der ärztlichen Behandlung und den Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass die ab Anfang 1997 massgebende psychische Problematik definitionsgemäss ausser Betracht zu bleiben hat, womit sich die fragliche Zeitspanne während welcher zumeist eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen hat, auf rund ein halbes Jahr beschränkt.
Alle soweit erwähnten Kriterien sind somit klarerweise nicht erfüllt.
Damit kann offen bleiben, wie es sich mit dem Kriterium körperlicher Dauerschmerzen verhält. Angesichts der gestellten psychiatrischen Diagnosen wäre wohl davon auszugehen, dass die Schmerzen durch psychische Mechanismen unterhalten werden und nicht geeignet erschienen, dieses Kriterium zu erfüllen.
4.8 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass angesichts dessen, dass die meisten - wenn nicht gar alle - der massgebenden Kriterien nicht erfüllt sind. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist dementsprechend zu verneinen.
Somit bestand zwischen den Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (April 2006) und dem im Juni 1996 erlittenen Unfall mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang mehr.
Die erfolgte Leistungseinstellung, und damit der angefochtene Entscheid, erweist sich damit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).