Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 22. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Daniel Fritz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ war für die Y.___ AG als Softwareingenieur tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. März 2004 war er als Beifahrer in einem Personenwagen der Marke "Renault Laguna" unterwegs, als ein nachfolgendes Fahrzeug der Marke "Toyota MR2" ins Heck prallte (Urk. 8/1-7).
1.2 Am 9. März 2004 suchte er wegen zunehmender Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen seinen Hausarzt auf, welcher eine HWS-Distorsion diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/2). Dem Bericht des Hausarztes vom 30. August 2004 konnte entnommen werden, dass sich der Versicherte auch in psychotherapeutische Behandlung begeben hatte (Urk. 8/22). Danach holte die SUVA einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 8/24). Am 15. Oktober 2004 wurde der Versicherte durch den Kreisarzt untersucht (Urk. 8/28). In der Folge fanden weitere spezialärztliche Abklärungen sowie ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik A.___ statt.
1.3 Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 stellte die SUVA die bisher erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilungskosten) per 31. Juli 2006 ein, da es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den noch geklagten Beschwerden und der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit fehle (Urk. 8/118). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 6. September 2006 (Urk. 8/127) wurde mit Entscheid vom 22. Februar 2007 abgewiesen (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die Versicherungsleistungen (Taggeldzahlungen und Heilungskosten) über den 31. Juli 2006 hinaus bis zum Abschluss des Heilungsprozesses zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 16. August 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 13); ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 5. September 2007 (Urk. 16). Mit Verfügung vom 7. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.4 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.5 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, trotz umfangreicher Abklärungen hätten keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden können. Aus den medizinischen Akten sei sodann nicht ersichtlich, dass durch eine weitere ärztliche Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Ärztlicherseits sei im weiteren von einem erlittenen HWS-Distorsionstrauma ausgegangen worden; entsprechend werde man das Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes annehmen können, welches im Vergleich zur psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund getreten sei, so dass die Adäquanzprüfung nach den in BGE 117 V 366 genannten Kriterien zu erfolgen habe. Aufgrund des Geschehensablaufs und der bundesgerichtlichen Praxis sei das Unfallereignis vom 3. März 2004 als mittelschwer an der Grenze zu leicht einzustufen. Da lediglich das Kriterium der Dauerschmerzen zu bejahen sei und diesem keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden könne, sei der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben. Für die geklagten Beschwerden könnten somit keine weiteren Leistungen erbracht werden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass seine Beschwerden nicht objektivierbar seien. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne noch immer eine Besserung erwartet werden. Beim fraglichen Unfallereignis handle es sich nicht um einen mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen, sondern um einen mittelschweren Unfall des mittleren Bereichs, da er im Kollisionszeitpunkt eine ungünstige Körperhaltung eingenommen gehabt habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen seinen Beschwerden und dem Unfallereignis zu bejahen (Urk. 1 und 13).
3.
3.1 Wenn mit der Beschwerde Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen über den 31. Juli 2006 hinaus verlangt werden und geltend gemacht wird, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung habe noch eine namhafte Besserung erwartet werden können, so wirft dies die Frage auf, ob die SUVA den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113). Der Beschwerdeführer macht allerdings nicht geltend und es bestehen keine Hinweise dafür, dass die nach der Entlassung aus der Rehabilitationsklinik A.___ von der SUVA zunächst noch übernommene Physiotherapie und Psychotherapie (Urk. 8/82/3, 8/87-89, 8/112) auch nach Juli 2006 weitergeführt wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass von allfälligen weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hätte erwartet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2008 i.S. M., 8C_527/2008, Erw. 4.1). Einem Fallabschluss auf den 31. Juli 2006 hin stand daher nichts im Wege. Zu prüfen bleibt hinsichtlich der ab diesem Zeitpunkt in Betracht fallenden Leistungen die Unfallkausalität der noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
3.2
3.2.1 Nach dem Unfallereignis vom 3. März 2004 suchte der Beschwerdeführer erst am 9. März 2004 seinen Hausarzt, Dr. med. B.___ auf und beklagte sich über zunehmende Schmerzen occipital sowie Konzentrationsstörungen. Dr. B.___ stellte eine Rotationseinschränkung der HWS nach links, Myogelosen cervikal beidseits, eine eingeschränkte Reklination sowie eine Konzentrationsverminderung fest und diagnostizierte eine HWS-Distorsion. Weiter hielt er fest, dass der Patient nicht unter Schwindel leide; vorbestehend sei eine psychische Überlastungssituation. Ein Röntgenbefund wurde nicht erhoben. Dr. B.___ verordnete Physiotherapie sowie eine Schmerzmedikation. Er attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 8. März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und hielt einen Behandlungsabschluss in sechs bis acht Wochen für möglich (Urk. 8/2).
Am 30. August 2004 berichtete Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2004 seine Arbeit mit einem Pensum von 80 % wiederaufgenommen habe. Dabei sei es wieder vermehrt zu Kopfschmerzen gekommen. Damit sei die Belastbarkeitsgrenze erreicht, sodass eventuell wieder eine Reduktion des Pensums nötig werde. Beim Patienten bestehe eine verminderte Stressbelastbarkeit mit Tendenz zu psychischer Dekompensation. Gegenwärtig werde eine Physio- und eine Psychotherapie durchgeführt (Urk. 8/22).
3.2.2 Der Psychiater Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 20. September 2004 über die psychotherapeutische Behandlung vom 18. März bis 6. Juli 2004 aus, nebst den körperlichen Beschwerden seien nach dem Unfall vom 3. März 2004 auch deutliche psychische Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Zu Beginn der Behandlung hätten sich kognitive Defizite mit Konzentrations- und Auffassungsstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr über längere Zeit lesen oder fernsehen können. Dabei hätten sich auch Kopfschmerzen eingestellt und er habe wie einen "Schleier vor den Augen" empfunden. Im formalen Denken sei eine gewisse Einengung auf die Unfallfolgen und andere psychosoziale Belastungen festzustellen gewesen. Gewisse Ängste bezüglich Zukunft seien vorhanden gewesen. Für psychotisches Erleben hätten keine Anhaltspunkte bestanden. Im affektiven Bereich sei der Patient niedergedrückt, teils angespannt und unruhig bis aggressiv gewesen. Der Antrieb sei reduziert gewesen, auch habe sich ein gewisser sozialer Rückzug bemerkbar gemacht, ebenso Abnahme von Freude und Lust an bisher gerne Gemachtem. Schwere Schlafprobleme seien aufgetreten; es habe keine Suizidalität bestanden. Im weiteren habe der Patient über immer wieder auftretendes Ohrensausen, Kopfschmerzen, Zittern und Flimmern vor den Augen geklagt. Es habe eine regelmässige kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung inklusive einer Psychopharmakotherapie stattgefunden. Im Verlauf habe sich die Symptomatik langsam gebessert, und es sei eine psychische Stabilisierung eingetreten. Im Mai 2004 sei ein prozentualer Arbeitseinstieg erfolgt. Im Juli 2004 sei die Therapie in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden. Eine weitere Steigerung des Arbeitseinsatzes sei vorgesehen (Urk. 8/24).
3.2.3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Oktober 2004 konnte der Kreisarzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, weitgehend normale Befunde erheben. Er hielt fest, dass der Proband am 3. März 2004 eine Heckauffahrkollision erlitten habe und in der Folge mit adäquaten ambulanten konservativen Therapien behandelt worden sei. Wegen einer persönlichen Verunsicherung nach dem Unfallereignis mit den für ihn ungewohnten Beschwerden habe eine begrenzte psychiatrische Abklärung und medikamentöse Behandlung stattgefunden. Heute bestehe ein leichtes cervicovertebrales und cervicocephales Syndrom mit panvertebraler Ausbreitung nach distal: Muskelverspannung im Nacken und HWS-Bereich, leichte Klopf- und Druckdolenz im mittleren BWS-Bereich sowie leichte Verspannungen im unteren LWS-Bereich paravertebral. Die Befunde seien eindeutig zu erheben, aber insgesamt seien sie wenig beeinträchtigend. Die Bewegungseinschränkung der HWS sei eindrücklich. Zur Kausalitätsfrage führte der Kreisarzt aus, der Versicherte gebe verschiedene begleitende Symptome an wie Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, vermehrte Ermüdbarkeit, vermehrte psychische Belastungsintoleranz, Augensymptome, Ohrenpfeifen, Ablenkbarkeit und verminderte Leistungsfähigkeit. Diese seien medizinisch nicht verifizierbar und juristisch-administrativ auf die Adäquanz zum Unfallereignis zu prüfen. Zur Arbeitsunfähigkeit führte der Kreisarzt aus, aufgrund der Beschwerdeverminderung sei eine zunehmende Arbeitsfähigkeit in der sehr differenzierten, schwierigen angestammten Tätigkeit bis 80 % wieder erreicht worden. Die restlichen 20 % seien durch die verminderte Leistungsfähigkeit zu erklären, wobei diese medizinisch nicht bewertet und nicht - natürlich-kausal - mit dem Unfallereignis oder den bestehenden somatischen Beschwerden erklärt werden könne (Urk. 8/28).
3.2.4 Am 15. Februar 2005 berichtete Dr. B.___, dass der Patient nach längerer Arbeit vermehrt Konzentrations- und Visusstörungen im Nahbereich beschrieben habe, weshalb das Arbeitspensum ab 13. Dezember 2004 vorübergehend auf 70 % habe reduziert werden müssen. Beim Untersuch vom 14. Februar 2005 habe er leichte Fortschritte angegeben, sodass auf März 2005 wieder mit einer Steigerung zu rechnen sei. Bisher seien keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Inwieweit die schlechte familiäre Situation zum Gesamtbild beitrage, sei schwierig zu beurteilen (Urk. 8/31).
3.2.5 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 7. April 2005 nach der Untersuchung vom 5. April 2005 ein posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom mit panvertebraler Ausbreitung bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 3. März 2004 und einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung. Gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde hielt er fest, dass sich das seit dem HWS-Trauma vom 3. März 2004 bestehende Schmerzbild mit hauptsächlich cervicocephalen, aber auch panvertebralen Schmerzen, zwanglos als Folge dieses Unfalles interpretieren lasse, bei einem Status recht deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der HWS mit zusätzlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Etwas schwieriger interpretierbar sei die fehlende Belastbarkeit, weswegen noch immer eine Teilarbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Einerseits falle eine gewisse depressive Stimmungslage auf, anderseits sei eine minimale Hirnschädigung mit neuropsychologischen Defiziten nicht auszuschliessen (Urk. 8/37).
Am 9. September 2005 berichtete Dr. D.___, dass sich sowohl das subjektive Befinden des Patienten als auch die objektiv fassbaren Befunde seit der letzten Untersuchung vom 5. April 2005 gebessert hätten. Es bestehe noch immer eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um insgesamt etwa 30 % mit palpatorisch nur noch leicht verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle liessen sich keine finden und die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar, ohne Pyramidenzeichen. Die Arbeitsfähigkeit müsse vorläufig auf 80 % belassen werden, für eine Steigerung auf 100 % sei ein weiterer Rückgang der Beschwerden erforderlich (Urk. 8/44).
3.2.6 Der Augenarzt Dr. med. E.___ berichtete am 1. November 2005, dass beim 45jährigen Patienten eine Hypermetropie von sph +0,75 beidseits sowie eine Presbyopie von sph +1,0 bestehe. Er habe dem Patienten eine Nahbrille von sph +1,75 beidseits verordnet. Die angegebenen Beschwerden für die Nahsehleistung würden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. März 2004 stehen (Urk. 8/54).
3.2.7 Eine am Spital F.___ durchgeführte MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 17. November 2005 ergab keine Hinweise auf eine als posttraumatisch zu interpretierende ossäre oder ligamentäre Pathologie (Urk. 8/59).
3.2.8 Im Bericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 20. März 2006 über den Aufenthalt des Versicherten vom 7. Februar bis 7. März 2006 wurde ausgeführt, dass sich im Eintrittsstatus eine Druckdolenz der gesamten Wirbelsäule, insbesondere im Übergang von der BWS zur LWS habe finden lassen. Die Seitneigung nach links, die Extension und die Rotation nach rechts seien eingeschränkt gewesen. Durch die Therapien habe eine Verbesserung der Gesamtsituation erreicht werden können. Allerdings habe der Patient am 28. Februar 2006 einen Auffahrunfall erlitten, indem er von hinten in den Vordermann gefahren sei. Verletzungen habe es keine gegeben, das Auto des Patienten sei total beschädigt worden. Nach dem Unfall habe der Patient einen psychischen Einbruch erlitten, sodass die Medikation mit Cipralex von 10 mg auf 15 mg erhöht worden sei. Am 7. März 2006 habe ein Gespräch mit der Casemanagerin stattgefunden. Die Arbeitsfähigkeit sei dabei auf 50 % ab dem 13. März 2006 mit Steigerung im Verlauf festgelegt worden. Während der Rehabilitation habe auch eine psychologische Betreuung stattgefunden, von der der Patient gut habe profitieren können. In der formalen neuropsychologischen Untersuchung habe sich insgesamt ein gutes intellektuelles Leistungsprofil gezeigt, welches der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Probanden entspreche. Es manifestierten sich durchwegs gute bis sehr gute Lern- und Gedächtnisleistungen in den beiden Modalitäten verbal und figural, ferner würden sich durchwegs gute bis überdurchschnittliche Leistungen im Bereich des logisch-analytischen und kategorialen Denkens, im Strukturierungsvermögen, in der komplexeren Handlungsplanung, in der intellektuellen Umstellfähigkeit sowie im visuell-räumlichen Vorstellungsvermögen ergeben. Auch die Leistungen im Bereich der gerichteten, selektiven und geteilten Aufmerksamkeit stellten sich, bei sehr guter Fehlerkontrolle, qualitativ unauffällig dar. Einzig die Reaktionszeiten bei einzelnen Aufmerksamkeitsaufgaben am PC, welche ein Mass für die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit darstellten, seien teilweise minim bis leicht verlangsamt gewesen. Bei selbstbestimmtem Rhythmus habe der Proband ein schnelles Arbeitstempo gezeigt. Auffällig sei zudem eine leicht verminderte Wortproduktion gewesen, wogegen die figurale Ideenproduktion weit überdurchschnittlich sei. Die im Laufe der Abklärung abnehmenden Kopfschmerzen sowie die leichte Erschöpftheit bei Untersuchungsende könne im Zusammenhang mit der reduzierten Stressbelastbarkeit des Patienten interpretiert werden. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass diese in der Tätigkeit als Softwaresystem-Ingenieur aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der verminderten psychophysischen Belastbarkeit nach wie vor reduziert sei; empfohlen werde ein Wiedereinstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerung in Abhängigkeit des Zustandes. Zur weiteren emotionalen Stabilisierung sowie zur Begleitung des beruflichen und privaten Wiedereinstieges werde dringend die Fortsetzung der vor Eintritt begonnen Psychotherapie geraten (Urk. 8/82).
Anlässlich der Besprechung vom 6. April 2006 erklärte der Beschwerdeführer, beim Unfall vom 28. Februar 2006 sei seine Stossstange demoliert worden. Da eine Flüssigkeit ausgelaufen sei, habe er den Wagen abschleppen lassen. Später habe es sich herausgestellt, dass es nur Wasser gewesen sei. Es handle sich nicht um einen Totalschaden, wie dies im Bericht der Rehabilitationsklinik A.___ beschrieben worden sei. Der Unfall habe ihm vor allem grosse finanzielle Probleme bereitet (Urk. 8/85).
3.2.9 Dem Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals K.___ vom 6. April 2006 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter einem Tinnitus Grad II leide, welcher in gewissen Stresssituationen störend sei, ansonsten habe er sich damit arrangiert (Urk. 8/95).
Gestützt auf diesen Bericht kam Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin zum Schluss, dass im ORL-Bereich keine organisch objektivierbaren Unfallrestfolgen vorliegen würden. Der vom Patienten angegebene Tinnitus sei als ein höchstens mittelschwerer zu beurteilen und erreiche damit keinen messbaren Integritätsschaden (Urk. 8/115).
3.2.10 Aus dem Bericht des Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie und des Dr. phil. I.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP vom 6. Juni 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verdachts auf depressive Entwicklung seit dem 25. April 2005 psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt wird. Die Berichterstatter führten aus, dass die angegangenen Beschwerden neben der depressiven Symptomatik in einer raschen Erschöpfbarkeit mit starker Ermüdung an den arbeitsfreien Tagen und Zittern unter körperlichen Belastungssituationen bestünden. Diese Beschwerden würden zu Schwierigkeiten bei Entscheidungen im Alltag und auch persönlich führen. Gleichzeitig habe der Patient mittlerweile die Stelle verloren. Die Psychotherapie habe denn auch zum Ziel, diese umfassenden und existentiellen Probleme anzugehen und zu verhindern, dass sich die depressive Entwicklung weiter ausbreite (Urk. 8/106).
3.3
3.3.1 Aus dem Bericht des Augenarztes Dr. E.___ geht hervor, dass die geklagten Augenbeschwerden in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. März 2004 stehen. Aus den weiteren zitierten Arztberichten ergibt sich sodann, dass den übrigen noch geklagten Beschwerden kein organisch fassbares Substrat zugrundeliegt. Wenn Dr. D.___ anlässlich seiner ersten Untersuchung eine minimale unfallbedingte Hirnschädigung postulierte (Urk. 8/37), ist dies vor dem Hintergrund, dass weder ein Kopfanprall noch eine commotio cerebri dokumentiert ist, nicht nachvollziehbar. Somit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte an keinen organisch objektivierbaren Beschwerden leidet.
3.3.2 Ob die noch vorhandenen, organisch nicht mehr erklärbaren Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Dabei kann offengelassen werden, ob eine psychische Überlagerung nach der medizinischen Aktenlage im Vordergrund steht, wie dies die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort geltend macht (Urk. 7 S. 3 f.). Auch wenn die Frage der Adäquanz wie im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 ff.) nach den für die Folgen des HWS-Schleudertraumas in BGE 117 V 359 entwickelten Regeln geprüft wird, ist diese nämlich, wie nachfolgend darzulegen ist, zu verneinen.
3.3.3 Vor dem Hintergrund, dass die durch die Kollision bedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs, in welchem sich der Beschwerdeführer als Mitfahrer im Zeitpunkt der Heckauffahrkollision befand, lediglich im Bereich zwischen 9,1 bis 13,3 km/h lag (Urk. 8/132 S. 9), ist der Schluss im angefochtenen Einspracheentscheid, es handle sich um ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk. 2 S. 4 f.), nicht zu beanstanden (vgl. SZS 2008 S. 183).
Der Unfall war weder dramatisch noch besonders eindrücklich; es handelte sich vielmehr um einen normalen Heckauffahrunfall, wie er sich häufig ereignet. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen waren zudem nicht schwer oder von besonderer Art; hiezu ist festzuhalten, dass die Unfallbeteiligten den Beizug der Polizeiorgane nicht für nötig hielten, dass sich der Beschwerdeführer selbst zwei Tage nach dem Unfall für fahrtauglich hielt und er erstmals sechs Tage nach dem Unfallereignis einen Arzt aufsuchte. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge im Kollisionszeitpunkt vornübergebeugt gewesen war und seinen Kopf dem Fahrer zugewandt hatte (Urk. 8/5/1, 8/6/1), kann denn auch angesichts der doch eher geringfügigen direkten Auswirkungen des Auffahrunfalles kein besonderes Gewicht zukommen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.3, U 339/06; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil des einstigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2003 i.S. A., U 193/01, Erw. 4.3). Da die ärztliche Behandlung hauptsächlich wegen der psychischen Beschwerden erfolgte, kann von einer fortgesetzten und spezifisch belastenden Behandlung nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer nahm seine angestammte Tätigkeit bereits im Mai 2004 mit einem Teilpensum wieder auf, welches er bis im August 2004 auf 80 % steigern konnte. Damit ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. Offenbleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als erheblich anzusehen sind; da die weiteren Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht erfüllt sind, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 3. März 2004 so oder so zu verneinen, was im übrigen klarerweise auch dann gälte, wenn die bisherigen - in BGE 134 V 109 nun präzisierten - adäquanzrelevanten Kriterien zur Anwendung gelangten.
3.3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis nicht über den 31. Juli 2006 hinaus leistungspflichtig. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Daniel Fritz
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).