Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 23. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Stahel
Vordergasse 54, Postfach, 8201 D.___
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1959, ist als stellvertretender Betriebsleiter bei der B.___ GmbH in C.___ angestellt (Urk. 8/Z1 Ziff. 1 und 3) und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. März 2004 zog er sich eine Verletzung am rechten Fuss zu (Urk. 8/Z1).
Mit Verfügung vom 6. September 2006 stellte die Zürich die erbrachten Leistungen (Taggelder, Behandlungskosten) auf den 31. März 2006 ein (Urk. 8/Z35). Am. 5. Oktober 2006 (Urk. 8/Z39) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2006, welche die Zürich mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2007 abwies (Urk. 8/Z43 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. März 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben. Die Sache sei zwecks Einholung eines neuen Gutachtens in Absprache mit dem Versicherten an die Zürich zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2007 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Mai 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist, ob zwischen den zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende März 2006 bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis noch ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht oder ob vom Erreichen des status quo ante (d.h. des Zustandes, wie er vor dem Unfallgeschehen vorgelegen hatte) auszugehen ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass gemäss übereinstimmender Beurteilung durch den behandelnden Arzt Dr. E.___ wie auch den Gutachter Dr. G.___ der natürliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben sei (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2 unten, Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 4-6).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, der Gutachter Dr. G.___ behaupte nicht, dass der status quo ante erreicht sei. Dass die heutigen Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien, werde im Gutachten nicht schlüssig dargelegt (Urk. 1 Ziff. 4-5). Der Gutachter habe wesentliche Fragen wie etwa zur weiteren Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet. Auch werde nicht dargelegt, wie der Beschwerdeführer trotz der Problematik im oberen Sprunggelenk zu leichten Arbeiten fähig sein solle. Die durch den Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit sei zudem höchst mangelhaft abgeklärt worden (Urk. 1 Ziff. 6-7).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verletzte sich am 23. März 2004 beim Zügeln durch eine herunterfallende Kaffeemaschine am rechten Fuss und fiel auf den Rücken (Urk. 8/Z1 Ziff. 4 und 6). Die Erstbehandlung erfolgte im Kantonsspital D.___ (Urk. 8/Z1 Ziff. 7).
3.2 Der behandelnde Arzt der Abteilung Chirurgie, Kantonsspital D.___, hielt in einem Bericht vom 26. März 2004 fest, der Beschwerdeführer habe sich am 23. März 2004 wegen eines Distorsionstraumas des rechten oberen Sprunggelenks in die Notfallstation des Kantonsspitals begeben. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine chronische extraartikuläre benigne Periostreaktion der distalen Tibia rechts. Als Differentialdiagnose nannte er eine postentzündliche, chronische Osteomyelitis (Urk. 8/ZM1).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Zentrum F.___, nannte in einem Bericht vom 16. Juni 2004 als Diagnosen (Urk. 8/ZM8):
1. seronegative Spondarthropathie, Typ Reiter
- Kniegelenksarthritis links rezidivierend seit November 1997; intermittierend in der rechten Hüfte, dem rechten Ellbogen, dem linken oberen Sprunggelenk (OSG) und der linken Ferse
- Röntgenbilder des OSG vom 15. Dezember 1997: keine destruktiven beziehungsweise entzündlichen Veränderungen
- rezidivierende Synovitiden/Ergussbildungen des OSG und des Knies
- zunehmende Synovitiden OSG und Knie im Verlauf 2000/2001
2. Cervicospondylogenes Syndrom
- subakut der Segmente C7/Th1, 2002
- rezidivierende Beschwerden mit cervicocephalen Symptomen
3. Verdacht auf eine atypische Form einer Dystrophie im Sinne einer Sudeck-Dystrophie in der Region des rechten OSG
- OSG-Trauma, März 2004
- MRI des OSG beidseits vom April 2004: keine Arthritis, knöcherne Apposition, Hyperämie im Bereich des venösen Systems
- Ganzkörperskelettszintigraphie mit Untersuchung beider Füsse vom 11. Juni 2004: ausgeprägte Befundzunahme im Bereich der Weichteile mit Betonung der medialen Sprunggelenk- und Tarsusregion rechts, Betonung im Bereich der Periostapposition medial, Ganzkörperskelettszintigramm unauffällig
Nebendiagnose
- Traumatische Amputation des Dig. II-V Mitte, Mittelphalanx links, 1994
Es bestehe posttraumatisch eine Zunahme und Persistenz des Schwellungszustandes im Berech des rechten Sprunggelenks. Die erweiterten Abklärungen hätten keine klare Diagnose ergeben (Urk. 8/ZM8 S. 2 lit. b). Seit dem 23. März 2004 bis heute bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/ZM8 S. 2 Ziff. 3).
3.4 Dr. E.___ berichtete am 14. Juli 2005 über eine subjektiv unveränderte Situation des Beschwerdeführers. Objektiv bestünden nach wie vor Anzeichen einer leichten chronifizierten Algodystrophie im Bereich des rechten OSG. Gleichzeitig bestehe ein Zustand nach floridem M. Reiter, wobei die im Rahmen des Unfalles durchgeführten Untersuchungen keinen synovitischen Befund im Bereich des fraglichen Sprunggelenks mehr ergeben hätten. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei die Situation unklar. Nach Ansicht von Dr. E.___ liege eine erhebliche psychosoziale Komponente vor. Er, Dr. E.___, denke nicht, dass dauerhaft von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Folge des im Jahr 2004 erlittenen Traumas auszugehen sei. Er schlage eine vertrauensärztliche Untersuchung oder eine Begutachtung vor. Der status quo ante dürfte mittlerweile erreicht sein (Urk. 8/ZM15 S. 1).
3.5 Die Zürich gab am 7. Februar 2006 ein Gutachten bei Dr. med. G.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH und Sonographie am Bewegungsapparat, in Auftrag, das dieser am 3. Mai 2006 erstattete (Urk. 8/ZM20 = Urk. 3/3, je S. 1).
Dr. G.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/ZM20 S. 7 oben):
- Lokal atypische dystrophe Reaktion im Bereich des medialen Rückfusses rechts bei
- aktiver Periostitis im Rahmen der seronegativen Spondarthropathie und
- Tendovaginitis des Tibialis posterior-Sehnenfaches bei
- Knick-Senk-Spreizfuss rechtsbetont
- Status nach Rückenkontusion/Distorsionstrauma am 23. März 2004
Der Beschwerdeführer klage über eine persistierende Schwellung und eine Druckdolenz im Bereich des medialen OSG und des Rückfusses rechts. Vor allem beim Stehen und Laufen seien die Beschwerden deutlich verstärkt. Der Beschwerdeführer verneine eine Überwärmung. Nach der Intensität der Belastung und gegen Abend würden die Beschwerden und die Schwellung zunehmen. Eine Hyperhidrose oder ein verlangsamtes Nagelwachstum am rechten Fuss sei nicht beobachtet worden. Die Beschwerden seien seit dem letzten Jahr konstant. Der Beschwerdeführer benötige auf der rechten Seite einen Gehstock (Urk. 8/ZM20 S. 4 oben).
Eine am 27. April 2006 durchgeführte Untersuchung (Kernspintomographie) des OSG und des rechten Rückfusses habe eine normale Darstellung der artikulierenden Strukturen des oberen und unteren Sprunggelenks ohne Nachweis einer artikulären Pathologie ergeben. Es bestünden, wie bereits auf den Röntgenbilder zu erkennen, periostale Reaktionen an der distalen medialen Tibiadia-/metaphyse und ein leichtes mehr diffuses subkutanes Ödem am medialen Rand des distalen Unterschenkels sowie eine leichte Flüssigkeitsvermehrung in der Tibialis posterior-Sehnenscheide als Hinweis auf eine Tendovaginitis (Urk. 8/ZM20 S. 5 Ziff. 3.5, vgl. auch den Bericht des Radiodiagnostischen Instituts M.___ vom 27. April 2006, Urk. 8/ZM17).
Es sei eine atypische lokale Algodystrophie in der Region des rechten OSG diagnostiziert worden, bei weder klinisch noch bildgebend typischen und eindeutigen Befunden. Bei einer Algodystrophie handle es sich um ein polyätiologisches und multifaktorielles Schmerzsyndrom mit schwerer trophischer Störung meist umschriebener Extremitätenanteile, die Skelett und Weichteile einbeziehe. Traumen könnten als Auslöser einer Algodystrophie durchaus in Frage kommen, weiter auch lokale Infektionen, Stoffwechselstörungen, Gelenksentzündungen, Thrombophlebitiden, sogar Alkoholabusus und psychische Aetiologien würden als Auslöser diskutiert (Urk. 8/ZM20 S. 6 Ziff. 4 oben).
Dr. E.___ habe angesichts des verzögerten Heilungsverlaufs Zweifel an einem ausschliesslichen Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit dem Trauma vom 23. März 2004 angebracht. Nach Ansicht von Dr. G.___ lasse sich die lokal atypische dystrophe Reaktion im Bereich des medialen Rückfusses rechts nicht mehr auf den Unfall zurückführen. Dem Unfallereignis komme als auslösendes Moment für die Symptomatik eine Bedeutung zu. Für den chronischen Verlauf seien jedoch andere Faktoren entscheidend. Das erwähnte Trauma wäre ohne Begleiterkrankungen und ohne eine klare ossäre Beteiligung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zwei Jahren vollständig abgeheilt. Die konventionell-radiologischen Veränderungen seien im Sinne von dia- und metaphysären Periostossifikationen (Protuberanzen) im Rahmen der seronegativen Spondarthropathie zu erklären. In den genannten Regionen würden gehäuft Periostitiden mit Weichteilreaktionen und Schwellungen bei seronegativen Spondarthropathien auftreten. Inwieweit es zu einer Aktivierung der Periostitiden durch das Trauma vom März 2004 gekommen sei, bleibe Spekulation und könne aufgrund fehlender diesbezüglicher Angaben in der Literatur nicht sicher beurteilt werden. Für den langwierigen Heilungsverlauf sei auch der rechtsbetonte Knick-Senk-Spreizfuss mit entsprechender meist mechanischer Überlastung des Tibialis posterior-Sehnenfaches und leichter Tendovaginitis des Tibialis posterior-Sehnenfaches mitverantwortlich. Es bestünden keine Hinweise für ein paraneoplastisches Geschehen oder für eine andere entzündlich-rheumatische Erkrankung sowie für eine Stoffwechsel bedingte Periarthropathie (Urk. 8/ZM20 S. 6 Ziff. 4).
Der Unfall sei im Sinne eines auslösenden Momentes für die Beschwerden verantwortlich. Aufgrund des Unfallereignisses und der radiologischen Befunde könnten die Beschwerden angesichts des prolongierten Heilungsverlaufs nicht mehr in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis gesehen werden. Für die Beschwerden seien aktuell einerseits die Periostitis mit begleitender Weichteilreaktion, die sich im Rahmen einer seronegativen Spondarthropathie erklären lasse, und andererseits die Knick-Senkfussstellung des rechten Fusses mit einer Tendovaginitis des Tibialis posterior-Sehnenfaches verantwortlich (Urk. 8/ZM20 S. 7 Ziff. 1). Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde bestehe eine gute Prognose (Urk. 8/ZM20 S. 8 Ziff. 4). Es sei von der bisherigen 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorbestehenden Leiden auszugehen. Für leichte Arbeiten, auch für den Einsatz als Fährmann, erachte er den Beschwerdeführer trotz der Problematik des OSG mit geeigneten Schuhen langfristig für 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/ZM20 S. 8 Ziff. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall im Kantonsspital D.___ abgeklärt. Er ist bei Dr. E.___ in Behandlung und wurde durch Dr. G.___ untersucht. Das Gutachten von Dr. G.___ vom 3. Mai 2006 entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vollumfänglich (vgl. Erw. 1.5). Der Gutachter kommt mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung übereinstimmend mit Dr. E.___ zum Ergebnis, dass der status quo ante vorliegend erreicht ist. Das Gutachten beantwortet die strittigen Fragen. Es besteht damit kein Grund, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ein weiteres Gutachten einzuholen.
4.2 Dr. G.___ führte den langwierigen Heilungsverlauf unter anderem auf den Knick-Senk-Spreizfuss des Beschwerdeführers mit einer entsprechenden Überlastung des Tibialis posterior-Sehnenfaches und einer leichten Tendovaginitis des Tibialis posterior-Sehnenfaches sowie auf die festgestellte Periostitits mit begleitender Weichteilreaktion zurück (Urk. 8/ZM20 S. 3 Ziff. 1). Die Einschätzung des Gutachters deckt sich mit der Beurteilung durch Dr. E.___, welcher bereits im Juli 2005 angenommen hatte, dass der statuts quo ante mittlerweile erreicht ist (Urk. 8/ZM15 S. 1). Was der Beschwerdeführer gegen die Einschätzung von Dr. E.___ und Dr. G.___ vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So legte Dr. G.___ unzweideutig dar, dass die Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 23. März 2004 zurückzuführen sind (Urk. 8/ZM20 S. 7 Ziff. 1). Bei dieser Ausgangslage durfte im Gutachten auf weitere Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit verzichtet werden. Damit fehlt es hinsichtlich der noch bestehenden Beschwerden bereits am natürlichen Kausalzusammenhang.
4.3
4.3.1 Dr. E.___ erkannte im Bericht vom 14. Juli 2005 eine psychosoziale Komponente als mögliche Ursache der andauernden Beschwerden (Urk. 8/ZM15 S. 1). Es ist daher gerechtfertigt, nachfolgend auch den adäquaten Kausalzusammenhang zu prüfen.
Als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurde etwa ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Versicherter das Gleichgewicht verlor, von einem 1,2 m hohen Gerüst fiel und sich eine Calcaneusfraktur zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 20. November 1991, zitiert in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449). Nicht als schwer im mittleren Bereich wurde ein Fall betrachtet, bei dem acht schwere Schalungselemente mit einer Länge von 2,5 m, einer Breite von 2 m und einem Durchmesser von 10 cm auf einen Bauhandlanger kippten. Der Arbeiter zog sich Kontusionen und Schürfungen zu und konnte erst nach rund sechs Minuten mit Hilfe eines Krans befreit werden (erwähnt in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 123 Erw. 4b/bb, vg. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen J. vom 10. Dezember 2003, UV.2003.00020, Erw. 3.3.4 und 3.3.5).
4.3.2 Dem Beschwerdeführer fiel beim Zügeln eine 80 kg schwere Kaffeemaschine auf den rechten Fuss. Zudem fiel er auf den Rücken (Urk. 8/Z1 Ziff. 6). Im Vergleich mit der erwähnten Rechtsprechung ist der vorliegende Fall den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen.
Vorliegend fehlt es sowohl an besonders dramatischen Begleitumständen als auch an einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls. Der Beschwerdeführer zog sich durch den Unfall im Wesentlichen ein Distorsionstrauma des rechten oberen Sprunggelenks zu (Urk. 8/ZM1). Die weiteren Diagnosen lassen nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer durch den Unfall eine besonders schwere Verletzung zugezogen hat, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Bei einer Behandlungsdauer von weniger als drei Jahren bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids ist zudem auch nicht von einer ungewöhnlich langen Behandlungsdauer auszugehen. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen nicht. Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber Dr. G.___, dass sich die Beschwerden beim Stehen und Laufen und jeweils gegen Abend verstärken würden. Im Übrigen seien die Beschwerden seit einem Jahr konstant (Urk. 8/ZM20 S. 4 oben). Hingegen ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer an körperlichen Dauerschmerzen leidet. Zu bejahen ist dagegen ein schwieriger Heilungsverlauf. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. E.___ vom Juli 2005 bestand noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/ZM15 S. 1), womit auch nicht von einer besonders lange dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Da die Kriterien in ihrer Mehrzahl nicht erfüllt sind und auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs nicht besonders ausgeprägt erfüllt ist, fehlt es auch am adäquaten Kausalzusammenhang.
Da es somit hinsichtlich der noch bestehenden Beschwerden sowohl am natürlichen als auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis fehlt, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zur Recht auf den 31. März 2006 eingestellt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Stahel
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).