Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00180
UV.2007.00180

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Grieder-Martens


Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, war seit September 1997 bei der Y.___ als Frachtangestellter tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 4. Mai 2005 beim Anheben einer aufklappbaren Tischplatte die Finger der rechten Hand einklemmte und sich ein Quetschtrauma am rechten Ring- und Kleinfinger sowie eine Luxation im proximalen Interphalangealgelenk (PIP) am Kleinfinger der rechten Hand zuzog (Urk. 11/1-2). Am 23. August 2005 nahm er seine Arbeit wieder zu 50 % auf (Urk. 11/2, Urk. 11/15), und Ende Februar 2006 verliess er seine Stelle infolge Konkurses seines Arbeitgebers (Urk. 11/12, Urk. 11/19, Urk. 11/38).
         Mit Verfügung vom 6. September 2006 stellte die SUVA die von ihr in der Folge erbrachten Leistungen (Taggeld, Heilungskosten) per 13. August 2006 ein (Urk. 11/25). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2006 Einsprache (Urk. 11/29), welche die SUVA am 5. März 2007 abwies, soweit sie darauf eintrat (Urk. 11/32 = Urk. 2).
         Mit Verfügung vom 16. April 2007 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/35), und mit Verfügung vom 17. April 2007 wies die SUVA das Gesuch des Versicherten vom 5. April 2007 (Urk. 3/8, Urk. 11/33) um Zusprache einer Integritätsentschädigung ab (Urk. 11/34).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. April 2007 Beschwerde und beantragte, es seien ihm weiterhin die vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten, eventualiter seien die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen und subeventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen und ein Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen, und es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Verfügung vom 16. April 2007 trat das Gericht auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 5). Am 21. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Substantiierung seines Begehrens um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein (Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9/2-4). Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). Am 11. Oktober 2007 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 16), und mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik (Urk. 19), worauf am 23. Oktober 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
         Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Danach darf das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

2.      
2.1     Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer über die bis zum 13. August 2006 zugesprochenen Heilungskosten und Taggelder hinaus Leistungen zustehen. Ferner ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Gesuch um Integritätsentschädigung nicht eintrat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ davon aus, dass eine Bewegungseinschränkung zwar noch bestehe, jedoch ohne wesentliche Gebrauchseinschränkung, und dass Behandlungen nicht mehr notwendig seien. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt möglich, sehr schwere Tätigkeiten mit andauerndem Spitzen, Hämmern, Bohren, Vibrationen oder Gewichtsbelastungen andauernd über 25 kg könne er nicht mehr bewältigen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2.a). Demnach sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit und einem Behandlungsabschluss auszugehen, weshalb auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.c). Die Frage nach dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen, sodass auf diesen Antrag nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3). Entgegen dem Bericht von Dr. C.___ habe das Unfallereignis nicht zu gravierenden Verletzungen wie Frakturen oder klaffenden Wunden geführt, die einen operativen Eingriff erfordert hätten, sondern es sei die Luxation rasch reponiert worden, und die Behandlung habe konservativ fortgeführt werden können (Urk. 10 S. 3 Ziff. 7.1). Alle Ärzte gingen übereinstimmend von einem geringfügigen Restzustand am Kleinfinger der rechten Hand aus, wonach eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit und eine etwas verminderte Sensibilität vorliege und trotz intensivster Ergotherapie noch gewisse Restbeschwerden verblieben (Urk. 10 S. 3 Ziff. 7.2). Offenkundige Widersprüche des kreisärztlichen Berichts mit jenen der anderen Ärzte seien nicht auszumachen (Urk. 10 S. 3 Ziff. 7.3). Aktenmässig nicht belegt und weder anamnestisch, radiologisch noch klinisch gerechtfertigt sei die Diagnose eines Sudeck (Urk. 10 S. 3 Ziff. 7.4).
2.3     Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber die Auffassung, dass er seit dem Unfall gänzlich arbeitsunfähig sei und an physischen und psychischen Schäden, insbesondere posttraumatischen Schmerzen und einem Sudeck-Syndrom leide. Da er vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, stünden diese Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis (S. 4 ff. Ziff. 2.1.1 - 2.2.3). Der Auffassung des Kreisarztes Dr. B.___, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege, sei nicht zu folgen. Vielmehr sei vom damit im Widerspruch stehenden fachärztlichen Bericht von Dr. C.___, welcher eine nicht belastende Arbeit empfohlen habe, und dem Bericht von Dr. Z.___, welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, auszugehen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.2.3, Urk. 16 S. 2 Ziff. 2). Beim Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich des Antrags auf Integritätsentschädigung handle es sich um überspitzten Formalismus (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2.2.4). Subeventualiter werde die Rückweisung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beantragt, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, andernfalls das rechtliche Gehör schwer verletzt sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.2.7, Urk. 16 S. 3 Ziff. 2).

3.      
3.1     Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, nannte am 20. September 2005 als Diagnose eine Luxation im PIP-Gelenk des Fingers V der rechten Hand und eine Riss-Quetsch-Wunde (RQW) über Finger IV und V und führte aus, dass bei der letzten Kontrolle am 27. Juni 2006 die Wunden abgeheilt, die Finger geschwollen und die Flexion des Kleinfingers noch deutlich eingeschränkt gewesen seien. Eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei wahrscheinlich am 12. Mai 2005 erfolgt (Urk. 11/5).
3.2     Die Ärztin des Stadtspitals A.___, wo am 4. Mai 2005 die Erstbehandlung stattfand, hielt im Arztzeugnis UVG vom 4. Oktober 2005 folgende Befunde fest: Riss-Quetsch-Wunde (RQW) über dem Finger IV und V der rechten Hand, Luxationsstellung nach ulnar, intakte Sensibilität und Durchblutung, Luxation im PIP am Finger V rechts, kein Hinweis für frische ossäre Läsionen. Als Diagnose nannte sie ein Quetschtrauma am Finger IV und V rechts sowie eine Luxation PIP am Finger V der rechten Hand. Als Therapie wurde initial Ruhigstellung und Ergotherapie seit Mitte Mai vermerkt. Seit 23. August 2005 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, voraussichtlicher Behandlungsabschluss sei in acht Wochen (Urk. 11/2).
3.3     Die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Sprechstunde Handchirurgie, nannten am 2. November 2005 als Diagnosen einen Status nach PIP-Luxation rechts und im Verlauf einen Verdacht auf Morbus Sudeck. Im Befund hielten sie eine leichte Schwellung des rechten Kleinfingers mit Punktum maximum über dem PIP sowie eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im PIP und im distalen Interphalangealgelenk (DIP) fest und empfahlen die Weiterführung einer intensiven Handtherapie (Urk. 11/14 S. 1). Im weiteren attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 11/14 S. 2).
3.4     Am 29. März 2006 diagnostizierte Dr. Z.___ eine Luxation im PIP-Gelenk digiti V rechts mit persistierenden Schmerzen sowie ein Oedem bei Verdacht auf Morbus Sudeck. Trotz intensiven therapeutischen Bemühungen habe sich der Zustand des Patienten gegenüber letztem Jahr nicht gebessert. Aufgrund des Verlaufs könne in baldiger Zukunft nicht mit Abschluss der Behandlung gerechnet werden (Urk. 11/15).
3.5     Am 4. Mai 2006 stellten die Ärzte der Sprechstunde Handchirurgie des Universitätsspitals E.___ folgende Diagnosen:
- Funktionseinschränkung PIP Dig. V rechts bei Status nach Luxation respektive Reposition 05/05, postinterventionell Verdacht auf Morbus Sudeck, mittels Miacalcic therapiert
- Verdacht auf leichtgradige Tendovaginits de Quervain links
- Beginnende Radiocarpalarthrose links
         Im Befund nannten sie eine leichtgradige Schwellung des gesamten rechten Kleinfingers mit Punktum maximum über dem PIP dorsalbetont (Urk. 11/19 = Urk. 3/4 S. 1). Die Bildgebung der rechten Hand ergab eine regelrechte Stellung des Strahls 5, eine erhaltene Gelenkspaltweite im PIP/DIP des Kleinfingers sowie das Fehlen von degenerativen Veränderungen. Aktuell weise die rechte Hand keinerlei Anzeichen eines Morbus Sudeck auf, und es sei die Wiederaufnahme der Ergotherapie zur Verbesserung der Funktion vor allem im Bereich des PIP zu empfehlen. Ein solch protrahierter Verlauf bei Status nach Reposition einer Luxation im PIP-Gelenk sei bekannt, eine bleibende Bewegungseinschränkung respektive Schwellung sei möglich. Von einer operativen Revision mittels Arthrolyse sei abzuraten, da die Resultate postoperativ bei zusätzlich durchgemachtem Morbus Sudeck kaum besser seien; auch eine Arthrodese sei, da der Beschwerdeführer nicht über Schmerzen im PIP-Gelenk, sondern diffus in der gesamten Hand, klage, bei noch vorhandener, praktisch schmerzfreier Restfunktion aktuell nicht indiziert (Urk. 11/19 S. 2).
3.6     Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte am 4. August 2006 aufgrund seiner am Vortag erfolgten Untersuchung aus, dass die Rissquetschwunden problemlos abgeheilt seien. Eine Bewegungseinschränkung im Mittelgelenk des Kleinfingers und im Endgelenk des Ringfingers bleibe bestehen ohne vollständige Einroll- und Faustschlussmöglichkeit, aber ohne wesentliche Gebrauchseinschränkung. Behandlungen seien keine notwendig; die Beweglichkeit der betroffenen Gelenke werde kaum verbessert werden können, was aber keine wesentliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit bedeute. Die bis anhin bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei angesichts der heutigen Befunde nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei Chauffeur und könne mit entsprechender Tätigkeit uneingeschränkt arbeiten. Sehr schwere Tätigkeiten und andauerndes Spitzen, Hämmern, Bohren, Vibrationen und Gewichtsbelastungen andauernd über 25 kg könne er nicht bewältigen; andere Einschränkungen bestünden nicht (Urk. 11/21 S. 3). Die Beschwerden am linken Handgelenk seien degenerativer Art und beeinflussten die Arbeitsfähigkeit im beschriebenen Rahmen unwesentlich (Urk. 11/21 S. 3 f.). Die Restfolgen - am  Kleinfinger eine Bewegungseinschränkung am PIP und DIP, eine leichte Sensibilitätsstörung am ulnodorsalen Anteil des End- und Mittelgliedes und eine leichte Kraftminderung; am Ringfinger eine leichte Bewegungseinschränkung des DIP -  erreichten die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht (Urk. 11/21 S. 4). 
3.7     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, nannte am 14. September 2006 folgende Diagnose:
- Status nach Quetschverletzung D IV und D V mit offener Luxation PIP-Gelenk V rechts
- Status nach Dystrophie rechte Hand mit schmerzhafter Funktionseinschränkung D IV und D V
- Ausgeprägte radioscaphoidale Arthrose links
         Er führte aus, dass die rechte Hand leicht mehr marmoriert sei als die linke. Die ganze rechte Hand mit Maximum an den Fingern IV und V weise verglichen mit der linken Seite eine kühlere Hauttemperatur auf. Der Kleinfinger sei leicht geschwollen, und es finde sich ein vermehrtes Schwitzen an den Fingern IV und V (Urk. 11/38 = Urk. 3/5 S. 1). Rechts liege ein Einkralldefizit des Ringfingers von 2 cm und ein Faustschlussdefizit von 3.5 cm vor. Die Sudeck’sche Dystrophie sei noch nicht vollständig abgeklungen, und er empfehle eine Miacalcic-Therapie während weiteren vier bis sechs Wochen. Zur Verbesserung der Beweglichkeit könnte ein Kortisonstoss eingesetzt werden. Ein Prednisonstoss sei dann sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer mit ergo- und physiotherapeutischen Massnahmen begleitet werde und die Therapie intensiv durchführe. Sicher sei durch den Unfall eine mässige Funktionseinschränkung der rechten Hand entstanden, deutlichen Störwert habe aber auch die Arthrose des linken Handgelenkes (Urk. 11/38 S. 2).
3.8     Im Arztzeugnis vom 29. Januar 2007 attestierte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 14. August 2006, zu zwei Drittel wegen Krankheit und zu einem Drittel wegen Unfall (Urk. 11/36 = Urk. 3/7).
3.9     Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, legte am 10. Mai 2007 in seiner ärztlichen Beurteilung dar, dass ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) klinisch im Akutstadium I hätte diagnostiziert werden müssen, denn ein spätes Stadium III, wie beim Beschwerdeführer postuliert, sei kausal unspezifisch, da es auch infolge einer rein psychisch vermittelten, exzessiven Schonung auftreten könne; beim Beschwerdeführer sei jedoch das klinische Erscheinungsbild eines Akutstadiums nirgends dokumentiert. Aus den Beobachtungen lasse sich folgern, dass, auch wenn es sich um tatsächlich um einen Morbus Sudeck gehandelt hätte, was nicht der Fall gewesen sei (Urk. 11/42 S. 6), dieser bereits am 25. Oktober 2006 oder spätestens am 2. Mai 2006 nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Demnach hätte es sich vor dem 25. Oktober 2006 höchstens um eine sog. „flare reaction“ handeln müssen, die definitionsgemäss keine strukturellen Restfolgen zurücklasse. Selbst wenn es sich am 13. September 2006 um einen Restzustand einer CRPS I gehandelt hätte, so wäre eine Behandlung mit Miacalcic und erst recht mit einem Cortisonstoss zu diesem Zeitpunkt obsolet gewesen (Urk. 11/42 S. 7); offensichtlich sei Dr. C.___ nicht ausreichend gewahr gewesen, dass seit dem Unfall bereits mehr als 16 Monate verstrichen waren, ansonsten er nicht auf eine frischere Sudeck’sche Dystrophie geschlossen hätte, die er wie einen Morbus Sudeck in der Akutphase behandeln wollte (Urk. 11/42 S. 5). Seit spätestens 3. August 2006 leide der Beschwerdeführer an keinerlei Restfolgen einer Algodystrophie nach Sudeck oder CRPS I oder an einer anderen, organisch erklärbaren Restfolge mehr. Selbst die Einschränkung der Beugefähigkeit des rechten Kleinfingers um 39 %, die Dr. C.___ am 13. September 2006 gemessen habe, sei unplausibel. Die Beugung im Mittelgelenk habe lediglich 26° gemessen, während diese auf den Farbfotographien durch Dr. B.___ am 3. August 2006 mehr als 90° betragen habe (Urk. 11/42 S. 7).

4.      
4.1     Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht des Kreisarztes Dr. B.___ vom 4. August 2006 (Urk. 11/21, vorstehend Erw. 3.6) sowie die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. D.___ vom 10. Mai 2007 (Urk. 11/42, vorstehend Erw. 3.9) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Der Bericht von Dr. B.___ beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Der Bericht von Dr. B.___ und die Beurteilung von Dr. D.___ sind in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und stimmen unter anderem mit dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals E.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 11/19, vorstehend Erw. 3.5) überein, wonach die rechte Hand aktuell keinerlei Anzeichen eines Sudeck aufweise. Sodann leuchten die Berichte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Insbesondere legte Dr. D.___ schlüssig dar, dass zur Begründung der Unfallkausalität der nunmehr beim Beschwerdeführer postulierten CRPS III das klinische Erscheinungsbild im Akutstadium hätte dokumentiert werden müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Die von den Ärzten vorgenommenen Schlussfolgerungen sind insgesamt ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Berichte genügen damit den an solche gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
         Was den im Widerspruch dazu stehenden Bericht von Dr. C.___ vom 14. September 2006 betrifft (Urk. 11/38, vorstehend Erw. 3.7), so legte Dr. D.___ einleuchtend dar, weshalb diesem nicht gefolgt werden kann. Insbesondere erscheint plausibel, dass er - unter anderem mangels Voraktenkenntnis - die seit dem Unfall bestehende Zeitspanne von 16 Monaten nicht berücksichtigte und auf das Vorliegen eines frischen Sudeck und der entsprechenden - nach diesem Zeitraum nicht mehr angezeigten - Therapie schloss. Sodann überzeugt auch, dass die Diskrepanz in der gemessenen Beugefähigkeit nicht nachvollziehbar sei.
         Was die Arbeitsfähigkeit insbesondere betrifft, so ist zu bemerken, dass im vorliegenden Verfahren eine begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % letztmals von den Ärzten des Universitätsspitals E.___am 2. November 2005 attestiert und von Dr. Z.___ am 29. März 2006 (Urk. 11/15, vorstehend Erw. 3.4) bestätigt wurde (Urk. 11/14 S. 2, vorstehend Erw. 3.3). In der Folge attestierte Dr. Z.___ zwar weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, jedoch ohne dies zu begründen (Urk. 11/18). Immerhin ergibt sich aus seinem Attest vom 29. Januar 2007 betreffend Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 14. August 2006 (Urk. 11/36, vorstehend Er. 3.8) noch der - für das vorliegende Verfahren relevante - Hinweis, dass diese zu zwei Drittel auf Krankheit und zu einem Drittel auf Unfall zurückzuführen sei. Zum Bericht von Dr. C.___ ist weiter anzumerken, dass dieser sich zur Arbeitsfähigkeit nicht ausdrücklich äussert, sondern nur festhält, dass durch den Unfall eine „mässige Funktionseinschränkung“ der rechten Hand entstanden sei, dass aber auch die Arthrose des linken Handgelenkes einen deutlichen Störwert habe (Urk. 11/38, vorstehend Erw. 3/7). Wenn Dr. B.___ unter diesen Umständen anlässlich seiner Untersuchung vom 3. August 2006 vom Fehlen von Befunden ausgeht, welche aus unfallkausaler Sicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, so ist dies nicht zu beanstanden und ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.2.3) ein Widerspruch zu den übrigen Arztberichten nicht gegeben.
         Zusammenfassend ist gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ und die Beurteilung von Dr. D.___ davon auszugehen, dass spätestens seit 3. August 2006 keine organischen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Unfallfolgen vorliegen und dass durch weitere Behandlungen keine weitere Verbesserung zu erwarten ist. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) ergeben sich aus den medizinischen Akten auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen psychischer Beschwerden. Der Sachverhalt erweist sich damit als genügend abgeklärt, sodass sich die subeventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung sich erübrigt. Inwieweit unter diesen Umständen das rechtliche Gehör  verletzt sein sollte, legte der Beschwerdeführer nicht weiter dar (Urk. 1 S. 8) und ist nicht ersichtlich.
4.2     Anzumerken ist, dass der mit Urteil vom 23. Oktober 2007 im Prozess IV.2007.00741 betreffend Invalidenrente erfolgte Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts damit nicht im Widerspruch steht, zumal die Rückweisung dort in erster Linie zur Ermittlung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erfolgte. Im genannten Entscheid wurde unter anderem dafür gehalten, dass die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit im Widerspruch mit der von Dr. Z.___ und Dr. C.___ attestierten stehe. Einerseits ist vorliegend aber nur die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen; die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich indessen auch auf die aus der Arthrose in der linken Hand resultierenden Beschwerden, zudem war seinen Ausführungen zufolge die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nur zu einem Drittel unfallbedingt. Andererseits blieb beim Rückweisungsentscheid im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. D.___, auf welche vorliegend massgeblich abgestellt wird, unberücksichtigt. Gerade dieser legt jedoch überzeugend dar, weshalb auf dem Bericht von Dr. C.___ nicht gefolgt werden kann.
         Damit ist für unfallversicherungsrechtliche Belange daran festzuhalten, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde, zumal vorliegend - anders als im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - ausschliesslich die unfallkausalen Beschwerden an den Fingern der rechten Hand zu beurteilen sind und überdies mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. D.___ ein zusätzlicher, überzeugender Arztbericht vorliegt.
4.3     Zum Eventualantrag, wonach die Frage des Rentenanspruchs zu prüfen sei (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dies im angefochtenen Einspracheentscheid bereits prüfte und zum Schluss gelangte, dass mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.c). Dem ist im Lichte der in Erw. 1.1 vorstehend gemachten Ausführungen beizupflichten.

5.       Zu Recht prüfte die Beschwerdegegnerin sodann die Frage der Zusprache einer Integritätsentschädigung nicht mit der Begründung, dass dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Wie aus der Verfügung vom 6. September 2006 (Urk. 11/25) ersichtlich ist, wurde darin tatsächlich nicht über eine Integritätsentschädigung befunden, sodass dies nicht Streitgegenstand des Einspracheverfahrens war. Den Entscheid über die Integritätsentschädigung hat die Beschwerdegegnerin denn mit Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 11/34) nachgeholt. Damit kann die Frage der Zusprache einer Integritätsentschädigung mangels Vorliegens eines entsprechenden Streitgegenstandes im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht geprüft werden, sondern ist allenfalls Gegenstand eines separaten Verfahrens, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob gegen die Verfügung vom 17. April 2007 überhaupt Einsprache erhoben wurde.

6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass über den 13. August 2006 hinaus keine weiteren Leistungen zu erbringen sind und dass danach keine Rente geschuldet ist, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Soweit die Zusprache einer Integritätsentschädigung beantragt wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-   Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
-   Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
-     Bundesamt für Gesundheit
-   Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).