Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00181
UV.2007.00181

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1968, arbeitete seit 27. September 1996 als Software-Entwickler bei der Y.___ AG in Z.___ und war bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Winterthur“; heute: AXA Versicherungen AG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 16. Dezember 2002 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 10/K1; vgl. auch Urk. 1 S. 3).
         Die medizinische Erstversorgung fand im A.___ statt, wo sich der Versicherte diversen Operationen unterziehen musste und wo er bis zum 16. Januar 2003 hospitalisiert blieb (vgl. Urk. 10/M2). Es wurden folgende Diagnosen erhoben (Urk. 10/M2): Hüfluxation mit Hinterwandfraktur rechts, Pipkin III-Fraktur linker Hüftkopf, Patellatrümmerfraktur rechts, Tibiakopfluxationsfraktur links, Pilon tibiale-Fraktur rechts, Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1, Abdominaltrauma mit Milzoberpolläsion I. Vom 16. Januar bis 9. April 2003 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik B.___ auf (Urk. 10/M4). In der Folge wurde er unter anderem von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, betreut (vgl. etwa Urk. 10/M8 und Urk. 10/M13-M15). Vom 4. bis 8. Mai 2004 war er abermals im A.___ hospitalisiert; er musste sich erneut einem operativen Eingriff unterziehen (Urk. 10/M10). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erstattete am 2. November 2006 sein Gutachten (Urk. 10/M16). Dr. med. E.___, beratender Arzt der Winterthur, nahm am 7. März 2007 zum vorliegenden Fall Stellung (Urk. 10/M17).
1.2     Bereits mit Schreiben vom 29. November 2006 (Urk. 10/K62; „rechtliches Gehör“) hatte die Winterthur dem Versicherten zur Kenntnis gebracht, dass sie beabsichtige, ihm eine Integritätsentschädigung von 60 % zuzusprechen. Sie gebe ihm 20 Tage Zeit, um sich dazu zu äussern. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 (Urk. 10/K63) liess der Versicherte um Zustellung der Akten und um Auskunft ersuchen, weshalb lediglich eine Integritätsentschädigung von 60 % festgesetzt werden solle. Am 12. Dezember 2006 stellte die Winterthur dem Versicherten die Akten zu und erklärte, weshalb sie vorliegend lediglich eine Integritätsentschädigung von 60 % zusprechen werde (Urk. 10/K65). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 (Urk. 10/K67) liess der Versicherte um eine medizinische Begründung ersuchen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 (Urk. 10/K68) erläuterte die Winterthur den von ihr beabsichtigten Entscheid betreffend Integritätsentschädigung. Mit Eingabe vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/K71) liess der Versicherte die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 95 % geltend machen.
         Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 10/K70) sprach die Winterthur dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 64'080.-- (entsprechend einer Integritätseinbusse von 60 %) zu. Dabei wurde die Eingabe des Versicherten vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/K71) aus zeitlichen beziehungsweise administrativen Umständen nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 10/K72-73). Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 (Urk. 10/K74) weigerte sich die Winterthur, die erlassene Verfügung zurückzunehmen und fügte an, dass es dem Versicherten unbenommen sei, Einsprache zu erheben, wobei die im Schreiben vom 9. Januar 2007 gemachten Einwendungen als Einsprachebegründung entgegengenommen würden. Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 (Urk. 10/K75a) liess der Versicherte Einsprache erheben und die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von mindestens 95 %, die Feststellung der Verletzung des Gehörsanspruchs sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragen. Mit Entscheid vom 8. März 2007 (Urk. 2) hiess die Winterthur die Einsprache teilweise gut und erhöhte die Integritätsentschädigung auf 70 %. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. März 2007 bzw. der Verfügung vom 11. Januar 2007 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens 95 % zuzusprechen.
2.   Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör verletzt hat und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.
3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die Winterthur schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2007 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 16). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
         Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Satz 2 der genannten Bestimmung sieht allerdings vor, dass die Parteien vor Verfügungserlass nicht angehört werden müssen, wenn die Verfügung durch Einsprache anfechtbar ist.
1.2
1.2.1   Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.2.3   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziffer 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziffer 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziffer 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziffer 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.2.4   Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Weigerung, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mehr als 70 % zuzusprechen, im Wesentlichen damit, dass die einzelnen Integritätsschäden an den verschiedenen Körperteilen nicht einfach zusammenzuzählen seien, sondern in eine Gesamtbetrachtungsweise eingebunden werden müssten. Gestützt auf diese Gesamtbetrachtung, die Dr. E.___ vorgenommen habe und dessen Berechnungsart nachvollziehbar sei, komme man auf eine Integritätseinbusse von insgesamt 70 %. Die vom Beschwerdeführer geforderte Integritätsentschädigung von 95 % sei höher als die für eine Paraplegie; sie liege zwischen derjenigen für eine Paraplegie und derjenigen für eine Tetraplegie. Dass dies - trotz der schweren Verletzungen des Beschwerdeführers - nicht angemessen sein könne, liege nahe. Die Einschätzung von Dr. E.___ entspreche eher der Realität (Urk. 2). Im vorliegenden Prozess führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass gemäss höchstrichterlicher Praxis nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen sei, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden im Anhang 3 UVV gerecht und verhältnismässig sei. Genau dies habe die Beschwerdegegnerin getan (Urk. 9). Duplicando äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass dem heute voll arbeitsfähigen Beschwerdeführer namentlich mit Blick auf die zukünftigen (eher pessimistisch ausgefallenen) Prognosen eine derart hohe Integritätsentschädigung zugesprochen habe. Eine 70 % übersteigende Integritätsentschädigung lasse sich medizinisch nicht rechtfertigen (Urk. 16).
         Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 42 Satz 2 ATSG im vorliegenden Fall gar keinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Verfügungserlass gehabt habe. Zwar sei die Vorgehensweise bei Erlass der Verfügung „nicht gerade über jeden Zweifel erhaben“ gewesen; dadurch sei dem Beschwerdeführer allerdings kein Nachteil erwachsen. Eine Parteientschädigung werde nicht geschuldet (Urk. 2). Im vorliegenden Verfahren bezeichnete die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Gehörsverletzung als prozessual unzulässig. Wenn schon hätte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragen müssen. Überdies rechtfertige allein der auf einem Missverständnis beruhende Umstand, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass nicht mehr habe berücksichtigt werden können, nicht die Annahme einer Rechts- oder Gehörsverletzung (Urk. 9).
2.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass betreffend Integritätseinbusse die einzelnen Prozentzahlen dem Gutachten von Dr. D.___ zu entnehmen seien. Der Gutachter komme zu einem Gesamtergebnis von 110 % (5 % für die Wirbelsäule/Rücken, 65 % für die rechte untere Extremität [Hüfte: 40 %; Kniegelenk: 15 %; oberes Sprunggelenk: 10 %], 25 % für die linke untere Extremität [Hüfte: 15 %; Kniegelenk: 10 %], 10 % für die erektile Dysfunktion und 5 % für die Haut [Narben]). Wenn überhaupt, dann sei in Anwendung von Art. 36 Abs. 3 UVV an der rechten unteren Extremität das Maximum von 50 % einzusetzen, der als Höchstwert für einen Beinverlust oberhalb des Knies gelte. Weitere Kürzungen seien sachfremd. Jedes der zwei Gelenke der linken unteren Extremität sei einzeln klar unterscheidbar und so auch in den anwendbaren Tabellen mit einem separatem Integritätswert aufgeführt. Eine Kürzung irgendwelcher Art zufolge „überlappender Faktoren“ sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1). Hinzu komme, dass der Bericht von Dr. E.___ nicht auf eingehenden Untersuchungen beruhe und nicht sämtliche Integritätsschäden berücksichtige; seine Schlussfolgerungen seien nicht einleuchtend (Urk. 13).
         In Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass die widersprüchliche Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin als nichts anderes als eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs gewürdigt werden könne. Selbst wenn nach geltendem Verfahrensrecht im UVG kein Vorbescheidverfahren vorgeschrieben sei, habe sich die Beschwerdegegnerin an das von ihr „freiwillig“ eingeräumte rechtliche Gehör zu halten und dürfe nicht willkürlich davon abweichen, wenn die versicherte Person Erläuterungen und Akteneinsicht verlange. Auch wenn im Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Parteientschädigungen vorgesehen seien, rechtfertige das in grober Weise gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten der Beschwerdegegnerin die Auferlegung einer Parteientschädigung (Urk. 1). Der Beschwerdeführer habe - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - durch die Verletzung seines Gehörsanspruchs sehr wohl einen Nachteil erlitten. Er sei dadurch nämlich gezwungen worden, den für ihn kostspieligen Rechtsweg zu beschreiten (Urk. 13).

3.
3.1     Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat und dieser deswegen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren hat.
3.2     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Satz 1). Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Satz 2).
         Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2007, mit der er das ihm von der Beschwerdegegnerin gewährte rechtliche Gehör wahrnahm, vor Verfügungserlass nicht. Die (vordatierte) Verfügung vom 11. Januar 2007 war bereits ausgefertigt und liess sich - offenbar aus betrieblichen Gründen - nicht mehr zurückbehalten beziehungsweise abändern. Auch lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die erlassene Verfügung aufzuheben und eine neue Verfügung zu erlassen.
         Dieses Vorgehen ist - wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid selbst einräumte (Urk. 2 S. 2) - „nicht gerade über jeden Zweifel erhaben“. Das ändert jedoch nichts daran, dass nach Art. 42 Satz 2 ATSG im vorliegenden Fall, da die genannte Verfügung der Einsprache unterlag, die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer vor Verfügungserlass Stellung nehmen zu lassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegnerin die Argumente des Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits bekannt waren, erläuterte sie doch bereits in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2006 (Urk. 10/K68), warum ihres Erachtens keine so hohe Integritätseinbusse wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht geschuldet sei. Weiter ist dem Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner Eingabe vor Verfügungserlass weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht ein Nachteil entstanden. Diesbezüglich erweist sich auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe deshalb den kostspieligen Rechtsmittelweg beschreiten müssen, als nicht stichhaltig; denn die Beschwerdegegnerin hätte die Eingabe vom 9. Januar 2007 ohne Weiteres als Einsprachebegründung entgegengenommen, wie sie am 18. Januar 2007 ausdrücklich bestätigte (vgl. Urk. 10/74). Durch ein solches Vorgehen wären dem Beschwerdeführer keine weiteren Aufwendungen entstanden. Den Umstand, dass es der Beschwerdeführer stattdessen vorzog, eine weitergehende Einsprachebegründung einzureichen (vgl. Urk. 10/75a), die - soweit sie die Argumente der Eingabe vom 9. Januar 2007 nicht einfach wiederholte - die fragliche Verletzung des rechtlichen Gehörs und den Anspruch auf Parteientschädigung thematisierte, hat insoweit nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten.
         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gehörsansprüche des Beschwerdeführers (obwohl die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin diskutabel war) nicht verletzt wurden (Art. 42 ATSG). Aber selbst wenn im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre, wäre diese Verletzung als leicht zu qualifizieren und durch das nachfolgende Einspracheverfahren als geheilt zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verwaltungs- beziehungsweise Einspracheverfahren beantragen liess, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Anspruch in der Regel nicht besteht (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG), vorliegend kein Anlass besteht davon abzuweichen (namentlich weil das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde) und ihm überdies durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin kein zusätzlicher (notwendiger) Aufwand entstanden ist. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 70 % hat.
4.2     Nachfolgend werden aus dem umfangreichen medizinischen Dossier nur diejenigen Berichte beziehungsweise Meinungsäusserungen wiedergegeben, die sich mit dem allein strittigen Thema der Integritätseinbusse beziehungsweise Integritätsentschädigung befassen:
         Dr. D.___ führte in seinem Gutachten vom 2. November 2006 (Urk. 10/M16) aus, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe. Im Einzelnen ergebe sich gestützt auf die diversen SUVA-Tabellen (vgl. Erw. 1.2.3) in Bezug auf die einzelnen Integritätseinbussen Folgendes:
-  Wirbelsäule: Aufgrund eines mässigen Beanspruchungsschmerzes und seltener Rückenbeschwerden (in Ruhe), aber eindeutiger morgendlicher Spannungsprobleme könne entsprechend der Tabelle 7.2 von einer Integritätsentschädigung von 5 % ausgegangen werden (LWK 1- Kompressionsfraktur).
-  Rechte Hüfte: Hier könne von einer starken, schweren Arthrose ausgegangen werden, was einer Integritätseinbusse von 30 bis 40 % entspreche. Auch die Implantation einer Endprothese müsse hier mitberücksichtigt werden. Aufgrund der jetzt schon vorhandenen schlechten Beweglichkeit, der voraussichtlich durchzuführenden Metallentfernung des dorsalen Acetabulums mit weiterer Bewegungseinschränkung müsse von einem schlechten Ergebnis ausgegangen werden, so dass die Integritätsentschädigung hier auf 40 % festzusetzen sei.
-  Linke Hüfte: Hier weise der Beschwerdeführer erste Anzeichen einer Coxarthrose auf. Erfahrungsgemäss müsse auch hier mit einer langsam progredienten Coxarthrose gerechnet werden. Gemäss Tabelle 5.2 (mässige Arthrose) betrage die Integritätsentschädigung 10 bis 30 %. Vorliegend sei eine Integritätsentschädigung von 15 % angemessen.
-  Rechtes Kniegelenk: Am rechten Kniegelenk liege eine femoropatelläre Arthrose vor, die sich im Lauf der Zeit verschlimmern werde. Die Langzeitresultate des femoropatellären Teilersatzes fehlten noch. Im Sinne einer optimistischen Betrachtungsweise gehe er von einem guten Verlauf aus und schätze den Anspruch auf 15 %.
-  Linkes Kniegelenk: Obwohl heute am linken Kniegelenk relativ wenige klinische Befunde vorlägen, müsse aufgrund der Schwere der Verletzungen in Zukunft von einer medialen Gonarthrose ausgegangen werden. Entsprechend sei eine Integritätsentschädigung von 10 % gerechtfertigt.
-  Oberes Sprunggelenk rechts: Auch hier könne von einer langsam progredienten Arthrose ausgegangen werden und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen werden.
-  Erektile Dysfunktion: Entsprechend Tabelle 22 B Nr.2 sei wegen der anamnestisch vorhandenen erektilen Dysfunktion, welche auf orale Medikamente anspreche, von einer 10%igen Integritätseinbusse auszugehen.
-  Narben: Gestützt auf Tabelle 18.2 ergebe sich für die diversen Narbenprobleme noch eine Integritätsentschädigung von 5 %.
         Gesamthaft gesehen könne dem Beschwerdeführer aber keine höhere Integritätsentschädigung als 100 % zugesprochen werden. Es sei Sache der Administration, die Höhe der Leistungen zu berechnen.
         Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 7. März 2007 (Urk. 10/M17) aus, dass bezüglich des rechten Hüftgelenks sicher von einem Integritätsschaden von 40 % auszugehen sei. An der gleichen Extremität fänden sich bei Zustand nach Pilon-tibilae-Fraktur eine beginnende OSG-Arthrose, die mit einiger Wahrscheinlichkeit im weiteren Verlauf schon aufgrund der Stufenbildung im Gelenk progredient verlaufen werde und deshalb einen Integritätsschaden von 15 % rechtfertige. Auch hinsichtlich der posttraumatischen Femoropatellararthrose sei mit einer Progredienz zu rechnen, wobei er den diesbezüglichen Integritätsschaden unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verlaufes ebenfalls mit 15 % bewerten würde. Gesamthaft würde somit für die rechte untere Extremität bei einfacher Addition dieser Werte ein Integritätsschaden von 70 % erreicht. Es handle sich dabei um einen theoretischen Wert. Zu berücksichtigen sei, dass jeder der drei Faktoren für sich genommen eine Behinderung beinhalte, die Teile der anderen Faktoren bereits beinhalten würden. Deshalb sei dieser globale Wert sinnvollerweise um etwa 35 % zu kürzen, so dass gesamthaft für die rechte untere Extremität von einem Integritätsschaden von rund 45 % auszugehen sei. Ähnliche Verhältnisse seien auf der linken Seite vorhanden: Auch hier liege eine posttraumatische Gonarthrose vor, die sich in Zukunft verstärken werde und einem Integritätsschaden von 20 % entspreche. Weiter sei ein Zustand nach Tibiakopf-Impressionsfraktur vorhanden, der sich zu einer recht ausgeprägten Femorotibialarthrose entwickeln werden, mit einem Integritätsschaden von mindestens 15 %. Auch hier führten die einzelnen Faktoren überlappend zu ähnlichen Behinderungen, so dass der Globalwert von 35 % ebenfalls im oben genannten Umfang zu kürzen sei. Somit sei von einem Integritätsschaden der linken unteren Extremität von rund 20 % auszugehen. Zusätzlich sei es aufgrund der Wirbelsäulenverletzung und der daraus resultierenden Einschränkung zu einem Integritätsschaden von 5 % gekommen. Gesamthaft komme er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verschlimmerung zu einem Gesamtintegritätsschaden von etwa 70 %, womit seine Beurteilung um 10 % höher liege als diejenige von Dr. F.___ (die offensichtlich der Verfügung vom 11. Januar 2007 [Urk. 10/K70] zugrunde liegt, die aber offenbar nicht schriftlich festgehalten wurde).
4.3     Aufgrund der oben wiedergegebenen Meinungsäusserungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Integritätsschäden an der Wirbelsäule sowie der rechte und linken unteren Extremität vorliegen. Zudem sind noch weitere Integritätseinbussen vorhanden (erektile Dysfunktion und Narben). Zwischen den beiden medizinischen Experten, aber auch den Parteien besteht in der Integritätsschadensbemessung grundsätzlich Einigkeit betreffend die Bewertung der einzelnen Gesundheitsbeeinträchtigungen (wobei insoweit die Schätzung von Dr. E.___ teilweise sogar noch etwas höher liegt als diejenige von Dr. D.___, auf die sich der Beschwerdeführer beruft).
         Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien bei der Festlegung der Gesamt-Integritätseinbusse. Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass grundsätzlich sämtliche von Dr. D.___ festgelegten Einzelwerte zu addieren seien (allenfalls mit einer Ausnahme für die rechte untere Extremität, für die eventuell ein Gesamtwert von 50 % [wie bei Verlust dieser Extremität] anzunehmen sei), war die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die Prozentwerte der einzelnen Integritätsschäden grundsätzlich zwar schon zusammenzuzählen seien, dieses Resultat aber im vorliegenden Fall angemessen zu "kürzen" sei. Es müsse nämlich in einer Gesamtbetrachtung der Gesamtintegritätsschaden geschätzt werden; diese Schätzung müsse im Vergleich zu anderen festgelegten Integritätsschäden angemessen erscheinen.
         Wie bereits in Erw. 1.2.4 ausgeführt wurde, bemisst sich die Integritätsentschädigung, wenn ein oder mehrere Ereignisse zu verschiedenen Integritätsschäden führen, nach Art. 36 Abs. 3 UVV. Dabei werden die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen zusammengezählt. Nach dieser Addition ist aber eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden im Anhang 3 UVV ein gerechtes und verhältnismässiges ist (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 166 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (beziehungsweise von Dr. E.___) grundsätzlich korrekt war. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach prinzipiell lediglich eine Addition vorzunehmen ist (und allenfalls eine Plafonierung hinsichtlich einzelner Extremitäten auf dem Wert für deren Totalverlust in Betracht kommt), findet in der Lehre und Rechtsprechung keinen Rückhalt.
         Zu prüfen bleibt, ob die Gesamtwürdigung der Beschwerdegegnerin angemessen ist oder ob dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mehr als 70 % zuzusprechen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dr. E.___ bei seiner Schätzung des Integritätsschadens ausser acht liess, dass der Beschwerdeführer neben den Integritätseinbussen an der Wirbelsäule und der rechten und linken unteren Extremität auch noch weitere Einbussen erlitt (erektile Dysfunktion und Narben). Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich aber nicht, von der Gesamtschätzung von Dr. E.___ von 70 % abzuweichen. Die vom Beschwerdeführer geforderte Integritätsentschädigung von 95 % würde etwa diejenige für eine Paraplegie (90 %), für ein sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom (80 %) oder für vollständige Taubheit (85 %) übersteigen. Angesichts dieser Vergleichszahlen und unter Berücksichtigung dessen, dass derartige Schätzungen und Vergleiche immer mit einem grossen Ermessen verbunden sind, erweist sich die Festlegung der Integritätsentschädigung der Beschwerdegegnerin auf 70 % als angemessen. Eine Erhöhung dieses Wertes erscheint insbesondere aufgrund des Umstandes, dass selbst für eine Paraplegie lediglich eine um 20 % höhere Integritätsentschädigung ausgerichtet wird, nicht gerechtfertigt.
         Demzufolge ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).