Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas
Advokaturbüro Spiljak Maas
Dufourstrasse 32, 8008 Zürich
diese substituiert durch lic. iur. Fabiano Marchica
Advokaturbüro Spiljak Maas
Dufourstrasse 32, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete seit dem 1. April 2001 beim Malergeschäft Y.___ als Maler und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er sich am 22. Juli 2001 auf einer Wasserrutschbahn im Schwimmbad Z.___ in .___ die rechte Schulter prellte/verdrehte und dabei eine Supraspinatussehnen-Läsion erlitt. Die behandelnden Ärzte verordneten Physiotherapie und attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/1-4). Im weiteren Verlauf stellte sich eine sekundäre Schultersteife rechts ein. Mit den behandelnden Ärzten wurde vereinbart, mit einer operativen Revision der Schulter zuzuwarten, bis eine freie Schultermobilisation erreicht sein werde (Urk. 17/9). Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus.
Nach einem Treppensturz vom 17. Juni 2002 litt der Versicherte zusätzlich unter tieflumbalen Rückenschmerzen (vgl. Urk. 17/28 S. 1, Urk. 17/49 S. 4, Urk. 17/250/16). In der Folge klagte er auch über Beschwerden in der linken Schulter sowie über einen Tinnitus (vgl. Urk. 17/28). Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der B.___ vom 7. August bis zum 4. September 2002 brachte keine namhafte Besserung (Urk. 17/49). Ab dem 15. November 2002 fand in regelmässigen Abständen eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 17/149).
Aufgrund der anhaltend unbefriedigenden Situation trotz konservativer Therapiemassnahmen wurde am 23. Januar 2003 in der D.___ eine Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenotomie, zirkumferentieller Kapsulotomie, Akromioplastik, AC-Gelenksresektion und Mobilisation in Narkose durchgeführt (Urk. 17/93-94). Am 10. Juni 2003 erfolgte gleichenorts eine operative Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts (Urk. 17/158-159).
1.2 Mit Verfügung vom 1. November 2004 stellte die SUVA ihre Leistungen für die Rückenbeschwerden nach dem Unfall vom 17. Juni 2002 per 18. März 2003 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen für die Beschwerden im Bereich der linken Schulter mangels eines Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 22. Juli 2001 (Urk. 17/238). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 17/251). Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Januar 2005 sprach ihm die SUVA aufgrund der rechtsseitigen Schulterbeschwerden eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 10 % zu, verneinte eine Leistungspflicht hinsichtlich der psychogenen Beschwerden mangels adäquater Unfallkausalität dieser Symptome und wies darauf hin, dass über eine allfällige Integritätsentschädigung für den Tinnitus in ein bis zwei Jahren entschieden werde (Urk. 17/278). Auch dagegen reichte der Versicherte eine Einsprache ein (Urk. 17/285).
1.3 Am 15. Juni 2005 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie auf ihre Verfügungen vom 1. November 2004 sowie vom 27. Januar 2005 zurückkomme, da die seit Erlass der Verfügung vom 27. Januar 2005 eingegangenen Akten gezeigt hätten, dass der Abschluss der medizinischen Behandlung zu früh erfolgt sei (Urk. 17/289). In der Folge gab sie zusammen mit der Invalidenversicherung bei der Begutachtungsstelle des E.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 17/319). Gestützt auf das E.___-Gutachten vom 9. März 2006 sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Januar 2007 unter Berücksichtigung der rechtsseitigen Schulterproblematik eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 15 % zu, verneinte eine Leistungspflicht hinsichtlich des Tinnitus und der psychogenen Beschwerden mangels Unfallkausalität und lehnte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 17/364). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 17/368) wurde mit Entscheid der SUVA vom 5. März 2007 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 4. April 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm höhere Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. August 2007 schloss die SUVA auf Beschwerdeabweisung (Urk. 16). Mit Replik vom 5. Oktober 2007 präzisierte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Vanja Spiljak Mass, diese substituiert durch lic. iur. Fabiano Marchica, seine Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm eine Rente basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von mindestens 50 % zuzusprechen seien; eventualiter sei zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit eine medizinische Begutachtung anzuordnen; sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 24). Mit Duplik vom 23. November 2007 hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest (Urk. 30). Am 26. November 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.3
1.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau-ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens-tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha-dens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi-gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer (Ziff. 2).
1.3.3 Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, unter Rotatorenmanschettenläsionen in beiden Schultern sowie einem Tinnitus und daraus folgenden psychischen Beschwerden zu leiden, welche entgegen der Ansicht der SUVA vom Unfall, welchen er am 22. Juli 2001 im Z.___ erlitten habe, herrühren würden. Auf das E.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses die Einschätzung der ihn behandelnden Ärzte ignoriere (Urk. 1). Auch die Ruptur der Rotatorenmanschette in der linken Schulter sowie die dortige Periarthritis Humeroscapularis seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, da er nach dem Unfallereignis vom 22. Juli 2001 keinen anderen Unfall erlitten habe, worauf diese Befunde zurückgeführt werden könnten, und eine Verursachung durch degenerative Prozesse unwahrscheinlich sei. Der schwere Tinnitius sei ebenfalls Folge des Unfalls vom 22. Juli 2001. Dies werde durch die behandelnden Spezialisten bestätigt, wobei zur Abklärung der Auswirkungen des Tinnitus auf die Arbeitsfähigkeit aber noch ein ärztliches Gutachten einzuholen sei. Zwischen den psychischen Beschwerden und dem als mittelschwer einzuordnenden Unfall vom 22. Juli 2001 bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang, weshalb die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen sei. Insgesamt bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 %. Bei der Bemessung der Integritätsentschädigung sei von einem Integritätsschaden von mindestens je 15 % für die rechte und die linke Schulter, einem solchen von 10 % für den sehr schweren Tinnitus, sowie einem weiteren Integritätsschaden aufgrund des mittelschweren bis schweren psychischen Schadens auszugehen. Insgesamt sei ein Integritätsschaden von mindestens 50 % anzuerkennen (Urk. 24).
2.2 Die SUVA stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid - in Bestätigung der Verfügung vom 18. Januar 2007 - zugesprochenen Leistungen (Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % sowie Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 %) korrekt bemessen worden seien. Auf das Gutachten des E.___ vom 9. März 2006 könne ohne Weiteres vollumfänglich abgestellt werden, da keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen. Insbesondere sei die gestützt auf die Ausführungen der Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, sowie der Psychiaterin Dr. med. C.___ dagegen vorgebrachte Kritik von den Gutachtern des MRZ mit Schreiben vom 29. September 2006 vollständig entkräftet worden. Aus den Akten ergebe sich einwandfrei, dass lediglich die Schulterverletzung rechts auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Die Argumentation, wonach die Rotatorenmanschettenruptur in der linken Schulter auf den Unfall zurückgeführt werden müsse, da sie erstmals nach dem Unfallereignis vom 22. Juli 2001 festgestellt worden sei, laufe auf eine beweisrechtlich unzulässige "post hoc"-Kausalattribution hinaus. Der Beschwerdeführer habe erstmals längere Zeit nach dem Unfallereignis über linksseitige Schulterbeschwerden geklagt. Es sei aktenwidrig, dass er bereits im Anschluss an den Unfall solche Beschwerden erwähnt habe. Entsprechende spätere Aussagen seien offenbar von sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt. Hinsichtlich des Tinnitus gehe aus den Akten hervor, dass dieser bereits vor dem Unfall bestanden habe. Zudem habe der Beschwerdeführer dem erstbehandelnden Spezialisten, Dr. med. G.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, nichts über einen Unfall erzählt. Aus dem Gutachten des E.___ ergebe sich im Übrigen, dass der Tinnitus - unabhängig von der Frage der Unfallkausalität - ohnehin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden sei zu verneinen, wobei der Unfall vom 22. Juli 2001 - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - als leicht beziehungsweise bagatellär einzustufen sei. Unter Berücksichtigung der rechtsseitigen Schulterproblematik sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen des vom E.___ ermittelten Zumutbarkeitsprofils vollzeitig zumutbar. Auch die Integritätsentschädigung sei richtig festgesetzt worden, da die Beschwerden bis auf die Problematik in der rechten Schulter nicht unfallkausal seien (Urk. 30).
Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung für die Folgen seines Tinnitus beantragt (vgl. Urk. 24 S. ), ist darauf hinzuweisen, dass über diesen Leistungsanspruch im angefochtenen Entscheid implizit entschieden wurde (Urk. 2 S. 8 f. Erw. 6). Sodann legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort ausführlich dar, weshalb sie eine Unfallkausalität des Tinnitus verneinte (Urk. 16 S. 7 Erw. 11.4).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild über Art und Verlauf der Beschwerden:
Die medizinische Erstbehandlung beim Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, fand am 23. Juli 2001 statt. Der Beschwerdeführer gab ihm an, am 22. Juli 2001 im Schwimmbad eine Kontusion der rechten Schulter erlitten zu haben. Dr. H.___ erhob eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit sowie eine Druckdolenz über der Supraspinatussehne. Der Röntgenbefund der rechten Schulter ergab keine ossären Läsionen. Dr. H.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall, veranlasste eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter und überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Behandlung in die D.___ (Urk. 17/2). Arthro-MRI-Bilder des rechten Schultergelenkes vom 2. August 2001 ergaben eine ausgedehnte Ruptur der Supraspinatusportion der Rotatorenmanschette mit Retraktion des Sehnenstumpfes und der Muskulatur, eine leichte Omarthrose, Schliffveränderungen an der Unterfläche des Acromions, ein leichtgradig degenerativ verändertes AC-Gelenk sowie eine leichte degenerative Ausziehung der langen Bizepssehne ohne Nachweis einer Ruptur (Urk. 17/3).
Am 27. August 2001 wurde der Beschwerdeführer erstmals in der D.___ untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 31. August 2001 wiesen die Ärzte darauf hin, dass er den genauen Unfallmechanismus nicht habe beschreiben können, diagnostizierten eine traumatische transmurale Läsion der Supraspinatussehne und verordneten einstweilen Physiotherapie zur Schultermobilisation (Urk. 17/4). In der Folge stellte sich trotz der Physiotherapie eine sekundäre Schultersteife rechts ein (vgl. Urk. 17/9, Urk. 17/10).
3.2 Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Juni 2002 bei Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete der Beschwerdeführer erstmals über einen kürzlich erlittenen Treppensturz auf das Gesäss, in dessen Folge er tieflumbale Rückenschmerzen verspüre. Weiter gab er an, seit einiger Zeit Schmerzen im linken Schultergelenk zu verspüren. Der Hausarzt habe ihm angegeben, dass diese von einer Überlastung herrührten, da er in letzter Zeit den rechten Arm geschont habe. Ausserdem habe er auch einen dauernden Tinnitus im rechten Ohr; das Pfeifen sei sehr wahrscheinlich durch eines seiner Lipome bedingt, welches auf einen Nerv drücke. Dr. I.___ fand am 26. Juni 2002 weiterhin eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit vor und sah deshalb, bei weiterhin anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit, die Notwendigkeit gekommen für eine stationäre Rehabilitation (Urk. 17/28; vgl. auch Urk. 17/21).
3.3 Am 19. August 2002 reichte Dr. med. G.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, der SUVA seinen Untersuchungsbericht vom 16. Januar 2002 ein. Daraus ergibt sich die Diagnose eines beidseitigen Hochtonabfalls leicht rechtsbetont mit Tinnitus aurium (Urk. 17/48/2). Im Begleitschreiben vom 19. August 2002 an die SUVA führte Dr. G.___ aus, er habe den Beschwerdeführer am 14. Januar 2002 wegen seit einem Jahr bestehendem Tinnitus gesehen. Einen Unfall habe der Beschwerdeführer dabei nicht erwähnt (Urk. 17/48/1). Ein Untersuchungstermin bei Dr. med. J.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie sowie Arbeitsmedizin, vom 22. August 2002 ergab den Befund eines mehr oder weniger konstanten, schweren Tinnitus. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ging Dr. J.___ davon aus, dass hinsichtlich des Tinnitus wohl ein Vorzustand nach wiederholten Otitiden in der Kindheit und durchgemachten Knalltraumata bestehe, dass aber der anamnestisch erst seit dem Unfall bestehende Tinnitus eine Unfallfolge sei im Sinne einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustandes (Urk. 17/44).
3.4 Vom 7. August bis zum 4. September 2002 erfolgte eine stationäre Rehabilitation in der B.___. Subjektiv konnte keine wesentliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik im Bereich der rechten Schulter erreicht werden. Hinsichtlich des am 17. Juni 2002 erlittenen Treppensturzes mit anschliessendem lumbovertebrogenem Schmerzsyndrom liessen sich weder klinisch noch radiologisch wesentliche pathologische Befunde erheben. Die Ärzte fanden Hinweise vor für einen maladaptiven Umgang mit der Schmerzproblematik sowie eine Schmerzausweitung mit aggravierenden Tendenzen. Abschliessend attestierten sie dem Beschwerdeführer aufgrund der Beeinträchtigungen in der rechten Schulter eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 9. September 2002. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden seien bleibende unfallkausale Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne repetitive Arbeiten über Kopf, Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, von Taillen- bis Kopfhöhe von 7,5 kg und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen sowie mit kräftigen ziehenden oder stossenden Bewegungen sei der Beschwerdeführer ab dem gleichen Datum voll arbeitsfähig (Urk. 17/49).
3.5 Laut Verlaufsbericht der D.___ vom 21. Januar 2003 bestand anlässlich der Untersuchung vom 13. Januar 2003 aufgrund des vorgefundenen Befunds in der rechten Schulter (endgradige Schmerzen in allen Bewegungsebenen) der Verdacht auf eine posttraumatische Frozen shoulder bei gleichzeitig bestehender transmuraler Supraspinatusruptur (Urk. 17/88). Am 23. Januar 2003 erfolgte in der D.___ deshalb zwecks Verbesserung der Schulterbeweglichkeit eine Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenotomie, zirkumferentieller Kapsulotomie, Akromioplastik, AC-Gelenksresektion und Mobilisation in Narkose (Urk. 17/93-94). Der postoperative Verlauf gestaltete sich regelrecht (vgl. Urk. 17/120, Urk. 17/139). Am 10. Juni 2003 wurde aufgrund der anhaltenden Schmerzen und Kraftlosigkeit im Bereich der rechten Schulter - trotz wiedererlangter guter Schulterbeweglichkeit - in der D.___ eine operative Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt (Urk. 17/158-159). Der postoperative Verlauf war komplikationslos (vgl. Urk. 17/164).
3.6 Gestützt auf seine ärztliche Abschlussuntersuchung vom 19. August 2004 kam Kreisarzt Dr. I.___ zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Juli 2001 lediglich eine Kontusion der rechten Schulter zugezogen habe. Als Unfallfolgen verblieben somit ein Status nach Schulterkontusion rechts mit operativ sanierter Rotatorenmanschettenruptur und persistierender Bewegungseinschränkung über der Horizontalen sowie ein Tinnitus rechts. Seitens der rechten Schulter könne der Beschwerdeführer jede leichte bis mittelschwere Arbeit bis auf Brusthöhe ausführen, gelegentliches Tragen von Lasten bis zu 10 kg sei mit der rechten Hand möglich. Als Maler sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsatzfähig. Der Fall könne abgeschlossen werden (Urk. 17/220). Der Integritätsschaden aufgrund der Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk betrage 10 % (Urk. 17/221).
3.7 MRI-Bilder der rechten Schulter vom 29. September 2004 (Urk. 3/20, Urk. 17/282) ergaben eine insgesamt intakte Rotatorenmanschette mit narbigen Veränderungen nach der Operation sowie minimer Flüssigkeitsansammlung subacromial. In Beurteilung dieser Bilder gelangten die Fachärzte der L.___ gleichentags zur Einschätzung, dass im Bereich der rechten Schulter am ehesten eine durch Narben hervorgerufene Reizsymptomatik vorliege, die mit den Jahren bei Beibehaltung der Kompensationsmechanismen vor allem zu einem myofaszialen Schmerzproblem periscapulär beziehungsweise am Korakoid geführt habe. Hinsichtlich der linken Schulter erwähnte Oberarzt Dr. K.___ eine bekannte Supraspinatussehnenruptur mit Flüssigkeitsansammlung subacromial respektive Kontrastmitteldurchtritt durch die Manschette und eine AC-Gelenksarthrose. Den Infraspinatus beschrieb er als intakt und auch die Trophik der Supraspinatussehnenmuskulatur bezeichnete er als gut. Diesen Befund bestätigte die L.___ im Attest vom 16. Februar 2005 und erwähnte auch ein Impingementsyndrom links (Urk. 17/283). Zusammen mit den linksseitigen Schulterbeschwerden führe dies dazu, dass der Beschwerdeführer für eine körperliche Arbeit nicht mehr einsetzbar sei (Urk. 17/233).
3.8 Am 21. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer in der medizinischen Begutachtungsstelle des E.___ internistisch, rheumatologisch sowie psychiatrisch begutachtet. Dem Gutachten vom 9. März 2006 lässt sich entnehmen, dass er dabei über konstante Bewegungs- und Nachtschmerzen in beiden Schultern, Kreuz- und Nackenschmerzen und ein seit dem Unfall vom 22. Juli 2001 bestehendes Pfeifgeräusch im rechten Ohr geklagt hatte. Die Gutachter wiesen auf eine Verdeutlichungstendenz hin. Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchungssituation eine geringere Beweglichkeit des Bewegungsapparates demonstriert als in vermeintlich unbeobachtetem Zustand. Der rheumatologische Gutachter schloss aufgrund seiner Beobachtungen auf gewisse bewusstseinsnahe Komponenten in der Schmerzdemonstration. Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine chronifizierte Schmerzsymptomatik im Bereich beider Schultergelenke bei Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion der Supraspinatussehne rechts sowie Supraspinatussehnen-Ruptur mit Impingement-Symptomatik und AC-Arthrose links auf. Als weitere die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen werden im Gutachten chronifizierte belastungsabhängige Beschwerden der unteren Lumbalwirbelsäule, eine chronifizierte zervikovertebrale Schmerzsymptomatik sowie eine agitierte Depression mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode, teilweise paranoider Verarbeitung (ICD-10: F32.10) und narzisstischen Persönlichkeitszügen erwähnt. Dem Tinnitus sowie der Hochtonschwerhörigkeit rechts massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, wobei sie zur Unfallkausalität dieser Problematik keine Stellung nehmen wollten. Die rechtsseitigen Schulterbeschwerden führten sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 22. Juli 2001 zurück, hinsichtlich der linksseitigen Schulterproblematik vertraten sie die Auffassung, dass diese abnützungsbedingt sei beziehungsweise eine Unfallkausalität eher unwahrscheinlich sei. Der Unfall vom 17. Juni 2002 habe möglicherweise zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Rückenschmerzen geführt, inzwischen seien die Unfallfolgen jedoch längst abgeheilt, wobei der Beschwerdeführer durch die verbleibenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - welche in keinem Zusammenhang mit dem Sturz stünden - auch nicht wesentlich eingeschränkt sei. Unter Berücksichtigung der Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeitsfähig. Für eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne das Heben von Gewichten über 15 kg bestehe theoretisch keine Einschränkung, aufgrund seiner psychischen Krankheit könne er jedoch nicht mehr als ein 30%iges Arbeitspensum versehen. Den Integritätsschaden als Folge der Verletzung der rechten Schulter schätzten die Gutachter auf 15 %. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden sei zurzeit keine Heilbehandlung mehr nötig, hingegen benötige der Beschwerdeführer eine intensivere psychiatrische Behandlung (Urk. 17/319).
3.9 Die den Beschwerdeführer seit dem 15. November 2002 behandelnde Psychiaterin Dr. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 9. August 2006 eine psychiatrische Expertise. Als Diagnosen führte sie darin eine posttraumatische Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25), einen Tinnitus, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie narzisstische Persönlichkeitsaspekte auf. Aufgrund ihrer Untersuchungsbefunde gelangte sie zur Einschätzung, dass die psychischen Beschwerden sowie der Tinnitus (aus psychiatrischer Sicht) in einem klaren Kausalzusammenhang zum Unfall stünden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingten (Urk. 17/341/10).
4.
4.1 Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass die rechtsseitige Schulter-problematik eine Folge des Unfalls vom 22. Juli 2001 ist und dass der am 17. Juni 2002 erlittene Treppensturz zu keinen Unfallversicherungsleistungen mehr Anlass gibt (vgl. Urk. 2 S. 4 f., Urk. 16 S. 7, Urk. 17/319 S. 33, Urk. 24 S. 4 ff.). Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob zwischen den linksseitigen Schulterschmerzen, dem Tinnitus sowie den psychischen Störungen und dem Unfall vom 22. Juli 2001 ein rechtsgenüglicher (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang besteht.
4.2 Bereits aufgrund der Schilderung des Hergangs des Unfalls vom 22. Juli 2001 durch den Beschwerdeführer erscheint eine damals erlittene Verletzung der linken Schulter höchst unwahrscheinlich. Gegenüber dem erstbehandelnden Hausarzt Dr. H.___ gab er nämlich an, am 22. Juli 2001 im Schwimmbad eine Kontusion der rechten Schulter erlitten zu haben (Urk. 17/2; vgl. auch Urk. 17/1). Den Ärzten der D.___ gegenüber konnte er am 27. August 2001 keine genaueren Angaben über den Unfallmechanismus machen, wobei auch diese lediglich von einer Traumatisierung der rechten Schulter ausgingen (Urk. 17/4). Dr. J.___ gegenüber berichtete der Beschwerdeführer am 22. August 2002, dass er am Ende der Wasserrutschbahn auf das Wasser gefallen sei und sich dabei sowohl die rechte Schulter als auch die rechte Kopfhälfte auf der Wasseroberfläche angeschlagen habe (Urk. 17/44). Die detaillierte Schilderung des Unfallhergangs anlässlich der E.___-Begutachtung vom 21. Februar 2006 und dabei insbesondere die Aussage, dass er sich damals auch die linke Schulter verletzt habe (vgl. Urk. 17/319 S. 12), ist dagegen wenig glaubwürdig (vgl. dazu auch Urk. 17/346 S. 2), da sie mit seinen früheren Angaben im Widerspruch steht. In solchen Konstellationen greift die Beweisregel Platz, dass den "Aussagen der ersten Stunde" in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, da diese bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. Erw. 1.5). Aus den medizinischen Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer den behandelnden Ärzten nach dem Unfall jeweils über rechtsseitige Schulterschmerzen berichtete (vgl. Urk. 17/2, Urk. 17/4). Erst anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Juni 2002, mithin rund ein Jahr nach dem Unfallereignis, gab er zum ersten Mal an, unter Schmerzen im linken Schultergelenk zu leiden (Urk. 17/28; vgl. auch Urk. 17/73). Eine derart lange Latenzzeit spricht ebenfalls gegen einen Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall vom 22. Juli 2001. Schliesslich zeigten auch die am 6. Februar 2002 im Spital M.___ angefertigten Röntgenbilder der linken Schulter (Urk. 17/341 S. 5) im Vergleich zu den Arthro-MRI-Bildern vom 3. Dezember 2002 (Urk. 17/90) weniger schwerwiegende pathologische Befunde, was für einen kontinuierlichen degenerativen Prozess im Bereich der linken Schulter und nicht für eine traumatische Verletzung derselben am 22. Juli 2001 spricht. Auch Prof. Dr. med. N.___, Facharzt für Neurochirurgie, führte die linksseitigen Schulterbeschwerden in seinem Bericht vom 2. Dezember 2002 auf degenerative Veränderungen zurück (Urk. 17/73), und Kreisarzt Dr. I.___ verneinte ebenfalls eine Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden (Urk. 17/100, Urk. 17/221), wobei insbesondere die Gutachter des E.___ in nachvollziehbarer Weise darlegten, dass eine Rotatorenmanschettenruptur auch durch Degeneration bedingt sein kann (vgl. Urk. 17/319 S. 32 f, Urk. 17/346). Nach der medizinischen Literatur sind die Sehnenansätze der Rotatorenmanschette, besonders jene des Supraspinatus am tuberculum majus, ein notorischer Schwachpunkt und sie neigen deshalb zu pathologischen vor allem degenerativen Veränderungen. Sie sind eine typische Alterserscheinung und kommen bei Gesunden ab dem vierten Dezennium zunehmend häufig vor, meist ohne Symptome. Typisch sind die beim Beschwerdeführer an mehreren Stellen erwähnten Schmerzen in der Nacht (Alfred Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, 2002, S. 725 f.).
Auf anderslautende Stellungnahmen später behandelnder Ärzte kann unter diesen Umständen - insbesondere mit Blick auf die Beweislage bezüglich des Unfallhergangs - mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden. Insbesondere hinsichtlich Dr. F.___ ist zu berücksichtigen, dass sich diese mit ihren späteren Stellungnahmen zur Unfallkausalität (vgl. Urk. 17/128, Urk. 17/197) mit den eigenen früheren Ausführungen in Widerspruch setzte, hatte sie doch in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2002 noch festgestellt, dass die linksseitigen Schulterbeschwerden wohl durch Überlastung bedingt seien (Urk. 17/77). Ein Kausalzusammenhang zwischen der linksseitigen Schulterproblematik und dem Unfallereignis vom 22. Juli 2001 ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.3 Es trifft zu, dass Dr. J.___ und Prof. O.___ eine Unfallkausalität des Tinnitus grundsätzlich bejahten, und dieser Auffassung schlossen sich sowohl der SUVA-Kreisarzt als auch die E.___-Gutachter in ihren Stellungnahmen vom 22. August 2002 (Urk. 17/44 S. 2) beziehungsweise vom 7. Februar 2004 (Urk. 17/208) an. Dabei stellten sie hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Untersuchungen ab (vgl. auch Urk. 17/221, Urk. 17/346). Doch auch hinsichtlich des Tinnitus hatten sich die Angaben des Beschwerdeführers zur Entstehung der Symptomatik mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfallereignis geändert:
Erstmals findet sich die Diagnose Tinnitus im Bericht von Dr. G.___ vom 16. Januar 2002 über die ohrenärztliche Untersuchung vom 14. Januar 2002 (Urk. 17/48/2). Gemäss Dr. G.___ erwähnte der Beschwerdeführer den Unfall vom 22. Juni 2001 anlässlich der Untersuchung mit keinem Wort (Urk. 17/48/1). Am 26. Juni 2002 gab der Beschwerdeführer Kreisarzt Dr. I.___ an, unter einem dauernden Tinnitus im rechten Ohr zu leiden. Als Auslöser des Tinnitus vermutete der Beschwerdeführer eines seiner Lipome, welches auf einen Nerv drücke (Urk. 17/28 S. 1). Gegenüber Dr. J.___ sagte er am 22. August 2002 im Widerspruch mit seinen früheren Ausführungen aus, er habe den Tinnitus zum ersten Mal ein bis zwei Tage nach dem Unfall vom 22. Juli 2001 wahrgenommen. Damals sei er beim Ausgang der Wasserrutschbahn heftig mit der rechten Kopfhälfte auf der Wasseroberfläche aufgeschlagen (Urk. 17/44 S. 2; vgl. auch Urk. 17/208 S. 1).
Stellt man auf die glaubwürdigeren, zeitlich näher beim Unfallereignis gemachten Aussagen gegenüber den Dres. G.___ und I.___ ab, steht fest, dass der Tinnitus nicht unmittelbar nach dem Unfall vom 22. Juli 2001 aufgetreten ist. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer den ihn nach dem Unfall untersuchenden Ärzten eine solche Symptomatik und den offensichtlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis sofort gemeldet, was er aber gerade nicht tat. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Tinnitus und dem Unfall vom 22. Juli 2001 im Sinne einer direkten und unmittelbaren Auslösung des Tinnitus durch ein Knalltrauma, einen Schlag oder einen ähnlichen am 22. Juli 2001 erlebten Vorgang ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Soweit die Ärzte des E.___ in ihrem Gutachten diese Frage offen liessen respektive auf die ORL-Berichte des Dr. J.___ und des Prof. O.___ verwiesen, kann ihnen nicht gefolgt werden.
Ob der Tinnitus des Beschwerdeführers auf die psychische Belastung nach dem Unfall zurückgeht, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
4.4
4.4.1 Aus den psychiatrischen Expertisen der E.___-Gutachterin Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 17/319 S. 26 ff.), sowie der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ (Urk. 17/341/10) ergibt sich, dass das Unfallereignis vom 22. Juli 2001 zumindest im Sinne einer (natürlichen) Teilkausalität die psychischen Probleme mitverursacht hat.
4.4.2 Zur Prüfung der Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Gesundheitsschädigungen vorliegt, ist an die nach objektiven Gesichtspunkten zu erfassende Unfallschwere anzuknüpfen. Gestützt auf die dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers, welche dieser in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er am 22. Juli 2001 im Z.___ eine Wasserrutschbahn benutzt hat und am Ende der Rutsche in ungünstiger Position mit der rechten Körperseite auf der Wasseroberfläche gelandet ist (vgl. Urk. 17/2, Urk. 17/4, Urk. 17/44). Seine Behauptung anlässlich der E.___-Begutachtung vom 21. Februar 2006, dass er aus einer Fallhöhe von vier bis fünf Metern auf das Wasser gefallen sei (vgl. Urk. 17/319 S. 12), ist dagegen unglaubwürdig beziehungsweise nicht nachvollziehbar (vgl. auch Urk. 1 S. 2). Es ist aufgrund der Rückfrage des fallführenden E.___-Gutachters bei der Geschäftsleitung des Z.___ erstellt, dass der Höhenabstand zwischen dem Ende der Wasserrutsche und der Wasseroberfläche im Auffangbecken rund 40 cm beträgt (vgl. Urk. 17/346 S. 2). Unter diesen Umständen ist das Ereignis vom 22. Juli 2001 im Z.___ als leichter Unfall zu qualifizieren. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den am 17. Juni 2002 erlittenen Treppensturz, wie die SUVA zu Recht festgestellt hat (vgl. Urk. 2 S. 5). Erhebliche Komplikationen im Heilungsverlauf liegen nicht vor, auch unter Berücksichtigung der - höchstens geringgradigen (vgl. Urk. 17/319 S. 30 ff.) - Folgen des Treppensturzes vom 17. Juni 2002. Unter diesen Umständen besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 22. Juli 2001 und den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 1.1.3). Zu ergänzen ist, dass es sogar dann, wenn man mit dem Beschwerdeführer von einem mittelschweren Unfall ausgeht (vgl. Urk. 24 S. 12), an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 22. Juli 2001 fehlt, wie die SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht und mit nachvollziehbarer Begründung, worauf verwiesen wird, festgestellt hat (vgl. Urk. 2 S. 5).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Unfallfolgen zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit zu sein, was zu einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 100 % führe (Urk. 1 S. 2). Der von ihm dazu angeführten Begründung, dass bei der Bemessung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nebst der Schulterproblematik rechts auch die linksseitgen Schulterbeschwerden, der Tinnitus und die psychischen Beschwerden zu berücksichtigen seien, kann nicht gefolgt werden. Wie sich vorstehend ergeben hat, sind nämlich einzig die rechtsseitigen Schulterbeschwerden unfallkausal und damit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
Die E.___-Gutachter haben nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der rechtsseitigen Schulterproblematik weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg (Urk. 17/319 S. 30 und 33 sowie Beiblatt "körperliche Möglichkeiten bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit"). Auch stimmt ihre Einschätzung mit derjenigen der Ärzte der B.___ (vgl. Urk. 17/49 S. 4) sowie derjenigen von Prof. N.___ (vgl. Urk. 17/73) und Kreisarzt Dr. I.___ (vgl. Urk. 17/220) im Wesentlichen überein. Die divergierenden Einschätzungen der Ärzte der L.___ (vgl. Urk. 17/233) sowie von Dr. F.___ (vgl. Urk. 17/341/9) beruhen im Wesentlichen darauf, dass diese Ärzte bei ihrer Einschätzung auch die weiteren, nicht unfallkausalen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers berücksichtigt haben. Deshalb kann darauf nicht abgestellt werden. Die SUVA hat zu Recht auf die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im E.___-Gutachten abgestellt.
5.2 Gegen die rechnerische Festsetzung der Vergleichs- (Invaliden- und Validen-) Einkommen zur Berechnung des Invaliditätsgrades durch die SUVA (vgl. dazu Urk. 17/361-363) wurden vom Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände vorgebracht. Insbesondere hat die SUVA bei der Berechnung des Invalideneinkommens durch Heranziehen von Löhnen aus der sogenannten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen; vgl. dazu BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2) dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil der MEDAS-Gutachter vollumfänglich Rechnung getragen (vgl. Urk. 17/361 sowie Urk. 17/319 S. 30 und 33 sowie Beiblatt "körperliche Möglichkeiten bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit"). Der von der SUVA errechnete Invaliditätsgrad von 30 % und die darauf basierende Rentenzusprechung sind nicht zu beanstanden.
6. Gemäss E.___-Gutachten resultiert aufgrund der Verletzung der rechten Schulter ein Integritässchaden von 15 % (Urk. 17/319 S. 33). Damit erklärt sich der Beschwerdeführer grundsätzlich einverstanden (vgl. Urk. 24 S. 13 f.). Mit Blick auf die Tabelle 1 der SUVA Feinraster-Tabellen "Integritätsentschädigung gemäss UVG", wonach eine nur bis zur Horizontalen bewegliche Schulter einem Integritätsschaden von 15 % entspricht, und den Befund des E.___-Rheumatologen, gemäss welchem die Schulterbeweglichkeit bei Abduktion 80°, bei Flexion/Elevation 100° und bei Innen-/Aussenrotation 70-80° betrug (Urk. 17/319 S. 30), ist die Bemessung des Integritätsschadens auf 15 % für die rechtsseitige Schulterverletzung nicht zu beanstanden. Die beantragte höhere Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer damit begründet, dass auch noch die ihm aufgrund der Verletzungen in der linken Schulter, des Tinnitus und der psychischen Leiden entstandenen Schäden der Integrität zu berücksichtigen seien (Urk. 24 S. 13 ff.). Da sich zuvor ergeben hat, dass diese Gesundheitsstörungen in keinem rechtsgenüglichen Kausalverhältnis zum Unfallereignis vom 22. Juli 2001 stehen, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Dies führt zur Bestätigung der von der SUVA zugesprochenen Integritätsentschädigung von 15 %.
7. Da der Beschwerdeführer in sämtlichen Punkten unterliegt, ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung - der Prozess ist nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten (Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117) - sind vorliegend erfüllt. Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat (vgl. Urk. 32 und 33), ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nach Ermessen (§ 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2007 wird dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas, Zürich, wird mit Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).