UV.2007.00189

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 29. Januar 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1973, war seit dem 4. April 2005 bei der B.___ AG in C.___ im Reinigungsdienst angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 9. November 2005 von einem rückwärts fahrenden Lieferwagen erfasst wurde, dabei zu Fall kam und sich am linken Arm und beiden Knien verletzte (Urk. 7/1).
         Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt (Urk. 7/2; vgl. auch Urk. 7/7-9). Assistenzarzt Dr. med. E.___ und Oberarzt Dr. med. F.___ vom Spital G.___ erstatteten am 9. November 2005 Bericht (Urk. 7/10). Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 8. Mai 2006 (Urk. 7/25). Am 5. Juli 2006 wurde sie vom Leitenden Arzt Dr. med. Frysak vom Spital G.___ radiologisch untersucht (Urk. 7/26).
         Mit Verfügung vom 9. August 2006 (Urk. 7/33) stellte die SUVA die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Juli 2006 ein. Es liege „seitens der Unfallfolgen eine volle Arbeitsfähigkeit vor.“ Die dagegen mit Eingabe vom 1. September 2006 (Urk. 7/36) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 19. März 2007 (Urk. 2 = Urk. 7/44) ab, soweit darauf eingetreten wurde.

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 17. April 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Versicherungsleistungen weiter auszurichten und die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen.
Es sei evtl. die neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen und dann zu entscheiden.“
         Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Die Beschwerdeführerin liess unter anderem beantragen, es sei die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aber weder eine Verfügung noch einen Einspracheentscheid erlassen hat, ist nach dem unter Erw. 1.1 Ausgeführten insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu auch die entsprechende Erw. 4 im angefochtenen Einspracheentscheid [Urk. 2]).

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen per 31. Juli 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die Beschwerdeführerin durch die minimalen Restbeschwerden am linken Ellbogen (konsolidierte Fraktur ohne pathologischen Befund) in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt werde. Bezüglich der Kontusionen beider Kniegelenke zeigten sich weder klinisch noch röntgenologisch Restfolgen. Bezüglich weiterer geklagter Symptome bestehe kein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. November 2005, und zwar weder vom Mechanismus noch vom Verlauf noch von den Untersuchungsbefunden noch von der Körperregion her. Die Einstellung der Versicherungsleistungen sei somit aus somatischer Sicht nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeschwerden entfalle ihre Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen diesen Beschwerden und dem Unfallereignis (Urk. 2 und 6).
3.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass sie seit dem Unfall vom 9. November 2005, bei dem sie sich die linke Hand verletzt und Kontusionen an beiden Knien zugezogen habe, über Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen klage. Sie reagiere sehr empfindlich auf Sonnenstrahlen und starken Lärm. Sie sei durch den Unfall stark erschreckt worden und habe gedacht, dass sie getötet werde. Es sei unzutreffend, dass keine namhafte Unfallfolgen mehr vorlägen. Die Beschwerdeführerin könne den verletzten Arm nur langsam und begrenzt bewegen. Der Arm sei geschwollen, schwitze stark und schmerze. Die Verletzungen am Arm seien nicht geheilt. Die beiden verletzten Knie seien niemals untersucht worden (Urk. 1).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Juli 2006 einstellte, weil ab diesem Zeitpunkt keine behandlungsbedürftigen somatischen Unfallfolgen mehr vorlagen, keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben war und zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 9. November 2005 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
4.2     Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2005 (Urk. 7/2) eine nichtdislozierte subcapitale Radiusköpfchenfraktur links. Es bestehe noch eine deutliche Funktionseinschränkung des Ellbogens.
         Dr. E.___ und Dr. F.___ erhoben in ihrem Bericht vom 9. November 2005 (Urk. 7/10) folgende Befunde: „Ellbogen links: keine Schwellung, kein Hämatom, mässige Druckdolenz über Radiusköpfchen v.a. bei Pro- und Supination, leichte Druckdolenz über Epicondylus lateralis, periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität intakt.“
         Am 2. Februar 2006 konnte Dr. D.___ berichten, dass sich die Gelenksfunktion unter Physiotherapie deutlich verbessert habe. Es sei nur noch ein leichtes Extensionsdefizit vorhanden. Die Beschwerdeführerin klage jedoch über Schmerzen in der Schulter und in beiden Armen. Diese Schmerzen liessen sich schlecht objektivieren. Die Beschwerdeführerin fühle sich weiterhin nicht in der Lage zu arbeiten (Urk. 7/8).
         Kreisarzt Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 7/25) fest, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen im linken Arm (nach längerer Arbeit vom Nacken bis zur Hand) geklagt habe. Sie könne den Arm nicht ganz strecken. Sie habe jeden Tag Kopfschmerzen. Vor dem Unfall habe sie nie Probleme gehabt. Der Befund - so Dr. H.___ weiter - zeige ausser einer lockeren Streckhemmung keine Einschränkungen im linken Ellbogen. Die röntgenologischen Untersuchungen hätten eine konsolidierte Radiusköpfchenfraktur ergeben. Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin plötzlich weinerlich über Knieschmerzen beidseits geklagt. Ausser einer leichten Druckdolenz im medialen Kniegelenkspalt rechts seien jedoch keine Befunde zu erheben. Die Behandlungen seien eingestellt; die Beschwerdeführerin trainiere eigenverantwortlich. Es scheine ihm aber, dass sie das ungenügend und mit selbstlimitierenden Zügen mache. Es liege eine massive Symptomausweitung vor (Schmerzangabe über den ganzen Arm bis in den linken Nackenbereich sowie regelmässige Kopfschmerzen). Hinzu kämen Magenschmerzen, weil sie die eingenommenen Schmerzmittel nicht vertrage. Die Beschwerden am linken Arm seien durch das Unfallereignis nicht zu erklären. Die Radiusköpfchenfraktur sei ausgeheilt. Eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Er warte noch auf die Ergebnisse der Röntgenuntersuchung beider Kniegelenke. Unter dem Titel „natürliche Kausalität“ äusserte sich Dr. H.___ folgendermassen. „Die minimalen Restbeschwerden mit leichter Bewegungseinschränkung und subjektiven Schmerzen im Ellbogenbereich, wobei objektiv keine pathologischen Befunde erhoben werden können bei konsolidierter Fraktur, sind nachvollziehbar, aber nicht beeinträchtigend. Die Symptomausweitung mit Schmerz von der Hand bis in den Nacken ohne Bezug zu Dermatomen und neuerdings angegebene Kopfschmerzen sind nicht erklärbar mit dem Verletzungsmuster und dem Unfallmechanismus. Magenschmerzen nach Schmerzmitteleinnahme denkbar.“ Als Restfolgen lägen noch eine federnde, lockere Streckhemmung des linken Armes, eine minimale Druckdolenz über dem Radio-Humeralgelenk und eine leichte Druckdolenz im medialen Kniegelenkspalt rechts vor. Diese Befunde seien bagatellär, nicht beeinträchtigend und würden in wenigen Wochen verschwinden.
         Dr. Frysak hielt als Ergebnis seiner radiologischen Untersuchung der Knie der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2006 fest, dass konventionell radiologisch unauffällige Verhältnisse im Bereich des linken und rechten Kniegelenks vorlägen. Insbesondere gebe es keine Zeichen für degenerative Veränderungen (Urk. 7/26).
         Kreisarzt Dr. H.___ erklärte am 21. Juli 2006, dass die Beschwerdeführerin unfallbedingt keine weiteren Behandlungen mehr benötige. Sie sei wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/30).
         Am 11. Juli 2006 fügte Kreisarzt Dr. H.___ an, dass die - am 31. Mai 2006 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für sie (vgl. Urk. 7/27) - neu geklagten Kopf- und HWS-Schmerzen, Bewegungsschmerzen der Wirbelsäule sowie Empfindlichkeiten auf Lärm und Sonne in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. November 2005 stünden. Ein solcher Zusammenhang werde durch den Unfallmechanismus, den medizinischen Verlauf, die Untersuchungsbefunde und die betroffenen Körperregionen ausgeschlossen (Urk. 7/31).
         Die Physiotherapeutin J.___, welche die Beschwerdeführerin behandelt hatte, berichtete am 7. August 2006, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber nie über Nacken- oder Kopfbeschwerden geklagt habe (Urk. 7/32).
         Assistenzarzt Dr. med. K.___ von der L.___ Klinik führte in seinem Bericht vom 29. August 2006 (Urk. 7/38) aus, dass bei der Beschwerdeführerin, deren starke subjektiven Schmerzangaben am linken Ellbogen keine Korrelation zum Röntgenbefund habe, noch ein Arthro-MRI durchgeführt werden müsse.
Am 12. September 2006 diagnostizierte Dr. K.___ eine unklare Schmerzsymptomatik über dem gesamten linken Arm bei Status nach korrekt verheilter Radiusköpfchenfraktur. Die übliche Diagnostik mit konventionellen Röntgenbildern und auch die MRI-Abklärung seien ergebnislos geblieben (Urk. 7/38a).
Der Leitende Arzt Prof. Dr. med. N.___ von der L.___ Klinik führt in seinem Bericht vom 27. September 2006 (Urk. 7/39) aus, dass die sehr stark depressiv wirkende, affektiv labile und als verzweifelt imponierende Beschwerdeführerin weinerlich berichtet habe, dass sie nachts „unter Stress“ leide. Sie träume vom Lieferwagen, der sie anfahre. Auch am Tag habe sie Angst, wenn sie ein solches Fahrzeug sehe. Es bestehe eine massive Schlafproblematik. Darüber hinaus sei eine deutliche psychische Dysbalanzierung vorhanden.
Am 23. Oktober 2006 berichtete Prof. Dr. N.___ darüber, dass die eingeleitete Physiotherapie durchaus einen gewissen positiven Effekt gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei etwas zuversichtlicher, sei aber nach wie vor enttäuscht, dass kein „Durchbruch“ stattgefunden habe (Urk. 7/40).
4.3
4.3.1   Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragen liess, es sei eine neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dafür angesichts der klaren Aktenlage kein Anlass ersichtlich ist. Die medizinischen Akten zeichnen ein deutliches und widerspruchsfreies Bild. Die zitierten Artberichte erfüllen die in Erw. 2.4 genannten Erfordernisse. Zur Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen sind keine weiteren medizinischen Untersuchungen oder Begutachtungen notwendig. Die Sache erweist sich als spruchreif.
4.3.2   Aus den wiedergegebenen medizinischen Berichten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorhanden sind. Diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen liegt jedoch nach der medizinischen Aktenlage kein organisches Substrat zugrunde. So führte Dr. H.___ aus, dass die minimalen Restbeschwerden im Ellbogenbereich (konsolidierte Radiusköpfchenfraktur) nicht beeinträchtigend seien. Diese Fraktur sei ausgeheilt (Urk. 7/25; vgl. auch Urk. 7/30). Die weiteren radiologischen Abklärungen be- stätigten diese Auffassung (vgl. Urk. 7/38 und 7/38a). Auch an den Knien der Beschwerdeführerin zeigten sich radiologisch unauffällige Verhältnisse (Urk. 7/26). Die beschwerdeweise vorgetragene Behauptung, dass die Knie niemals untersucht worden seien, ist aktenwidrig. Die von der Beschwerdeführerin (beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter) in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2006 (Urk. 7/27) geklagten Kopf- und Halswirbelschmerzen lassen sich - wie Dr. H.___ nachvollziehbar und einleuchtend darlegte (Urk. 7/31) - aufgrund des Unfallmechanismus, des Verlaufs, der Untersuchungsbefunde und der betroffenen Körperregion nicht mit dem Unfallereignis vom 9. November 2005 in Zusammenhang bringen. Die Beschwerdeführerin erlitt nämlich anlässlich dieses Unfalls Verletzungen am linken Arm und beiden Knien, nicht jedoch am Hals oder Kopf. In dieses Bild fügt sich die Aussage der behandelnden Physiotherapeutin, wonach die Beschwerdeführerin ihr gegenüber nie über Nacken- oder Kopfbeschwerden geklagt habe (Urk. 7/32).
4.3.3   Aus den wiedergegebenen Arztberichten geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen, denen - wie soeben ausgeführt - kein erkennbares organisches Substrat zugrunde liegt, psychischen Ursprungs sind. Dr. H.___ erkannte bereits am 9. Mai 2006 eine massive Symptomausweitung (Urk. 7/25). Prof. Dr. N.___ beschrieb die Beschwerdeführerin schliesslich in seinem Bericht vom 27. September 2006 (Urk. 7/39) als sehr stark depressiv, affektiv labil und verzweifelt. Sie werde von Albträumen und Ängsten heimgesucht. Es sei eine deutliche psychische Dysbalanzierung vorhanden.
4.4
4.4.1   Ob diese psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. November 2005 stehen, geht aus den medizinischen Akten nicht mit letzter Sicherheit hervor. Die Frage nach der natürlichen Kausalität der psychischen Beschwerden kann aber vorliegend offen bleiben, weil - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Adäquanz zu verneinen ist und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ohnehin entfällt.
4.4.2   Die Beschwerdeführerin gab der Kantonspolizei Zürich noch am Unfallort folgende Schilderung des Unfalls vom 9. November 2005 zu Protokoll (Urk. 7/19 S. 4):
„Ich sass bei der Bushaltestelle und wartete auf das Postauto. Als dieses zur Haltestelle gefahren war, lief ich zügig zu diesem hin. Gleichzeitig fuhr der Lieferwagen, welchen ich zuvor nicht bemerkt hatte, rückwärts. Dadurch kollidierte der Lieferwagen mit mir und ich fiel zu Boden, wobei ich mich verletzte.“
Diese Unfallschilderung deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Lieferwagenfahrers (vgl. Urk. 7/19 S. 3).
         Das Unfallereignis vom 9. November 2005 ist - wie aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst zu schliessen ist - den mittelschweren Unfällen zuzuordnen, wobei offen gelassen werden kann, ob es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten handelt oder ob ein mittelschwerer Unfall im eigentlichen Sinn vorliegt. Das Unfallereignis war jedenfalls weder besonders dramatisch noch besonders eindrücklich. Die erlittenen Verletzungen am Arm und an den Knien waren weder schwer noch von besonderer Art. Insbesondere waren sie erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung dauerte nicht ungewöhnlich lange; die organischen Unfallfolgen waren bereits nach einigen Monaten ausgeheilt (vgl. etwa Urk. 7/25 und 7/30-31). An körperlichen Dauerschmerzen leidet die Beschwerdeführerin nicht; ihre Beschwerden sind psychischen Ursprungs. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen nicht vor. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; es traten keine erheblichen Komplikationen auf. Auch das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ ist vorliegend nicht auffällig. Die Beschwerdeführerin erlangte ihre Arbeitsfähigkeit bereits nach relativ kurzer Zeit wieder (vgl. etwa Urk. 7/25 und 7/30-31).
         Aus dem Gesagten folgt, dass zwischen den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 9. November 2005 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
4.5     Da zudem - wie bereits ausgeführt wurde - auch keine behandlungsbedürftigen somatischen Unfallfolgen mehr bestehen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen eingestellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).