UV.2007.00190
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 17. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, war seit dem 1. April 1987 bei der Y.___ in Zürich als Hauswart angestellt (nebenberuflich arbeitete er zudem noch als Raumpfleger bei der Z.___) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 10. Dezember 2003 von einer Leiter stürzte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 12/1-2; vgl. auch Urk. 12/58 S. 2).
Die medizinische Erstversorgung fand im A.___ statt; es wurde eine Schulterluxation rechts diagnostiziert (Urk. 12/1 und 12/5). Am 26. Januar 2004 fand im Institut für Diagnostische Radiologie des B.___ eine MR-Arthrographie-Untersuchung der rechten Schulter statt (Urk. 12/9). Am 15. März 2004 wurde der Versicherte von Oberarzt Dr. med. C.___ von der Universitätsklinik D.___ untersucht (Urk. 12/10). Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, reichte am 19. November 2004 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 12/24). Am 13. April 2005 untersuchten Oberarzt Dr. med. F.___ und Assistenzärztin Dr. med. G.___ von der Universitätsklinik D.___ den Versicherten (Urk. 12/31). Oberarzt Dr. med. H.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des B.___ erstattete am 10. Oktober 2005 seinen Bericht (Urk. 12/38).
1.2 Mit Schreiben vom 14. November 2005 (Urk. 12/40) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldzahlungen betreffend seinen (ehemaligen) Nebenerwerb bei der Z.__ ab 1. Dezember 2005 einstelle, weil er insoweit als voll arbeitsfähig zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 17. November 2005 (Urk. 12/41) liess der Versicherte dagegen remonstrieren.
Am 2. Februar 2006 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 12/45).
Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 (Urk. 12/46) stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und die Taggeldleistungen per 13. Februar 2006 ein (mit Ausnahme der Kosten für die Analgetika), da der Versicherte wieder voll arbeitsfähig sei und von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Zudem sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie hingegen. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2006 (Urk. 12/49) Einsprache erheben, welche die SUVA mit Entscheid vom 26. Juli 2006 (Urk. 12/58) abwies.
1.3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. November 2006 (Urk. 12/59) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie den Einspracheentscheid auch der mitbetroffenen Krankenversicherung ordnungsgemäss eröffne. Am 22. März 2007 kam die SUVA dieser Anordnung in dem Sinne nach, dass sie den - rechtskräftig aufgehobenen - Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 nachträglich der Krankenversicherung und überdies noch einmal dem Beschwerdeführer eröffnete (vgl. Urk. 12/61 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 18. April 2007 (Urk. 1) liess der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 26. Juli 2006 (Urk. 12/58; erneut eröffnet mit Schreiben vom 22. März 2007 [Urk. 2]) erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Die angefochtene Verfügung [richtig: der angefochtene Einspracheentscheid] sei aufzuheben;
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Sachverhaltes und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen;
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 14. Februar 2006 Heilkosten und Taggeldleistungen zu erbringen und ihn anschliessend angemessen zu berenten;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.“
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2007 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 17 und 21). Mit Verfügung vom 7. September 2007 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.3
1.3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (mit Ausnahme der Kosten für die Analgetika) per 13. Februar 2006 im Wesentlichen damit, dass der Versicherte sowohl bezüglich seiner Haupttätigkeit als Hauswart als auch betreffend die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Raumpfleger wieder als voll arbeitsfähig zu betrachten sei. Dies gehe unter anderem aus dem Bericht von Dr. E.___ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 2. Februar 2006 hervor. Deshalb habe der Beschwerdeführer weder weiter Anspruch auf Taggeldleistungen noch auf eine Invalidenrente. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf medizinische Behandlungsmassnahmen mehr, weil davon keine namhafte Besserung seines Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Auch was die zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % betreffe, könne auf die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt werden. Die Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. E.___ sei nachvollziehbar und stehe im Einklang mit der massgeblichen SUVA-Tabelle Nr. 1. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung haben sollte (Urk. 1, 11 und 21).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, die Beschwerdegegnerin habe zu früh verfügt, ohne genügende Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin habe die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Unrecht eingestellt. Es sei tatsachenwidrig, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Dass die Beschwerdegegnerin von einem unzutreffenden medizinischen Sachverhalt ausgehe, habe das bei PD Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, erstellte Gutachten vom 28. Februar 2007 (Urk. 3/2) ergeben. PD Dr. I.___ gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers immer noch erheblich eingeschränkt sei. In erwerblicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich eine erhebliche Lohneinbusse von monatlich Fr. 615.67 erlitten habe (zuzüglich entgangene Zulagen). Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner unfallbedingten Minderleistung eine Funktionsstufe verloren und deshalb eine entsprechende Minderbezahlung in Kauf nehmen müssen. Er habe zustimmen müssen, neu als „Aufräumer mit Maschineneinsatz“ eingesetzt und entlöhnt zu werden, weil ihm sonst gekündigt worden wäre. Im Rahmen der erlittenen Lohneinbusse sei der Beschwerdeführer invalid (Urk. 1 und 17).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen (mit Ausnahme der Kosten für Analgetika) zu Recht per 13. Februar 2006 einstellte, weil der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt wieder vollständig arbeitsfähig war und auch keine medizinischen Behandlungen, von denen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wären, mehr in Betracht kamen. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Nicht mehr umstritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % hat. Der Beschwerdeführer liess die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht mehr in Zweifel ziehen.
3.2 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 15. März 2004 (Urk. 12/10) fest, dass beim Beschwerdeführer eine massive Schultersteife rechts vorliege. Diese sei posttraumatischer Natur. In erster Linie solle die rechte Schulter durch die bereits begonnene Physiotherapie mobilisiert werden.
Oberarzt Dr. med. J.___ von der Universitätsklinik D.___ konnte am 18. Mai 2004 darüber berichten, dass es zu einer deutlichen Beschwerdebesserung gekommen sei. Es bestehe keine Instabilität. Er empfehle, die Physiotherapie weiterzuführen (Urk. 12/19).
Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 17. September 2004 (Urk. 12/21) fest, dass der Beschwerdeführer noch über gelegentliche Schulterschmerzen rechts bei grösseren Anstrengungen klage. Die Schulterbeweglichkeit sei mehr oder weniger erhalten; nur Extrembewegungen wie der Schulterblattgriff mit dem rechten Arm seien nicht möglich. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 1. Juni 2004 wieder voll als Hauswart. Er sei aber der Meinung, dass dies nur aufgrund des Entgegenkommens seines Arbeitgebers möglich sei.
Kreisarzt Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 19. November 2004 (Urk. 12/24) aus, dass sich beim Beschwerdeführer elf Monate nach der Schulterluxation eine frozen shoulder entwickelt habe. Grössere Defekte der Rotatorenhaube seien mittels MRI schon seit langem ausgeschlossen worden. In den Sommermonaten sei die Situation günstiger gewesen; seit rund einem Monat habe die Symptomatik (Schulterschmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit, Einschlafen des Armes sowie beschwerdebedingte Schlafstörungen) deutlich zugenommen. Die Physiotherapie sollte in der jetzigen akuten Phase nicht stark forciert werden; man sollte sich darauf beschränken, das Bewegungsfeld nach Möglichkeit zu halten. Es sollte erst ausgedehnt werden, wenn die akute Schmerzhaftigkeit abgeklungen sei. An eine arthroskopische Arthrolyse denke er zurzeit nicht. In seiner Hauptbeschäftigung arbeite der Beschwerdeführer zu 50 %; mehr dürfe man von ihm nicht verlangen. Bezüglich Nebenbeschäftigung liege eine Arbeitsunfähigkeit vor.
Dr. F.___ und Dr. G.___ äusserten sich am 27. April 2005 dahingehend, dass bei der posttraumatischen Schultersteife unter adäquater Physiotherapie durchaus mit einer spontanen Erholung zu rechnen sei. An die bestehende Schultersteife habe sich der Beschwerdeführer im Alltag gewöhnt; er habe gelernt, damit umzugehen. Eine arthroskopische Kapsulotomie könnte durchaus in Erwägung gezogen werden, werde jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnt, da keine 100%ige Erfolgsgarantie gegeben werden könne. Die Physiotherapie sei weiterzuführen (Urk. 12/31).
Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 12/38) eine posttraumatische Schultersteife rechts nach anteriorer Schulterluxation rechts am 10. Dezember 2003 sowie ein wahrscheinlich sekundär bedingtes zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der rechten Schulter sowie einer leichten allgemeinen Dekonditionierung. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests im Wesentlichen nur eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden. Die Beurteilung der Belastbarkeit sei somit nur teilweise möglich. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit: „Heben vom Boden oft 7.5 kg (Maximalgewicht konnte nicht beurteilt werden). Heben auf Kopfhöhe manchmal 7.5 kg (Maximalgewicht konnte nicht beurteilt werden).“ Die berufliche Eingliederung beziehungsweise die Steigerung der Arbeitsfähigkeit würden möglicherweise durch ein übermässiges Schonverhalten erschwert. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 50 bis 70 %. Das bedeute, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Zeitraum von zwei Monaten auf 70 % gesteigert werden könnte.
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 2. Februar 2006 (Urk. 12/45) fest, dass sich ein schwierig aufzuschlüsselndes Bild präsentiert habe. Der Beschwerdeführer klage über erhebliche Schmerzen nuchal, die sich auch intensivierten, wenn die Beweglichkeit von Brust- und Lendenwirbelsäule geprüft werde. Die Halswirbelsäule werde dabei nur geringfügig bewegt. Bei der formellen Prüfung der Funktion der Halswirbelsäule seien stark variable Bewegungsausschläge erzielt worden. Diese seien derart diskordant gewesen, dass eine Protokollierung nicht sinnvoll sei. Die Nuchalmuskulatur sei nicht besonders verspannt. Radiologisch seien die Veränderungen in der Halswirbelsäule wenig ausgeprägt. Auch die Prüfung der Schulterfunktion sei schwierig. Die Bewegungsausschläge seien hier etwas konstanter, wobei offen bleiben müsse, ob der Beschwerdeführer sein Bestes gebe. Bei der formellen Kraftprüfung werde sehr wenig Kraft generiert; beim Leisten von Widerstand gegen geführte Bewegungen sei der muskuläre Widerstand hingegen sehr hoch. Er müsse daraus schliessen, dass eine gute Kraftentfaltung möglich sei. Bei dieser Konstellation müsse er von einer schlechten Kooperation des Beschwerdeführers ausgehen. Die Schätzung seines Potenzials sei deshalb schwierig. Dieses Bild decke sich mit den Erfahrungen, die im Herbst 2005 in der Rheumaklinik des B.___ gemacht worden seien. Bei den ergonometrischen Tests sei dort ebenfalls eine mässige Leistungsbereitschaft mit Selbstlimitierung festgestellt worden. Bei dieser Konstellation sei es nicht sinnvoll, die Physiotherapie weiterzuführen. Analgetika müsse man dem Beschwerdeführer jedoch weiter abgeben, wobei diese jedoch möglichst tief zu dosieren seien. Da bei der geschilderten Ausgangslage nur ein geringer Effekt erwartet werden dürfe, könne das Verlangen nach Analgetika auch demonstrativen Charakter haben. Angesichts der Umstände sehe er keinen Grund zur Annahme eines relevanten Zervikalsyndroms. Die Bewegungseinschränkungen seien klar willentlich. Die Angaben von vermehrten Beschwerden seien zudem sonderbar; die radiologischen Befunde seien altersentsprechend. Er gehe deshalb von einer altersentsprechend belastbaren Halswirbelsäule aus. An der rechten Schulter liege eine gewisse Bewegungseinschränkung vor; eine wesentliche Verminderung der Kraft könne er nicht annehmen. Beschwerden im Sinne einer mässigen Periarthropathie seien verständlich. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine Hand nur selten über Scheitelhöhe einsetzen könne. Auf das Schultergelenk wirkende starke Schläge und Vibrationen seien zu vermeiden, ebenso sehr rasch sich wiederholende Bewegungen. Er könne Lasten von 5 bis 10 kg bis Augenhöhe heben, darüber betrage die Limite 2 bis 4 kg. Unter Beachtung dieser Grenzwerte dürfe ein Ganztageseinsatz gefordert werden. Einer Steigerung des Einsatzes, den der Beschwerdeführer jetzt ausübe, auf den ganzen Tag stehe nichts im Wege. Insgesamt bestehe durch die mässige Periarthropathie des Schultergelenkes eine Integritätseinbusse von 10 %.
Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, äusserte sich in seinem Bericht vom 29. August 2006 (Urk. 12/59/3/6) dahingehend, dass der Beschwerdeführer seine echten belastungsabhängigen Schmerzen und die daraus erfolgende berufliche Unsicherheit in einer seiner Meinung nach theatralischen und zum Teil etwas anstrengenden Art und Weise äussere. Es scheine ihm aber, dass in Anbetracht der zum Teil schweren körperlichen Arbeit, die der Beschwerdeführer zu verrichten habe, (entgegen der Auffassung der SUVA) die Attestierung einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit berechtigt wäre.
PD Dr. I.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. Februar 2007 (Urk. 12/60) eine chronische Periarthropatia humeroscapularis ancylosans bei Status nach Schulterluxation 2003 und ein reaktives zervikovertebrales Syndrom bei PHS ancylosans und Status nach Unfall. PD Dr. I.___ führte weiter aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten bewegungsabhängigen Schmerzen als übertrieben eingestuft worden seien und er als unkooperativ betrachtet werde, wenn er im funktionellen Leistungstest Arbeiten, die vermehrt Schmerzen induzieren würden, nicht durchführen möchte. Die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit gehe auch nicht auf die Schmerzproblematik ein. Zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer starke Analgetika benötige (Zaldiar sei eine Mischung von Tramadol und Paracetamol; Tramadol gehöre zu den opiatähnlichen Substanzen). Medizinisch nicht verständlich sei die Auffassung der SUVA, dass sie einerseits die Analgetika-Behandlung weiterhin übernehme, andererseits aber keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sehe. Wer regelmässig mit chronischen Schmerzpatienten zu tun habe, wisse, dass Patienten, die hohe Mengen von Schmerzmitteln benötigten, um ihre Lebensqualität einigermassen zu erhalten, nicht in der Lage seien, den ganzen Tag eine volle Leistung zu erbringen. Mit einer wesentlichen Besserung der chronifizierten Situation sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die therapeutischen Massnahmen müssten darauf ausgerichtet sein, die Beschwerden nicht stärker werden zu lassen. In diesem Zusammenhang benötige der Beschwerdeführer zwar sicher eine adäquate analgetische Behandlung. Eine solche beinhalte aber nicht nur Medikamente, sondern auch physiotherapeutische Therapien. Nach PD Dr. I.___ seien das Beschwerdebild in der Schulter und auch die zervikale Symptomatik Folgen des erlittenen Unfalls. Unfallfremde Faktoren spielten keine Rolle. Der Beschwerdeführer sei durch die chronischen Schmerzen und auch durch den notwendigen Analgetika-Einsatz in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er könne seinen rechten Arm nicht richtig einsetzen. Der Beschwerdeführer werde repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm (auch wenn sie nicht über der Horizontale lägen) schmerzbedingt nicht durchführen können. Er werde also lediglich leichte körperliche Tätigkeiten, bei denen er vorwiegend nur den linken Arm einsetzen müsse, leisten können. Ob er als Reinigungsangestellter eine vernünftige Arbeitsleistung erbringen könne, sei zumindest fraglich. In Bezug auf seine Tätigkeit als Hauswart müsste ein genaues Arbeitsprofil erstellt werden. Beinhalte die Arbeit schwerere Arbeiten (wie etwa Schneereinigung, Reinigung von Böden und Fenstern) erachte er den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig. Hinzu komme, dass beim Beschwerdeführer wegen der chronischen Schmerzen und der Schmerzmedikation mit einer rascheren Ermüdbarkeit zu rechnen sei. Es wäre sicher sinnvoll, wenn er zu einem gewissen Prozentsatz noch als Hauswart tätig sein könnte. Das Ausmass müsste aber durch eine genaue Analyse seiner Arbeit und den zeitlichen Umfang der bisherigen Arbeit bestimmt werden.
Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Betriebsarzt SGARM, vom N.___ der M.___ führte in seinem Bericht vom 19. April 2007 (Urk. 7) aus, dass dem Beschwerdeführer infolge seiner Beeinträchtigungen (keine Arbeiten mit den Armen über der Horizontale und keine repetitiven Arbeiten mit dem rechten Arm) eine reine Hauswarttätigkeit in einem vollen Pensum nicht nur nicht zumutbar, sondern unmöglich sei. Aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen müsse er von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hauswart von 50 % ausgehen. Für seine jetzige (weniger gut bezahlte) Tätigkeit als „Aufräumer mit Maschineneinsatz“ sei - vorsichtig geschätzt - von einer 70%igen Leistungsfähigkeit auszugehen.
3.3
3.3.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die auf das Unfallereignis vom 10. Dezember 2003 zurückzuführen sind. Weiter geht aus den Akten hervor, dass durch eine weitere medizinische Behandlung (wenigstens in absehbarer Zeit) mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Mit anderen Worten ist der sogenannte medizinische Endzustand erreicht worden.
Dass an der rechten Schulter immer noch unfallbedingte Beschwerden vorhanden sind, anerkannte grundsätzlich auch die Beschwerdegegnerin, die dem Beschwerdeführer dafür eine Integritätsentschädigung von 10 % zusprach. Was das geklagte Zervikalsyndrom anbelangt, gehen die Auffassungen der beteiligten medizinischen Experten auseinander. Während Kreisarzt Dr. E.___ keinen Grund zur Annahme eines relevanten Zervikalsyndroms sah (Urk. 12/45), diagnostizierte PD Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 28. Februar 2007 (Urk. 12/60) unter anderem auch ein reaktives zervikovertebrales Syndrom, das seines Erachtens ebenfalls unfallbedingt sei. Wie es sich damit verhält, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilen. Zwar findet die Auffassung von Dr. E.___, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bewegungseinschränkungen „willkürlich“ seien, auch in den übrigen Akten einen gewissen Rückhalt (so berichtet etwa Dr. H.___ von einer nur mässigen Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers und einer deutlichen Selbstlimitierung [Urk. 12/38]). Zu beachten ist aber, dass zum einen auch Dr. H.___ vom Vorhandensein eines zervikothorakovertebralen Schmerzsyndroms ausging und zum anderen PD Dr. I.___ nachvollziehbar ausführte, dass der Beschwerdeführer verständlicherweise aufgrund seiner Schmerzen gewisse Bewegungen nicht habe ausführen wollen (Urk. 12/60). Dr. K.___ äusserte sich schliesslich dahingehend, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden zwar theatralisch und in einer etwas anstrengenden Art und Weise demonstriere, dass er aber diese belastungsabhängigen Schmerzen als echt betrachte (Urk. 12/59/3/6).
Insgesamt zeichnen die medizinischen Akten - wie ausgeführt - ein uneinheitliches Bild: Es lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entscheiden, ob beziehungsweise inwieweit die geklagten Bewegungseinschränkungen tatsächlich „willkürlich“ sind oder ob der Beschwerdeführer schmerzbedingt nicht in der Lage ist, bei den Untersuchungen besser zu kooperieren. Insoweit erweist sich die Sache als nicht spruchreif.
3.3.2 Aber auch in Bezug auf die (dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende) Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig sei, kann der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Diesbezüglich fällt nämlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf eine Schmerzmittelmedikation angewiesen ist, was auch die Beschwerdegegnerin anerkannte; sie erklärte sich deshalb ausdrücklich bereit, die Kosten für die Analgetika weiterhin zu übernehmen (vgl. etwa Urk. 12/58 S. 2 lit. B). PD Dr. I.___ vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Haltung der Beschwerdegegnerin medizinisch nicht verständlich sei, einerseits die Analgetika-Behandlung weiterhin zu bezahlen, andererseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Er wisse nämlich aus seiner Praxis, dass Patienten, die hohe Mengen von Schmerzmitteln einnehmen müssten, üblicherweise nicht in der Lage seien, ganztägig eine volle Leistung zu erbringen (Urk. 12/60). PD Dr. I.___ kam denn auch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als Hauswart deutlich eingeschränkt sei. Auch in Bezug auf seine Nebenerwerbstätigkeit als Raumpfleger hegte PD Dr. I.___ erhebliche Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers. In dieses Bild fügen sich auch die Einschätzungen von Dr. K.___ (Urk. 12/59/3/6) und insbesondere auch von Dr. L.___, dem zuständigen Betriebsarzt. Letzterer vertrat sogar die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer eine reine Hauswarttätigkeit in vollem Umfang nicht nur nicht zumutbar, sondern schlichtweg unmöglich sei (Urk. 7).
Dass der Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer sowohl als Hauswart als auch als Raumpfleger wieder voll arbeitsfähig sei, nicht ohne Weiteres gefolgt werden kann, ergibt sich aber auch aus dem von Dr. E.___ selbst formulierten Zumutbarkeitsprofil: Danach könne der Beschwerdeführer Lasten von 5 bis 10 kg bis Augenhöhe heben. Darüber betrage die Limite 2 bis 4 kg. Zudem könne der Beschwerdeführer seine Hand nur selten über Scheitelhöhe einsetzen (vgl. Urk. 12/45 S. 4). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer sowohl in seinem Hauptberuf als auch in seiner Nebenerwerbstätigkeit oftmals Arbeiten zu verrichten hätte, die dieses Zumutbarkeitsprofil überschreiten würden, was auch aus dem bei den Akten liegenden Arbeitsplatzprofil (Urk. 3/3) ersichtlich ist. Aus diesem Profil geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur oft Lasten über 20 kg heben und tragen müsste, sondern regelmässig auch Überkopfarbeiten („Heben + Tragen über Kopf“) zu verrichten hätte, was dem von Dr. E.___ selbst erstellten Zumutbarkeitsprofil widerspricht.
Angesichts dieser Umstände erstaunt es nicht, dass auch die O.___ der Ansicht war, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit als Hauswart medizinisch nicht tauglich sei (Urk. 18/2). Deshalb wurde dem Beschwerdeführer eine neue (weniger gut bezahlte) Tätigkeit als „Aufräumer mit Maschineneinsatz“ angeboten, bei der er aber nach Ansicht seiner Arbeitgeberin auch keine volle Leistung erbringen konnte (Urk. 18/2), was angesichts des entsprechenden Anforderungsprofils (vgl. Urk. 3/4) nachvollziehbar erscheint.
3.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass zum einen nicht geklärt ist, ob neben den Schulterbeschwerden auch das vom Beschwerdeführer geklagte Zervikalsyndrom auf das Unfallereignis vom 10. Dezember 2003 zurückzuführen ist. Zum anderen ist unklar, inwieweit sich die unfallbedingten Gesundheitsstörungen auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit auswirken. Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht, dass der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig sei, vermag aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht zu überzeugen. Es mag zwar durchaus möglich sein, dass der Beschwerdeführer seine Situation etwas zu dramatisch darstellt; es ist aber Aufgabe der medizinischen Experten, eine allfällige Aggravation zu quantifizieren beziehungsweise dies bei ihrer Einschätzung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise beim zu erstellenden Zumutbarkeitsprofil angemessen zu berücksichtigen.
Angesichts dieser Umstände erweist sich die Sache als nicht spruchreif und ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juli 2006 (Urk. 12/58; neu eröffnet am 22. März 2007 [vgl. Urk. 2]) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen sowie sachdienliche Untersuchungen am (ehemaligen und gegenwärtigen) Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vornehme und hernach über ihre Leistungen ab dem 14. Februar 2006 neu verfüge. Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, mit den medizinischen Abklärungen eine bisher mit der vorliegenden Sache nicht befasste Person zu beauftragen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 (neu eröffnet mit Schreiben vom 22. März 2007) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungen ab dem 14. Februar 2006 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Krankenkasse KPT, Hauptsitz, Postfach 8624, 3001 Bern
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).