UV.2007.00193

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 11. September 2008
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1971 geborene U.___, welche im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses als Montagearbeiterin bei der A.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert war, erlitt am 3. März 2006 als Lenkerin eines Personenwagens eine Kollision mit einem anderen Personenwagen. Im erstbehandelnden Spital B.___ wurde eine Schädigung der Halswirbelsäule festgestellt (Unfallmeldung vom 8. März 2006, Urk. 9/1) und die Diagnose einer Commotio gestellt (Urk. 9/2). Die SUVA erbrachte Heilkosten und Taggelder. Ferner zog sie das Unfallaufnahme-Protokoll der Kantonspolizei Zürich bei (Urk. 9/6) und befragte die Versicherte zum Unfallgeschehen (Urk. 9/3 und Urk. 9/8). Ebenso ersuchte sie die Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) um ihre Unterlagen zum Schadensereignis vom 3. März 2006 (Urk. 9/9), darunter das von C.___, Dipl. Ing. (FH), D.___ Unfallanalyse der Winterthur, erstellte unfallanalytische Gutachten vom 3. Mai 2006 (Urk. 9/15) und das Protokoll über den Verletztenbesuch vom 21. April 2006 (Urk. 9/18). Die Versicherte liess sich bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, nachbehandeln (Physiotherapie, Medikamente) (Urk. 9/1). Dr. E.___ berichtete am 6. Mai 2006 (Urk. 9/19) von einem mühsamen Verlauf. In der F.___ wurde am 11. Mai 2006 ein ambulantes Assessment vorgenommen (Bericht vom 23. Mai 2006, Urk. 9/23). Die SUVA beauftragte in der Folge die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik mit einer biomechanischen Kurzbeurteilung (Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Rechtsmedizin, und von Dr. sc. techn., dipl. El. Ing. ETH H.___ vom 26. Juni 2006, Urk. 9/29).
1.2     Die Versicherte hielt sich vom 30. Mai bis zum 28. Juni 2006 in der F.___ auf (Austrittsbericht von Dr. med. I.___, Oberarzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. Juli 2006, Urk. 9/34, und Kurzbericht vom 26. Juni 2006 von Dr. med. J.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Urk. 9/25). Die SUVA zog von Dr. E.___ den Bericht vom 3. September 2006 (Urk. 9/42) bei. Sie ersuchte zudem Dr. med. K.___, Neurologie FMH, um den Bericht vom 1. November 2006 (Urk. 9/46). Mit Verfügung vom 17. November 2006 verneinte die SUVA die Adäquanz zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall und stellte ihre Leistungen per 30. November 2006 ein (Urk. 9/48). Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) am 23. November 2006 vorsorglich Einsprache (Urk. 9/49), welche am 16. Januar 2007 begründet wurde (Urk. 9/61). Die Versicherte liess am 13. Dezember 2006 durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener ebenfalls Einsprache erheben (Urk. 9/53). Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2007 wies die SUVA die Einsprachen ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess U.___ am 18. April 2007 unter Beilage des Arztberichtes von Dr. med. L.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, vom 5. April 2007 (Urk. 3/3) und des Schreibens von Dr. E.___ vom 12. April 2007 (Urk. 3/4) durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.         Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16.3.2007 sei          aufzuheben.
          2.         Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die          gesetzlichen Leistungen auch ab 1.12.2006 weiterhin auszurichten."
         Am 25. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 29. Mai 2007, Urk. 10) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 24. September 2007, Urk. 14, Duplik vom 18. Oktober 2007 [Poststempel], Urk. 18), worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 schloss (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), die Lehre und Rechtssprechung zur Vorgehensweise bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS, BGE 119 V 337 Erw. 1), zum natürlichen (BGE 119 V 340 f.) und zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen auf BGE 115 V 133 und BGE 117 V 366) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 
1.2     Zu ergänzen ist, dass die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen hat, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 30. November 2006 eingestellt hat. Diesbezüglich bringt sie im Wesentlichen vor, dass im Rahmen der Abklärungen (insbesondere durch die Mediziner der F.___, von Dr. K.___ und des Kreisarztes) keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen hätten gefunden werden können. Darauf sei abzustellen und weitere Abklärungen könnten deshalb in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden und dem Unfall sei spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr gegeben gewesen. In Anwendung der Kriterien gemäss BGE 117 V 360 sei die Adäquanz ebenfalls zu verneinen. Es habe insbesondere lediglich ein banaler respektive leichter Unfall vorgelegen, die F.___ habe bereits rund fünf Monate nach dem Unfall wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, und die von Dr. K.___ erlassene Behandlungsempfehlung beruhe auf einer vermuteten endogenen (vasomotorischen) Schmerzkomponente, d.h. einer nicht unfallbedingten Symptomatik (Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin insbesondere ausführen, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis für den Wegfall der natürlichen Kausalität nicht zu erbringen vermöge und die Beurteilung der Adäquanz verfrüht erfolgt sei. Deshalb seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 9).

3.      
3.1     Laut übereinstimmenden und unbestritten gebliebenen Unterlagen erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Fahrt am 3. März 2006 an den Arbeitsplatz von X.___ herkommend in einer Rechtskurve um 06.30 Uhr auf schneebedeckter Fahrbahn mit ihrem Fahrzeug Mercedes-Benz durch Kollision mit einen anderen Personenwagen der Marke Audi einen Unfall (Polizeibericht vom 6. April 2006, Urk. 9/6). Nach dem Unfall begab sie sich nach Hause und wurde dann von dort von ihrem Vater ins Spital B.___ gefahren, wo sie umfassend (auch bildgebend) untersucht wurde und zur Überwachung 24 Stunden bleiben musste (Urk. 9/2 und Urk. 9/8). Gemäss Expertisenbericht der Winterthur vom 6. März 2006 (Urk. 9/9) resultierte versicherungstechnisch (aufgrund der Differenz zwischen Zeitwert und Reparaturkosten) ein Totalschaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin. Laut unfallanalytischem Gutachten von Y.___ (Urk. 9/15) betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Mercedes zwischen vier und sieben km/h, mit einem Queranteil (Delta-v-quer) von ca. 90 %. Die Beschwerdeführerin habe sich infolge des Audi-Anpralls leicht nach vorne und gleichzeitig etwas nach links bewegt. Der biomechanischen Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 26. Juni 2006 (Urk. 9/29) ist zu entnehmen, dass die Experten aus den Unterlagen schlossen, dass der Audi mit einer Überdeckung von ca. 10 % links, in einem Winkel von ca. 30°, schräg von vorne links auf den vorderen linken Seitenbereich des entgegenkommenden Mercedes geprallt sei. Der Mercedes sei durch diese seitliche Kollision mit leichterer Längskomponente quer zur Fahrtrichtung nach rechts und in Längsrichtung leicht verzögert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich dabei nach links und leicht nach vorne bewegt. Die durch diese Kollision bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Mercedes habe im Rahmen der durchgeführten und nicht zu beanstandenden technischen Unfallanalyse auf zwischen vier und maximal sieben km/h, mit einem Queranteil von ca. 90 %, eingegrenzt werden können und habe somit deutlich unterhalb eines Bereiches von 10 km/h bis 15 km/h (seitlich) gelegen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung zum Unfallhergang am 19. April und 21. April 2006 (Urk. 9/8 und Urk. 9/18) an, dass sie keine Beschwerden auf dem Unfallplatz gehabt, keinen Kopfanprall erlitten und erst zu Hause - ca. zwei Stunden später - unter Übelkeit mit Erbrechen, Kopfschmerzen und Schwindel gelitten habe. Zwar ist dem (nicht unterzeichneten) Dokumentationsbogen über die Erstkonsultation (Urk. 9/4) vom 3. März 2006 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Kopfanprall erlitten und sofort unter Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und Schwindel gelitten, während die Übelkeit mit einmaligem Erbrechen ca. 1/2 Stunde später eingesetzt haben soll. Als vorläufige Diagnose wurden eine Commotio und HWS-Distorsion angegeben. Die Diagnose einer Commotio wurde am 7. März 2006 vom Spital B.___ (Urk. 9/2) bestätigt. Hinsichtlich der Unstimmigkeiten bezüglich Kopfanprall ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anhand der überzeugenden Ausführungen in unfallanalytischer Hinsicht (Urk. 9/15 und Urk. 9/29), der medizinischen Unterlagen (Urk. 9/23 S. 2) und insbesondere der diesbezüglich immer gleich lautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ein solcher effektiv nicht stattgefunden hat. Wie es sich bezüglich der Diagnose der Commotio cerebri verhält, welche zuerst gestellt, aus unfallanalytischer Sicht und im biomechanischen Gutachten (Urk. 9/29) indessen in Zweifel gezogen wurde, weil die bei der Beschwerdeführerin anschliessend an das Ereignis festgestellten von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionswirkung im Normalfall eher nicht erklärbar seien, kann offen gelassen werden, denn dies ist letztlich nicht entscheidrelevant. Immerhin ist aber das Vorliegen eines leichten Schädel-Hirntraumas mit den Ärzten der F.___ und dem Neurologen Dr. K.___ als überwiegend unwahrscheinlich auszuschliessen, weil der Kopfanprall ebenso verneint wurde wie das Vorliegen eines Bewusstseinsverlustes bzw. einer Bewusstseinsstörung.
3.2
3.2.1   In medizinischer Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall angab, unter Schwindel, Nacken- und Kopfschmerzen, mit Ausstrahlungen in die linke Körperseite, zu leiden und medikamentös und mit Physiotherapie behandelt wurde (Urk. 9/8). Im Zeitpunkt des Unfalles war die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/1) infolge einer vorher erfolgten Venenoperation (Urk. 9/27). Laut ärztlichem Zwischenbericht von Dr. E.___ vom 6. Mai 2006 (Urk. 9/19) gestaltete sich der Verlauf mühsam. In diesem Zusammenhang liess die Beschwerdegegnerin in der F.___ am 11. Mai 2006 ein ambulantes Assessment durchführen. Dem Bericht vom 23. Mai 2006 ist die Diagnose einer HWS-Distorsion QTF II (Zervikozephales und spondylogenes Schmerzsyndrom) und Anpassungsstörung mit leicht depressiver Komponente, maladaptives Umgangs- und Bewältigungsmuster der Beschwerden im Sinne einer beginnenden Symptomausweitung zu entnehmen. In der physio-ergonomischen Testreihe habe kein klarer Therapieansatz gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin habe unter Angabe von verstärkten Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel vor Erreichen der funktionellen Limite abgebrochen, dies im Sinne eines erheblichen Vermeidungsverhaltens. Im Vordergrund stehe eine deutliche allgemeine Dekonditionierung, weshalb zwecks weiteren Fortschreitens der sich abzeichnenden Chronifizierung ein stationärer Reha-Aufenthalt mit einem straff geführten, psychologisch begleiteten Trainingsprogramm durchgeführt werden sollte. Bezüglich yellow flags wurden folgende Faktoren für eine Chronifizierung hervorgehoben: Eine passiv abwartende Grundhaltung, andauernde Angst, dass am Nacken etwas kaputt sein könnte, Doppelbelastung Beruf (Vollzeitpensum)/Familie, beide Eltern wegen chronischem Schmerzleiden zu 100 % durch die Invalidenversicherung berentet. Zudem bestehe als weiterer Risikofaktor die monotone berufliche Tätigkeit mit längerdauernder Stehbelastung, niedrigem Selbstbestimmungsgrad, das Leisten der Arbeit wiederholt unter Zeitdruck und die lärmige Arbeitsumgebung. Aufgrund der Lage könne davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine adäquate Verarbeitung des Unfalltraumas stattgefunden habe (Urk. 9/23 S. 1 ff.).
3.2.2   Zwecks Rehabilitation zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt sich die Beschwerdeführerin vom 30. Mai bis zum 28. Juni 2006 in der F.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 19. Juli 2006 (Urk. 9/34) ist die Diagnose eines zervikozephalen und spondylogenen Schmerzsyndroms sowie einer Anpassungsstörung mit leicht depressiver Komponente und maladaptives Umgangs- und Bewältigungsmuster der Beschwerden zu entnehmen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive hielten die Mediziner fest, dass infolge von Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Trainingsprogramm die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit im Trainingsprogramm nicht hätten erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht kaum erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Trainingsprogramm. Der Beschwerdeführerin sei die berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Kunststofffabrik ganztags zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 3. Juli 2006 50 %, ab dem 1. August 2006 0 %. Die Ärzte empfahlen nach mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der psychischen Problematik einen erleichterten Einstieg vorerst halbtags. Für mindestens leichte Tätigkeiten bestehe ebenfalls eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, wobei länger dauernd vorgeneigte und über Brusthöhe zu verrichtendende Tätigkeiten nicht ausgeführt werden sollten. Die Mediziner hielten bezüglich Verlauf fest, dass die Möglichkeit zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen nur mässig gewesen sei. Am interdisziplinär geführten Lernprogramm zur Erlernung von Coping-Strategien im Umfang mit den Schmerzen habe die Beschwerdeführerin leider nur selten teilgenommen, ebenso wie sie einzelnen Gesprächen in diesem Zusammenhang unentschuldigt ferngeblieben sei. Sie habe sich an Gesprächen zur Information und Anregung für einen bessern Umgang mit den Beschwerden kaum interessiert gezeigt. Die Leistungsbereitschaft wurde als fraglich beurteilt. Die Beobachtungen im Training hätten auf eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe viele nicht abgesprochen Pausen eingelegt und sei dem Training gelegentlich auch unentschuldigt ganz fern geblieben. Die Konsistenz bei den Tests und im Training sei schlecht gewesen. Rein bezogen auf den Vergleich zwischen den Belastungswerten im HWS-Assessment und den Belastungstests bei Ausritt sei eine deutliche Verbesserung der Belastungstoleranz festzustellen gewesen, dieses Resultat sei allerdings durch die Beschwerdeführerin als nicht relevant eingestuft worden. Angesprochen auf ihre berufliche Zukunft habe sie sich während des Aufenthaltes nie konkret geäussert. Sie habe aber bekräftigt, dass sie sich derzeit kaum vorstellen könne, ihre bisherige, ihrer Meinung nach körperlich viel zu schwere berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiterin wieder aufzunehmen. Sie habe im Gespräch stets ihre Kopf- und Nackenschmerzen in den Vordergrund geschoben und sehe sich weder in ihrer bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit als arbeitsfähig an.
3.2.3   Trotz attestierter 50%iger Arbeitsfähigkeit per 3. Juli 2006 gelang die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit offenbar nicht. Wie der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2006 (Urk. 9/26) zu entnehmen ist, nahm die Beschwerdeführerin zwar ihre Tätigkeit um 07.00 Uhr wieder auf, ging um 09.00 Uhr unter Hinweis auf Schmerzen jedoch wieder nach Hause. Zwei Wochen später reiste sie dann für vier Wochen in die Ferien (Urk. 9/37). Auf Nachfrage, warum er die Beschwerdeführerin ab dem 4. Juli 2006 - trotz anderslautender Einschätzung der Mediziner von F.___ - wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe (Urk. 9/36 und Urk. 9/37), führte Dr. E.___ am 3. September 2006 (Urk. 9/42) aus, er habe die Beschwerdeführerin vorläufig noch krank geschrieben. Sie gebe glaubhaft an, dass die erlaubten Ferien nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. Infolge starker Kopf-, Nacken- und Ohrenschmerzen sei es ihr momentan absolut nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen. Aufgrund der Kenntnisse über die Beschwerdeführerin über viele Jahre hinweg könne eine Überlastungssituation nicht abgestritten werden. Die Frage sei, inwieweit die zur Zeit vorhandenen psychischen Störungen auf den Unfall zurückzuführen seien.
3.2.4   Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/39) wurde Dr. K.___ mit der (abschliessenden) neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin betraut. Seinem Bericht vom 1. November 2006 (Urk. 9/46) ist folgende Diagnose zu entnehmen: Spannungstypkopfschmerzen und linksbetontes zervikospondylogenes Syndrom nach Distorsion der HWS und Verdacht auf Symptomausweitung. In seiner Beurteilung hielt der Arzt fest, dass das Aktenstudium, die eingehende Befragung (der Beschwerdeführerin) und der klinisch-neurologische Untersuch keine Hinweise dafür geliefert hätten, dass beim Unfall das Gehirn, das zervikale Rückenmark oder eine zervikale Nervenwurzel geschädigt worden wären. Dies bedeute, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine unfallbedingt organisch neurologische Schädigung feststellen lasse. Es liege eine Symptomausweitung vor, die organisch schwierig zu erklären sei. Um eine klinisch bedeutsame posttraumatische HWS-Instabilität, die das Schmerzbild mitverursachen könnte, nicht zu übersehen, empfahl er die Anfertigung von HWS-Röntgenbildern in Funktionsstellung. Ansonsten bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. Weil die Beschwerdeführerin früher an prämenstruell gehäuften Kopfschmerzen gelitten habe, könnte auch die aktuelle Symptomatik eine endogene (vasomotorische) Schmerzkomponente aufweisen. Er empfahl diesbezüglich einen medikamentösen Behandlungsversuch. Wegen der Gefahr von Analgetika-Kopfschmerzen riet er zur drastischen Reduktion des täglichen Antirheumatikakonsums.
3.2.5   Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten die behandelnden Ärzte - nach Erlass des Einspracheentscheides - weitere Stellungnahmen, insbesondere zur Frage des Auftretens von Kopfschmerzen vor dem Unfall. Dr. L.___ liess am 5. April 2007 verlauten (Urk. 3/3), die Beschwerdeführerin werde von ihr seit dem 2. April 2002 gynäkologisch betreut. Sie sei 16 Mal bei der Ärztin gewesen. Bei keiner Konsultation habe die Beschwerdeführerin je über Kopfschmerzen geklagt. Dr. E.___ führte am 12. April 2007 (Urk. 3/4) aus, dass er die Beschwerdeführerin an Dr. M.___ überwiesen habe, weil er die Hoffnung auf einen Therapieeffekt nicht aufgegeben habe. Kopfschmerzen, wie sie vom Rechtsvertreter erwähnt worden seien, fänden sich in seinen Unterlagen nicht. Dem Bericht von lic. phil. N.___, Psychotherapeutin SPV, vom 27. Juni 2007 (Urk. 15/2) ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin bis anhin sechs Stunden therapiert habe. Sie stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Unfall bei mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F07.02 bei F32.1). 

4.
4.1         Insgesamt erhellt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall im März 2006 über Dauerschmerzen der linken Nackenpartie, Ausstrahlung in den linken Arm sowie in die Wirbelsäule hinunter bis zum thorakolumbalen Übergang klagte (Urk. 9/34 S. 1). Für die angegebenen Schmerzen liess sich indessen kein somatisches Korrelat finden. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die Röntgenbilder der HWS, der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Schädels am Unfalltag und zehn Tage später im Spital B.___ unauffällige Befunde ergeben hatten (Bericht des ambulanten Assessments, Urk. 9/23 S. 8). Aus der Röntgendokumentation vom 3. März 2006 der HWS [ap/lateral, Dens transbuccal] und des Schädels [ap/lateral] geht nämlich hervor, dass eine physiologische HWS-Lordose und keine traumatisch bedingten ossären Läsionen zu finden waren. Es lägen ein regelrechtes dorsales Alignement des Halswirbelkörpers (HWK) vor sowie eine altersentsprechend regelrechte Darstellung des HWS-Skeletts, Dens zentriert, und die atlanto-axialen Gelenke seien unauffällig. Die Bilder der LWS [ap/seitl.] ergaben ebenfalls eine physiologische LWS-Lordose und keine frischen traumatischen ossären Läsionen [ossäre Konfiguration der Wirbelkörper regelrecht; rechtes ISG nicht dargestellt, linkes ISG, soweit einsehbar, unauffällig; lumbosakrale Übergangsanomalie mit Lumbalisation von S1]. Die HWS-Röntgenbefunde [ap/lateral und Dens transbuccal] vom 13. März 2006 im Spital B.___ ergaben alsdann keine Befundsänderung gegenüber den Voraufnahmen vom 3. März 2006. Zudem erkannten die Mediziner in der F.___ am 11. Mai 2006 im neurologischen Kurzstatus keine Auffälligkeiten (Urk. 9/23 S. 8). Auch anlässlich der stationären Hospitalisation im Mai/Juni 2006 waren neurologisch keine Ausfälle verifizierbar. Klinisch zeigten sich lediglich eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen sowie leichte Verspannung der subokzipitalen und linksseitigen paravertebralen Muskulatur (Urk. 9/34 S. 2). Dies alles bei deutlicher Verbesserung der Belastungstoleranz zwischen dem Assessment und der Hospitalisation (Urk. 9/34 S. 3). Überdies konnte auch Dr. K.___ nach der klinischen Untersuchung keine Hinweise dafür finden, dass beim Unfall das Gehirn, das zervikale Rückenmark oder eine zervikale Nervenwurzel geschädigt worden wären (Urk. 9/46).
4.2         Angesichts dieser Aktenlage war die Beschwerdegegnerin ohne weiteres befugt,  mögliche Ursachen für die geklagten Kopfschmerzen nicht näher abzuklären. Wohl riet Dr. K.___, um bei dieser organisch schwierig zu erklärenden Symptomausweitung nichts zu übersehen, zur Anfertigung von HWS-Röntgenbildern in Funktionsstellung. Es ist davon auszugehen, dass allfällig damit zu entdeckende Instabilitäten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden könnten und die geklagten Kopfschmerzen auch nicht restlos zu erklären vermöchten. Zu beachten ist, dass aufgrund der geringen Krafteinwirkung auf die Halswirbelsäule, welche gemäss unfallmechanischem Gutachten nicht über eine „ruppige" Fahrweise hinausgingen (Urk. 9/15 S. 12), organische Schädigungen auszuschliessen sind, die bisherigen bildgebenden Verfahren keine Veränderungen feststellen liessen und klinisch geringe Befunde erhoben wurden (leicht eingeschränkte Beweglichkeit und leichte muskuläre Verspannungen). Was die Behauptung anbelangt, Dr. K.___ sei bei der Beurteilung der Kopfschmerzen von der falschen Vorstellung ausgegangen, solche hätten nach Angaben der Beschwerdeführerin früher prämenstruell gehäuft bestanden, so ist festzustellen, dass eine solche Äusserung kaum mit sprachlichen Schwierigkeiten zu erklären ist, zumal die Beschwerdeführerin gut Deutsch sprechen soll (vgl. Urk. 9/34 S. 5; Bericht über das Copingprogramm S. 3), und die Nichtangabe gegenüber der Gynäkologin oder dem Hausarzt wenig aussagten, zumal solche Beschwerden weit verbreitet sind und kaum zu ärztlichen Konsultationen führen. Im Übrigen würde eine blande Kopfwehanamnese nicht ausschliessen, dass nunmehr vasomotorisch begründete oder gar Analgetika induzierte Kopfschmerzen - ein von Dr. K.___ ebenfalls geäusserter Verdacht - vorliegen.
4.3     Soweit die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser medizinischen Unterlagen mangels Feststellung einer klinischen Beeinträchtigung, insbesondere aufgrund des Fehlens struktureller Veränderungen (Angaben des Kreisarzt-Stellvertreter vom 4. August 2006, Urk. 9/35), nach dem dafür notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten Beschwerden schloss, ist dies nicht zu beanstanden.
         Mit der Beschwerdeführerin ist zwar dafürzuhalten (Urk. 1 und Urk. 14), dass die Beweislast beim Wegfall - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer liegt. Dieser hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, U 355/98 mit Hinweis).
         Wesentlich ist indes, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die sorgfältigen und umfassenden Abklärungen in der F.___ nach einlässlich begründeter ärztlicher Feststellung medizinisch theoretisch ab spätestens 1. August 2006 wiederum vollumfänglich arbeitsfähig ist, sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen, mindestens leichten Arbeit ohne Tätigkeiten über Brusthöhe und länger andauernd vorgeneigt. Der Hausarzt Dr. E.___ begründet die von ihm nachträglich erneut attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in seinem Bericht vom 3. September 2006 (Urk. 9/42) einzig mit glaubhaften Klagen über starke Kopf-, Nacken- und Ohrenschmerzen, ohne indes ärztlich feststellbare, objektive Befunde zu erheben oder anzugeben, sowie mit einer "psychischen" Komponente, welche die Ärzte in der Klinik F.___ übersehen hätten. Angesichts der in F.___ gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung mit leicht depressiver Komponente, maladaptivem Umfangs- und Bewältigungsmuster (Urk. 9/23) sowie des psychotherapeutischen Begleitungsprogramms anlässlich des stationären Aufenthaltes geht diese Behauptung fehl. Dr. E.___ selbst lässt die (natürliche) Kausalität der von ihm angenommenen psychischen Störung offen. Auch die übrigen Ärzte bzw. die Psychotherapeutin haben sich hierzu nicht geäussert. Indessen muss der Frage nach dem Wegfall der natürlichen Kausalität nicht weiter nachgegangen werden, nachdem es an der Adäquanz zwischen dem Unfall und den weiterhin geklagten, allenfalls psychisch (mit)verursachten Beschwerden mangelt.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Adäquanzprüfung verfrüht vorgenommen (Urk. 1 und Urk. 14).
5.2
5.2.1   In BGE 134 V 109 äusserte sich das Bundesgericht kritisch zum verschiedentlich erhobenen Einwand, mit der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden müsse bis zur Beendigung des normalen, unfallbedingten Heilungsprozesses zugewartet werden. Es hat erkannt, dass nicht danach zu fragen ist, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorzunehmen ist, sondern wann der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat (Erw. 3.2). Dies hat gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Das Bundesgericht hat klargestellt, der Fallabschluss dürfe nicht mit der Begründung, der adäquate Kausalzusammenhang könne noch nicht geprüft werden, über diesen Zeitpunkt hinausgezögert werden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses sich danach beurteilt, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 30. November 2006 hinaus noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte.
5.2.2   Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu verstehen ist, hat das Bundesgericht BGE 134 V 109 näher umschrieben. Danach bestimmt sich dies namentlich auf Grund der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Erw. 4.3 mit Hinweisen). Den medizinischen Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Mediziner von F.___ anlässlich des Coping-Programms (Urk. 9/34 S. 4) feststellen mussten, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Diskrepanz zwischen der demonstrierten, stark eingeschränkten Nackenbeweglichkeit bei der ärztlichen Untersuchung gegenüber dem kaum eingeschränkten Ausmass der beobachteten Kopfbewegungen während und ausserhalb des Trainings bestanden. Gleiches sei bezüglich Heben über Brusthöhe und Schwindel zu beobachten. Das Schmerzverhalten sei v.a. während der Tests und in den Gesprächen beobachtbar, während und ausserhalb des Trainings habe die Beschwerdeführerin indessen kaum einen schmerzleidenden Eindruck hinterlassen. Sie selbst schätzte sich am Ende des Aufenthaltes Ende Mai 2006 als weder in der bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit als arbeitsfähig ein (Urk. 9/34 S. 3). Daraus erhellt, dass - insbesondere auch aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Funktion und Belastbarkeit - spätestens per Ende November 2006 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Zu diesem Ergebnis kam auch Dr. E.___ in seinem Bericht am 12. April 2007 kurz nach Erlass des Einspracheentscheides, indem er ausführte, dass die Physiotherapie nichts und Medikamente kaum etwas bringen würden (Urk. 3/4).
5.3     Die Beschwerdegegnerin nahm die Adäquanzbeurteilung grundsätzlich zu Recht nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung vor (Urk. 2 S. 4).
5.3.1         Ausgehend vom kaum augenfälligen Geschehensablauf (zur diesbezüglichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07; SZS 2008 S. 183) ist der am 3. März 2006 erlittene Autounfall im Rahmen der für die Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung (BGE 134 V 109 Erw. 10.1) mit der Beschwerdegegnerin als banaler respektive leichter Unfall zu qualifizieren. Selbst subjektiv beschrieb die Beschwerdeführerin das Unfallgeschehen nie als bedrohlich (vgl. Urk. 9/34 S. 5). Hiezu passt auch die - von der Beschwerdeführerin bei der Prüfung der natürlichen Kausalität angesiedelte (Urk. 1 S. 7) - kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung, die vorliegend zwischen vier und sieben km/h betragen hat, und nicht über die Belastung bei „ruppiger” Fahrweise hinausging. Die Kritik der Beschwerdeführerin am unfallanalytischen Gutachten der Winterthur (Urk.  1 S. 7) verfängt bereits deshalb nicht, weil die biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik dessen Aussagen nicht in Zweifel zog. Das Eidgenössische Versicherungsgericht beziehungsweise Bundesgericht stuft Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug in der Regel als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein. In einzelnen Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; Urteil in Sachen S. vom 22. Dezember 2006, U 338/06, Erw. 3.3) und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden. Entsprechend der Rechtsprechung wird der adäquate Kausalzusammenhang in solchen Fällen in der Regel ohne weiteres verneint.
5.3.2   Selbst wenn der Unfall in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse (im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) einzustufen wäre, wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann zu bejahen, wenn die in BGE 134 V 109 Erw. 10.2 und 10.2.1-10.2.7 überarbeiteten und nunmehr in ihrer Fassung gemäss Erw. 10.3 relevanten Kriterien gehäuft gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegen würde. Vorliegend ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ohne weiteres zu verneinen. Was die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen anbelangt, hat das Bundesgericht in Erw. 10.2.2 des erwähnten Entscheides präzisiert, dass es zur Bejahung dieses Kriteriums einer besonderen Schwere der für die gegebene Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können, bedarf. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die charakteristischen Beschwerden - im Gegensatz zu den Gegebenheiten, welche dem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. März 2005 (U 287/04, Erw. 11, publiziert in RKUV 2005 Nr. U 550 S. 242) zugrunde gelegen haben - nicht in akzentuierter Form vorliegen, sondern im Wesentlichen auf Kopfschmerzen beschränkt sind. Ebenfalls nicht ausgewiesen sind in diesem Kontext schliesslich erhebliche Verletzungen, welche sich die Beschwerdeführerin neben der zweifelhaften Commotio cerebri zugezogen hat. Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.3), ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Die Beschwerdeführerin unterzog sich zwar regelmässig physiotherapeutischer und einer medikamentösen Behandlung. Gestützt darauf rechtfertigt sich jedoch noch nicht die Bejahung des zu prüfenden Kriteriums, resultiert daraus doch keine erhebliche - im Sinne einer sich allein daraus ergebenden zusätzlichen - Mehrbelastung, zumal gar eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich wäre (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.4 mit diversen Hinweisen). Ebenfalls zu verneinen sind schliesslich die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.5 und 10.2.6). Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS (und punkto Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Erw. 10.2.7 des erwähnten Urteils). In den Akten dokumentiert ist, dass es die Beschwerdeführerin anlässlich der Rehabilitation in F.___ am Interesse an einer Therapie mangeln liess. Alsdann ist die allein vom behandelnden Dr. E.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund dessen auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin mit Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zu akzeptieren (vgl. Wolfgang Hausotter, Begutachtung somatoformer und funktioneller Störungen, 2. Aufl., München 2004, S. 61, S. 657). Alsdann lässt die Art und Weise, wie die Berichte von Dr. E.___ verfasst sind, die Vermutung zu, dass er allein auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin abstellte, ohne eigene Erhebungen zu treffen oder diese in seine Beurteilung miteinzubeziehen (Urk. 9/42).
5.4         Zusammenfassend erfolgte der von der Beschwerdegegnerin auf Ende November 2006 vorgenommene Fallabschluss mangels Vorliegens von behandelbaren Beschwerden, die in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen, zu Recht. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).