UV.2007.00195
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 18. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, arbeitete seit 12. Dezember 1988 als Isoleur bei der Y.___ AG, '___'. Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen Einsatz in einer Temporärfirma (1989) sowie verschiedentliche Zeiten ganzer oder teilweiser Arbeitslosigkeit (1992, 1993, 1997, 1998) unterbrochen, letztmals von Januar bis Juni 1998. In seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Y.___ AG war X.___ jeweils bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheit obligatorisch versichert.
Nachdem er bereits früher verschiedene Unfälle erlitten hatte (16. Januar 1992: Handverletzung [Unfall-Nr. '___'; vgl. Urk. 18/VII/1-3]; 9. September 1992: Beinverletzung [Unfall-Nr. '___'; vgl. Urk. 13/II/1-36]; 13. Oktober 1995: Knieverletzung [Unfall-Nr. '___'; vgl. Urk. 17/VI/1-8]; vgl. auch Urk. 14/III/1-18 betreffend einen am 4. Januar 1980 während einer früheren Anstellung bei der Z.___ AG, '___', erlittenen Unfall mit Kopf-, Hand- und Fussverletzungen), meldete die Y.___ AG der SUVA mit Formular vom 22. Januar 1999 (Urk. 12/I/1) eine vom Versicherten am 19. Januar 1999 zugezogene Armverletzung zur Leistungsprüfung an. Die SUVA, die anfänglich ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 8. März 1999 (Urk. 12/I/6) verneint hatte, anerkannte in formloser Gutheissung einer vom zuständigen Krankenversicherer (SWICA Gesundheitsorganisation) am 19./31. März 1999 erhobenen Einsprache (Urk. 12/I/11 und 12/I/14) die seit dem Ereignis vom 19. Januar 1999 persistierenden Ellbogenbeschwerden mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 (Urk. 12/I/35) als Berufskrankheit.
In der Folge erbrachte die SUVA dem Versicherten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, wobei der Taggeldansatz während längerer Zeit strittig blieb und wiederholt korrigiert wurde (vgl. insbes. Mitteilungen vom 23. März 2000 [Urk. 12/I/58], 24. März 2000 [Urk. 12/I/59], 26. Mai 2000 [Urk. 12/I/69], 20. Juni 2000 [Urk. 12/I/73], 24. August 2000 [Urk. 12/I/79], 6. Februar 2001 [Urk. 12/I/86 = 12/I/96 Beilage], 7. Februar 2001 [Urk. 12/I/89] und 13. Februar 2001 [Urk. 12/I/92]; vgl. auch Urk. 12/I/44.2, 12/I/51, 12/I/56-57, 12/I/62, 12/I/67, 12/I/76, 12/I/81, 12/I/83, 12/I/88 und 12/I/91). Eine vom Versicherten betreffend die umstrittene Taggeldfrage am 23. März 2001 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk. 12/I/96 Beilage) wurde mit Urteil vom 29. März 2001 (Proz.-Nr. UV.2001.00029; Urk. 12/I/96) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Disp.-Ziff. 1); dies unter gleichzeitiger Überweisung der Akten an die SUVA '___') zur Beurteilung des Taggeldanspruchs (Disp.-Ziff. 2).
In der Folge einigten sich der Versicherte und die SUVA mit Vereinbarung vom 2. Mai 2001 (Urk. 12/I/103) auf einen Taggeldansatz von Fr. 179.60 (nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von Fr. 81'947.--) für die Zeit von 22. Januar bis 31. Dezember 1999 und auf einen solchen von Fr. 197.80 (nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von Fr. 90'250.--) für die Zeit von 1. Januar 2000 bis 7. Mai 2000; ausserdem wurde übereinstimmend festgehalten, dass die Invalidenversicherung (IV) für die Dauer einer ab 8. Mai 2000 begonnenen Umschulung ein Taggeld auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 90'250.-- ausrichte und die SUVA folglich keine Taggeldleistungen zu erbringen habe, sondern ihrerseits nach IV-Umschulungsabschluss die weitere Geldleistungspflicht prüfen werde (Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung; vgl. Rapport vom 2. Mai 2001 [Urk. 12/I/104; ebenfalls aktenkundig als Urk. 13/II/36, 15/IV/3 und 16/V/4]). In Vollziehung der am 2. Mai 2001 getroffenen Vereinbarung nahm die SUVA am 7. Mai 2001 eine rückwirkende Neuberechnung der Taggeldleistungen vor (Urk. 12/I/108; anlässlich der Besprechung vom 2. Mai 2001 hatte der Versicherte ausserdem eine am 1. Mai 2001 erlittene Handverletzung zur Übernahme angemeldet [Unfall-Nr. '___'; vgl. Urk. 16/V/1-9], nachdem der SUVA zuvor bereits eine am 28. Januar 2001 zusätzlich zugezogene Fingerverletzung angemeldet worden war [Unfall-Nr. '___'; vgl. Urk. 15/IV/1-9]).
Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. August 2001 (Berichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 9. August 2001 [Urk. 12/I/116] und 13. August 2001 [Urk. 12/I/115]) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2001 (Urk. 12/I/117) eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Einbusse von 10 % auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 97'200.-- zu. Mit Verfügung vom 8. März 2004 (Urk. 12/I/139; vgl. Urk. 12/I/138) gewährte sie ihm sodann eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 81'947.-- mit Wirkung ab 1. September 2003 (vgl. 'Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung' vom 13. Februar 2004 [Urk. 12/I/135]). Die vom - nunmehr durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Winterthur (heute: Zürich), vertretenen - Versicherten hiergegen am 21. April 2004 erhobene (Urk. 12/I/140) sowie am 28. Mai 2004 (Urk. 12/I/143) und 31. Oktober 2004 (Urk. 12/I/147) ergänzte Einsprache wurde von der SUVA mit Entscheid vom 6. März 2007 (Urk. 2 = 12/I/154) abgewiesen.
1.2 Am 10. Mai 1999 hatte sich der Versicherte bei der IV (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet, welche die Kosten einer von 8. Mai 2000 bis 11. August 2003 dauernden Umschulung zum kaufmännischen Angestellten übernahm (Verfügungen vom 2. März 2000 [Vorkurs kaufmännischer Bereich; Urk. 12/I/53], 7. August 2000 [2-jährige Handelsausbildung; Urk. 12/I/77], 25. April 2002 [Weiterführung Handelsausbildung bis zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis; Urk. 12/I/118] und 30. Juli 2003 [Abschluss; Urk. 12/I/119]). Die Höhe des Taggeldanspruchs während der beruflichen Massnahmen war ursprünglich auf Fr. 218.20 festgesetzt (gekürzt; Verfügung vom 30. Mai 2000 [Urk. 5/2 = 12/I/71]), im Rechtsmittelzug gestützt auf einen Jahreslohn von Fr. 90'250.-- auf Fr. 242.-- korrigiert (ungekürzt; Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Oktober 2000 [Proz.-Nr. IV.2000.000364; Urk. 5/20 = 12/I/81 Beilage]; Verwaltungsverfügung vom 13. November 2000 [Urk. 12/I/82]; vgl. 'Berechnungsblatt Taggeld' vom 22. September 2000 [Urk. 5/23 = 12/I/81 Beilage und 12/I/91 Beilage]) und im Nachgang auf Fr. 245.-- erhöht worden.
Mit Verwaltungsverfügung vom 3. September 2003 (Urk. 12/I/120) wurde ein Invaliditätsgrad von 29 % ermittelt und der Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente verneint. Die dagegen am 5. September 2003 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 2. Februar 2004 (Urk. 6/2 und 12/I/134) abgewiesen, wobei neu von einem Invaliditätsgrad von 35 % ausgegangen wurde. Dieser Entscheid wurde im Rechtsmittelzug (Beschwerde vom 4. Januar 2004 [Urk. 6/1] und Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Oktober 2005 [Urk. 6/35 Beilage]) vom hiesigen Gericht (Urteil vom 30. August 2005 [Proz.-Nr. IV.2004.00083; Urk. 6/33 = 12/I/153 Beilage]) wie auch vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; Urteil vom 20. Dezember 2006 [Proz.-Nr. I 751/05; Urk. 6/36 = 12/I/153 Beilage]) geschützt.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 19. April 2007 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/3-8]) liess der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen den abschlägigen Einspracheentscheid der SUVA vom 6. März 2007 (Urk. 2 = 12/I/154) erheben. Dabei liess er in der Hauptsache die Aufhebung von angefochtenem Einspracheentscheid und diesem zugrunde liegender Verfügung sowie die Korrektur des versicherten Verdienstes auf Fr. 99'060.-- beantragen (S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1-2 und S. 7 Ziff. II/5 am Ende); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Meier Rhein nachsuchen (S. 2).
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2007 (Urk. 7) wurden die (Rest-)Akten der sozialversicherungsgerichtlichen Vorverfahren Proz.-Nrn. IV.2000.00364 und IV.2004.00083 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SVA, IV-Stelle, als Urk. 5/0-28 und 6/0-38 beigezogen (Disp.-Ziff. 1). Alsdann wurde die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung und Aktenauflage aufgefordert (Disp.-Ziff. 2), und es wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, sein Armenrechtsgesuch zu substantiieren (Disp.-Ziff. 3).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2007 (Urk. 10; samt Aktenbeilagen [Urk. 12/I/1-156, 13/II/1-36, 14/III/1-18, 15/IV/1-9, 16/V/1-9, 17/VI/1-8 und 18/VII/1-3]) die Abweisung der Beschwerde beantragt (S. 2) und der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 30. Mai 2007 (Urk. 19) sowie Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung' vom 14./30. Mai 2007 (samt Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde vom 15. Mai 2007; Urk. 20) Ausweise über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hatte (Urk. 21/1-7), wurde mit Gerichtsverfügung vom 11. Juni 2007 (Urk. 22) dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Disp.-Ziff. 1) und der Schriftenwechsel geschlossen (Disp.-Ziff. 2).
2.3 Am 2. Juni 2009 verzichtete Rechtsanwalt Meier Rhein auf Einreichung einer Honorarnote im Zusammenhang mit der sozialversicherungsgerichtlichen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk. 24).
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 10) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/3-8, 5/0-28, 6/0-38, 12/I/1-156, 13/II/1-36, 14/III/1-18, 15/IV/1-9, 16/V/1-9, 17/VI/1-8 und 18/VII/1-3; vgl. Urk. 21/1-7) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der als Grundlage für die Rentenhöhe heranzuziehende versicherte Verdienst (Rentenbemessung/-berechnung).
Einspracheweise hatte der Beschwerdeführer nebst der Rentenbemessung/-berechnung auch noch die Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich: Höhe von Validen- und Invalideneinkommen) bemängeln und auf einen Invaliditätsgrad von 60 % plädieren lassen (Einsprache vom 21. April 2004 [Urk. 12/I/140] sowie -ergänzungen vom 28. Mai 2004 [Urk. 12/I/143] und 31. Oktober 2004 [Urk. 12/I/147]). Dieser im angefochtenen Entscheid vom 6. März 2007 (Urk. 2 = 12/I/154) abgehandelte (Erw. 1) und durch Einspracheabweisung erledigte Punkt (Disp.-Ziff. 1) ist beschwerdeweise nicht mehr zum Streit verstellt worden und damit rechtskräftig erledigt (vgl. zur Invaliditätsbemessung im Übrigen auch Urteile des hiesigen Gerichts vom 30. August 2005 [Urk. 6/33 = 12/I/153 Beilage] und des damaligen EVG vom 20. Dezember 2006 [Urk. 6/36 = 12/I/153 Beilage]). Ebenso wenig liegt die einspracheweise geltend gemachte (Eingabe vom 31. Oktober 2004 [Urk. 12/I/147]) und im angefochtenen Entscheid beiläufig an die zuständige Sachbearbeitung zur Beurteilung delegierte Thematik des Renten- oder Taggeldanspruchs für die Zeit von 12. bis 31. August 2003 (Erw. 3) im Streit.
1.2 Während die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 81'947.-- angenommen und dabei auf den vom involvierten Krankentaggeldversicherer (B.___) veranschlagten Wert abgestellt hat (Urk. 2 = 12/I/154 je Erw. 2), woran sie weiterhin festhält (Urk. 10), lässt der Beschwerdeführer einen massgebenden Jahresverdienst von Fr. 99'060.-- geltend machen, wobei er den von 1. Juli 1998 bis 18. Januar 1999 tatsächlich erarbeiteten Lohn (inkl. Ferienzulagen und Spesenentschädigungen) auf total Fr. 54'822.20 beziffert und diesen nach folgender Formel auf ein Jahr umgerechnet haben will: Fr. 54'822.20 geteilt durch 202 Tage multipliziert mit 365 Tagen macht Fr. 99'060.-- (Urk. 1).
2.
2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (im Sinne von Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 2 UVG).
2.2 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG).
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG; vgl. zur Gewährung einer Komplementärrente bei Anspruch der versicherten Person auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV]: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG in Verbindung mit Art. 31 ff. UVV).
2.3 Für Geldleistungen, die - wie Taggelder und Renten - gesetzlich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind (Art. 15 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 UVG und Art. 20 Abs. 1 UVG), bestimmt der Bundesrat dessen Höchstbetrag (Art. 18 ATSG). Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (nach Art. 18 ATSG) bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 %, aber nicht mehr als 96 % der versicherten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zum vollen Verdienst versichert sind (Art. 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UVG). Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG):
a. langdauernder Taggeldberechtigung;
b. Berufskrankheiten;
c. Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d. Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich nach bundesrätlicher Festlegung derzeit auf Fr. 126'000.-- im Jahr und Fr. 346.-- im Tag (ab 2008; 2000-2007: Fr. 106'800.--/J. bzw. Fr. 293.--/Tg.; 1996-1999: Fr. 97'200.--/J. bzw. Fr. 267.--/Tg.; Art. 22 Abs. 1 UVV).
Laut bundesrätlicher Verordnung gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen (Art. 22 Abs. 2 UVV):
a. Löhne, auf denen wegen des Alters der versicherten Person keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c. für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
Nach der erwähnten Bundesgesetzgebung über die AHV (Art. 22 Abs. 2 UVV) wiederum gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören unter anderem, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere (Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]):
- Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst (lit. a);
- Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien ([...]; lit. c);
- Ferien- und Feiertagsentschädigungen (lit. o).
Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen (Art. 9 Abs. 1 AHVV). Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV). Unkosten können in Abzug gebracht werden, wenn sie nachweislich mindestens 10 % des ausbezahlten Lohnes ausmachen. Getrennt vom Lohn ausgewiesene Unkosten können in jedem Fall abgezogen werden (Art. 9 Abs. 3 AHVV).
2.4 Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV; vgl. zum Taggeldansatz bei IV-Taggeldanspruch bis zum Unfall: Art. 22 Abs. 3bis UVV). Bezieht die versicherte Person wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den sie ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 23 Abs. 1 UVV). Übt die versicherte Person keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt ihr Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV; vgl. zu den weiteren bundesrätlich geregelten Sonderfällen im Taggeldbereich: Art. 23 Abs. 4-9 UVV).
Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 UVV). Hat die versicherte Person im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (oder dem Ausbruch der Berufskrankheit), so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall (oder die Berufskrankheit) im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall (oder dem Ausbruch der Berufskrankheit) erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV; vgl. zu den weiteren bundesrätlich geregelten Sonderfällen im Rentenbereich: Art. 24 Abs. 3-4 UVV).
2.5 Die geschilderte gesetzliche Ordnung knüpft beim angestammten Arbeitsverhältnis an und stellt auf die Lohnverhältnisse ab, wie sie vor dem versicherten Ereignis bestanden haben. Dieser Grundsatz hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen. Es soll damit sichergestellt werden, dass bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen, wie bei den Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die auch Basis für die Prämienberechnung bilden. Dem entspricht, dass Veränderungen des von versicherten Personen ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Verdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen (BGE 127 V 172 Erw. 3b mit Hinweisen). Der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst ist somit retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln, währenddem erwerbliche Veränderungen, die ohne das versicherte Ereignis mutmasslich eingetreten wären, bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden versicherten Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 Erw. 3c).
Mit der Sonderregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV und denjenigen von Art. 24 UVV werden Ausnahmen vom Grundsatz der Rentenbemessung nach dem effektiven Jahreslohn vor dem Unfall statuiert. Zweck dieser Sonderregeln ist es, die versicherte Person (oder ihre Hinterbliebenen) vor unbilligen Nachteilen zu schützen, die sich aus der Anwendung der Grundregel ergeben würden (BGE 114 V 117 Erw. 3c). Es sollen damit Lohnlücken geschlossen werden, die resultieren, wenn die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall nicht während des ganzen Jahres Lohn bezogen oder aus bestimmten Gründen nur einen verminderten Verdienst erzielt hat. Mit der Spezialregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV im Besonderen wird für unterjährige Arbeitsverhältnisse die Umrechnung des tatsächlichen, nicht während des ganzen Jahres bezogenen Lohnes auf ein Jahreseinkommen angeordnet. Damit sollen rein zeitlich bedingte Lohnlücken ausgeglichen werden; dies im Gegensatz zum Ausgleich von quantitativen Verdiensteinbussen bei den Ausnahmetatbeständen von Art. 24 UVV (BGE 118 V 301 Erw. 2b und 304 Erw. 3b am Ende; RKUV 1996 Nr. U 262 S. 276 Erw. 2b mit Hinweisen). Das bedeutet aber nicht, dass im Rahmen der Sonderregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV aufgehoben wäre. Vielmehr ändert die in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV für unterjährige Arbeitsverhältnisse angeordnete Umrechnung auf ein Jahreseinkommen nichts an der Massgeblichkeit der vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnisse. Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des versicherten Verdienstes bildet auch hier der tatsächliche, vor dem Unfall bezogene Lohn (unter Einschluss von Lohnbestandteilen, auf welche in diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch bestand) und nicht die Lohnentwicklung, wie sie eingetreten wäre, wenn die versicherte Person nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt weitergearbeitet hätte, in dem sie in dem die Versicherung bedingenden Arbeitsverhältnis einen vollen Jahreslohn erzielt gehabt hätte (im gleichen Sinne bezüglich der Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV: BGE 127 V 171 mit Hinweisen). Ebenso wenig sind die hypothetischen Lohnverhältnisse massgebend, wie sie sich eingestellt hätten, wenn die versicherte Person ein unterjähriges Arbeitsverhältnis bereits ein volles Jahr vor dem Unfall angetreten hätte.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2000 (Urk. 12/I/44.2) war das Unfalltaggeld ursprünglich auf Fr. 144.45 angesetzt und dabei ein versicherter Verdienst von Fr. 65'900.-- zugrunde gelegt worden. In der Folge wurde die Taggeldhöhe auf Fr. 160.40 korrigiert, basierend auf einem versicherten Verdienst von nunmehr Fr. 73'176.-- (Mitteilungen vom 23. März 2000 [Urk. 12/I/58] und 24. März 2000 [Urk. 12/I/59]). Am 19. Mai 2000 erklärte sich die Beschwerdegegnerin bereit, den auf einem versicherten Verdienst von Fr. 81'947.-- beruhenden Taggeldansatz der B.___ zu übernehmen (Telefonnotiz vom 19. Mai 2000 [Urk. 12/I/67]; vgl. Mitteilungen vom 26. Mai 2000 [Urk. 12/I/69], 20. Juni 2000 [Urk. 12/I/73] und 24. August 2000 [Urk. 12/I/79]). Daran hielt sie in der Folge fest und lehnte namentlich eine Übernahme der IV-Taggeldbasis von Fr. 90'250.-- mit der Begründung ab (Urk. 12/I/86; vgl. auch Urk. 12/I/89):
- der Beschwerdeführer habe unmittelbar von dem versicherten Ereignis (vom 19. Januar 1999) einen Brutto-Lohn von Fr. 3'879.-- erzielt (gemäss Lohnabrechnung vom 25. Januar 1999 [Urk. 12/I/64 Beilage]: 12 x Fr. 3'879.-- = Fr. 50'427.--);
- in den Prämienunterlagen der Y.___ AG sei für 1998 eine Lohnsumme von Fr. 51'068.95 deklariert worden (nicht aktenkundig);
- der Brutto-Lohn gemäss Lohnausweis 1999 (vom 7. Februar 2000; Urk. 12/I/64 Beilage) habe Fr. 78'576.-- betragen.
Mit Parteivereinbarung vom 2. Mai 2001 (Urk. 12/I/103) wurde schliesslich zum Einen festgelegt, dass für die Zeit von 22. Januar bis 31. Dezember 1999 als Berechnungsgrundlage für das Taggeld der bei der B.___ versicherte Verdienst von Fr. 81'947.-- gelte, was zu einem Taggeldansatz von Fr. 179.60 führe; zum Andern wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von 1. Januar bis 7. Mai 2000 einen versicherten Verdienst von Fr. 90'250.-- akzeptiere (analog IV), was einem Taggeldansatz von Fr. 197.80 entspreche (vgl. zur daraus folgenden Nachzahlung: Mitteilung vom 7. Mai 2001 [Urk. 12/I/108]).
3.1.2 Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer den für die massgebende Zeitperiode (1998/99) vereinbarten versicherten Verdienst von Fr. 81'947.-- als richtig anerkannt habe und kein Grund für ein Abweichen ersichtlich sei (vgl. Urk. 10 S. 3 lit. D/3.3-4), kann der Beschwerdeführer nicht gleichsam auf der anlässlich der vergleichsweisen Taggeldfestsetzung vom 2. Mai 2001 für die Zeit von 22. Januar bis 31. Dezember 1999 herangezogenen Berechnungsgrundlage von Fr. 81'947.-- (gemäss Festlegung der B.___) behaftet werden. Zum Einen stand die damalige Abrede unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die spätere Rentenberechnung nicht tangiert werde (Rapport vom 2. Mai 2001 [Urk. 12/I/104]). Zum Andern richten sich die Taggeld- und die Rentenbemessung zwar nach ähnlichen, jedoch nicht nach identischen Modalitäten (Bemessung nach dem versicherten Verdienst; Art. 15 Abs. 1 UVG), indem für die Taggelder der letzte unmittelbar vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, während für die Renten auf den innerhalb eines ganzen Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn abzustellen ist (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3-4 UVV). Überdies kann einer vergleichsweisen, das heisst definitionsgemäss auf gegenseitigem Nachgeben beruhenden Einigung über strittige und aktenmässig nicht abschliessend geklärte Parameter der Taggeldberechnung ohnehin keine qualifizierte Bindungswirkung im Hinblick auf die spätere Rentenbemessung zukommen.
3.2
3.2.1 Die B.___ quantifizierte mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 (Urk. 12/I/45.2) die Höhe der seit Januar 1999 erbrachten Krankentaggeldleistungen auf Fr. 44'900.--, wobei gemäss den mitgelieferten Abrechnungen der Taggeldansatz auf einem versicherten Verdienst von Fr. 81'947.-- basierte und Fr. 179.60 betrug (Urk. 12/I/45.2 Beilagen; vgl. auch Urk. 12/I/50.1 und 12/I/51 Beilage). Mit Abrechnung vom 16. August 2000 (Urk. 5/16 = 5/19/1 = 12/I/80 Beilage) bestätigte die B.___ zudem, für die Zeit von 22. Januar 1999 bis 31. Januar 2000 Leistungen aus der "UVG-Zusatzversicherung" (100 % für 1. Tg., 20 % ab 3. Tg.) nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von ebenfalls Fr. 81'947.-- in Höhe von total Fr. 13'065.90 erbracht zu haben.
3.2.2 Die Festlegungen der B.___ lassen sich nicht ohne weiteres auf die Rentenbemessung der obligatorischen Unfallversicherung übertragen. Im Übrigen ist vorliegend weder ersichtlich noch nachvollziehbar, wie die B.___ den im Bereich der privaten Krankentaggeldversicherung und "UVG-Zusatzversicherung" massgebenden Verdienst genau ermittelt hat, nachdem die Y.___ AG in der 'Krankmeldung für Kollektiv-Krankenversicherung' vom 15. März 1999 (Urk. 12/I/61 Beilage; vgl. auch Urk. 12/I/8) den vom Beschwerdeführer in der Zeit von Juli bis Dezember 1998 erzielten AHV-Lohn auf "netto" Fr. 7'643.-- pro Monat (inkl. 8.33 % Ferien-/Feiertagsentschädigung) und die ihm ausgerichtete Gratifikation auf "netto" Fr. 2'000.-- bezifferte. In der ersten Taggeldabrechnung vom 16. März 1999 (Urk. 12/I/45.2 Beilage = 12/I/50.1 und 12/I/51 Beilage) war die getroffene Festlegung von der B.___ ohne Darlegung der konkreten Berechnungsweise damit begründet worden, man habe aufgrund zugestellter Lohnunterlagen einen Brutto-Jahresverdienst von Fr. 81'947.-- ermittelt.
3.3
3.3.1 Das Taggeld im Zusammenhang mit den von der IV gewährten beruflichen (Umschulungs-)Massnahmen (vgl. Verfügungen vom 2. März 2000 [Urk. 12/I/53], 7. August 2000 [Urk. 12/I/77], 25. April 2002 [Urk. 12/I/118] und 30. Juli 2003 [Urk. 12/I/119]) wurde auf der Basis eines Jahreslohns von Fr. 90'250.-- bemessen (Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Oktober 2000 [Urk. 5/20 = 12/I/81 Beilage], 'Berechnungsblatt Taggeld' vom 22. September 2000 [Urk. 5/23 = 12/I/91 Beilage] und Verwaltungsverfügung vom 13. November 2000 [Urk. 12/I/82]; anders noch: Verwaltungsverfügung vom 30. Mai 2000 [Urk. 5/2 = 12/I/71]).
3.3.2 Ebenso wenig wie die Taggeldberechnungsgrundlagen der Beschwerdegegnerin oder der B.___ stellen diejenigen der IV eine taugliche Berechnungsbasis für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar. Dies unbesehen darum, dass für die Bemessung der IV-Taggelder grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Einkommen beziehungsweise auf das durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielte Erwerbseinkommen abgestellt wird (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung gemäss 4. IV-Revision bzw. Art. 24 Abs. 2 IVG in der bis dahin gültig gewesenen Fassung).
3.4
3.4.1 Im IV-Verfahren war das Valideneinkommen von der SVA, IV-Stelle, auf Fr. 90'250.-- (per 1999) respektive Fr. 95'396.-- (inkl. Nominallohnentwicklung per 2004) veranschlagt worden (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2004 [Urk. 6/2 und 12/I/134]). Die Festlegung per 1999 wurde im Rechtsmittelzug übernommen, wobei sich lediglich bei der Aufrechnung eine kleine Differenz ergab (Fr. 95'250.-- statt Fr. 95'396.-- bei Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2003; Urteile des hiesigen Gerichts vom 30. August 2005 [Urk. 6/33 = 12/I/153 Beilage] und des EVG vom 20. Dezember 2006 [Urk. 6/36 = 12/I/153 Beilage]).
3.4.2 Die im IV-Verfahren erfolgte Fixierung des Valideneinkommens auf Fr. 90'250.-- (per 1999: respektive Fr. 95'250.--, inkl. Nominallohnentwicklung per 2003: Urk. 6/33, 6/36 und 12/I/153/Beilagen) stellt für das vorliegende Verfahren keine stichhaltige Bezugsgrösse dar, weil sich der nach UVG versicherte Verdienst und das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität), nicht nach den gleichen Kriterien bemessen, weshalb sie nicht notwendigerweise deckungsgleich sind (Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 30. Januar 2007 [I 944/05] Erw. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EVG vom 27. März 2006 [I 188/04] Erw. 2.1.3 mit Hinweisen). Dass bei der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung unter anderem auch die bei der Y.___ AG 1998 und 1999 tatsächlich erzielten Einkünfte in Betracht gezogen wurden, tut nichts zur Sache.
3.5
3.5.1 Bei den der Rentenbemessung vorausgegangenen Festsetzungen von Integritätsentschädigungen hatte die Beschwerdegegnerin jeweils auf Jahresverdienste von Fr. 97'200.-- abgestellt (Verfügungen vom 24. Februar 1994 [Urk. 13/II/28] und 28. August 2001 [Urk. 12/I/117]). Darauf berief sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch im Hinblick auf die Bemessung von Dauerleistungen (vgl. Urk. 12/I/52).
3.5.2 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die am 28. August 2001 verfügte Integritätsentschädigung aufgrund eines Jahresverdienstes von Fr. 97'200.-- bemessen hat (Urk. 12/I/117), lässt sich in Bezug auf die vorliegende Fragestellung nichts Brauchbares ableiten. Denn die Höhe der Integritätsentschädigung orientiert sich anders als diejenige von Taggeld und Rente nicht an dem binnen eines bestimmten Zeitraums konkret erzielten Lohn, sondern abstrakt an dem am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 UVG; Art. 24 f. UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV), welcher am 19. Januar 1999 (beurteilungsrelevanter Stichtag) gemäss bundesrätlicher Festsetzung Fr. 97'200.-- betrug. Das Gleiche gilt selbstredend auch für die Festlegung gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 1994 (Urk. 13/II/28).
3.6
3.6.1 Der Beschwerdeführer gab im Schreiben vom 29. März 2000 (Urk. 12/I/62) an, dass er 1998 von Januar bis Juni arbeitslos gewesen sei und in dieser Zeit lediglich eine 25-tägige Zwischenverdiensttätigkeit bei der Y.___ AG ausgeübt habe; von Juli bis Dezember 1998 sei er dann wieder voll bei der Y.___ AG beschäftigt gewesen, wobei er einen Brutto-Lohn von Fr. 45'668.-- erzielt und Krankentaggeldleistungen von Fr. 869.-- erhalten habe. Wie bereits erwähnt (vgl. oben Erw. 3.2.1) bezifferte die Y.___ AG den vom Beschwerdeführer in der Zeit von Juli bis Dezember 1998 erzielten AHV-Lohn in der 'Krankmeldung für Kollektiv-Krankenversicherung' zuhanden der B.___ vom 15. März 1999 (Urk. 12/I/61 Beilage; vgl. auch Urk. 12/I/8) auf "netto" Fr. 7'643.-- pro Monat (inkl. 8.33 % Ferien-/Feiertagsentschädigung) und die ihm ausgerichtete Gratifikation auf "netto" Fr. 2'000.--; dies verbunden mit dem Hinweis, dass der seit Dezember 1988 als Isoleur im Akkord angestellte Beschwerdeführer bis im Juli 1998 nur teilzeitbeschäftigt beziehungsweise arbeitslos gewesen sei (vgl. auch Stellungnahme vom 7. Juli 1999 [Urk. 12/I/27 samt Beilage]). Nach den vom Beschwerdeführer mit Übermittlungsschreiben vom 18. August 2000 (Urk. 12/I/88) vorgelegten Leistungsbescheinigungen der Arbeitslosenkasse C.___ (1997 und 1998; Urk. 3/4-5, 12/I/88 Beilagen und 12/I/91 Beilage) wurden ihm in der Zeit von 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1998 Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 39'057.-- und von 1. Februar bis 31. Dezember 1998 Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 21'308.-- ausgerichtet, und zwar bei insgesamt 298 kontrollierten Stempeltagen, wovon deren 104 in der Zeit von Januar bis Juni 1998 (= 22 Tage [Januar] + 20 Tage [Februar] + 16 Tage [März] + 17 Tage [April] + 16 Tage [Mai] + 13 Tage [Juni]; vgl. auch Urk. 12/I/91 Beilage und 12/I/143 Beilage 4).
3.6.2 Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (19. Januar 1999) zunächst arbeitslos gewesen war (mit zeitweiligen Zwischenverdiensten), bevor er von der Y.___ AG ab Juli 1998 wieder vollzeitlich angestellt wurde (vgl. auch Urk. 1 S. 4 Ziff. II/4). Die eigentliche Wiederbeschäftigung bei der Y.___ AG hat mithin eine im Ganzjahresrückblick (bis 19. Januar 1998) anfangs vorhanden gewesene Arbeitslosigkeit beendet, womit sich der für die Rentenberechnung massgebende versicherte Verdienst ausschliesslich nach dem im neuen Arbeitsverhältnis (ab Juli 1998) bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (d.h. bis und mit 18. Januar 1999) erzielten Lohn richtet, welcher, da er während weniger als eines ganzen Jahres realisiert wurde, gemäss Art. 22 Abs. 2 Satz 2 UVV auf ein volles Jahr umzurechnen ist. Der Lohn, den der Beschwerdeführer, wäre er 1997 nicht arbeitslos geworden und bis über Januar 1998 hinaus geblieben, im vorherigen Anstellungsverhältnis bei der Y.___ AG realisiert hätte, bildet nicht Teil des beim Ereignis vom 19. Januar 1999 versicherten Verdienstes und gilt auch nicht für die Zeit der Arbeitslosigkeit im Referenzjahr (im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV). Für die vorliegende Beurteilung von Belang ist folglich weder, was der Beschwerdeführer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (19. Januar 1999) verdient hat, soweit es sich nicht um noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile handelt, auf die ein Rechtsanspruch bestand oder besteht (vgl. etwa: Urk. 12/I/64 Beilagen, 12/I/88 Beilage, 12/I/91 Beilage, 12/I/126 und 12/I/155), noch was er vor der (Wieder-)Anstellung bei der Y.___ AG (Juli 1998) verdiente oder verdient hätte (vgl. etwa: Urk. 3/3, 12/I/88 Beilagen, 12/I/143 Beilagen, 13/II/1 17/VI/1, 17/VI/3 und 18/VII/1).
3.7
3.7.1 Von wem die in den im Jahr 2001 erstatteten 'Unfallmeldungen UVG' (Urk. 15/IV/1 und 16/V/1) enthaltenen, mit der Annahme der B.___ respektive IV-rechtlichen Festlegungen korrespondierenden Lohnangaben (Ziff. 13) stammen (Fr. 81'947.-- bzw. Fr. 90'250.--), ist unklar. Für die vorliegende Beurteilung lässt sich daraus nichts Brauchbares ableiten.
3.7.2 Die Lohnangaben der Y.___ AG in der 'Unfallmeldung UVG' vom 22. Januar 1999 (Urk. 12/I/1) lauteten auf einen Akkord-Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 25.-- pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung), Fr. 450.-- Kinderzulagen pro Monat sowie eine Gratifikation von Fr. 2'000.-- pro Jahr (Ziff. 13).
In der 'Krankmeldung für Kollektiv-Krankenversicherung' zuhanden der B.___ vom 15. März 1999 (Urk. 12/I/61 Beilage; vgl. auch Urk. 12/I/8) bezifferte die Y.___ AG den vom Beschwerdeführer in der Zeit von Juli bis Dezember 1998 erzielten AHV-Lohn - wie gesagt (vgl. oben Erw. 3.2.1 und 3.6.1) - auf "netto" Fr. 7'643.-- pro Monat (inkl. 8.33 % Ferien-/Feiertagsentschädigung) und die ihm ausgerichtete Gratifikation auf "netto" Fr. 2'000.--.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 1999 (Urk. 12/I/27) verwies die ehemalige Arbeitgeberin betreffend "Lohn/Spesen 1997/1998" auf die gleichzeitig gegenüber der SVA, IV-Stelle, gemachten Angaben (Urk. 12/I/27 Beilage), wonach der "jetzige" AHV-beitragspflichtige Lohn des Beschwerdeführers Fr. 7'643.-- pro Monat betrage (Ziff. 12) und er "heute" ohne Gesundheitsschaden "je nach Arbeit" Fr. 6'000.-- pro Monat verdienen würde (Ziff. 16). Der Jahresverdienst 1998 wurde mit Fr. 45'668.-- (= Fr. 1'122.05 [Januar] + Fr. 1'677.20 [März] + Fr. 2'023.-- [April] + Fr. 1'631.25 [Mai] + Fr. 2'905.95 [Juni] + Fr. 2'652.95 [Juli] + Fr. 6'568.85 [August] + Fr. 12'068.95 [September] + Fr. 6'643.15 [Oktober] + Fr. 4'901.30 [November] + Fr. 5'951.55 [Dezember] + Fr. 2'187.-- [Gratifikation]) beziffert und die im Jahr 1999 erzielten Monatsverdienste wurden auf Fr. 3'879.-- (Januar), Fr. 2'050.90 (Februar) beziehungsweise Fr. 975.-- (März) quantifiziert (Ziff. 20).
Am 6. Juli 1999 wurde seitens der Y.___ AG angegeben, der Beschwerdeführer habe - nachdem der Betrieb über Weihnachten/Neujahr 1998/99 geschlossen gewesen sei - vom 4. bis zum 18. Januar 1999 voll gearbeitet (9 Stunden pro Tag) und dabei einen Akkord-Verdienst von Fr. 3'879.-- erzielt; dabei soll allerdings noch mit Lohnnachzahlungen zu rechnen gewesen sein (Rapport vom 15. Juli 1999 [Urk. 12/I/29]).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2000 (Urk. 12/I/44) wurde von der Y.___ AG mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 1999 ein Lohn von insgesamt Fr. 67'776.-- zugekommen sei, wovon Fr. 44'900.-- an Krankentaggeldern der B.___. Am 7. Februar 2000 korrigierte die Y.___ AG diese Lohnmeldung dahingehend, dass die dem Beschwerdeführer 1999 ausbezahlte Lohnsumme Fr. 73'176.-- betragen habe (inkl. Lohnersatzzahlungen in der bereits deklarierten Höhe von Fr. 44'900.--; Urk. 12/I/47).
Im Schreiben der Y.___ AG vom 3. April 2000 (Urk. 12/I/64) wurden für 1999 ein Akkord-Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 28'276.65 (inkl. 8.33 % Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Fr. 2'187.-- Gratifikation), Krankentaggeldleistungen der B.___ von Fr. 44'900.-- sowie Kinderzulagen in Höhe von Fr. 5'400.-- aufgeführt, mithin brutto total Fr. 78'576.65.
3.7.3 Gemäss Lohnausweis 1998 der Y.___ AG vom 29. Januar 1999 (Urk. 12/I/143 Beilage 5) war dem Beschwerdeführer im fraglichen Jahr ein Brutto-Lohn von Fr. 45'668.-- (inkl. Fr. 5'400.-- Kinderzulagen) ausgerichtet worden; daneben wurden unter dem Titel "Andere Spesen" Fr. 14'493.-- deklariert. Den aktenkundigen Lohnabrechnungen Juli bis November 1998 (Urk. 3/8 und 12/I/143 Beilagen 6-7) sind folgende Franken-Beträge zu entnehmen:
| Akkord-Lohn: | Ferien-/Feiertagsentschädigung: | Kinder-/Ausbildungszulagen: | Fixspesen: | Total: |
Juli: | 2'033.55 | 169.40 | 450.-- | 734.30 | 3'387.25 |
August: | 5'648.35 | 470.50 | 450.-- | 2'039.60 | 8'608.45 |
September: | 10'725.50 | 893.45 | 450.-- | 3'873.-- | 15'941.95 |
Oktober: | 5'716.95 | 476.20 | 450.-- | 2'064.40 | 8'707.55 |
November: | 4'109.-- | 342.30 | 450.-- | 1'483.75 | 6'385.05 |
Total: | 28'233.35 | 2'351.85 | 2'250.-- | 10'195.05 | 43'030.25 |
Eine Lohnabrechnung für Dezember 1998 ist nicht aktenkundig.
Im ursprünglichen Lohnausweis 1999 der Y.___ AG vom 7. Februar 2000 (Urk. 12/I/64 Beilage) wurden nebst einer Brutto-Lohnsumme von Fr. 78'576.-- unter dem Titel "Andere Spesen" Fr. 8'696.-- deklariert. Die vorliegenden Lohnabrechnungen Januar, Februar und April 1999 (Urk. 12/I/64 Beilagen) weisen für Januar einen Brutto-Lohn von Fr. 3'879.-- (inkl. 8.33 % Ferien-/Feiertagsentschädigung und Fr. 450.-- Kinder-/Ausbildungszulagen) sowie Fixspesen von Fr. 1'143.--, für Februar einen Brutto-Lohn von Fr. 2'050.90 (inkl. der genannten Entschädigungen und Zulagen) sowie Fixspesen von Fr. 533.65 und für April einen Brutto-Lohn von Fr. 975.-- (inkl. Entschädigungen und Zulagen) sowie Fixspesen von Fr. 175.-- aus. Eine Lohnabrechnung für März 1999 liegt nicht vor.
Die Angaben im korrigierten Lohnausweis 1999 der Y.___ AG vom 28. August 2000 (Urk. 5/17 = 5/19/4 = 12/I/88 Beilage) lauten auf einen Brutto-Lohn von Fr. 90'250.-- (enthaltend Fr. 5'400.-- Kinderzulagen und Fr. 56'574.-- Lohnersatzleistungen) sowie "Andere Spesen" von Fr. 8'696.--. Im abermals korrigierten Lohnausweis 1999 der Y.___ AG vom 22. März 2001 (Urk. 12/I/143 Beilage 1) wurde der Brutto-Lohn mit Fr. 99'232.-- angegeben (wovon Fr. 5'400.-- Kinderzulagen und Fr. 57'023.-- Lohnersatzleistungen); eine Deklaration unter dem Titel "Andere Spesen" findet sich nicht mehr.
3.7.4 Die Baustellenrapporte Juli bis Dezember 1998 (unter Urk. 3/7 und 12/I/143 Beilage 6) weisen vergütungsberechtigte Saldi von Fr. 2'937.25 (Juli), Fr. 8'158.45 (August), Fr. 15'491.95 (September), Fr. 8'257.55 (Oktober), Fr. 5'935.05 (November) und Fr. 7'335.40 (Dezember) aus. Die Rapporte für die Monate Januar und Februar 1999 (unter Urk. 3/7, 12/I/91 Beilagen und 12/I/143 Beilage 9) lauten auf entsprechende Saldi von Fr. 4'572.-- beziehungsweise Fr. 2'134.55.
3.8
3.8.1 Die Angaben der Y.___ AG für 1998 gemäss Lohnausweis 1998 vom 29. Januar 1999 (Urk. 12/I/143 Beilage 5) und Anhang zur Stellungnahme vom 7. Juli 1999 (Urk. 12/I/27 Beilage) lassen sich mit den vorhandenen Lohnausweisen (Urk. 3/8 und 12/I/143 Beilagen 6-7) und Baustellenrapporten (unter Urk. 3/7 und 12/I/143 Beilage 6) in Einklang bringen. Sowohl im Lohnausweis 1998 vom 29. Januar 1999 (Urk. 12/I/143 Beilage 5) als auch im Anhang zur Stellungnahme vom 7. Juli 1999 (Urk. 12/I/27 Beilage) wird eine Gesamtlohnsumme von Fr. 45'668.-- deklariert. Der bestätigte Brutto-Lohn beinhaltet die in den Lohnabrechnungen (Urk. 3/8 und 12/I/143 Beilagen 6-7) unter den Titeln "Akkord-Lohn", "Ferien-/Feiertagsentschädigung" und "Kinder-/Ausbildungszulagen" separat ausgewiesenen Bestandteile. Nicht inbegriffen sind die als "Fixspesen" beziehungsweise "Andere Spesen" bezeichneten Vergütungen. Der Vergleich mit den entsprechenden Baustellenrapporten (unter Urk. 3/7 und 12/I/143 Beilage 6) zeigt nun aber, dass die Spesen - wie vom Beschwerdeführer beispielhaft nachgewiesen (Urk. 1 S. 6 Ziff. I/5) - jeweils 25 % der rapportierten und als solche vergütungsberechtigten Arbeitsleistungen ausmachen. Ein Zusammenhang mit tatsächlich angefallenen Auslagen wird von der Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht noch findet sich dafür in den Akten irgendein Hinweis, so dass die Spesenanteile unbesehen der rein rechnerischen Ausscheidung gemäss Lohnabrechnungen und -ausweis Bestandteil des versicherten Verdienstes bilden. Dass die "Spesen" als Lohnbestandteil zu qualifizieren sind, wird im Übrigen auch dadurch untermauert, dass die Y.___ AG im jüngsten Lohnausweis 1999 vom 22. März 2001 (Urk. 12/I/143 Beilage 1) keine entsprechende Ausscheidung mehr getroffen hat. Die während der gesamten Referenzperiode ausgerichteten Kinderzulagen (für 3 Kinder, geb. 1988, 1991 und 1995) sind ebenfalls zum versicherten Verdienst zu zählen. Das Gleiche gilt auch für die separierten Ferien-/Feiertagszulagen (8.33 %) und die während des massgeblichen Zeitraums ausbezahlte Gratifikation (Fr. 2'187.--).
Für Dezember 1998 liegt zwar keine Lohnabrechnung bei den Akten, doch lassen sich die einzelnen Komponenten und damit das Monatsbetreffnis aufgrund der übrigen Unterlagen eindeutig beziffern: Der rapportierte Saldo von Fr. 7'335.40 (vgl. unter Urk. 3/7 und 12/I/143 Beilage 6) führt bei Vornahme des rein rechnerischen Spesen-Splits (Fr. 5'501.55 = Fr. 7'335.40 x 75 %) und unter Hinzurechnung von Fr. 450.-- Kinderzulagen zur anderweitig genannten Summe von Fr. 5'951.55 (= Fr. 5'501.55 + Fr. 450.--; vgl. Urk. 12/I/27 Beilage) und damit zu einem Gesamtlohn von Fr. 7'785.40.
Nach dem Gesagten resultiert für die Zeit von Juli bis Dezember 1998 folgende Aufstellung:
Juli: | August: | September: | Oktober: | November: | Dezember: | Total: |
2'033.55 | 5'648.35 | 10'725.50 | 5'716.95 | 4'109.-- | 5'043.25 | 33'276.60 |
169.40 | 470.50 | 893.45 | 476.20 | 342.30 | 458.30 | 2'810.15 |
734.30 | 2'039.60 | 3'873.-- | 2'064.40 | 1'483.75 | 1'833.85 | 12'028.90 |
2'937.25 | 8'158.45 | 15'491.95 | 8'257.55 | 5'935.05 | 7'335.40 | 48'115.65 |
450.-- | 450.-- | 450.-- | 450.-- | 450.-- | 450.-- | 2'700.-- |
3'387.25 | 8'608.45 | 15'941.95 | 8'707.55 | 6'385.05 | 7'785.40 | 50'815.65 |
Unter Hinzurechnung der Gratifikation von Fr. 2'187.-- beläuft sich die für Juli bis Dezember 1998 anrechenbare Gesamtlohnsumme auf Fr. 53'002.65 (= Fr. 50'815.65 + Fr. 2'187.--). Der vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. März 2000 (Urk. 12/I/62) erwähnte und auch im Lohnausweis 1998 vom 29. Januar 1999 (Urk. 12/I/143 Beilage 5) ausgewiesene Lohnersatz von Fr. 869.-- ist darin inbegriffen.
3.8.2 Für Januar 1999 sind entschädigungspflichtige Arbeitsleistungen im Betrag von Fr. 4'572.-- rapportiert (vgl. unter Urk. 3/7, 12/I/91 Beilagen und 12/I/143 Beilage 9), was angesichts der entsprechenden Lohnabrechnung (Urk. 12/I/64 Beilage) und im Lichte obiger Ausführungen (vgl. Erw. 3.8.1) zu einem anrechenbaren Lohn von Fr. 5'022.-- führt (= Fr. 4'572.-- + Fr. 450.-- bzw. Fr. 3'879.-- + Fr. 1'143.--). Nun wurde vom Beschwerdeführer aber bereits am 19. Mai 2000 vorgebracht, er habe bis 18. Januar 1999 im Akkord auf mehreren Baustellen gearbeitet, wobei gewisse Baustellen erst im Februar/März und April 1999 abgerechnet worden seien (Telefonnotiz vom 19. Mai 2000 [Urk. 12/I/67]). Mit Schreiben vom 10. Februar 2001 (Urk. 12/I/91 = 12/I/96 Beilage) machte der Beschwerdeführer dann einen im Januar 1999 erarbeiteten, teilweise aber erst später nachvergüteten Lohnanspruch von Fr. 6'706.55 geltend. Daran liess er im Einsprache- (Urk. 12/I/143 S. 6 f. Ziff. 2g und S. 8 f. Ziff. 5) und lässt er auch im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 6 Ziff. II/5) weiterhin festhalten.
Der Umstand, dass Lohnnachzahlungen für im Januar 1999 erbrachte und erst später abgerechnete Akkord-Leistungen erfolgt sein sollen, wurde von der zuständigen Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin eingangs offenbar als plausibel erachtet (vgl. Rapport vom 15. Juli 1999 [Urk. 12/I/29]). Tatsächlich war der Beschwerdeführer nach Eintritt des versicherten Ereignisses am 19. Januar 1999 für einige Zeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und hatte infolgedessen einstweilen nicht mehr gearbeitet, so dass nicht ersichtlich ist, auf welcher anderen Grundlage die im Februar 1999 respektive im März/April 1999 erfolgten Salärzahlungen in Höhe von Fr. 2'584.55 (= Fr. 2'134.55 + Fr. 450.-- bzw. Fr. 2'050.90 + Fr. 533.65) und Fr. 1'150.-- (= Fr. 975.-- + Fr. 175.--) hätten erfolgen sollen (vgl. Urk. 12/I/27 Beilage, 12/I/64 Beilage sowie unter Urk. 3/7, 12/I/91 Beilage und 12/I/143 Beilage 9). Mithin erscheint plausibel, wenn der Beschwerdeführer den Lohnanspruch für Januar 1999 einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die aber bereits ein Rechtsanspruch bestanden hatte, auf Fr. 6'706.55 quantifiziert. Zusammen mit den vom Beschwerdeführer - hier wie auch für die Zeit von Juli bis Dezember 1998 - nicht eingerechten Kinderzulagen ist demnach von einer massgeblichen Lohnsumme für Januar 1999 von Fr. 7'156.55 (= Fr. 6'706.55 + Fr. 450.--) auszugehen. In der friedensrichterlichen "Lohnrekapitulation" (Urk. 12/I/96 Beilage), welche der zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG beim Friedensrichteramt '___' geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung vom 6. September 2000 (Urk. 5/19/3) zugrunde lag, war denn auch von einem AHV-pflichtigen Januar-Brutto-Lohn von Fr. 7'243.05 ausgegangen worden (vgl. Urk. 12/I/63 und 12/I/83), was nur geringfügig von der getroffenen Annahme abweicht.
3.8.3 Insgesamt resultiert für die Zeit von Juli 1998 bis 18. Januar 1999 folglich ein Gesamtbetrag von Fr. 60'159.20 (= Fr. 53'002.65 + Fr. 7'156.55). Da die vom Beschwerdeführer gegen die Y.___ AG geführte arbeitsrechtliche Streitigkeit schwergewichtig die Zeit nach Januar 1999 beschlägt, kann davon ausgegangen werden, dass die im Nachgang erfolgten Lohnausweiskorrekturen für 1999 (Lohnausweise vom 28. August 2000 [Urk. 5/17 = 5/19/4 = 12/I/88 Beilage] und 22. März 2001 [Urk. 12/I/143 Beilage 1]) entweder von obiger Berechnung bereits abgedeckt sind oder für die vorliegende Beurteilung masslich belanglos bleiben.
3.9
3.9.1 Ausgehend von einem in der Zeit von Juli 1998 und bis und mit 18. Januar 1999 erzielten Lohn von Fr. 60'159.20 resultiert bei Umrechnung auf ein ganzes Jahr im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV ein Jahresverdienst von Fr. 108'703.50 (= Fr. 60'159.20 : 202 Tage [= 31 Tage + 31 Tage + 30 Tage + 31 Tage + 30 Tage + 31 Tage + 18 Tage] x 365 Tage). Dies bei einem für 1996-1999 bundesrätlich festgelegten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.--.
3.9.2 Zwar unterlagen die in der Zeit von Juli 1998 bis 18. Januar 1999 erzielten Verdienste offenkundig sehr starken Schwankungen (von über 300 % bei einer Bandbreite von zwischen Fr. 109.25/Tag [= Fr. 3'387.25 : 31 Tage] und Fr. 531.40/Tag [= Fr. 15'941.95 : 30 Tage]) und sieht Art. 23 Abs. 3 UVV für den Taggeldbereich die Möglichkeit einer Glättung allzu starker Verzerrungen in Bezug auf den massgeblichen letzten Lohn vor. Indessen ist eine derartige Korrektur bei der Bemessung von Renten nicht vorgesehen, weil die für Renten grundsätzlich massgebliche Bemessungsperiode von einem Jahr vom Verordnungsgeber als genügend lang erachtet wird, um solche Schwankungen aufzufangen (vgl. Urteil des BGer vom 24. Oktober 2008 [8C_330/2008] Erw. 4.3 mit Hinweisen).
3.9.3 Der Rentenbeginn (1. September 2003) liegt weniger als fünf Jahre nach Eintritt des versicherten Ereignisses (1. Januar 1999), so dass kein Sonderfall im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV vorliegt.
3.10 Zusammengefasst führt dies - in Anwendung von § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 61 lit. d ATSG - zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Rentenneuberechnung auf der Grundlage des gesetzlichen Höchstbetrages des versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.--.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG).
4.2 Entsprechend dem Prozessausgang ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden (§ 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG) und zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung direkt Rechtsanwalt Meier Rhein zu entrichtenden (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]) Prozessentschädigung zu verpflichten (inkl. Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer [MWSt]).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Rente des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.-- neu berechne.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).