Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00199
UV.2007.00199

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 18. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto
Lustenberger Glaus & Partner, Rechtsanwälte
Sempacherstrasse 15, 8032 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1945 geborene X.___ bezog seit dem 1. April 1988 eine halbe Rente der Invalidenversicherung; daneben betrieb sie als Selbständigerwerbende ein Buchhaltungsbüro und war bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft im Rahmen der freiwilligen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 14/Z1 und 16). Am 30. August 2005 war sie als Lenkerin eines Personenwagens des Typs "Peugeot 306" in eine seitliche Streifkollision mit einem Kleinlastwagen des Typs "Mercedes Atego" verwickelt, wobei die hintere Türe und der hintere Kotflügel links des von ihr gelenkten Personenwagens leicht beschädigt wurden (Urk. 14/Z1, 14/Z2, 14/Z5, 14/Z11, 14/Z18).
1.2     Die Versicherte gab in einem Faxschreiben vom 31. August 2005 an den Unfallversicherer an, dass sie eine Stunde nach dem Unfallereignis Schmerzen im Brustbein verspürt habe und ihr auch sämtliche Glieder links weh getan hätten; ebenso habe sie Kopfschmerzen gehabt (Urk. 14/Z2). Am 1. September 2005 suchte die Versicherte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, auf, welcher ihr ab dem 30. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 14/ZM1, 14/ZM2, 14/ZM6). Am 27. Oktober 2005 wurde die Versicherte vom Schadeninspektor des Unfallversicherers besucht (Urk. 14/Z11). Ab dem 1. Januar 2006 attestierte Dr. Y.___ der Patientin wieder eine auf ein Pensum von 100 % bezogene Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 14/ZM9 und 14/ZM11). Der Unfallversicherer liess ausserdem ein unfalltechnisches Gutachten erstellen, welches am 19. Dezember 2005 erstattet wurde (Urk. 14/Z18).
1.3     Mit Verfügung vom 25. September 2006 hielt die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft fest, eine Leistungspflicht bezüglich Heilungskosten falle per 1. März 2006 und bezüglich Taggelder ab 1. Januar 2006 dahin (Urk. 14/Z39). Mit einer Taggeldabrechnung vom 28. September 2006 wurde sodann ein Taggeld für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Fr. 26.30 festgesetzt (Urk. 14/Z40). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 wurde zur Höhe des Taggeldansatzes erläutert, dass die Versicherte in den Jahren 2000 - 2004 Reingewinne in Höhe von Fr. 3'969.85 bis Fr. 6'864.72 ausgewiesen habe; entgegenkommenderweise sei bei der Bemessung des Taggeldes von einem Jahreseinkommen von maximal Fr. 12'000.-- ausgegangen worden (Urk. 14/Z48).
         Die Versicherte erhob daraufhin mit Eingabe vom 26. Oktober 2006 gegen die Verfügung vom 25. September 2006 und die Festsetzung des Taggeldes mit der Abrechnung vom 28. September 2006 Einsprache (Urk. 14/Z51). Mit Entscheid vom 21. März 2007 wies die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft die Einsprache ab (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führte die Versicherte mit Eingabe vom 23. April 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Unfallversicherer sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Weiter stellte sie den Antrag, der Unfallversicherer sei zu verpflichten, die Taggelder gestützt auf eine UVG-Police und eine UVG-Zusatz-Police ab dem Unfalldatum aufgrund der einbezahlten Prämien zu bezahlen. Schliesslich beantragte sie, eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines fachärztlichen Gutachtens zu sistieren (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 13). Mit Replik vom 7. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hielt mit Duplik vom 24. Januar 2008 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 26). Nachdem die Beschwerdeführerin am 25. März 2008 die Triplik erstattet hatte (Urk. 31), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. März 2008 geschlossen (Urk. 32).
2.3     Mit Eingabe vom 21. August 2008 (Urk. 33) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik Z.___ vom 24. Juli 2008 (Urk. 34) auflegen.
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da das Sozialversicherungsgericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit privatrechtlichen Versicherungsverträgen nicht zuständig ist (§§ 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), ist auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Taggelder gestützt auf eine UVG-Zusatz-Police zu bezahlen, nicht einzutreten.

2.
2.1
2.1.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.1.2   Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wobei es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Mit dem angefochtenen Entscheid (vom 21. März 2007) wurde eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für das Ereignis vom 30. August 2005 vollständig verneint. Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2006 (Einstellung erbrachter Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. März bzw. 1. Januar 2006) zu Gunsten der Versicherten erfolgt sei. Eine Überprüfung der Taggeldabrechnung beziehungsweise der Höhe des versicherten Verdienstes sei nicht erforderlich, da gar keine Leistungspflicht bestehe und es sich demzufolge an sich um zu Unrecht bezogene Taggelder handle, wobei auf eine Rückforderung verzichtet werde (Urk. 2, vgl. auch Urk. 13 und 26).
3.2     Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie sei mit Wucht von einem Lastwagen gerammt worden und habe dabei ein HWS-Distorsionstrauma erlitten. Noch heute lägen behandlungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigungen vor; entsprechend sei der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei entgegen der Auffassung des Unfallversicherers zu bejahen. Entsprechend seien die Heilungskosten weiterhin zu übernehmen und es seien auch weiterhin Taggelder auszurichten; in diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin ausserdem geltend, der Unfallversicherer habe das Taggeld nicht korrekt bemessen (Urk. 1, 22 und 31).

4.
4.1
4.1.1   Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 2. September 2005 aus, die Patientin habe eine Stunde nach dem Unfall über ein Stechen im Brustbein und am Abend darauf über Schmerzen im Schulterblatt respektive in der Schulter geklagt. Anamnestisch seien rheumatologische Beschwerden bekannt, unter anderem auch eine Tendinitis calcarea beidseits. Im Grossen und Ganzen hätten sich die Beschwerden heute stark gebessert, es bestehe jedoch noch eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links, weswegen er erstens Kenacort A 40 subacrominal injiziert und der Patientin eine Physiotherapieverordnung mitgegeben habe (Urk. 14/ZM1).
         Dem von Dr. Y.___ ausgefüllten "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sofort aufgetretene starke linksseitige Nackenschmerzen, abendliche Übelkeit und einen Stich im Nacken angegeben hatte. Weitere Symptome, wie Kopfschmerzen, Schwindel oder Erbrechen wurden nicht angegeben. Dr. Y.___ konnte eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule feststellen; er gab sodann an, dass sich die Beschwerdeführerin über ein schmerzhaftes Ziehen und Stechen in der Schulter und im Oberarm beklagt habe. Die neurologische Untersuchung ergab keine pathologischen Befunde. Dr. Y.___ erwähnte sodann, dass ein MRI eine kleine Diskushernie C2/C3 gezeigt habe und gab als vorläufige Diagnose eine Bursitis subacromialis der Schulter links an. Er attestierte der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und schlug einen Besuch des Schadeninspektors vor (Urk. 14/ZM6).
         Im Zwischenbericht vom 22. November 2005 führte Dr. Y.___ aus, dass die Rehabilitation mühsam sei. Die Schulter links sei auch nach einer subacromialen Kortison-Injektion nicht besser geworden. Er habe auch rechts infiltrieren müssen. Weiter führte er aus, dass die Patientin an Nacken- und Schulterbeschwerden leide, auch wenn er ihr klar gemacht habe, dass die kleine Diskushernie C2/C3 nicht traumatisch bedingt sei. Das grösste Problem sei die persistierende Arbeitsunfähigkeit. Er halte dafür, dass diese nicht mehr in direkter Relation zum Unfallmechanismus stehe, aber er sei nicht in der Lage, die Patientin zur Arbeit zu bewegen (Urk. 14/ZM8).
         Auf dem Unfallschein attestierte Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2006 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 14/ZM9).
         Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 präzisierte Dr. Y.___ auf Anfrage des Unfallversicherers hin, ihm sei bislang nicht bekannt gewesen, dass die Patientin vor dem Unfallereignis bloss ein Pensum von 50 % ausgeübt habe. Er habe sie aufgrund des Verletzungsmusters und ihrer Klagen von September bis Ende Dezember 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, da es entsprechend der Angaben der Patientin bei der körperlich belastenden Tätigkeit als Treuhänderin keine Erholungszeit gebe. Retrospektiv müsse man sich jedoch fragen, ob diese lange 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem Einsatz von nur 50 % überhaupt gerechtfertigt gewesen sei. Mit einem 50%igen Arbeitspensum habe die Patientin natürlich genügend Rehabilitationsmöglichkeiten (Ausruhen, etc.). Dementsprechend habe sich die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2006 auf ein volles Pensum bezogen (Urk. 14/ZM11).
         Im Bericht vom 14. Juli 2006 führte Dr. Y.___ aus, die Patientin habe am 30. August 2005 einen Verkehrsunfall erlitten, wobei es zwischen zwei parallel fahrenden Fahrzeugen zu einer Streifkollision gekommen sei. Er habe die Patientin erstmals am 1. September 2005 gesehen. Sie habe über Beschwerden an beiden Schultern, an der Halswirbelsäule und über sich rasch bessernde Beschwerden an der linken Hüfte und am linken Knie geklagt. Wegen persistierender Beschwerden habe er eine Kortisoninfiltration an der linken Schulter vorgenommen, welche eine kurzfristige Besserung ergeben habe. Mitte September 2005 sei dann die radiologische Abklärung mittels MRI an der Halswirbelsäule erfolgt, welche zahlreiche degenerative Veränderungen sowie eine kleine Diskushernie C2/C3 gezeigt habe. Am Schultergelenk links habe sich eine Schleimbeutelentzündung und eine ausgedünnte Rotatorenmanschette gezeigt. Die Beschwerden hätten mit Physiotherapie nur langsam gebessert werden können. Sowohl die degenerativen Veränderungen als auch die Diskushernie C2/C3 an der Halswirbelsäule seien vorbestehend. Die Bursitis subacromialis und die ausgedünnte Rotatorenmanschette seien ebenfalls vorbestehend. Aufgrund der seitlichen Kollision sei es zu einer leichten Traumatisierung gekommen. Eine volle Unfallkausalität könne jedoch nicht attestiert werden, weil bereits in seinem ersten Bericht an den Hausarzt vom 2. September 2005 anamnestisch von rheumatologischen Beschwerden und einer Tendinitis calcarea beidseits die Rede gewesen sei. In einer "äusserst grosszügen Anwendung der Arbeitsunfähigkeit" habe er die Patientin bis 31. Dezember 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, damals nicht wissend, dass diese nur mit einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Aufgrund des Unfallmechanismus und aufgrund der multiplen vorbestehenden degenerativen Veränderungen sehe er eine beschränkte Unfallkausalität für maximal sechs Monate (Urk. 14/ZM14).
4.1.2   Mit der MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 15. September 2005 konnten keine posttraumatischen Veränderungen festgestellt werden (Urk. 14/ZM3). Ein Arthro-MRI der linken Schulter vom 9. Januar 2006 zeigte eine stark verdünnte und tendinopathische Supraspinatussehne mit einer kleinen Partialruptur auf der artikulären Seite ansatznahe, jedoch keine transmurale Rissbildung der übrigen Anteile der Rotatorenmanschette; der Befund wurde als AC-Gelenksarthrose sowie deutliche degenerative Veränderungen subacromial mit eingeschränkten Platzverhältnissen daselbst beurteilt (Urk. 14/ZM10).
4.2
4.2.1   Den verschiedenen Berichten von Dr. Y.___ können widersprüchliche Angaben entnommen werden: Während im Bericht vom 2. September 2005 noch ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe über ein Stechen im Brustbein, welches eine Stunde nach dem Unfallereignis aufgetreten sei, und über am Abend darauf aufgetretene Schmerzen im Schulterblatt respektive in der Schulter geklagt (Urk. 14/ZM1), geht aus dem am 26. Oktober 2005 ausgefüllten "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, es seien sofort starke linksseitige Nackenschmerzen aufgetreten; unter den anderen Symptomen gab Dr. Y.___ an, dass die Patientin von einem Stich in den Nacken gesprochen habe. Bei den Untersuchungsbefunden erwähnte er zudem, dass in der Schulter und im Oberarm ein Ziehen und Stechen habe festgestellt werden können (Urk. 14/ZM6). Im Bericht vom 14. Juli 2006 wurde schliesslich erwähnt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Erstkonsultation am 1. September 2005 über Beschwerden an beiden Schultern, an der Halswirbelsäule und über sich rasch bessernde Beschwerden an der linken Hüfte und am linken Knie geklagt (Urk. 14/ZM14).
4.2.2   Nach dem Gesagten berichtete die Beschwerdeführerin initial nur über Beschwerden im Bereich des Brustbeins und der Schulter. Sodann steht aufgrund der Angaben im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma fest, dass nur ein geringer Teil der für das typische Beschwerdebild charakteristischen Beschwerden vorlag. Es ist denn auch bezeichnend, dass Dr. Y.___ keine HWS-Distorsion diagnostizierte. Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, postulierte zwar eine mittelschwere HWS-Distorsion; da er dies jedoch ohne hinreichende Auseinandersetzung mit sämtlichen massgeblichen Vorakten allein aufgrund der geklagten Beschwerden tat (Urk. 14/ZM13, 14/ZM17, 14/ZM19 und 14/ZM22), kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist insoweit auf den erstbehandelnden Arzt abzustellen, der aufgrund der von ihm erhobenen Befunde keine HWS-Distorsion diagnostizieren konnte. Damit aber fehlt es an einer Grundlage für die Annahme des natürlichen Kausalzusammenhangs.
4.2.3   Die in den Berichten von Dr. Y.___ beschriebenen Beschwerden lassen sich im Übrigen mit dem Unfallgeschehen vom 30. August 2005 kaum erklären. Auch die Auffassung von Dr. Y.___, es sei zu einer leichten Traumatisierung gekommen, kann nicht nachvollzogen werden; dies insbesondere vor dem Hintergrund der minimalen Belastung durch den erstellten Unfallmechanismus (vgl. dazu unten Erw. 4.3).
         Sodann enthalten die von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH (Urk. 14/ZM15, 14/ZM18, 14/ZM20), und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 14/ZM16) verfassten Berichte keine nachvollziehbare Begründung, weshalb die geklagten Beschwerden auf den Unfall vom 30. August 2005 zurückzuführen wären.
         Für die vorliegend zu beurteilenden Fragen ist schliesslich auch der Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Radiologie an der Klinik Z.___, vom 24. Juli 2008 über eine bildgebende Untersuchung der rechten Schulter unergiebig. Soweit damit eine Fraktur festgestellt wurde, stellt diese nach dem Bericht eine Folge einer am 20. Mai 2008 erlittenen traumatischen Schulterluxation rechts dar; zur Frage, ob Folgen des Unfalls vom 30. August 2005 vorliegen, wird nicht Stellung genommen (Urk. 34).
4.3
4.3.1   Im unfalltechnischen Gutachten vom 19. Dezember 2005 wurde ausgeführt, die am Fahrzeug der Beschwerdeführerin dokumentierten Beschädigungen müssten bezüglich physikalischer Insassenbelastung als Bagatellen charakterisiert werden. Diese Beschädigungen könnten durch menschliche Kraft, zum Beispiel durch einen oder zwei Fusstritte, erzeugt werden. Allenfalls habe die Karosserie des Peugeot etwas gewankt und möglicherweise sei eine eindrückliche Geräuschkulisse wahrnehmbar gewesen. Die zwischen Fahrbahn und Reifen übertragbaren Seitenkräfte seien mit Sicherheit grösser gewesen als die Kollisionskräfte, womit das Fahrzeug keine oder höchstens eine marginale seitliche kollisionsbedingte Relativbewegung zur Fahrbahn erfahren haben könne. Auch in der Längsrichtung könne der Peugeot weder spürbar beschleunigt noch verzögert worden sein, weil sich die Fahrzeuge nicht miteinander verhakt hätten und in der Kontaktzone nur sehr geringe Kräfte durch Reibung übertragen worden sein könnten. Der Gutachter zog daraus das Fazit, dass bei der Entstehung derartiger Schäden ein Personenwagen keine nennenswerte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) erfahren könne. Er berechnete in der Folge, dass das Delta-v maximal 1 km/h betragen habe; dies sei vergleichbar mit Beschleunigungen, wie sie in Längsrichtung bei leichten Bremsungen oder in Querrichtung bei normaler Kurvenfahrt auftreten würden (Urk. 14/Z18).
4.3.2   Das unfalltechnische Gutachten von Dipl. Ing. FH E.___ vom 19. Dezember 2005 stützt sich auf die Angaben im Unfallprotokoll (Urk. 14/Z5), die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang gegenüber dem Schadeninspektor am 27. Oktober 2005 (Urk. 14/Z11) sowie die festgestellten und reparierten Schäden am von ihr gelenkten Fahrzeug des Typs "Peugeot 306" (vgl. Urk. 14/Z18 S. 2). Die physikalischen Grundlagen werden dargelegt und die darauf beruhenden Ergebnisse in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Beschwerdeführerin tut denn auch nicht dar, weswegen bzw. inwiefern die unfalltechnischen Schlüsse des Gutachtens nicht zutreffen sollten. Der Umstand, dass sich der Gutachter nicht zur Haftungsfrage äusserte, vermag jedenfalls die Aussagekraft seiner Feststellungen über die kollisionsbedingten Krafteinwirkungen nicht in Frage zu stellen. Nachdem keine Unfallzeugen bekannt sind (vgl. Urk. 14/Z5), ist auch nicht ersichtlich, weswegen solche Aussagen für die Unfallanalyse heranzuziehen gewesen wären. Schliesslich vermag auch der alleinige Umstand, dass es sich beim Sachverständigen um einen Angestellten der Beschwerdegegnerin handelt, die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern.
4.3.3   Nach der Rechtsprechung vermag eine unfalltechnische oder biomechanische Analyse Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu liefern; Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das Fahrzeug der versicherten Person übertragenen Energie bilden jedoch keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Kausalität. Denn etwa selbst bei harmlosen Auffahrunfällen kann aus medizinischer Sicht nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächliche Verletzung vorliegt. Daraus darf indes nicht abgeleitet werden, die Heftigkeit des Aufpralls sei im Zusammenhang mit der Klärung der natürlichen Kausalität bedeutungslos. Vielmehr kann eine nur geringfügige Krafteinwirkung auf den menschlichen Körper - wie sie hier offensichtlich vorliegt (vgl. unten) - durchaus ausschlaggebend dafür sein, dass konkurrierende unfallfremde Ursachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allein verantwortlich für das Beschwerdebild zeichnen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 16. Juni 2005, U 264/04, Erw. 3.4 Abs. 2).
         Gestützt auf das im erwähnten Sinn heranzuziehende unfalltechnische Gutachten ist erstellt, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung maximal 1 km/h betrug und die physikalische Insassenbelastung entsprechend ausdrücklich als Bagatelle bezeichnet wurde (vgl. dazu Urteil in Sachen R. vom 10. November 2004, U 174/03, zitiert in U 158/05 Erw. 3.2, wo das damalige Eidgenössische Versicherungericht selbst bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 4 - maximal 7 km/h das Ereignis noch als banal qualifiziert hatte). Diese Geschwindigkeitsänderung ist vergleichbar mit Beschleunigungen, wie sie bei leichten Bremsungen oder normaler Kurvenfahrt auftreten. Da solche geringen Belastungen im Alltag dauernd auftreten, ist augenfällig, dass die fragliche Kollision selbst bei Vorliegen von degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates nicht geeignet war, irgendwelche relevanten Beschwerden auszulösen. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass Dr. Y.___ bei seiner Einschätzung, es sei zu einer leichten Traumatisierung gekommen, wohl einen weit heftigeren Zusammenstoss vor Augen hatte, als dies aufgrund des unfalltechnischen Gutachtens tatsächlich der Fall war.
4.4     Da zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 30. August 2005 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, erübrigt sich die Frage nach dessen Adäquanz.

5.       Wenn in der Beschwerde sodann vorgebracht wird, der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen, und geltend gemacht wird, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen, wird die Frage aufgeworfen, auf welchen Zeitpunkt hin der Unfallversicherer den Fall abzuschliessen hat (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 3.2 S. 113). Vorliegend hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht jedoch gänzlich verneint. Die Frage nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses stellt sich somit nicht.

6.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneinte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Nikola Bellofatto
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).