UV.2007.00200

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann X.___
 

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1931 geborene Y.___ arbeitete als Krankenschwester im Kreisspital Z.___ mit einem Beschäftigungspensum von 40-60 % (vgl. Urk. 11/95 S. 2) und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (vormals "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: AXA) gegen Unfälle obligatorisch sowie überobligatorisch versichert, als sie am 13. Januar 1988 stürzte und sich dabei die rechte Schulter verletzte (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/17). Die Ärzte stellten eine erneute Rotatorenmanschettenruptur bei Status nach Rotatorenmanschettenläsion rechts, Abriss der Supraspinatussehne, Teilruptur der langen Bizepssehne und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 21. Mai 1981 fest (vgl. Urk. 11/5). Am 25. Mai 1988 erfolgte im A.___ ein operativer Eingriff mit Schultergelenksrevision rechts (Urk. 11/5, Urk. 11/91). Nach erneuter Traumatisierung der Schulter im Februar/März und Mai 1989 traten Komplikationen auf (schleichender Infekt mit Exazerbation und Abszessbildung), so dass am 5. Mai 1989 eine Abszessinzision und Revision der Schulter durchgeführt werden musste (vgl. Urk. 11/8-11/12, Urk. 11/24, Urk. 11/93-94). Bereits am 14. Dezember 1988 hatte die Versicherte ihre Arbeitsanstellung auf den 31. März 1989 gekündigt (vgl. Urk. 11/30). Am 11. Januar 1990 erfolgte eine weitere operative Revision des Schultergelenkes mit Fistel- und Abszessexzision (Urk. 11/12, Urk. 11/87). Nach einer Hospitalisation vom 18. bis zum 22. Oktober 1990 mit Entfernung des Osteosynthese-Materials (vgl. Urk. 11/86) wurde die Behandlung seitens des B.___ am 29. Oktober 1990 abgeschlossen (vgl. Urk. 11/16).
1.2     Für die gesamte Zeit erbrachte die AXA Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkostenübernahme). Da die Versicherte ab 1. März 1990 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 416.-- hatte, kürzte die AXA den Taggeldansatz aus der Zusatzversicherung um den anteilsmässigen Rentenbetrag pro Tag, beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 27. Mai 1991 für in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 30. April 1991 zu viel bezahlte Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung die Verrechnung des Betrages von Fr. 5'824.-- (vgl. Urk. 11/43, Urk. 11/46) und teilte dies der Versicherten gleichentags mit (Urk. 11/42). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Ausgleichskasse vom 7. Juni 1991 wurde der Versicherten die halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zugesprochen und gleichzeitig die von der AXA beantragte Verrechnung mit den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen vorgenommen (vgl. Urk. 11/46-47).
         Mit Verfügung vom 26. August 1991 sprach die AXA der Versicherten ab 1. Juni 1991 eine Invalidenrente basierend auf einer Invalidität von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 27'200.-- zu (Urk. 11/53). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 11/63, Urk. 11/66).
1.3     Mit Schreiben vom 2. August 1993 gelangte der Ehemann der Versicherten an die AXA und verlangte Auskunft über die Berechnungsfaktoren der zugesprochenen Rente (Urk. 11/56; vgl. auch Urk. 11/57-61). Mit einem weiteren Schreiben vom 10. September 2000 erkundigte er sich über das Bestehen allfälliger weiterer gesetzlicher Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer (Urk. 11/63). Mit Brief vom 27. September 2000 verlangte er die Zustellung eines ärztlichen Schlussberichts sowie einer Kopie der Versicherungspolice (vgl. Urk. 11/65 S. 2, Urk. 11/66). Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 brachte er der AXA zur Kenntnis, dass die Versicherte am 29. Dezember 2002 notfallmässig ins Spital habe eingewiesen werden müssen, wo ein Herzklappenfehler festgestellt worden sei, welcher in der Folge mehrere Operationen nötig gemacht habe (Urk. 11/79).
1.4     Mit Eingabe vom 23. März 2004 gelangte die Versicherte, vertreten durch den Ehemann, erstmals an das hiesige Gericht und forderte von der AXA die Rückerstattung von Fr. 5'824.-- zuzüglich Zins, die Herausgabe eines ärztlichen Schlussgutachtens sowie der Police betreffend die Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung und die Neuberechnung der Invalidenrente (vgl. Urk. 11/109-110). Das Sozialversicherungsgericht trat mit Beschluss vom 19. Juli 2004 auf die als Beschwerde entgegengenommen Eingabe nicht ein und begründete dies damit, dass die AXA in dieser Sache vorgängig noch nicht verfügt habe und die Versicherte bisher auch kein entsprechendes Begehren gestellt habe (Beschluss vom 19. Juli 2004 im Verfahren UV.2004.00068; Urk. 11/83).
         Nachdem der Ehemann der Versicherten die AXA daraufhin mit Schreiben vom 9. August 2004 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte (Urk. 11/108), und die AXA in der Folge nichts von sich hatte vernehmen lassen, gelangte er als Vertreter der Versicherten mit Eingabe vom 27. April 2005 abermals an das Sozialversicherungsgericht und forderte von der AXA sinngemäss erneut die Zahlung der mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechneten Taggeldzahlungen von nun Fr. 6'812.--, die Herausgabe der Versicherungspolice der Unfallzusatzversicherung und die Neuberechnung der zugesprochenen Rente (Urk. 11/111). Das hiesige Gericht sah im Verhalten der AXA eine Rechtsverzögerung und hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2006 (Verfahren UV.2005.00134) gut, soweit es auf sie eintrat, wobei es die AXA anwies zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revision oder Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung aus dem Jahr 1991 gegeben seien, und darüber innert angemessener Frist eine Verfügung zu erlassen (Urk. 11/112).
1.5     In Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Februar 2006 behandelte die AXA das Schreiben des Ehemannes der Versicherten vom 9. August 2004 nunmehr als sinngemässes Revisions- und Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 3. August 2006 trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und wies das Revisionsgesuch mangels eines Beweises neuer Tatsachen ab (Urk. 11/114). Die Versicherte erhob, wiederum vertreten durch ihren Ehemann, mit Schreiben vom 7. August 2006 Einsprache und verlangte dabei erstmals auch die Übernahme der Kosten der im Zusammenhang mit den ab dem 29. Dezember 2002 bekannten Herzproblemen erforderlich gewordenen Heilbehandlungsmassnahmen (Urk. 11/115). Da die AXA im Januar 2007 noch keinen Einspracheentscheid erlassen hatte, erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2007, datiert vom 24. Januar 2007, beim hiesigen Gericht zusätzlich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (welche im Verfahren UV.2007.00016 mit Beschluss vom 30. April 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde; vgl. Urk. 4 sowie Urk. 11/118). Daraufhin erliess die AXA den Einspracheentscheid vom 16. April 2007, mit welchem sie die Einsprache, soweit sie darauf eintrat, abwies, da weder hinsichtlich der Verrechnung von Fr. 5'824.-- noch hinsichtlich der Rentenberechnung ein Revisionsgrund vorliege und auch die neu aufgetretenen Herzbeschwerden keinen Revisionsgrund darstellten (Urk. 2).
2.       Dagegen lässt die Versicherte durch ihren Ehemann Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei ihr der mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnete Betrag im Umfang von Fr. 6'812.-- zuzüglich 5 % Zins und Zinseszinsen ab 7. Juni 1991 zurückzuerstatten, die in der Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. Mai 1991 ausgerichteten Taggelder seien neu zu berechnen und es sei ihr der Betrag von Fr. 18'824.-- nachzuzahlen, die Invalidenrente sei ebenfalls neu zu berechnen und zudem rückwirkend ab dem 1. Juni 1991 aufgrund einer 100%igen Invalidität auszuzahlen, und die Integritätsentschädigung sei auf Fr. 100'000.-- festzusetzen. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der notfallmässigen Einweisung ins Spital C.___ am 29. Dezember 2002 und der Operation am offenen Herzen im A.___ am 5. August 2003 entstandenen Kosten zu übernehmen; des Weiteren sei ein unabhängiges Herzzentrum mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und der Beantwortung der im Schreiben vom 2. Januar 2005 an das A.___ gestellten Fragen zum Zusammenhang zwischen der chronischen Entzündung der rechten Schulter und der Schädigung der rechten Herzkammer zu beauftragen. Schliesslich seien ihr aus der Zusatzversicherung Taggelder im Umfang von Fr. 83'130.--, eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 und 4).
         Die AXA schliesst in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich behandelt Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts. Darunter fallen auch Beschwerden aus dem Bereich des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Nicht zuständig ist es hingegen zur Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten, welche Zusatzleistungen zu jenen nach UVG zum Gegenstand haben (vgl. RKUV 1990 Nr. U 163 S. 265 sowie § 2 GSVGer). Soweit von der Beschwerdeführerin Leistungen aufgrund der Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung geltend gemacht werden (vgl. auch Urk. 11/78, Urk. 11/85), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
         Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Neubemessung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juni 1991 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %, die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von Fr. 100'000.-- und die Neuberechnung der vom 1. April 1989 bis zum 31. Mai 1991 ausgerichteten Taggelder beantragt wird, da diesbezüglich kein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt, womit es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
1.2     Zu prüfen ist somit einzig, ob Gründe vorliegen, die ein Zurückkommen auf die mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung vorgenommene Verrechnung von Fr. 5'824.-- (vgl. Urk. 11/43 und 11/46) und auf die Berechnung der seit dem 1. Juni 1991 ausgerichteten Invalidenrente (vgl. Urk. 11/53) rechtfertigen.

2.      
2.1     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).
         Mit Verfügung vom 3. August 2006 (Urk. 11/114) ist die AXA auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. August 2004 (Urk. 11/108) nicht eingetreten. Das Sozialversicherungsgericht ist nach dem Gesagten an diesen Entscheid gebunden. Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Revisionsgründen.
2.2    
2.2.1   Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.2.2   Die Beschwerdeführerin macht geltend, über die Verrechnung zu viel erbrachter Taggeldleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Nachzahlung von Rentenbetreffnissen der Invalidenversicherung sei nie eine anfechtbare Verfügung ergangen. Die Verrechnung sei daher unrechtmässig erfolgt und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr den verrechneten Betrag, den sie nunmehr mit Fr. 6'812.-- beziffert, zuzüglich Zins und Zinseszinsen seit dem 7. Juni 1991 zurückzuzahlen (Urk. 4).
         Es trifft nach der Aktenlage zu, dass die Beschwerdegegnerin über die Rückforderung von Taggeldleistungen keine anfechtbare Verfügung erliess, sondern dies der Beschwerdeführerin formlos mit Schreiben vom 27. Mai 1991 mitteilte (Urk. 11/42). Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. So lässt sich mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Eröffnung jederzeit ans Gericht weitergezogen werden kann; vielmehr muss ein solcher Verwaltungsakt innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (BGE 111 V 149 Erw. 4c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 312 Erw, 4.2 mit  Hinweisen).
         Der Ehemann der Beschwerdeführerin wandte sich erstmals mit E-Mail vom 19. März 2002 an die Beschwerdegegnerin und wies darauf hin, dass hinsichtlich des verrechneten Betrags von Fr. 5'824.-- keine anfechtbare Verfügung ergangen sei (Urk. 11/77 S. 2). Diese beinahe elf Jahre nach dem entsprechenden Verwaltungsakt vorgebrachte Rüge ist nach der oben zitierten Rechtsprechung eindeutig zu spät erfolgt und kann nicht mehr gehört werden. Der Umstand, dass über die zur Verrechnung mit den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen der Invalidenversicherung angemeldete Taggeldrückforderung keine anfechtbare Verfügung erging, vermag deshalb die Rechtmässigkeit der Rückforderung nicht mehr in Frage zu stellen. Weitere Gründe, die Zweifel am rechtmässigen Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Rückforderung und Verrechnung aufkommen liessen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.2.3   Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Höhe des für die Berechnung der Invalidenrente zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass die AXA die notwendigen Angaben zum massgebenden Einkommen beim letzten Arbeitgeber eingeholt hat (vgl. Urk. 11/45, Urk. 11/48, Urk. 11/96), und dass für die Berechnung der Invalidenrente nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, die letzten vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 1989 bezogenen Löhne (vgl. Urk. 4 S.3), sondern gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 2 UVG der im letzten Jahr vor dem Unfall erzielte Lohn massgebend ist, der gemäss Auskunft der Arbeitgeberin Fr. 22'610.-- betrug (Urk. 11/48) und der in diesem Umfang der Rentenberechnung zugrunde gelegt wurde (Urk. 11/53). Auch diesbezüglich liegen somit keine Gründe vor, um auf die Verfügung vom 26. August 1991 zurückzukommen, und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.
3.1     Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit der Einsprache vom 7. August 2006 (Urk. 11/11 S. 2) erstmals geltend gemachten Herzbeschwerden, welche offenbar seit Dezember 2002 bestehen und damit eine nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 26. August 1991 eingetretene Änderung des medizinischen Sachverhalts darstellen, ein Grund zur Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen in Form der beantragten Übernahme der Heilungskosten besteht (vgl. Urk. 4 S. 3 f.).
3.2
3.2.1   Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 Erw. 4b). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).  
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
3.2.2   Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).      
         Die versicherte Person hat ihrem Arbeitgeber oder dem Versicherer einen Rückfall oder Spätfolgen zu melden, woraufhin ihr vom Versicherer ein unentgeltliches Formular abzugeben ist, welches vom Arbeitgeber beziehungsweise vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Versicherer zuzustellen ist (Art. 45 f. UVG und Art. 53 ff. UVV; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 224 ff., insbesondere S. 234). Gemäss Art. 47 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und Art. 43 ATSG, welcher ab 1. Januar 2003 einschlägig ist, hat der Versicherungsträger anschliessend die Begehren zu prüfen und die notwendigen Abklärungen und die erforderlichen Auskünfte von Amtes wegen einzuholen. Diese Regelung ist Ausfluss der im Bereich des Sozialversicherungsrechts geltenden Untersuchungsmaxime (vgl. auch Maurer, a.a.O., S. 247).
3.2.3   Art. 11 UVV bestimmt, dass bei Bezügern laufender Invalidenrenten im Falle von Rückfällen und Spätfolgen bei der Gewährung der Versicherungsleistungen die Voraussetzungen von Art. 21 UVG zu beachten sind. Gemäss Art. 21 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG hat eine rentenbeziehende Person bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf Pflegeleistungen, soweit die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. Der Anspruch besteht dabei unabhängig davon, ob die Rente noch revidiert werden kann, oder ob die Revision bereits ausgeschlossen ist, da die versicherte Person das AHV-Alter bereits überschritten hat (vgl. nachfolgende Erwägung sowie Maurer, a.a.O., S. 382 ff., insbesondere S. 387).
3.3     In der Eingabe vom 9. August 2004, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss um Wiedererwägung und Revision der mit Verfügung vom 26. August 1991 zugesprochenen Leistungen ersucht hatte, finden sich noch keine Leistungsbegehren betreffend die Herzproblematik (vgl. Urk. 11/108). Erstmals mit Einsprache vom 7. August 2006 gegen die Verfügung der AXA vom 3. August 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Übernahme der im Zusammenhang mit der Heilbehandlung der Herzprobleme ab 29. Dezember 2002 entstandenen Kosten sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einem unabhängigen Herzzentrum zur Frage der Unfallkausalität der Herzbeschwerden (Urk. 11/115 S. 2). Die AXA verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2007 einen entsprechenden Anspruch mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel berufen, aufgrund welcher ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 13. Januar 1988 und den im Jahr 2002 aufgetretenen Herzbeschwerden bejaht werden könne (Urk. 2 S. 3 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Kausalzusammenhang zwischen den Herzbeschwerden und dem Unfallereignis vom 13. Januar 1988 aufgrund der heutigen Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Ein solcher Kausalzusammenhang kann aber aus heutiger Sicht auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Ferner hat die Beschwerdeführerin mit der geltend gemachten Herzproblematik sehr wohl neue Tatsachen im Sinne einer nachträglichen Änderung des medizinischen Sachverhalts behauptet, ohne diese aber rechtsgenüglich mit beweiskräftigen medizinischen Berichten zu beweisen. Bei dieser Sachlage wäre die AXA verpflichtet gewesen, die Rechtsbegehren des rechtsunkundigen Ehemanns der Beschwerdeführerin als sinngemässe Meldung eines Rückfalls oder von Spätfolgen des versicherten Unfalls vom 13. Januar 1988 entgegenzunehmen und der Beschwerdeführerin oder den sie behandelnden Ärzten das dafür vorgesehene Formular gemäss Art. 53 Abs. 3 UVV in Verbindung mit Art. 45 UVG auszuhändigen. Aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte die AXA anschliessend - nach Eingang des ausgefüllten Formulars mit allfälligen Beilagen - allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen gehabt. Die AXA - an welche die Sache zurückzuweisen ist - wird dies nachzuholen haben und - je nach Ergebnis der Abklärungen und unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Rechtsgrundlagen - anschliessend Versicherungsleistungen für die Folgen der Herzproblematik zu erbringen oder die Ablehnung eines Leistungsanspruchs aufgrund dieser Symptome zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, wobei sich bei diesem Ausgang die beantragten Weiterungen erübrigen (vgl. Urk. 4 S. 3).


Das Gericht erkennt:
1.       Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2007 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf Leistungen für die Herzbeschwerden verneint, und es wird die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen für die Herzbeschwerden neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/101
- AXA Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, 14 und 15
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).