UV.2007.00205

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 29. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
Kaufmann Rüedi & Partner
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

Unter Hinweis,
dass   die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juli 2006 der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalles vom 4. März 2004 eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % und einem Jahresverdienst von Fr. 106'800.-- zugesprochen, die Ausrichtung einer Invalidenrente aber abgelehnt hat (Urk. 10/34),
dass sie mit Entscheid vom 9. März 2007 die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. September 2006 (Urk. 10/40) abgewiesen hat (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 23. April 2007 die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt (Urk. 1) und die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2007 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hat,

in Erwägung,
dass vorliegend nur die Rentenfrage zu prüfen ist, da die Zusprechung der Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist,
dass bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Invalidenrente auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2: S. 3 ff. Ziff. 1.a [Gegenstand der Unfallversicherung]; Ziff. 1.b [natürlicher Kausalzusammenhang und adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen]; Ziff. 1.c [antizipierte Beweiswürdigung]; Ziff. 2.a [Anspruch auf Invalidenrente und Invaliditätsbegriff], Ziff. 2.b [Invaliditätsbemessung]),
dass die am 16. Oktober 1941 geborene Beschwerdeführerin am 4. März 2004 nachts von zwei jungen Männern überfallen worden war (Polizeiprotokoll vom 5. März 2004, Urk. 10/4), wobei ihr die Tasche gestohlen wurde und sie sich an der linken Schulter verletzte (Unfallmeldung vom 17. März 2004, Urk. 10/1),
dass sie sich dabei einen Oberarmhalsbruch (subcapitale Humerusfraktur) am linken, adominanten Arm zuzog, welcher anfänglich konservativ und schliesslich operativ versorgt wurde (Arztzeugnis Dr. med. Y.___, Assistenzarzt im Spital Limmattal, vom 31. März 2004, Urk. 10/2),
dass sie in der Folge bei ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht von Dr. med. Z.___, Co-Chefarzt Chirurgie am Spital Limmattal, vom 4. Mai 2004, Urk. 10/9) Physiotherapie absolvierte (Urk. 10/5, 10/6, 10/12, 10/13, 10/15 und 10/17),
dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 21. Juni 2004 feststellte, die Beschwerdeführerin habe keine wesentlichen Schmerzen mehr, die Frakturzone sei radiologisch vollständig konsolidiert, die Schulterfunktion habe sich sehr schön entwickelt, Hand- und Kopfbewegungen seien gut möglich, und die Arbeitsfähigkeit betrage ab 16. August 2004 50 % (Urk. 10/18),
dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, ___, in seinem Zwischenbericht vom 24. September 2004 unter Hinweis auf den Bericht des Spitals Limmattal festhielt, die Beschwerdeführerin habe einen relativ guten Verlauf gehabt, die Beweglichkeit habe sich stark verbessert (Urk. 10/21),
dass er weiter angab, die gegenwärtige Behandlung bestehe in Physiotherapie für zusätzliche Verspannungen im Nackenbereich und ende voraussichtlich Ende Oktober,
dass er unter Bemerkungen ausführte, die Beschwerdeführerin sei von der Orthopädie im Limmattal Spital zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden vom 16. August bis 31. Oktober 2004, zu welchem Zeitpunkt sie dann ohnehin pensioniert werde (Urk. 10/21),
dass Dr. A.___ im Zwischenbericht vom 11. November 2004 schrieb, die Behandlung sei im Prinzip abgeschlossen, und er den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit mit 1. November 2004 angab und im Übrigen die Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2004 mit 0 % bezifferte (Urk. 10/23),
dass daraus angesichts des allseitig attestierten guten Behandlungserfolgs entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, es habe über den 31. Oktober 2004 (Pensionierungszeitpunkt) hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, diese sei lediglich nicht attestiert worden, da dies infolge der Pensionierung gar nicht nötig gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4),
dass SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2006 festhielt, der Beschwerdeführerin sei vollzeitlich und vollschichtig eine wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbelastungen in axialer Richtung bis Hüfthöhe bis 10 kg vereinzelt, über Hüfthöhe bis zur möglichen Hochhalte abnehmend 5-1 kg, bis Schulterhöhe 2-3 kg möglich (Urk. 10/32/5),
dass ihr hingegen andauernde Arbeiten über Schulterhöhe, repetitive Abspreizbewegungen mit dem linken Arm, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen und Zwangshaltungen für die linke Schulter nicht zumutbar seien (Urk. 10/32/5),
dass Dr. B.___ daher zum Schluss kam, es fänden sich zwar eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung in den oberen Bewegungssegmenten sowie belastungsabhängige Schmerzen, die Beschwerdeführerin sei aber (bzw. wäre ohne Pensionierung) in der angestammten Tätigkeit als Rüsterin trotz den genannten Restbeschwerden voll arbeitsfähig (Urk. 10/32/4-5),
dass sich damit seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit derjenigen von Dr. A.___ deckt,
dass auch die Arbeitsplatzbeschreibung durch den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin an dieser Beurteilung nichts ändert, wird doch dort ausdrücklich festgehalten, dass 80 % der gesamten Tätigkeit am Tisch erfolgt, wo keine der nicht mehr zumutbaren Bewegungen erforderlich sind, und zudem bei den übrigen Arbeiten, welche zum Teil von der Beschwerdeführerin selbst aufgeteilt werden können, weder mehr als die erlaubten Gewichte gehoben noch Bewegungen ausgeführt werden müssen, welche unzumutbar wären (Urk. 10/19),
dass der Beschwerdeführerin nicht jegliche Art repetitiver Arbeiten unzumutbar sind, sondern lediglich solche, welche mit den vom Kreisarzt festgestellten Unfallfolgen unvereinbar sind, wie repetitive Stoss- oder Zugbewegungen,
dass schliesslich auch eine genauere Abklärung der Tätigkeit an der Pfalzmaschine unnötig ist, geht doch aus dem Bericht klar hervor, dass die dabei zu bewegende Menge von der Beschwerdeführerin selbst bestimmt werden konnte,
dass einer versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Tätigkeit - soweit ohne wesentliche Einbusse möglich - der behinderungsbedingten Einschränkung anzupassen,
dass weiter unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin das medizinisch ermittelte zumutbare Arbeitspensum auch tatsächlich ausgeübt hat oder nicht, weshalb ein Arbeitsversuch vorliegend nicht nötig war,
dass daher die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 1. November 2004 ausgegangen ist,
dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin häufig verunsichert sei, wenn auf der Strasse jemand hinter ihr gehe, und sie vor allem in der Nacht nicht mehr alleine auf die Strasse wolle, angesichts des erlittenen Überfalls nachvollziehbar ist, ebenso dass ihr Weltbild nicht mehr gleich sei wie vor dem Unfall und sie sich ständig unsicher und immer wieder bedroht fühle (vgl. Urk. 10/32 S. 2),
dass sich aus diesem Grund jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt, zumal weder der Hausarzt je davon etwas erwähnte oder gar aus diesem Grund eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte, noch die Beschwerdeführerin je über für psychische Traumata oder Krankheiten typische Symptome klagte oder sich zur Behandlung von solchen in entsprechende Therapien begab,
dass sich auch aus der Beschreibung der Beschwerdeführerin durch den Kreisarzt als "ernste, depressiv wirkende, aber freundliche..." Person kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt,
dass daher zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Abklärungen nötig waren,
dass die Arbeitsfähigkeit demnach auch nicht aus psychischen Gründen beeinträchtigt ist, weshalb eine Adäquanzprüfung nicht vorzunehmen ist,
dass die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Adäquanzprüfung (Urk. 2 S. 4 und Urk. 9 S. 6 Ziff. 10) im Übrigen völlig zutreffend wäre, weshalb ohnehin kein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin wegen psychischen Beschwerden bestünde,
dass zusammenfassend die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2004 in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war, weshalb kein Anspruch auf Invalidenrente besteht,
dass der Einsprachentscheid vom 9. März 2007 (Urk. 2) daher nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).