UV.2007.00206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 17. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Sylvia Nafz
Frick Nafz & Partner
Seestrasse 17, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, war durch ihren Arbeitgeber Y.___ in B.___ (Urk. 11/3) bei der damaligen Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft und heutigen AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 28. August 2006 beim Schütteln ihrer Bettdecke einen Schmerz im rechten Oberarm verspürte (Urk. 11/1/1 = Urk. 3/3, Urk. 11/2 = Urk. 3/4). Am folgenden Tag begab sie sich in Behandlung ihres Hausarztes, welcher eine akute Periarthritis humeroscapularis (PHS; Schulter-/Arm-Syndrom) feststellte und Injektionen durchführte (Urk. 11/M1 = Urk. 3/5). Am 15. Januar 2007 wurde aufgrund der persistierenden Beschwerden ein Arthro-MRI durchgeführt, welches eine ausgeprägte Läsion der Supraspinatussehne zeigte (Urk. 11/M2 S. 1 = Urk. 3/6, Urk. 11/M2 S. 2 = Urk. 3/7, Urk. 11/M3 S. 1). Anlässlich einer Operation vom 26. Februar 2007 wurde eine diagnostische Schultergelenksarthroskopie rechts und eine offene Rotatorenmanschetten-Revision mit vorderer Defilee-Erweiterung durchgeführt (Urk. 11/M4). Im Anschluss daran wurde ihr für die Dauer von acht Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/16 letzte Seite = Urk. 3/9).
         Am 3. Januar 2007 teilte die AXA der Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. August 2006 (Urk. 11/4/1-2 = Urk. 11/8). Diesen Entscheid bestätigte sie mit Verfügung vom 22. Februar 2007 (Urk. 11/14/1-3), gegen welche die Versicherte am 23. März 2007 Einsprache erhob (Urk. 11/16). Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2007 wies die AXA die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 11/18 = Urk. 2).

2.       Am 24. April 2007 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2007 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2007 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2), worauf der Schriftenwechsel am 13. August 2007 geschlossen wurde (Urk. 12).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3         Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
         Der Auslösefaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperverletzung, in: SZS 1996 S. 88).
1.4     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.6         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der ersten Angaben der Beschwerdeführerin zum Unfallereignis sei lediglich von einem Schütteln der Bettdecke auszugehen; von einem heftigen Ausschütteln und ruckartigen Bewegungen sei damals noch nicht die Rede gewesen (Urk. 10 S. 3). Für die Bejahung eines sinnfälligen äusseren Ereignisses fehle das erforderliche gesteigerte Schädigungspotential, weil das Schütteln der Bettdecke einerseits eine gewöhnliche alltägliche Haushaltsarbeit ohne gesteigerte Gefahrenlage darstelle und andererseits dabei gezielte und kontrollierbare Auf- und Ab-Bewegungen der Arme gemacht würden (Urk. 10 S. 4). Schliesslich fehle es auch am Merkmal der Plötzlichkeit, da das Schütteln während mehreren Sekunden eine repetitive Beanspruchung des Arms darstelle und weder erstmals noch mit einer neuen Bettdecke ausgeführt worden sei (Urk. 10 S. 5).
2.2     Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass mit der Verletzung der Supraspinatussehne eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV vorliege. Sie machte geltend, dass sie beim heftigen Ausschütteln einer grossen und schweren Bettdecke für zwei Personen mit ruckartigen Bewegungen des rechten Armes einen plötzlich einschiessenden Schmerz im rechten Oberarm und Schulter verspürt habe (Urk. 1 S. 2 und S. 4 unten). Dieser mehr als physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers komme ein gesteigertes Gefährdungspotential zu, womit ein sinnfälliges äusseres Ereignis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege (Urk. 1 S. 4). Die Auf- und Ab-Bewegung beim Schütteln von etwa zwei bis drei Mal während der Dauer von mehreren Sekunden sei in einem kurzen, abgrenzbaren Zeitraum erfolgt und erfülle damit auch das Merkmal der Plötzlichkeit (Urk. 1 S. 5).
2.3         Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 28. August 2008 den Unfallbegriff von Art. 4 ATSG nicht erfüllt. Strittig und zu prüfen bleibt, ob es die Merkmale einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllt.

3.      
3.1     Im undatierten „Arztschein zu Bagatellunfall-Meldung“ von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, (Urk. 11/1/2) sowie in der Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 28. November 2006 (Urk. 11/1/1) ist folgende Unfallbeschreibung festgehalten:
         „Wollte die Bettdecke ausschütteln, wobei es mir einen Schmerz im rechten Oberarm verursachte“
3.2     Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin beschrieb die Beschwerdeführerin den Unfallhergang am 11. Dezember 2006 wie folgt (Urk. 11/2):
         „Wollte meine Bettdecke schütteln, dabei gab es mir einen riesigen Schmerz am rechten Oberarm
         Lt. Arzt Muskelriss oder Muskelzerrung“
3.3     Mit Bericht vom 21. Dezember 2006 vermerkte Dr. Z.___ zum Unfallhergang Folgendes (Urk. 11/M1):
         „Am 28.8.2006 beim heftigen Ausschütteln einer Bettdecke ruckartige Bewegung mit dem rechten Arm im Schultergelenk. Daraufhin starke Schmerzen in der rechten Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit.“
         Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 teilte er mit, dass die im Arthro-MRI dargestellte Läsion der Supraspinatussehne erheblich und als traumatisch bedingt anzusehen sei; somit erachte er das Ereignis vom 28. August 2006 als Unfall und die daraus resultierenden Beschwerden als unfallbedingt (Urk. 11/M2).
3.4     Dr. med. A.___, FMH orthopädische Chirurgie, welcher die Operation vom 26. Februar 2007 durchführte, hielt in seinem Bericht vom 30. Januar 2007 in der Anamnese zum Unfallgeschehen fest (Urk. 11/M3, Urk. 3/8):
         „Am 28.8.06 beim Ausschütteln der Bettdecke Knall in der rechten Schulter. In der Folge Pseudoparalyse.“
         Weiter hielt er fest, dass das Arthro-MRI eine ausgeprägte Läsion der Supraspinatussehne von etwa 3 x 3.5 cm und eine mässig ausgeprägte muskuläre Atrophie ergeben habe; die übrige Rotatorenmanschette sei intakt.
         Seinem Operationsbericht vom 26. Februar 2007 ist sodann das Vorliegen einer vollständigen Ruptur der Supraspinatussehne zu entnehmen; der Unfallhergang wird nicht beschrieben (Urk. 11/M4).

4.         Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin eine Läsion der Supraspinatussehne erlitt, welche im Januar 2007 mittels Arthro-MRI festgestellt wurde, und dass sie am 26. Februar 2007 deswegen operiert wurde (Urk. 11/M2, Urk. 11/M3-M4; vgl. vorstehend Erw. 3.3-4).
         Bestritten wird hingegen der Unfallhergang. Aufgrund der dargestellten Praxis zu den Aussagen der ersten Stunde sowie dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.5 und 1.6) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Bettdecke lediglich schüttelte: Dies geht sowohl aus ihrer eigenen Unfallbeschreibung hervor (vgl. vorstehend Erw. 3.2) wie auch aus der Schadenmeldung ihres Arbeitgebers, welche mit der Formulierung des undatierten Arztscheins von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.1) übereinstimmt. Erst - und ausschliesslich - im Arztbericht von Dr. Z.___ vom 21. Dezember 2006 ist von einem heftigen Ausschütteln der Decke und einer ruckartigen Bewegung des rechten Armes die Rede (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Diese Beschreibung findet keinen Eingang in die späteren Arztberichte von Dr. A.___, welcher wiederum von einem blossen Schütteln der Bettdecke ausgeht (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Schliesslich ist auch nirgends - wie von der Beschwerdeführerin erstmals beschwerdeweise geltend gemacht - ein besonderes Gewicht der Bettdecke vermerkt.
         Damit ist von einem normalen Ausschütteln, welches weder besonders heftig noch mit ruckartigen Bewegungen erfolgte, einer gewöhnlichen Bettdecke ohne Besonderheit punkto Gewicht oder Grösse auszugehen.

5.       Zu prüfen ist, ob als Tatbestandsmerkmal der unfallähnlichen Körperschädigung die Voraussetzung des sinnfälligen äusseren Ereignisses gegeben ist, wobei ein Geschehen verlangt wird, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Beim vorliegend zu beurteilenden Ausschütteln einer Bettdecke unter den oben umschriebenen Umständen (vgl. vorstehend Erw. 4) bestand keine allgemein gesteigerte Gefahrenlage. Insbesondere lag keine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers vor, offensichtlich auch keine sportliche Betätigung, und es handelte sich auch nicht um eine Änderung der Körperlage, welche nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen kann. Auch ist davon auszugehen, dass die dafür erforderlichen Bewegungen regelmässig gezielt ausgeführt werden und daher nicht als unkontrollierbar anzusehen sind.
         Da es sich beim Ausschütteln der Bettdecke zudem um eine sich im Alltag meist täglich wiederholende Tätigkeit handelt, ist der Einwirkung auch ihre Einmaligkeit abzusprechen. Damit ist auch das Merkmal der Plötzlichkeit als Voraussetzung der unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Ausschütteln der Bettdecke durch die Beschwerdeführerin am 28. August 2006 kein gesteigertes Gefährdungspotenzial zukam und damit das Merkmal des sinnfälligen äusseren Ereignisses nicht erfüllt ist und dass auch das Merkmal der Plötzlichkeit fehlt, sodass keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt.

6.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

7.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen) (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Eine Prozessentschädigung ist daher entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2) nicht zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwältin Sylvia Nafz
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).