Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
CSS Versicherung AG
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, 1982 geboren, war seit dem 7. März 2005 im A.___ als Pflegefachfrau tätig und über ihre Arbeitgeberin bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) obligatorisch unfallversichert. Als sie am 7. Oktober 2005 bei der Arbeit einer Heimbewohnerin, die sie ins Bett gebracht hatte, die Beine anhob, damit eine zweite Pflegerin ein Kissen darunter legen konnte, schnellte ihr rechtes Handgelenk mit einem Knacken vor und zurück. Dabei verspürte die Versicherte einen stechenden Schmerz (Urk. 13/1, Urk. 13/2). Da die Schmerzen in der Folge nicht zurückgingen, begab sie sich in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 13/3, Urk. 13/5). Am 21. Oktober 2005 meldete sie sich bei der CSS zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Urk. 13/1).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 verneinte die CSS ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die erlittene Verletzung sei weder Folge eines Unfalles noch einer unfallähnlichen Körperschädigung (Urk. 13/10). Die gegen diese Verfügung von B.___ erhobene Einsprache wies die CSS mit Entscheid vom 11. Januar 2007 ab (Urk. 2 = Urk. 13/12).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, mit Eingabe vom 25. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Zusprechung der Versicherungsleistungen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 trat das Gericht auf die Beschwerde ein (Urk. 10). In der Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2007 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 16, Urk. 19). Am 9. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
1.2
1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die CSS als obligatorischer Unfallversicherer für die Folgen der am 7. Oktober 2005 erlittenen Handverletzung der Beschwerdeführerin leistungspflichtig ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Ein Unfallereignis könne ausgeschlossen werden, weil es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor gefehlt habe. Die Umlagerung von Pflegepatienten gehöre für die als Pflegefachfrau ausgebildete Beschwerdeführerin zu den alltäglichen und üblichen beruflichen Aufgaben, und am 7. Oktober 2005 sei es nicht zu einer unkoordinierten Bewegung durch eine in der Aussenwelt begründete Einwirkung auf den Bewegungsablauf gekommen. Eine unfallähnliche Körperschädigung könne ausgeschlossen werden, da die Beschwerden erstmals beim Umlagern einer Pflegepatientin, mithin einer im Pflegeberuf üblichen Verrichtung, aufgetreten seien. Wenn auch nicht in Abrede gestellt werde, dass in solchen Fällen die Sehnen und Bänder physiologisch beansprucht würden, so fehle es doch an einem gesteigerten Gefährdungspotential, solange die für das Umlagern von Patienten erforderliche Technik zur Anwendung gelange, keine Schwierigkeiten aufträten und keine besonderen Umstände gegeben seien. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin müssten besondere Umstände oder Schwierigkeiten anlässlich der Umlagerung ausgeschlossen werden. Die Unfallähnlichkeit sei daher wegen Fehlens eines schädigenden äusseren Faktors zu verneinen (vgl. Urk. 2, Urk. 12, Urk. 19).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege mit der diagnostizierten Bandläsion unbestrittenermassen eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen vor. Aus allen eingereichten Arztberichten sowie aus ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung gehe hervor, dass sie am 7. Oktober 2005 bei der Arbeit durch eine plötzliche, unbeabsichtigte schädigende Einwirkung verletzt worden sei. Die Pflegearbeit in einem Alters- und Pflegeheim beinhalte ein gesteigertes Gefährdungspotential, da die teilweise schweren Patienten bei diversen Tätigkeiten unterstützt und bewegt werden müssten, wobei deren eigene Körperbewegungen teilweise unberechenbar und mit erheblicher Kraft erfolgten. Beim Heben der sehr schweren Patientin sei ihr Handgelenk unkoordiniert abgeknickt und als Reaktion auf das Abknicken zurückgeschnellt. Das Abknicken des Handgelenkes sei auch durch Bewegungen der Patientin während der Umlagerung ausgelöst worden. Die vorliegende Streitsache sei gleich zu beurteilen wie eine Bandläsion beim Umknicken eines Fusses oder einem Misstritt beim Volleyballspiel. Diese Sachverhalte seien von der Literatur und Rechtspflege bei den unfallähnlichen Körperschädigungen eingeordnet worden. Damit seien sämtliche Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der CSS unter dem Titel von Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllt (Urk. 1).
3. Mit dem Ausdruck "Bandläsionen" gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV wollte der Verordnungsgeber nicht nur die Bandrupturen, sondern auch die Bänderzerrungen und die Bänderdehnungen erfassen. Damit gelten alle Formen der traumatischen Gelenksdistorsionen als unfallähnliche Körperschädigung (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 374 f. Erw. 2 b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SWICA Gesundheitsorganisation gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt vom 30. August 2001, U 277/99, Erw. 4c).
Aufgrund der medizinischen Berichte ist eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Mittels bildgebender diagnostischer Mittel konnte eine Bandläsion zwar nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden (vgl. Urk. 13/4, Urk. 13/5 S. 2), jedoch dürfte etwa eine Bänderdehnung mit solchen Methoden naturgemäss nur sehr schwer nachzuweisen sein. Ausschlaggebend ist die ärztliche Einschätzung der Befunde und des Verlaufs. Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, der am 18. November 2005 Bericht erstattete, warf aufgrund der klinischen Befunde die Frage nach einer Bandläsion auf (vgl. Urk. 13/5 S. 1) und wies die Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie der E.___ Klinik, zu. Dieser stellte am 30. November 2005 aufgrund der Klinik und mit Blick auf die Bildgebung die Verdachtsdiagnose einer partiellen extrinsischen Bandverletzung des rechten Handgelenkes (Urk. 13/3). Nach weiteren Konsultationen bei Dr. D.___ (vgl. Urk. 13/8), konservativer Behandlung der Handgelenksproblematik sowie einer Infiltration kam es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden und der Belastbarkeit des Handgelenks. Aufgrund des Verlaufs sah es Dr. D.___ am 28. Juni 2006 als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin eine extrinsisch-intrinsische Bandläsion erlitten hatte (Urk. 13/9). Auf die nach mehrmonatiger Behandlung und Abklärung geäusserte Einschätzung des erfahrenen Experten ist abzustellen, zumal offenbar auch der Vertrauensarzt der CSS im Rahmen eines Ausschlussverfahrens zum Schluss gelangte, dass mangels einer alternativen Ursache eine Bandläsion überwiegend wahrscheinlich sei (vgl. Urk. 2 S. 4).
4.
4.1 Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, da es an der Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors fehlte. Streitig und zu prüfen ist, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor.
4.2 Aufgrund des aktenmässigen Geschehensablaufs ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2005 mit einer Arbeitskollegin eine Heimbewohnerin ins Bett brachte. Als die Patientin im Bett lag, griff die Beschwerdeführerin unter ihre Unterschenkel, um die Beine ein wenig anzuheben, so dass ihre Arbeitskollegin ein Kissen darunter legen konnte. Dabei lag das rechte Bein der Patientin auf den Unterarmen, das linke in den Handflächen der Beschwerdeführerin. Als diese die Beine anhob, schnellte ihr rechtes Handgelenk vor und zurück, einhergehend mit einem plötzlichen stechenden Schmerz und einem hörbaren Knacken (vgl. die Schadenmeldung UVG vom 21. Oktober 2005, Urk. 13/1; vgl. auch Urk. 13/2 S. 2). Auf Nachfrage der Versicherung gab die Beschwerdeführerin am 9. November 2005 an, dass sich im Rahmen des geschilderten Vorfalls nichts Besonderes, Unvorhergesehenes ereignet habe (Urk. 13/2 S. 1). Darauf ist abzustellen. Hingegen vermag die Beschwerdeführerin aus der in der Beschwerdeeingabe vom 25. April 2007 erstmals vorgebrachten Darstellung, wonach die Patientin während der Umlagerung im Bett ihre Beine selber bewegt habe, um die Pflegerinnen zu unterstützen, und die Handgelenksverletzung auch dadurch verursacht worden sei (Urk. 1 S. 3 und 6), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit damit nämlich ein besonderes, den üblichen beruflichen Rahmen sprengendes Ereignis gemeint ist, widerspricht diese neue Sachverhaltsschilderung der ursprünglichen Darstellung, wonach sich bei der Umlagerung der Beine der Patientin nichts Besonderes ereignet habe. Praxisgemäss kommt den Aussagen der ersten Stunde in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Insofern ist für die nachfolgenden Erwägungen auf die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung abzustellen.
4.3 Kein unfallähnliches Ereignis liegt praxisgemäss in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschädigungen typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, U 159/03).
Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen sinnfälligen Vorfälle kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors (neben den bereits oben erwähnten) insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führte, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen.
4.4 So wie sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall darstellt, ist - auch mit Blick auf die oben dargelegte Kasuistik - kein äusserer Faktor ersichtlich, welcher als Auslöser der ärztlich festgestellten Bandläsion in Betracht fällt. Denn die Schmerzen im Handgelenk traten während einer im Pflegeberuf üblichen Verrichtung auf. Das ohne erwähnenswerte Besonderheiten erfolgte Anheben der Beine einer Patientin stellt keine allgemein gesteigerte Gefahrenlage dar, wie dies bei gewissen sportlichen Betätigungen der Fall ist. Dies muss auch für den Fall gelten, dass die Patientin ihre Beine während des Hebevorgangs leicht in eine andere Richtung bewegt hat. Auch eine besondere physiologische Beanspruchung des Körpers ist angesichts der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht erstellt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin eine für solche Tätigkeiten ausgebildete Pflegefachfrau (vgl. Urk. 13/1) und noch jung ist. Das in der Beschwerdeschrift als Beispiel angeführte Umknicken eines Fusses mit anschliessender Bandläsion (vgl. Urk. 1 S. 6) kann mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht verglichen werden, da auf das Fussgelenk eine viel grössere Kraft einwirkt, nämlich das ganze Körpergewicht. Die Beschwerdeführerin hatte dagegen lediglich zwei Beine einer auf dem Bett liegenden Drittperson leicht anzuheben. Ein besonderer äusserer, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkender Faktor ist damit nicht dargetan.
4.5 Es ergibt sich, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall vom 7. Oktober 2005 nicht den Tatbestand der unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt. Die CSS hat ihre Leistungspflicht demnach zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen,
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CSS Versicherung AG
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).