Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 5. Januar 2009
in Sachen
1. A.___
2. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Katharina Wolfensberger
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerinnen
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1954, war seit 1975 bei der Gemeinde B.___, Pflegeheim C.___, als Krankenpflegerin tätig (Urk. 14/111) und über diese bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (seit März 2008: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: Winterthur) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie sich am 15. März 2004 an ihrem Arbeitsplatz infolge eines tätlichen Angriffs durch einen Patienten (Urk. 14/H/K0) Verletzungen zuzog (Urk. 14/M1). Mit Verfügung vom 25. August 2006 (Urk. 14/K6) verneinte die Winterthur eine Leistungspflicht für die Folgen der Schulterbeschwerden der Versicherten. Die von der Versicherten am 12. Februar 2007 (Poststempel; Urk. 14/K7) und von ihrem Krankenversicherer, der Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica), am 11. September 2006 (Urk. 14/K9) dagegen erhobenen Einsprachen wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 27. März 2007 (Urk. 2 = Urk. 14/K14) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 27. April 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für die Folgen ihrer Schulterbeschwerden (Urk. 1). Die Swica erhob am 4. Mai 2007 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2007 (Urk. 7/1) mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und auf Ausrichtung der Versicherungsleistungen für die Folgen der Schulterbeschwerden der Versicherten sowie mit dem Eventualantrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens (Prozess Nummer UV.2007.00223; Urk. 7/1 S. 2).
Mit Verfügung vom 8. Juni 20087 wurde das Verfahren Nr. UV.2007.00223 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2007.00212 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. UV.2007.00223 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 7/0-7 geführt (Urk. 8).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2007 beantragte die Winterthur die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 (Urk. 15) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 14/K6) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. März 2007 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Versicherungsleistungen für die geltend gemachten Schulterbeschwerden.
1.2 Der Beschwerdeführerinnen bringen hiegegen vor, dass auf die Beurteilung der die Beschwerdeführerin 1 behandelnden Ärzte abzustellen sei. Danach sei an einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis nicht zu zweifeln (Urk. 1, Urk. 7/1).
1.3 Im Streite steht somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 verneinte.
2.
2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei somatischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, weil der Unfallversicherer auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.5 Der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden kann unmittelbar anhand der initialen Unfallakten erfolgen, wenn die geklagten Beschwerden, die erhobenen Befunde und der diagnostizierte Gesundheitsschaden mit dem Unfallgeschehen oder der Unfallschilderung des Versicherten zwanglos korrelieren und der Gesundheitsschaden ohne weiteres als Folge des erlittenen Unfalles erscheint. Ist das nicht der Fall, kann der Nachweis, dass es sich beim vorhandenen Gesundheitsschaden um eine natürlich kausale Unfallfolge handelt, nur durch mittelbaren Beweis mit Hilfe von Indizien geleistet werden. Als Indizien, mit welchen die natürliche Unfallkausalität nachgewiesen werden kann, fallen dabei vorab der Zeitpunkt und das Motiv der Unfallmeldung, die Zeitspanne zwischen Ereignis und Meldung sowie die Anamnese, namentlich ob diese frühere gleiche oder analoge Gesundheitsstörungen enthält, in Betracht.
Von erheblicher Bedeutung für die Beweiswürdigung ist dabei - gleich wie beim Unfallbeweis als solchem (vgl. dazu BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen) - die Beweismaxime, dass die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Dem Umstand, dass die erste Schilderung des Unfallgeschehens mit späteren Darstellungen in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmt, kommt nach dieser Beweiswürdigungsregel auch für den Beweis der natürlichen Unfallkausalität ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie kann aber auch hier nur zur Anwendung gelangen, wenn von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 19. Mai 2004, U 236/03).
Anders als beim Unfallbeweis als solchem (vgl. dazu RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 Erw. 2) sind hingegen die medizinischen Erkenntnisse bezüglich der traumatischen oder pathologischen Ursachen eines Gesundheitsschadens für den Nachweis der natürlichen Unfallkausalität nicht bloss ein Indiz, sondern regelmässig von ausschlaggebender (Beweis-) Bedeutung. Denn es ist Aufgabe des Unfallmediziners, den Ursache- und Wirkungszusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer vorhandenen (somatischen) Gesundheitsstörung zu klären und namentlich dazu Stellung zu nehmen, ob ein bestimmtes Unfallgeschehen nach unfallmedizinischer Erfahrung physiologisch geeignet war - allenfalls als blosse Teilursache, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - zur fraglichen Gesundheitsstörung zu führen (Urteil des EVG in Sachen X. vom 30. November 2004, U 161/04, Erw. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Im Folgenden ist daher der für die Kausalitätsbeurteilung massgebende unfallmedizinische Sachverhalt zu prüfen.
3.2 Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, stellte im Arztzeugnis UVG vom 30. März 2004 eine traumatische Weichteilquetschung am Vorderarm fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin 1 am 15. März 2004 bei der Arbeit von einem dementen Patienten am linken Handgelenk gefasst, gequetscht und gestossen worden sei. Seither leide sie unter starken distalen Beschwerden am Vorderarm mit Schmerzzunahme bei Rotation, Supination und Pronation. Die Erstbehandlung sei am 22. März 2004 erfolgt. Vom 23. bis 29. März 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es sei mit einem Behandlungsabschluss in voraussichtlich zwei bis drei Wochen zu rechnen (Urk. 14/M1).
3.3 Mit Bericht vom 26. Mai 2004 erwähnten die Ärzte der Klinik E.___, dass die gleichentags bei der Beschwerdeführerin 1 durchgeführte Drei-Phasen-Skelettszintigraphie Befunde, welche mit einem leichten Complex Regional Pain Syndrome (CRPS; früher: Morbus Sudeck) Stadium I vereinbar seien, sowie einen Verdacht auf eine leichte Femoropatellararthrose beidseits, eine leichte Arthrose im Lisfranc-Gelenk Strahl I links und eine Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits ergeben habe (Urk. 14/M2=M3).
3.4 Dr. med. F.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte im Bericht vom 28. Juni 2004 die folgenden Diagnosen:
- posttraumatisches, neurogenes, geringgradig dystrophes Schmerzsyndrom des linken Vorderarmes (CRPS I) bei Status nach massiver Kontusion am 15. März 2004
- rezidivierendes cervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom
- rezidivierendes, belastungsabhängiges lumbospondylogenes Syndrom links bei mediolateral links gelegener Diskushernie L5/S1 und Status nach Kontusionstrauma von Sacrum/LWS bei Sturz am 14. Februar 1999
Am 15. März 2004 habe die Beschwerdeführerin 1 eine massive Kontusion des linken Vorderarmes bei einem tätlichen Übergriff durch einen dementen Pflegeheimbewohner erlitten und habe in der Folge unter muskulären Schmerzen im Bereich des linken Vorderarmes mit Ausstrahlung in die linke Schulter, in das linke Handgelenk und in die linke Hand gelitten (Urk. 14/M4 S. 1).
Am 1. September 2004 stellte Dr. F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin 1 weiterhin unter starken Schmerzen und unter wiederholten Krämpfen im linken Arm leide (Urk. 14/M6).
Mit Bericht vom 28. Januar 2005 erwähnte Dr. F.___, dass die Beschwerdeführerin 1 gegenwärtig weitgehend beschwerdefrei sei, und dass die Behandlung vorläufig am 8. Dezember 2004 abgeschlossen worden sei (Urk. 14/M8).
Mit Bericht vom 22. Mai 2006 erwähnte Dr. F.___, dass er die Behandlung der Beschwerdeführerin 1 am 19. April 2006 wiederaufgenommen habe und stellte als vorläufige Diagnosen einen Rückfall des Morbus Sudeck und eine Periathropathia humeroscapularis calcarea fest. Die Beschwerdeführerin 1 leide seit Februar 2006 unter zunehmenden Schmerzen im Bereiche des linken Armes. Es sei zu einer Schmerzausdehnung vom Nacken bis in die linke Hand gekommen. Eine Röntgenuntersuchung vom 19. April 2006 habe einen amorphen, ungefähr 1,5 Zentimeter langen Kalkschatten im Bereich der linken Supraspinatussehne ergeben (Urk. 14/M10 S. 1). Ab 19. April 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 14/M10 S. 2).
3.5 In seinem Bericht vom 4. September 2006 stellte Dr. F.___ die folgende Diagnose (Urk. 14/M12 S. 1):
- Rückfall des Morbus Sudeck (Schulterarmsyndrom) bei
- persistierender, ausgeprägter Bursitis subacromialis/PHS (Periarthropathia humeroscapularis) calcarea
- massive Kontusion des linken Vorderarmes am 15. März 2004 und posttraumatisches, neurogenes, geringgradig dystrophes Schmerzsyndrom des linken Vorderarmes
Die Beschwerdeführerin 1 leide subjektiv unter massivsten Schmerzen bei Belastung der Schultergürtelmuskulatur sowie bei Abduktion, Innenrotation und belastenden Elevationsbewegungen mit der rechten Schulter (Urk. 14/M12 S. 2). Es bestehe eine massive Irritierbarkeit der Rotatorenmanschette. Es sei eine arthroskopische Kalkentfernung vorgesehen. Die PHS calcarea sei als unfallfremd anzusehen. Beim Rückfall des Morbus Sudeck handle es sich um eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung (Urk. 14/M12 S. 2).
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt FMH Radiologie, stellte mit Bericht vom 8. September 2006 fest, dass eine ausgeprägte Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne im Ansatzbereich sowie - weniger ausgeprägt - der cranialen Anteile der Infraspinatussehne ohne eine abgrenzbare transmurale Läsion bestehe (Urk. 14/M13 S. 2).
3.7 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 12. September 2006 aus, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich des Unfalls vom 15. März 2004 mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Torsionsbewegung im linken Schultergelenk durchführte. Anschliessend sei es zu einer Entzündung oder teilweisen Resorption eines grossen Tendinitis-calcarea-Herdes sowie in der Folge zu einem Morbus Sudeck gekommen. Gegenwärtig leide die Beschwerdeführerin 1 unter einer druckdolenten Bursa acromialis. Es sei eine operative Entfernung des Kalks angezeigt (Urk. 14/M14).
3.8 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 3. November 2006 eine schwere PHS links mit Sudeckatrophie, einen Status nach Diskopathie L5/S1 sowie chronisches cervixo- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom. Mit Ausnahme der persistierenden Schulterschmerzen links sei die Beschwerdeführerin 1 gegenwärtig beschwerdefrei (Urk. 14/M15).
3.9 PD Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, erwähnte im Operationsbericht vom 20. Oktober 2006, dass am 17. Oktober 2006 eine Kalkentfernung im Bereich der linken Infraspinatussehne durchgeführt worden sei (Urk. 14/M16).
Dr. I.___ stellte mit Bericht vom 12. Dezember 2006 einen protrahierten Verlauf bei postoperativer Frozen Shoulder fest. Er habe die Anamnese noch einmal im Detail erhoben. Am 15. März 2004 habe ein dementer Patient die Beschwerdeführerin 1 am linken Arm gehalten und diesen stark verdreht (Urk. 14/M19 S. 1). Die Tendinitis calcarea sei vor dem Unfall vom 15. März 2004 asymptomatisch gewesen. Durch den Unfall sei es zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen (Urk. 14/M19 S. 2).
3.10 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erwähnte in seinem Aktengutachten vom 17. Januar 2007, dass die Beschwerdeführerin 1 am 15. März 2004 von einem dementen Pflegeheimbewohner angegriffen worden sei und sich dabei eine massive Kontusion des linken Vorderarmes zugezogen habe. Dabei handelte es sich nicht um ein Verdrehtrauma des linken Armes (Urk. 14/M21 S. 3). Während des Unfallereignisses habe die Beschwerdeführerin 1 keine Verletzung der linken Schulter erlitten. Bis zum Behandlungsabschluss am 8. Dezember 2004 hätten die behandelnden Ärzte nie eine Schulterproblematik festgestellt. Erst beim Auftreten des Rezidivs des CRPS im Februar 2006 seien im Rahmen des Schulter-Arm-Syndroms nun auch schmerzhafte Bewegungseinschränkungen aufgetreten, deren Grundlage eine massive Peritendinitis calcarea im Bereich der Supraspinatussehne sei. Dabei handle es sich um einen unfallfremden Befund. Dass Dr. H.___ und Dr. I.___ ab September 2006 davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich anlässlich des Unfallereignisses vom 15. März 2004 eine linksseitige Schulterverletzung zugezogen habe, entspreche nicht den Tatsachen. Bei der knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis sich schmerzhaft manifestierenden Peritendinitis calcarea der Supraspinatussehne handle es sich vielmehr um ein unfallfremdes Geschehen (Urk. 14/M21 S. 4).
3.11 PD Dr. I.___ erwähnte in seinem Bericht vom 20. März 2007, dass es der Beschwerdeführerin 1 gegenwärtig besser gehe, und dass sie keine Schmerzmittel mehr einnehme (Urk. 14/M23).
3.12 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 22. März 2007 auf Grund der Akten aus, dass das grosse Kalkdepot in der Infraspinatussehne mit Sicherheit nicht durch das Unfallereignis vom 15. März 2004 entstanden sei. Bei solchen intratendinösen Kalkablagerungen handle es sich um degenerative Geschehen, welche durch spontane oder infolge einer Traumatisierung auftretende Kalkentleerungen zu namhaften Schulterbeschwerden führen könnten. Da bis zum Jahre 2005 neben den Vorderarmbeschwerden keine namhaften Schulterbeschwerden aktenkundig seien, seien die im Jahre 2006 bestehenden Schulterbeschwerden nur möglicherweise im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs durch den Unfall vom 15. März 2004 verursacht worden. Bei der nach dem Unfall vom 15. März 2004 aufgetretenen Algodystrophie nach Sudeck handle es sich hingegen um eine Unfallfolge (Urk. 14/M24 S. 1).
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass der die Beschwerdeführerin 1 nach dem Unfall vom 15. März 2004 erstbehandelnde Dr. D.___ eine traumatische Weichteilquetschung am Vorderarm feststellte und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin 1 unter starken distalen Beschwerden am Vorderarm mit Schmerzzunahme bei Rotation, Supination und Pronation leide (Urk. 14/M1). In der Folge wurde anlässlich einer am 26. Mai 2004 durchgeführten Drei-Phasen-Skelettszintigraphie der Befund eines leichten CRPS Stadium I erhoben (Urk. 14/M2=M3) und von Dr. F.___ am 28. Juni 2004 ein posttraumatisches, neurogenes, geringgradig dystrophes Schmerzsyndrom des linken Vorderarmes (CRPS I) bei Status nach massiver Kontusion am 15. März 2004 diagnostiziert (Urk. 14/M4 S. 1). Dr. F.___ schloss die Behandlung am 8. Dezember 2004 infolge Beschwerdefreiheit vorläufig ab (Urk. 14/M8). Am 19. April 2006 nahm Dr. F.___ die Behandlung wieder auf (Urk. 14/M10 S. 1) und stellte am 22. Mai 2006 neben einem Rückfall des Morbus Sudeck erstmals eine PHS calcarea fest (Urk. 14/M10 S. 1). Am 4. September 2006 vertrat er die Meinung, dass die PHS calcarea unfallfremd sei (Urk. 14/M12 S. 2).
4.2 Gemäss der medizinischen Aktenlage steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 15. März 2004 fast ausschliesslich durch Beschwerden im Bereiche ihrer Vorderarme beeinträchtigt war. Bei diesen Beschwerden handelte es sich um durch die direkte Traumatisierung und durch ein CRPS 1 verursachte Beschwerden. Nach Erreichen der Beschwerdefreiheit wurde die diesbezügliche Heilbehandlung am 8. Dezember 2004 eingestellt. Eine PHS calcarea wurde erstmals am 22. Mai 2006 festgestellt (Urk. 14/M10 S. 1). Nach Wiederaufnahme der Heilbehandlung am 19. April 2006 standen Schulterbeschwerden und insbesondere Schmerzen bei Belastung der Schultergürtelmuskulatur (vgl. Urk. 14/M12) eindeutig im Vordergrund.
4.3 Dass die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 15. März 2004 hauptsächlich unter Beschwerden im Bereich ihrer Vorderarme, nicht hingegen unter Schulterbeschwerden litt, dass die Behandlung der Unfallfolgen wegen Erreichens einer Beschwerdefreiheit am 8. Dezember 2004 vorläufig eingestellt wurde, und dass die Beschwerdeführerin 1 erst nach der Wiederaufnahme der Heilbehandlung am 19. April 2006 massgeblich unter Schulterbeschwerden litt, stehen vorliegend einem Nachweis der unfallbedingten Ursache der nach dem 19. April 2006 aufgetretenen und durch die PHS calcarea ausgelösten Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 entgegen.
4.4 Einem Nachweis der unfallbedingten Ursache der nach dem 19. April 2006 bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich der Schulter der Beschwerdeführerin 1 stehen sodann auch die von der Beschwerdeführerin 1 gegenüber dem erstbehandelnden Dr. D.___ gemachten anamnestischen Angaben entgegen. Denn gegenüber diesem Arzt hat die Beschwerdeführerin 1 angegeben, dass sie am 15. März 2004 von einem dementen Patienten am linken Handgelenk gefasst, gequetscht und gestossen worden sei (Urk. 14/M1). Diese mit den medizinischen Befunden korrelierenden Aussagen der ersten Stunde zum Unfallhergang sind ausschlaggebend. Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die von der Beschwerdeführerin 1 zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber Dr. H.___ (Urk. 14/M14) und gegenüber PD Dr. I.___ (Urk. 14/M19 S. 1) gemachten Schilderungen des Ereignishergangs, wonach ein dementer Patient sie am linken Arm gehalten und diesen stark verdreht habe, beziehungsweise wonach sie eine Torsionsbewegung mit der linken Schulter ausgeführt habe. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. J.___ (Urk. 14/M21 S. 4) ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 anlässlich des Unfallereignisses vom 15. März 2004 keine Schulterverletzung zuzog.
4.5 Im Übrigen ist vorliegend davon auszugehen, dass sowohl das Aktengutachten von Dr. J.___ vom 17. Januar 2007 (Urk. 14/M21) als auch der Bericht von Dr. K.___ vom 22. März 2007 (Urk. 14/M24) die nach der Rechtsprechung für eine Beweiseignung einer medizinischen Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien erfüllen (vgl. Erw. 2.6). Sodann vermögen die nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen dieser Ärzte auch insofern inhaltlich zu überzeugen, als Dr. J.___ davon ausging, dass es sich bei der knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis manifestierenden Peritendinitis calcarea der Supraspinatussehne um ein unfallfremdes Geschehen gehandelt habe (Urk. 14/M21 S. 4), und als Dr. K.___ auf Grund des Umstandes, dass bis zum Jahre 2005 neben den Vorderarmbeschwerden keine namhaften Schulterbeschwerden vorgelegen hätten, die Meinung vertrat, dass die im Jahre 2006 aufgetretenen Schulterbeschwerden zwar möglicherweise durch den Unfall vom 15. März 2004 verursacht worden seien, dass eine Unfallkausalität hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei (Urk. 14/M24 S. 1). Auf die Beurteilungen der Dres. J.___ und K.___ ist bei Beurteilung der natürlichen Unfallkausalität der ab den 19. April 2006 aufgetretenen Schulterbeschwerden daher abzustellen.
4.6 Nach Gesagtem lassen die dargelegten Indizien den Schluss zu, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. März 2004 und den Folgen des nach dem 19. April 2006 aufgetretenen Gesundheitsschadens im Bereich der Schulter der Beschwerdeführerin 1 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Von weiteren Beweismassnahmen sind in Bezug auf dieses feststehende Beweisergebnis keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).
5. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. August 2006 (Urk. 14/K6) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. März 2007 (Urk. 2) ihre Leistungspflicht für die Folgen des nach dem 19. April 2006 aufgetretenen Schulterleidens der Beschwerdeführerin 1 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 15. März 2004 verneinte, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- SWICA Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).