UV.2007.00213
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Geissacher 8, Postfach, 8126 Zumikon
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
Kaufmann Rüdi & Partner
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1949 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 2002 als Verkäuferin bei der Y.___ und war damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 11/1).
1.2 Am 14. Februar 2005 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall, worauf sie am 24. Februar 2005 ihren Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, aufsuchte, welcher eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und ein MRI der HWS veranlasste (Urk. 11/2-3).
Aufgrund einer Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 15. Juni 2005 (Urk. 11/8), lehnte die Suva Zürich ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 11. Juli 2005 ab (Urk. 11/12). Dagegen erhoben die Versicherte und ihr Krankenversicherer Einsprache (Urk. 11/15-16). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 teilte die Suva Zürich den Einsprechern mit, dass weitere Abklärungen getroffen werden müssten und die Verfügung aufgehoben werde; somit würden weiterhin die gesetzlichen Leistungen erbracht (Urk. 11/25).
In der Folge fanden mehrere Konsultationen in der neurologischen Abteilung der B.___ Klinik statt (Urk. 11/26, Urk. 11/29, Urk. 11/31, Urk. 11/34). Ab dem 20. Dezember 2005 attestierte der Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/38). Am 21. April 2006 wurde eine biomechanische Kurzbeurteilung erstellt (Urk. 11/35). Der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, bestätigte im Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2006 eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit (Urk. 11/42). Im Sommer 2006 erfolgte eine Behandlung im Kopfwehzentrum der Klinik F.___ (Urk. 11/52). Gestützt auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, vom 6. November 2006 (Urk. 11/56), stellte die Suva Zürich mit Verfügung vom 27. November 2006 die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2006 ein (Urk. 11/57). Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2007 (Urk. 2) wies sie die Einsprachen der Versicherten (Urk. 11/63) und ihres Krankenversicherers (Urk. 11/60, Urk. 11/66) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 27. April 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 13. März 2007 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2006 hinaus zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2007 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel am 24. August 2007 geschlossen wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der HWS, einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung und Schädelhirntrauma. Ist ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Voraussetzung für diese Annahme ist, dass innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall Nacken- bzw. Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgetreten sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2008 in Sachen C., U 590/06, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4
1.4.1 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert und unter anderem die Kriterien, welche zur Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, Erw. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 Erw. 6b S. 367).
1.5 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen.
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es lägen keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen vor. Bereits einen Monat nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin keine Nackenschmerzen mehr verspürt. Für die Kopfschmerzen bestünden "keine erklärenden organischen, objektivierbaren, pathologischen Veränderungen", die auf den Unfall zurückzuführen wären; insbesondere liege kein Schädel-/Hirntrauma vor. Auch fehle es am für ein HWS-Distorsionstrauma typischen Beschwerdebild gemäss BGE 117 V 359, weshalb es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und dem Unfall gebreche. Abgesehen davon würde es auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangeln (Urk. 2 S. 8 ff., Urk. 10 S. 7 ff.).
Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass kein krankhafter Vorzustand bestanden habe. Auch lägen keine unfallfremden Ursachen für die Kopfschmerzen vor. Vielmehr trete nach Unfällen mit Schleudertraumata oft eine Mischung aus Spannungs- und zervikalem Kopfschmerz auf. Kopfschmerzen nach HWS-Distorsionstraumata hätten zudem eine hohe Chronifizierungsrate. Kopf- und Nackenschmerzen zählten ebenfalls zum typischen Beschwerdebild nach milden traumatischen Hirnschäden. Die Arbeit und das tägliche Leben der Beschwerdeführerin würden durch Konzentrationsstörungen immer wieder massgebend beeinflusst. Bisher habe sie diese Konzentrationsstörungen stets auf die starken Kopfschmerzen zurückgeführt. Es seien folgende Adäquanzkriterien erfüllt: Ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf sowie Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 3 ff.)
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2006 einstellte, weil zu diesem Zeitpunkt der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis nicht mehr gegeben war.
4.
4.1 Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. Z.___ führte im Bericht vom 9. Juni 2005 unter den Befunden Folgendes aus: "HWS-Beschwerden: Sz occipital re mit Kopfschm". Er stellte die Diagnose einer HWS-Distorsion, attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Februar 2005 und verordnete Physiotherapie (Urk. 11/2).
4.2 Ein am 4. März 2005 durchgeführtes MRI der Halswirbelsäule ergab keine Zeichen einer posttraumatischen ossären oder diskoligamentären Läsion (Urk. 11/3).
4.3 Im Bericht vom 6. Dezember 2005 hielten die Neurologen der B.___ Klinik fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall vom Februar 2005 unter täglich auftretenden, rechtsseitig lokalisierten, meist im Tagesverlauf zunehmenden drückenden Kopfschmerzen. Diese würden intermittierend durch eine pulsierende Kopfschmerzsymptomatik verstärkt, welche zu einer deutlichen Rückzugstendenz führe. Klinisch bestehe zudem ein leichtes Zervikalsyndrom rechts mit druckschmerzhaften Ansätzen der kleinen Halsmuskeln am Hinterkopf. Das Beschwerdebild spreche am ehesten für einen Spannungskopfschmerz mit migräniformer Exazerbation. Bei täglicher Einnahme von Analgetika bestehe zudem der Verdacht auf eine analgetikainduzierte Verstärkung der Symptomatik. Bei guter aktiver und passiver Beweglichkeit der HWS und dem Fehlen von fokal neurologischen oder radikulären Zeichen erachteten die berichtenden Ärzte weitere diagnostische Abklärungen als nicht indiziert (Urk. 11/26).
Ein Behandlungsversuch mit einer schmerzmodulierenden Therapie wurde laut Bericht der B.___ Klinik vom 19. Januar 2006 nach wenigen Tagen wegen des Auftretens von Brustengegefühlen abgebrochen. Eine Reduktion der übrigen Analgetikaeinnahme sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen (Urk. 11/29). Gemäss Bericht vom 27. März 2006 führten weder eine lokale infiltrative Schmerztherapie noch eine Physiotherapie mit segmentaler Stabilisation und Mobilisation C0/1 zum gewünschten Erfolg (Urk. 11/34).
4.4 In der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 21. April 2006 kam die E.___ zum Schluss, dass die durch die Kollision bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin unterhalb oder innerhalb eines Bereichs von 10-15 km/h gelegen haben dürfte. Dabei habe sich die Lenkerin praktisch parallel zur Fahrzeugsachse nach hinten bewegt. Als Harmlosigkeitsbereich für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach Heckkollisionen dürfe im Normalfall ein Wert für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des angestossenen Fahrzeugs von 10-15 km/h angenommen werden. Mit dem Alter und den damit zusammenhängenden degenerativen Veränderungen an der HWS, die sich vorher in einer Bewegungseinschränkung der HWS manifestiert hätten, lägen Abweichungen vom Normalfall vor. Ein in den Akten erwähnter Hinweis, der Kopf sei zur Zeit der Kollision abgedreht gewesen, habe mangels genügender Angaben nicht in die Überlegungen einbezogen werden können.
Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass es schwierig sei zu entscheiden, ob die anschliessend an das Ereignis festgestellten von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde isoliert durch die Kollisionseinwirkung erklärbar seien. Die Abweichungen vom Normalfall führten jedoch eher zu einer Erklärbarkeit (Urk. 11/35).
4.5 Am 14. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom Kreisarzt-Stellvertreter Dr. C.___ untersucht, der eine Beurteilung im Kopfwehzentrum der Klinik F.___ befürwortete (Urk. 11/42).
4.6 Im Bericht vom 14. August 2006 diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und Leiter des Kopfwehzentrums der Klinik F.___, einen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichtem Schädelhirntrauma (IHS-Code 5.2.1). Eine Verbesserung der Schmerzsituation sei noch nicht eingetreten. Vor weiteren medikamentösen Behandlungsversuchen seien bei Verdacht auf eine gewisse Skepsis gegenüber Medikamenten die initialen Effekte der Craniosacral-Therapie abzuwarten (Urk. 11/52).
4.7 Die Neurologin Dr. D.___ führte in ihrer neurologischen Beurteilung vom 6. November 2006 aus, aufgrund der Angaben des erstbehandelnden Arztes Dr. Z.___ seien die Beschwerden nach der Quebec Task Force-Klassifikation als WAD 1 zu klassifizieren. Die Beschwerdeführerin sei im Unfallzeitpunkt angeschnallt gewesen. Ein Kopfanprall an der Nackenstütze werde nach allgemein anerkannter Expertenmeinung als nicht ausreichend für die Verursachung einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI) angesehen. Im übrigen gebe es klinisch keinen Anhalt für deren Vorliegen, insbesondere keine Bewusstseinsstörung und keine posttraumatische Amnesie. Als diagnostisches Kriterium für die Klassifikation von chronischem Kopfschmerz nach HWS-Beschleunigungstrauma (ICHD II 5.4) müsse der Kopfschmerz innerhalb von sieben Tagen nach dem HWS-Trauma aufgetreten sein. Dieses Kriterium sei fraglich erfüllt. Allerdings seien damit keine Kopfschmerzen gemeint, die im Verlauf zunähmen, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Der Kopfschmerz könnte jedoch als Kopfschmerz bei Analgetika-Übergebrauch (ICHD II 8.2.3) klassifiziert werden. Ganz allgemein seien anhaltende beziehungsweise zunehmende und sich ausweitende Beschwerden nach einer HWS-Distorsion vom Schweregrad WAD 1 und 2 ohne strukturelle Läsion nicht zu erklären. Für die Diagnose eines zervikogenen Kopfschmerzes sei ein Befund an der Halswirbelsäule zwingende Voraussetzung. Ein solcher liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Schlussfolgerung von Dr. D.___ lautete dahin, dass für die Verursachung der jetzigen Beschwerden keine erklärenden organischen objektivierbaren pathologischen Veränderungen, die auf den Unfall zurückzuführen wären, bestünden, weshalb andere Faktoren für die Aufrechterhaltung der Kopfschmerzen verantwortlich seien (Urk. 11/56).
5. Nach Lage der medizinischen Akten fehlt es bezüglich der von der Beschwerdeführerin nach wie vor geklagten Kopfschmerzen an einem (einer gesonderten Adäquanzprüfung entgegenstehenden) organischen Substrat. So konnten mittels MRI der HWS vom (4. März 2005) posttraumatische ossäre oder diskoligamentäre Läsionen ausgeschlossen werden, und es fand sich ein normaler Befund hinsichtlich des cervicalen Myelons (Urk. 11/3). Die neurologische Abklärung in der B.___ Klinik ergab bei guter aktiver und passiver Beweglichkeit der HWS keine fokal neurologischen oder radikulären Zeichen, weshalb weitere diagnostische Abklärungen denn auch nicht für nötig gehalten wurden (Urk. 11/26 S. 2). Die von Dr. G.___ gestellte Diagnose eines leichten Schädelhirntraumas ist unbegründet geblieben und wurde von Dr. D.___ unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Unfalls und unter Hinweis auf das Fehlen einer Bewusstseinsstörung oder eines Gedächtnisverlustes (vgl. etwa Urteil U 14/05 vom 29. Mai 2006 Erw. 3.1 mit Hinweis) überzeugend verworfen (Urk. 11/56 S. 3). Auch sind die erstmals im Einspracheverfahren angegebenen Konzentrationsstörungen (Urk. 11/63 S. 2) in keinem Arztbericht erwähnt. Hinreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer medizinischen Abklärungen bestehen nicht.
Der erstbehandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin diagnostizierte eine von der Gegenpartei nicht eigentlich in Frage gestellte HWS-Distorsion. Ob auch vom (bestrittenen) Vorliegen eines Gemenges von physischen und psychischen Symptomen (sog. "buntes Beschwerdebild"; BGE 117 V 359 Erw. 4b, 134 V 109 Erw. 7-9) auszugehen ist, wie es für die Annahme der natürlichen Kausalität zwischen Auffahrunfall und HWS-Distorsion erforderlich wäre, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur Adäquanz offen bleiben.
6. Der Auffahrunfall vom 14. Februar 2005 (die Beschwerdeführerin musste vor dem Linksabbiegen anhalten, als ein anderer Personenwagen auf ihr Fahrzeug auffuhr) ist im Rahmen der Katalogisierung, welche in derartigen Fällen zu erfolgen hat (BGE 134 V 109 Erw. 10.1, 117 V 359 Erw. 6a), als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen (vgl. die massgebliche Rechtsprechung zur Unfallschwere bei Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 Erw. 5.1.2, U 380/04; Urteil U 167/06 vom 31. Januar 2007 Erw. 5.1).
Weder die biomechanische Kurzbeurteilung mit dem Hinweis auf altersentsprechende degenerative Veränderungen an der HWS noch der von der Beschwerdeführerin geschilderte Unfallhergang oder die erlittenen Verletzungen geben zu einer anderen Beurteilung Anlass. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 117 V 367 Erw. 6b, vgl. auch 134 V 109 Erw. 10.1).
Der fragliche Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er objektiv betrachtet von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Von einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderen Umständen, die das Beschwerdebild beeinflussen (vgl. etwa Urteil U 299/05 vom 28. Mai 2007 Erw. 6.2 mit Hinwiesen) kann hier nicht gesprochen werden, nachdem im Wesentlichen von "HWS-Beschwerden" und Kopfschmerzen die Rede, mithin das typische Beschwerdebild (wenn überhaupt) nur ansatzweise gegeben war. Zudem legt die Beschwerdeführerin weder konkret dar (Urk. 1 S. 5) noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre Kopfhaltung im Kollisionszeitpunkt (nach rechts geschaut und den Kopf hinter dem rechten Ohr an der korrekt eingestellten Kopfstütze angeschlagen [Urk. 11/23 S. 1 f.]) ungünstig ausgewirkt beziehungsweise zu Komplikationen geführt hätte (vgl. dazu Urteil U 380/04 vom 15. März 2005 Erw. 5.2.3).
Auch Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, finden sich nicht. Bezüglich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (beziehungsweise der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gemäss der bisherigen Rechtsprechung) ist zu berücksichtigen, dass diese lediglich einen Zeitraum von etwas mehr als 22 Monaten umfasste und sich im Wesentlichen auf medikamentöse Schmerzbekämpfung und Physiotherapie (einschliesslich Craniosacral-Therapie und Bewegungstherapie; Urk. 11/2, Urk. 11/29 S. 1, Urk. 11/31 S. 2, Urk. 11/34 S. 2, Urk. 11/44, Urk. 11/48, Urk. 11/65, Urk. 11/71) beschränkte. Von ihrer Dauer, Intensität und Belastung her lag sie damit noch in einem nach einem Schleudertrauma der HWS üblichen Rahmen und ist daher nicht als erschwerendes Kriterium zu berücksichtigen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 Erw. 5.2.4 [U 380/04]). Das Kriterium der erheblichen Beschwerden (beziehungsweise der Dauerbeschwerden gemäss bisheriger Rechtsprechung) ist wenn überhaupt nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, zumal die täglichen Kopfschmerzen in der Nacht meistens nachlassen und erst etwa zwei Stunden nach dem Aufstehen wieder zunehmen (vgl. Urk. 11/42 S. 2, ferner Urk. 34 S. 1, Urk. 11/31 S. 1). Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind zu verneinen. Denn aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden, sondern es bedürfte dazu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. etwa Urteil U 265/05 vom 21. Juni 2006 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Solche liegen hier aber nicht vor. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (beziehungsweise des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gemäss der bisherigen Rechtsprechung) schliesslich kann höchstens als knapp erfüllt gelten, zumal die Beschwerdeführerin am 18. April 2005 ihre Arbeit teilzeitlich wieder aufnehmen und ihr Arbeitspensum schrittweise auf 50 % erhöhen konnte (Urk. 11/23 S. 4).
Nach dem Gesagten sind von sieben Adäquanzkriterien lediglich zwei erfüllt, wobei keines in besonders ausgeprägter Weise, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 14. Februar 2005 (nach alter wie neuer Rechtsprechung) zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungspflicht über den 31. Dezember 2006 hinaus zur Recht verneint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).