UV.2007.00215
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 21. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 6. Januar 2003 übertrat der 1960 geborene X.___, der als Hilfsbauspengler tätig war, beim Materialtransport auf einer Baustelle den linken Fuss (Urk. 9/1). Die erstbehandelnde Ärztin, Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, diagnostizierte ein Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) links (Urk. 8/3). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher der Versicherte infolge seines Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG, Bauspenglerei/Dachdeckerei/Blitzschutz/Flachbedachungen, versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, Urk. 9/6). Am 6. Juni 2003 nahm Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik, Klinik E.___, ein MR des OSG links vor (Urk. 9/20). Per Ende Juni 2003 verlor der Versicherte seine Arbeitsstelle (Urk. 9/8 und Urk. 9/19). Er blieb zu 100 % arbeitsunfähig und wurde durch Dr. med. F.___, Oberarzt Fusschirurgie der G.___ (Arztberichte vom 1. Juli 2003 [Urk. 9/9], vom 28. August 2003 [Urk. 9/16], vom 20. Oktober 2003 [Urk. 9/23], vom 23. Oktober 2003 [Urk. 9/24], und vom 18. August 2004 [Urk. 9/40]) und durch Dr. B.___ weiterbetreut (Berichte vom 25. Juli 2003 [Urk. 9/13], vom 8. März 2004 [Urk. 9/31], vom 29. April 2004 [Urk. 9/33] und vom 17. Juni 2004 [Urk. 9/34]). Am 31. Juli 2003 (Urk. 9/15), am 16. Oktober 2003 (Urk. 9/21) und am 2. September 2004 (Urk. 9/41) fanden kreisärztliche Untersuchungen bei Dr. med. H.___ statt. Die SUVA klärte zudem bei der letzten Arbeitgeberin die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 9/45-47 und Urk. 9/88). Am 21. Oktober 2004 wurde der Versicherte durch Dr. med. M.___, Oberarzt, Stellvertreter Fusschirurgie der G.___, operiert (Dwyer-Osteotomie links, antero-laterale Kapselbandnaht in Broströmtechnik des Ligamentum (Lig.) fibulo-talare-anterius und des Lig. fibulo-calcaneare sowie Arthrotomie des OSG lateral, anter-laterales Débridement [Urk. 9/49]). Er blieb bis zum 23. Oktober 2004 hospitalisiert (Urk. 9/50). Trotz problemlosem Verlauf (Berichte von Dr. M.___ vom 8. November 2004 [Urk. 9/51], vom 29. November 2004 [Urk. 9/52], vom 11. Januar 2005 [Urk. 9/53] und vom 14. März 2005 [Urk. 9/58]) blieb der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Am 11. Mai 2005 nahm Dr. M.___ eine neuerliche Operation vor (lateralisierende Calcaneus-Osteotomie mit Entnahme eines valgisierenden Keiles links [Urk. 9/64]). Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 13. Mai 2005 (Urk. 9/66). Die Schraube am Calcaneus wurde am 13. Juli 2005 durch Dr. M.___ ambulant entfernt (Urk. 9/69). Es folgten Nachuntersuchungen bei Dr. M.___ und Physiotherapien (Berichte vom 29. Juli 2005 [Urk. 9/70], vom 29. August 2005 [Urk. 9/71] und vom 20. Oktober 2005 [Urk. 9/74]). Nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten der G.___ und nach Abklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bezüglich beruflicher Massnahmen (Urk. 9/76-87 und Urk. 9/98-91) nahm Kreisarzt Dr. H.___ am 14. März 2006 die Abschlussuntersuchung vor (Urk. 9/97). Nach Eingang der von ihm veranlassten Röntgenaufnahmen im Spital I.___ am 27. März 2006 (OSG links [ap/seitlich], Fuss links [ap/schräg], Urk. 9/100) ergänzte er seinen Untersuchungsbericht mit Nachtrag vom 4. April 2006 (Urk. 9/101).
1.2 Mit Schreiben vom 1. März 2006 teilte die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, der SUVA mit, dass sich der Versicherte am 24. Februar 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet habe. Gemäss ihren Angaben lägen unfallfremde Faktoren mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitfähigkeit des Versicherten vor, sodass eine Koordination der Invaliditätsbemessung nicht angezeigt sei (Urk. 9/93). Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 (Urk. 9/92) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen, nachdem er sich zur Zeit nicht in der Lage fühle, solche Massnahmen anzugehen (Urk. 9/92). Mit Verfügung vom 5. April 2006 lehnte die IV-Stelle auch den Rentenanspruch des Versicherten mangels rentenerheblicher Invalidität (Invaliditätsgrad von 32 %) ab (Urk. 9/104).
1.3 Mit Schreiben vom 22. November 2006 stellte die SUVA dem Versicherten den Fallabschluss und die Prüfung der Rentenfrage per 31. Dezember 2006 in Aussicht (Urk. 9/105). Am 8. Januar 2007 erstellte Dr. B.___ einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 9/108). Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 9/113). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Baur am 6. Februar 2007 Einsprache erheben (Urk. 9/115), welche er am 15. März 2007 ergänzte (Urk. 9/118). Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2007 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess X.___ am 30. April 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 eine Rente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 43 % auszurichten und es sei ihm eine Integritätsentschädigung von 17,5 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer unter anderem eine Übersicht über die Basislöhne gemäss Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe im Kanton Zürich für das Jahr 2006 (Urk. 3/10) und den Arztbericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom 22. März 2007 (Urk. 3/13) einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 6. Juni 2007 [Urk. 10]) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 13. Juni 2007 [Urk. 12] und Duplik vom 2. Juli 2007 [Urk. 15]). Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 16). Am 10. März 2008 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die wegen Eröffnungsmangels erfolgte Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle vom 26. Februar 2008 zugehen, mit welcher der Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % erneut verneint wurde (Urk. 17/1-2).
3. Zu erwähnen bleibt, dass gegen die IV-Verfügung vom 26. Februar 2008 ebenfalls Beschwerde eingereicht wurde, welche mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutgeheissen wird, als die Sache zur weiteren rheumatologisch/orthopädischen Abklärung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit dem Unfall zurückgewiesen wird (Prozess Nr. IV.2008.00319). Weil die Parteien, insbesondere auch der nämliche Vertreter des Beschwerdeführers, Einblick in die Invalidenversicherungsakten hatten, rechtfertigt es sich, soweit notwendig, die Akten des entsprechenden Gerichtsverfahrens (Prozess. Nr. IV.2008.00319) heranzuziehen (vgl. nachfolgend Erw. 4.1.2).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die relevanten Bestimmungen hinsichtlich Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und deren Bemessung (Art. 25 UVG i.V.m. Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV], Anhang 3 zur UVV und dem Feinraster, basierend auf Erhebungen der SUVA) sowie die Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei der Verwertung der Erwerbstätigkeit (BGE 110 V 276 Erw. 4b) und zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 117 V 400) zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen sind die Bemessung des Invaliditätsgrades und damit zusammenhängend die Rentenhöhe sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. Unbestritten geblieben ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr einsatzfähig ist, ihm indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar ist und grundsätzlich auf die von der Beschwerdegegnerin hinzugezogenen dokumentierten Arbeitsstellen (DAP) abgestellt werden kann.
2.2 Zur Begründung des Einspracheentscheides führt die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, die Zumutbarkeit der Erwerbsfähigkeit gemäss den Beurteilungen des Kreisarztes für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei korrekt vorgenommen worden. Aus den DAP-Blättern gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Arbeit ein Einkommen von Fr. 58'801.-- erzielen könnte. Angesichts dessen, dass bei der Auswahl der Arbeitsplätze bereits auf die gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht genommen worden sei, könne kein zusätzlicher Leidensabzug vorgenommen werden. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei von den Daten der ehemaligen Arbeitgeberin ausgegangen worden, welche keine mutmassliche Lohnerhöhung ausweise. Darauf sei abzustellen. Der Kreisarzt habe bei der Bemessung der Integritätsentschädigung von 15 % zu Recht die Tabelle betreffend untere Sprunggelenks(USG)-Arthrose mässigen bis knapp schweren Grades angewandt (Urk. 2 S. 4 ff.). Demgegenüber geht der Beschwerdeführer gestützt auf den Landesmantelvertrag 2006 für das Bauhauptgewerbe im Kanton Zürich von einem Valideneinkommen von Fr. 81'201.-- und einem Invalidenlohn von Fr. 46'465.-- bzw. einem Invaliditätsgrad von rund 43 % aus. Hinsichtlich der Bemessung der Integritätsentschädigung sei auf den Bericht von Dr. J.___ abzustellen und der Röntgenbefund des Spitals I.___ beizuziehen und von einer Integritätsentschädigung von 17,5 %, als Mittelwert zwischen 5 % und 30 %, auszugehen (Urk. 1 S. 3 ff.). In der Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer, wäre er mit seinem Lohn nicht einverstanden gewesen, ein arbeitsgerichtliches Verfahren hätte einleiten müssen. Er unterstünde zudem wohl eher dem Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union als der Baubranche. Die DAP-Löhne wiesen ein Minimum und ein Maximum aus, innerhalb derer auf die konkreten Umstände und bei der Auswahl auf das Anforderungsprofil des Beschwerdeführers Rücksicht genommen werde bzw. worden sei. Die Integritätsentschädigung für die Amputation eines Fusses betrage sodann nur 30 % und nicht 35 % (Urk. 8 S. 3 ff.).
2.3 In der Replik weist der Beschwerdeführer auf die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Erhebung des Valideneinkommens hin. Der Briefkopf der ehemaligen Arbeitgeberin weise klar auf die Zugehörigkeit zum LMV Bauhauptgewerbe Kanton Zürich hin. Bei der Erhöhung des Koordinationsabzuges nähmen die Arbeitgeber in der Regel keine Lohnkürzungen vor. Der Beschwerdeführer sei bald 47 Jahre alt und habe immer auf dem Bau gearbeitet, sodass er als Branchenfremder weniger wettbewerbsfähig wäre, weshalb ein Abzug vom DAP-Lohn anzurechnen sei. Die Zeichnung gemäss der SUVA-Tabelle 4.3 Ziff. 10 (Integritätsentschädigung für den Verlust des ganzen Fusses von 30 %) umfasse das Sprunggelenk nicht. Komme dieses hinzu, betrage die Entschädigung 35 %, die Hälfte davon ergebe 17,5 %. Duplicando führt die Beschwerdegegnerin aus, ein zusätzlicher Leidensabzug bei der Anwendung von DAP-Löhnen würde zu Ungleichheiten der versicherten Personen führen (Urk. 15 S. 2).
3.
3.1
3.1.1 Der Kreisarzt Dr. H.___ fand anlässlich der Untersuchung vom 15. Dezember 2005 einen teilkontrakten verdickten Rückfuss in immer noch plantigrader Stellung und ein in der Beweglichkeit nur wenig eingeschränktes reizloses oberes Sprunggelenk vor. Sudeck-verdächtige trophische Störungen konnten nicht festgestellt werden. Er vermutete, dass die (noch bestehenden) Beschwerden wahrscheinlich auch verursacht würden durch die arthrotischen Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk, welche in der Zwischenzeit möglicherweise etwas zugenommen hätten. Er erachtete den Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Spengler nicht mehr einsetzbar. Er könne wohl noch ganztags beschäftigt werden, aber nur für eine praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit resp. eine sitzende Beschäftigung, bei welcher er nicht mehr als hin und wieder einige Schritte herumgehen müsse (Urk. 9/76 S. 2). Der Kreisarzt liess nach seiner Abschlussuntersuchung vom 14. März 2006 (Urk. 9/97) das OSG links und den linken Fuss des Beschwerdeführers im Spital I.___ röntgen. Der Röntgenbefund vom 27. März 2006 ergab einen massiv abgeflachten tuber-calcanearen Gelenkswinkel, indessen keinen Beweis für eine Pseudoarthrose nach Osteotomie am Calcaneus und keine wesentlichen degenerativen Veränderungen im Fusswurzelbereich und im USG (Urk. 9/100).
3.1.2 In seinem Nachtrag zum Bericht vom 14. März 2006 hielt der Kreisarzt am 4. Juni 2006 fest, die neu angefertigten Röntgenbilder zeigten bei konsolidierter Calcaneusosteotomie keine relevante Umgebungsarthrose im Bereich des Rückfusses und der Fusswurzel. Mit den klinischen und radiologischen Befunden lasse sich die Intensität der geschilderten Schmerzen nicht hinreichend erklären. Es verbleibe ein schmerzhafter Rückfuss nach OSG-Distorsion bei vorbestehendem Calcaneus varus, Zustand nach Dwyer-Osteotomie sowie anterolateraler Kapselbandnaht und Arthrotomie des OSG mit anterolateralem Débridement sowie erneuter Calcaneusosteotomie wegen ungenügender Rückfusskorrektur. Vielleicht spiele auch noch eine gewisse neuropathische Komponente am Beschwerdebild mit. Der Beschwerdeführer könne für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei der er nicht mehr als hin und wieder einige Schritte herumgehen müsse, noch ganztags beschäftigt werden. Für das sporadische Heben und Tagen von Gewichten wäre eine obere Gewichtslimite von 20 Kilogramm zu beachten, und der Beschwerdeführer könne keine Tätigkeiten in ungünstiger Körperstellung d.h. in der Hocke verrichten. Wenn allen diesen Einschränkungen Rechnung getragen werden könnte, wäre ein zeitlich und leistungsmässig voller Arbeitseinsatz zumutbar (Urk. 9/101).
3.2 Hinsichtlich der medizinischen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers steht unbestritten fest, dass er infolge des Unfallereignisses vom 6. Januar 2003 eine OSG-Distorsion erlitten hat und anschliessend nicht beschwerdefrei blieb, sodass ihm die angestammte Tätigkeit als angelernter Bauspengler, welche das Arbeiten auf Flach- und Steildächern, auf Leitern, Gerüsten und Dachschrägen, in der Hocke und oft kniend erfordert (Urk. 9/18), nicht mehr zumutbar ist. Einigkeit besteht zwischen den Parteien sodann darüber, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich ist, welche der Kreisarzt im Nachtrag vom 4. Juni 2006 beschrieb (Erw. 3.1.2).
4. Im Einspracheentscheid veranschlagte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 74'550.-- (Fr. 5'734.60 x 13) gestützt auf den Bericht der Arbeitgeberin vom 25. Januar 2006 und das Invalideneinkommen gemäss DAP auf Fr. 58'081.--, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'469.-- bzw. einem Invaliditätsgrad von 22,09 % führte. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer (Urk. 1) von einem Valideneinkommen von Fr. 77'556.-- für das Jahr 2003 (ohne Kinderzulagen) zuzüglich einer Lohnerhöhung gemäss GAV von 4,7 % aus, was Fr. 81'201.-- ergibt. Diesem stellt er zwar einen gemäss DAP-Blättern errechnetn, indessen um den Leidensabzug von 20 % herabgesetzten Invalidenlohn von Fr. 46'465.-- gegenüber, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'736.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von rund 43 % ergibt.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer war als Hilfsspengler bei der C.___ AG seit dem 1. November 2000 tätig (Urk. 9/1). Gemäss deren Angaben vom Oktober 2004 (Urk. 9/47) unter Beilage des Lohnbuchauszuges für die Zeit vom 6. Januar 2002 bis zum 5. Januar 2003 verdiente er im Januar 2002 (Arbeitsaufnahme am 6. Januar 2002) Fr. 4'781.85 brutto, von Februar bis April 2002 je Fr. 5'701.45 monatlich, dann bis Ende Dezember 2002 monatlich Fr. 5'699.10 brutto. Hinzu kamen gelegentlich die Auszahlungen von Überstunden und die Kinder- und Familienzulagen von Fr. 600.-- bis April 2002 und alsdann von Fr. 705.--. Im Unfallzeitpunkt betrug das Einkommen gemäss Unfallschein (Urk. 9/1) Fr. 5'715.50 brutto monatlich, zuzüglich der Familien- und Ausbildungszulage von Fr. 705.--, insgesamt rund Fr. 85'613.-- jährlich (Urk. 9/47). Mutmasslich hätte der Lohn 2004 wie 2003 auf Fr. 5'715.-- x 13, gelautet, zuzüglich der Zulagen. Dem Beiblatt der Arbeitgeberin ist zu entnehmen, dass 2003 eine "Lohnanpassung wegen BVG" und 2002 eine "Anpassung wegen Kinderzulagenänderung" stattgefunden hat (Urk. 9/47). Auf nochmalige Anfrage gab die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 25. Januar 2006 zum mutmasslichen Verdienst in den Jahren 2004-2006 an, dieser hätte gleichbleibend auf Fr. 5'734.60 monatlich bzw. Fr. 74'549.80 pro Jahr inkl. 13. Monatslohn gelautet (Urk. 9/88).
4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist zunächst massgebend, was der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier im Jahre 2007) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1. S. 224). Die Beschwerdegegnerin klärte zu Recht die Lohnverhältnisse bei der letzten Arbeitgeberin ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_119/2007, Erw. 6.2 und 6.3), was einen mutmasslichen Betrag von Fr. 5'734.60 monatlich bzw. Fr. 74'549.80 pro Jahr für die Jahre 2004 bis 2006 inkl. 13. Monatslohn ergab.
Zu Recht erkannte die Beschwerdegegnerin, dass der LMV vorliegend nicht anwendbar ist (Urk. 8), weil Betriebe und Betriebsteile der Bauspenglerei nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des LMV 2006 unterstehen (vgl. Art. 2 und Anhang 7, www.baumeister.ch), woran auch eine allfällige andere Kennzeichnung auf dem Briefkopf der Arbeitgeberin nichts ändert. Indessen bleibt zu prüfen, ob aufgrund eines anderen, allgemeinverbindlich erklärten und anwendbaren GAV zwingend eine Lohnerhöhung vorzunehmen gewesen wäre, nachdem es bei der Unfallversicherung um prozentgenaue Renten geht. Laut Vereinbarung vom 21. Dezember 1999 zwischen den Sozialpartnern dieser Branche bestand für das schweizerische Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbe bis Mitte 2003 ein GAV, welcher sich laut Art. 19 Abs. 4 - ohne Kündigung einer der Tarifparteien - jeweils um ein Jahr verlängerte. Gewisse Teile dieses GAV wurden vom Bundesrat für die fragliche Zeit allgemein verbindlich erklärt (AVE), so am 16. Mai 2000, am 26. Februar 2001 und am 12. Februar 2002. Am 1. Januar 2004 trat der GAV der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche in Kraft, welcher laut Art. 19. Abs. 2 auf vier Jahre abgeschlossen wurde und bis zum 31. Dezember 2007 galt. In Art. 19 Abs. 3 war eine Kündigungsfrist erstmals mit Wirkung auf den 31. Dezember 2007 vorgesehen. Ohne Kündigung läuft der GAV bis 31. Dezember 2009 weiter (Art. 19 Abs. 4). Aus Art. 2 Abs. 2 der AVE vom 5. August 2004 geht hervor, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben galten, die Installations- und Servicearbeiten in den Bereichen Heizung, Kälte, Klima, Lüftung, Rohrleitungsbau/Werkleitungen, Sanitär und Spenglerei ausführen. Laut AVE vom 1. März 2005, welche vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2008 galt, wurde eine Lohnanpassung allgemein verbindlich erklärt. Mit AVE vom 21. Mai 2007, gültig vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008, wurde ebenfalls eine Lohnanpassung vorgesehen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2007 ihren Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt hätten, diese an die Lohnerhöhnung des Anhangs 10 des GAV anrechnen könnten. Am 7. April 2008 wurde die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 5. August 2004, vom 1. März 2005 und vom 21. Mai 2007 verlängert. Der Beschluss trat am 1. Mai 2008 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2010. Gemäss Anhang 10 zum GAV Gebäudetechnik vom 1. November 2006 wurde der Lohn per 1. Januar 2007 generell um Fr. 100.-- pro Monat angepasst, was für alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von Fr. 5'200.-- galt. Damit war die Teuerung gemäss Landesindex bis zu einem Index von 105.8 Punkten (August 2006) ausgeglichen (www.arbeitsrechtler.ch/gav). Per 1. Januar 2008 erfolgte eine Lohnerhöhung um 2 % der Lohnsumme der unterstellten Mitarbeiter, wobei jeder Mitarbeiter mindestens Fr. 50.-- erhielt und der verbleibende Rest der 2 % individuell zu verteilen war. Damit verknüpft war wiederum der Teuerungsausgleich bis zu einem Index von 106.3 Punkten (August 2007, www.arbeitsrechtler.ch/gav).
Aus diesen Unterlagen erhellt, dass der Beschwerdeführer von der Lohnerhöhung per 1. Januar 2007 im Gebäudetechnikbereich - dieser Zeitpunkt wurde vorliegend im Übrigen zu Recht und unbestrittenermassen als Rentenbeginn anerkannt (Art. 19 Abs. 1 UVG) - nicht profitiert hätte, nachdem er bereits über der anspruchsberechtigten Grenze von Fr. 5'200.-- monatlich lag. Die Lohnerhöhung per 1. Januar 2008 hat vorliegend ausser Acht zu bleiben. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind allfällige Einkommensbestandteile aus der Leistung von Überstunden, nachdem nicht ausgewiesen ist, dass solche regelmässig angefallen sind, zumal der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug aus Prozess Nr. IV.2008.00319, Urk. 9/10) im Jahre 2002 einen tieferen Lohn ausweist als noch 2001, was ebenfalls nicht auf das Leisten von regelmässigen Überstunden hindeutet. Im Übrigen sind Lohnbestandteile aus Überstunden in diesem Umfang beim Invalideneinkommen nicht ausgeschlossen. Da im Weiteren in den Unfallakten keine Hinweise auf eine Tätigkeit bei der K.___ AG bestehen, im Übrigen eine entsprechende Tätigkeit als Zeitungsausträger erst nach dem Unfall ausgeübt wird (vgl. Urk. 9/10 aus Prozess Nr. IV.2008.00319), ist ein zusätzliches Einkommen aus einer solchen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Bezüglich des Valideneinkommens bleibt es per 1. Januar 2007 somit bei rund Fr. 74'550.-- entsprechend dem Bericht der Arbeitgeberin vom 25. Januar 2006, welcher in keiner Art und Weise Anlass zu Zweifeln an seiner Richtigkeit gibt.
4.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen anerkannte der Beschwerdeführer grundsätzlich die DAP und die daraus resultierenden Löhne. Hinsichtlich seiner Rüge, von den DAP-Löhnen sei ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der SUVA nicht vorgeschrieben werden kann, ob sie DAP-Löhne oder die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zur Anwendung bringt. Indessen entspricht es der Rechtsprechung, dass bei der Anwendung von DAP-Profilen kein Abzug von den entsprechenden Löhnen vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 6. Mai 2008, 8C_319/2007, Erw. 8.1 mit Hinweisen). Vorliegend erfüllen die DAP-Profile (Urk. 9/109) die Anforderungen an ihre Anwendbarkeit (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2), sodass darauf abgestellt werden kann. Im Weiteren stehen sie unbestrittenermassen auch im Einklang mit dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers laut den Angaben des Kreisarztes. Der Durchschnitt aller fünf Durchschnitts-DAP und damit der Invalidenlohn beträgt somit Fr. 58'081.-- (Fr. 290'407.--: 5 DAP).
4.3 Aus der Gegenüberstellung des Validenlohnes von Fr. 74'550.-- und des Invalidenlohnes von Fr. 58'081.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'469.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 22 %.
5.
5.1 In Bezug auf die Bemessung der Integritätsentschädigung stellte die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. H.___ ab (Urk. 2). Dieser hielt am 4. Juni 2006 (Urk. 9/103) fest, dass die Integritätsentschädigung in Analogie zu einer USG-Arthrose mässigen bis knapp schweren Grades auf 15 % geschätzt werde. Mit dieser Schätzung seien auch die Relationen zu den gesetzlichen Referenzwerten gewahrt, indem der Integritätsschaden mit 50 % des der Integritätsentschädigung bei einer Amputation des ganzen Fusses (von 30 %) sicher nicht zu tief taxiert sei, somit betrage die Integritätsentschädigung im vorliegenden Fall 15 %. Demgegenüber will der Beschwerdeführer (Urk. 1 und Urk. 12) bei der Bemessung der Integritätsentschädigung auf den Bericht von Dr. J.___ abstellen, der eine Neuropathie bzw. eine bleibende Gefühlsstörung der lateralen Hälfte des linken Fusses aufzeige. Aus dem Röntgenbefund des Spitals I.___ gehe alsdann hervor, dass es keine Beweise für degenerative Veränderungen im Fusswurzelbereich gäbe. In Anwendung der SUVA-Tabelle 2.2 sei vom Mittelwert von 5 % bis 30 %, somit von 17,5 % auszugehen (Urk. 1 S. 3 ff.).
5.2
5.2.1 Gemäss Tabelle 5 der SUVA-Tabellen zur Bemessung der Integritätsentschädigungen (Integritätsentschädigung bei Arthrosen, Revision 2000) beträgt die Integritätsentschädigung bei Arthrosen für eine mässige USG- und OSG-Arthrose 5 % bis 15 %, bei schwerer USG- und OSG-Arthrose 15 % bis 30 %. Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV sieht beim Verlust des ganzen Fusses einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 30 % vor.
5.2.2 Aus dem MR des OSG vom 6. Juni 2003 (Bericht vom 10. Juni 2003 [Urk. 9/20]) und dem Röntgen des rechten OSG [ap] und Fuss [seitlich/stehend] vom 1. Juli 2003 (Urk. 9/9) geht hervor, dass bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende degenerative Veränderungen beschrieben wurden. Der Röntgenbefund von Dr. L.___, Spital I.___, vom 27. März 2006 (Urk. 9/100) ergab einen massiv abgeflachten tuber-calcanearen Gelenkswinkel, indessen keinen Beweis für eine Pseudoarthrose nach Osteotomie am Calcaneus und keine wesentlichen degenerativen Veränderungen im Fusswurzelbereich und im USG (Urk. 9/100). Aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 22. März 2007 aufgrund der Untersuchung vom 20. März 2007 (Urk. 3/13) geht sodann hervor, dass eine Gefühlsstörung der lateralen Hälfte des linken Fusses bestehe, wahrscheinlich posttraumatischer Genese bei Status nach Fussfraktur vor vier Jahren mit Status nach zweimaliger operativer Behandlung. Dieser sensible Ausfall dürfte sich kaum mehr zurückbilden und müsse als definitiver Schaden angesehen werden und sei versicherungsrechtlich als Integritätsschaden abzugelten. Das genaue Ausmass der Nervenläsion müsste aber noch ermittelt werden.
5.2.3 Aus diesen medizinschen Unterlagen erhellt zum einen, dass bereits vor bzw. zumindest im Zeitpunkt des Unfalls im Januar 2003 degenerative Veränderungen bestanden haben. In Bezug auf die Gefühlsstörung ist zwar ausgewiesen, dass Dr. J.___ eine solche beschrieb, welche jedoch auf der alleinigen Darstellung des Beschwerdeführers selbst basierte. Der Arzt selbst stellte zwar eine Hypästhesie der lateralen Flusshälfte links fest, indessen waren ansonsten keine weiteren Ausfälle eruierbar, insbesondere bestand eine seitengleiche Motorik der Beine, der Muskeleigenreflex war mittellebhaft und seitengleich auslösbar und es waren keine Pyramidenzeichen ersichtlich (Urk. 3/13), sodass die vom Kreisarzt erhobene Integritätseinbusse von 15 %, welche im untersten Bereich einer schweren USG- und OSG-Arthrose angesiedelt ist, angemessen erscheint. Damit wäre eine allfälliger irreversibler Sensibilitätsausfall ohne funktionlle Beeinträchtigung ohne weiteres mitgedeckt. Der Hinweis auf die Integritätsentschädigung für den Verlust eines ganzen Fusses bis über den Knöchel hinaus, welche mit 35 % veranschlagt wird, wovon sich der Beschwerdeführer die Hälfte anrechnen lassen will, geht demgegenüber weit über die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers hinaus.
6. Zusammenfassend bleibt es somit bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 22 % und einer Integritätsentschädigung von 15 %. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).