Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
Business Center
Badenerstrasse 414, 8004 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, arbeitete bei der Y.___ als Lastwagenchauffeur und Kantinenmitarbeiter und war dadurch bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/Z-1). Bei einem Fussballspiel prallte er am 8. Juni 2002 als Torwart auf die linke Schulter und verletzte sich dabei (Urk. 10/Z-1, Urk. 10/ZM-1). Am darauffolgenden Tag begab er sich in die Universitätsklinik Z.___, wo eine Impingementsymptomatik nach Schulterkontusion ohne ossäre Läsion diagnostiziert wurde (Urk. 10/ZM2-3). In der Folge war der Versicherte arbeitsunfähig (Urk. 10/Z-38/2, Urk. 10/ZM-3). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Der Neurologe Dr. med. A.___ hielt im Bericht vom 25. September 2002 fest, seit dem Unfall habe sich der Zustand des Versicherten eher verschlechtert. Eine Knochenläsion, eine Luxation oder Muskelveränderungen im Bereich des linken Schultergelenks lägen nicht vor. Objektiv bestehe eine Sensibilitätsstörung im Sinne einer Dysästhesie im distalen Bereich der Dermatome C6 und C7 links. Möglich sei ein Reiz der C6/C7-Wurzeln. Angesichts der fehlenden fassbaren organischen Basis sei die im Vordergrund stehende Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks schwer zu erklären. Denkbar sei eine Konversionsreaktion in Form einer körperlichen Störung (Urk. 10/ZM-1). Am 28. März 2003 wurden eine MRI der Halswirbelsäule und eine Arthro-MRI der linken Schulter durchgeführt (Urk. 10/ZM-7, Urk. 10/ZM-8). Im Bereich der Halswirbelsäule ergaben sich keine wesentlichen Befunde. Hingegen zeigte sich im linken Schultergelenk eine vollständige Abrissläsion der gesamten Supraspinatussehne (Urk. 10/ZM-7, Urk. 10/ZM-8). Am 2. Juli 2003 nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, eine operative Rekonstruktion des Supraspinatus vor (Urk. 10/ZM-9). Nach anfänglich positivem postoperativem Verlauf kam es zu Komplikationen. Der Versicherte zeigte ein ängstliches Verhalten, eine überaus erhöhte Schmerzempfindlichkeit und eine fixierte Schonhaltung des operierten Schultergelenks (Urk. 10/ZM-12-19). Dr. B.___ sprach am 11. August 2004 von einer fixierten Schonhaltung im Sinne einer somatoformen Überarbeitungsstörung. Er empfahl die Aufnahme der Arbeit im Umfang von 25 %, damit der Versicherte seine Schulter einsetze und sich in den Arbeitsprozess reintegriere (Urk. 10/ZM-18). Im Bericht vom 18. Oktober 2004, nach misslungenem Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess, führte Dr. B.___ aus, der Versicherte habe resigniert. Von der Fortführung der Physiotherapie und anderweitigen Therapien sei keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten. Er empfehle den Abschluss des Falles aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht. Die klinische Untersuchung zeige eine annähernd normale Beweglichkeit. Angesichts dessen, dass die Schulterschmerzen ins Gesicht, in die Finger, in den Vorderarm und in den ganzen Körper ausstrahlten, handle es sich um ein Mischsyndrom mit einer Verarbeitungsstörung der Beschwerden. Eine medizinisch-theoretische Invalidität könne seines Erachtens definiert werden analog einer schweren Periarthrosis humeroscapularis, was 25 % entsprechen würde (Urk. 10/ZM-19, vgl. auch Urk. 10/ZM-30).
Am 16. Februar 2005 erlitt der Versicherte einen Stolpersturz, bei dem er sich an der rechten Hand eine distale Radius-Fraktur zuzog, was eine erneute volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 10/ZM-20-29, Urk. 10/ZM-31-33, Urk. 10/ZM-35-38). Vom 24. März bis 22. April 2005 war er zur Rehabilitation in der Klinik C.___ (Urk. 10/ZM-34). Zur Abklärung der Beschwerden in der linken Schulter und an der rechten Hand liess die Zürich den Versicherten durch Dr. med. D.___, leitender Oberarzt Orthopädie an der E.___, begutachten. Im entsprechenden Gutachten vom 23. Juni 2006 kam Dr. D.___ in Bezug auf die Schulterproblematik zum Schluss, diese könne nunmehr nicht mehr auf das Unfallereignis vom 8. Juni 2002 zurückgeführt werden (Urk. 10/ZM-40). Daraufhin stellte die Zürich mit Verfügung vom 15. September 2006 ihre im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden ausgerichteten Leistungen per 31. Juli 2006 infolge Wegfalls der natürlichen Kausalität ein (Urk. 10/Z-77). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. März 2007 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hübner, mit Eingabe vom 3. Mai 2007 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und subeventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2 f.). Die Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 13. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer ein (weiteres) Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Juni 2007 ein (Urk. 12, Urk. 13/1-3). Am 10. Juli 2007 bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Hübner als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 14). Die Parteien nahmen in der Folge zum vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten beziehungsweise zur jeweiligen Eingabe der Gegenpartei Stellung (Urk. 16, Urk. 18, Urk. 21, Urk. 23). Am 12. September 2008 gab der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, vom 23. November 2007 zu den Akten (Urk. 25, Urk. 26). Die Zürich liess sich mit Eingabe vom 30. September 2008 dazu vernehmen (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Zürich prüfte im Einspracheverfahren die Verfügung vom 15. September 2006. Darauf wies sie im Einspracheentscheid und in der Eingabe vom 31. Oktober 2007 ausdrücklich hin (Urk. 2 S. 3, Urk. 21). Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bildete einzig die Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Juni 2002 (Urk. 2). Prozessthema bildet demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 1. August 2006 hinaus Anspruch auf gesetzliche Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung) der obligatorischen Unfallversicherung als Folge des Unfalls vom 8. Juni 2002 hat. Die allfälligen Folgen des Unfalls vom 16. Februar 2005 sind dabei, da nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 18. Oktober 2006, ausser Acht zu lassen. Für die vom Beschwerdeführer geforderte Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands auf den Unfall vom 16. Februar 2005 (Urk. 23) besteht kein Raum, nachdem die Beschwerdegegnerin noch gar nicht darüber verfügt und sich auch nicht in Form einer Prozesserklärung dazu geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen; Urk. 21).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3. Die klinische Untersuchung im Rahmen der Begutachtung vom 12. Juni 2006 ergab eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks. Eine starke Druckdolenz der gesamten periscapulären und periartikulären Muskulatur und eine diffuse Hyposensibilität des gesamten Schultergürtels mit einer allodynieartigen Überempfindlichkeit (Urk. 10/ZM-40 S. 8). Das von Dr. D.___ veranlasste Arthro-MRI vom 20. April 2006 zeigte im Wesentlichen eine leichtgradige kraniale Dezentrierung des Humeruskopfes ohne massive Arthrosezeichen, eine starke Ausdehung der antero-distalen Supraspinatussehne ohne Kontrastmittelaustritt im Sinne einer durchgreifenden Ruptur und eine deutliche Atrophie der Supraspinatussehne ohne fassbare fettige Infliltration (Urk. 10/ZM-39, Urk. 10/ZM-40 S. 9 f.). Auf dem am 15. Mai 2006 angefertigten Röntgenbild der Schulter waren ein weites Defilee bei Status nach einer Acromian-Aufrichteosteotemie sowie leichte Sklerosierungen im Tuberculum majus-Bereich ersichtlich (Urk. 10/ZM-40 S. 9). Gestützt auf diese Befunde führte Dr. D.___ im Gutachten aus, im Bereich der linken Schulter bestehe ein diffuses myofasziales Schmerzsyndrom, wofür keine anatomisch fassbare Grundursache mehr gefunden werden könne. Die Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sei zwar etwas ausgedünnt, aber intakt. Es zeige sich ein weites Defilee. Impingementartige Zeichen im Sinne einer ausgedehnten subacromialen Bursitis bestünden nicht mehr. Es könne daher knapp drei Jahre nach offener Versorgung einer Rotatorenmanschetten-Ruptur von einer ruhigen lokalen Situation ausgegangen werden. Ob die Supraspinatussehnen-Ruptur damals traumatisch bedingt gewesen sei, sei aufgrund der Aktenlage sehr fraglich, da eine direkte Schulterkontusion von ventral kaum geeignet sei, eine solche Ruptur zu induzieren. Vielmehr sei es wohl auf dem Boden einer vorbestehenden Supraspinatus-Ruptur allenfalls zu einer Kapsulitis gekommen. Zum heutigen Zeitpunkt könne eine solche entzündliche Veränderung, insbesondere in Form einer retraktilen Kapsulitis, indessen nicht mehr nachgewiesen werden. Die Rotatorenmanschetten-Ruptur sei soweit geheilt. Er sei deshalb der Meinung, dass die nunmehr vom Versicherten geäusserten Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 8. Juni 2002 zurückgeführt werden könnten. Vielmehr handle es sich um eine krankheitsbedingte Veränderung (Urk. 10/ZM-40 S. 11 f.).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3 a, vgl. dazu Erw. 2.4), weshalb ihm voller Beweiswert zukommt. Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorbringt, ist nicht stichhaltig. Soweit er geltend macht, eine krankheitsbedingte Vorschädigung der Supraspinatussehne habe entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ nicht vorliegen können, weil die Beschwerden erst nach dem Unfall vom 8. Juni 2002 aufgetreten seien (Urk. 1 S. 11), läuft seine Argumentation auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (vgl. dazu BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Unbehelflich sind sodann die weitgehend theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kapsulitis (Urk. 1 S. 12 f.), denn eine solche war, wenn sie überhaupt je bestand, im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr nachweisbar (Urk. 10/ZM-40 S. 11). Es trifft zwar zu, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, am 20. Dezember 2002 eine traumatisierte Halswirbelsäule bei Diskopathie C5/C6 diagnostizierte (Urk. 10/ZM-6, vgl. Urk. 1 S. 13). Diese Diagnose liess sich indessen durch das MRI der Halswirbelsäule vom 28. März 2003 (Urk. 10/ZM-7) nicht bestätigen. Des Weiteren ordnet der Beschwerdeführer die bestehende Symptomatik unter Berufung auf Dr. B.___ einer Periarthrosis humeroscapularis zu (Urk. 1 S. 14 f.). Dabei verkennt er, dass Dr. B.___ gerade keine Periarthrosis humeroscapularis diagnostiziert hatte, sondern die seines Erachtens zuzusprechende Integritätsentschädigung in analoger Anwendung zu den bei einer schweren Periarthrosis humeroscapularis geltenden Ansätzen berechnete. Eine eigentliche Diagnose stellte Dr. B.___ in diesem Zusammenhang nicht. Aus seinen Ausführungen geht lediglich hervor, dass er von einer erheblichen psychischen Komorbidität im Sinne einer Verarbeitungsstörung ausging (Urk. 10/ZM-19). Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ könne nicht von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werden (Urk. 1 S. 15 f.), nachdem Dr. B.___ bereits am 18. September 2004 explizit festgehalten hatte, von weiteren medizinischen Behandlungen sei keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Urk. 10/ZM-19).
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm nachträglich eingereichten Bericht von Dr. F.___ vom 23. November 2007 (Urk. 26). Dr. F.___ diagnostizierte ein leichtes Thoracic outlet-Syndrom bei Status nach Schulterkontusion links am 8. Juni 2002 mit Status nach offener Schulteroperation am 2. Juli 2003. Die von ihm veranlassten neurologischen Untersuchungen (Elektroneurophysiologie, SSEP-Medianus) ergaben hinsichtlich der linken Schulter jedoch keine somatischen Befunde. Vielmehr legte Dr. F.___ dar, dass in diesem Bereich eine normale motorische Neurographie des Nervus medianus sowie normale Amplituden bestünden (Urk. 26). Zu den selben Befunden war bereits Dr. A.___ gelangt, der den Beschwerdeführer am 17. September 2002 untersucht hatte und dessen Bericht dem Gutachter Dr. D.___ bekannt war (Urk. 10/ZM-1, Urk. 10/ZM-40 S. 2). Unter diesen Umständen erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die beantragten Beweisergänzungen (Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, Einholen eines Gerichtsgutachtens, Urk. 1) zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
4.2 Gemäss Dr. D.___ handelt es sich bei den anlässlich der Begutachtung noch vorhandenen Schulterbeschwerden um eine krankhafte Veränderung. Den Status quo sine erachtete er spätestens zwei Jahre nach der Operation vom 2. Juli 2003 als eingetreten (Urk. 10/ZM-40 S. 12). Gestützt darauf hat die Zürich ihre Leistungen zu Recht per 31. Juli 2006 mangels natürlicher Kausalität eingestellt (Urk. 2, Urk. 10/Z-77).
Anders als Dr. D.___ bejahte Dr. F.___ die natürliche Kausalität (Urk. 26). Dr. B.___ äusserte sich nicht explizit dazu. Es ist jedoch aufgrund seiner Empfehlung, es sei eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 10/ZM-19), davon auszugehen, dass er die Unfallkausalität bejahte. Selbst wenn man mit ihnen die natürliche Kausalität bejahen wollte, was der Beschwerdeführer postuliert (Urk. 1 S. 17), erfolgte die Einstellung der Leistungen zu Recht, da es diesfalls an der Adäquanz gebricht. Zumindest ab 1. August 2006 fehlt es an einem somatisch objektivierbaren Substrat, das die subjektiv geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte. Ein myofasziales Schmerzsyndrom ist nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolge zu betrachten. Das gleiche gilt für das Thoracic-outlet-Syndrom (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 6. März 2007, U 339/06, Erw. 4.1). Vorliegend kommt hinzu, dass Anhaltspunkte für eine wesentliche psychische Beeinflussung der Beschwerden bestehen (Urk. 10/ZM-13, Urk. 10/ZM-18-19, Urk. 10/ZM40) Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat dementsprechend nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 6. März 2007, U 339/06, Erw. 4.1; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 16. Januar 2007, U 396/96, Erw. 3.3.2).
Nach der dazu einschlägigen Rechtsprechung gelten psychische Beeinträchtigungen nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Über den Unfallhergang bestehen widersprüchliche Angaben. Teils wird von einem Zusammenstoss mit einem Gegenspieler gesprochen (Urk. 10/Z-1, Urk. 10/Z-9 S. 3). Teils ist von einem Fall als Torwart auf die linke Schulter die Rede (Urk. 10/ZM-1, Urk. 10/ZM-10). So oder so ist von einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. November 2004, U 173/03, Erw. 4.2.2). Der Unfall ereignete sich nicht unter besonders dramatischen Umständen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat der Beschwerdeführer keine Verletzung von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht die Rede sein. Ebensowenig ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen gegeben, zumal sie Ausdruck des myofaszialen Schmerzsyndroms sind, welches nicht als organisch bedingt gilt. Nach der Operation vom 2. Juli 2003 war der Verlauf zunächst problemlos (Urk. 10/ZM-11). Die später aufgetretenen Komplikationen waren auf die psychisch bedingte Schonhaltung und Verkrampfung der linken Schulter zurückzuführen (Urk. 10/ZM-13-15, Urk. 10/ZM-18). Die Dauer der auf die Heilung der unfallbedingten Verletzung gerichteten ärztlichen Behandlung kann daher nicht als ungewöhnlich lange bezeichnet werden. Gleiches gilt für die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Da somit keines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien als erfüllt gelten kann, besteht, selbst wenn man die natürliche Kausalität bejahen wollte, kein Anspruch auf weitere Leistungen des Unfallversicherers. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand machte mit Honorarnote vom 27. November 2007 einen Aufwand von 19,5 Stunden geltend, was einer Prozessentschädigung von Fr. 4'345.75 (inklusive Barauslagen von Fr. 138.80 und Mehrwertsteuer von 7,6 %, Urk. 27) entspricht. Dieser Aufwand ist zu hoch. Zum einen entspricht die Beschwerde zu einem guten Teil der Einsprache (Urk. 1, Urk. 10/Z-79). Zum anderen beziehen sich die weiteren Eingaben hauptsächlich auf den Unfall vom 16. Februar 2005 (Urk. 12, Urk. 18, Urk. 23), der jedoch nicht Prozessthema bildet. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die ermessensweise Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Zürich, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).