UV.2007.00222

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 28. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 29. September 2004 (Urk. 11/1/28) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. April 2007 (Urk. 2) - in erster Linie gestützt auf die versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, einen Anspruch von A.___ auf Versicherungsleistungen verneint hat, da kein Kausalzusammenhang zwischen den mit Rückfallmeldung vom März 2004 geklagten Beschwerden und den versicherten Unfällen aus den Jahren 1981 bis 2003 bestehe,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2007 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer - im Wesentlichen gestützt auf die von ihm in Auftrag gegebene ärztliche Beurteilung von PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie - die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beziehungsweise eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2007 (Urk. 10) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass die SUVA die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt hat; Gleiches in Bezug auf die Ausführungen zu den Bestimmungen und Rechtsgrundsätzen betreffend Rückfälle und Spätfolgen gilt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; BGE 118 V 293 Erw. 2c S. 296 mit Hinweisen) sowie zur Praxis, wonach der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf - bei Verschlimmerung oder Manifestation eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall mit Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.1) - wegfallen können,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass es dem Leistungsansprecher obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und Unfall nachzuweisen; eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers nur entsteht, wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist; desto strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c i.f.),
dass im Übrigen auch auf die korrekten Ausführungen der SUVA zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 Erw. 1c S. 160 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351 Erw. 3 S. 352 mit Hinweisen) verwiesen werden kann,

in weiterer Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1981 bis 2003 mehrere Unfälle erlitt, worauf gemäss Akten im Wesentlichen folgende Verletzungen (der Wirbelsäule) festgestellt wurden:
-   8. Februar 1981: Anschlagen des Kopfes an der tiefliegenden Zimmerdecke beim schnellen Treppensteigen (Frakturen des hinteren rechten Bogens und des Processus transversus rechts des Halswirbelkörpers [HWK] 7, Fraktur des rechten Bogens des Brustwirbelkörpers [BWK] I [Urk. 11/2/7])
-   25. Februar 1981: Sturz auf vereister Strasse (Drehbewegung der Halswirbelsäule [Urk. 11/2/17])
-   12. Juni 1981: Ausrutschen in der Badewanne (Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne direktes Kontusionstrauma [Urk. 11/2/13])
-   4. August 1985: Autoscooter-Zusammenstoss (Schleudertrauma der Halswirbelsäule [Urk. 11/2/45])
-   26. Oktober 1993: Auffahrunfall mit Personenwagen (Distorsion der unteren Halswirbelsäule [Urk. 11/3/2)]
-   14. Februar 2003: Auffahrunfall mit Personenwagen (mediane Discushernie im Segment C5/6 mit leichtgradiger Duralschlauchimpression [Urk. 11/1/3])
dass der Beschwerdeführer nach den erwähnten Ereignissen unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 3 Erw. 5) jeweils wieder voll arbeitsfähig war; die ärztliche Behandlung für die Folgen des letzten Unfalls vom 14. Februar 2003 am 25. Juni 2003 abgeschlossen wurde (Urk. 11/1/11), nachdem der Beschwerdeführer bereits am 28. Mai 2003 seine Tätigkeit als Physiklaborant wieder zu 100 % hatte aufnehmen können (Urk. 11/1/10),
dass der Beschwerdeführer mit Rückfallmeldung vom 3. März 2004 über erneute Schmerzen im Rücken klagte (Urk. 11/1/12),
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2005 erneut verunfallte (Sturz von einer Leiter), wobei er sich Kontusionen der rechten Flanke, der Brustwirbelsäule, sowie der rechten Niere zuzog (Urk. 11/4/1, 11/4/3),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für den geltend gemachten Rückfall vom 3. März 2004 leistungspflichtig ist, wobei entscheidwesentlich in erster Linie die Frage ist, ob die geklagten Beschwerden in natürlichem Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen aus den Jahren 1981 bis 2003 stehen,
dass SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ diesbezüglich die Ansicht vertrat, aufgrund des beschwerdefreien Intervalls von zwei Monaten und aufgrund der von der Klinik E.___ durchgeführten Abklärungen seien die erneut aufgetretenen Beschwerden auf die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule zurückzuführen und ein kausaler Zusammenhang zum Unfallereignis vom 14. Februar 2003 nur möglich (vgl. Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. September 2004 [Urk. 11/1/25]),
dass Dr. B.___ in seiner ausführlichen Beurteilung vom 27. November 2006 zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer geklagten rechtsbetonten Nackenbeschwerden und die angegebenen Gefühlsstörungen linksseitig könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folgen der Unfälle aus den Jahren 1981, 1993 und 2003 betrachtet werden; Dr. B.___ dies damit begründete, dass sowohl aufgrund des neurologischen Untersuchungsbefundes als auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Bilddokumente keine Hinweise für eine unfallkausale strukturelle Schädigung des Nervensystems im Sinne einer Radikulopathie oder Myelopathie bestünden; des Weiteren das beschwerdefreie Intervall von über zwei Monaten gegen eine Unfallkausalität der aktuellen Beschwerden spreche; die Diagnose einseitiger Bogenfrakturen von HWK7 und BWK1 in Frage gestellt werden müsse; für die Beschwerden wahrscheinlich die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule verantwortlich seien (Urk. 11/1/76 S. 18),
dass Dr. C.___ in seiner Beurteilung vom 17. Februar 2007 zusammenfassend festhielt, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 27. November 2006 sowohl formelle als auch beträchtliche inhaltliche Mängel aufweise; der Bericht zum Teil inhaltlich widersprüchlich und in seinen Folgerungen nicht schlüssig sei, weshalb eine erneute, adäquate Beurteilung empfohlen werde (Urk. 11/1/86 S. 5),
dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, warum Dr. B.___ als Neurologe die von Radiologen (im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Februar 1981) erhobene Diagnose einer Bogenfraktur von HWK7 und BWK1 in Frage stelle (Urk. 1 S. 25 Erw. 5), insofern ins Leere zielt, als Dr. B.___ überzeugend dargelegt hat, dass auch für den Fall von Frakturen der Wirbelkörperbögen und des Processus transversus nach einer knöchernen Konsolidierung mit einer hervorragenden Prognose zu rechnen sei, da diese Frakturen das Bewegungssegmentes der Wirbelkörper, also die Facetten- und Unkovertebralgelenke sowie die Bandscheiben nicht beträfen (Urk. 11/1/76 S. 18),
dass Dr. B.___ in Bezug auf die Rüge der zu Unrecht unterlassenen neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 25 Erw. 5, 11/1/86 S. 3 Ziff. 4), ebenso überzeugend ausgeführt hat, dass von einer solchen unter den vorliegenden Umständen abgesehen werden konnte, da aufgrund von Untersuchungsbefund (und Anamnese) weder Hinweise auf eine unfallbedingt erlittene Hirnverletzung noch auf relevante neuropsychologische Defizite (Wortfindungsstörungen, Auffälligkeiten der Konzentrationsfähigkeit) vorlagen (vgl. Stellungnahme von Dr. B.___ vom 29. März 2007 [Urk. 11/1/88 S. 2 unten]),
dass auch der Einwand nicht stichhaltig ist, Dr. B.___ habe keine seriösen "Schwindelabklärungen" vorgenommen, obwohl sich solche aufgrund der Befunde aufgedrängt hätten (Urk. 1 S. 25 Erw. 5 unten); Dr. B.___ zu diesem Vorwurf am 29. März 2007 ausführlich Stellung genommen und nachvollziehbar begründet hat, warum er unter den gegebenen Umständen (weder die Anamnese noch die am 26. Oktober 2006 erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde legten einen vestibulären Schwindel nahe) sowohl auf eine Untersuchung mit der Fenzelbrille als auch auf die Durchführung des Kopfimpulstests nach Halmagyi verzichtet hatte (Urk. 11/1/88 S. 4 unten),
dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch kein Widerspruch darin gesehen werden kann, dass Dr. B.___ die geklagten Beschwerden auf degenerative Veränderungen zurückführt, obwohl er letztere nur als gering bezeichnet (Urk. 1 S. 25 f. Erw. 5); Dr. B.___ vielmehr - gestützt auf entsprechende Studien (Urk. 11/1/76 S. 17) - zu Recht auf die hohe Prävalenz von Nackenbeschwerden in der Normalbevölkerung und die geringe positive Korrelation des Ausmasses der degenerativen Veränderungen mit den klinischen Beschwerden verweist (Urk. 11/1/88 S. 6),
dass Dr. B.___ sodann nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die geklagten Nackenbeschwerden nicht als unfallkausal zu betrachten sind; er dies in erster Linie unter Hinweis auf den Beschwerdeverlauf mit einem beschwerdefreien Intervall nach dem Unfall vom Februar 2003 begründete; er darlegte, dass ein progredienter Beschwerdeverlauf nach einem beschwerdefreien Intervall nach einer erlittenen HWS-Distorsion uncharakteristisch ist, Beschwerden im Rahmen eines degenerativen Prozesses hingegen intermittierend, sozusagen schubweise aufträten; Dr. B.___ weiter ausführte, dass in Bezug auf die HWS-Distorsion WAD (Whiplash-Associated Disorder) Grad III nach dem Unfall aus dem Jahr 1993 mit einem Verschwinden der Beschwerden innerhalb von 2 bis 6 Monaten zu rechnen gewesen wäre und die Behandlung der Unfallfolgen tatsächlich ca. einen Monat nach dem Unfall abgeschlossen worden seien (Schlusskontrolle im Spital F.___ am 10. November 1993); in Bezug auf die HWS-Distorsion WAD Grad II-III nach dem Unfall 2003 mit einem ähnlichen Heilverlauf zu rechnen gewesen sei, wobei die letzte Kontrolle bei Dr. G.___ tatsächlich am 25. Juni 2003, also etwas mehr als 4 Monate nach dem Unfall, stattgefunden habe; somit definitiv nicht von durchgehend persistierenden Nackenbeschwerden gesprochen werden könne (Urk. 11/1/88 S. 5),
dass Dr. B.___ ebenfalls nachvollziehbar begründet hat, warum die festgestellten Bandscheibenveränderungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine traumatische Ursache zurückgeführt werden können (Urk. 11/1/88 S. 7); die SUVA diesbezüglich zutreffend darauf verwiesen hat (Urk. 2 S. 5 Erw. e), dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt; eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden kann, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 8. April 2009, 8C_1020/2008, Erw. 4.1 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 8. Februar 2000, U 138/99 Erw. 2a); die vorliegend in Frage kommenden Ereignisse indessen nicht von solch besonderer Schwere waren, dass die Bandscheibenveränderung als unfallbedingt anzusehen wäre,
dass die SUVA im Übrigen zu Recht festgehalten hat (vgl. Urk. 2 S. 8 Erw. 3a), dass sie nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat,
dass die ärztliche Beurteilung des Dr. B.___ vom 27. November 2006 nach dem Gesagten - entgegen der sich auf die Ausführungen des Dr. C.___ stützenden Ansicht des Beschwerdeführers - für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist; die Ausführungen des Dr. B.___ in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation zudem einleuchtend sind und begründete Schlussfolgerungen enthalten (BGE 125 V 352 Erw. 3a); demnach keine Gründe ersichtlich sind, weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden sollte, zumal sie mit der Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ vom 22. September 2004 (Urk. 11/1/25) in Einklang steht und Dr. B.___ ausgesprochen ausführlich und auch überzeugend zu den von Dr. C.___ geäusserten Einwänden Stellung genommen hat (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2007 [Urk. 11/1/88]),
dass daran auch die erneute Stellungnahme des Dr. C.___ vom 29. April 2007 (Urk. 3/7) nichts zu ändern vermag,
dass auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten ist, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4),
dass nach dem Gesagten als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt zu gelten hat, dass die mit Rückfallmeldung vom April 2004 gemeldeten Beschwerden nicht - auch nicht im Sinne einer Teilursache - eine Folge der Unfälle vom 8. Februar 1981, vom 25. Februar 1981, vom 12. Juni 1981, vom 4. August 1985, vom 26. Oktober 1993 oder vom 14. Februar 2003 bilden;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).