Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00226
UV.2007.00226

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 17. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Egg, Gwerder, Mona, Riedener, Spescha, Bolzli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, war ab 1. August 1990 im Bereich Verkauf/Montage (Aussendienst) der Y.___ AG in Zürich angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 19. Mai 1992 beim Hantieren mit Lagermaterial am rechten Handgelenk verletzte (Urk. 6/1-2).
         Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt, der eine Handgelenkskontusion mit Ansatzschmerz des Musculus flexo carpi ulnaris diagnostizierte (Urk. 6/6). Nachdem der Versicherte seine Arbeit am 16. November 1992 wiederaufgenommen hatte, wurde der SUVA am 15. Februar 1993 ein Rückfall gemeldet (Urk. 6/7; vgl. auch Urk. 6/8). Kreisarzt Dr. med. A.___ untersuchte den Versicherten am 18. März 1993 (Urk. 6/11). Am 10. Juni und 26. Oktober 1993 unterzog sich der Versicherte im B.___ zwei operativen Eingriffen am rechten Handgelenk (Urk. 6/15 und 6/21). In der Folge wurde er weiter von Dr. Z.___ betreut (vgl. etwa Urk. 6/42). Am 21. November 1994 wurde der Versicherte vom Leitenden Arzt Dr. med. C.___ vom D.___ untersucht (Urk. 6/43). Am 23. Januar 1995 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 6/45-46).
         Mit Verfügung vom 28. März 1995 (Urk. 6/54) sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Invalidenrente ab 1. Mai 1995 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die dagegen mit Eingabe vom 5. April 1995 (Urk. 6/56) erhobene Einsprache hiess die SUVA nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (vgl. etwa Urk. 6/72-73 und 6/76) mit Entscheid vom 30. Juli 1996 (Urk. 6/78) teilweise gut, richtete dem Versicherten vom 1. Mai 1995 bis 31. März 1996 ein auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % basierendes Taggeld aus und sprach dem Versicherten ab 1. April 1996 eine 15%ige Invalidenrente zu. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/85).
         Mit Schreiben vom 30. November 1998 (Urk. 6/95) und 25. Juni 2003 (Urk. 6/102) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass seine Rente nicht geändert werde.
1.2     Am 4. September 2003 meldete der Versicherte der SUVA einen Rückfall (Urk. 6/105). Am 3. November 2003 reichte Dr. Z.___ seinen Bericht zu den Akten (Urk. 6/112). Chefarzt Dr. med. E.___ von der Klinik F.___ untersuchte den Versicherten am 1. Oktober 2003 (Urk. 6/123). Am 1. März 2004 wurde er von Oberarzt Dr. med. G.___ vom B.___ untersucht (Urk. 6/127). Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, vom medizinischen Dienst der SUVA reichte am 12. März 2004 seine Burteilung zu den Akten (Urk. 6/129). Oberärztin Dr. med. I.___ vom B.___ erstattete am 29. März und 5. April 2004 Bericht (Urk. 6/125 und 6/146). Am 23. Juni 2004 musste sich der Versicherte einem weiteren operativen Eingriff am rechten Handgelenk unterziehen (Urk. 6/148).
         Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 (Urk. 6/152) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht hinsichtlich des beim Versicherten vorliegenden Carpaltunnelsyndroms, übernahm jedoch die Kosten der durchgeführten Arthroskopie mit arthroskopischem Debridement vom 23. Juni 2004 und erbrachte Taggeldleistungen für vier Wochen. Mit Eingabe vom 27. August 2004 (Urk. 6/155) erhob der Versicherte gegen die genannte Verfügung Einsprache. Am 19. November 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 6/165).
1.3     Am 31. Januar 2006 zog sich der Versicherte bei einem Sturz (Ausrutschen im Badezimmer) eine distale Radiusfraktur rechts zu (vgl. Urk. 6/194, 6/198 und 6/202), die operativ versorgt werden musste. Der Versicherte wurde in der Folge in der J.___ behandelt (vgl. Urk. 6/198-199, 6/204 und 6/211-213). Am 13. Juni 2006 unterzog sich der Versicherte in der J.___ einer weiteren Operation (Urk. 6/217).
         Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 (Urk. 6/226) verneinte die SUVA hinsichtlich des Unfallereignisses vom 31. Januar 2006 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass es sich um einen neuen Unfall handle, für den bei der SUVA kein Versicherungsschutz bestehe, da der Versicherte nicht mehr bei ihr unfallversichert sei. Hinzu komme, dass das vorgeschädigte Handgelenk nicht für das Ausrutschen im Badezimmer verantwortlich sei. Die erlittene Radiusfraktur stehe auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorbestehenden Handgelenksschädigung. Sie sei einzig Folge des neuen Unfalls vom 31. Januar 2006. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 6/227) wies die SUVA mit Entscheid vom 4. April 2007 (Urk. 2) ab. Die Krankenversicherung von X.___, die Progrès Versicherungen AG, hatte ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 23. Januar 2007 (Urk. 6/233) am 21. Februar 2007 wieder zurückgezogen (Urk. 6/235).

2.       Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2007 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht hinsichtlich der distalen extraartikulären Radiusfraktur, die der Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 erlitten hat, im Wesentlichen mit der Begründung, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der SUVA unfallversichert gewesen sei und somit für diesen Unfall bei ihr keine Versicherungsdeckung bestehe. Aufgrund der medizinischen Akten stehe ausserdem fest, dass diese Handgelenksverletzung auch nicht im Zusammenhang mit der vorbestehenden Handgelenksschädigung stehe. Beim Unfallereignis vom 31. Januar 2006 handle es sich um einen - nicht bei der SUVA versicherten - neuen Unfall und nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 19. Mai 1992. Somit entfalle die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm anlässlich der medizinischen Erstversorgung in der J.___ vom behandelnden Arzt gesagt worden sei, dass der Abriss des Processus styloideus ulnae ursächlich für die erlittene Fraktur verantwortlich sei. Mithin habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint (Urk. 1).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der am 31. Januar 2006 erlittenen Verletzung zu Recht verneint hat, weil diese Verletzung in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit den Residuen des Unfalls vom 19. Mai 1992 steht. Mit anderen Worten ist zwischen den Parteien umstritten, ob ein Rückfall beziehungsweise eine Spätfolge vorliegt oder ob in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Versicherten ein vom früheren Unfall unabhängiges Unfallereignis massgeblich ist. Nicht strittig ist hingegen, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war.
3.2     Oberarzt Dr. med. K.___ und Assistenzarzt Dr. med. L.___ von der J.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. Februar 2006 (Urk. 6/198) unter anderem eine distale Unterarmfraktur rechtsseitig (Colles-Fraktur mit dorsaler Dislokation des distalen Fragmentes und Abriss des Processus styloideus ulnae), einen Verdacht auf eine Irritationsneuropathie des Nervus ulnaris sowie eine Impingement-Problematik und einen Status nach Handgelenksdistorsion rechts 1992. Am 31. Januar 2006 sei es zu einem Unfallereignis gekommen, bei dem bei dorsal flektierter Hand eine distale Unterarmfraktur eingetreten sei. In Bezug auf die rechte Hand seien bereits im November 2005 Vorabklärungen durchgeführt worden. Damals sei der Verdacht auf eine Ulnaris-Neuropathie sowie eine ulnokarpale Impingement-Problematik geäussert worden.
         PD Dr. med. M.___, Teamleiter Handchirurgie von der J.___, berichtete am 24. März 2006, dass sich das Handgelenk sechs Wochen nach der Operation ziemlich steif präsentiere. In erster Linie müsse mit allen Mitteln die Beweglichkeit verbessert werden, wozu dem Beschwerdeführer eine dynamische Pro-/Supinationsschiene rezeptiert werde (Urk. 6/204).
         Kreisarzt Dr. H.___ verneinte am 30. März 2006 die ihm gestellte Frage, ob es aufgrund der unfallmedizinischen Befunde so sei, dass die vorbestehende Schädigung des Handgelenks schon bei „Kleinigkeiten“ zu einem Bruch führen könne. Durch das Unfallereignis vom 31. Januar 2006 sei es zu einer neuen Verletzung gekommen (Urk. 6/203). Daran hielt Dr. H.___ am 20. April 2006 ausdrücklich fest. Es handle sich um eine neue Verletzung bei Vorzustand. Medizinisch seien die Verhältnisse klar (Urk. 6/208).
         Am 8. Mai 2006 äusserte sich PD Dr. M.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Fortschritte mehr bemerke. Störend sei für ihn insbesondere der Schmerz, der bei der Mobilisation der Vorderarmumwendbewegung entstehe (Urk. 6/211; vgl. auch Urk. 6/213).
         PD Dr. M.___ erklärte am 15. Mai 2006 auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/210), dass die Unterarmfraktur vom 31. Januar 2006 nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorbestehenden Handgelenksschädigung stehe (Urk. 6/212).
         PD Dr. M.___ und Assistenzarzt Dr. med. N.___ führten in ihrem Bericht vom 17. Juli 2006 (Urk. 6/225) aus, dass betreffend Handgelenksmobilisation ein etwas schleppender Verlauf vorliege. Deshalb solle jetzt die Ergotherapie intensiviert und die dynamische Schiene möglichst oft getragen werden (vgl. auch Urk. 6/229).
3.3     Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die anlässlich des Unfalls vom 31. Januar 2006 erlittene distale Radiusfraktur rechts nicht mit dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis vom 19. Mai 1992 zusammenhängt. Das geht nicht nur aus den Äusserungen von Kreisarzt Dr. H.___ hervor (vgl. Urk. 6/203 und 6/208); auch PD Dr. M.___, der Teamleiter der Handchirurgie der J.___, bestätigte ausdrücklich, dass die Unterarmfraktur vom 31. Januar 2006 nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorbestehenden Handgelenksschädigung stehe (Urk. 6/212). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass Dr. K.___ ihm eine anderslautende Einschätzung mitgeteilt habe (vgl. Urk. 1), findet in den medizinischen Akten keine Entsprechung. Aber selbst wenn man dem Beschwerdeführer seinerzeit eine derartige mündliche Auskunft gegeben hätte, würde dies am Beweisergebnis nichts ändern, da zu berücksichtigen ist, dass PD Dr. M.___ als Teamleiter Handchirurgie (und als Vorgesetzter von Dr. K.___) einerseits über ein breites Erfahrungswissen im vorliegenden Spezialgebiet verfügt und andererseits Dr. M.___ - wie ebenfalls den Akten zu entnehmen ist - den Beschwerdeführer über lange Zeit persönlich behandelt hat. Mit anderen Worten verfügt Dr. M.___ nicht nur im Allgemeinen über ein ausgewiesenes Expertenwissen, sondern kennt die medizinische Situation des Beschwerdeführers aus eigener und langer Erfahrung.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der am 31. Januar 2006 erlittenen Radiusfraktur zu Recht verneint hat, weil diese nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. Mai 1992 steht. Vielmehr handelt es sich um die Folge des neuen Unfalls vom 31. Januar 2006, für die der Beschwerdeführer nicht bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
         Aufgrund der Akten drängen sich allerdings zwei weitere Bemerkungen auf: Zum einen ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern, dass sie - soweit aus den Akten ersichtlich - über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 27. August 2004 (Urk. 6/155) noch nicht (formell) entschieden hat (vgl. auch das Vergleichsgespräch vom 11. April 2005 [Urk. 6/176] und das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2005 [Urk. 6/185]). Zum anderen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der am 31. Oktober 2006 durchgeführten Excision des Processus styloideus ulnae rechts als Folge des Unfalls vom 19. Mai 1992 anerkannt hat (Urk. 6/241).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).