Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00227
[8C_401/2009]
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UV.2007.00227
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 12. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Sahit Berisha, geboren 1963, war von Juli 1999 bis 31. Juli 2005 bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/1 Ziff. 1 und 3, Urk. 10/5) und gestützt darauf bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
1.2 Am 28. Januar 2004 zog er sich bei einem Sturz Verletzungen zu (Urk. 10/39 S. 1). Mit Verfügung vom 26. November 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. März 2005, lehnte die SUVA, welche vorerst Leistungen erbracht hatte, weitere Leistungsansprüche ab. Mit Urteil vom 5. Oktober 2006, Verfahren Nr. UV.2005.00190, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das damalige EVG mit Urteil vom 4. Juni 2007 abgewiesen.
1.3 Am 16. Juli 2005 erlitt der Versicherte in Z.___ einen Verkehrsunfall (Urk. 10/1 Ziff. 4-6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 lehnte die SUVA die Übernahme der Kosten des geltend gemachten Zahnschadens ab (Urk. 10/53). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 stellte die SUVA die erbrachten Leistungen per 30. November 2006 ein (Urk. 10/54). Am 31. Oktober 2006 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 10/57-58) gegen die Verfügungen vom 24. und 25. Oktober 2006, die die SUVA mit Entscheid vom 29. März 2007 abwies (Urk. 10/66 = Urk. 2).
2. Am 9. Mai 2007 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2007 (Urk. 2) mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und die Kosten der Heilbehandlung, zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine Rente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 geschlossen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.5 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht auf den 30. November 2006 eingestellt hat. Zu beurteilen ist sodann, ob die geltend gemachten Zahnbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 16. Juli 2005 zurückzuführen sind und die Behandlungskosten daher von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Beschwerdeführer bei dem Verkehrsunfall zwar eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule erlitten habe, dass es aber an dem für eine solche Verletzung typischen Beschwerdebild fehle. Da zudem schon kurze Zeit nach dem Unfall psychische Beschwerden in den Vordergrund getreten seien, habe die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung bei Unfällen mit psychischen Beschwerden (BGE 115 V 133 ff.) zu erfolgen (Urk. 2 S. 8 f. Erw. 7). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 10 f. Erw. 9).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, beim Verkehrsunfall hätten zwei Schläge (Auffahrkollision, anschliessende Kollision des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit der Leitplanke) auf das Fahrzeug und die Insassen eingewirkt. Er habe sich im Unfallzeitpunkt in einer nach links hinten gedrehten Position befunden. Durch die Kollision sei sein Kopf zuerst nach hinten geschlagen worden, bei der Gegenbewegung nach vorne sei es zu einer Drehbewegung nach rechts gekommen, wodurch er den Kopf an der B-Säule angeschlagen habe. Sofort nach dem Unfall seien Schwindelbeschwerden, Kopf- und Nackenschmerzen und ein Schockzustand mit Kraftlosigkeit aufgetreten (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5-6).
Die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass den Beschwerden kein organischer Befund zugrunde liege. Der Bericht von Prof. Dr. K.___ genüge den Anforderungen der Rechtsprechung an einen Arztbericht nicht. Es sei nicht klar, welche Untersuchungen Prof. Dr. K.___ durchgeführt habe. Zudem sei keine neuropsychologische Abklärung vorgenommen worden, obwohl der Beschwerdeführer an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen leide (Urk. 1 S. 8 Ziff. 12.2). Weiter sei nicht abgeklärt worden, ob es durch den Unfall zu einer richtunggebenden dauerhaften Verschlechterung der degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule gekommen sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 12.3). Das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule sei nach den Akten ausgewiesen, so dass die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule vorzunehmen sei. Die depressive Symptomatik spiele lediglich eine untergeordnete Rolle (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 14.1-14.2). Im Weiteren sei von einem schweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 15-15.2).
Hinsichtlich des erlittenen Zahnschadens sei davon auszugehen, dass bei dem Unfall auch ein Schlag auf die rechte Gesichtshälfte stattgefunden habe. Dass ein dumpfer Schlag geeignet sei, eine Subluxation auszulösen, werde von Dr. N.___ anerkannt (Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 16).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer fuhr am 16. Juli 2005 in Z.___ auf der Autobahn, als ein nachfolgender Fahrer eines A.___ in das Heck des B.___ des Beschwerdeführers fuhr. Der B.___ wurde abgedreht und kollidierte mit der rechten Leitplanke (Urk. 10/36 S. 1, Urk. 10/6, Urk. 10/11 S. 1).
3.2 Die Erstbehandlung erfolgte im C.___ (Urk. 10/28 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer ist seit dem 25. August 2005 bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Angiologie, in Behandlung (Urk. 10/8 Ziff. 1).
In einem Arztzeugnis vom 16. September 2005 diagnostizierte Dr. D.___ ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (Urk. 10/8 Ziff. 2c). Der Beschwerdeführer sei bereits wegen eines anderen Unfalles seit August 2004 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/8 Ziff. 4a).
3.3 Anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2005 gab der Beschwerdeführer an, dass sofort nach dem Unfall Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen aufgetreten seien. Er habe sich in einem Schockzustand befunden und sei kraftlos gewesen. Innert Stunden nach dem Unfall sei es zu sehr starken Kopfschmerzen gekommen. Aktuell leide er an Dauerkopfschmerzen und an schubweise auftretenden Kopfschmerzen (Urk. 10/11 S. 2).
Auf einem nicht datierten Fragebogen der E.___ Versicherungen betreffend Körperschäden gab der Beschwerdeführer an, er habe sich bei dem Unfall den Kopf angeschlagen. Seitdem habe er starke Schmerzen. Er müsse erbrechen und es werde ihm schwindelig (Urk. 10/28 S. 2).
3.4 Nach einem Bericht von Dr. D.___ vom 15. Dezember 2005 bestünden persistierende Cervicobrachialgien beidseits. Eine am 12. Oktober 2005 erstellte Kernspintomographie der Halswirbelsäule habe lediglich eine beginnende diskrete Degeneration der Bandscheiben C3-C6 ohne Protrusion ergeben. Eine Nervenwurzelkompression, eine Instabilität, ein enger Spinalkanal oder enge Foramina seien nicht festzustellen (Urk. 10/15, vgl. Urk. 10/24).
3.5 Der Beschwerdeführer war vom 12. Januar bis 23. Februar 2006 in der Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, Klinik F.___, hospitalisiert (Urk. 10/30 S. 1 oben).
Die Ärzte der Fachklinik nannten in ihrem Bericht vom 29. März 2006 als Diagnosen (Urk. 10/30 S. 1):
1. Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 16. Juli 2005
-
chronisches zervikovertebrales und -zephales Syndrom
-
leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit verminderter Lordose der oberen und mittleren Halswirbelsäule; muskuläre Dysbalance, diskrete Degeneration bei C3-C6 ohne Protrusion
-
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt
-
Konzentrationsstörungen
2. chronisches lumbospondylogenes Syndrom, rechtsbetont
-
Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, muskuläre Dysbalance, Haltungsinsuffizienz
-
medio rechtslaterale Diskushernie bei L5/S1 rechts, kleine mediale Diskushernie bei L4/5, leichte degenerative Veränderungen (Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 18. August 2004)
-
Status nach Nervenwurzelinfiltration S1 rechts im Oktober 2004
3. Status nach Periarthropathia humero-scapularis rechts im Juni 2005
4. arterielle Hypertonie
Der Beschwerdeführer sei durch die andauernden Kopfschmerzen am meisten beeinträchtigt. Die Nackenschmerzen stünden deutlich im Hintergrund. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in der Lateralflexion und Rotation beidseits bis maximal zu einem Drittel eingeschränkt. Bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule sei die Facettengelenkprovokation rechts bei L3-L5 positiv mit einer Bewegungseinschränkung bis maximal ein Drittel in allen Ebenen. Zudem sei eine diffuse, nicht dermatombezogene Hyposensibilität im gesamten rechten Bein aufgefallen (Urk. 10/30 S. 2 oben). Die Beschwerden seien chronifiziert, so dass nur partielle Besserungen zu erwarten seien. Weiter sei von einer Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt auszugehen, die mit den starken Ängsten beim Unfall und mit den Verlusten infolge des Unfalls zusammenhänge. Für die weitere Behandlung seiner Versagensängste und der depressiven Symptome sei eine ambulante Psychotherapie dringend indiziert (Urk. 10/30 S. 2 Mitte).
Vom 12. Januar bis 9. März 2006 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach könne die Arbeit mit einem Pensum von 20 % wieder aufgenommen werden (Urk. 10/30 S. 3).
3.6 Dr. D.___ stellte in einem Zwischenbericht vom 12. April 2006 ein depressives Zustandsbild bei einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest (Urk. 10/31 Ziff. 2). Der Aufenthalt in der Klinik F.___ habe keine Besserung gebracht. Die von den Ärzten der Klinik F.___ vorgesehene Wiederaufnahme der Arbeit bezeichnete Dr. D.___ als illusorisch (Urk. 10/31 Ziff. 4).
3.7 Der Beschwerdeführer ist seit März 2006 im Psychiatriezentrum G.___ (G.___) in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/34 S. 1 Mitte).
Nach dem Bericht der Ärzte des G.___ vom 10. Mai 2006 habe man die antidepressive Medikation inzwischen erhöht. Der Beschwerdeführer leide an chronischen Schmerzen, an den Folgen der Schmerzsymptomatik und an seiner sozialen Isolation. Es bestehe eine Anhedonie, ein sozialer Rückzug, Antriebsmangel und eine ausgeprägte Schlafstörung. Bedingt durch die Schmerzen fühle der Beschwerdeführer sich angespannt und reagiere auf seine Umgebung oft gereizt (Urk. 10/34 S. 1 unten).
Als Diagnose nannten die Ärzte des G.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 10/34 S. 2).
3.8 Die biomechanische Kurzbeurteilung vom 6. Juni 2006 der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers, den medizinischen Akten und der Bilddokumentation des Unfalls (Urk. 10/36 S. 1).
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen sei zu schliessen, dass der nachfolgende A.___ mit der Front auf das Heck des B.___ des Beschwerdeführers geprallt sei, so dass dieser eine Geschwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung erfahren habe. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) dürfte knapp innerhalb oder oberhalb des Bereichs von 10-15 km/h gelegen haben. Wegen der eingeschränkten Dokumentation der Fahrzeugschäden sei die Angabe mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. Ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch die Kollision in eine Drehbewegung versetzt worden sei und inwiefern das Fahrzeug durch die nachfolgende Kollision mit der Leitplanke zusätzliche Belastungen erfahren habe, lasse sich nicht beurteilen. Die Insassen des B.___ hätten sich durch die Heckkollision zuerst relativ zu ihrem Fahrzeug nach hinten bewegt (Urk. 10/36 S. 1 f.). Als Harmlosigkeitsbereich für nicht unerhebliche Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule könne im Normalfall ein delta-v-Wert von 10-15 km/h angenommen werden (Urk. 10/36 S. 2 unten). Als biomechanisch relevante Besonderheit sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls im Auto eine nach hinten gewandte/gedrehte Körperhaltung innegehabt habe. Aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen seien die anschliessend an das Ereignis festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall zu erklären (Urk. 10/36 S. 2).
3.9 Dr. D.___ führte in einem Zwischenbericht vom 5. Juli 2006 aus, der Beschwerdeführer klage unverändert über einschiessende Schmerzen im Bereich des Nackens und des Kopfes. Er sei in einer depressiven Stimmung und klage über Lumboischialgien rechts. Als Diagnosen nannte Dr. D.___ ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/38 Ziff. 1).
3.10 Die SUVA-Kreisärzte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserten sich in einer Stellungnahme vom 3. März 2005 zu den Folgen des Unfalls vom 28. Januar 2004 (Urk. 10/39), die den Akten beigelegt ist.
Dr. H.___ und Dr. I.___ erklärten, der Beschwerdeführer habe bei dem Sturz einfache Prellungen am Handgelenk links und am Gesäss erlitten, ohne äussere Verletzungen. Radiologisch sei keine traumatische Läsion festgestellt worden. Bei den sekundären Blockierungen von 3. März und 28. Juli 2004 handle es sich nicht um wahrscheinliche Folgen des Unfalls. Eine Computertomographie vom 18. August 2004 habe kleine Diskushernien bei L4/5 und L5/S1 und Arthrosen der Wirbelgelenke ergeben. Diese seien typischerweise degenerativer Natur (Urk. 10/39 S. 1).
3.11 Am 19. Juli 2006 untersuchte SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___ den Beschwerdeführer (Urk. 10/42 S. 1).
Dr. J.___ führte in dem gleichentags erstellten Bericht aus, der Beschwerdeführer berichte über stechende Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen am Kopf frontal. Die Schmerzen würden durch den Thorax über den Bauch in das linke Bein ausstrahlen. Er mache Physiotherapie und erhalte Massagen. Nachmittags könne er während einer Stunde Auto fahren (Urk. 10/42 S. 1 unten).
Der Beschwerdeführer wirke in der Untersuchung antriebslos und depressiv. Palpatorisch seien eine stark empfundene Druckdolenz über den Dornfortsätzen C6 bis C3 und druckdolente craniale Trapeziusanteile rechts bei seitengleicher Konsistenz festzustellen. Die paravertebrale Halsmuskulatur sei ventral indolent. Es seien druckdolente nuchale Ansätze rechts vorhanden. Bei der Prüfung der Sensibilität gebe der Beschwerdeführer eine diffus verminderte Empfindlichkeit an der rechten oberen Extremität, nicht dermatombezogen, an (Urk. 10/42 S. 2 oben). Das Beschwerdebild sei schwierig einzuordnen. Eine traumatisch bedingte Läsion könne bildgebend ausgeschlossen werden. Zweifellos bestehe eine erhebliche psychische Überlagerung (Urk. 10/42 S. 3).
3.12 Am 22. August 2006 untersuchte Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, den Beschwerdeführer (Urk. 10/47 S. 1).
Prof. Dr. K.___ führte in dem Bericht vom 22. August 2006 zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Kollision den Kopf an der Seite des Autos angeschlagen. Grössere Verletzungen habe er nicht erlitten. In der Folge seien zunehmend Kopfschmerzen aufgetreten, die bis heute andauern würden. Die Schmerzen würden punktförmig in der Mitte des Nackens auftreten und bis in die Stirn ausstrahlen. Daneben bestünden intermittierend Schmerzen thorakal links mit Ausstrahlung in den Fuss. Weiter habe er Schlafstörungen. Die Erhebung der Anamnese sei schwierig (Urk. 10/47 S. 1).
Die Computertomographie des Schädels vom 22. März 2006 sei unauffällig (Urk. 10/47 S. 1 unten). Es bestehe ein massiver Rückzug. Der Beschwerdeführer helfe ein wenig im Haushalt, fahre Auto und führe seine Übungen aus. Andere Aktivitäten bestünden nicht. Der Tagesablauf bleibe unklar (Urk. 10/47 S. 1 unten). Es erscheine ein sich schwer depressiv präsentierender und imponierender Patient. Er müsse immer wieder aufgefordert werden, lauter zu sprechen. In den Bewegungen wirke der Beschwerdeführer stark gehemmt. Es bestehe eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule (die rechte Schulter sei höher als die linke) ohne eine wesentliche Torsionsskoliose. In der Mitte des Nackens am Hinterkopf bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz. Neurologisch bestünden keine Auffälligkeiten. Die Okulo- und Pupillenmotorik sei in Ordnung. Die Kraft und Muskeltrophik sei normal (Urk. 10/47 S. 2 Mitte).
Eine neurologische Problematik könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die sozial-berufliche Situation des Beschwerdeführers erscheine komplex. Wahrscheinlich sei von einer wesentlichen depressiven Entwicklung auszugehen. Nicht selten sei bei Patienten aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers eine massive Schmerzüberreaktion zu beobachten. Aus Angst, dass es sich bei den Schmerzen um eine massive Schädigung handeln könnte, erfolge eine Schonung in allen Aktivitäten. Die vom Beschwerdeführer genannten Schmerzen seien mit Sicherheit muskulär bedingt und psychisch überlagert (Urk. 10/47 S. 2 unten).
3.13 In einem Nachtrag vom 30. August 2006 (Urk. 10/49) verwies Dr. J.___ auf die am 22. März 2006 erstellte Computertomographie des Neurokraniums, die im Wesentlichen altersentsprechende intrakranielle Befunde ergeben habe. Eine Blutung oder eine postkontusionelle Läsion als Ursache der Kopfschmerzen sei nicht nachzuweisen (vgl. den Bericht der Klinik L.___ vom 22. März 2006, Urk. 10/46 S. 3). Gestützt auf die bildgebende Abklärung und die fachärztliche neurologische Beurteilung bestünden keine Hinweise für eine traumatisch bedingte strukturelle Läsion. Die aktive Halswirbelsäulenfunktion sei nicht eingeschränkt. Palpatorisch würden keine Hinweise für Muskelverspannungen im Nacken-/Schulterbereich vorliegen. Die Beschwerden seien der Kategorie III zuzuordnen (gesundheitliche Beeinträchtigungen, die weder klinisch fassbar noch auf ein organisches Substrat zurückzuführen sind, Urk. 10/49, Urk. 2 S. 5 unten).
4.
4.1 Einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Juli 2006 darüber informierte, dass er sich bei dem Unfall vom 16. Juli 2005 einen Zahnschaden zugezogen habe. Er habe die Zähne während des Unfalls fest aufeinander gebissen (Urk. 10/44).
Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin einen Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. M.___ vom 3. September 2006 über Fr. 10'097.05 und ein Schadensformular ein (Urk. 10/50-51).
4.2 Am 17. Januar 2007 nahm Dr. med. dent. N.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin zum Antrag auf Übernahme der Kosten der Zahnbehandlung Stellung (Urk. 10/61).
Nach dem Unfallverlauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Kopf, sofern er sich den Kopf überhaupt angeschlagen habe, auf der linken Seite aufgeprallt sei, da er sich zum Zeitpunkt des Unfalls nach links abgewendet habe. Eine Subluxation infolge eines stumpfen Schlages von rechts auf die Zähne falle demnach ausser Betracht. Ein starkes Zusammenbeissen der Zähne führe im Bukkalsegment normalerweise nicht zu einer erhöhten Zahnbeweglichkeit, sondern eher zu Zahnfrakturen.
Der paradontale Einbruch an Zahn 14 sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen, da im gesamten Gebiss paradontale Probleme bestünden. Im Unterkiefer rechts bestehe weder eine Kausalität noch eine Indikation für eine Erneuerung der Brücke (Urk. 10/61). Der Beschwerdeführer habe es versäumt, sofort nach dem Unfall einen Zahnarzt aufzusuchen, was die Beurteilung erleichtert hätte.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 16. Juli 2005 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule.
Die Beschwerdegegnerin klärte die Folgen des Unfalls insbesondere durch SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ und Prof. Dr. K.___ ab. Bei den Akten findet sich weiter ein Bericht des G.___ über die dort erfolgte ambulante psychiatrische Behandlung und eine biomechanische Kurzbeurteilung zum Unfallhergang. Bildgebend wurde eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule und eine Computertomographie des Neurokraniums erstellt.
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere den Bericht und die zugrundeliegende neurologische Untersuchung durch Prof. Dr. K.___ als ungenügend (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 12.2).
Prof. Dr. K.___ stellte im Wesentlichen eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule, eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule und eine ausgeprägte Druckdolenz im Nacken, ohne wesentlichen Hartspann, fest (Urk. 10/47 S. 2). Das Computertomogramm des Schädels vom März 2006 lag Prof. Dr. K.___ vor. Nachdem Prof. Dr. K.___ eine neurologische Problematik klar verneinte, ist nicht zu beanstanden, dass die durchgeführten Tests im Bericht nicht im Detail aufgeführt sind. Der von Prof. Dr. K.___ erhobene Befund deckt sich sodann mit dem Bericht von Dr. J.___ vom 19. Juli 2006, als auch die Untersuchung durch Dr. J.___ einzig eine Druckdolenz über den Dornfortsätzen C6 bis C3 und druckdolente craniale Trapeziusanteile ergab. Die Ausführungen von Prof. Dr. K.___, wonach eine Schmerzüberreaktion bei Personen aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers nicht selten zu beobachten sei (Urk. 10/47 S. 2), sind nicht geeignet, Zweifel am Ergebnis der neurologischen Untersuchung zu begründen. Da keine neurologischen Auffälligkeiten festgestellt wurden, besteht kein Grund, ein neurologisches/neuropsychologisches Gutachten einzuholen, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 12.4). Die vorliegenden medizinischen Akten ergeben ein ausreichendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher.
5.3
5.3.1 Ist ein (sogenanntes) Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Dies wird damit begründet, dass nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung anzunehmen ist, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte bunte Beschwerdebild mit Wahrscheinlichkeit ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache mitverantwortlich sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen kann, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind. Dabei ist nicht entscheidend, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden. Entscheidend ist einzig, dass die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit führen (BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa).
5.3.2 Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass sofort nach dem Unfall Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen auftraten und er einem Schock erlitt (Urk. 10/11 S. 2). Die Besprechung mit der Beschwerdegegnerin erfolgte am 28. Oktober 2005 über drei Monate nach dem Unfallereignis. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden sind daher mit Vorsicht zu würdigen. Für den weiteren Verlauf der Behandlung sind im Wesentlichen persistierende Kopf- und Nackenbeschwerden dokumentiert. Der Beschwerdeführer verweist zu Recht auf die Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach nicht stets sämtliche Komponenten des bunten Beschwerdebildes gegeben sein müssen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 17. Juni 2003, U 358/02, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Nachdem für die Zeit nach dem Unfall nur das Auftreten von Kopf- und Schwindelbeschwerden aktenkundig ist, fehlt es grundsätzlich an dem erwähnten bunten Beschwerdebild. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die mit BGE 117 V 359 ff. begründete Rechtsprechung vorliegend auch aus einem weiteren Grund nicht zur Anwendung kommt.
Von Seiten der untersuchenden Ärzte wird übereinstimmend auf die erhebliche psychische Problematik und Überlagerung der Beschwerden hingewiesen. Die lumbospondylogenen Beschwerden (Urk. 10/30 S. 1) sind vorbestehend und daher vorliegend nicht zu berücksichtigen. Da die psychische Problematik in den Vordergrund getreten ist, hat die Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs nach BGE 115 V 133 ff. zu erfolgen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).
5.4 Nach übereinstimmender Beurteilung der Ärzte fehlt es gestützt auf das Ergebnis der bildgebenden Untersuchungen (Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 12. Oktober 2005, Computertomographie des Neurokraniums vom 22. März 2006) an einem organisch nachweisbaren Substrat, das die andauernden Beschwerden erklärten könnte. Dass Dr. J.___ vereinzelt druckdolente Stellen über den Dornfortsätzen C6 bis C3 und der cranialen Trapeziusanteile feststellte, ändert daran nichts. Die Untersuchung durch Dr. J.___ ergab im Übrigen keine Muskelverspannungen im Nacken-und Schulterbereich (Urk. 10/49), wie sie für Beschwerden nach einem Schleudertrauma typisch sind. Ob zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 16. Juli 2005 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht ist daher zumindest fraglich. Wie nachfolgend zu zeigen ist, fehlt es auf jeden Fall an einem adäquaten Kausalzusammenhang, so dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offengelassen werden kann.
5.5
5.5.1 Nach den Angaben des Beschwerdeführers fuhr er mit einer Geschwindigkeit von zirka 110-120 km/h auf der Autobahn in Z.___, als ein nachfolgender A.___ in das Heck von dessen B.___ fuhr. Der B.___ wurde durch die Kollision abgedreht und kollidierte mit der rechten Leitplanke (Urk. 10/36 S. 1, Urk. 10/11 S. 1). Der Beschwerdeführer erklärte selber, dass er sich bei dem Unfall keine grösseren Verletzungen zugezogen hat (Urk. 10/47 S. 1 Mitte). Der Unfall ist daher den mittleren Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen.
Im Vergleich dazu wurden folgende Verkehrsunfälle von der Rechtsprechung dem mittleren Bereich an der Grenze zu den schwereren Unfällen zugeordnet: Reifenplatzer auf der Autobahn bei zirka 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs aufs Dach; Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss, wobei er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend zuzog (Beispiele in RKUV 2005 S. 325).
5.5.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.5.3 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls liegen nicht vor. Auch zog sich der Beschwerdeführer keine nennenswerten Verletzungen zu. Bei einer Behandlung von etwas über einem Jahr bis zum Abschluss des Falles kann von einer ungewöhnlichen Dauer der Behandlung keine Rede sein. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen nicht. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden an körperlichen Dauerschmerzen leidet. Der von den Ärzten erhobene unspezifische Befund lässt sodann trotz Andauern der Kopf- und Nackenbeschwerden nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder gar auf Komplikationen schliessen, weshalb auch dieses Kriterien nicht erfüllt ist. Eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor. Da einzig von körperliche Dauerschmerzen auszugehen ist, auch dieses Kriterium aber nicht besonders ausgeprägt erfüllt ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.
5.6 Dr. N.___ wies in der Stellungnahme vom 17. Januar 2007 überzeugend nach, dass der Beschwerdeführer sich den Kopf, wenn überhaupt, an der linken Seite des Autos angeschlagen hat (Urk. 10/61). Dass es zu einem Schlag auf die rechte Gesichtshälfte gekommen wäre, wie der Beschwerdeführer meint, ergibt sich weder aus der biomechanischen Kurzbeurteilung noch aus den übrigen Akten. Übereinstimmend mit Dr. N.___ ist der über ein Jahr nach dem Unfall geltend gemachte Zahnschaden daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. Juli 2005 zurückzuführen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es hinsichtlich der andauernden Beschwerden an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Juli 2005 fehlt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) daher zu Recht auf den 30. November 2006 eingestellt. Ebenso besteht kein Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung. Da es auch hinsichtlich des geltend gemachten Zahnschadens an der Kausalität zum Unfallereignis fehlt, sind die Kosten der Zahnbehandlung nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).