UV.2007.00228
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 6. August 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch I.___
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1962, war bei der A.___ AG als Montagearbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert, als er am 24. Februar 2004 auf dem vereisten Gerüstbrett einer Baustelle ausrutschte und auf die linke Schulter stürzte (Urk. 7/1).
Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, D.___, welcher die medizinische Erstversorgung vornahm (vgl. Urk. 7/1), diagnostizierte eine Ruptur des Supraspinatus sowie des Subscapularis und überwies B.___ zur operativen Behandlung an die Klinik D.___ (Urk. 7/2). Am 17. August 2004 wurden dort eine partielle Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sowie eine Bizepstenodese durchgeführt (Urk. 7/7). Anschliessend folgte eine Phase der aktiven Rehabilitation bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/11). Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei ungünstiger Prognose für die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit wurde weiter im Kreisarztbericht vom 13. Dezember 2004 bestätigt (Urk. 7/16). Der nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Februar 2005 (Urk. 7/20) begonnene Arbeitsversuch im Umfang einer 75%igen Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit (mit Gewichtslimitierungen) musste denn auch bereits nach einer Woche wegen zunehmender Schmerzen wieder abgebrochen werden (Urk. 7/23). Weiter zeigte der stationäre Aufenthalt in der Klinik F.___ vom 1. bis 6. Januar 2006, dass B.___ das Heben und Tragen von schweren Gewichten sowie das Arbeiten über Brusthöhe nicht mehr zumutbar war (Urk. 7/40). Nachdem auch physiotherapeutische Massnahmen keine Verbesserung der Beweglichkeit der linken Schulter gebracht hatten (Urk. 7/70 S. 3) und von einem weiteren chirurgischen Eingriff bereits früher abgeraten worden war (Urk. 7/27, Konsiliarbeurteilung vom 11. Juli 2005 durch Prof. Dr. G.___, H.___), erwartete Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Kreisarzt-Stellvertreter der SUVA-D.___, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr und legte in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 6. Oktober 2006 (Urk. 7/70) im Hinblick auf den Fallabschluss das Zumutbarkeitsprofil für dem Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mögliche Tätigkeiten fest. Dieses schliesst Arbeiten mit Vibrationsbelastung, Schlagbelastung sowie Hantieren mit einem Werkzeug links, ferner Arbeiten über Brusthöhe mit der linken Hand ganz aus, lässt aber Arbeiten auf Tischhöhe (sehr oft), Arbeiten mit Einsatz der linken Hand als Hilfshand bis auf Brusthöhe (oft) sowie Hebebelastungen bis 10 kg und bis Lendenhöhe (oft) vollschichtig zu (Urk. 7/70 S. 4).
Gestützt darauf ermittelte die SUVA aus den Durchschnittslöhnen in fünf dokumentierten Arbeitsplätzen, welche ihrer Ansicht nach dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprachen (Urk. 7/78-82), ein für den Versicherten noch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 54'470.--, welches sie dem Valideneinkommen von Fr. 78'783.-- (Urk. 7/77) gegenüberstellte, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/83). Diesen Wert legte sie ihrer Abschlussverfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 7/86) zugrunde.
1.2 Dagegen erhob B.___ am 13. Februar 2007 Einsprache und beantragte unter Hinweis auf den Bericht Dr. C.___s vom 30. Januar 2007, welcher ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine Arbeit „auf dem Bau“ bescheinigte (Urk. 7/92 Anhang), die Zusprechung einer Rente von 50 % (Urk. 7/92). Mit Entscheid vom 18. April 2007 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 7/94 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen reichte B.___ am 10. Mai 2007 Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente von 50 % auszurichten, weil er auch in einer leichten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1).
2.2 Dazu liess sich die SUVA am 15. Juni 2007 mit dem Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, vernehmen (Urk. 6).
2.3 Nach dem Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 19. Juni 2007 (Urk. 8) reichte B.___ am 17. Juli 2007 das ärztliche Zeugnis Dr. C.___s vom 11. Juli 2007 ein, worin dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine körperlich schwere, eine solche von 50 % für eine körperlich mittelschwere sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für eine körperlich leichte Tätigkeit bescheinigte und „bei unklarer Situation“ eine standardisierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nach Isernhagen empfahl (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bezüglich der für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs massgeblichen rechtlichen Grundlagen ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen 1a-f des angefochtenen Einspracheentscheids zu verweisen (Urk. 2 S. 2-4).
1.2 Zu ergänzen ist Folgendes:
1.2.1 Wenn eine versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit ausübt, kann nach der Rechtsprechung zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens entweder auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder auf die SUVA-interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen (DAP) mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich abgestellt werden (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1). Beide Methoden zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens haben ihre jeweiligen spezifischen Vor- und Nachteile, keiner von ihr kommt im Einzelfall von vornherein Vorrang zu.
1.2.2 Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt aber voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.2).
1.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Im Rahmen des DAP-Systems, wo aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind solche Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht, da spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen wird (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Vorliegendenfalls ist im Beschwerdeverfahren das Valideneinkommen nicht mehr strittig (vgl. Urk. 7/92, Urk. 2 Erw. 2b und Urk. 1) und hat die Beschwerdegegnerin das zumutbare Invalideneinkommen unbestrittenermassen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.2.2) entsprechend aufgrund ihrer Arbeitsplatzdokumentation ermittelt (vgl. Urk. 7/78-83 und Sachverhalt Ziff. 1.1). Die Beschwerde wird einzig damit begründet, dass der Beschwerdeführer auch in einer leichten Tätigkeit, welche die vorhandenen Einschränkungen berücksichtigt, erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 3).
2.2 Im Lichte von vorstehender Erwägung 1.2.3 kann sich dieser Einwand bei der Ermittlung des Invalidenlohns mittels DAP-Arbeitsplätzen einzig noch auf das zeitliche Moment der Arbeitsfähigkeit (zumutbare Dauer und Arbeitstempo) beziehen. Denn sämtliche funktionalen Elemente, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, werden bei dieser Methode ja bereits bei der Auswahl der Arbeitsplätze berücksichtigt. Dass dem vorliegendenfalls nicht so wäre, mit anderen Worten, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Referenz-Arbeitsplätze nicht dem kreisärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/70 S. 4) entsprechen würden oder dass dieses Zumutbarkeitsprofil die Behinderungen des Beschwerdeführers nicht vollständig berücksichtigen würde, wird zu Recht weder vom Beschwerdeführer selbst noch von dem ihn behandelnden Dr. C.___ (welcher mit einer Kopie des Berichts über die kreisärztliche Untersuchung vom 6. Oktober 2006 [Urk. 7/70] bedient worden war) behauptet.
Dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Verrichtung von behinderungsangepassten Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht beschränkt wäre, liefern aber die medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte. Auch Dr. C.___ stellt in seinem Zeugnis vom 11. Juli 2007 (Urk. 10) die kreisärztliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig ist (Urk. 7/70 S. 4), nicht in Frage.
2.3 Die nicht weiter begründete ärztliche Feststellung Dr. C.___s, wonach beim Beschwerdeführer in - nicht näher bezeichneten - körperlich schweren, mittelschweren und leichten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem prozentualem Umfang bestehe, geht insofern an der Sache vorbei, als im vorliegenden Fall die Arbeitsfähigkeit nicht in unspezifischen Tätigkeiten zu beurteilen ist, sondern an konkret beschriebenen Arbeitsplätzen. Dass der Beschwerdeführer auch bei gewissen körperlich leichten Tätigkeiten behinderungsbedingt eingeschränkt ist (z.B. Vermessen über Kopfhöhe, wenn dazu beide Hände eingesetzt werden müssen) und dass dies - je nach dem wie häufig solche Verrichtungen an einem Arbeitsplatz ausgeführt werden müssen - auch zu einer prozentual bezifferbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen kann, mag durchaus zutreffen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an Stellen, bei denen keinerlei Arbeiten solcher Art anfallen, ist dies aber ohne Belang.
Entgegen der Annahme Dr. C.___s besteht sodann auch keine „unklare Situation“, welche eine standardisierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nach Isernhagen erfordern würde. Die von ihm angeregte Abklärung dient der Erstellung eines Zumutbarkeitsprofils bei unspezifischen oder multiplen Beschwerden (vgl. http://www.tellmed.ch/tellmed/Fachliteratur/Medizinspektrum/MS_14_Evaluation_der_funktionellen_Leistungsfaehigkeit_von_der_Abklaerung_zur_Reintegration.php; site besucht am 15. Juli 2008); im vorliegenden Fall bestehen jedoch spezifische Beschwerden im Bereich der linken Schulter und - was auch von Dr. C.___ nicht in Abrede gestellt wird - bereits ein diesen Beschwerden Rechnung tragendes Zumutbarkeitsprofil.
Insgesamt ist das ärztliche Zeugnis Dr. C.___s im Lichte von Erwägung 1.3 nicht geeignet, die kreisärztlichen Feststellungen, auf die sich der angefochtene Entscheid abstützt, in Frage zu stellen, weshalb die Beschwerde abzuweisen und damit die vorinstanzliche Festlegung des Invaliditätsgrades zu bestätigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).