Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00232
UV.2007.00232

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 15. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1971, arbeitete seit 1999 als Webdesignerin bei der Y.___ AG in Z.___ und war bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Winterthur“; heute AXA Versicherungen AG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 3. September 2001 einen Autounfall erlitt (Urk. 9/1).
         Die medizinische Erstversorgung und Nachbehandlung fand bei med. pract. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, statt; es wurde ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert (Urk. 10/M1-M10). Die Versicherte, die anfangs voll arbeitsunfähig war, konnte in der Folge ihre Arbeitsfähigkeit kontinuierlich steigern: Sie war ab 5. September 2001 wieder zu 50 %, ab 5. Dezember 2001 zu 75 %, ab 2. April 2002 zu 90 % und ab 8. Juli 2002 wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 10/M6). Am 16. April 2004 nahm Dr. med. B.___, beratender Arzt der Winterthur, zum vorliegenden Fall Stellung. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, untersuchte die Versicherte am 4. Mai 2004 (Urk. 10/M12).
         Mit Schreiben vom 7. August 2005 (Urk. 9/40) wandte sich die Versicherte an die Winterthur und erklärte, sie habe vor zwei Monaten die Arbeitsstelle gewechselt und unvorhersehbar viel arbeiten müssen. Es sei zu einem Zusammenbruch gekommen. Seit zwei Wochen habe sie starke Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schulterverspannungen. Am 5. September 2005 meldete med. pract. A.___ der Winterthur, dass sich der Gesundheitszustand deutlich und zunehmend verschlechtert habe und dass die Versicherte wieder arbeitsunfähig sei (Urk. 10/M13; vgl. auch Urk. 10/M14). Dr. med. D.___, beratender Arzt der Winterthur, reichte am 12. September 2006 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 10/M15).
1.2     Mit Schreiben vom  3. November 2006 (Urk. 9/48, „rechtliches Gehör“) brachte die Winterthur der Versicherten ihre Absicht zur Kenntnis, für die Arbeitsfähigkeit ab 2005 mangels Unfallkausalität keine Taggeldleistungen auszurichten sowie die Versicherungsleistungen generell einzustellen, da spätestens ab 1. November 2006 kein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 3. September 2001 mehr bestehe. Die Versicherte liess mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 (Urk. 9/51) die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen beantragen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 9/52) verweigerte die Winterthur - wie angekündigt - die Ausrichtung von Taggeldleistungen für die ab 2005 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit und stellte die Versicherungsleistungen „spätestens“ ab 1. November 2006 ein. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2007 (Urk. 9/56) Einsprache erheben. Die Krankenkasse der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, hatte ihre am 16. Januar 2007 erhobene Einsprache (Urk. 9/53) bereits am 22. Januar 2007 zurückgezogen (Urk. 9/55). Mit Entscheid vom 23. März 2007 (Urk. 2) wies die Winterthur die Einsprache der Versicherten ab.

2.         Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
„In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. [richtig: 23.] März 2007 seien der Versicherten rückwirkend das versicherte Taggeld auszuzahlen und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen über den 31. Oktober 2006 hinaus zuzusprechen bzw. auszurichten,
unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die Winterthur schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2007 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 16). Mit Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
         Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Diese Beweisgrundsätze gelten ohne Weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzung. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Weigerung, der Beschwerdeführerin für die ab 2005 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen auszurichten, im Wesentlichen damit, dass diese Arbeitsunfähigkeit auf die Überlastung der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. September 2001 zurückgeführt werden könne. Überdies liege bei der Beschwerdeführerin ein Fibromyalgiesyndrom vor, das nicht unfallkausal sei. Ein organisches Substrat liege den geklagten Beschwerden nicht zugrunde. Für die Adäquanzprüfung sei es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht zu früh gewesen, denn die unfallbedingte Behandlung sei, bevor sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Überlastung wieder in ärztliche Behandlung begeben habe, schon längst abgeschlossen gewesen. Die Adäquanz sei zu verneinen: Das Unfallereignis vom 3. September 2001 sei ein mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen, und kein einziges Adäquanzkriterium sei erfüllt. Deshalb habe sie sämtliche Versicherungsleistungen zu Recht ab 1. November 2006 eingestellt (Urk. 2, 8 und 16).
2.2         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, die Beschwerdegegnerin verhalte sich widersprüchlich: Auf der einen Seite habe sie die gesetzlichen Leistungen erst per Ende Oktober 2006 eingestellt und damit anerkannt, dass die bis dahin noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen unfallbedingt gewesen seien. Auf der anderen Seite behaupte sie, die aufgrund dieser Beeinträchtigungen attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht unfallbedingt. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 2005 sei gemäss med. pract. A.___ jedoch unfallbedingt. Daraus ergebe sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen sei auch die Adäquanz zu bejahen: Es handle sich um einen mittelschweren Unfall, und es seien mehrere Adäquanzkriterien, nämlich schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, erfüllt. Zudem gehe die Beschwerdegegnerin fehl in der Annahme, im gesamten Verlauf sei kein einziges objektivierbares, unfallkausales „somatische Korrelat“ festgestellt worden. Beispielsweise hätten sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___ aufgrund ihrer klinischen und bildgebenden Abklärungen mehrere Befunde wie Streckhaltung der Wirbelsäule, rotatorische Fehlstellung beziehungsweise Instabilität von Wirbelkörpern und Druckdolenzen der Muskelansätze festgehalten. Dabei handle es sich um organisch gesicherte Unfallfolgen, bei denen auf eine Prüfung der Adäquanz im praktischen Ergebnis verzichtet werden könne (Urk. 1 und 13).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin mangels Unfallkausalität zu Recht ablehnte, für die ab 2005 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen zu erbringen. Weiter ist zu prüfen, ob die ab Ende Oktober 2006 geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 3. September 2001 standen.
3.2     Med. pract. A.___ führte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2003 (Urk. 10/M9; vgl. auch Urk. 10/M10) aus, dass bei der Beschwerdeführerin chronifizierte, belastungsabhängige und ausgeprägte Beschwerden vorlägen. Sie klage über Schmerzen am Nacken, Hinterkopf und an den Schultern sowie über Kopfschmerzen. Häufig leide sie unter Migräne. Die aktuell noch volle Arbeitsfähigkeit könne nur durch Schwimmen und Muskel-Training aufrecht erhalten werden.
         Dr. B.___ erhob in seinem Bericht vom 16. April 2004 (Urk. 10/M11) folgende Diagnose:
„Status nach HWS-Distorsion am 3.9.2001
-        Ausgedehnte myofasziale muskuläre Dysbalancen parazervikal, Schultergürtelbereich, interskapulär und muskulus infraspinatus mit generalisierender Weichteilschmerzsymptomatik, betont in der oberen Körperhälfte, parzielle Fibromyalgie mit Verdacht auf Somatisierungstendenz“
         Es bestehe offensichtlich eine Somatisierungstendenz; alle geklagten Beschwerden seien vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen. Es liege ein medizinisch nicht definiertes Krankheitsbild vor. Er könne nicht erklären, wie es dazu gekommen sei. Üblicherweise komme es nach einer HWS-Distorsion nicht zu einer solchen Generalisierung oder Somatisierung. Das Unfallereignis habe offenbar eine Triggerfunktion gehabt. Die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 3. September 2001 und den geklagten Beschwerden beantwortete Dr. B.___ dahingehend, dass zur Zeit dieser Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich sei. Die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft; die Beschwerdeführerin sei motiviert. Die Somatisierung sei aber wahrscheinlich längerfristig unfallfremd. Hinweise für eine posttraumatische Adaptionsstörung fehlten. Meistens finde man keine kausale Begründung für eine solche Somatisierung. Ebenso wenig kenne man die Ätiologie der Fibromyalgie, die bei der Beschwerdeführerin zumindest partiell vorhanden sei.
         Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 18. Juni 2004 (Urk. 10/M12) fest, dass ein Cervicalsyndrom mit myofascialer Symptomatik bestehe, mit leichter Einschränkung der kombinierten Bewegung (Rotation kombiniert mit Inklination und Reklination), mit neurovegetativer Symptomatik und abnormer Ermüdbarkeit, aber ohne sensomotrische Ausfälle. Die durchgeführten neuroradiologischen Abklärungen hätten eine Fehlform der Halswirbelsäule mit Kyphosierung ergeben. In den Funktionsaufnahmen hätten sich eine ausgeprägte segmentale Funktionsstörung C1/2 und hypomobile Rotationen rechts ab C2 gezeigt. Es sei keine Diskushernie vorhanden. Die durchgeführten Abklärungen hätten eine Streckhaltung bis leichte Kyphosierung der Halswirbelsäule mit Scheitelpunkt C4, eine kleine Bandscheibenprotrusion C3/4, rotatorische Fehlstellungen C2 und C3 mit einem funktionell pathologischen Segment C1/2 ergeben. Ausserdem lägen Zeichen einer ausgeprägten muskulären Dysbalance vor.
         Med. pract. A.___ führte in seinem Bericht vom 5. September 2005 (Urk. 10/M13) aus, dass ein Rezidiv mit deutlicher und zunehmender Verschlechterung der gleichen Beschwerden (wie in seinen früheren Berichten genannt) vorliege. Seit Anfang August 2005 habe die Beschwerdeführerin starke und permanente Kopfschmerzen (zum Teil mit migräneartiger Intensität). Die Beschwerdeführerin sei wieder arbeitsunfähig geworden.
         Am 19. Juni 2006 berichtete med. pract. A.___, dass sich die Situation geringgradig verbessert habe, weil die Beschwerdeführerin nur zu 80 % arbeite. Die Beschwerden seien jedoch nach wie vor vorhanden (Urk. 10/M14).
         Dr. D.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 12. September 2006 (Urk. 10/M15) dahingehend, dass nach Durchsicht der Akten von einem Fibromyalgiesyndrom gesprochen werden müsse, das nicht unfallkausal sei. Das von Dr. C.___ erwähnte Cervikalsyndrom sei bloss ein Teil des Symptom-Komplexes der Fibromyalgie, das heisse „nicht die ganze Wahrheit.“ Zur Fibromyalgie gehöre obligat ein Cervikalsyndrom, allerdings gehe die Symptomatik darüber hinaus. Das Cervikalsyndrom sehe er als nicht unfallkausal an; es stehe im Zusammenhang mit der Fibromyalgie.
3.3
3.3.1         Zwischen den Parteien ist - wie bereits ausgeführt wurde - umstritten, ob die im August 2005 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf das Unfallereignis vom 3. September 2001 zurückzuführen ist oder - wie die Beschwerdegegnerin im Einklang mit Dr. D.___ argumentierte - allein die Folge einer Überlastung der Beschwerdeführerin ist. Für die Hypothese der Beschwerdegegnerin spricht zwar immerhin, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 7. August 2005 (Urk. 9/40) dahingehend äusserte, dass sie an ihrer neuen Arbeitsstelle zu sehr belastet sei und seither wieder Beschwerden aufgetreten seien. Dies bedeutet aber nicht, dass der Unfall vom 3. September 2001 für dieses Wiederaufflackern der Beschwerden von vornherein unbeachtlich sein muss. Es ist immerhin denkbar, dass der Unfall zumindest eine Teilursache für dieses Wiederaufflackern der Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit gewesen sein könnte. Dem medizinischen Dossier kann zur hier interessierenden Frage nach der natürlichen Kausalität lediglich die kurze Aktennotiz von Dr. D.___ vom 12. September 2006 (Urk. 10/M15) entnommen werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ die Beschwerdeführerin niemals untersucht hat und seine Ansicht, dass ausschliesslich eine unfallfremde Fibromyalgie vorliege, nicht näher begründet hat. Auf der Grundlage eines so kurzen und wenig aussagekräftigen Berichts lässt sich die streitgegenständliche Frage nach der Unfallkausalität nicht rechtsgenügend beantworten. Zwar hatte bereits Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. April 2004 (Urk. 10/M11) unter anderem auf das Vorliegen einer partiellen Fibromyalgie geschlossen. Zu beachten ist aber diesbezüglich, zum einen dass Dr. B.___ die Unfallkausalität bejahte und zum anderen dass der Bericht von Dr. B.___ aus dem Jahr 2004 stammt, vorliegend aber ein Sachverhalt im Jahre 2005 zu beurteilen ist, weshalb sich sein Bericht insoweit von vornherein als wenig ergiebig erweist.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Sache betreffend Tagegeldleistungen im Jahr 2005 beziehungsweise natürliche Unfallkausalität der im Jahr 2005 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit mangels hinreichender medizinischer Abklärungen als nicht spruchreif erweist.
3.3.2   Ob im Zeitpunkt der Adäquanzprüfung von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine namhafte Besserung erwartet und somit der Fall nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 4), kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht beurteilt werden. Med. pract. A.___ empfahl in seinem Bericht vom 19. Juni 2006 (Urk. 10/M14) Schwimmen und die Wiederaufnahme von Physiotherapie. Dr. B.___ hatte im Jahr 2004 eine Feldenkrais-Therapie vorgeschlagen und sich Überlegungen zu weiteren therapeutischen Massnahmen gemacht (vgl. Urk. 10/M11). Neuere ärztliche Einschätzungen dazu sind den medizinischen Akten jedoch nicht zu entnehmen. Es kann deshalb nicht entschieden werden, ob Ende Oktober 2006, mit welchem Datum die Beschwerdegegnerin zufolge Verneinung der Adäquanz die Versicherungsleistungen einstellte, der sogenannte medizinische Endzustand erreicht war oder nicht. Auch insoweit erweist sich der vorliegende Fall mangels genügender medizinischer Abklärungen als nicht spruchreif. Angesichts dessen, braucht auf die zwischen den Parteien ebenfalls strittig Frage, ob bei der Beschwerdeführerin nach wie vor auch organische Unfallfolgen vorliegen, deren Adäquanz ohne Weiteres zu bejahen wäre, nicht weiter eingegangen zu werden.
3.3.3   Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 23. März 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse und hernach über den Taggeldanspruch ab August 2005 und ihre Leistungspflicht ab 1. November 2006 neu verfüge.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse und hernach über den Taggeldanspruch ab August 2005 und ihre generelle Leistungspflicht ab 1. November 2006 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).