UV.2007.00233

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 27. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961 und seit Dezember 1991 als Wagenwärter bei den Y.___ tätig, war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 16/1), als er am 1. August 2004 als Fussgänger in Z.___ eine Schussverletzung am linken Bein mit offener Tibiaschaftfraktur erlitt (Urk. 16/6). Nach notfallmässiger Primärversorgung in I.___ (Urk. 16/2-3) folgten am Spital A.___ vom 3. bis zum 18. August 2004 diverse Operationen (Urk. 16/5-9), wobei sich der postoperative Verlauf komplikationslos zeigte und der Versicherte in gutem Allgemeinzustand sowie gut mobilisiert mit einer erlaubten Teilbelastung von 15 kg links am 8. September 2004 in die Rehaklinik B.___ entlassen wurde (Urk. 16/10). In der Folge hielt sich X.___ bis zum 13. Oktober 2004 stationär in der Rehabilitationsklinik auf, welche anlässlich des Klinikaustrittes die aktuelle Gehfähigkeit noch immer als stark eingeschränkt bezeichnete und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 16/15). Am 10. Dezember 2004 erfolgte die Entfernung des Fixateurs externe. Bei angelegter Oberschenkelgipsschiene sei eine Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden möglich (Urk. 16/22). Nachdem am 27. Juli 2005 die Ärzte des A.___ die Diagnose eines posttraumatischen Morbus Sudeck Stadium II-III genannt (Urk. 16/33), Kreisarzt Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 11. Oktober 2005 die sudeckartigen Veränderungen als abgeklungen bezeichnet (Urk. 16/30/2) und die Röntgenuntersuchung vom 12. Oktober 2005 (Urk. 16/36) eine in guter Stellung konsolidierte Unterschenkelfraktur visualisiert hatte (Urk. 16/37), folgte vom 9. November bis zum 21. Dezember 2005 erneut ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ (Urk. 16/52). Dessen Ärzte hielten bei Klinikaustritt die bisherige Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar; mindestens mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien ebenfalls ganztags möglich (Bericht vom 17. Januar 2006, Urk. 16/52 S. 3).
1.2     Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 teilte die SUVA X.___ mit, gestützt auf die Beurteilung der Rehaklinik B.___ werde sie die Taggeldleistungen per 1. Februar 2006 einstellen (Urk. 16/48). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Februar 2006 (Urk. 16/56) die Weiterausrichtung des Taggeldes oder eine anfechtbare Verfügung verlangt, das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Bericht der Vertrauensärztin der Pensionskasse D.___, Dr. med. E.___, vom 13. September 2005 (Urk. 16/73) aufgelegt hatte, die SUVA die Berichte des A.___ hatte ergänzen lassen (Urk. 16/75-80) und Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, mit Bericht vom 13. Oktober 2006 (Urk. 16/86) in bisheriger Tätigkeit als Wagenwärter ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, stellte die SUVA mit Verfügung vom 11. Januar 2007 die Versicherungsleistungen per 31. März 2007 ein (Urk. 16/93). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Februar 2007 (Urk. 16/95) sowie den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des von der Invalidenversicherung veranlassten Gutachtens zu sistieren (Urk. 16/99 S. 5), wies die SUVA mit Entscheid vom 29. März 2007 (Urk. 2) ab.

2.
2.1     Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 11. Mai 2007 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Im Übrigen stellte er den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des MEDAS-Gutachtens zu sistieren (Urk. 1 S. 2, 8).
2.2     Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 (Urk. 5) sistierte das Gericht den Prozess bis zum Vorliegen des von der IV-Stelle Zürich in Auftrag gegebenen Gutachtens beim G.___. Nachdem die IV-Stelle das Gutachten vom 4. Dezember 2007 hatte auflegen lassen (Urk. 8), wurde am 25. November 2008 die Verfahrenssistierung aufgehoben und dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte (Urk. 9).
2.3     Am 18. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer, die das Verfahren leitende Gerichtssekretärin H.___ habe in den Ausstand zu treten. Zudem sei nach Erstattung der Beschwerdeantwort ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2009 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 15 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 16/1-105), wurden am 7. April 2009 (Urk. 17) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 20/1-85) und darauf ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Verfügung vom 20. April 2009, Urk. 21).
2.4     Nach Erstattung der Replik am 24. August 2009 (Urk. 25) verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. September 2009 auf eine einlässliche Duplik (Urk. 28).

3.       Die gegen die Verfügungen der Invalidenversicherung vom 24. Januar 2008 erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2008.00211 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte dafür gehalten, der medizinische Sachverhalt sei umfassend geklärt, eine weitere Begutachtung daher nicht nötig. Sowohl aus dem Bericht der Rehaklinik B.___ als auch aus den Beurteilungen der Dres. F.___ und C.___ ergebe sich klar, dass keine organischen Unfallfolgen mehr nachweisbar seien. Aus organischer Sicht bestehe daher eine volle Erwerbsfähigkeit (Urk. 2 S. 5). Im Weiteren sei offensichtlich, dass das geklagte Beschwerdebild, welches den Beschwerdeführer daran hindere, die Erwerbsfähigkeit wieder voll aufzunehmen, durch eine psychische Fehlentwicklung bestimmt werde (Urk. 2 S. 5). Einer solchen fehle es indes am adäquaten Kausalzusammenhang mit dem fraglichen Unfallereignis, weshalb die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei (Urk. 2 S. 7).
         In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin ein, gestützt auf das Gutachten des G.___ wäre die angestammte Beschäftigung bei Y.___ bezüglich des Besandens der Fahrzeuge nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Sie hielt jedoch gleichzeitig dafür, es sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Aufgabenzuteilung ohne Erwerbseinbusse weiterhin bei der bisherigen Arbeitgeberin hätte tätig sein können. Da dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit jedoch gekündigt worden sei, stelle sich die  Frage nach der Zumutbarkeit der Wagenwärtertätigkeit letztlich gar nicht mehr, weshalb auf die Tabellenwerte abzustellen sei. Unter Anwendung des Niveau 3 - der Beschwerdeführer verfüge über 15-jährige Berufserfahrung - und ohne Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges sei es dem Beschwerdeführer möglich, ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 69'766.-- zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'147.-- zu einem Invaliditätsgrad von 8,4 % führe. Ein Anspruch auf Invalidenrente bestehe demzufolge nicht (Urk. 15 S. 5). Ergänzend hielt die Beschwerdegegnerin fest, weitere Abklärungen erübrigten sich, seien die psychischen Beschwerden ohnehin nicht unfallkausal und bestehe für die SUVA keine Bindung in Bezug auf den Entscheid der Invalidenversicherung (Urk. 15 S. 6).
1.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, in Bezug auf die im Juni 2005 gestellte Differentialdiagnose eines Morbus Sudeck weiter zu ermitteln. Auch ansonsten sei nicht erstellt, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei, habe sich doch zudem sein psychischer Zustand verschlechtert. Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer, es seien bei den behandelnden Ärzten Berichte einzuholen (Urk. 1 S. 6-7). Im Übrigen, so liess er ausführen, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, einen Einkommensvergleich mittels Tabellenwerten zu erstellen, sei ihm seine bisherige Tätigkeit doch aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden (Urk. 1 S. 9). Replicando brachte der Beschwerdeführer vor, es sei falsch, das Invalideneinkommen gemäss Anforderungsniveau 3 zu bestimmen. Auch das langjährige Ausüben einer Hilfsarbeitertätigkeit mache diese nicht zu einer Facharbeitertätigkeit. Endlich habe die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 30 % errechnet, was im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren relevant sei. Abgesehen davon sei - wie bereits aufgezeigt - auch in einer angepassten Tätigkeit nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 25 S. 3).

2.       Vorab ist festzustellen, dass Gerichtssekretärin H.___ nicht mehr im Dienst des Sozialversicherungsgerichts steht. Das diesbezügliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos.

3.
3.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


4.
4.1     Gemäss Unfallmeldung vom 10. August 2004 (Urk. 16/1) erlitt der Beschwerdeführer am 1. August 2004 in Z.___ eine Schussverletzung am linken Unterschenkel mit offener Tibiaschaftfraktur (Urk. 16/5). Nach notfallmässiger Primärversorgung in I.___ (Urk. 16/2-3) folgten am A.___ vom 3. bis 18. August 2004 diverse Operationen, wobei sich der postoperative Verlauf komplikationslos zeigte und der Beschwerdeführer nach zwar langer Bettlägerigkeit, aber in gutem Allgemeinzustand und gut mobilisiert (erlaubte Teilbelastung: 15 kg links) in die Rehaklinik B.___ entlassen wurde (Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 7. September 2004, Urk. 16/10).
4.2     Dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 10. November 2004 (Urk. 16/15) zufolge - der Beschwerdeführer hielt sich vom 8. September bis zum 13. Oktober 2004 stationär in B.___ auf - konnten die Rehabilitationsziele teilweise erreicht und das Gangbild verbessert sowie die Schmerzen im linken Gesäss- und Oberschenkelbereich vermindert werden. Zweieinhalb Monate nach der Schussverletzung erwies sich die aktuelle Gehfähigkeit bei einer maximal erlaubten Teilbelastung von 15 kg als noch stark eingeschränkt und nur mit Hilfe von zwei Stöcken möglich. Die Ärzte notierten, der Beschwerdeführer sei noch vollständig arbeitsunfähig (Urk. 16/15 S. 3). Ergänzend führten sie aus, anlässlich der Austrittsuntersuchung habe er angegeben, der Verlauf sei bis zum 8. Oktober 2004 sehr gut gewesen. Seither hätten sich zunehmende Schmerzen sowie eine Schwellung am linken Fuss eingestellt. Dem Bericht zufolge zeigte der Befund keine Rötung oder Überwärmung, präsentierte aber einen sichtlich ödematösen Fussrücken (Urk. 16/15 S. 5).
4.3     Am 10. Dezember 2004 (Urk. 16/22) wurde der Fixateur externe durch einen Oberschenkelliegegips ersetzt. Die behandelnden Ärzte hielten nach Massgabe der Beschwerden eine Vollbelastung des linken Beines für möglich.
4.4     Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin und Vertrauensärztin der Pensionskasse D.___, berichtete am 25. April 2005 (Urk. 20/16/3-8), die Konsolidation der Tibiafraktur sei noch nicht abgeschlossen; ferner bestehe eine recht ausgeprägte Osteopenie der distalen Tibia und des Fusses. Die Belastung müsse weiterhin auf das halbe Körpergewicht reduziert bleiben, was bedeute, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf beide Gehstöcke angewiesen sei. Beim heutigen Stand sei ihm daher die Wiederaufnahme als Wagenwärter sicherlich nicht möglich. Zudem leide er an einer Druckneuropathie des Nervus ulnaris und an wechselhaften myofaszialen Beschwerden der ganzen linken Körperseite infolge Über- respektive Fehlbelastung. Mit Zunahme der Belastbarkeit des linken Beines sei mit einer Harmonisierung des Gangbildes und mit einem Rückgang der Fehlbelastung zu rechnen. Die Ärztin hielt fest, die Prognose in Bezug auf eine volle Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit erscheine längerfristig als gut. Dennoch sei eine Arbeitsaufnahme innerhalb der nächsten drei Monate nicht realistisch (Urk. 20/16/5). Eine sitzende Tätigkeit wäre indes theoretisch zu 50 % möglich (Urk. 20/16/6).
4.5     Eine am 15. Juni 2005 (Bericht des Spitals A.___, Departement Medizinische Radiologie, vom 15. Juni 2005 zu Händen Dr. med. J.___, Rheumaklinik im Hause, Urk. 16/80) angefertigte 2-Phasen-Skelettszintigraphie führte die Sachverständigen zur Beurteilung, dass ein Morbus Sudeck denkbar sei. Die Radionuklid-Mehrbelegungen könnten aber auch durch das posttraumatische Zustandsbild erklärt werden.
4.6     Dr. med. K.___, Oberarzt, und Dr. J.___, Assistenzärztin, beide Spital A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diagnostizierten mit Bericht vom 27. Juli 2005 (Urk. 16/33) einen postoperativen Morbus Sudeck, Stadium II bis III, Bein links. Für eine stehende Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
4.7     Am 13. September 2005 (Urk. 16/73) notierte Dr. E.___, die im August 2004 erlittene Fraktur sei zwar abgeheilt. Indes sei eine Komplikation im Sinne einer sehr schmerzhaften Folgeerkrankung, welche den Beschwerdeführer in seiner Mobilität deutlich behindere, aufgetreten. Zudem habe sich zwischenzeitlich eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben. Eine sitzende Arbeit wäre aufgrund des körperlichen Gesundheitszustandes theoretisch zwar möglich. Angesichts der psychischen Verfassung sei eine Umschulung derzeit aber nicht denkbar. In bisheriger Tätigkeit bestehe eine vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit.
4.8     SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ erhob anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2005 (Urk. 16/30) einen linksseitig (stockfrei) hinkenden Gang, eine unauffällige Trophik an beiden Beinen, eine gute Hüftfunktion sowie eine links leicht eingeschränkte Beweglichkeit des Sprunggelenkes mit abgemagerter Wadenmuskulatur (Urk. 16/30 S. 3). Die im Juli 2005 erwähnten sudeckartigen Veränderungen am linken Bein seien abgeklungen und die Beweglichkeit der Gelenke sei gut. Nur im Fussbereich links seien noch leichte Einschränkungen festzustellen. Dennoch sollte eine höhere Belastbarkeit möglich sein. Der Arzt hielt fest, dass, sollte das von ihm veranlasste Röntgenbild zufriedenstellend ausfallen, der Beschwerdeführer zur Stockentwöhnung und verbesserten Gehfähigkeit in der Rehaklinik B.___ anmeldet werde. Durch die vielen Eingriffe verunsichert, verhalte sich der Beschwerdeführer recht passiv, weshalb es nur bei gut geführtem Training gelingen werde, dessen Potenzial zu mobilisieren (Urk. 16/30 S. 3).
         Nach durchgeführter Röntgenuntersuchung (Urk. 16/36) erklärte Dr. C.___ am 19. Oktober 2005 ergänzend (Urk. 16/37), die Unterschenkelfraktur sei gut konsolidiert. In den Weichteilen befänden sich noch Metallsplitter. Da von einer Belastungsstabilität auszugehen sei, könne nun die Stockentwöhnung angestrebt werden.
4.9     Am 26. Oktober 2005 (Urk. 20/9/1-4) berichtete Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, der IV-Stelle, es habe eine Schmerzausweitung auf die ganze linke Körperseite stattgefunden. Der Beschwerdeführer leide zudem an Schlaflosigkeit und gedrückter, depressiver Stimmung (Urk. 20/9/2). Zur Arbeitsbelastbarkeit äusserte sich der Arzt nicht, sondern verwies auf die durch den geplanten Rehabilitationsaufenthalt zu erwartenden Veränderungen in Bezug auf die Geh- und Belastungsfähigkeit sowie die Depression (Urk. 20/9/3).
4.10   Vom 9. November bis zum 21. Dezember 2005 hielt sich der Beschwerdeführer erneut in der Rehaklinik B.___ auf (Bericht vom 17. Januar 2006, Urk. 16/52). Neben der bekannten Diagnose der Tibiaschaftfraktur links nannten deren Ärzte eine leichtgradige affektive Auslenkung (Besorgtheit, Nervosität, Angst) mit erheblicher Somatisierungstendenz und einem dysfunktionalen Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Sinne einer Symptomausweitung mit Vorwurfs- und Opferrollenhaltung (Urk. 16/52 S. 1). Sie erklärten, mittels einer am 25. November 2005 durchgeführten 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie habe ein dystrophes Geschehen im Sinne eines Morbus Sudeck ausgeschlossen werden können; die zur Darstellung gekommene diskrete Restaktivität in der distalen Tibiahälfte links sei als Folge des Nichtgebrauchs zu interpretieren (Urk. 16/52 S. 2-3). Anlässlich der Hospitalisation hätten keine Fortschritte erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die therapeutischen Vorschläge eingelassen, sondern sich sehr fordernd gezeigt und persistierend seine Schmerzsymptome wiederholt, ohne dabei Selbstverantwortung zu übernehmen. Angesichts der vom Beschwerdeführer gezeigten Vorwurfs- und Opferrollenhaltung sei jegliche Therapie zum Scheitern verurteilt. Im Sinne einer Verbesserung des Gangbildes sei eine orthopädische Schuhanpassung mit Absatzpufferung und Verbesserung des Abrollens vorgenommen worden. Die Ärzte hielten abschliessend fest, im Vordergrund stünden nicht die unfallbedingten, körperlichen Einschränkungen, sondern eine sehr ausgeprägte Symptomausweitung des Beschwerdeführers, welcher aktuell Schmerzen der gesamten linken Körperhälfte beklage, wobei seine Haltung passiv abwartend und schuldzuweisend sei (Urk. 16/52 S. 3). Klinisch und radiologisch würden sich erhebliche Schonungszeichen der linken unteren Extremität zeigen (verminderte Mineralisation, Muskelatrophie, verminderte Beschwielung), obwohl eine Entlastungspflicht seit Monaten nicht mehr bestehe und eine Schonung damit medizinisch nicht begründet sei. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte dafür, dem Beschwerdeführer seien sowohl die bisherige Tätigkeit als Wagenwärter - diese Anstellung sei allerdings per 31. Oktober 2005 gekündigt worden (Urk. 16/52 S. 4) - als auch mindestens mittelschwere, wechselbelastende Beschäftigungen vollumfänglich zumutbar (Urk. 16/52 S. 2).
4.11   Mit Bericht vom 15. Dezember 2005 (Urk. 16/42) zu Händen von Dr. L.___ nannten Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, beide Spital A.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, einen Morbus Sudeck an der unteren linken Extremität. Wegen des linksseitigen Schmerzsyndroms sei der Beschwerdeführer an die Rheumatologie überwiesen worden, wo ein Mobus Sudeck habe bestätigt werden können. Ein weiterer Rehabilitationsaufenthalt zur Stockentwöhnung sei geplant.
4.12   Am 19. Januar 2006 (Urk. 16/78) nannten die Ärzte des Spitals A.___ unter anderem ein unklares Halbseitenschmerzsyndrom des linken Beines bei Status nach posttraumatischem reflexdystrophischen Syndrom, wobei sie auf die Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 15. Juni 2005 verwiesen.
4.13   Dr. med. Dr. phil. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb am 22. Mai 2006 (Urk. 20/43), Art und Ausmass der fixierten psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers impliziere eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 70 bis 80 %. Die Prognose sei schlecht, die Behandlungsfähigkeit strukturbedingt sehr limitiert.
4.14   SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ berichtete nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2006 (Urk. 16/86), das neu angefertigte Röntgenbild visualisiere die Unterschenkelfraktur in konsolidierter Stellung. An der Tibia zeige sich bei perfekter Stellung eine fortgeschrittene Rekortikalisierung, die Fibula sei ebenfalls knöchern durchbaut. Als Ausdruck der langzeitigen Entlastung bestehe distal im linken Femur, in der Patella links, den distalen Anteilen des Unterschenkels und im Rückfussskelett eine etwas aufgelockerte Knochenstruktur (Urk. 16/86 S. 4). Dr. F.___ erklärte, ein Morbus Sudeck komme weder klinisch noch radiologisch zur Darstellung; ein MRI der Lendenwirbelsäule habe sich ohne Besonderheiten gezeigt. Unklar und medizinisch nicht erklärbar sei die die ganze linke Körperseite umfassende Symptomausweitung. Bei der Untersuchung sei ein dysfunktionales Schmerzverhalten aufgefallen. Es sei unklar geblieben, weshalb der Beschwerdeführer sich bei der Inklination nur 30 Grad nach vorne geneigt habe, später aber zwangslos mit ausgestreckten Beinen habe sitzen können und diese Position sogar dem Liegen vorgezogen habe. Ebenfalls nicht geklärt sei die höchstens angedeutete Minderbeschwielung der linken Fusssohle, welche nicht der angegebenen dauernden Entlastung des linken Beines entspreche. Aufgrund der radiologischen Befunde wären gewisse Beschwerden in der Knöchelregion und im linken Kniegelenk möglich; dies aber als Folge der langzeitigen Entlastung des Kniegelenkes, welche aber ihrerseits bei konsolidierter Fraktur nicht erklärbar sei. Dr. F.___ hielt dafür, es bestehe mit Blick auf die klinischen und radiologischen Befunde kein Grund, von der durch die Rehaklinik B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Eine bis mindestens als mittelschwer einzustufende, wechselbelastende Tätigkeit sei nach wie vor vollzeitig möglich. Dies bedeute, dass auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wagenwärter vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 16/86 S. 5).
         Die Röntgenaufnahme der Kniegelenke, Patella und des linken Unterschenkels vom 13. Oktober 2006 (Urk. 16/84) ergab keine Hinweise auf Kniearthrosen oder Arthrosen des linken oberen Sprunggelenkes.
4.15   Prof. Dr. med. P.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, welcher den Beschwerdeführer am 19. Juli 2007 untersucht hatte, nannte am 27. August 2007 (Urk. 20/81/21-32) (1) ein eindeutiges, chronisch gewordenes CRPS I, eventuell zusätzlich II des linken Fusses und distalen Unterschenkels mit brennendem Schmerzzustand und nicht sehr ausgeprägten Dystrophiezeichen, (2) eine generalisierte, subjektiv stark linksbetonte Myotendinose ausgehend vom linken Beckengürtel, (3) Kopf- und teilweise linksseitige Gesichtsschmerzen, (4) eine reaktiv-algetisch bedingte depressive Stimmung sowie (5) eine arterielle Hypertonie (Urk. 20/81/21-23). Prof. Dr. P.___ erklärte, der Beschwerdeführer leide nicht nur an den ausgeprägten Schmerzzuständen - an der Aufrichtigkeit der exakten Schilderung der charakteristischen Beschwerden sei nicht zu zweifeln -, sondern auch stark unter dem Verlust des Arbeitsplatzes. Auch wenn die vegetativen und dystrophen Hautsymptome zwar eindeutig, aber nicht sehr eindrücklich bestünden, belegten Symptome wie Brennschmerzen, schmerzreflektorische Schwäche sowie Zittern und Zucken der Muskulatur das Vorhandensein eines CRPS I, ev. II. Die nicht sehr auffälligen Dystrophien bestünden im verminderten Nagelwachstum, kaltem Schwitzen und leichtgradigen Schwellungen unter orthostatischer Belastung (Urk. 20/81/31). Aufgrund der Befunde und Beschwerden sei nicht an eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu denken (Urk. 20/81/29).
4.16  
4.16.1 Am 4. Dezember 2007 erstattete das G.___ das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten (Urk. 20/66/1-28), welches sich auf die zur Verfügung gestellten und nachträglich eingeforderten Akten, die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 erhobenen Befunde und gemachten Aussagen sowie auf die Teilgutachten (orthopädisch, psychiatrisch) stützte.
4.16.2 Gegenüber Dr. med. Q.___, Orthopädie, berichtete der Beschwerdeführer über starke Schmerzen im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, einen metallischen Tinnitus, ausgeprägte Müdigkeit sowie Konzentrationsstörungen, Lustlosigkeit und schlechte Träume. Auf die während langer Zeit im Vordergrund gestandenen Beinschmerzen sei er erst auf explizite Nachfrage hin zu sprechen gekommen (Urk. 20/66/11). Dr. Q.___ erhob einen weitgehend unauffälligen Allgemeinstatus. Insbesondere habe sich die Haut ohne erkennbare trophische Veränderungen im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses gezeigt. Die Laboruntersuchung ergab für Paracetamol einen weit unter dem therapeutischen Bereich liegenden Wert (Urk. 20/66/12-13).
4.16.3 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. R.___ beschrieb der Beschwerdeführer Schmerzen in der linken Körperhälfte, Schwindel- und Schlafbeschwerden sowie einen Tinnitus. Seit dem Unfall sei er schreckhaft geworden. Im Jahre 2006 habe er vorübergehend in psychiatrischer Behandlung gestanden, letztmals Ende 2006. Die regelmässig eingenommenen Medikamente, Efexor 150mg und ein Schmerzmittel, zeigten keine grosse Wirkung (Urk. 20/66/13). Dr. R.___ notierte, der Beschwerdeführer habe sich angeregt mit dem Dolmetscher unterhalten. Die Stimmung habe sich etwas herabgesetzt und leicht depressiv präsentiert. Weder Wahrnehmung noch Auffassung oder Gedächtnis seien beeinträchtigt gewesen. Auch in Bezug auf das Denken habe sich nichts  Auffälliges ergeben. Weder wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen hätten erhoben werden müssen (Urk. 20/66/14). Der Psychiater diagnostizierte eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), welche beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seien (Urk. 20/66/15). Damit sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um weiterhin ganztags einer Beschäftigung nachzugehen. Dieser fühle sich selber dazu aber nicht mehr in der Lage, wobei im Vordergrund nicht die geringgradige depressive Störung, sondern eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, ein passives regressives Verhalten sowie eine Fixierung auf die Opferrolle stünden. Wie schon in der Rehaklinik B.___ festgestellt, sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 20/66/16).
4.16.4 In Bezug auf den orthopädischen Status hielt Dr. Q.___ fest, die neu angefertigten Röntgenbilder zeigten höchstens leichtgradig degenerative Veränderungen der linken Hüfte, was klinisch bei allerdings stark erschwerter Untersuchbarkeit nicht klar fassbar gewesen sei. Am linken Unterschenkel bestehe eine ossär stabile Situation. Objektivierbare Zeichen eines CRPS liessen sich mit Sicherheit nicht mehr finden, was bereits im Dezember 2005 festgestellt worden sei. Die geklagten Beschwerden seien aufgrund der aktuellen Untersuchung nur höchst unzureichend erklärbar. Grundsätzlich sei mit Blick auf die klinische und radiologische Situation von einer vollen Belastbarkeit auszugehen. Eine solche sei schon vor zwei Jahren postuliert, vom Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht umgesetzt worden (Urk. 20/66/21-22). Die Ausweitung der Beschwerdesymptomatik, welche das aktuelle Beschwerdebild weitgehend dominiere, sei durch den primären Unfall absolut nicht erklärbar (Urk. 20/66/22). Endlich ist den Aufzeichnungen zu entnehmen, dass der Orthopäde Dr. Q.___ die Kooperation des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung als nicht optimal bezeichnete (vgl. Urk. 20/66/20-21). Er hielt dafür, in Anbetracht der objektivierbaren Befunde sei von einer weitestgehend uneingeschränkten Belastbarkeit des linken Beines auszugehen, wobei eine Hebe- und Traglimite von 20 kg einzuhalten sie. Damit sei die angestammte Tätigkeit als Wagenwärter wieder nahezu uneingeschränkt möglich. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Arbeit sei jedoch der rasche Verzicht auf die nach wie vor eingesetzten Gehstöcke, was aufgrund der objektivierbaren Befunde ohne Weiteres umsetzbar sei (Urk. 20/66/22). In Stellungnahme zu den früheren ärztlichen Einschätzungen notierte Dr. Q.___, die Beurteilung der Rehaklinik B.___ vom 17. Januar 2006 stehe mit jener der Gutachter in sehr guter Übereinstimmung, sowohl was die objektivierbaren klinischen Befunde als auch die daraus abgeleiteten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Rückkehr in die angestammte Tätigkeit) betreffe. Ebenfalls in guter Übereinstimmung stünden die Befunde und Erkenntnisse von Dr. F.___, welcher ebenfalls von der uneingeschränkt zumutbaren Rückkehr in eine körperlich zumindest mittelschwere Tätigkeit ausgegangen sei (Urk. 20/66/22). Demgegenüber stehe die Einschätzung von Prof. Dr. P.___ in völliger Diskrepanz zu den von den Gutachtern erhobenen Befunden. Aufgrund der aktuell objektivierbaren klinischen Befunde könne sicherlich nicht mehr von einem klassischen CRPS I gesprochen werden, was Prof. Dr. P.___ offenbar auch gesehen habe, habe er doch weder eine Dystonie der Fussmuskulatur, noch eine Allodynie, Hypertrichosis oder schmerzhafte Mitbeteiligung des oberen oder unteren Sprunggelenkes finden können. Solches wäre aber bei einem CRPS in dieser Region zwingend zu erwarten gewesen. Als Hinweise für die genannte Erkrankung habe er denn auch ausschliesslich auf subjektive Symptome verwiesen. Zusammenfassend sei in Anbetracht des Verlaufes während der vergangenen drei Jahre festzuhalten, dass am Anfang zwar eine relevante organische Verletzung gestanden habe, welche aber trotz einer zwischenzeitlich vorgelegenen Reflexdystrophie mit nur geringgradig strukturellen Residuen abgeheilt sei. Bereits nach kurzer Zeit habe sich eine ausgeprägte Symptomausweitung entwickelt, welche seither das gesamte Beschwerdebild weitgehendst dominiere. Damit sei hinreichend nachvollziehbar, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter mit derjenigen von Prof. Dr. P.___ kontrastiere (Urk. 20/66/23).
         Aus orthopädischer Sicht empfahl Dr. Q.___ eine möglichst rasche Entwöhnung von den Gehstöcken. Ein normaler Einsatz des linken Beines sei aufgrund der objektivierbaren Befunde weitestgehend möglich, womit sich weitere Behandlungen erübrigten. Allerdings sei äusserst zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer eine ausreichende Eigenmotivation zur Durchführung dieser Massnahme aufbringe. Endlich bestehe keine Notwendigkeit für ein - wie von Prof. Dr. P.___ vorgeschlagenes - interdisziplinäres Zusammenwirken, seien solche Bemühungen doch bereits in der Rehaklinik B.___ gescheitert (Urk. 20/66/23). Abschliessend hielten die Gutachter fest, durch das Unfallereignis vom 1. August 2004 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten. An einer solchen habe es spätestens ab Anfang 2006 gefehlt, seien bei Austritt aus der Rehaklinik B.___ doch keine relevanten Einschränkungen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mehr objektiviert worden (Urk. 20/66/25). Zuletzt scheine der Beschwerdeführer zu Hause nicht unter übermässig grossen Schmerzen zu leiden, habe sich der Serumspiegel für Dafalgan doch nicht im messbaren Bereich befunden (Urk. 20/66/26).
4.17   Dr. med. S.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte am 25. Februar 2008 (Urk. 20/85/7-8), der Beschwerdeführer habe über ein seit etwa zweieinhalb Jahren bestehendes depressives Zustandsbild im Zusammenhang mit sekundärer familiärer Problematik berichtet. Neben den derzeitigen Beschwerden habe er eine allgemeine soziale Belastungsintoleranz, Schmerzen, Schlafqualitätsminderung, Angst, Albträume und Insuffizienzgefühle sowie tiefe Hoffnungslosigkeit angegeben. Objektiv habe er angespannt, belastet und psychomotorisch verlangsamt gewirkt; die Stimmung habe sich bedrückt präsentiert. Ein wahnhaftes Geschehen bestehe nicht, das Denken sei formal kohärent, aber verlangsamt mit abendlicher Grübelneigung. Dr. S.___ erklärte, das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung bei struktureller Vulnerabilität, welche eine Arbeitsunfähigkeit von (60-) 70 % impliziere (Urk. 20/85/8).

5.
5.1     Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Erw. 1.2) ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Beschäftigung vollumfänglich zumutbar ist. Dazu gilt grundsätzlich, was bereits im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen die Invalidenversicherung (IV.2008.00211) ausgeführt wurde:
5.2     Die ärztlichen Berichte zeigen einen postoperativ komplikationslosen und - zumindest was die körperlich objektivierbaren Beschwerden betrifft - kontinuierlichen und weitgehend ohne strukturelle Residuen erfolgten Heilungsverlauf auf. Wenngleich sich der Beschwerdeführer verschiedenen operativen Eingriffen hatte unterziehen müssen, war aus medizinischer Sicht bereits im Dezember 2004 eine Vollbelastung des linken Beines möglich (Erw. 4.3). Im April 2005 bezeichnete die Vertrauensärztin der Pensionskasse Dr. E.___ die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als gut und hielt eine sitzende Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % als zumutbar (Erw. 4.4). Schliesslich ergeben sich keine relevanten Hinweise darauf, welche an der Beurteilung der Rehaklinik B.___ vom Januar 2006, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar (Erw. 4.10), Zweifel zu erwecken vermöchten. Hatte die Skelettszintigraphie - welche Grundlage des Berichtes vom 27. Juli 2005 mit der Diagnose eines Morbus Sudeck bildete (Erw. 4.6) - vom 15. Juni 2005 lediglich zur Einschätzung Anlass gegeben, eine solche Erkrankung sei denkbar (Erw. 4.5), führten sowohl Dr. C.___ (Erw. 4.8) als auch die Ärzte der Rehaklinik B.___ Ende Dezember 2005 (Erw. 4.10) aus, ein Morbus Sudeck könne ausgeschlossen werden, so ist ohne Weiteres der Einschätzung der G.___-Gutachter, spätestens ab Anfang 2006 sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (Erw. 4.16.4), zu folgen. Dass in diesem Zeitpunkt entgegen den genannten Berichten noch ein Morbus Sudeck vorgelegen hätte, vermag auch der Bericht der Dres. M.___ und N.___ vom 15. Dezember 2005 (Erw. 4.11) nicht zu belegen, scheinen sie sich doch offensichtlich bloss auf die Krankengeschichte gestützt zu haben. Einerseits hielt sich nämlich der Beschwerdeführer vom 9. November bis am 21. Dezember 2005 stationär in der Rehaklinik B.___ auf (Erw. 4.10). Andererseits ist dem fraglichen Bericht zu entnehmen, eine Stockentwöhnung mittels weiterem Rehabilitationsaufenthalt sei geplant. Dieser war indes am 15. Dezember 2005 zum grossen Teil schon absolviert. Endlich gaben die Ärzte an, der Beschwerdeführer sei an die Rheumatologie überwiesen worden, wo in der Folge ein Morbus Sudeck habe bestätigt werden können (Erw. 4.11). Eine solche Überweisung erfolgte jedoch nachweislich schon im Juli 2005. Wie bereits festgestellt, gründete schliesslich die Diagnose eines Morbus Sudeck auf der Radiographie vom 15. Juni 2005 (Erw. 4.5), derzufolge ein Morbus Sudeck lediglich denkbar war. Hatte endlich auch Kreisarzt Dr. F.___ am 13. Oktober 2006 das Vorliegen eines Morbus Sudeck klar verneint und die etwas aufgelockerte Knochenstruktur - wie zuvor schon die Ärzte der Rehaklinik B.___ (Erw. 4.10) - mit der Schonung begründet (Erw. 4.14), so vermag der Beschwerdeführer mit dem Bericht von Prof. Dr. P.___, welcher den Beschwerdeführer am 19. Juli 2007 untersucht und, wie die G.___-Gutachter zu Recht feststellten (Erw. 4.16.4), ausschliesslich auf subjektive Symptome verwiesen hatte (Erw. 4.15), nichts zu seinen Gunsten zu belegen. Zuletzt haben auch die Gutachter selber gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2007 Hinweise auf aktuell objektivierbare Befunde eines Morbus Sudeck verneint (Erw. 4.16.4).
         Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einem Morbus Sudeck leidet. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich daher.
5.3     Was vom Beschwerdeführer hinsichtlich psychischer Beschwerden vorgebracht wird (Erw. 1.2), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Gutachter des G.___ legten nach umfassender Untersuchung und unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sowie der geklagten Beschwerden in nachvollziehbarer Weise dar, dass sich eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht rechtfertige und der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und Fixierung auf die Opferrolle keinerlei Verminderung der Leistungsfähigkeit zukomme (Erw. 4.16.3). Darauf ist abzustellen. Weder das Schreiben von Dr. O.___ vom 22. Mai 2006 (Erw. 4.13) - welches im Übrigen den Gutachtern vorlag (vgl. Urk. 20/66/4) - noch der Bericht von Dr. S.___ vom 25. Februar 2008 (Erw. 4.17) geben Anlass, von der Einschätzung des G.___ abzuweichen. Mangelt es Ersterem nicht nur an einer Diagnose, sondern auch an einer schlüssigen Begründung (Erw. 4.13) und damit am Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 3.2), erweist sich das Zweite ebenfalls nicht als geeignet, die Einschätzung der G.___-Gutachter zu erschüttern. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass Dr. S.___ mit Ausnahme einer psychomotorischen Verlangsamung keine erheblichen pathologischen Befunde erhob, sondern ihrer Beurteilung offenbar vorwiegend subjektive Symptome zugrunde zu legen schien (Erw. 4.17). Die medizinische Aktenlage bietet infolgedessen nicht hinreichend Anlass für die Anordnung weiterer psychiatrischer Abklärungen.
         Fehlt damit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht, so kann eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs unterbleiben.
5.4     Was endlich die abschliessende Beurteilung der Gutachter des G.___ gestützt auf die orthopädischen Befunde betrifft, so vermag diese vor dem Hintergrund der aufgezeigten Entwicklung und genannten Berichte - wie schon festgestellt, wäre dem Beschwerdeführer bereits Ende Dezember 2005 die bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar gewesen (Erw. 5.2) - nicht restlos zu überzeugen. Zwar tätigten die Gutachter des G.___ umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und lieferten in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten eigene Einschätzungen der Situation. Insoweit genügt das Gutachten auch hier den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (Erw. 3.2). Hatten die Gutachter jedoch berichtet, ihre Beurteilung stehe in sehr guter Übereinstimmung mit jener der Rehaklinik B.___ sowie mit der Einschätzung durch Dr. F.___ (Erw. 4.16.4), waren die geklagten Beschwerden kaum durch objektivierbare Befunde erklärbar (Erw. 4.16.4), sondern stand insbesondere eine subjektive Krankheitsüberzeugung im Vordergrund (Erw. 4.16.3) und scheint der Beschwerdeführer nicht sonderlich unter Schmerzen zu leiden, war doch ein Serumspiegel von Dafalgan im therapeutischen Bereich nicht nachweisbar (Erw. 4.16.4), so ist nicht einsichtig, weshalb die Gutachter des G.___ eine Hebe- und Traglimite von 20 kg statuierten. Dies umso weniger, als sowohl die Rehaklinik B.___ (Erw. 4.10) als auch Dr. F.___ (Erw. 4.14) eine mittelschwere, wechselbelastenden Tätigkeit als mindestens und die bisherige Arbeit als zumutbar bezeichnet hatten.
5.5     Es ergibt sich, dass die Aktenlage in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil widersprüchlich ist, und es bleibt unklar, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Wagenwärter nicht mehr zumutbar wäre. Der Sachverhalt erweist sich daher als unvollständig und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird mittels geeigneter beruflicher Abklärungen (z.B. BEFAS, allenfalls nach vorgängier Durchführung einer EFL [Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit]) festzustellen haben, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit noch zumutbar wäre, und verneinendenfalls, ob die Möglichkeit einer Anstellung als Wagenwärter unter einschränkenden Bedingungen bestünde. Sollte die bisherige Tätigkeit nur noch mit angepasstem Arbeitsprofil möglich sein, so wäre schliesslich noch die Frage einer allfälligen Erwerbseinbusse zu klären. Nach diesen ergänzenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. März 2007 gutzuheissen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Der vertretene Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wobei eine solche von Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).