Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00235[8C_715/2009]
UV.2007.00235

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
Kaufmann Rüdi & Partner
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, war seit 1. April 2004 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihm am 22. Mai 2006 während seiner Arbeit eine Reklametafel auf seinen durch einen Helm geschützten Kopf fiel (Urk. 14/1).
         Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, der vom Versicherten sieben Tage nach dem Unfall konsultiert wurde, diagnostizierte Kopf- und HWS-Kontusionen (Urk. 14/2). Ab dem 17. Juni 2006 war der Versicherte arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 14/7; zuvor bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit). Vom 7. bis 22. August 2006 hielt sich der Versicherte im Stadtspital B.___ auf (Urk. 7/24 und 7/37). Anschliessend war er vom 25. August bis 22. September 2006 in der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/46). Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 16. November 2006 zum vorliegenden Fall Stellung (Urk. 14/52). Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte am 25. November 2006 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 14/55).
         Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 (Urk. 14/66) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per sofort ein mit der Begründung, dass keine organischen Unfallfolgen vorhanden seien und im Übrigen die Adäquanz zu verneinen sei. Die dagegen von den Krankenversicherungen des Versicherten, der Helsana Versicherungen AG und den Wincare Versicherungen, erhobenen vorsorglichen Einsprachen (Urk. 14/69 und 14/74), wurden in der Folge zurückgezogen (vgl. Urk. 7/75 und 7/78). Die Einsprache des Versicherten vom 29. Februar 2007 (Urk. 14/79) wies die SUVA mit Entscheid vom 29. März 2007 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2.   Dem Beschwerdeführer seien über den 17. Januar 2007 hinaus und weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG auszurichten, insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Weitere zukünftige Ansprüche, wie Rente und Integritätsentschädigung, bleiben vorbehalten.
3.   Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.   Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Zudem liess der Versicherte um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2007 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 14. September 2007 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Am 2. September 2008 liess der Versicherte einen Arztbericht ins Recht reichen (vgl. Urk. 17 und 18), welcher der SUVA zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Diese Beweisgrundsätze gelten ohne Weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzung. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Versicherungsleistungen per 17. Januar 2007 im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die bildgebenden Abklärungen keine organisch fassbaren Beschwerden im Sinne einer strukturellen Läsion ergeben hätten. Auch die neurologische Abklärung habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Das beim Beschwerdeführer vorliegende Beschwerdebild nach dem erlittenen Schädelhirntrauma sei zwar klinisch feststellbar, habe jedoch kein substantielles organisches Substrat. Daher sei die Adäquanz selbstständig zu prüfen. Diese Adäquanzprüfung falle im vorliegenden Fall (selbst wenn man nicht von einer psychischen Überlagerung ausgehe) zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Zwar sei das Unfallereignis vom 22. Mai 2006 als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren; da jedoch kein einziges der von der Rechtsprechung formulierten Adäquanzkriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 13).
2.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es bestünde für die geklagten Beschwerden kein organisch nachweisbares Korrelat, auf einer ungenügenden Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts basiere. Es seien nie umfassende Untersuchungen gemacht worden. So sei beispielsweise keine computertomographische Untersuchung des Kopfes/Gehirns angefertigt worden, obwohl sich eine solche angesichts des Umstandes, dass aufgrund des Unfallhergangs und des vorliegenden Beschwerdebildes ein Schädelhirntrauma nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden könne, aufgedrängt hätte. Ebenso wenig sei den bestehenden neuropsychologischen Defiziten nachgegangen worden. Selbst ohne weitere Untersuchungen stehe aber bereits fest, dass die geklagten Beschwerden in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zum erlittenen Unfall stünden. Das Unfallereignis sei den mittelschweren Unfällen zuzuordnen; allerdings müsse es im oberen Bereich eingeordnet werden. Zudem seien zahlreiche Adäquanzkriterien erfüllt: Der Beschwerdeführer leide unter multiplen Beschwerden und starken Schmerzen. Weiter sei das Kriterium „lange Arbeitsunfähigkeit“ erfüllt. Der Heilungsverlauf sei schwierig und schleppend gewesen; die Symptomatik habe sich seit dem Unfall nur wenig verändert. Die ärztliche Behandlung habe lange gedauert. Daraus ergebe sich, dass die Adäquanz zu bejahen sei.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ab 17. Januar 2007 verneinte, weil zu diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren und zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Mai 2006 kein adäquater Kausalzusammenhang bestand.
3.2     Assistenzarzt Dr. med. F.___ und Oberarzt Dr. med. G.___ vom Stadtspital B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. August 2006 (Urk. 14/24; vgl. auch Urk. 14/33 und 14/37) therapieresistente Kopfschmerzen (postkontusionelles Syndrom) mit einem zusätzlichen cervikocephalen und cervikovertrebralen Syndrom, chronischem Schwindel sowie eine beginnende depressive Episode (reaktiv). Die HNO-Untersuchung habe keine Hinweise auf eine strukturelle Läsion ergeben. Für den Schwindel habe kein strukturelles Korrelat nachgewiesen werden können. Das MRI des Schädels sei altersentsprechend normal gewesen (keine posttraumatischen Läsionen). An der Halswirbelsäule seien diskrete degenerative Veränderungen vorhanden. Neurologisch seien keine Nervenwurzelreizungszeichen erkennbar gewesen. Auch für die bei längerem Sitzen geklagten Schmerzen im HWS-Bereich sei strukturell kein Korrelat erfassbar gewesen.
         Der Psychiater H.___ und der Leitende Arzt Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Rehaklinik C.___ führten in ihrem Bericht vom 8. September 2006 (Urk. 14/45) aus, dass beim Beschwerdeführer keine relevante psychiatrische Störung vorhanden sei. Es gebe keine Hinweise auf vorbestehende psychosoziale Belastungen. Der Beschwerdeführer sei enttäuscht über den mangelnden Behandlungserfolg durch die bisherigen Therapien und Medikamente. Insofern sei er dysphorisch und unzufrieden über seine Situation. Die geklagten Beschwerden seien überwiegend subjektiver Art, wobei keine Hinweise für Aggravation oder Verdeutlichungsverhalten gegeben seien. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe allein aus psychiatrischer Sicht nicht.
         Assistenzärztin Dr. med. J.___ und Oberarzt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der Rehaklinik C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2006 (Urk. 14/46) anhaltende Spannungskopfschmerzen, ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom (bei leichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule), ein maladaptives Umgangs- und Bewältigungsmuster betreffend die Schmerzen sowie eine Tinea pedis (anbehandelt). Aktuell klage der Beschwerdeführer über belastungsverstärkte Kopfschmerzen, Schmerzen im HWS-Bereich bei längerem Sitzen, Schwindel (ohne Hinweis auf eine strukturelle Läsion im HNO-Untersuch) und Durchschlafstörungen, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Vier Monate nach der Kontusion des behelmten Kopfes bestehe bei fehlenden klinischen und bildgebenden morphologischen Korrelaten ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit subjektiver Angabe von Schwindel und Konzentrations- sowie Durchschlafstörungen. Aufgrund der Selbstlimitierung und mangelnder Kooperation im Behandlungsprogramm sei trotz verschiedenster Therapieversuche sogar ein Rückgang der Belastbarkeit präsentiert worden, wofür es keine medizinische Erklärung gebe. Somatische Restbeschwerden könnten zwar durchaus noch vorliegen, diese dürften aber kaum ein Ausmass erreichen, welches eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnte. Aus medizinisch-theoretischer Sicht müsste eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Monaten möglich sein.
         Kreisarzt Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 16. November 2006 (Urk. 14/52) fest, dass ein kurzzeitiger Arbeitsversuch an einem Schonarbeitsplatz am 25. September 2006 umgehend wieder abgebrochen worden sei; der Hausarzt des Beschwerdeführers habe wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Deshalb habe er sich mit dem verantwortlichen Oberarzt der Rehaklinik C.___, Dr. K.___, unterhalten. Dieser sei der Ansicht, dass man in diesem Fall weder mit einer Untersuchung beim Kreisarzt noch in C.___ neue Erkenntnisse gewinnen dürfte. Für Dr. K.___ sei der Beschwerdeführer einfach nicht zu einer positiven Kooperation bereit. Von einem weiteren Aufenthalt in C.___ halte Dr. K.___ gar nichts, da der Beschwerdeführer nicht mitmache.
         Dr. E.___ diagnostizierte am 25. November 2006 eine mittelgradige reaktive Depression im Rahmen einer protrahierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Wegen der depressiven Antriebshemmung und der psychophysischen Erschöpfbarkeit bestehe eine psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 25 %. Ein erneuter Arbeitsversuch müsse nach körperlichen Kriterien erfolgen; psychisch wäre er zumutbar (Urk. 14/55).
         Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte am 25. April 2007, dass sich der Beschwerdeführer auf Zuweisung seines langjährigen Hausarztes seit dem 15. März 2007 bis auf Weiteres in seiner fachärztlichen Behandlung befinde. Diese beinhalte eine Einzelpsychotherapie in serbokroatischer Sprache sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka (Urk. 3/3).
         Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 22. August 2008 (Urk. 18) aus, dass die Beschwerden (Nacken- und Kopfschmerzen, Schwankschwindel, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten sowie Augenflimmern) trotz einer Vielzahl von Physiotherapien weitgehend unverändert geblieben seien. Das im Anschluss an den Unfall vom 22. Mai 2006 aufgetretene cervico-cephale Beschwerdebild habe sich weitgehend chronifiziert und sich als therapieresistent erwiesen, verstärkt durch eine depressive Entwicklung. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei von einer axialen Stauchung - wahrscheinlich mit zusätzlicher Commotio cerebri - auszugehen. Relevante Befunde seien eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle bestünden nicht, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei zu höchsten 50 % arbeitsfähig, wobei schwere Arbeiten nicht in Frage kämen.

3.3
3.3.1   Aufgrund der oben zitierten Arztberichte ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die in einem natürlich-kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Mai 2006 stehen. Den medizinischen Akten ist jedoch auch zu entnehmen, dass diesen Beschwerden schon seit geraumer Zeit kein organisches Korrelat mehr zugrunde liegt. Zudem ist erstellt, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. etwa Urk. 14/52). Mit anderen Worten ist der sogenannte medizinische Endzustand (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 4) erreicht.
         Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach kein organisches Korrelat (mehr) nachweisbar sei, auf ungenügenden medizinischen Abklärungen basiere, erweist sich nicht als stichhaltig. Aus den Berichten der Dres. F.___, G.___, J.___ und K.___ (vgl. Urk. 14/24, Urk. 14/37 S. 3 f. und Urk. 14/46 S. 2) geht ausdrücklich hervor, dass im vorliegenden Fall diverse bildgebende Verfahren zur Anwendung kamen. So wurden MRI-Untersuchungen der Halswirbelsäule und des Schädels durchgeführt. Bei diesen Untersuchungen konnten allerdings lediglich unauffällige Befunde erhoben und keine unfallbedingten organischen Schäden festgestellt werden (vgl. etwa Urk. 14/37 S. 3 und S. 4). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse durch andere oder die Wiederholung dieser Untersuchungen gewonnen werden könnten; darauf ist zu verzichten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nie umfassend neuropsychologisch abgeklärt worden sei, ist zwar insofern richtig, als tatsächlich kein umfassender neuropsychologischer Test durchgeführt wurde. Angesichts des Umstandes, dass - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Adäquanz ohnehin zu verneinen ist und somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt, durfte sie auf die Durchführung eines solchen Tests verzichten.
3.3.2   Da die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen - wie bereits ausgeführt - keinem organischen Korrelat mehr zugeordnet werden können und - soweit ersichtlich - auch keine psychische Überlagerung (im Sinne der Rechtsprechung) vorliegt, ist die Adäquanz im vorliegenden Fall nach denjenigen Kriterien zu beurteilen, welche die Praxis für Schleudertraumata der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen aufgestellt hat (vgl. Erw. 1.3).
         Der Unfall vom 22. Mai 2006 wurde in der Bagatellunfall-Meldung vom 1. Juni 2006 (Urk. 14/1; vgl. auch Urk. 3/2) folgendermassen geschildert:
„Der Versicherte war mit dem Stellen von Staubwänden beschäftigt. Durch Vibrationen mit einem Kompressor im oberen Stockwerk lösten sich die Gewindestangen einer Reklametafel. Die Reklametafel von ca. 15 kg Gewicht fiel dem Versicherten auf den mit einem Helm geschützten Kopf.“
         Der Unfall vom 22. Mai 2006 ist keineswegs zu bagatellisieren. Allerdings kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ein mittelschweren Unfall „im oberen Bereich“ vorliege, nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne auszugehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch einen Helm geschützt war.
         Der Unfall vom 22. Mai 2006 war nicht besonders dramatisch oder eindrücklich. Die erlittenen Verletzungen waren nicht schwer oder von besonderer Art. Wie bereits ausgeführt, suchte der Beschwerdeführer den erstbehandelnden Arzt erst eine Woche nach dem Unfallereignis auf (vgl. Urk. 14/2). Die ärztliche Behandlung dauerte weder lange noch war sie belastend. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen nicht vor. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; es traten keine Komplikationen auf. Dass die Kriterien „erhebliche Beschwerden“ und „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen“ im vorliegenden Fall bis zu einem gewissen Grad erfüllt sind, ist zwar zu bezweifeln, kann aber letztlich offen bleiben: Selbst wenn diese beiden Kriterien als erfüllt zu betrachten wären, würde dies nicht ausreichen, um die Adäquanz zu begründen.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 17. Januar 2007 eingestellt hat, weil zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Mai 2006 kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) bestand. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.
4.1     Da vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 14. Mai 2007 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
4.2     Mit Honorarnote vom 18. Juni 2009 (Urk. 21) machte Rechtsanwältin Sintzel eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'368.71 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was angemessen erscheint. Rechtsanwältin Sintzel ist demzufolge für ihre Bemühungen mit Fr. 2'368.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 14. Mai 2007 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt.
           Der Beschwerdeführer und seine Vertreterin werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sintzel, Zürich, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 2'368.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).