Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00237
UV.2007.00237

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 28. August 2008
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 10. März 2003 als Aushilfe bei der A.___ in H.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Am 7. November 2005 wurde sie in einen Autounfall verwickelt, als ihr Auto von einem anderen Fahrzeug auf der Beifahrerseite erfasst wurde (Urk. 8/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, den die Versicherte tags darauf aufgesucht hatte, diagnostizierte eine HWS-Distorsion und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/8, siehe auch Urk. 8/9). Im April 2006 gab K.___ bei einem Gespräch mit der SUVA an, dass die Physiotherapiebehandlungen im November 2005 beendet worden seien, dass sie aber immer noch an Nacken- und Kopfschmerzen leide (Urk. 8/11/2). Die Arbeit in der A.___ habe sie aufgrund der Schmerzen noch nicht wieder aufgenommen, indes sei sie derzeit als selbständige Reinigerin mit einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 8/11/3). Am 9. Mai 2006 (Urk. 8/25) erstattete die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik zu Händen des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage). Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, erstatte im Auftrage der SUVA am 15. Juni 2006 Bericht (Urk. 8/30). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 16. Juni 2006 (Urk. 8/31) erklärte Dr. B.___, dass die Versicherte nach wie vor an persistierenden Nackenbeschwerden leide und die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Am 7. August 2006 (Urk. 8/34) berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, von der am 2. August 2006 erfolgten kreisärztlichen Untersuchung und ergänzte diesen Bericht aufgrund eines am 4. September 2006 (Urk. 8/42) durchgeführten MRI am 21. September 2006 (Urk. 8/44).
         Mit Schreiben vom 28. September 2006 (Urk. 8/45) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb die Taggeldleistungen und Heilungskosten per 1. Oktober 2006 eingestellt würden. Da der Rechtsvertreter von K.___ eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (Urk. 8/48), verfügte der Unfallversicherer am 27. Dezember 2006 (Urk. 8/54) per 31. Dezember 2006 die Einstellung der Leistungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang der derzeit noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 (Urk. 8/55) Einsprache erheben, die sie am 1. Februar 2007 (Urk. 8/61) begründete. Am 5. Januar 2007 hatte der Krankenversicherer von K.___ ebenfalls Einsprache erhoben (Urk. 8/57), zog diese jedoch am 1. Februar 2007 (Urk. 8/60) zurück. Mit Entscheid vom 11. April 2007 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache der Versicherten ab.
2.      
2.1         Dagegen liess K.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2007 durch Rechtsanwalt Guy Reich Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-64) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Juni 2007 (Urk. 9) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, dass die Adäquanzprüfung nicht verfrüht erfolgt (Urk. 2 S. 8) sei, da keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Sie bejahte das teilweise Vorliegen der zum typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsion gehörenden Beeinträchtigungen (Urk. 2 S. 7), verneinte aber einen adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. November 2005 (Urk. 2 S. 9). Fehle es an adäquaten Unfallfolgen, so seien die Versicherungsleistungen zu Recht per verfügtem Datum eingestellt worden (Urk. 2 S. 9).
1.2         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass weitere Therapien durchaus noch Sinn machten und auch der behandelnde Arzt, Dr. B.___, nach wie vor unfallkausale Beschwerden sowie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiere. Die Beurteilung des Kreisarztes, welcher von weiteren Behandlungen keine Besserung des Gesundheitszustandes erwartete, sei nicht überzeugend (Urk. 1 S. 3). Da nach allgemeiner Erfahrung auch eineinhalb Jahre nach dem Unfall noch die Möglichkeit einer Verbesserung des Beschwerdebildes bestehe, habe sie Anspruch auf weitere Behandlungen und Physiotherapie (Urk. 1 S. 4).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
2.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126  V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfallereignisses vom 7. November 2005 über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin auf Ende Dezember 2006 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
3.2     Gemäss Dokumentationsbogen ihres Hausarztes, Dr. B.___, berichtete die Beschwerdeführerin am 8. November 2005 (Urk. 8/8), dass es zu einer seitlichen Kollision ihres Autos mit einem Fahrzeug, welches die Fahrspur gewechselt habe, gekommen sei. Während der Kollision habe sie eine gerade Kopfstellung innegehabt und die Sicherheitsguten getragen. Eine Kopfstütze sei vorhanden gewesen. Sofort nach dem Unfall habe sie Nackenschmerzen beidseits verspürt, welche in die Schultern ausgestrahlt hätten. Ebenso seien sofort mittelstarke Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit aufgetreten. Vorbestehende Beschwerden verneinte sie. Dr. B.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion ohne äussere Verletzungen und attestierte ab dem 8. November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
         Im Arztzeugnis vom 7. April 2006 (Urk. 8/9) erhob Dr. B.___ eine schmerzhafte Schonhaltung und druckschmerzhafte Zonen cervikal beidseits sowie eine leichte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Vom 8. November bis zum 30. November 2005 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Dezember 2005 habe die Beschwerdeführerin die Arbeit teilweise zu 50 % aufgenommen.
3.3     Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge erklärte die Beschwerdeführerin am 29. März 2006, nicht arbeitsunfähig zu sein (Urk. 8/2). Am 4. April 2006 gab sie dann an, sie sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/3).
         Im Gespräch mit F.___ von der SUVA Zürich vom 20. April 2006 (Urk. 8/11) beschrieb die Beschwerdeführerin, nach dem Zusammenstoss, den sie als stark empfunden habe, sofort Nackenschmerzen beidseits, Schulterschmerzen rechts, Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit verspürt zu haben. Seit November 2005 seien die Physiotherapien beendet. Gleichwohl leide sie immer noch unter Nacken- und Kopfschmerzen. Ab und zu trete Schwindel auf, und überdies habe sie Probleme mit dem Gedächtnis und der Konzentration. Ein krankhafter Vorzustand sei zu verneinen (Urk. 8/11/2). Wegen der Schmerzen sei sie nicht fähig, ihre angestammte Tätigkeit in der A.___ wieder auszuführen. Sie arbeite jedoch 50 % als selbständige Reinigerin (Urk. 8/11/3).
3.4     Am 7. März 2006 hielt Dr. B.___ im Schreiben an Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH, (Urk. 8/24/10) fest, dass seiner Meinung nach bei der Beschwerdeführerin eine sehr gute Mobilität und wenig objektive Befunde bestünden. Gleichwohl liege ein unbefriedigender Verlauf nach HWS-Trauma vor, wobei möglicherweise der noch ausstehende Entscheid betreffend Regress auf den Unfallverursacher für den schlechten Verlauf mitbestimmend sei.
3.5     Dr. G.___ beschrieb am 23. März 2006 (Urk. 8/24/8) eine deutliche Verminderung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Hin und wieder träten unangenehme Erinnerungen an den Unfall - ähnlich wie Flashbacks - auf. Trotzdem sei der gesamte Verlauf erfreulich. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit bereits wieder während acht Stunden wöchentlich aufgenommen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass knapp fünf Monate nach einem solchen Ereignis noch Beschwerden persistierten. Wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht überfordert werde. Ob eine psychologische Beurteilung angebracht sei, sei in nächster Zeit zu entscheiden.
3.6     Am 7. April 2006 (Urk. 8/24/7) hielt Dr. G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nunmehr deutlicher über Nausea, intermittierende Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und ähnliche Symptome berichte. Insgesamt erachte er aber den Verlauf als günstig, wobei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % ab Ende Mai bei guter Entwicklung ins Auge gefasst werden könnte.
3.7     Mit Arztbericht vom 5. Mai 2006 (Urk. 8/21) diagnostizierte Dr. G.___ ein HWS-Distorsions-Trauma und dokumentierte das Vorliegen von Nausea, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Seit März 2005 (richtig wohl: 2006)  sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitstätig.
3.8     Im Bericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/22) beschrieb Dr. B.___ phasenweise auftretende Nacken- und Kopfschmerzen. Offenbar leide die Beschwerdeführerin auch an Schlafstörungen und teilweise an Schwindel sowie Nausea. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe nicht erreicht werden können. Die Behandlung bestehe derzeit in einer Verlaufsbeobachtung. Dr. B.___ verneinte die Frage des Unfallversicherers, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei.
3.9     Am 9. Mai 2006 (Urk. 8/25) erstattete die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik die biomechanische Kurzbeurteilung (Triage). Die Experten erklärten, dass durch die Kollision das Fahrzeug der Beschwerdeführerin entweder abgebremst oder beschleunigt worden sei, wobei die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h gelegen habe (Urk. 8/25/1). Sei das Fahrzeug der Beschwerdeführerin beschleunigt worden, so sei dies mit einer Heckkollision zu vergleichen, wo als Harmlosigkeitsbereich für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden ein Wert von 10 - 15 km/h angenommen werde. Sei das Fahrzeug aber abgebremst worden, so sei dies mit einer Frontkollision zu vergleichen und der entsprechende Wert liege zwischen 20 - 30 km/h. Biomechanisch relevante Besonderheiten seien nicht aktenkundig. Habe sich das Auto durch die Kollision beschleunigt, so seien die angegebenen Beschwerden und Befunde eher nicht mit den Kollisionsfolgen erklärbar, wobei diese mittels eines Vorzustandes eher erklärbar seien. Sei das Auto abgebremst worden, so seien die Beschwerden und Befunde nicht mit den Kollisionsfolgen erklärbar. Auch ein Vorzustand würde kaum zur Erklärbarkeit führen (Urk. 8/25/2).
3.10   Zu Händen der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. C.___ am 15. Juni 2006 (Urk. 8/30) seine neurologische Beurteilung. Ihm gegenüber hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Beschwerden seit dem Unfall zwar nachgelassen hätten, sie aber noch nicht ganz beschwerdefrei sei, sondern wiederholt an einschiessenden Nacken-/Hinterkopf- sowie Schulterschmerzen rechts leide und vergesslich sei. Wegen Inappetenz habe sie auch merklich an Gewicht verloren (Urk. 8/30/1). Dr. C.___ erhob unauffällige Hirnnerven, keine pathologischen Reflexe, einen unauffälligen Gang, eine intakte Sensibilität, eine altersentsprechende Koordination sowie eine allseits orientierte Psyche ohne manifeste Ausfälle. Einzig die Bewegungen des Kopfes nach rechts hinten erwiesen sich als leicht eingeschränkt, und an der HWS und Schulter bestanden druckdolente Zonen (Urk. 8/30/2-3). Der Arzt erklärte, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall ein leichtes Beschleunigungstrauma der HWS ohne Zeichen zentraler oder peripherer Ausfälle erlitten habe, wobei die angegebenen Beschwerden typisch und unfallbedingt seien. Die Prognose sei günstig (Urk. 8/30/3).
3.11   Laut Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ vom 7. August 2006 (Urk. 8/34) beklagte sich die Beschwerdeführerin über Schmerzen auf der rechten Nackenseite, welche sich seit dem Unfall unwesentlich verändert hätten. Sie habe vor allem beim Rückwärtsfahren mit dem Auto Probleme, fahre aber trotzdem, da sie auf das Auto angewiesen sei. Die Therapien seien eingestellt. Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, durch die Arbeit nicht mehr Schmerzen zu bekommen; diese seien unabhängig von der Arbeitsleistung. Sie arbeite derzeit achteinhalb Stunden als Reinigerin, wobei das Pensum von der Anzahl Kunden abhängig sei (Urk. 8/34/1).
         Dr. E.___ konnte weder eine Ermüdbarkeit, noch Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit oder Kraftlosigkeit nachweisen, sondern beschrieb die Beschwerdeführerin als konzentriert, welche adäquate Antworten gebe, sie sei wach und aufmerksam. Das Bewegungsmuster sowie die Sitzposition während des Gespräches hätten sich als unauffällig erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe freie Spontanbewegungen auch im Bereich der HWS ausgeführt und habe in unbeobachteten Momenten sowohl die Schultern als auch die Halswirbelsäule in vollem Bewegungsumfang problemlos bewegt. Der Arzt hielt fest, dass an der rechten Nacken-Hals-Muskulatur eine massive Druckdolenz ohne wesentliche Verspannung festzustellen gewesen sei und stellte im Vergleich zu einer Untersuchung vom 3. November 1998 röntgendiagnostisch unveränderte Verhältnisse fest (Urk. 8/34/2). Dr. E.___ führte aus, dass angesichts der diskreten unspezifischen Befunde, welche weder mit strukturellen Veränderungen noch mit dem Unfallmechanismus erklärbar seien, aus klinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt wäre. Da aber die Röntgenuntersuchungen unvollständig seien, sei eine ergänzende MRI-Untersuchung durchzuführen.
         Zusammenfassend berichtete Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin zwar einzelne Beschwerden der typischen HWS-Symptomatik angebe, diese aber nicht verifizierbar seien und verneinte - auch unter Berücksichtigung der biomechanischen Kurzbeurteilung - die natürliche Kausalität. Für eine weitergehende Behandlung sehe er keinen Grund, da die unspezifische Verspannungsschmerzsituation am ehesten eigenverantwortlichen Bewegungsübungen zugänglich sei. Die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden sei nicht erreicht (Urk. 8/34/3).
         Aufgrund des am 1. September 2006 durchgeführten MRI der Halswirbelsäule, welches einen unauffälligen Befund ergab (Urk. 8/42), legte Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % fest (Urk. 8/44).
3.12         Gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin äusserte Dr. B.___ (Schreiben vom 24. Oktober 2006, Urk. 8/61/2) die Ansicht, dass auch derzeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestehe, unabhängig von der Art der ausgeführten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe von November 2005 bis Februar 2006 Physiotherapie in Anspruch genommen, diese dann aber insbesondere wegen fehlendem positiven Effekt abgebrochen. Kürzlich habe er eine neue Verordnung für eine von der Beschwerdführerin ausgewählte Physiotherapeutin ausgestellt (vgl. Verordnung vom 6. Oktober 2006, Urk. 8/61/3). Im Übrigen sei knapp ein Jahr nach dem Unfall noch nicht zwingend der Endzustand erreicht. Er denke, dass die Beschwerdeführerin noch glaubhaft an Restbeschwerden leide. Die Einschränkung im Haushalt sei schwierig einzuschätzen, dürfte aber gering sein. Gleichwohl sei es wichtig, dass ein sinnvolles Mass an Belastung (in Beruf und Haushalt) geleistet werde.
3.13   Am 1. November 2006 (Urk. 8/52) führte Dr. B.___ schliesslich aus, dass sich die Beschwerdeführerin zunehmend über nicht erträgliche Beschwerden bei Belastung und in Ruhe beklage. Der Versuch einer Physiotherapie habe nur zu einer Aktivierung des Beschwerdebildes geführt. Derzeit habe sie auch ihre Tätigkeit als Putzfrau einstellen müssen. Gemäss Ansicht von Dr. B.___ bestehe eine Chance mittels intensivierter Therapie mit gleichzeitiger Entlastung von den Alltagsverrichtungen.
3.14   Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 (Urk. 3/4) bestätigte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit noch in physiotherapeutischer Behandlung stehe. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht.

4.
4.1     Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per Ende Dezember 2006 abschloss.
         Dr. B.___ hatte im April 2006, also vier Monate nach dem Unfallereignis, noch eine schmerzhafte Schonhaltung und druckschmerzhafte Zonen cervikal beidseits sowie eine leichte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule festgestellt. Bereits ab 1. Dezember 2005 habe die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder teilweise aufgenommen (Erw. 3.2). Gegenüber dem Neurologen Dr. C.___ hatte die Beschwerdeführerin im Mai 2006 dann erklärt, dass die Beschwerden nach dem Unfall nachgelassen hätten, sie aber noch nicht ganz beschwerdefrei sei (Erw. 3.10). Dieser Verlauf steht in Übereinstimmung mit der Tatsache, dass die Physiotherapien bereits im November 2005 beendet wurden (Erw. 3.3), sowie mit der Feststellung des Hausarztes Dr. B.___ vom März 2006, dass die Beschwerdeführerin eine sehr gute Mobilität und wenig objektive Befunde zeige (Erw. 3.4). Auch Dr. G.___ hatte den Verlauf als erfreulich (Erw. 3.5) bzw. auch im April 2006 noch als günstig bezeichnet (Erw. 3.6). Schliesslich beschränkte sich Dr. B.___ ab Mai 2006 auf eine Verlaufsbeobachtung (Erw. 3.8), und endlich beschrieb die Beschwerdeführerin die Schmerzen als von der Arbeitsleistung unabhängig (Erw. 3.11).
         Wenn nun der Kreisarzt Dr. E.___ aufgrund dieser Aktenlage sowie der durch ihn selber festgestellten unspezifischen Verspannungsschmerzsituation für weitere Therapien keinen Grund mehr sah (Erw. 3.11) und demzufolge die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss, ist das nicht zu beanstanden. Dies umso weniger als auch Dr. B.___ gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausführte, diese habe die nach dem Unfall veranlasste Physiotherapie mangels positivem Effekt selber abgebrochen (Erw. 3.12). Dass Dr. B.___ den Endzustand als „nicht zwingend“ erreicht bezeichnete (Erw. 3.12), spricht nicht gegen einen Fallabschluss, gilt doch im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Erw. 2.3). Das bedeutete, dass von einer Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, damit von einem Fallabschluss abzusehen wäre (vgl. Erw. 2.1). Weder die blosse Möglichkeit eines positiven Resultats einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein zu erwartender, nur unbedeutender therapeutischer Fortschritt gibt Anspruch auf deren Durchführung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 20. Mai 2005, U 244/04, E.2). Davon, dass von einer weiteren Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Im Gegenteil entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin - nachdem ihr die Beschwerdegegnerin mit Brief vom 28. September 2006 den Fallabschluss angezeigt hatte (Urk. 8/45) - darum bemüht war, einen solchen hinauszuzögern. Die von der Beschwerdeführerin geklagten zunehmend nicht erträglichen Beschwerden, welche sie gezwungen hätten, ihre Tätigkeit als Reinigungsfrau aufzugeben, sind vor dem aufgezeigten Verlauf und aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. In welcher Art und Weise eine intensivierte, stationäre Therapie Verbesserungen hätten bringen können, nachdem die Beschwerdeführerin die Physiotherapien erst mangels positivem Effekt und später aufgrund einer Aktivierung des Beschwerdebildes (Erw. 3.13) abgebrochen hatte, ergibt sich nicht aus dem „Antrag für stationäre Rehabilitation“ von Dr. B.___.
         Daraus erhellt, dass der Fallabschluss zu Recht erfolgt ist.
4.2     Im Weiteren ist zu prüfen, welche unfallbedingten Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beim Fallabschluss noch vorlagen.
4.2.1         Vorweg ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik am Bericht von Kreisarzt Dr. E.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht der Bericht den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.2). Dr. E.___ erhob eigene Befunde, sein Bericht ist nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, liegen nicht vor. Zur Entscheidfindung kann daher auf den genannten Bericht abgestellt werden.
4.2.2         Gegenüber dem erstbehandelnden Arzt, Dr. B.___, hatte sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall über Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und Übelkeit beklagt (Erw. 3.2). Obwohl das für diese Verletzung typische Beschwerdebild damit nur teilweise vorlag, diagnostizierte Dr. B.___ eine HWS-Distorsion und attestierte ab Unfalltag eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, notierte dann aber im nachfolgenden Zeugnis, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2005 die Arbeit im Umfange von (teilweise) 50 % wieder aufgenommen habe. Am 7. April 2006 bezeichnete Dr. G.___ den Verlauf als günstig und erachtete bei guter Entwicklung eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ab Mai 2006 als möglich (Erw. 3.6). Schliesslich erhob Dr. E.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. August 2006 lediglich diskrete, unspezifische Befunde und erachtete die Beschwerdeführerin nach Vorliegen eines aktuellen MRI, welches ebenfalls einen unauffälligen Befund ergab, als vollständig arbeitsfähig (Er. 3.11).
         Dass Dr. E.___ keinen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden feststellte, ist nicht zu beanstanden. Bereits im Dezember 2005 nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als selbständige Reinigungsfrau wieder auf, gab aber gegenüber der Beschwerdegegnerin an, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Erw. 3.3). Im Gespräch vom 20. April 2006 wiederholte sie dann, dass sie zwar in der Reinigung zu 50 % arbeite, infolge Schmerzen jedoch nicht an ihren angestammten Arbeitsplatz in der A.___ habe zurückkehren können (Erw. 3.3). Weshalb eine Betätigung in der Reinigung, nicht aber als Aushilfe in der A.___ möglich war, ist nicht einsichtig. Die Bemerkung von Dr. B.___, der unbefriedigende (Heilungs)Verlauf sei möglicherweise durch den noch ausstehenden Regressentscheid mitbeeinflusst (Erw. 3.4), verstärkt Zweifel an einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit, stellte Dr. B.___ doch eine sehr gute Beweglichkeit und wenig objektive Befunde fest (Erw. 3.4) und hatte im März 2006 Dr. G.___, wie bereits erwähnt, den Verlauf als erfreulich (Erw. 3.5) bzw. im April als günstig bezeichnet (Erw. 3.6). Gegenüber Dr. C.___ hatte die Beschwerdeführerin im Juni 2006 erklärt, dass sich zwar eine Besserung der Beschwerden seit dem Unfallereignis ergeben habe, hielt aber dafür, dass sie noch nicht ganz beschwerdefrei sei. Wie schon die Dres. B.___ und G.___ bezeichnete Dr. C.___ die Prognose als günstig und erhob abgesehen von einer leicht eingeschränkten Beweglichkeit des Kopfes und von druckdolenten Zonen an der HWS und der Schulter keine auffälligen Befunde (Erw. 3.10). In der Untersuchung von Dr. E.___ ergab sich weder eine Ermüdbarkeit, noch eine Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit oder Kraftlosigkeit (Erw. 3.11). Dass sich die Schmerzen seit dem Unfall unwesentlich verändert haben sollen, widerspricht den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.___. Schliesslich spricht die Feststellung der Beschwerdeführerin, die Schmerzen seien unabhängig von der Arbeitsleistung (Erw. 3.11), gerade dafür, dass ihr eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Endlich ist die Einschätzung von Dr. E.___ auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin während der Untersuchung gezeigten Spontanbewegungen, unauffälligen Bewegungsmuster und Sitzpositionen (Erw. 3.11) nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es ist darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig ist.
         Aus den nach der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. B.___ verfassten Berichten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. So vertrat Dr. B.___ im Oktober 2006 die Ansicht, es könne von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % - und nicht wie die Beschwerdeführerin geltend machte, von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % - ausgegangen werden. Zudem ist die Wendung, „er denke, dass die Beschwerdeführerin noch glaubhaft an Restbeschwerden leide“, sehr vage und scheint eine diesbezügliche Unsicherheit zu verbergen. Schliesslich schätzte Dr. B.___ die Einschränkung im Haushalt als gering ein, was ebenfalls für eine zumindest erhebliche Arbeitsfähigkeit spricht. Und endlich bezeichnete der Hausarzt ein sinnvolles Mass an Belastung als wichtig (Erw. 3.12). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund unfallbedingter Beschwerden ihre Tätigkeit als Reinigungsfrau einstellen musste, erscheint vor dieser Aktenlage schlicht unglaubhaft. Zuletzt ergibt sich aus der Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit noch in physiotherapeutischer Behandlung stehe, keinerlei Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit.
4.2.3   Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an einem die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leidet, womit keine Leistungen der Unfallversicherung mehr geschuldet sind. Eine weitere Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs erübrigt sich somit.
         Doch selbst wenn man den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den leichten unspezifischen Beschwerden und dem Unfall vom 7. November 2005 bejahte, ergäbe sich kein anderes Resultat. Bei dem von der Beschwerdeführerin erlittenen Unfall handelt es sich rechtsprechungsgemäss höchstens um einen mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall. Gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Schleudertrauma (BGE 134  V 109 ff.) müsste deshalb die Adäquanz ohne Weiteres verneint werden, da keines der vom Bundesgericht nunmehr präzisierten Kriterien vorliegt.

5.         Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2007 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
        

        

Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).