UV.2007.00238
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 24. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, war seit 1974 bei der Stadt Zürich tätig, ab 1990 als ___instruktor beim damaligen Amt für ___ (seit 200_ ___), und war damit bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 17/G1; 8/A1). Im Rahmen seiner Nebentätigkeit als Motorradfahrlehrer stürzte er am 7. Juni 1997 mit einer Vespa und zog sich dabei eine Schädelfraktur mit frontaler Hirnblutung sowie multiple Frakturen (Clavicula, Scapula, Rippen mit Lungenblutung rechts) zu (Bericht Stadtspital Y.___ vom 2. Juli 1997, Urk. 17/M2). Nachdem die neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen in der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich keine auffälligen Befunde erbracht hatten, bestanden ärztlicherseits keine Einwände gegen die Wiederaufnahme der Arbeit als Instruktor und Fahrlehrer, zumal sich auch der Versicherte in jenem Zeitpunkt beschwerdefrei und arbeitsfähig fühlte (Bericht vom 15. August 1997, Urk. 17/M3). In der Folge verschlechterte sich aber der Gesundheitszustand (Magen-Darm-Beschwerden, vegetative Störungen, schwere Depression ab August 1998), was zu beruflichen und familiären Schwierigkeiten und verschiedentlichen Arbeitsunfähigkeiten führte (vgl. vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialärztin für Innere Medizin, zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 31. Januar 2000 [Urk. 8/M14a/6] und vom 22. Juni 2000 [Urk. 8/M14a/5] jeweils unter Hinweis auf Auskünfte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___). Weitere Arbeitsunfähigkeiten bis April 2004 ergaben sich aus somatischen Gründen (Psoriasis-Arthritis). Zudem ist der Versicherte seit April 2003 wegen eines chronischen Cervikalsyndroms in der Tragfähigkeit eingeschränkt (vgl. vertrauensärztliches Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 16. April 2004 [Urk. 8/M14a/4]). Die Unfallversicherung übernahm - soweit ersichtlich - Heilungskosten und Taggelder bis Ende 1997 (vgl. Urk. 17/R3-5).
1.2 Am 6. Juli 2004 war X.___ in den Ferien in der Südtürkei in einen Autounfall involviert. Das Taxi, in welchem sich der Versicherte mit seiner Partnerin befand, kollidierte in einer Linkskurve frontal-seitlich mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der hinter dem Fahrer sitzende Versicherte erlitt dabei verschiedene Kontusionen an Kopf, Thorax, Schulter und Vorderarm links (Bericht des erstbehandelnden Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, "___", vom 19. Juli 2004, Urk. 8/M1-2). Dr. D.___ attestierte eine zunächst 100%ige, ab 2. August 2004 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 30. August bzw. 13. September 2004 veranlasste er unter Hinweis auf diverse eher unspezifische Beschwerden neurologische und neuropsychologische Abklärungen und riet dem Versicherten zur Wiederaufnahme der Behandlung beim Psychiater Dr. B.___ (Urk. 8/M3). In einem weiteren vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. A.___ zuhanden der Pensionskasse vom 29. November 2004 (Urk. 8/M14a/3) hielt die Ärztin fest, die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei eindeutig. Eine Rolle spielten die chronische Schmerzproblematik der HWS mit erneuter Exacerbation nach dem Unfall vom Juni 2004, die depressive Entwicklung wegen Überbelastung, objektivierbare neuropsychologische Defizite und nicht zuletzt auch die sehr leistungsorientierte und hohe Anforderungen an sich selbst stellende Persönlichkeit des Versicherten. In der derzeitigen Tätigkeit als Organisator und Ausbildner im ___wesen sei er 50 % arbeitsfähig, während er als ___instruktor definitiv nicht mehr eingesetzt werden könne (S. 4 f.). Vom 2. Januar bis 24. Februar 2005 befand sich der Versicherte für eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Z.___, wo verschiedene weitere Abklärungen und Therapien durchgeführt wurden (Urk. 8/M8). Per Ende Juni 2005 entliess ihn ___ wegen Erschöpfung des Lohnanspruches (Verfügung vom 15. Juni 2005, Urk. 8/A11). Anschliessend attestierte Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M15).
Gestützt auf die beiden Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 20. Februar 2006 (Urk. 8/M13) und von Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, Zürich, vom 10. April 2006 (Urk. 8/M14), stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen mit Verfügung vom 13. April 2006 (Urk. 8/A23) rückwirkend per 31. März 2006 ein, da die noch vorhandenen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 6. Juli 2004 zurückzuführen seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 12. April 2007 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 14. Mai 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten.
2. Eventualtier sei das Unfallereignis vom 6.7.2004 als Rückfall zum Motorradunfall mit Schädelhirntrauma vom 7.6.1997 zu behandeln.
3. Es sei die Sache zur Vornahme einer ergänzenden neuropsychologischen und unfallanalytischen Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2007 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, da die heutigen Beschwerden weder mit dem Unfall vom 6. Juli 2004 noch mit demjenigen vom 7. Juni 1997 in einem kausalen Zusammenhang stünden. Am 6. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer das unfallanalytische Gutachten vom 2. Juli 2007 ein (Urk. 9-10). Im Weiteren zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-44) und von der Beschwerdegegnerin zusätzlich die Akten zum Unfall vom 7. Juni 1997 bei (Urk. 17) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Verfügung vom 13. Dezember 2007, Urk. 19).
Mit Replik vom 27. Februar 2008 (Urk. 23) hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf das unfallanalytische Gutachten und die Abklärungen der Invalidenversicherung an seiner Auffassung fest, die heutigen Beschwerden seien grösstenteils unfallbedingt. Auch die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 12. März 2008 (Urk. 26) an ihrer gegenteiligen Auffassung fest. Mit Verfügung vom 17. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 27).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die Invalidenversicherung ihrerseits sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 13/43-44). Dabei ging sie von einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 77 % (vgl. Feststellungsblatt vom 19. Juni 2006, Urk. 13/29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2. Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 6. Juli 2004 für die Zeit ab 31. März 2006, insbesondere die Frage, ob dieses Ereignis, allenfalls zusammen mit dem Motorradunfall vom 7. Juni 1997, die Ursache der bestehenden Beschwerden ist.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ohne den Unfall vom 6. Juli 2004 wäre es nicht zur definitiven somatischen und psychischen Destabilisierung gekommen. Es sei von einem anhaltenden psychischen Belastungsbild aufgrund des Unfallereignisses vom 6. Juli 2004 auszugehen. Allenfalls habe der Unfall die vorbestehende depressive Beschwerdelage wieder ausgelöst, was unter dem Blickwinkel eines Rückfallgeschehens zum Unfall vom 7. Juni 1997 zu beurteilen wäre (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 8).
2.2 Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Unterlagen, insbesondere der beiden Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ davon aus, dass die bestehenden Beschwerden unfallfremd sind. Es sei die natürliche Kausalität zum Unfall vom 5. Juli 2004 ebenso zu verneinen wie eine vorübergehende Verschlimmerung von Beschwerden aus dem Unfall vom 7. Juni 1997. Selbst bei Annahme einer natürlichen Kausalität wäre jedenfalls die Adäquanz zu verneinen, da die psychische Beschwerdeproblematik kurz nach dem Unfall bereits dominant, ein erheblicher Vorzustand aktenkundig und die Adäquanzkriterien nicht genügend bzw. nicht in ausgeprägter Form vorhanden seien (vgl. Urk. 1 S. 8 und Urk. 26 S. 4).
2.3 Die Akten geben diesbezüglich indessen zu Zweifeln Anlass. Dr. F.___ diskutierte in ihrem Gutachten (Urk. 8/M14) die Frage, warum die Arbeitsunfähigkeit nach dem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Z.___ weiterhin 50 % betrug und nach der Entlassung per Ende Juni 2005 sogar auf 100 % anstieg. Die Ärztin erklärte dies mit der komplexen gesundheitlichen Situation, mit den vorbestehenden cervikalen Beschwerden und verschiedentlichen psychischen Reaktionen (schwere Depression), welche zu Einschränkungen und Problemen im Zusammenhang mit der Arbeit geführt hatten. Alle diese Faktoren seien indessen unfallfremd (Gutachten Hew S. 14). In diesem Sinne bejahte sie auch die entsprechenden Fragen nach unfallfremden prätraumatischen Faktoren, welche den heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinflussten (Gutachten S. 16). Ob dieser Vorzustand allenfalls mit dem Unfall von 1997 in einem Zusammenhang stehen könnte, diskutiert Dr. F.___ nicht weiter, obwohl sie selber darauf hinweist, dass für die Beurteilung des Unfalles vom 6. Juli 2004 die Vorgeschichte, insbesondere der Unfall von 1997, sehr wichtig sei (Gutachten F.___ S. 12 oben). Auch Dr. E.___ bestätigt in seinem Gutachten vom 20. Februar 2006 (Urk. 8/M13) eine vorbestehende psychische Störung, so wie sie ihm vom Beschwerdeführer geschildert wurde. Zum Unfall von 1997 vermerkt er lediglich, impulsive Persönlichkeitszüge hätten sich möglicherweise durch dieses Ereignis mit Schädel-/Hirnverletzung frontal verstärkt (vgl. Gutachten E.___ S. 10).
Bei beiden Gutachten fällt auf, dass sie sich darauf beschränken, die gesundheitliche Situation nach dem zweiten Unfall zu beschreiben. Sie gehen offenbar davon aus, dass die beim Motorradunfall von 1997 erlittenen Verletzungen folgenlos ausgeheilt sind und die vorbestehenden somatischen (Cervikalsyndrom) und psychischen Beschwerden in keinem Zusammenhang zum Unfall von 1997 mehr stehen, sondern unfallfremd sind. Wie die folgenden Überlegungen zeigen, kann dieser Beurteilung nicht ohne weiteres gefolgt werden.
2.4
2.4.1 Beim Motorradunfall vom 7. Juni 1997 erlitt der Beschwerdeführer ein schweres Schädelhirntrauma (Schädelfraktur mit frontaler Hirnblutung) sowie Frakturen von Clavicula und Scapula rechts und Rippenserienfrakturen mit Lungenblutung rechts. Im MRI des Schädels vom 16. Juni 1997 liessen sich ein 4,5 cm grosser hämorrhagischer Kontusionsbezirk temporal links und ein kleinerer Kontusionsbezirk frontal links sowie einzelne kleine umschriebene Blutungen nachweisen, deren Verteilung sehr verdächtig auf eine posttraumatische axonale Schädigung war. Zu Beginn zeigten sich gewisse Verhaltensauffälligkeiten (Persönlichkeitsveränderung, unkooperatives Verhalten, Uneinsicht in die Schwere der Verletzungen, vgl. Urk. 17/M2). Der Beschwerdeführer erholte sich aber relativ rasch, und anlässlich der Untersuchung in der Poliklinik des Universitätsspitals Zürich fühlte er sich beschwerdefrei und vollständig arbeitsfähig. Neuropsychologische und klinische Abklärungen ergaben denn auch unauffällige Befunde (vgl. Urk. 17/M3). Allerdings benötigte er Ende 1997 noch intensive Therapien, um eine schmerzfreie Schulterbeweglichkeit wieder zu erreichen (vgl. Bericht von Dr. D.___ vom 3. Dezember 1997, Urk. 17/M4).
2.4.2 Über den weiteren Verlauf liegen keine echtzeitlichen medizinischen Akten vor. Offensichtlich verschlechterte sich aber die gesundheitliche Situation derart, dass sich die Arbeitgeberin Ende 1999 zu einer vertrauensärztlichen Abklärung über die Einsatzfähigkeit in der angestammten Tätigkeit veranlasst sah. Laut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 31. Januar 2000 (Urk. 8/M14a/6) wurde die damaligen Situation am Arbeitsplatz vom Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten völlig unterschiedlich beurteilt. Während der Beschwerdeführer eine massive Überlastung beklagte, welche es ihm verunmögliche, seine Arbeit sorgfältig zu erledigen, gab der Vorgesetzte an, das Gegenteil treffe zu. Der Beschwerdeführer sei sogar weniger belastet als andere Instruktoren, hingegen müssten seine Leistungen massiv beanstandet werden; er mische sich in die Angelegenheiten anderer ein und fühle sich für alles, selbst für die Aufgaben der Vorgesetzten, verantwortlich. Die angebliche Überlastung sei selbstverschuldet (Gutachten S. 4). Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer - nach Überwindung grosser Widerstände - im Sommer 1999 (ev. bereits August 1998, vgl. Urk. (Urk. 8/M14a/5 S. 1 unten) in psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ begab. Laut dessen telefonischer Auskunft gegenüber Dr. A.___ handelte es sich um eine schwere Depression, welche sich nach dem Motorradunfall entwickelt habe (Gutachten S. 4 unten). Zu einem weiteren Untersuchungstermin am 3. Dezember 1999 erschien der Beschwerdeführer alkoholisiert und in einem schlechten Gesundheitszustand. Offenbar hatte seine Ehefrau kurz zuvor und für den Beschwerdeführer unerwartet die Scheidung eingereicht. Dr. A.___ attestierte in Absprache mit Dr. B.___ eine sofortige 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Gutachten S. 5). Weiter führte die Gutachterin aus, der Beginn der depressiven Entwicklung stehe in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem schweren Motorradunfall, den der Beschwerdeführer als regelrechten "Knick" in seinem Leben erlebt habe. Trotz der damals nicht grob auffälligen neuropsychologischen Befunde müsse die Frage nach dem Vorliegen eines allfälligen posttraumatischen organischen Psychosyndroms noch einmal genau überprüft werden. Daneben könne ihres Erachtens auch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegen, welche im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ebenfalls einer vertieften Abklärung bedürfte (Gutachten S. 6).
2.4.3 Am 22. Juni 2000 nahm Dr. A.___ eine Neubeurteilung der Einsatzfähigkeit als ___instruktor vor (Urk. (Urk. 8/M14a/5). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, offenbar im Zusammenhang mit den schwierigen familiären Problemen, am 13. Dezember 1999 einen Suizidversuch unternommen hatte, worauf der Psychiater Dr. B.___ eine Hospitalisation in der Klinik H.___ veranlasste. Am 1. April 2000 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit zu 50 % wieder auf und beabsichtigte, ab 1. Juli 2000 wieder voll zu arbeiten. Nach Dr. A.___ wirkte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung völlig gesund. Sie relativierte diese Aussage aber, indem sie ausführte (S. 3): "Wissend um seine Fähigkeit, sich ausgezeichnet zu präsentieren und um seine Tendenz zu Selbstüberschätzung und Kritiklosigkeit der eigenen Person gegenüber, zweifle ich ernsthaft daran, dass er sich psychisch so gut stabilisiert hat, wie er glaubt und sich gibt".
2.4.4 Aus einem weiteren, ebenfalls noch vor dem zweiten Unfall vom 6. Juli 2004 erstellten vertrauensärztlichen Bericht des Rheumatologen Dr. C.___ vom 16. April 2004 (Urk. 8/M14a/4) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit April 2003 nach einem C7-Ausfallsyndrom rechts bei Discopathie C5/6 bleibend in der Tragfähigkeit eingeschränkt ist. Hinzu kamen ab Dezember 2003 rheumatische Probleme, welche sich als Psoriasis-Arthritis herausstellten, inzwischen aber wieder abgeklungen waren. Dr. C.___ attestierte nach vorübergehender 100%iger bzw. 50%iger Arbeitsunfähigkeit wegen der Psoriasis-Arthritis ab 19. April 2004 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der Hebeeinschränkung. In einem Nachtrag vom 20. April 2004 nahm Dr. C.___ von den Gutachten von Dr. A.___ Kenntnis. Er stellte fest, dass der Motorradunfall von 1997 eindeutig schwerer war, als ihm der Beschwerdeführer offenbar angegeben hatte. Auch über die Depressionsphase 1997/2000 gab ihm der Beschwerdeführer keine Auskunft. Auch in Kenntnis dieser Vorgeschichte hielt der Rheumatologe daran fest, dass er den Beschwerdeführer aus psychischer Sicht wieder für voll einsatzfähig und belastbar erachte (S. 4).
2.4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem aktenkundigen Verlauf nach dem Motorradunfall vom 7. Juni 1997, dass bis Ende desselben Jahres nur noch geringe Folgen der beim Unfall erlittenen Frakturen nachweisbar waren. In der Folge setzte aber eine depressive Entwicklung ein, welche massive berufliche und familiäre Probleme mit sich brachte und bis Anfang 2000 dauerte. Die ab 2003 auftretenden Rücken- und Rheumabeschwerden führten zu Einschränkungen im beruflichen Bereich. In psychischer Hinsicht stellte sich offenbar keine dauerhafte stabile Situation ein, denn der Beschwerdeführer führte die ambulante psychiatrische Behandlung - mit Unterbrüchen - auch nach dem Jahr 2000 weiter. Konkrete Angaben über Art und Umfang der Behandlung fehlen allerdings (vgl. Anamnese von Dr. E.___ im Gutachten vom 20. Februar 2006, Urk. 8/M13 S. 6). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem zweiten Unfall am 6. Juli 2004, abgesehen von den genannten Einschränkungen der Tragfähigkeit und einer eher unsicheren psychischen Situation, grundsätzlich arbeitsfähig war, was sich im Übrigen auch aus den Angaben der Arbeitgeberin ergibt (vgl. Urk. 13/3/2).
3.
3.1 Nach dem Unfall vom 6. Juli 2004 in der Türkei, bei welchem sich der Beschwerdeführer diverse Prellungen an Körper und Schädel, eine Thoraxkontusion und eine HWS-Distorsion zuzog und möglicherweise für 2-3 Minuten bewusstlos war (vgl. Urk. 8/M2: Bewusstlosigkeit: ?; Gedächtnislücke: 2 Min.), erlangte er keine volle Arbeitsfähigkeit mehr. Auf dringendes Anraten von Dr. D.___ nahm er die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ wieder auf, was auch der Neurologe Dr. med. I.___ sehr begrüsste, da der Beschwerdeführer wahrscheinlich an einer traumatischen Belastungsstörung leide. Seiner Auffassung nach ist an den aktuellen Beschwerd en ein Vorzustand mitbeteiligt, nämlich die immer noch florierende Psoriasisarthritis und das cervikoradikuläre Reizsyndrom C7, wofür die beim Motorradunfall von 1997 erlittene Abknickverletzung der Halswirbelsäule als Ursache denkbar sei (Bericht vom 31. August 2004, Urk. 8/M4).
3.2 Frau lic. phil. G.___, Psychologin FSP, hielt in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2004 (Urk. 8/M6, Beurteilung S. 3 f.) fest, die neuropsychologischen Befunde wiesen auf eine diskret bis leicht ausgeprägte Hirnfunktionsstörung hin. Im Vordergrund der neuropsychologischen Defizite stünden insbesondere die hohe Ermüdbarkeit sowie Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit und der Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer könne die dichte Reizflut seines vielseitigen beruflichen Lebensalltags nicht mehr mit der ihm ursprünglich eigenen Effizienz, Ausdauer und Aufmerksamkeit aufnehmen und verarbeiten. Die neuropsychologischen Befunde objektivierten einerseits die schon vor dem Unfall vom 6. Juli 2004 bestehenden Probleme bezüglich Ermüdbarkeit und eingeschränkter Belastbarkeit, andererseits sei zu vermuten, dass die Einschränkungen in der sprachlichen Merkfähigkeit und in den komplexeren Verarbeitungs- und Gedächtnisprozessen erst durch den Unfall vom 6. Juli 2004 erworben worden seien. Sie riet dazu, die auch aus neuropsychologisch sowie psychologischer Sicht angemessene 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Halbtags-Präsenzzeit zu leisten, um genügend Raum für die dringend notwendigen Erholungs- und Ruhepausen zu gewinnen.
3.3 In einem weiteren vertrauensärztlichen Gutachten zuhanden der Pensionskasse vom 29. November 2004 (Urk. 8/M14a/3) beurteilte Dr. A.___ die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als eindeutig. Das jetzige komplexe Krankheitsbild habe sich aufgrund der chronischen Schmerzproblematik der HWS mit Exacerbation Ende 2003 und erneut nach dem Unfall vom Juni 2004, der depressiven Symptomatik und der objekivierbaren neuropsychologischen Defizite entwickelt. Zudem werde am Arbeitsplatz offensichtlich erheblicher Druck ausgeübt, und nicht zuletzt spiele auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine Rolle. Als ___instruktor könne er definitiv nicht mehr eingesetzt werden. In der momentan ausgeübten Funktion als Organisator und Ausbildner im Behindertentransportwesen betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Die Ärzte der Klinik Z.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 2. Januar bis 24. Februar 2005 zur Rehabilitation aufhielt, bestätigten im Wesentlichen das von Dr. A.___ beschriebene komplexe Beschwerdebild (vgl. Urk. 8/M8 S. 1). Trotz eines umfangreichen zweimonatigen Therapieprogrammes verblieb die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Belastung der HWS bei 50 % (S. 2 unten). Die Einschränkungen ergaben sich vor allem aufgrund der ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS mit zervikaler Spinalkanaleinengung und waren weniger durch die Schmerzproblematik bedingt, weshalb die Ärzte auch nicht von einer Somatisierungsstörung ausgingen. Zusätzlich bestand eine Persönlichkeitsveränderung mit gestörter Impulskontrolle, welche die Ärzte als mögliche Folge der beim Unfall von 1997 erlittenen Frontalhirnläsion sahen. Verhaltensauffälligkeiten konnten etwa in der Berufstherapie beobachtet werden, wo sich zeigte, dass der Beschwerdeführer Belastungssituationen, welche Flexibilität und Umstellfähigkeit verlangten, nur ungenügend gewachsen war und mit Stress, Fehlern und Irritation der Mitmenschen reagierte (vgl. Bericht der Berufstherapie S. 3 in Urk. 8/M8).
4. Wie vorstehend erwähnt (vgl. Erw. 2.2-2.3), sehen die Beschwerdegegnerin bzw. die beiden Gutachter F.___ und E.___ keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den weiter bestehenden Gesundheitsstörungen und dem Unfall vom 6. Juli 2004, gehen aber von einem psychischen und somatischen Vorzustand aufgrund unfallfremder Faktoren aus.
4.1 Die Beschwerdegegnerin erbrachte Leistungen für den Motorradunfall von 1997 bis Ende 1997 und schloss den Fall offenbar formlos ab (vgl. Urk. 17/R5). Wie aus der geschilderte Aktenlage ersichtlich (vgl. Erw. 2.4), folgte darauf eine jahrelange schwere psychische Reaktion, deren Zusammenhang mit dem erlittenen Schädelhirntrauma nicht ausgeschlossen werden kann. Fest steht einzig, dass die psychischen Probleme in zeitlicher Nähe zum Unfall begannen und seither nie mehr eine dauerhafte stabile psychische Situation bestand. Hinzu kommt eine Persönlichkeitsveränderung, deren Ursache von verschiedenen Ärzten im Hirntrauma von 1997 vermutet wird und welche eine nicht unerhebliche Belastung im Arbeitsalltag darstellt, wie sich anlässlich der Arbeitstherapie in der Klinik Z.___ deutlich gezeigt hat. Wenn ein Zusammenhang in diesem Sinne besteht, müsste dies allenfalls als Spätfolge des Unfalles von 1997 betrachtet werden, der in die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin fällt.
4.2 Auch in somatischer Hinsicht geht die Gutachterin Dr. F.___ davon aus, dass eine vorbestehende Cervikal- und HWS-Problematik vorhanden war, diese sich aber nicht dauernd und richtungsweisend verschlimmerte (vgl. Urk. 8/M14 S. 16). Auch hier stellt sich die Frage, ob die schweren degenerativen Veränderungen der HWS sich auch ohne den Unfall von 1997 so entwickelt hätten. Immerhin äussert Dr. Oswald hier Zweifel und vermutet eine traumatische Genese anlässlich des Motorradunfalles von 1997 (vgl. Urk. 8/M4 S. 4).
4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht auszuschliessen, dass der Unfall von 1997 zumindest eine Teilursache für den unbestritten vorhandenen Vorzustand ist. Die beiden Gutachter F.___ und E.___ befassen sich mit dieser Frage, wie erwähnt, nicht. Selbst wenn im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2006 ein status quo ante bestanden hätte, wie die Gutachter annahmen, so wäre die bestehende Leistungs- und Belastungseinschränkung unter dem Blickwinkel von Spätfolgen des Motorradunfalles vom 7. Juni 1997 zu prüfen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall vom 6. Juli 2004 in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig war, während er nunmehr eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht.
5. Damit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Abzuklären ist zunächst, ob die psychischen und somatischen Beeinträchtigungen sowie die Persönlichkeitsveränderung, wie sie sich bis vor dem Unfall vom 6. Juli 2004 entwickelten (Vorzustand), in einem zumindest teilursächlichen Zusammenhang zum Motorradunfall vom 7. Juni 1997 stehen. Bejahendenfalls ist zu untersuchen, ob und in welchem Ausmass der neue Unfall vom 6. Juli 2004 diese Leiden und damit die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Eine Adäquanzprüfung erscheint nur notwendig, wenn die psychische Problematik bzw. die Persönlichkeitsveränderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des objektiv nachgewiesenen Schädelhirntraumas von 1997 ist, sondern nichtorganische Ursachen hat. Da aufgrund der Komplexität neurologische, innermedizinische, rheumatologische, neuropsychologische und psychiatrische Abklärungen erforderlich sind, empfiehlt sich, die Durchführung des Gutachtens einer auf Rehabilitation von Unfallpatienten und Gutachten spezialisierten Klinik wie z.B. der Rehabilitationsklinik Bellikon der SUVA zu übertragen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung der Stadt Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).