Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Beschluss und Urteil vom 27. April 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
Kaufmann Rüdi & Partner
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene A.___ war seit Mai 2000 als Lastwagenchauffeur bei der Firma B.___ AG Transporte angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 3. März 2003 rutschte er am 17. Februar 2003 auf der Strasse aus, fiel auf den Rücken und verstauchte sich den linken Fuss (Urk. 10/1). In der Folge wurde ein lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5 links diagnostiziert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach stationären Aufenthalten im Spital C.___ (Urk. 10/8) und in der Klinik D.___ (Urk. 10/17) konnte der Versicherte seine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur am 21. Juli 2003 wieder im Umfang von 50 % und ab Ende August 2003 wieder vollzeitig aufnehmen (Urk. 10/19, 10/21, 10/32 S. 2).
1.2 Im Verlaufe des Septembers 2003 entwickelte sich eine Thrombose am linken Bein. Im Juli 2005 wurde der Versicherte wegen aufgetretener Lungenembolien und Venenthrombosen stationär im Spital C.___ behandelt. Die SUVA anerkannte auch diesbezüglich ihre Leistungspflicht (Urk. 10/34, 10/36, 10/63). Nach einem weiteren stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik D.___ vom 25. August bis 22. September 2005 (Urk. 10/72) scheiterten Arbeitsversuche in der angestammten Tätigkeit an Brust- und Beinschmerzen, Atemnot, Erbrechen und Drehschwindel (Urk. 10/81 S. 2 Rückseite). Die B.___ AG Transporte löste das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf Ende März 2006 auf (Urk. 10/88).
1.3 Nach einer Untersuchung durch den Kreisarzt sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Mai 2006 ab 1. Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 19 % eine Rente zu. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien (Urk. 10/109). Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. April 2007 fest, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, die Verneinung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung sei einspracheweise nicht angefochten worden (Urk. 2). Bereits am 8. Februar 2007 hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mitgeteilt, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 10/122 S. 2). Mit Vorbescheid vom 12. März 2007 hatte die IV-Stelle dem Versicherten sodann in Aussicht gestellt, dass sie einen Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % verneinen werde (Urk. 10/127 S. 2). Daran hielt sie mit Verfügung vom 7. Mai 2007 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten (Prozess-Nr. IV.2007.00847) wies das hiesige Gericht mit heutigem Entscheid ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 3. April 2007 liess der Versicherte am 15. Mai 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine auf mindestens 70 % Invalidität basierende Invalidenrente auszurichten.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten;
unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2007 liess die SUVA die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 9). Mit Replik vom 3. Dezember 2007 (Urk. 15) beziehungsweise Duplik vom 14. Dezember 2007 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 19. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder die statistischen Tabellenlöhne (LSE-Tabellen [Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik]) oder die Löhne gemäss Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
1.5 Bezüglich des für die Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleichs, insbesondere bezüglich Festsetzung des Invalideneinkommens, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 472 zum Verhältnis der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und anhand der so genannten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) sowie insbesondere zu den Anforderungen an die DAP Stellung genommen hat. Nach Darlegung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das Gericht die Voraussetzungen dafür, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1 und 4.2.2). Schliesslich sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3).
1.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.7 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.8 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.10 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist vorab die Höhe des Rentenanspruchs, wobei unbestritten ist, dass die von verschiedenen Ärzten festgestellten Unfallrestfolgen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur beeinträchtigen und in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 17. Februar 2003 stehen. Uneinig sind sich die Parteien jedoch insbesondere in der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Während die SUVA gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes grundsätzlich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Restarbeitsfähigkeit, die höchstens 30 % betrage, sei nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.2
3.2.1 Die Ärzte der Klinik D.___ erhoben im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2005 folgende Diagnosen (Urk. 10/72 S. 1):
1. Chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links
- Diskushernie L4/L5 und L5/S1 links
- generalisierte Hyp- und Parästhesien im linken Bein
- diskrete ASR-Schwäche links sowie Zehenheberschwäche links
- Status nach Sturz aus LKW am 17.2.03
2. Status nach zentraler und peripherer Lungenembolie bds. am 9.7.05 bei
- tiefer Beinvenenthrombose der Vena poplitea links September 2003 und anschliessende Antikoagulation für 1 Jahr
- eingestellter INR und Quick mit Marcoumar seit 7/05
3. Arterielle Hypertonie
4. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
5. Refluxösophagitis Grad C, chronisch erosive Antrumgastritis
6. Sigmardivertikulose bei Status nach Sigmadivertikulitis 1997
3.2.2 Des Weiteren hielten die Ärzte der Klinik D.___ mit Blick auf das lumboradikuläre Schmerzsyndrom fest, die vom Beschwerdeführer beschriebene, bei Entlassung leicht gebesserte Beschwerdesymptomatik habe eher wandelnden Charakter und sei von der Halswirbelsäule über die Lendenwirbelsäule bis zum Gesäss und Bein pseudoradikulär hinab- und hinaufsteigend. Ausfallerscheinungen seien klinisch und neurologisch vor Austritt keine feststellbar. Bezüglich der stattgefundenen Lungenembolie im Juli 2005 nach Thrombose habe sich ein guter Rehabilitationsverlauf gezeigt. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers habe deutlich gesteigert werden können. Er habe an den Übungen der medizinischen Trainingstherapie (MTT) und Physiotherapie partizipieren und auch gegen Ende des Aufenthaltes Belastungen wie Treppen steigen, Velo fahren und andere stabilisierende Übungen an den Geräten des MTT tolerieren können. Eine Kontroll-Röntgenaufnahme des Thorax vom 2. September 2005 habe eine gute Belüftung beider Lungenflügel und keine Stauungszeichen oder Pleuraergüsse gezeigt. Die orale Dauerantikoagulation bezüglich der Beinvenenthrombose links und Embolieprophylaxe sei während des stationären Aufenthaltes fortgeführt worden. Die Schmerzen im linken Unterschenkel bei Status nach tiefer Beinvenenthrombose im Juli 2005 und September 2003 seien zum Teil im Rahmen eines postthrombotischen Syndroms gewertet worden. Die verstärkte Schwellneigung des linken Unterschenkels gegenüber dem rechten Unterschenkel bei herabhängendem Bein oder längerem Stehen sei auch in diesem Zusammenhang gesehen worden. Eine Kompressionstherapie mit Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklasse II sei bereits vor dem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ in die Wege geleitet geworden. Während des Aufenthaltes habe es keine Anzeichen eines akuten Wiederverschlusses einer Beinvene links gegeben. Während des Klinik-Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer mit psychotherapeutischen Einzelgesprächen unterstützt worden mit dem Ziel, seine bereits bestehenden Strategien im Umgang mit der chronifizierten Schmerzproblematik zu ermitteln und gegebenenfalls zu optimieren. Dabei habe es sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer sehr motiviert sei, seine Befindlichkeit durch Aktivität eines entsprechenden Trainings zu verbessern beziehungsweise zu stabilisieren. Neben den körperlichen Einschränkungen hätten insbesondere Sorgen und Befürchtungen hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft im Vordergrund gestanden. Die langjährige und von ihm geschätzte Tätigkeit als Lastwagenfahrer würde der Beschwerdeführer nur ungern aufgeben. Es sei ihm ein grosses Anliegen, weiterhin arbeiten zu können. Die Vorstellung einer möglichen Arbeitslosigkeit bereite ihm grosse Mühe, da er befürchte, seine Tagesstruktur und in einem gewissen Sinne seinen Lebensinhalt zu verlieren (Urk. 10/72 S. 2).
3.2.3 Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte der Klinik D.___ aus, im Sinne einer Reintegration erachteten sie eine abgestufte Wiederaufnahme der Tätigkeit als Lastwagenfahrer als sinnvoll. Der Beschwerdeführer sei bis 25. September 2005 vollständig arbeitsunfähig. Vom 26. September bis 9. Oktober schätzten sie seine Arbeitsunfähigkeit auf 50 %, danach sei in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer mit angepasstem Arbeitsgerät - wie vom Beschwerdeführer beschrieben - mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/72 S. 3).
3.3
3.3.1 Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Januar 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, es gehe ihm nicht gut. Er habe Beschwerden am linken Bein, am Rücken, am Abdomen und in der Nackenschulterregion. Er habe Atembeschwerden und könne deshalb nicht mehr gut Treppen steigen. Er trage stets einen Kompressionsstrumpf, nehme Medikamente gegen hohen Blutdruck und müsse häufig erbrechen. Zudem leide er unter Schwindel, weshalb er nicht mehr mit dem Lastwagen fahre. Den Personenwagen benütze er nur für relativ kurze Strecken. Er verspüre eine Schwäche und Gefühlsstörungen im linken Bein. Zudem sei die Geruchsempfindung vermindert. Während einigen Stunden könne er gut sitzen, er ermüde jedoch beim Gehen. Die Funktion der oberen Extremitäten sei nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 10/87 S. 2 oben).
3.3.2 Kreisarzt Dr. med. E.___ kam in seinem Bericht vom 31. Januar 2006 zum Schluss, objektiv entsprächen die im (relativ rudimentär möglichen) klinischen Untersuch nachweisbaren Befunde nicht vollumfänglich den vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Beschwerden, die er vollumfänglich als Unfallfolgen interpretiere. Nennenswerte Schwindelsymptome seien heute nicht objektivierbar; es bestehe kein Nystagmus; dagegen bestätige sich die Fuss- und Zehenheberschwäche links, die Abschwächung des linken Achillessehnenreflexes (ASR) und wahrscheinlich auch die diffuse Gefühlsstörung am linken Unterschenkel. Das lumboradikuläre Syndrom korreliere mit einer leichten Klopfdolenz über dem lumbosakralen Übergang und einer Einsteifung des unteren LWS-Segmentes. Gastrointestinale Beschwerden seien auf eine nachgewiesene Refluxösophagitis und einen Status nach Sigmadivertikulose zurückzuführen; eine arterielle Hypertonie sei unfallfremd. Das Ausmass der Lungenfunktionsstörung müsse quantitativ noch genauer definiert werden. Zur Fahrtauglichkeit könne er keine Stellung nehmen. Für die subjektiven Schwindelangaben habe spezialärztlich kein erklärendes somatisches Substrat festgestellt werden können (Urk. 10/87 S. 3 f.).
3.3.3 Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, die Zumutbarkeit aufgrund der Unfallfolgen (Status nach tiefer Venenthrombose am linken Unterschenkel und multiplen Lungenembolien, Status nach richtunggebender Verschlechterung von lumbalen Diskopathien mit Ausbildung eines partiellen lumboradikulären Ausfallsyndroms links) und unter Abstraktion von unfallfremden Zusatzbefunden (Hypertonie, subjektiven Schwindelsensationen ohne Nachweis eines organischen Substrates) erlaube folgende Aktivitäten: Leichte und mittelschwere sitzende Arbeit mit vollem Einsatz der oberen Extremitäten und eingeschalteten Pausen von je 30 Minuten vormittags und nachmittags sei dem Beschwerdeführer vollschichtig möglich. Günstig wären zwischengeschaltete kurze Gehphasen. Unzumutbar seien überwiegend im Stehen oder Gehen ausgeübte Tätigkeiten, das Tragen und Anheben von Gewichten, repetitiv über 5 kg, singulär über 10 kg. Das Führen eines Motorfahrzeuges sollte bis zur Klärung der Schwindelursache (unfallunabhängig) unterlassen werden. Vereinzeltes kurzes Treppensteigen (am Arbeitsweg usw.) sei zumutbar. Es verblieben somit überwiegend im Sitzen ausgeübte Arbeitsmöglichkeiten, die kurzfristig durch kurze Gehphasen unterbrochen werden sollten und könnten. Der Einsatz der oberen Extremitäten sei nicht behindert. Zur Entlastung des Rückens wären vormittags und nachmittags 30 Minuten Pause einzuschalten (Urk. 10/87 S. 4).
3.4 Eine ambulante pneumologische Abklärung vom 7. März 2006 im Spital C.___ ergab vollständig unauffällige Ergebnisse der Bodyplethymographie wie auch der Ruhe-Blutgasanalyse. Im klinischen Status imponierte jedoch eine schlecht eingestellte Hypertonie, als deren Ursache der berichtende Arzt, Dr. med. F.___, eine Medikamentenmalcompliance vermutete. Auf Anfrage hin habe der Beschwerdeführer denn auch bestätigt, die Blutdruckmedikation am Untersuchungstag nicht eingenommen zu haben. Somit sei die Limitation im Gehtest möglicherweise auch kardial bedingt oder Folge einer Dekonditionierung (Urk. 10/101 S. 2).
4.
4.1 Der Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ vom 31. Januar 2006 befasst sich eingehend mit den im Vordergrund stehenden Beschwerden und legt die aus medizinisch-theoretischer Sicht verwertbare Arbeitsfähigkeit - grundsätzlich ganztägige Einsatzfähigkeit bei leichten und mittelschweren im Sitzen ausgeübten Tätigkeiten ohne repetitives Tragen und Anheben von Gewichten über 5 kg und mit zusätzlichen halbstündigen Pausen vormittags und nachmittags - differenziert, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und insoweit schlüssig dar. Damit genügt er den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. Erw. 1.9 hievor). Die Einschätzung des Kreisarztes steht zudem im Wesentlichen im Einklang mit den Berichten des Hausarztes Dr. G.___ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 10/81) sowie der D.___ vom 17. Oktober 2005 (Urk. 10/72).
4.2 Die vom Beschwerdeführer beigebrachte ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin und Nephrologie vom 8. Juni 2007 (Urk. 16), in der dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 % attestiert wird, vermag die Schlussfolgerungen des Kreisarztes bezüglich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Argumentation von Frau Dr. H.___ kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ärztlichen Befunde mit einer im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit nicht vereinbar sind. Dieser Ansicht ist nicht zuletzt auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, der in seinem Bericht vom 3. Dezember 2005 zur Arbeitsbelastbarkeit Stellung nahm und es ausdrücklich für zumutbar erachtete, dass der Beschwerdeführer oft sitzt (Urk. 10/81/3). Schliesslich steht die Einschätzung von Frau Dr. H.___ auch in direktem Gegensatz zu den - gegenüber dem Kreisarzt gemachten - Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach er während einigen Stunden gut sitzen könne (Urk. 10/87 S. 2 oben). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Bericht von Frau Dr. H.___ mangels Feststellung neuer objektivierter Leiden sowie fehlender Auseinandersetzung mit den übrigen ärztlichen Berichten nicht geeignet ist, die Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 31. Januar 2006 in Zweifel zu ziehen. Damit handelt es sich beim Bericht von Frau Dr. H.___ höchstens um eine abweichende Einschätzung eines an sich gleichen Sachverhalts. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der massgebende Sachverhalt im Übrigen hinreichend abgeklärt. Von weiteren medizinischen Erhebungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, welche sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94, 122 V 157 Erw. 1d S. 162, je mit Hinweisen), weshalb davon abzusehen ist.
5.
5.1 Sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung hat die Invaliditätsbemessung bezogen auf den frühest möglichen Leistungsbeginn zu erfolgen. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und BGE 128 V 174). Die SUVA hat den Rentenbeginn auf den 1. Mai 2006 festgesetzt (Urk. 10/109). Das Valideneinkommen hat die SUVA gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberfirma auf rund Fr. 62'300.-- (Fr. 4'750.-- x 13 zuzüglich Schadenfreiprämie von Fr. 544.-- [Urk. 10/92, 10/96]) beziffert (Urk. 10/109 S. 2), wobei sich dies auf das Jahr 2006 bezieht. Dies ist unbestritten.
5.2 Gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung hat die SUVA in ihrer Arbeitsplatzdokumentation einzelne dem Beschwerdeführer noch offenstehende Einsatzmöglichkeiten (als Thermostatenmonteur, als Druckmesstechnik-Monteur, als Wickler/Monteur, als technisch angestellter Elektroniker und als Staplerfahrer) herausgesucht und auf dieser Grundlage einen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei ging sie - unter Berücksichtigung einer zeitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers von 12,25 % infolge der erforderlichen vor- und nachmittäglichen Pausen von jeweils 30 Minuten - von einem trotz der gesundheitlichen Schädigung noch realisierbaren Verdienst von jährlich Fr. 50'700.-- (Invalideneinkommen) aus, welches verglichen mit dem - unbestrittenen - mutmasslichen Lohn ohne Behinderung von jährlich Fr. 62'300.-- (Valideneinkommen) zu einem Invaliditätsgrad von 19 % führte.
5.3 Dieses Vorgehen der SUVA entspricht grundsätzlich der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 129 V 472 erarbeiteten Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Einkommensvergleichs unter Zuhilfenahme von DAP-Blättern, in welcher auch die dabei zu beachtenden Grundsätze näher umschrieben worden sind. Ob die von der SUVA herangezogenen Arbeitsplatzprofile eine zuverlässige und hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung darstellen und wie es sich hinsichtlich der dagegen gerichteten Einwendungen des Beschwerdeführers verhält, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, weil sich die Invaliditätsbemessung auch bei Anwendung der LSE als rechtens erweist.
5.4 Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmern im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4'732.-- auszugehen (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41,7 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 2009 Heft 3, S. 98 Tabelle B 9.2 Zeile A-0) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 59'197.--. Vom Tabellenlohn ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer leichteren oder mittelschweren Tätigkeit eingeschränkt ist, da mit schmerzbedingten Arbeitsunterbrüchen zu rechnen ist und zusätzliche Pausen einzulegen sind, was sich erfahrungsgemäss lohnmindernd auswirken kann. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und der Dienstjahre (vgl. hiezu BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), ebenso wenig diejenigen der Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Teilzeitbeschäftigung. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von höchstens 15 % als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 50'317.-- führt. Somit ergibt sich - im Vergleich zum unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 62'300.-- - auch bei Anwendung der LSE ein Invaliditätsgrad von 19 %, weshalb sich die Invaliditätsbemessung durch die SUVA im Ergebnis nicht beanstanden lässt.
6.
6.1 Soweit die SUVA die Ansicht vertritt, die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (Verfügung vom 30. Mai 2006 [Urk. 10/109]) sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Einsprache des - im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache vom 25. Juni 2006 (Urk. 10/112) noch unvertretenen Beschwerdeführers - sowohl gegen die Bemessung des Invaliditätsgrades als auch gegen die Verweigerung einer Integritätsentschädigung richtete ("Ihre Verfügung vom 30.05.2006 habe ich erhalten und bin damit nicht einverstanden"). Es bleibt demnach zu prüfen, ob die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
6.2 Kreisarzt-Stellvertreter, Dr. med. E.___, kam in seiner Stellungnahme vom 31. März 2006 zum Schluss, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation seien keine unfallkausalen Schädigungen nachweisbar, die die Erheblichkeitsgrenze für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung rechtfertigen würden. Die Rückenproblematik basiere auf vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit mechanischer Beeinträchtigung der linksseitigen Wurzelabgänge tieflumbal. Die Phlebopathie hinterlasse keine erheblichen, entschädigungspflichtigen Dauerschäden. Die Fussheberschwäche sei unfallfremd (Urk. 10/103).
6.3 Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, führte am 10. Mai 2006 aus, dass eine richtunggebende symptomatische Verschlimmerung der degenerativen Osteochondrosen an der distalen LWS vorliege. Die leichte Fussheberschwäche links ohne sichere neurologische Ausfälle sei eindeutig nicht erheblich. Die degenerativen Veränderungen lumbosakral hätten vorbestanden. Unter Abstraktion davon bestehe also kein relevanter Netto-Integritätsschaden. Auch eine zukünftige Verschlimmerung sei unfallbedingt unwahrscheinlich. Der Status nach Venenthrombose am linken Bein hinterlasse ebenfalls keinen erheblichen Dauerschaden (Urk. 10/105).
6.4 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in UVV, Anhang 3 und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Gesundheitsschaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die Schädigung angenommen hat. Der Umstand, dass von den medizinischen Angaben auszugehen ist, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruches letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht des Arztes oder der Ärztin ist. Der Entscheidungsfreiheit von Verwaltung oder Gericht sind jedoch insofern Grenzen gesetzt, als dem nicht von ihnen zu erbringenden Einsatz medizinischen Wissens für die Anspruchsbeurteilung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (nicht veröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 15. Oktober 1999, U 235/98).
6.5 Die SUVA hat gestützt auf die zitierten Stellungnahmen ihrer Ärzte das Vorliegen der erforderlichen dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität verneint. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Dres. E.___ und I.___ äusserten klar die Auffassung, ein unfallbedingter medizinischer Befund, welcher einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen würde, sei nicht gegeben. Es besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln, enthalten doch die Akten trotz zahlreicher vorgenommener Untersuchungen keine Grundlage für die Annahme, ein im Anhang 3 der UVV oder in den Tabellen der von der SUVA herausgegebenen Richtlinien erwähnter Integritätsschaden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das eine abweichende Beurteilung als näher liegend erscheinen liesse. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Status nach tiefer Venenthrombose am linken Unterschenkel - entgegen der Ansicht der SUVA-Ärzte (Urk. 10/105) - einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität entsprechen soll. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde demnach zu Recht verneint.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 14. September 2007 setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt einzureichen, versehen mit der Erklärung betreffend Rechtsschutzversicherung (A), wirtschaftliche Hilfe (B), ferner - wenn keine wirtschaftliche Hilfe bezogen werde - (C) den Angaben der Gemeindebehörde und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.), unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 11).
7.2 Da der Beschwerdeführer weder das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit noch die verlangten Belege zur finanziellen Situation einreichte, ist infolge ungenügender Substantiierung beziehungsweise fehlender Belege androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (vgl. Verfügung vom 14. September 2007 [Urk. 11]), und das am 15. Mai 2007 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist - bereits aus diesem Grund - abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).