Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 4. August 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1949, arbeitete seit dem 3. März 1975 als Kassiererin bei der B.___ und war damit bei der Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft) gegen Unfälle versichert. Am 9. August 2000 erlitt sie einen Autounfall, als sie mit ihrem Fahrzeug an einem Stoppsignal wartete, vier vortrittsberechtigte Autos passieren liess, das fünfte übersehend nach rechts in die Strasse einbog und mit diesem zusammenstiess (Unfallmeldung vom 16. August 2000, Urk. 9/1). Der am 21. August 2000 erstbehandelnde Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte am 23. und 24. September 2000 (Urk. 9/3-4) eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion unter Verweis auf entsprechende Beschwerden samt leichter Einschränkung der Beweglichkeit. Er schloss die Behandlung am 25. September 2000 ab (Bericht vom 26. Oktober 2001, Urk. 9/37). Die Elvia trat auf den Schaden ein und gewährte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Im Oktober 2000 liess sich A.___ im D.___, Neurologische Poliklinik, wegen (seit geraumer Zeit) bestehenden Verspannungen abklären. Die Ärzte erwähnten eine im Mai 2000 eingetretene unklare, passagere brachiofaziale sensomotorische Parese, schmerzreflektorisch mit funktioneller Überlagerung bei normalem Befund der zerebralen Arterien sowie diskrete, seitenalternierende bitemporal lokalisierte Funktionsstörungen (Berichte vom 13. Oktober 2000 [Urk. 9/5-6] und vom 18. Oktober 2000 [Urk. 9/7]).
Wegen eines massiven Schmerzsyndroms im Bereich des oberen linken Körperquadranten begab sich A.___ ab 8. November 2000 bei Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, in Behandlung (Bericht vom 11. Juli 2001, Urk. 9/30). Diese diagnostizierte am 11. April 2001 (Urk. 9/27) ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, verstärkt und zusätzlich ungünstig beeinflusst durch das Distorsionstrauma der HWS infolge des Unfalls vom 9. August 2000. Sie attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab November 2000 und verwies auf zwei Hospitalisationen in der Klinik F.___ sowie eine in der Klinik G.___. Ab dem 11. Mai 2001 ging sie von einer Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 50 % aus (Unfallschein, Urk. 9/35).
1.3 Am 13. November 2001 (Urk. 9/38) stellte die Elvia der Versicherten - gestützt auf die Angaben des erstbehandelnden Dr. C.___ (Urk. 9/37) - die Einstellung der Leistungen per 25. September 2000 in Aussicht. Auf ihre Einwände vom 7. Dezember 2001 (Urk. 9/41) hin liess die Versicherung das Gutachten des Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 4. Januar 2002 (Urk. 9/44) samt Ergänzung vom 23. Januar 2002 (Urk. 9/45) erstellen. Dieser bestätigte einen kausalen Zusammenhang zwischen den Verletzungen und dem Unfall vom 9. August 2000, erachtete die reduzierte Arbeitsfähigkeit als unfallbedingt und befand, es könne noch nicht von einem Erreichen des Status quo sine respektive ante gesprochen werden (Urk. 9/44 S. 8). In der Folge absolvierte A.___ eine regelmässige Akupunktur-Therapie (vgl. Bericht von Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin FMH Pharm. Medizin, Delegierte TCM, vom 13. Dezember 2002, Urk. 9/59) und wurde ab 1. Januar 2002 zu 60 % arbeitsfähig geschrieben (Bericht von Dr. E.___ vom 9. Dezember 2002 [Urk. 9/57]).
Vom 4. Juni bis 17. Juni 2004 wurde A.___ erneut in der Klinik im G.___ hospitalisiert und bei anhaltenden Beschwerden weiterhin die Fortsetzung der Physiotherapie, der alternativen Behandlungen sowie der medikamentösen Therapie empfohlen (Bericht vom 18. Juni 2004, Urk. 9/103). Die Allianz holte sodann das Gutachten des J.___ vom 15. Februar 2005 (Urk. 9/124) ein, dessen PD Dr. med. K.___, Neurologie FMH, noch nicht von einem Endzustand ausging (da weder die Schmerzsymptomatik noch die psychiatrische Seite adäquat austherapiert worden seien) und die Kopf- sowie die Nackenschmerzen als überwiegend kausal durch den Unfall bedingt sah. Die Kraftlosigkeit im linken Arm erachtete er als möglicherweise kausal zum erlittenen Unfall, die psychische Seite mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als teilweise überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfallereignis zusammenhängend (S. 15 f. und S. 20). Vom 18. bis 31. Juli 2005 (Urk. 9/145) erfolgte eine weitere Hospitalisation in der Klinik im G.___.
1.4 Am 15. Juni 2006 (Urk. 9/181) stellte die Allianz der Versicherten die Einstellung der Leistungen per 31. Mai 2006 in Aussicht, wozu sie am 17. Juli 2006 (Urk. 9/190) Stellung nahm und um Weiterausrichtung der Leistungen ersuchte. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 9/204) stellte die Allianz ihre Leistungen per 31. Mai 2006 mangels adäquater Kausalität der Beschwerden mit dem Unfall förmlich ein. Die dagegen vom Krankenversicherer (am 17. Oktober 2006 [Urk. 9/208] und am 6. Dezember 2006 [Urk. 9/217]) sowie von der Versicherten (am 2. November 2006 unter Beilage von ergänzenden ärztlichen Unterlagen [Urk. 9/212/1-6] sowie am 16. Januar 2007 [Urk. 9/222]) erhobenen Einsprachen wies die Allianz mit Entscheid vom 17. April 2007 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Oskar Müller am 15. Mai 2007 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.):
"1. In Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2006 seien der Einsprecherin die gemäss UVG gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, insbesondere Taggelder, Heilungskosten (inklusive aufgelaufene Untersuchungskosten), evtl. Rente und Integritätsentschädigung auszurichten bzw.
1.1 Die Einspracheinstanz habe den relevanten IV-Grad der Einsprecherin gestützt auf die medizinische Beurteilung im Gutachten des J.___ (PD Dr. K.___) vom 15. Februar 2005 zu ermitteln, und es sei der Beschwerdeführerin gestützt darauf die versicherten Leistungen ab 1. Juni 2006 auszurichten.
1.2 Es sei im Sinne von Ziff. 6.2 des medizinischen Gutachtens der J.___ die mögliche Integritätseinbusse abzuklären und gegebenenfalls eine Integritätsentschädigung auszurichten.
1.3 Es seien der Einsprecherin weiterhin die Kosten der ärztlichen Behandlungen sowie der notwendigen Physiotherapien zu bezahlen.
2. Für die zurückliegenden Leistungen sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Verzugszinsen zu verpflichten, und sie sei sodann zu verpflichten, der Einsprecherin die Kosten der medizinischen Stellungnahme der Frau Dr. med. E.___ vom 20. Oktober 2006 in Höhe von Fr. 450.-- zu erstatten.
3. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Nachdem die Allianz am 25. September 2007 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 (Urk. 10) als geschlossen erklärt. In der Folge bediente die Versicherte das Gericht unaufgefordert verschiedentlich mit Eingaben, Arbeitsunfähigkeitsattesten und weiteren Unterlagen (Urk. 11-12, Urk. 15-16 und Urk. 18-21).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Dr. C.___ erwähnte in seinen Berichten vom 23. und 24. September 2000 (Urk. 9/3-4) nach dem Unfall aufgetretene Beschwerden im Sinne von Schwindel, Benommenheit, Übelkeit und Erbrechen, Schlafstörungen sowie Nacken- und Schulterschmerzen links, wobei letztere schon vor dem Unfall vorgelegen hätten. Anlässlich der Erstkonsultation vom 21. August 2000 bestanden nur noch Nacken- und Schulterschmerzen links sowie eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde bei der Diagnose einer HWS-Distorsion nicht attestiert.
2.2 Dr. med. L.___, Leiter der Abteilung für Epileptologie und EEG an der Neurologischen Klinik des D.___ verwies in seinem Bericht vom 13. Oktober 2000 (Urk. 9/5) anamnestisch auf Verspannungen und Kopfziehen links, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin stressbedingt seien, da sie sich vorübergehend von ihrem Ehemann getrennt habe, jetzt aber wieder zusammengezogen sei, obwohl sie eine andere (eigene) Beziehung sehr belaste. Etwa Ende Mai 2000 sei sie erwacht mit dem Gefühl einer linksseitigen Gesichtslähmung und habe auch den linken Arm nicht mehr heben können. Ärztlicherseits sei indes nichts gefunden worden. In dieser Zeit habe sie auch einen Hörsturz mit anhaltendem Tinnitus durchgemacht. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Spannungs- und Stirnkopfschmerzen, Nackenschmerzen, Verspannungen sowie Depressivität. Dr. L.___ erwähnte in seiner Beurteilung eine wahrscheinlich medikamentös bedingte leichte Allgemeinveränderung mit Vermehrung des Beta-Bandes und diskreten, seitenalternierenden bitemporal lokalisierten Funktionsstörungen (Urk. 9/6).
Anlässlich der neuroangiologischen Untersuchung verwiesen die Ärzte der Neurologischen Poliklinik des D.___ auf die im Mai 2000 eingetretene unklare, passagere sensomotorische brachiofaziale Parese (differentialdiagnostisch: transitorische ischämische Attacke), schmerzreflektorisch mit funktioneller Überlagerung bei normalem Befund der zerebralen Arterien (Bericht vom 18. Oktober 2000, Urk. 9/7).
2.3
2.3.1 Im Überweisungsschreiben an die Klinik G.___ vom 14. Februar 2001 (Urk. 9/20) diagnostizierte Dr. E.___ (1) ein invalidisierendes, rezidivierendes bis therapieresistentes zerviko-zephales und zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom mit Gesichtsschmerz links, (2) aktuell Magenkrämpfe, generalisierte Muskelkrämpfe mit Gehunfähigkeit, (3) einen Status nach unklarer brachio-fazialer sensomotorischer Parese des linken Armes im Mai 2000, (4) einen Status nach Botox-Behandlung am linken Auge im September 2000, (5) einen Status nach Distorsionstrauma der HWS durch Auffahrunfall vom August 2000 sowie (6) eine aktuell-depressive Episode mit Angst-Panik-Attacken. Anamnestisch erwähnte sie sodann einen Status nach zweimaliger Operation eines Parotis-Mischtumors am linken Ohr (vor 22 und 10 Jahren), einen Status nach Hörsturz links, einen Tinnitus seit Mai 2000 sowie den Status nach Schleudertrauma der HWS durch Verkehrsunfall.
Dr. E.___ berichtete von zunehmenden Schmerzen im Nacken-Schulterbereich und im linken Arm seit der unklaren Parese des linken Armes im Mai 2000, verstärkt nach dem Distorsionstrauma der HWS, sowie weitere massive Verstärkung vor allem der Gesichtsschmerzen links nach einer Botox-Behandlung im September 2000. Die Beschwerden hätten sich dermassen gesteigert, dass die bis zur ersten Hospitalisation Ende November 2000 voll arbeitsfähige Beschwerdeführerin in total erschöpftem Zustand notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Unter medikamentöser Therapie und physiotherapeutischer Lockerungsbehandlung mit manueller Behandlung der blockierten HWS habe sich die Problematik nach wenigen Tagen deutlich verbessert. Über Weihnachten/Neujahr sei eine akute Verschlechterung eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2001 erneut notfallmässig in vollständig schmerzgeplagtem Zustand habe hospitalisiert werden müssen.
Die bildgebenden Untersuchungsresultate schilderte Dr. E.___ im Sinne einer mässigen zervikalen Fehlhaltung der HWS ohne grobpathologische Befunde und ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI der HWS vom 15. November 2000 mit dem zusätzlichen Hinweis auf eine degenerative Protrusion C5/6 [Urk. 9/10] sowie eine minime Rotationsfehlstellung con C2 und C3 [Urk. 9/9]). Auch ein MRI des Schädels vom 28. November 2000 war unauffällig (Urk. 9/11). Eine 2-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 4. Januar 2001 (Urk. 9/15) zeigte sodann Zeichen einer aktiven Spondylarthrose in der HWS linksseitig (ca. Höhe C5/6) sowie eine leichte aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts bei leichteren degenerativen Veränderungen in der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Verdacht auf Coxarthrose beidseits.
Eine Abklärung bei Dr. med. M.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 8. Dezember 2000 (Urk. 9/12) ergab ein Schmerz-Syndrom des linken Oberkörperquadranten unklarer Ätiologie mit Einschluss des Gesichts ohne Anhaltspunkte für eine neurogene Genese des Schmerzsyndroms. Eine signifikante Fazialisparese links liess sich nicht nur klinisch, sondern auch elektroneurographisch ausschliessen, indem ein symmetrisches, motorisches Summenpotential des Nervus facialis bei Reizung distal des Foramen stylomastoideum abzuleiten war.
Dr. E.___ sprach zusammenfassend von einem massiv invalidisierenden Schmerzsyndrom, wobei verschiedene Faktoren ätiologisch zusammenspielten (zervikale Fehlhaltung mit aktivierter Spondylarthrose C5/6 links mit asymmetrischer HWS-Muskulatur bei Status nach 2-maliger operativer Entfernung eines Parotis Mischtumors, unklare neurologisch-transiente Armlähmung links, Status nach HWS-Distorsionstrauma, kurz darauf Botox-Behandlung periorbital mit sofort einsetzender Schmerzhaftigkeit im injizierten Bereich, psychische Dekompensation mit Entwicklung von Angst-Panik-Attacken).
2.3.2 Am 11. April 2001 (Urk. 9/27) ergänzte Dr. E.___, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerden nach dem Unfall wegen vorbestehender Beschwerden im Bereich der oberen Körperhälfte, insbesondere der linken Gesichtshälfte und der oberen Extremitäten nicht sofort mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht. Sie verwies auf eine Streckhaltung der HWS mit leichter Torsionsskoliose, ausgeprägten muskulären Verspannungen und druckdolenten Myogelosen und Insertionstendinosen im Bereich der Nacken-Schultergürtelmuskulatur links betont sowie der gesamten paravertebralen Muskulatur bis in beide Iliosakralgelenke (ISG), ferner eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Sie attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab November 2000 (bzw. 50 % ab 11. Mai 2001, Urk. 9/35).
2.4 Dr. H.___ hielt in seinem Gutachten vom 4. Januar 2002 (Urk. 8/44) fest, der Symptomenkomplex der Beschwerdeführerin, der Verlauf und nicht zuletzt das Ansprechen auf drei alternative Heilbehandlungen seien Hinweise, dass sich im und am Gesichtsschädel und der obersten HWS etwas verändert habe, das man nicht sehen könne. Der exquisite Druck an der linksseitigen Schädelbasis sei pathognomonisch für die Veränderungen an den ligg. alarea; die Notwendigkeit der Entfernung der vier Oberkieferimplantate weise auf eine möglicherweise traumatische mikroskopische Lockerung im Knochen hin, der nuchale- und Kiefergelenkschmerz könne sehr wohl auf eine Veränderung dieser Architektur hinweisen. Er bejahte einen kausalen Zusammenhang zwischen den Verletzungen (samt Arbeitsunfähigkeit) und dem fraglichen Unfall und erachtete den Status quo sine vel ante als noch nicht gegeben (S. 8).
2.5 Die Ärzte der Klinik im G.___ diagnostizierten mit Bericht vom 18. Juni 2004 (Urk. 9/103) über die Hospitalisation vom 4. bis 17. Juni 2004 ein chronisches zerviko-zephales und zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom nach Distorsionstrauma im August 2000. Sie führten aus, bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte zervikale Schonhaltung mit eingeschränkter Beweglichkeit insbesondere der Rotation und Reklination-Inklination gezeigt, weiter eine deutliche muskuläre Verspannung insbesondere der kranialen Trapezius-Anteile sowie druckdolente Insertionstendinosen okzipital und scapulär ohne radikuläre Ausfälle bei vermehrter Schmerzzunahme nachts sowie bei unkontrollierten HWS-Bewegungen.
Die Behandlung habe einerseits in detonisierenden Massnahmen mit Wärme, Lockerungsmassagen, Reflexzonentherapien und lokalen Infiltrationen bestanden. Nach Erreichen einer genügenden Schmerz-Reduktion sei eine stabilisierende HWS-Gymnastik und gegen Ende des Aufenthaltes eine leichte Trainingstherapie zur muskulären Stabilisierung eingeleitet worden.
2.6
2.6.1 Dr. K.___ vom J.___ berichtete am 15. Februar 2005 (Urk. 9/123), die Beschwerdeführerin habe angegeben, vor dem Unfall vom 9. August 2000 weder an Kopf- noch Nackenschmerzen gelitten zu haben, auch in Bezug auf den linken Arm sei sie beschwerdefrei gewesen. Seit November 2000 habe sie täglich und permanent grauenhaftes Kopfweh mit Begleitsymptomen Schwindel und Erbrechen. Seit einem Jahr (2004) habe sie weniger Kraft im linken Arm mit zuweilen Ausstrahlung in die Hüfte und ins linke Bein (S. 9).
2.6.2 Anlässlich der Untersuchung von Kopf/HWS erkannte Dr. K.___ eine eingeschränkte HWS-Rotation (nach rechts hälftig, nach links 1/3) mit jeweils Nackenschmerzen auf der Gegenseite. Die Kopfbeweglichkeit war nur erschwert prüfbar, da die Beschwerdeführerin Panik habe, wenn man ihr an den Kopf lange. An der HWS paravertebral schilderte er Myogelosen mit Druckdolenz, leichte Myogelosen über der linken Schulter, weniger auch rechts. Die übrigen neurologischen Untersuchungen verliefen unauffällig (S. 12).
2.6.3 Dr. K.___ befand die Nackenschmerzen und die eng damit verbundenen Kopfschmerzen als überwiegend wahrscheinlich den paravertebralen Myogelosen im HWS-Bereich und in den Schultern (im Sinne eines organischen Substrates) zuordnenbar.
Er diagnostizierte (bei Status nach Auto-Seitwärtskollision mit HWS-Beschleunigungsverletzung) (1) ein chronisches zerviko-zephales Syndrom bei teilweise Analgetika-induziertem Kopfschmerz bei Analgetika-Überkonsum sowie bei prätraumatisch vorbestehenden Kopf- und Nackenschmerzen, (2) ein chronisches zerviko-brachiales Syndrom bei prätraumatisch vorbestehenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern, (3) anamnestisch wiederholt depressive Episoden mit Angst-Panik-Attacken und Schlafstörungen, am wahrscheinlichsten im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung; aktuell Verdacht auf ein depressives Zustandsbild mit Schmerz-Fehlverarbeitung sowie Status nach familiären Problemen (temporäre Trennung vom Ehemann) vor dem Unfall.
Als nicht durch den Unfall bedingte Nebendiagnosen erwähnte Dr. K.___ (1) einen Status nach Armlähmung links mit hängendem Mundwinkel links und Parästhesien in der linken Kopf-/Gesichtspartie im Mai 2000, (2) einen Status nach Hörsturz mit persistierendem Tinnitus, (3) degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule mit degenerativer Protrusion C5/6, (4) einen Status nach Botulinum-Injektion im September 2000 wegen Gesichtsfalten mit konsekutiver Veränderung in der linken Gesichtshälfte (müde Augen, Augenbrennen, Spannungsgefühl des Gesichtes links, Gefühl eines herunterhängenden Gesichtes links), (5) Oberkieferschmerzen links mit Implantaten (Brücke) schon vor dem Unfall, (6) Knieschmerzen links mit leichter Gangstörung bei radiologischem Verdacht auf Coxarthrose beidseits, (7) einen Status nach zwei Operationen eines Parotis-Mischtumores sowie einen Status nach Appendektomie und Status nach Tonsillektomie in jungen Jahren, Gebärmutter-Operation wegen Abknickung, Status nach Dickdarmpolypen sowie Nikotinabusus mit 35 packyears (S. 13 f.).
2.6.4 Bezüglich der Kausalität zum Unfall vom 9. August 2000 führte Dr. K.___ aus, Kopfschmerzen ergäben sich häufig im Rahmen eines zerviko-zephalen Syndromes nach einem HWS-Beschleunigungstrauma. Bei der Beschwerdeführerin kämen noch einige unfallfremde Faktoren hinzu (Kopfschmerzen schon vor dem Unfall), weshalb der Unfall zu 75 % verantwortlich für die Kopfschmerzen sei und sich eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität ergebe.
Auch die Nackenschmerzen erachtete er als überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall bedingt unter dem Hinweis, dass sich auch diese Beschwerden häufig im Rahmen eines zerviko-zephalen Syndromes nach einer HWS-Beschleunigungsverletzung ergäben. Als unfallfremde Faktoren nannte er die vorbestehenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern, welche allenfalls auch Ausdruck der vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sein könnten. Die Kraftlosigkeit im linken Arm erachtete Dr. K.___ als bloss möglicherweise durch den Unfall bedingt, da diese Problematik schon vorher bestanden habe. Die posttraumatische Belastungsstörung befand Dr. K.___ als teilweise überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfall vom 9. August 2000 zusammenhängend, doch müssten auch andere Faktoren, wie z.B. Eheprobleme sowie Unverständnis im Umfeld, mitberücksichtigt werden (S. 15 f.).
Dr. K.___ befand, dass der Unfall als ausreichendes Ergebnis gewisse Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen) richtunggebend verschlimmert habe und der Status quo sine vel ante nicht erreicht und damit eher nicht zu rechnen sei, dies aufgrund der psychischen Überlagerung (S. 17 f.). Zur psychischen Fehlverarbeitung hielt er fest, diese habe sich mit einer gewissen Latenz gezeigt, was aber nach einem HWS-Beschleunigungstrauma nicht untypisch wäre. Er führte aus, das psychische Beschwerdebild und die weiteren Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen) seien in etwa zu gleichen Teilen am aktuellen Beschwerdebild beteiligt (S. 18).
2.6.5 Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. K.___ fest, diese sei (ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit) aus neurologischer Sicht infolge des zerviko-zephalen und zerviko-brachialen Syndromes (je hälftig) zu 30 % eingeschränkt. Hinzu käme noch eine durch die psychiatrische Diagnose bedingte Arbeitsunfähigkeit (S. 18).
2.6.6 In seiner Ergänzung vom 4. Februar 2006 (Urk. 9/164) fügte Dr. K.___ an, es müsse praktisch von einem Endzustand ausgegangen werden, weshalb es sich um eine richtunggebende Verschlimmerung durch den Unfall vom 9. August 2000 handle.
2.7 Im einspracheweise aufgelegten Bericht vom 20. Oktober 2006 (Urk. 9/212/2) hielt Dr. E.___ zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest, tatsächlich hätten deutliche fortgeschrittene, degenerative Veränderungen der HWS vorbestanden, allerdings sei sie bis zum Unfallereignis stets voll arbeitsfähig und beschwerdefrei gewesen. Durch das Unfallereignis sei es mit Sicherheit zu einer Traumatisierung der vorbestehenden, degenerativen Veränderungen der HWS gekommen, welche sehr wahrscheinlich zu einer richtungsweisenden Verschlechterung geführt hätten, womit die Chronifizierung der Beschwerden weitgehend erklärt werden könne. Bei den Beschwerden handle es sich um typische Beschwerden nach Distorsionstrauma der HWS, wozu auch die Myogelosen und Insertionstendinosen der HWS/-zerviko-kranialer Übergang und Schultergürtelbereich gehörten.
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerden hätten sich jeweils nur kurzdauernd, vorübergehend gebessert, jedoch sei nie eine vollständige Beschwerdefreiheit oder ein Status quo ante erreicht worden. Unter der andauernden Belastung einerseits durch die immer wieder rezidivierenden, belastungsabhängigen Beschwerden, anderseits die tapfer innegehabte, durchgezogene Berufstätigkeit hätten die Beschwerden seit Anfang 2006 wieder stark zugenommen. Es bestehe ein ausgeprägtes, zerviko-zephales, zerviko-faziales und zerviko-brachiales Schmerzsyndrom mit vegetativer Begleitsymptomatik. Die Beschwerdeführerin müsse seit November 2000 praktisch ununterbrochen Therapien, medikamentöse- und Infiltrationsbehandlungen sowie Kurbehandlungen durchführen, um einigermassen funktionieren zu können. Trotz dieser Massnahmen sei es zu einer Schmerzzunahme gekommen, vor allem seit Frühjahr/Sommer 2006 (vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2006, vgl. Atteste vom 18. und 27. Oktober 2006, Urk. 9/212/5-6).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin liess im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2007 (Urk. 2) die Frage des natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden offen (Urk. 2 S. 16 lit. dd).
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Schmerzen in der Hals-/Nackenregion leidet und weitere typische Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts i.S. S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
3.3 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Beweiserhebung nach dem Unfall als unverletzt eingestuft wurde (Urk. 3/2/2 S. 2) und erstmals am 21. August 2000 - mithin 12 Tage nach dem Unfall - einen Arzt aufgesucht hat. Hierbei klagte sie über Nacken- und Schulterschmerzen links sowie Kopfschmerzen frontal und erwähnte, nach dem Unfall an Schwindel, Benommenheit, Übelkeit/Erbrechen und Schlafstörungen/Depression sowie an Kopfschmerzen frontal und Nacken- und Schulterschmerzen links gelitten zu haben. Gemäss Angaben von Dr. C.___ litt jedoch die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 9. August 2000 an Kopfschmerzen frontal sowie an Nacken- und Schulterschmerzen links, d.h. die Beschwerdeführerin war schon vor diesem Ereignis bezüglich der Halswirbelsäule nicht beschwerdefrei (Urk. 9/3). In diesem Sinne ist ein Auftreten von Schmerzen in der Hals-/Nackenregion innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Hieran ändert nichts, dass die Arbeitgeberin den Unfall bereits am 16. August 2001 (Urk. 9/1) gemeldet und ihrerseits Verletzungen am Hals und Genick geschildert hatte. Zu beachten ist immerhin, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem erstbehandelnden Arzt eine Palette von einschlägigen Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall erwähnte, wobei am Tag der Erstkonsultation (21. August 2000) Schwindel, Benommenheit, Übelkeit/Erbrechen und Schlafstörungen nicht mehr vorhanden waren. Eine massive Zunahme von Schmerzen - nach dem Abklingen der erwähnten typischen Beschwerden bis zur Erstkonsultation und neben den andauernden (vorbestandenen) Nacken- und Kopfschmerzen - trat erst viel später hinzu. So erwähnte beispielsweise Dr. E.___ erstmals am 14. Februar 2001 (Urk. 9/20) eine depressive Symptomatik und hielt fest, seit der unklaren Parese des linken Armes im Mai 2000 seien zunehmend Schmerzen im Nacken-Schulterbereich und im linken Arm aufgetreten, verstärkt nach einem Distorsionstrauma der HWS durch Auffahrkollision im August 2000 sowie weitere massive Verstärkung vor allem der Gesichtsschmerzen links nach einer Botox-Behandlung im September 2000.
3.4 Damit bestehen doch erhebliche Zweifel, ob überhaupt von einer natürlichen Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9. August 2000 ausgegangen werden kann.
4.
4.1
4.1.1 Vorweg ist festzuhalben, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind.
4.1.2 So waren namentlich auf den im Anschluss an den Unfall gefertigten Röntgen- und MRI-Bildern keine Befunde zu ersehen, welche auf eine unfallbedingte Schädigung schliessen lassen würden. In diesem Sinne zeigten die MRI-Bilder der HWS vom 15. November 2000 (Urk. 9/10) bloss eine mässig ausgeprägte zervikale Fehlhaltung der HWS ohne grobpathologische Befunde und ohne Kompression neuraler Strukturen. Eine Protrusion C5/6 wurde als degenerativ interpretiert. Ein MRI des Schädels vom 28. November 2000 verlief gänzlich unauffällig (Urk. 9/11). Die 2-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 4. Januar 2001 (Urk. 9/15) zeigte wohl Zeichen einer aktiven Spondylarthrose in der HWS linksseitig (ca. Höhe C5/6) sowie eine leichte, aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts bei leichteren degenerativen Veränderungen in der unteren LWS sowie bei Verdacht auf Coxarhtrose beidseits, was indes alles nicht als durch den Unfall verursacht interpretiert werden kann.
Auch die Ärzte des D.___ konnten keine unfallrelevanten Befunde erheben, ausser einer verspannten Nackenmuskulatur, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin den Unfall vom 9. August 2000 gegenüber diesen Ärzten gar nicht erwähnt hatte, sondern sie vielmehr wegen der im Mai 2000 erlittenen linksseitigen Lähmungserscheinungen und den seither bestehenden Beschwerden im Nackenbereich aufgesucht hatte (Urk. 9/5).
Die von Dr. E.___ am 11. April 2001 erwähnte Streckhaltung der HWS mit leichter Torsionsskoliose, ausgeprägten muskulären Verspannungen sowie druckdolenten Myogelosen und Insertionstendinosen im Bereich der Nacken-Schultergürtelmuskulatur links betont nebst der gesamten paravertebralen Muskulatur bis in beide ISG (Urk. 9/27) entspricht nicht einem organisch kausal auf den Unfall zurückzuführenden Leiden. Namentlich waren die Muskelverspannungen im Nackenbereich (auch) vorbestehend und sind diese Befunde derart unspezifisch, dass auch eine grosse Zahl nicht verunfallter Personen daran leidet.
In diesem Sinne erweist sich auch die Annahme von Dr. K.___ als falsch, dass die von ihm festgestellten paravertebralen Myogelosen im HWS-Bereich und in den Schultern als im rechtlichen Sinne relevantes organisches Substrat Eingang in die Beurteilung findet (Urk. 9/123 S. 13).
4.1.3 Hinzuweisen bleibt sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Insofern ist auch bei der Annahme von nicht erkannten Verletzungen anlässlich des Unfalls nicht davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach fast zwei Jahren noch bestanden haben. Damit kann der Einschätzung von Dr. E.___ vom 20. Oktober 2006 nicht gefolgt werden, wonach es durch das Unfallereignis mit Sicherheit zu einer Traumatisierung der vorbestehenden, degenerativen Veränderungen der HWS gekommen ist, welche sehr wahrscheinlich zu einer richtungsweisenden Verschlechterung geführt habe (Urk. 9/212/2). Eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule kann nur dann als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. September 2005 in Sachen M., U 248/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Solche Befunde konnten bei der Beschwerdeführerin jedoch nie erhoben werden.
4.1.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rechtsfigur post hoc ergo propter hoc, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs indes rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). In diesem Sinne erweisen sich die entsprechenden Ausführungen von Dr. E.___ (Urk. 9/212/2) als rechtlich nicht haltbar.
4.1.5 Zusammenfassend steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden organisch und namentlich bildgebend nicht nachweisbar sind. Weiter diagnostizierten die Ärzte keine initial im Vordergrund stehende psychische Erkrankung. Demgemäss gelangt die oben in Erw. 1.3.2 zitierte, mit BGE 117 V 359 und mit BGE 134 V 109 Erw. 10.2 f. weiterentwickelte Rechtsprechung zur Anwendung.
4.2
4.2.1 Die Parteien sind sich einig, dass es sich vorliegend um einen Unfall im mittleren Bereich handelt. Die Beschwerdeführerin verwarf indes die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass von einem Unfall mit Tendenz gegen leicht auszugehen sei (Urk. 1 S. 25).
4.2.2 Aufgrund des Unfallprotokolls der Kantonspolizei Zürich (Urk. 3/2/1 S. 2 ff.) steht fest, dass die Beschwerdeführerin am Ende des Ausfahrtstreifens der Forchautostrasse bei N.___ beim Stopp anhielt, um nach rechts weiterzufahren. Sie liess zwei Fahrzeuge passieren und fuhr auf die Strasse, wobei ein vortrittsberechtigtes Auto von links kam und mit der Beschwerdeführerin kollidierte. Die Lenkerin des anderen Fahrzeuges führte aus, sie sei mit 60-70 km/h gefahren. Als sie kurz vor dem "Stopp" gewesen sei, sei plötzlich ein Personenwagen herausgefahren. Sie habe eine Vollbremsung eingeleitet und versucht, nach links auszuweichen. Trotzdem sei es zu einer Kollision gekommen.
Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die vortrittsberechtigte Lenkerin nicht mit voller Geschwindigkeit in die Beschwerdeführerin hineinfuhr, sondern noch versuchte, zu bremsen. Weiter zog sie ihr Fahrzeug nach links. Dieser Vorgang ist auch unschwer den polizeilichen Fotographien der Unfallfahrzeuge zu entnehmen, welche beim vortrittsberechtigten Fahrzeug eine Beschädigung vorne rechts zeigen (Urk. 2/2/3 S. 5). Den Aufnahmen ist sodann zu entnehmen, dass es sich nicht um einen besonders heftigen Aufprall gehandelt haben kann, weist doch namentlich das Auto der Beschwerdeführerin bloss kleinere Dellen sowie Kratzspuren im unteren Bereich der beiden Türen auf der Fahrerseite auf. Zudem fehlt an der Türe des Rücksitzes die Plastik-Schutz-Leiste.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin als unverletzt imponierte (Urk. 2/2/2 S. 2) und die Arbeit ohne Verzug wieder aufnahm.
4.2.3 Angesichts dieser Umstände ist der Unfall als mittelschwer mit Tendenz gegen leicht einzustufen.
Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.3
4.3.1 Der Unfall vom 9. August 2000 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich. Aufgrund der oben erwähnten Bilder ergab sich kein aussergewöhnlicher Sachschaden, war die Beschwerdeführerin nicht eingeklemmt und fiel der Polizei keine Verletzungen auf.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den Röntgen- und MRI-Bildern keine Läsionen zu entnehmen und beschränkten sich die organischen Beschwerden auf Muskelverspannungen sowie druckdolente Myogelosen und Insertionstendinosen. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen für sich allein nicht zu begründen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2006 in Sachen B., U 488/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.3.3 Zum Vorliegen einer fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist vorweg zu bemerken, dass eine intensive Behandlung - nach dem Abschluss bei Dr. C.___ am 25. September 2000 (Urk. 9/37) - erst am 8. November 2000 bei Dr. E.___ einsetzte. Die zwischenzeitlichen Untersuchungen am D.___ hatten ihren Ursprung in der im Mai 2000 erlittenen halbseitigen Lähmung und seit "geraumer Zeit" bestehenden Verspannungen sowie Kopfziehen, welches die Beschwerdeführerin wegen privater Probleme als stressbedingt wahrnahm. Dass diese Beschwerden nicht ohne weiteres mit dem Unfall im Zusammenhang stehen, zeigt sich daran, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall an Verspannungen litt (wurden doch MRI Aufnahmen des Schädels und der HWS gemacht) und dass die Beschwerdeführerin den Unfall den D.___-Ärzten gegenüber gar nicht erwähnte (Urk. 9/5). Mit Behandlungsaufnahme bei Dr. E.___ setzte dann eine intensivierte Behandlung ein, welche in mehrfache Hospitalisationen und alternative Therapien mündete.
Dass die Beschwerdeführerin seit November 2000 praktisch ununterbrochen Therapien, medikamentöse- und Infiltrationsbehandlungen sowie Kurbehandlungen durchführen muss, um einigermassen funktionieren zu können (Urk. 9/212/2), ist in dieser Form nicht ganz korrekt. Sie musste sich wohl mehrfach in stationäre Behandlung begeben, doch gab es auch weniger intensive Phasen.
Zu beachten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall mit medizinischen Abklärungen begonnen hatte, musste sie doch aufgrund des Ereignisses vom Mai 2000 notfallmässig hospitalisiert werden und standen genau jene Beschwerden im Vordergrund, an welchen sie auch nach dem Unfall noch litt. Angesichts des nicht sehr heftigen Aufpralls beim Unfall erscheint es als Mutmassung, sämtliche nachfolgenden Therapien auf den Unfall zurückzuführen.
4.3.4 Die Beschwerdeführerin hatte sodann keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu beklagen. Im Gegenteil konnte sie nach dem Unfall ihre Arbeitstätigkeit sofort wieder aufnehmen und ergab sich - abgesehen von den stationären Therapieaufenthalten - eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bloss ab November 2000 bis 11. Mai 2001, als sie ihre Tätigkeit (Anstellung zu 70 %) bei einer Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 50 % überwiegend wieder aufnehmen konnte (Urk. 9/35). Ab dem 1. Januar 2002 wurde sie zu 60 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 9/57) und war damit kaum mehr eingeschränkt.
4.3.5 Die Beschwerdeführerin litt nach dem Unfall nicht an erheblichen Beschwerden. Initial beklagte sie Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel, Benommenheit, Übelkeit sowie Schlafstörungen (Urk. 9/3). Dies legte sich indes bis zur erstmaligen Behandlung bei Dr. C.___ am 21. August 2000 wieder, als sie nur noch die bereits vorbestehenden Nacken- und Kopfschmerzen beklagte.
Die hernach ab November 2000 - und damit nach drei Monaten - eingetretene massive Schmerzproblematik erscheint schon bloss aus der zeitlichen Latenz als nicht ohne weiteres dem Unfall zuzuordnen. Auch wenn die Dres. K.___, E.___ und H.___ einen Zusammenhang bejahten, so erscheint dies wohl möglich, nicht aber als gesichert. Dagegen sprechen die echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der in den Beurteilungen zuweilen ausgeblendete massive Vorzustand. Sodann liessen die genannten Ärzte auch jegliche Auseinandersetzung mit der Botox-Anwendung im September 2000 und den anschliessend massiv verstärkten Schmerzen vermissen (siehe Urk. 9/12 und Urk. 9/20 S. 2).
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien weder ein einziges in der erforderlichen Ausprägung noch solche in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind.
Damit sind die von der Beschwerdeführerin nach dem 31. Mai 2006 geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal zum Unfallereignis vom 9. August 2006. Anzufügen bleibt, dass die Heilbehandlung längst als abgeschlossen galt, da die Behandlung fast sechs Jahr nach Unfall nurmehr auf den (unfallfremden) Vorzustand gerichtet war bzw. auf nicht mehr adäquat kausale Beschwerden. Beim vorliegenden Ergebnis bleibt auch für die Kostenübernahme des Berichtes der Dr. E.___ vom 20. Oktober 2006 in der Höhe von Fr. 450.-- durch die Beschwerdegegnerin kein Raum.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen nach dem Gesagten zu Recht per 31. Mai 2006 eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).