Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00243
[8C_532/2007]
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UV.2007.00243
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 17. August 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei, Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 1. Februar 2006 als kaufmännische Angestellte bei der A.___ und war bei der VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Vaudoise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 12. November 2006 beim Netzballspielen verletzte (Urk. 5/1).
Die medizinische Erstversorgung fand im Kreisspital für das Freiamt in Muri statt (Urk. 5/5). Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. November 2006 (Urk. 5/4) einen Muskelfaserriss des Musculus triceps surae rechts und eine Teilruptur der Achillessehne. Am 19. Dezember 2006 wurde die Versicherte im C.___ an der Achillessehne operiert; anschliessend war sie bis zum 23. Dezember 2006 hospitalisiert (Urk. 5/8).
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (Urk. 5/12) verneinte die Vaudoise ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Ereignis vom 12. November 2006 nicht als Unfall zu qualifizieren sei und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen von der Versicherten mit Eingabe vom 22. Februar 2007 (Urk. 5/13) erhobene Einsprache wies die Vaudoise mit Entscheid vom 16. April 2007 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der Versicherten seien die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Vaudoise schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2007 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 15). Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, U 159/03).
1.2.3 Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führten, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“.
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege noch von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV auszugehen sei. Der Unfallbegriff sei nicht erfüllt, weil sich am 12. November 2006 nichts Aussergewöhnliches oder Programmwidriges zugetragen habe. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, weil kein sinnfälliges Ereignis auszumachen sei. Dabei sei in beweismässiger Hinsicht auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen und nicht auf die späteren Versionen der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik habe vortragen lassen, sie habe Ende November 2006 auch noch einen Stolpersturz erlitten, sei anzufügen, dass der Beschwerdegegnerin ein solches Ereignis nie gemeldet worden sei, und dies obwohl die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2007 durch einen Schadenexperten befragt worden sei und dabei Gelegenheit gehabt habe, den genauen Schadenablauf detailliert zu schildern (Urk. 2, 5 und 15).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sie am 12. November 2006 zweierlei Verletzungen erlitten habe, und zwar einen Muskelfaserriss und eine Teilruptur der Achillessehne. Zudem lasse sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Ende November 2006 einen Stolpersturz erlitten habe; dies habe zu einer kompletten Ruptur der Achillessehne geführt. Beim Ereignis vom 12. November 2006 habe es sich zwar nicht um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt, jedoch seien die erlittenen Verletzungen klarerweise als unfallähnliche Körperschädigungen zu qualifizieren. Auch ein sinnfälliges Ereignis sei vorhanden, nämlich der „Schritt rückwärts, der durch einen in letztlich unbekannter Schärfe geworfenen Ball verursacht worden“ sei. Der Stolpersturz von Ende November 2006, der offensichtlich zur vollständigen Ruptur der Achillessehen geführt habe, erfülle den Unfallbegriff ohne weiteres, weshalb diesbezüglich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ohne weiteres gegeben sei (Urk. 1 und 11).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch unfallähnliche Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegen.
Richtigerweise liess auch die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend machen, dass das Ereignis vom 12. November 2006 den Unfallbegriff von Art. 4 ATSG erfülle (vgl. vorst. Erw. 2.2).
3.2 In der Unfallmeldung vom 16. November 2006 (Urk. 6/1) wurde der Sachverhalt folgendermassen beschrieben: „Netzball: Beim Fangen des Balls machte ich einen Rückschritt. Dabei gab es einen ‚Knall’. Ich verspürte dies wie einen Schlag auf die Achillesferse.“
Am 27. November 2006 erklärte die Beschwerdeführerin folgendes (Urk. 6/3): „Netzballturnier, 12.11.06, 11
15
: Beim Fangen eines Balls machte ich einen Rückschritt. Dabei gab es einen ‚Knall’ und die Achillessehne hatte einen Riss.“ Sie spiele öfters Netzball; alles sei normal verlaufen. Die ihr gestellte Frage, ob etwas Besonderes (etwa Schlag, Ausgleiten, Sturz) passiert sei, verneinte die Beschwerdeführerin ausdrücklich.
Dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 28. November 2006 (Urk. 6/4) kann folgende Schilderung entnommen werden: „Beim Netzballspiel rückwärts gelaufen. Plötzlich einschiessender Schmerz im re Unterschenkel.“ Aus dem Bericht des Kreisspitals für das Freiamt vom 12. November 2006 (Urk. 6/5; vgl. auch Urk. 5/6) ergibt sich im Wesentlichen dieselbe Schilderung.
Im Bericht von Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___ vom C.___ vom 23. Dezember 2006 (Urk. 6/8) sind folgende Sachverhaltsangaben enthalten: „Bei Schmerzen nach einem Rücktritt beim Netzballspielen wurde am 12.11.06 im Kreisspital Muri sonographisch die Diagnose einer Teilruptur der Achillessehne gestellt. Ende November erlitt die Patientin erneut einen Stolpersturz mit anschliessend zunehmenden immobilisierenden Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne. Sonographisch fand sich bei Einritt eine komplette Ruptur der Achillessehne, so dass die Indikation zur operativen Sanierung gestellt wurde.“
Anlässlich der Befragung durch den Schadenexperten der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2007 gab die Beschwerdeführerin folgende Sachverhaltsschilderung zu Protokoll (Urk. 6/9): „Beim Fangen eines Balls machte ich einen Rückschritt. Dabei gab es einen ‚Knall’ und die Achillessehne riss. Ohne jegliche Fremdeinwirkung.“
In ihrer Einsprache vom 22. Februar 2007 (Urk. 6/13) führte die Beschwerdeführerin aus, dass der gefangene Ball sehr scharf gekommen sei, weshalb sie „mit dem Rückschritt eine grosse Wucht [habe] abbremsen“ müssen.
In der Replik vom 11. Juni 2007 (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin vortragen, dass der Ball sehr scharf gekommen sei und dass sie durch die Wucht des Balles gezwungen worden sei, einen Rückschritt zu machen. Zudem habe sie Ende November 2006 im Büro einen Stolpersturz erlitten, der „offensichtlich“ zur vollständigen Ruptur der Achillessehne geführt habe.
3.3
3.3.1 Nach der in Erw. 1.3 wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 12. November 2006 so zugetragen hat, wie es aus der Schadenmeldung vom 16. November 2006 (Urk. 6/1) hervorgeht: Die Beschwerdeführerin fing einen Ball und machte einen Schritt zurück; dabei kam es zu den beiden Verletzungen.
Von einer grossen oder sogar sehr grossen Wucht des Balles war erst in der Einsprache beziehungsweise der Replik die Rede. Darauf kann - der genannten Beweisregel folgend - nicht abgestellt werden.
Dass es sich beim Fangen eines Balls und dem Machen eines Schritts rückwärts um alltägliche Vorgänge handelt, denen kein gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt, ergibt sich aus der in Erw. 1.2.2 wiedergegebene Rechtsprechung, wonach jemand, der beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei der Bewegung im Raum, bei Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, der sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen kann. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem von ihr angeführten (vgl. Urk. 11 S. 3) Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2007 in Sachen der Beschwerdegegnerin gegen F. (U 611/06) zu Grunde lag, in einem wesentlichen Punkt unterscheidet: Das Bundesgericht erkannte in Fortführung seiner Rechtsprechung im Umstand, dass sich der versicherte Fussballspieler bei der Schussabgabe verletzte, ein sinnfälliges Ereignis mit gesteigertem Gefährdungspotential. Demgegenüber fehlt es im vorliegenden Fall gerade an einem Moment, das mit der Schussabgabe beim Fussball vergleichbar wäre.
Aus dem Gesagten folgt, dass die am 12. November 2006 erlittenen Verletzungen nicht als unfallähnliche Körperschädigungen zu qualifizieren sind.
3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik neu geltend machen liess, sie habe Ende November 2006 einen Stolpersturz erlitten, ist darauf hinzuweisen, dass sie dies der Beschwerdegegnerin nie gemeldet hat. Ein entsprechender Vermerk findet sich einzig im Arztbericht der Dres. D.___ und E.___ vom 23. Dezember 2006 (Urk. 6/8), der an Dr. B.___ gerichtet ist. Auffallend ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin, die am 8. Januar 2007 persönlich von einem Schadenexperten befragt wurde, diesen angeblichen Stolpersturz auch nicht erwähnte.
Aber auch in der Replik wurde der geltend gemachte Stolpersturz nicht näher beschrieben oder substantiiert behauptet. Die Beschwerdeführerin ist offenbar nicht in der Lage, das genaue Datum dieses Ereignisses zu nennen. Auch weitere Angaben etwa betreffend Unfallhergang liess sie nicht machen. Diesbezüglich erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters als nicht überzeugend. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin hierzu sachdienliche Erhebungen machen könnte.
Deshalb und aufgrund der oben wiedergegebenen Beweisregel der Aussagen der ersten Stunde ist auf eine Rückweisung der Sache zwecks Abklärung, ob sich Ende November 2006 tatsächlich irgendein Stolpersturz ereignet hat, der zu einer Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens geführt hat, zu verzichten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter nunmehr eine detaillierte Schilderung des angeblichen Stolperunfalls von Ende November 2006 nachliefern würde, änderte sich dadurch - angesichts der oben genannten Beweisregel der Aussagen der ersten Stunde - nichts. Aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszugehen, dass es Ende November 2006 nicht zu einem (wesentlichen) Stolpern oder gar Sturz gekommen ist.
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Atupri Krankenkasse, Baumackerstrasse 42, Postfach 5245, 8050 Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).