Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
1. C.___
2. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Katharina Wolfensberger
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Winterthur-ARAG
Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036/ESA, lic. iur. A.___
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1976, war seit dem 17. Januar 2005 bei der B.___ AG in D.___ angestellt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 9. Juni 2005 beim Handballspielen am rechten Schultergelenk verletzte (Urk. 8/Z1). Aufgrund von zunehmenden bewegungsabhängigen Beschwerden im Schultergelenk sowie im gesamten rechten Arm konsultierte sie am 1. März 2006 die Ärzte der E.___ Klinik (vgl. Urk. 8/Z2, Urk. 8/ZM7). Mit Bagatellunfall-Meldung vom 15. Februar 2007 ersuchte sie die Zürich um Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 8/Z1).
Mit Verfügung vom 7. März 2007 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht mit der Begründung, das Ereignis vom 9. Juni 2005 könne nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert werden, und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 3 = Urk. 8/Z15). Die gegen diese Verfügung erhobenen Einsprachen von C.___ sowie ihres Krankenversicherers Swica Gesundheitsorganisation (nachfolgend: Swica) wies die Zürich mit Entscheid vom 7. Mai 2007 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung, lic. iur. A.___, am 21. Mai 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Swica reichte am 30. Mai 2007 ebenfalls eine Beschwerde ein (Prozess Nr. UV.2007.00268) und wiederholte dabei im Wesentlichen die Rechtsbegehren der Versicherten (Urk. 10/1). Die Zürich schloss in ihren Beschwerdeantworten vom 20. Juni und 20. Juli 2007 (Urk. 7 und Urk. 10/6) jeweils auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügungen vom 21. August 2007 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. UV.2007.00268 in Sachen Swica gegen die Zürich mit dem vorliegenden Prozess (Urk. 11) und schloss den Schriftenwechsel ab (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2
1.2.1 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes, auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 99 V 138 Erw. 1 und RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls bei einer Sportverletzung ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen ist (BGE 130 V 118 Erw. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, mit Blick auf den von der Versicherten geschilderten Hergang des Ereignisses vom 9. Juni 2005 sei davon auszugehen, dass damals kein ungewöhnlicher äusserer Faktor beziehungsweise keine relevante Programmwidrigkeit den Bewegungsablauf der Versicherten beim Handballspiel sinnfällig gestört habe. Handball sei als körperbetontes Spiel angelegt, und Körperkontakt sei grundsätzlich erlaubt. Die geltend gemachte unkontrollierte Armbewegung aufgrund eines "Schubsers" durch einen Gegenspieler stelle daher keine relevante Programmwidrigkeit dar. Auch der Umstand, dass die Versicherte das fragliche Ereignis erst nach langer Zeit bei der Versicherung gemeldet habe, deute darauf hin, dass sich am 9. Juni 2005 nichts Besonderes ereignet hätte. Der Unfallbegriff sei damit nicht erfüllt (vgl. Urk. 2, Urk. 7 sowie Urk. 10/6).
2.2 Die Versicherte machte demgegenüber geltend, sie sei beim Handballspiel von einem Gegenspieler beim Werfen des Balls "geschubst" worden. Der dabei erlittene Stoss habe zu einer unkoordinierten Bewegung geführt beziehungsweise den Bewegungsablauf programmwidrig gestört. Als Folge dieses ungewöhnlichen äusseren Faktors habe sie einen Gesundheitsschaden erlitten, welcher gemäss Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vereinbar sei mit dem Unfalltrauma (vgl. Urk. 1). Auch die Swica führte aus, ein äusserer Faktor, nämlich ein Stoss gegen den Körper der Versicherten im Rahmen eines Handballspieles, habe zur Folge gehabt, dass diese den geplanten Bewegungsablauf nicht habe ausführen können, sondern eine unkontrollierte Ausweichbewegung habe vornehmen müssen und dabei einen "Zwick" in der Schulter verspürt habe. Die Ungewöhnlichkeit liege im Bewegungsablauf. Das Ereignis vom 9. Juni 2005 sei daher als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren (vgl. Urk. 10/1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 9. Juni 2005 den Unfallbegriff erfüllt.
3.2
3.2.1 Den Akten lässt sich Folgendes zum Ereignis vom 9. Juni 2005 und zum Gesundheitsschaden entnehmen:
3.2.2 Im Bericht vom 3. März 2006 über die Konsultation der Versicherten vom 1. März 2006 erwähnte Dr. med. G.___, Assistenzärztin Rheumatologie der E.___ Klinik, bei den Diagnosen einen Verdacht auf Psoriasisarthropathie bei Oligoarthritis. Im Sinne einer Differentialdiagnose erwähnte sie eine beginnende rheumatoide Arthritis. Weiter diagnostizierte sie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -haltung, Skoliose, Hyperlordose der LWS sowie Nearthros am lumbosakralen Übergang. Als Nebendiagnosen führte sie eine Osteochondrose dissecans beider Sprunggelenke, einen Status nach Meniskusoperation am rechten Kniegelenk und eine Penicillinallergie auf. Dr. G.___ hielt fest, die Beschwerden hätten im Sommer 2005 nach einem Ballspiel mit Schmerzen in der rechten Schulter begonnen. Im Verlauf habe die Versicherte Schmerzen bei Bewegungen im Schultergelenk mit Einschlafgefühl des gesamten rechten Armes und Ausstrahlung entlang des rechten Oberarms verspürt. Vor zwei Wochen seien Schwellungen der Finger III und V rechts hinzugekommen. Aufgrund der erhobenen Befunde, der Anamnese sowie der Familienanamnese äusserte Dr. G.___ in ihrer abschliessenden Beurteilung den hochgradigen Verdacht auf das Bestehen einer Psoriasisarthropathie (Urk. 8/ZM6).
Im Verlaufsbericht vom 9. März 2006 vermerkte Dr. G.___, die Versicherte habe nun auch Schmerzen im linken Schultergelenk angegeben (Urk. 8/ZM5).
Eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 13. März 2005 ergab eine äusserst diskrete Mehrbelegung des Humeruskopfes rechts gegenüber links in der Spätphase. Diesen Befund erklärten die Ärzte mit einer möglichen leichten Überlastungsreaktion, differentialdiagnostisch wurde auch eine degenerative Veränderung in Erwägung gezogen (Urk. 8/ZM4).
Nach einer weiteren Konsultation vom 25. April 2006 hielt Dr. G.___ vorstellig. Diese hielt in diesem Zusammenhang fest, neben einer Überlastungsreaktion beziehungsweise muskulärer Insuffizienz sei zur Erklärung der Beschwerden auch das Bestehen einer Psoriasisarthropathie zu erwägen (Urk. 8/ZM 2).
Am 22. Januar 2007 gefertigte Röntgenbilder der rechten Schulter ergaben einen unauffälligen Befund (Urk. 8/ZM10). Ein gleichentags erstelltes MRI Arthro Schulter rechts zeigte einzelne kleinzystische Veränderungen im Bereich des kranialen Labrums sowie eine Knorpelausdünnung im inferioren Drittel des Glenoides ventral (Urk. 8/ZM8 = Urk. 8/ZM11).
Dr. F.___ hielt einen Zusammenhang zwischen der rechtsseitigen Schulterproblematik und dem vor zwei Jahren von der Versicherten erlittenen "Wurftrauma" für möglich. Die Befunde des MRI vom 22. Januar 2007 könnten so erklärt werden (Urk. 8/ZM9).
3.2.3 Der Bagatellunfallmeldung vom 15. Februar 2007 (Urk. 8/Z1) ist folgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen: "Beim Fussballtraining, wir spielten Handball zum Warm-up. Ich wollte den Ball jemandem zuwerfen und wurde, als ich den Arm bereits oben hatte zum Schiessen, wie geschubst und machte eine unkontrollierte Bewegung, und da hat es gezwickt."
In einem Begleitbrief gleichen Datums erklärte die Versicherte den Umstand, dass sie das Ereignis vom 9. Juni 2005 erst im Jahr 2007 bei der Unfallversicherung gemeldet hatte, damit, dass sie ihre Verletzung vorerst nicht als besonders schlimm wahrgenommen habe, da die Schmerzen mit der Zeit verschwunden seien. Im Übrigen renne sie nicht wegen jeder Bagatelle zum Arzt. Zu Beginn des Jahres 2006 seien die Schmerzen aber zunehmend unerträglich geworden, weshalb sie sich in ärztliche Behandlung begeben habe (Urk. 8/Z2).
Am 18. März 2007 überreichte die Versicherte ihrem Rechtsvertreter eine schriftliche Schilderung des Ereignishergangs (Urk. 8/Z18 S. 3 = Urk. 8/Z24 S. 3). Dabei hielt sie Folgendes fest: "Am 9. Juni 2005 hatte ich Fussballtraining mit meinen Junioren. Wir haben zum Warm-up Handball gespielt. Als ich den Ball hatte und mich in der Werfbewegung befand, wurde ich von einem der Jungs geschubst, verlor somit das Gleichgewicht und machte eine sehr unkontrollierte Bewegung mit dem Arm, als ich am Werfen war. Dabei habe ich mich verletzt."
3.3
3.3.1 Mit Blick auf die zwei übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen der Versicherten ist davon auszugehen, dass diese beim Handballspiel von einem Mit- oder Gegenspieler "geschubst" wurde, als sie den Ball in der rechten Hand hielt und ihn werfen wollte. Dabei verlor sie das Gleichgewicht und machte mit dem Arm eine unkontrollierte Bewegung, bei der es zwickte. Die so erlittene Verletzung wurde von der Versicherten zunächst nicht als besonders schlimm wahrgenommen, da die Schmerzen mit der Zeit wieder verschwanden (vgl. auch Urk. 2 S. 5).
Von Bedeutung ist sodann, dass die Versicherte jeweils ausführte, sie sei "wie geschubst" worden. Aufgrund dieser Formulierung muss geschlossen werden, dass der erlittene "Schubser" nicht besonders heftig war. Zudem ist davon auszugehen, dass die Einwirkung des Gegenspielers auf den Körper der Versicherten im Bereich des Rumpfes und nicht des rechten Armes erfolgte.
3.3.2 Beim Vorfall vom 9. Juni 2005 verwirklichte sich das zum Unfallbegriff gehörende Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors höchstens im Sinne einer unkoordinierten Bewegung des rechten Armes (vgl. vorstehend Erw. 1 und 2). Auf Grund des Schubsens im Bereich des Rumpfs konnte die Versicherte die Wurfbewegung mit dem rechten Arm nicht planmässig ausführen.
In den Akten finden sich keine Hinweise auf äussere Verletzungen als Folge des Ereignisses vom 9. Juni 2005. Solche Verletzungen werden auch nicht behauptet. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass die Versicherte nur innere Verletzungen erlitt. Als Auslöser der Beschwerden in der rechten Schulter führten die behandelnden Ärzte jeweils zwei mögliche Ursachen an, nämlich einerseits degenerative Veränderungen beziehungsweise eine Psoriasisarthropathie, andererseits ein "Wurftrauma" (vgl. vorstehend Erw. 3.2.2). Damit ist erstellt, dass der erlittene Gesundheitsschaden auch als alleinige Folge von Krankheiten und dabei namentlich von degenerativen Veränderungen auftreten kann. Bei dieser Sachlage kann das Vorliegen eines Unfalls rechtsprechungsgemäss nur bejaht werden, wenn die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt wurde. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Sportverletzung handelt, weshalb zur Bejahung eines Unfalles ein besonderes Vorkommnis im Rahmen der sportlichen Betätigung nötig ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2).
3.3.2 Die Swica zitierte in ihrer Beschwerdeschrift drei Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG), in welchen das höchste Gericht das Vorliegen eines Sportunfalls jeweils bejaht hatte (vgl. Urk. 10/1).
In BGE 130 V 117 kam das EVG zum Schluss, ein Bandencheck sei im Rahmen eines Eishockeyspieles zwar durchaus üblich, was aber nichts daran ändere, dass eine derartige Körperattacke zu einer unvorhergesehenen Beeinträchtigung des Bewegungsablaufs führe. Die Ungewöhnlichkeit dieser Einwirkung sei darin zu sehen, dass der Spieler nicht voraussehen könne, wie sich die Körperattacke auf den natürlichen Bewegungsablauf auswirken werde.
Im Urteil des EVG in Sachen C. vom 19. September 2006, U 505/05, Erw. 3, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Tritt an das Bein des Gegners beim Fussballspiel als ungewöhnliche äussere Einwirkung qualifiziert.
In einem weiteren Urteil des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, U 96/03, war eine Verletzung im Rahmen eines Handballspieles zu beurteilen. Das Gericht erachtete das im Handballsport erfahrungsgemäss häufig zu beobachtende und regelwidrige plötzliche Eingreifen eines Gegenspielers von hinten in den Wurfarm der verletzten Spielerin während der Wurfbewegung zur Verhinderung des Ballabwurfs als ungewöhnliche äussere Einwirkung, da so der vorgesehene Bewegungsablauf programmwidrig abrupt unterbrochen werde. Entscheidend war dabei auch, dass der medizinische Befund klar für eine traumatische Ursache der erlittenen Verletzung sprach.
3.3.3 Den eben zitierten Urteilen ist gemein, dass der äussere Geschehensablauf manifest und nachvollziehbar zu den jeweiligen Sportverletzungen führte und jeweils ein klarer Regelverstoss beziehungsweise ein besonderes Vorkommnis zur Verletzung führte. Beim zitierten Fall einer an der Schulter verletzten Handballspielerin lag einerseits ein Eingriff von hinten in den Wurfarm vor, der die Wurfbewegung offensichtlich programmwidrig unterbrach. Die unkoordinierte Bewegung als Ursache der Schulterbeschwerden wurde damit unter sinnfälligen Umständen gesetzt. Von Belang war andererseits, dass der medizinische Befund klar für eine traumatische Ursache der erlittenen Verletzung sprach.
Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, inwiefern dem beschriebenen "Schubser" die Qualität eines für den Handballsport besonderen Vorkommnisses zukommen könnte, da diese Sportart, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt hat, sehr körperbetont ist. Ein einfaches "Schubsen" oder Anrempeln eines Gegenspielers ohne direkten Eingriff in den Wurfarm stellt mithin noch kein besonderes Vorkommnis dar. Ob die eigentliche Wurfbewegung durch den Schubser programmwidrig gestört wurde, ist zudem fraglich. Nachvollziehbar ist mit Blick auf den beschriebenen Geschehensablauf einzig, dass der Ball aufgrund des "Schubsers" und des gestörten Gleichgewichts nicht in die gewünschte Richtung flog. Ein solcher Geschehensablauf ist aber keine besonders sinnfällige Ursache für die geklagten Schulterbeschwerden. Auch der von der Versicherten beschriebene "Zwick" in der Schulter spricht für sich allein noch nicht für einen programmwidrigen Bewegungsablauf, da das beschriebene Phänomen bei Sportlern bekanntermassen häufig auch bei ungestörtem Bewegungsablauf infolge Überlastung oder Überbeanspruchung der Schulter vorkommt. Da zudem auch die behandelnden Mediziner die Beschwerden nicht uneingeschränkt auf das Ereignis vom 9. Juni 2005 zurückführen konnten, sondern als Ursache auch degenerative Veränderungen oder eine Überlastung in Betracht zogen, ist das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors beziehungsweise der unkoordinierten Bewegung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Das Ereignis vom 9. Juni 2005 stellt demnach keinen Unfall im Rechtssinne dar. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid besteht demnach zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).